Vorblatt

Problem:

Bundes-Verfassungsgesetz und Bundespflegegeldgesetz (Art. I und II):

Derzeit besteht im Bereich der Pflegevorsorge eine zersplitterte Struktur sowohl im Bereich der Rechtsgrundlagen als auch hinsichtlich der für das Pflegegeld zuständigen Entscheidungsträger, deren Vereinheitlichung auch vom Rechnungshof als notwendiger Schritt einer Verwaltungsreform empfohlen wurde. Vom Rechnungshof wurde anlässlich der Querschnittsprüfung betreffend den Vollzug des Bundespflegegeldgesetzes empfohlen, auch die Anzahl der Entscheidungsträger zu verringern.

Bundesbehindertengesetz (Art. III):

Derzeit existiert für den/die Behindertenanwalt/Behindertenanwältin gem. §§ 13b ff. des Bundes­behindertengesetzes keine Vertretungsregelung.

 

Ziel:

Bundes-Verfassungsgesetz und Bundespflegegeldgesetz (Art. I und II):

-       Übertragung der Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz von den Ländern auf den Bund

-       Kompetenzbereinigung durch Konzentration des Pflegegeldes beim Bund

-       deutliche Reduktion der Anzahl der Entscheidungsträger

-       Vereinheitlichung der Vollziehung im Bereich des Pflegegeldes

-       Verwaltungseinsparungen bei Ländern und Gemeinden in Vollzug und Legistik

-       Beschleunigung der Verfahren

-       Umsetzung der Empfehlungen des Rechnungshofes

Bundesbehindertengesetz (Art. III):

Schaffung einer entsprechenden dem Status als weisungsfreies Organ angemessenen Regelung.

 

Inhalt:

Bundes-Verfassungsgesetz und Bundespflegegeldgesetz (Art. I und II):

Der gegenständliche Gesetzentwurf enthält folgende Änderungsvorschläge:

-       Übertragung der Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz von den Ländern auf den Bund

-       Aufhebung der Landespflegegeldgesetze und Verordnungen im Bereich des Landespflegegeldes

-       deutliche Reduktion der Anzahl der Entscheidungsträger von rd. 280 auf 12 Träger

-       Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung des Bundespflegegeldgesetzes im Bereich der Landeslehrer/innen sowie der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer/innen vom Landeshauptmann bzw. im Bereich des Landes Oberösterreich vom Landesschulrat auf die Pensionsversicherungsanstalt

-       Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung des Bundespflegegeldgesetzes im Bereich des Opferfürsorgegesetzes vom Landeshauptmann auf die Pensionsversicherungsanstalt

Bundesbehindertengesetz (Art. III):

Um die Wahrnehmung der Aufgaben auch während allfälliger vorübergehender Verhinderungen der/des Behindertenanwältin/Behindertenanwalts zu gewährleisten, soll ein/e Bedienstete/r des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die Dauer der Funktionsperiode als Stellvertreter/in etabliert werden.

 

Alternativen:

Bundes-Verfassungsgesetz und Bundespflegegeldgesetz (Art. I und II):

Es bestehen keine Alternativen, mit denen die Verwirklichung der angestrebten Ziele in gleicher Weise erreichbar wäre.

Bundesbehindertengesetz (Art. III):

Vertretung des/der unabhängigen Behindertenanwalts/Behindertenanwältin durch ein weisungs­gebundenes Organ, was unbefriedigend erscheint.

 

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

Bundes-Verfassungsgesetz und Bundespflegegeldgesetz (Art. I und II):

- Finanzielle Auswirkungen:

Auf die Finanziellen Erläuterungen im allgemeinen Teil der Erläuterungen wird verwiesen.

Bundesbehindertengesetz (Art. III):

Keine.

 

- Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Bundes-Verfassungsgesetz und Bundespflegegeldgesetz (Art. I und II):

-- Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Im Bereich der Länder und Gemeinden wird es durch die Übertragung der Entscheidungskompetenz von den Ländern auf den Bund zu Verwaltungseinsparungen im Bereich der Vollziehung und Legistik kommen.

Bundesbehindertengesetz (Art. III):

Keine.

 

Bundes-Verfassungsgesetz, Bundespflegegeldgesetz und Bundesbehindertengesetz (Art. I und II und III):

-- Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Keine.

 

Bundes-Verfassungsgesetz, Bundespflegegeldgesetz und Bundesbehindertengesetz (Art. I und II und III):

-- Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Keine.

 

Bundes-Verfassungsgesetz und Bundespflegegeldgesetz (Art. I und II):

-- Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

In sozialer Hinsicht soll der gegenständliche Gesetzentwurf insofern Auswirkungen für die Situation pflegebedürftiger Menschen haben, als durch die geplanten Maßnahmen eine einfachere und effizientere Struktur im Bereich der Pflegegeld-Entscheidungsträger geschaffen wird. Überdies ist dadurch auch eine Beschleunigung der Pflegegeld-Verfahren zu erwarten.

Bundesbehindertengesetz (Art. III):

Keine.

 

Bundes-Verfassungsgesetz, Bundespflegegeldgesetz und Bundesbehindertengesetz (Art. I und II und III):

-- Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

 

Bundes-Verfassungsgesetz und Bundespflegegeldgesetz (Art. I und II):

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgeschlagenen Regelungen stehen in Einklang mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union.

Bundesbehindertengesetz (Art. III):

Harmonie mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union ist gegeben. Die Institution des Behindertenanwalts war Teil der Umsetzung der Antidiskriminierungs-Rahmenrichtlinie der EU.

 

Bundesbehindertengesetz (Art. III):

Finanzielle Auswirkungen:

Die Regelung verursacht keine zusätzlichen Kosten.

 

Bundes-Verfassungsgesetz und Bundespflegegeldgesetz (Art. I und II):

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Hinsichtlich des Art. I (Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes) und der Aufhebung des Art. I des Bundespflegegeldgesetzes und des Art. II Z 23 (§ 49 Abs. 18) ist eine Zweidrittelmehrheit im Nationalrat im Hinblick auf die vorgesehenen Verfassungsbestimmungen erforderlich.

Hinsichtlich des Art. I Z 1 (Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes) ist eine Zustimmung des Bundesrates mit Zweidrittelmehrheit gemäß Art. 44 Abs. 2 B-VG erforderlich.

Bundesbehindertengesetz (Art. III):

Keine.