Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Schulorganisationsgesetzes

§ 8.

               a) bis j) …

               k) … zum Einsatz kommen können.

§ 8.

               a) bis j) …

               k) … zum Einsatz kommen können;

 

                 l) unter Erziehern Absolventen der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik bzw. der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik (Zusatzausbildung Hortpädagogik);

 

              m) unter Erziehern für die Freizeit an ganztägigen Schulformen (Freizeitpädagogen) Absolventen des Hochschullehrganges für Freizeitpädagogik gemäß dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006.

§ 8d. (1) bis (2) …

§ 8d. (1) bis (2) …

(3) (Grundsatzbestimmung) Öffentliche allgemein bildende Pflichtschulen, die keine Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 sind, können als ganztägige Schulformen (Schulen mit Tagesbetreuung) geführt werden. Die Festlegung der Standorte solcher ganztägiger Schulformen hat auf Grund der Vorschriften über die Schulerhaltung zu erfolgen, wobei auf die Zahl der Anmeldungen von Schülern zur Tagesbetreuung abzustellen ist, die Schulerhalter zu befassen sind und – unbeschadet des § 8a Abs. 3 sowie unter Bedachtnahme auf die räumlichen Voraussetzungen und auf andere regionale Betreuungsangebote – eine klassen-, schulstufen- oder schulübergreifende Tagesbetreuung jedenfalls ab 15 angemeldeten Schülern zu führen ist.

(3) (Grundsatzbestimmung) Öffentliche allgemein bildende Pflichtschulen, die keine Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 sind, können als ganztägige Schulformen (Schulen mit Tagesbetreuung) geführt werden. Die Festlegung der Standorte solcher ganztägiger Schulformen hat auf Grund der Vorschriften über die Schulerhaltung zu erfolgen, wobei auf die Zahl der Anmeldungen von Schülern zur Tagesbetreuung abzustellen ist, die Schulerhalter zu befassen sind und – unbeschadet des § 8a Abs. 3 sowie unter Bedachtnahme auf die räumlichen Voraussetzungen und auf andere regionale Betreuungsangebote – eine klassen-, schulstufen-, schul- oder schulartenübergreifende Tagesbetreuung (letztere unter der Voraussetzung des gleichartigen Schulerhalters) jedenfalls ab 12 angemeldeten Schülern zu führen ist.

§ 13. (1) bis (2) …

§ 13. (1) bis (2) …

(2a) … Für die gegenstandsbezogene Lernzeit sind die erforderlichen Lehrer und für die individuelle Lernzeit und die Freizeit die erforderlichen Lehrer oder Erzieher zu bestellen.

(2a) … Für die gegenstandsbezogene Lernzeit sind die erforderlichen Lehrer, für die individuelle Lernzeit die erforderlichen Lehrer oder Erzieher und für die Freizeit die erforderlichen Lehrer, Erzieher oder Freizeitpädagogen zu bestellen.

§ 42. (1) bis (2) …

§ 42. (1) bis (2) …

(2a) … Für die gegenstandsbezogene Lernzeit sind die erforderlichen Lehrer und für die individuelle Lernzeit und die Freizeit die erforderlichen Lehrer oder Erzieher zu bestellen.

(2a) … Für die gegenstandsbezogene Lernzeit sind die erforderlichen Lehrer, für die individuelle Lernzeit die erforderlichen Lehrer oder Erzieher und für die Freizeit die erforderlichen Lehrer, Erzieher oder Freizeitpädagogen zu bestellen.

§ 131. (1) bis (22) …

§ 131. (1) bis (22) …

(22) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2010 treten wie folgt in Kraft: …

(23) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2010 treten wie folgt in Kraft: …

 

(24) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2011 treten wie folgt in Kraft:

           1. § 8 lit. k, l und m sowie § 42 Abs. 2a treten mit 1. September 2011 in Kraft,

           2. (Grundsatzbestimmung) § 8d Abs. 3 sowie § 13 Abs. 2a treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2011 in Kraft zu setzen.

Artikel 2

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

§ 2b. (1) bis (2) …

§ 2b. (1) bis (2) …

 

(3) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind unter Freizeitpädagogen Erzieher für die Freizeit an ganztägigen Schulformen gemäß § 8 lit. m des Schulorganisationsgesetzes zu verstehen.

§ 9. (1) bis (4) …

§ 9. (1) bis (4) …

(5) … Ferner hat der Schulleiter den einzelnen Schülergruppen unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 2 und 3 die erforderlichen Lehrer, den einzelnen Gruppen im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen Lehrer oder - ausgenommen die gegenstandsbezogene Lernzeit - Erzieher zuzuweisen. Die Zuweisung der Lehrer und Erzieher an die einzelnen Gruppen ist der Schulbehörde erster Instanz schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

(5) … Ferner hat der Schulleiter den einzelnen Schülergruppen unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 2 und 3 die erforderlichen Lehrer, den einzelnen Gruppen im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen Lehrer oder – ausgenommen die gegenstandsbezogene Lernzeit – Erzieher oder – ausgenommen die gegenstandsbezogene und die individuelle Lernzeit – Freizeitpädagogen zuzuweisen. Die Zuweisung der Lehrer, Erzieher und Freizeitpädagogen an die einzelnen Gruppen ist der Schulbehörde erster Instanz schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

§ 44a. Die Beaufsichtigung von Schülern in der Schule, bei Schulveranstaltungen (§ 13), schulbezogenen Veranstaltungen (§ 13a) oder individueller Berufs(bildungs)orientierung (§ 13b) kann auch durch andere geeignete Personen als durch Lehrer oder Erzieher erfolgen, wenn dies

           1. …

§ 44a. Die Beaufsichtigung von Schülern in der Schule, bei Schulveranstaltungen (§ 13), schulbezogenen Veranstaltungen (§ 13a) oder individueller Berufs(bildungs)orientierung (§ 13b) kann auch durch andere geeignete Personen als durch Lehrer, Erzieher oder Freizeitpädagogen erfolgen, wenn dies

           1. …

§ 47. (1) … Der erste Satz gilt auch für Erzieher im Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen.

§ 47. (1) … Der erste Satz gilt auch für Erzieher und Freizeitpädagogen im Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen.

(2) bis (4)

(2) bis (4)

§ 55a.

§ 55a.

 

Freizeitpädagoge

§ 55b. (1) Der Freizeitpädagoge an ganztägigen Schulformen hat das Recht und die Pflicht, an der Gestaltung des Betreuungsteiles unter Bedachtnahme auf freizeitpädagogische Erfordernisse mitzuwirken. Seine Hauptaufgabe ist die dem § 2 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes entsprechende Erziehungsarbeit.

 

(2) Außer den erzieherischen Aufgaben hat er auch die mit seiner Erziehertätigkeit verbundenen administrativen Aufgaben zu übernehmen und auf Anordnung des Schulleiters an Lehrerkonferenzen, die Angelegenheiten der Freizeit im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen betreffen, teilzunehmen. § 51 Abs. 3 ist insoweit anzuwenden, als er den Betreuungsteil betrifft.

§ 62. (1) bis (2) …

§ 62. (1) bis (2) …

(3) An ganztägigen Schulformen haben auch die Erzieher eine möglichst enge Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten in allen Fragen der Erziehung der zum Betreuungsteil angemeldeten Schüler zu pflegen. Diesem Zweck können Einzelaussprachen und gemeinsame Beratungen zwischen Erziehern und Erziehungsberechtigten dienen.

(3) An ganztägigen Schulformen haben auch die Erzieher und Freizeitpädagogen eine möglichst enge Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten in allen Fragen der Erziehung der zum Betreuungsteil angemeldeten Schüler zu pflegen. Diesem Zweck können Einzelaussprachen und gemeinsame Beratungen zwischen Erziehern und Freizeitpädagogen sowie Erziehungsberechtigten dienen.

§ 82. (1) bis (5p) …

§ 82. (1) bis (5p) …

 

(5q) § 2b Abs. 3, § 9 Abs. 5, § 44a, § 47 Abs. 1, § 55b  samt Überschrift sowie § 62 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2011 treten mit 1. September 2011 in Kraft.

Artikel 3

Änderung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes

§ 10. … Ferner ist für die Beistellung von Schulärzten sowie an ganztägigen Schulformen für die Beistellung der für den Betreuungsteil (ausgenommen die Lernzeiten) erforderlichen Lehrer oder Erzieher in einer Weise vorzusorgen, daß die ihnen auf Grund schulrechtlicher Vorschriften obliegenden Aufgaben durchgeführt werden können.

§ 10. … Ferner ist für die Beistellung von Schulärzten sowie an ganztägigen Schulformen für die Beistellung der für den Betreuungsteil (ausgenommen die Lernzeiten) erforderlichen Lehrer, Erzieher oder Erzieher für die Freizeit (Freizeitpädagogen) in einer Weise vorzusorgen, daß die ihnen auf Grund schulrechtlicher Vorschriften obliegenden Aufgaben durchgeführt werden können.

§ 19. (1) bis (8) …

§ 19. (1) bis (8) …

 

(9) § 10 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2011 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2011 in Kraft zu setzen.

Artikel 4

Änderung des Hochschulgesetzes 2005

Bundesgesetz über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien (Hochschulgesetz 2005)

Bundesgesetz über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien (Hochschulgesetz 2005 - HG)

§ 8. (1) bis (3) …

§ 8. (1) bis (3) …

 

(3a) An der Pädagogischen Hochschule sind weiters Hochschullehrgänge für Freizeitpädagogik (für Erzieherinnen und Erzieher für die Freizeit an ganztägigen Schulformen – Freizeitpädagoginnen und -pädagogen) im Umfang von 60 ECTS-Credits bei Bedarf anzubieten und zu führen.

§ 35.

           1. bis 4. …

§ 35.

           1. bis 4. …

           5. Soweit von Studierenden die Rede ist, sind die betreffenden Bestimmungen auf Studierende  der Erstausbildung für ein Lehramt für allgemein bildenden Pflichtschulen, auf Studierende der Erstausbildung für ein Lehramt für berufsbildende Schulen, auf Studierende im Rahmen der Fort- und Weiterbildung (unabhängig von einem allenfalls bestehenden Dienstverhältnis) oder auf sonstige Studierende von Studienangeboten in der (wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen) Fort- und Weiterbildung und in allgemein pädagogischen Angelegenheiten der Betreuung von Kindern und Jugendlichen jeweils sinngemäß anzuwenden.

           5. Soweit von Studierenden die Rede ist, sind die betreffenden Bestimmungen auf Studierende  der Erstausbildung für ein Lehramt für allgemein bildenden Pflichtschulen, auf Studierende der Erstausbildung für ein Lehramt für berufsbildende Schulen, auf Studierende im Rahmen der Fort- und Weiterbildung (unabhängig von einem allenfalls bestehenden Dienstverhältnis) oder auf sonstige Studierende von Studienangeboten in der (wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen) Aus-, Fort- und Weiterbildung und in allgemein pädagogischen Angelegenheiten der Betreuung von Kindern und Jugendlichen jeweils sinngemäß anzuwenden.

§ 39. (1) An den Pädagogischen Hochschulen sind Lehrgänge (§ 35 Z 3) und Hochschullehrgänge (§ 35 Z 2), deren Arbeitsaufwand mindestens 60 und höchstens 90 ECTS-Credits beträgt, zur Fort- und Weiterbildung und in allgemein pädagogischen Angelegenheiten der Betreuung von Kindern und Jugendlichen einzurichten. Die Hochschullehrgänge schließen mit der Bezeichnung „Akademischer bzw. Akademische …“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Hochschullehrganges charakterisierenden Zusatz ab.

§ 39. (1) An den Pädagogischen Hochschulen sind Lehrgänge (§ 35 Z 3) und Hochschullehrgänge (§ 35 Z 2), deren Arbeitsaufwand mindestens 60 und höchstens 90 ECTS-Credits beträgt, zur Fort- und Weiterbildung und in allgemein pädagogischen Angelegenheiten der Betreuung von Kindern und Jugendlichen einzurichten. Es sind weiters Hochschullehrgänge (§ 35 Z 2) zur Ausbildung für Erzieherinnen und Erzieher für die Freizeit an ganztägigen Schulformen (Hochschullehrgänge für Freizeitpädagogik) einzurichten, deren Arbeitsaufwand 60 ECTS-Credits beträgt. Die Hochschullehrgänge schließen mit der Bezeichnung „Akademischer bzw. Akademische …“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Hochschullehrganges charakterisierenden Zusatz ab.

§ 80. (1) bis (5) …

§ 80. (1) bis (5) …

 

(6) Der Titel des Bundesgesetzes, § 8 Abs. 3a, § 35 Z 5 sowie § 39 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2011 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.