Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Bundespflegegeldgesetz und das Bundesbehindertengesetz geändert werden (Pflegegeldreformgesetz 2012)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2010, wird wie folgt geändert:

 

1. In Art. 10 Abs. 1 Z 11 und Art. 102 Abs. 2 wird nach dem Tatbestand „Sozial- und Vertragsversicherungswesen;“ der Tatbestand „Pflegegeldwesen;“ eingefügt.

2. Dem Art. 151 wird folgender Abs. 45 angefügt:

„(45) Art. 10 Abs. 1 Z 11 und Art. 102 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:

           1. Die die Angelegenheiten des Pflegegeldwesens regelnden Landesgesetze werden Bundesgesetze im Sinne dieses Gesetzes.

           2. Die auf Grund der in Z 1 genannten Gesetze ergangenen Verordnungen werden Verordnungen des Bundes und gelten, soweit sie den organisatorischen Vorschriften dieses Gesetzes widersprechen, als sinngemäß geändert.

           3. Inwieweit die in Z 1 und Z 2 genannten Gesetze und Verordnungen auf am 1. Jänner 2012 anhängige Verfahren weiter anzuwenden sind, wird bundesgesetzlich bestimmt; die Durchführung solcher Verfahren steht den Ländern zu. Die für die Angelegenheiten des Art. 11 geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes sind insoweit sinngemäß anzuwenden.

           4. Nähere Bestimmungen über den Übergang zur neuen Rechtslage können bundesgesetzlich getroffen werden.“

 

Artikel II

Änderung des Bundespflegegeldgesetzes

Das Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis lautet:

 

„1. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

Zweck des Pflegegeldes

§ 2.

Sprachliche Gleichstellung

2. ABSCHNITT

Anspruchsberechtigte Personen

§§ 3. – 3b.

Personenkreis

§ 4.

Anspruchsvoraussetzungen

§ 4a.

Mindesteinstufungen

3. ABSCHNITT

Pflegegeld

§ 5.

Höhe des Pflegegeldes

§ 6.

Zusammentreffen gleichartiger Ansprüche

§ 7.

Anrechnung

§ 8.

Vorschüsse

§ 9.

Beginn, Änderung und Ende des Anspruches

§ 10.

Anzeigepflicht

§ 11.

Ersatz zu Unrecht empfangener Pflegegelder

§ 12.

Ruhen des Anspruches

§ 13.

Ersatzansprüche des Trägers der Sozialhilfe

§ 14.

Entfallen

§ 14a.

Ersatzansprüche der Entscheidungsträger

§ 15.

Pfändung und Verpfändung

§ 16.

Übergang von Schadenersatzansprüchen

§§ 17. – 18.

Auszahlung

§ 18a.

Auszahlung und Vorschüsse bei Familienhospizkarenz

§ 19.

Bezugsberechtigung und Fortsetzung des Verfahrens

§ 20.

Ersatz von Geld- durch Sachleistungen

§ 21.

Einkommensteuer- und Gebührenfreiheit

3a. ABSCHNITT

 

§§ 21a. – 21b.

Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds

4. ABSCHNITT

 

§ 22.

Entscheidungsträger

5. ABSCHNITT

 

§ 23.

Kostenersatz

6. ABSCHNITT

Verfahren

§ 24.

Allgemeine Bestimmungen

§ 25.

Antragstellung

§ 25a.

Begutachtung

§ 26.

Mitwirkung

§§ 27. – 28.

Bescheide

§ 29.

Entfallen

§ 30.

Ersatz von Reisekosten

§ 31.

Sachverständige

§ 32.

Ermittlung und Verarbeitung von Daten

§ 33.

Mitwirkung

6a. ABSCHNITT

Qualitätssicherung

§ 33a.

Qualitätssicherung

§ 33b.

Information und Kontrolle

§ 33c.

Förderung von Projekten der Pflegevorsorge

7. ABSCHNITT

 

§ 34.

Übertragener Wirkungsbereich

8. ABSCHNITT

 

§§ 35. – 36a.

Verweisungen

§ 37.

Inkrafttreten von Verordnungen

9. ABSCHNITT

 

§§ 38. – 48.

Übergangsrecht

§ 48a.

Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 128/2008

§ 48b.

Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 111/2010

§ 48c.

Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. xxx/2011

§ 49.

Inkrafttreten“

 

2a. (Verfassungsbestimmung) Artikel I samt Überschrift entfällt.

2b. Die Überschrift „Artikel II“ entfällt.

3. Im § 3 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 8 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 9 wird angefügt:

         „9. Bezieher eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses, Versorgungsgeldes, Unterhaltsbeitrages (auf Pensionsleistungen), Übergangsbeitrages, Ruhebezuges, einer Rente oder Versehrtenrente nach landesgesetzlichen Bestimmungen in den jeweils geltenden Fassungen.“

4. Nach § 3 werden folgende §§ 3a und 3b eingefügt:

§ 3a. (1) Anspruch auf Pflegegeld nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes besteht auch ohne Grundleistung gemäß § 3 Abs. 1 für österreichische Staatsbürger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.

(2) Den österreichischen Staatsbürgern sind gleichgestellt:

           1. Fremde, die nicht unter eine der folgenden Ziffern fallen, insoweit sich eine Gleichstellung aus Staatsverträgen oder Unionsrecht ergibt, oder

           2. Fremde, denen gemäß § 3 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, Asyl gewährt wurde, oder

           3. Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß §§ 84 und 85 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, oder gemäß §§ 51 bis 54a und 57 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, verfügen, oder

           4. Personen, die über einen Aufenthaltstitel

               a) „Daueraufenthalt-EG“ gemäß § 45 NAG,

               b) „Daueraufenthalt-Familienangehöriger“ gemäß § 48 NAG,

                c) „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 NAG oder

               d) gemäß § 49 NAG verfügen.

(3) Keinen Anspruch auf Pflegegeld gemäß Abs. 1 haben insbesondere

           1. Personen, die gemäß § 3 Abs. 3 und 4 in den anspruchsberechtigten Personenkreis nach § 3 Abs. 1 einbezogen werden können, aber noch nicht einbezogen worden sind,

           2. nicht erwerbstätige EWR-Bürger, Schweizer Staatsangehörige und deren Angehörige jeweils in den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes,

           3. Personen während ihres sichtvermerksfreien oder sichtvermerkspflichtigen Aufenthaltes im Inland,

           4. Personen, die nur ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht gemäß § 13 Asylgesetz 2005 haben.

§ 3b. Von der Anspruchsvoraussetzung des gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland gemäß § 3 Abs. 1 und § 3a Abs. 1 ist abzusehen, wenn der Aufenthalt im Ausland im Interesse einer erforderlichen Ausbildung gelegen ist.“

5. § 6 Abs. 2 Z 5 lautet:

         „5. Entscheidungsträger gemäß § 22 Abs. 1 Z 8.“

6. Im § 9 Abs.1 entfällt der zweite Satz.

7. § 12 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Träger der Kranken- und Unfallversicherung, die Krankenfürsorgeanstalten sowie die in Abs. 1 Z 1 genannten Landesgesundheitsfonds sind verpflichtet, dem zuständigen Entscheidungsträger einen stationären Aufenthalt gemäß Abs. 1 Z 1 eines Pflegegeldbeziehers umgehend zu melden.“

8. § 13 Abs. 3 lautet:

„(3) Abs. 1 ist nur anzuwenden, wenn und insoweit die Verpflegskosten nicht auf Grund anderer bundes- oder landesgesetzlicher Ersatzansprüche der Kostenträger gedeckt sind.“

9. § 14 entfällt.

10. Dem § 17 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Das Pflegegeld für Anspruchsberechtigte gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. b und c, Z 5 lit. c, Z 6 lit. c, Z 9 und § 3a wird monatlich im Nachhinein am Ersten des Folgemonats ausgezahlt; § 104 Abs. 2 ASVG ist anzuwenden.“

11. § 22 Abs. 1 Z 8 lautet:

         „8. § 3 Abs. 1 Z 4 lit. b und c, Z 5 lit. c, Z 6 lit. c, Z 9 und § 3a die Pensionsversicherungsanstalt.“

12. § 22 Abs. 1 Z 9 entfällt.

13. § 23 Abs. 4 lautet:

„(4) Der Bund hat der Pensionsversicherungsanstalt als Entscheidungsträger gemäß § 22 Abs. 1 Z 8 die in der Erfolgsrechnung nachgewiesenen Aufwendungen für das Pflegegeld sowie die in Abs. 1 erster Satz angeführten weiteren Aufwendungen analog Abs. 1 zu ersetzen.“

14. Dem § 23 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Der Bund hat den Trägern der gesetzlichen Pensions‑ und Unfallversicherung, der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau als Entscheidungsträger gemäß § 22 Abs. 1 Z 7a und der Pensionsversicherungsanstalt als Entscheidungsträger gemäß § 22 Abs. 1 Z 8 den nach Abs. 1 bis 4 gebührenden Kostenersatz monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf seine Kassenlage zu bevorschussen.“

15. Im § 25 Abs. 1 erster Satz entfällt der Ausdruck „oder im Falle der Einleitung eines amtswegigen Verfahrens gemäß § 9 Abs. 1 zweiter Satz,“.

16. Im § 27 Abs. 4 wird der Ausdruck „gemäß §§ 13, 14 und 18 Abs. 2“ durch den Ausdruck „gemäß §§ 13 und 18 Abs. 2“ ersetzt.

17. § 33 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden, die Ämter der Landesregierungen, die Sozialhilfeverbände, der Fonds Soziales Wien, die Gemeinden, die Abgabenbehörden des Bun­des, die öffentlichen und privaten Krankenanstalten, die Krankenfürsorgean­stalten, die privaten stationären Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen sowie die gesetzlichen beruflichen Vertretungen der Rechtsanwälte sind verpflichtet, auf begründetes Ersuchen der Entscheidungsträger oder der Gerichte im Ermittlungsverfahren zur Durchführung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis gelegen ist. Die Mitwirkungspflicht umfasst auch die Übermittlung von Daten im Sinne des Abs. 1.“

18. Im § 33 Abs. 4 wird der Ausdruck „§ 22 Abs. 1 Z 3, 4, 6, 7 und 8“ durch den Ausdruck „§ 22 Abs. 1 Z 3, 4, 6 und 7“ ersetzt.

19. Dem § 33 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Ämter der Landesregierungen und der Landesschulrat für Oberösterreich  sind verpflichtet, der Pensionsversicherungsanstalt als Entscheidungsträger gemäß § 22 Abs. 1 Z 8 sämtliche, für die Übernahme der Pflegegeldfälle aufgrund der Novelle BGBl. I Nr. XXX/2011 erforderlichen Daten, zeitgerecht zu überlassen.“

20. Im § 34 Abs. 1 wird der Ausdruck „gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 und 2“ durch den Ausdruck „gemäß § 22 Abs. 1 Z 1, 2 und 8“ ersetzt.

21. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:

§ 36a. Soweit in anderen Gesetzen auf Bestimmungen der bisherigen Landespflegegeldgesetze verwiesen wird, gelten diese ab 1. Jänner 2012 als Verweisungen auf dieses Bundesgesetz in der jeweils entsprechenden grammatikalischen Form.“

22. Nach § 48b wird folgender § 48c samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. XXX/2011

§ 48c. (1) Bescheide, die aufgrund der bisherigen landesgesetzlichen Regelungen erlassen wurden und rechtskräftig sind, bleiben aufrecht.

(2) Personen, denen zum 31. Dezember 2011 ein Pflegegeld nach den bisherigen landesgesetzlichen Regelungen rechtskräftig zuerkannt wurde, ist von Amts wegen mit Wirkung vom 1. Jänner 2012 ein Pflegegeld nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes in der zuerkannten Stufe zu gewähren. Diese Personen haben einen Pflegegeldanspruch in Höhe der gewährten Stufe nach diesem Bundesgesetz, der rechtskräftig zuerkannt ist; Bescheide darüber sind nicht nochmals zu erlassen.

(3) Das Pflegegeld nach den bisherigen landesgesetzlichen Regelungen gilt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 als rechtskräftig eingestellt.

(4) Alle am 1. Jänner 2012 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren, insbesondere auf Zuerkennung oder Erhöhung des Pflegegeldes nach den bisherigen landesgesetzlichen Regelungen, sind von den bis zum 31. Dezember 2011 zuständigen Entscheidungsträgern zu Ende zu führen. Dies gilt auch für anhängige gerichtliche Verfahren und bei neu eingebrachten Klagen gegen die im ersten Satz angeführten Entscheidungen. Abs. 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden. Bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren bleibt der bisherige Entscheidungsträger für alle Angelegenheiten der Durchführung zuständig. Nach Abschluss der Verfahren ist § 33 Abs. 5 anzuwenden.

(5) Bei einem Ruhen des Anspruches auf Pflegegeld nach den bisherigen landesgesetzlichen Regelungen ist ab 1. Jänner 2012 § 12 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

(6) In Fällen, in denen zum 31. Dezember 2011 nach den bisherigen landesgesetzlichen Regelungen ein Übergang des Anspruches auf Pflegegeld wegen einer teilstationären oder stationären Pflege erfolgte, ist mit Wirkung vom 1. Jänner 2012 die Höhe des übergehenden Anspruches gemäß § 13 von Amts wegen neu festzusetzen.

(7) Rückforderungs-, Aufrechnungs- und Regressansprüche des bisherigen Landespflegegeldträgers gehen mit Wirkung vom 1. Jänner 2012 auf den Bund über; die Vorschriften dieses Bundesgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

(8) Der nach § XX des NÖ Pflegegeldgesetzes 1993, LGBl. Nr. 47/1993, § XX des Salzburger Pflegegeldgesetzes, LGBl. Nr. 99/1993, § XX des Steiermärkischen Pflegegeldgesetzes, LGBl. Nr. 80/1993, § XX des Tiroler Pflegegeldgesetzes, LGBl. Nr. 55/1993, § XX des Vorarlberger Landes-Pflegegeldgesetzes, LGBl. Nr. 38/1993, und § XX des Wiener Pflegegeldgesetzes, LGBl. Nr. 42/1993, geleistete Vorschuss gebührt anstelle des verhältnismäßigen Teiles des Pflegegeldes gemäß § 9 Abs. 3 für den Kalendermonat, in dem der Anspruch auf Pflegegeld erlischt. Der Bund hat den Ländern Niederösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien den Aufwand für diese Vorschusszahlung ehestens zu ersetzen.

(9) Für Personen gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. b und c, Z 5 lit. c und Z 6 lit. c, die im Dezember 2011 ein Pflegegeld beziehen und bei denen der Leistungsanspruch am 31. Dezember 2011 aufrecht ist, ist vom bisher zuständigen Entscheidungsträger ein Vorschuss an Pflegegeld zu leisten. Dieser Vorschuss gebührt anstelle des verhältnismäßigen Teiles des Pflegegeldes gemäß § 9 Abs. 3 für den Kalendermonat, in dem der Anspruch auf Pflegegeld erlischt. Die Vorschusszahlung ist in der Höhe des für Dezember 2011 ausgezahlten Pflegegeldes spätestens am 1. Jänner 2012 zu leisten. Alle auf das Pflegegeld anzuwendenden Bestimmungen gelten auch für die Vorschusszahlung.“

23. Dem § 49 werden folgende Abs. 17 bis 20 angefügt:

„(17) Das Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 1 Z 9, §§ 3a und 3b, § 6 Abs. 2 Z 5, § 9 Abs. 1, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 3, § 17 Abs. 3, § 22 Abs. 1 Z 8 und 9, § 23 Abs. 4 und 5, § 25 Abs. 1 erster Satz, § 27 Abs. 4, § 33 Abs. 3 bis 5, § 34 Abs. 1, § 36a und § 48c samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Gleichzeitig treten die die Angelegenheiten des Pflegegeldes regelnden Landesgesetze sowie die auf Grund dieser Gesetze ergangenen Verordnungen außer Kraft, wobei diese auf die anhängigen Verfahren gemäß § 48c Abs. 4 weiterhin anzuwenden sind.

(18) (Verfassungsbestimmung) Artikel I samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

(19) Die Überschrift „Artikel II“ und § 14 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

(20) Organisatorische und personelle Maßnahmen, ärztliche Begutachtungen sowie Durchführungsmaßnahmen, die für die Vollziehung der neuen Bestimmungen erforderlich sind, können bereits von dem der Kundmachung folgenden Tag an gesetzt werden.“

 

Artikel III

Änderung des Bundesbehindertengesetzes

Das Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 13d Abs. 1 werden die Wortgruppen „auf die Dauer von vier Jahren“ und „der vierjährigen Funktionsperiode“ jeweils durch die Wortgruppen „auf die Dauer von fünf Jahren“ und „der fünfjährigen Funktionsperiode“ ersetzt.

2. Nach § 13d Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat einen Bediensteten seines Ressorts als Stellvertreter des Behindertenanwalts zu bestellen, der diesen im Fall einer vorübergehenden Verhinderung vertritt. Der Behindertenanwalt hat seine Verhinderung dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mitzuteilen. Abs. 1 bis 4, § 13c Abs. 1 letzter Satz sowie § 13e Abs. 2 sind anzuwenden.“

3. Dem § 54 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) § 13d Abs. 1 und 5 in der Fassung des BGBl. I Nr. xxxx/2011 treten mit 1. xxxx 2011 mit der Maßgabe in Kraft, dass § 13d Abs. 1 in der Fassung des BGBl. I Nr. xxxx/2011 erstmals auf die nächste nach Inkrafttreten dieser Bestimmung folgende Funktionsperiode des Behindertenanwalts anzuwenden ist.“