Erläuterungen

Allgemeiner Teil

 

Zu Artikel I und II (Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes und des Bundespflegegeldgesetzes)

 

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Anlässlich der im Zeitraum November 2008 bis Februar 2009 erfolgten Querschnitts­prüfung betreffend den Vollzug des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) und im daraus resultierenden am 25. Februar 2010 veröffentlichten Bericht des Rechnungs­hofes wurde von diesem empfohlen, eine Novellierung der Pflegegeldgesetze anzu­streben, mit welcher einerseits eine einheitliche Rechtsgrundlage für die Gewährung des Pflegegeldes geschaffen und andererseits die Anzahl der Entscheidungsträger deutlich verringert wird.

Auch angesichts der demografischen Entwicklung sind zur nachhaltigen Sicherstel­lung einer umfassenden Pflegevorsorge ebenso wie im Zuge einer angestrebten Verwaltungsreform verstärkt Maßnahmen im Bereich der Struktur der Entschei­dungsträger erforderlich.

1. Kompetenzbereinigung

Im Februar 2011 erhielten 365.384 Personen ein Pflegegeld nach dem Bundespfle­gegeldgesetz, was rund 85 Prozent aller Pflegegeldbezieher/innen entspricht. Dies wird im Bereich des Bundes derzeit von 21 Entscheidungsträgern administriert. Mit Stand Dezember 2009 erhielten 66.938 Personen ein Pflegegeld nach den jeweiligen Landespflegegeldgesetzen (15 Prozent aller Pflegegeldbezieher/innen).

Die Pflegegeldgesetze werden – wie dies auch im Bericht des Rechnungshofes über die im Zeitraum November 2008 bis Februar 2009 erfolgte Querschnittsprüfung betreffend den Vollzug des Bundespflegegeldgesetzes festgehalten wurde – von etwa 280 Entscheidungsträgern abgewickelt.

Aufgrund der derzeit bestehenden zersplitterten Struktur im Bereich der Pflegevor­sorge, deren Vereinheitlichung auch vom Rechnungshof als notwendiger Schritt einer Verwaltungsreform empfohlen wurde, soll die Gesetzgebungs- und Vollzie­hungskompetenz von den Ländern auf den Bund übergehen. Statt der Zersplitterung der Kompetenzen und der vergleichsweise hohen administrativen Belastung kleinerer Träger soll eine Kompetenzbereinigung das Pflegegeld beim Bund konzentrieren. Damit soll eine deutliche Reduktion der Entscheidungsträger, eine Vereinheitlichung der Vollziehung, eine Beschleunigung der Verfahren, die Umsetzung der Empfehlun­gen des Rechnungshofes sowie eine Einsparung bei Ländern und Gemeinden in Vollzug und Legistik erreicht werden.

In ihrer Tagung am 16. März 2011 fasste auch die Landesfinanzrefe­rent/innenkonferenz zur „Sicherung der Pflegefinanzierung & Verwaltungsreform Pflegegeld“ den einstimmigen Beschluss, dass Bund und Länder eine Verwaltungs­reform im Bereich des Pflegegeldes anstreben, mit dem Ziel, dass die Gesetzge­bungs- und Vollziehungskompetenz des Landespflegegeldes vom Bund mit Wirkung 1. Jänner 2012 übernommen wird. Hierbei soll eine Kostenerstattung durch die Länder und Gemeinden in Höhe des Jahresaufwandes 2010 erfolgen.

Im Sinne einer bestmöglichen Umsetzung des Beschlusses der Landesfinanzrefe­rent/innenkonferenz haben sich die Länder in der am 31. März 2011 stattgefundenen Sitzung einhellig gegen eine Splittung der Vollziehung der bisherigen Landespflege­geldfälle auf verschiedene Träger ausgesprochen und festgehalten, dass eine Stelle als Entscheidungsträger nach dem Bundespflegegeldgesetz anzustreben ist.

Die Übernahme der Landespflegegeldfälle soll in den Zuständigkeitsbereich der Pensionsversicherungsanstalt als größter Entscheidungsträger nach dem Bundes­pflegegeldgesetz erfolgen. Aufgrund der bestehenden Strukturen - von der Pensi­onsversicherungsanstalt werden derzeit (Stand Februar 2011) 262.281 Pflegegeld­bezieher/innen betreut - ist die Pensionsversicherungsanstalt als geeigneter Träger insbesondere im Hinblick auf die Erfahrungen im Vollzug des Bundespflegegeldge­setzes und unter dem Aspekt der gegebenen technischen Voraussetzungen für die Übernahme dieser Fälle anzusehen.

Für die Übertragung der Zuständigkeiten für Anspruchsberechtigte nach den Landespflegegeldgesetzen von den Ländern auf den Bund ist neben den entspre­chenden legistischen Maßnahmen im Bundespflegegeldgesetz und den Landespfle­gegeldgesetzen auch eine Änderung der verfassungsrechtlichen Grundlage erforder­lich.

Daher sollen durch eine Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) die Angelegenheiten des „Pflegegeldwesens“ verbundlicht und eine Vollziehung dieser Angelegenheiten in unmittelbarer Bundesverwaltung ermöglicht werden. Überdies sollen entsprechende Regelungen über den Übergang zur neuen Rechtslage in das Bundes-Verfassungsgesetz aufgenommen werden. Da durch die neue Verfassungsbestimmung „Pflegegeldwesen“ die Zuständigkeit der Länder in der Gesetzgebung und in der Vollziehung eingeschränkt wird, ist gemäß Art. 44 Abs. 2 B-VG auch die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu erteilende Zustimmung des Bundesrates erforderlich.

2. Weitere Reduktion der Entscheidungsträger im Bereich des Bundespflege­geldgesetzes

Vom Rechnungshof wurde anlässlich der im Zeitraum November 2008 bis Februar 2009 erfolgten Querschnittsprüfung betreffend den Vollzug des Bundespflegegeldge­setzes und im daraus resultierenden und am 25. Februar 2010 veröffentlichten Bericht des Rechnungshofes empfohlen, eine Novellierung der Pflegegeldgesetze anzustreben, mit welcher die Anzahl der Entscheidungsträger deutlich verringert wird.

Mit gegenständlicher Novelle zum Bundespflegegeldgesetz soll nun im Sinne einer schrittweisen Umsetzung der Empfehlung des Rechnungshofes auch eine weitere Reduktion der Anzahl der Entscheidungsträger im Bereich des Bundespflegegeldge­setzes erfolgen.

Auch im Zuge einer Verwaltungsreform, deren Ziele insbesondere eine Reduktion der Entscheidungsträger, die die Vereinheitlichung der Vollziehung, die Beschleuni­gung der Verfahren und eine Verwaltungseinsparung bilden, soll statt der Zersplitte­rung der Kompetenzen und der vergleichsweise hohen administrativen Belastung kleinerer Träger eine Kompetenzbereinigung durchgeführt werden.

Es soll daher die Anzahl der Entscheidungsträger nach dem Bundespflegegeldge­setz vermindert und vor allem Entscheidungsträger mit einer nur geringen Anzahl an Pflegegeldbezieher/innen von der Vollziehung des Bundespflegegeldgesetzes ent­lastet werden.

In diesem Sinne soll die Zuständigkeit für Landeslehrer sowie land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer vom Landeshauptmann bzw. im Bereich des Landes Oberösterreich vom Landesschulrat auf die Pensionsversicherungsanstalt übertragen werden. Mit Stand Februar 2011 bezogen insgesamt rund 3.400 Personen ein diesbezügliches Pflegegeld.

Ebenso soll die Zuständigkeit der Vollziehung der pflegegeldrechtlichen Angelegenheiten für Bezieher/innen von Leistungen nach dem Opferfürsorgegesetz (OFG) aus der mittelbaren Bundesverwaltung herausgelöst und vom Landeshauptmann ebenfalls auf die Pensionsversicherungsanstalt übertragen werden. Mit Stand Februar 2011 bezogen insgesamt 88 Personen ein diesbezügliches Pflegegeld.

 

Somit soll ab 1. Jänner 2012 durch das Pflegegeldreformgesetz 2012 insgesamt eine deutliche Reduktion der Entscheidungsträger im Bereich des Pflegegeldes von derzeit rund 280 auf künftig 12 Träger erfolgen.

 

Finanzielle Erläuterungen

 

Übernahme der Landespflegegeldbezieher/innen in die Bundeskompetenz:

Mit Wirkung vom 1. Jänner 2012 sollen die Landespflegegeldbezieher/innen in die Bundeskompetenz übernommen werden.

Für die Berechnung des erforderlichen Mehrbedarfes im Bereich des Bundes durch die Übernahme der Fälle, inklusive des Verwaltungsaufwandes, wurde wie folgt vor­gegangen:

Ausgegangen wurde von einem Jahresaufwand für das Landespflegegeld im Jahr 2010 in Höhe von rund 370,4 Mio. €, der von den Ländern bisher (Stand 13. April 2011) bekanntgegeben wurde.

Dieser Betrag wurde sodann für die Folgejahre hochgerechnet, wobei als Verwal­tungsaufwand im Bereich des Bundes ein Anteil von 2,83% jährlich angenommen wurde, der dem Verwaltungsaufwand der Pensionsversicherungsanstalt entspricht, in deren Kompetenz die Landespflegegeldfälle übertragen werden sollen. Dabei ist zu erwarten, dass sich der Verwaltungsaufwand im Bereich des Bundes geringer als jener im Bereich der bisher zuständigen Länder darstellen wird, da die Vollziehung in den Ländern durch zahlreiche Stellen erfolgt ist und durch die Übertragung auf einen Bundesträger Synergieeffekte zu erwarten sind.

Überdies wurden für die Hochrechnung des Aufwandes Steigerungsraten, die sich aus der demografischen Entwicklung der über 65-jährigen Personen ergeben, zugrunde gelegt.

 

Diese Werte sind der folgenden Tabelle zu entnehmen:

 

Jahr

Steigerung

2011

0,70%

2012

1,66%

2013

2,03%

2014

1,78%

2015

1,56%

 

Die Landespflegegeldgesetze sehen derzeit unterschiedliche Auszahlungstermine für das Pflegegeld vor. Im Rahmen der gegenständlichen Novelle soll normiert werden, dass die Auszahlung einheitlich monatlich im Nachhinein erfolgt.

Um eine Auszahlungsunterbrechung für die Betroffenen durch die Umstellung zu vermeiden, ist es erforderlich, dass jene Länder, die derzeit eine Auszahlung monat­lich im Vorhinein vornehmen, in den Landespflegegeldgesetzen eine Vorschusszah­lung in Höhe des für Dezember 2011 ausgezahlten Pflegegeldes, die spätestens am 1. Jänner 2012 zu leisten ist, vorsehen.

Durch die Vorschusszahlung im Bereich der Länder Niederösterreich, Steiermark, Salzburg, Tirol, Vorarlberg und Wien (nur Landesbeamte) ergibt sich ein Mehrbedarf im Jahr 2012 des Bundes, da die Vorschüsse den Ländern ersetzt werden sollen.

Nach § 48c Abs. 8 soll diese Vorschusszahlung anstelle des verhältnismäßigen Tei­les des Pflegegeldes im Todesmonat gebühren. Die Verrechnung der Vorschuss­zahlung im Todesmonat erfolgt durch den Bund. Dadurch werden die einmaligen Mehrkosten des Bundes im Jahr 2012 im Ergebnis sukzessive hereingebracht.

Zur Berechnung des Mehraufwandes aufgrund der Vorschusszahlung wurde der bisher (Stand 13. April 2011) von den Ländern gemeldete Aufwand für das Jahr 2010 im Bereich des jeweiligen Landes bis ins Jahr 2011 hochgerechnet und 1/12 davon als Mehrbedarf berücksichtigt.

Somit ergibt sich im Jahr 2012 ein auszahlungsmäßiger Mehraufwand von rund 18,0 Mio. €, der sich jedoch durch die Minderaufwendungen im jeweils letzten Bezugsmonat amortisiert.

 

Insgesamt bedingt die gegenständliche Novelle folgende Mehrausgaben im Bereich des Bundes:

 

Jahr

 

2012

2013

2014

2015

Mehraufwand

in Mio. Euro

387,9

393,7

398,6

402,6

 

Die mit den Ländern vereinbarten Kostenbeiträge für die Übernahme des Landes­pflegegeldes durch den Bund werden mit einer Novelle zum Finanzausgleichsgesetz 2008 in Form einer Kürzung der Ertragsanteile der Länder geregelt.

 

Kompetenzgrundlage:

Hinsichtlich des Art. I stützt sich die Kompetenz auf Art. 10 Abs. 1 Z 1 B-VG „Bundesverfassung“.

Hinsichtlich des Art. II stützt sich der vorliegende Entwurf auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG „Pflegegeldwesen“.

 

 


 

Zu Artikel III (Änderung des Bundesbehindertengesetzes)

 

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Derzeit existiert für den/die Behindertenanwalt/Behindertenanwältin gem. §§ 13b ff. des Bundes­behindertengesetzes keine Vertretungsregelung. Durch die Neuregelung soll eine solche Regelung geschaffen werden, wobei dabei die Kontinuität der Beratung des ratsuchenden Personenkreises durch ein weisungsfreies Organ gewahrt werden soll. Weiters soll zur Stärkung der Unabhängigkeit des/der Behindertenanwalts/Behindertenanwältin dessen/deren Funktionsperiode von derzeit vier auf fünf Jahre verlängert werden, dies auch vor dem Hintergrund, dass auch die Legislaturperiode jüngst auf fünf Jahre verlängert wurde.

Finanzielle Auswirkungen:

Da die/der Stellvertreter/in unter Fortbezug der Bezüge freigestellt wäre, wäre die Regelung mit keinen Mehrkosten verbunden.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B‑VG (Zivilrechtswesen) und Art. 17 B‑VG.

 

 

Besonderer Teil

 

Zu Artikel I (Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes)

 

Zu Art. I Z 1 (Art. 10 Abs. 1 Z 11 und Art. 102 Abs. 2):

Mit der vorgeschlagenen Bestimmung sollen die Angelegenheiten des „Pflegegeldwesens“ verbundlicht und eine Vollziehung dieser Angelegenheiten in unmittelbarer Bundesverwaltung ermöglicht werden.

Die Angelegenheiten des „Pflegegeldwesens“ umfassen jedenfalls die bisher im Bundespflegegeldgesetz – BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, und in den Pflegegeldgesetzen der Länder geregelten Angelegenheiten. Die zur Abdeckung der pflegebedingten Mehraufwendungen für pflegebedürftige Personen zu gewährenden Leistungen müssen allerdings nicht in ausnahmslos allen Fällen und in vollem Umfang Geldleistungen sein: Sofern der Charakter eines prinzipiell auf Geldleistungen beruhenden Systems gewahrt bleibt, können auch das Pflegegeld ganz oder teilweise ersetzende Sachleistungen (vgl. Ansätze im geltenden Recht, etwa § 20 BPGG und die entsprechenden Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze) vorgesehen werden.

Zu Art. I Z 2 (Art. 151 Abs. 45):

Die vorgeschlagene Bestimmung enthält neben der üblichen Inkrafttretensregelung folgende Regelungen über den Übergang zur neuen Rechtslage:

Gemäß Z 1 und Z 2 sollen die bestehenden Pflegegeldgesetze und ‑verordnungen der Länder zum Stichtag Gesetze und Verordnungen des Bundes werden. Die Bundesgesetzgebung ist danach insbesondere ermächtigt, die bestehenden Landesgesetze zu ändern, durch neue bundesgesetzliche Regelungen zu ersetzen oder aufzuheben; gemäß Art. 150 Abs. 2 B‑VG kann dies bereits ab der Kundmachung der in Z 1 vorgesehenen bundesverfassungsgesetzlichen Bestimmungen geschehen (sofern ein Inkrafttreten nicht vor dem 1. Jänner 2012 vorgesehen wird).

Gemäß Z 3 soll bundesgesetzlich auch bestimmt werden können, inwieweit die geltende Rechtslage auf am 1. Jänner 2012 anhängige Verfahren weiter anzuwenden ist. Soweit die Bundesgesetzgebung von dieser Ermächtigung Gebrauch macht, soll die Durchführung solcher Verfahren in Vollziehung Landessache sein bzw. bleiben. Die für die Angelegenheiten des Art. 11 geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes sollen insoweit sinngemäß anzuwenden sein.

Nähere Bestimmungen über den Übergang zur neuen Rechtslage sollen gemäß Z 4 bundesgesetzlich getroffen werden können.

 

 

Zu Artikel II (Änderung des Bundespflegegeldgesetzes)

Zu Art. II Z 2a (Verfassungsbestimmung):

Auf Grund des neuen Kompetenztatbestandes „Pflegegeldwesen“ in Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG soll die bisherige Verfassungsbestimmung in der Stammfassung des Bundespflegegeldgesetzes aufgehoben werden.

Zu Art. II Z 3 (§ 3 Abs. 1):

Mit Stand Dezember 2009 erhielten 66.938 Personen ein Pflegegeld nach den jewei­ligen Landespflegegeldgesetzen, was rund 15 Prozent aller Pflegegeldbezie­her/innen entspricht. Diese werden - wie dies auch im Bericht des Rechnungshofes über die im Zeitraum November 2008 bis Februar 2009 erfolgte Querschnittsprüfung betreffend den Vollzug des Bundespflegegeldgesetzes festgehalten wurde – von einer hohen Anzahl von Entscheidungsträgern im Bereich der Länder abgewickelt.

Seitens des Rechnungshofes wurde insbesondere die strukturelle Zersplitterung der vollziehenden Stellen im Bereich der Pflegevorsorge kritisiert und empfohlen, eine Novellierung der Pflegegeldgesetze anzustreben, mit welcher die Anzahl der Ent­scheidungsträger deutlich verringert wird.

Auch im Zuge der Verwaltungsreform soll als ein weiterer Schritt die Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz im Bereich des Landespflegegeldes von den Ländern auf den Bund übergehen. Statt der Zersplitterung der Kompetenzen und der ver­gleichsweise hohen administrativen Belastung kleinerer Träger soll eine Kompetenz­bereinigung das Pflegegeld beim Bund – mit den Zielen der deutlichen Reduktion der Entscheidungsträger, der Vereinheitlichung der Vollziehung, der Beschleunigung der Verfahren, der Umsetzung der Empfehlungen des Rechnungshofes sowie der Ver­waltungseinsparung bei Ländern und Gemeinden in Vollzug und Legistik – konzent­rieren.

So sollen jene pflegebedürftigen Personen, die einen Ruhe- oder Versorgungsge­nuss, ein Versorgungsgeld, einen Unterhaltsbeitrag (auf Pensionsleistungen), Übergangsbeitrag, Ruhebezug, eine Rente oder Versehrtenrente nach landesge­setzlichen Bestimmungen beziehen und somit bisher zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach dem jeweiligen Landespflegegeldgesetz zählen, in den anspruchsberechtigten Personenkreis des Bundespflegegeldgesetzes übernommen werden. Eine taxative Aufzählung der pensionsrechtlichen gesetzlichen Regelungen ist wegen der Vielzahl der Gesetze und Verweisungen nicht möglich.

Zu Art. II Z 4 (§ 3a):

Mit dieser Regelung sollen jene pflegebedürftigen Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft und gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die keine Grundleistung gemäß § 3 Abs. 1 beziehen und somit bisher zum anspruchsberechtigten Personen­kreis nach dem jeweiligen Landespflegegeldgesetz zählen, in den anspruchsberech­tigten Personenkreis nach dem Bundespflegegeldgesetz übernommen werden.

Für einen Anspruch auf Pflegegeld des Bundes war es bislang unerheblich, über welche Staatsangehörigkeit der/die Anspruchswerber/in verfügte, solange eine Grundleistung gemäß § 3 BPGG bezogen wurde. Durch die Übertragung der Zuständigkeit der Landespflegegeldfälle an den Bund ergibt sich nunmehr jedoch die Notwendigkeit, auf dieses Kriterium in denjenigen Fällen Bezug zu nehmen, die über keine Grundleistung verfügen.

In allen Landespflegegeldgesetzen findet sich ein Anspruch auf Landes­pflegegeld für österreichische Staatsbürger/innen, wobei darüber hinaus weitere Personengruppen aufgezählt wurden, deren Gleichbehandlung mit Inländer/innen völkerrechtlich verpflichtend ist. Dazu gehören insbesondere EWR-Bürger/innen und deren Familienangehörige oder anerkannte Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flücht­lingskonvention.

Abs. 2 Z 1 sieht eine Gleichstellung von Fremden vor, deren Gleichbehandlung sich aus Staatsverträgen bzw. Unionsrecht ergibt. Dieses Gleichstellungselement ist gleichsam auch ein Auffangtatbestand für jene Fälle, die nicht unter die folgenden Ziffern subsumiert werden können, aber grundsätzlich gleichstellungsberechtigt sind.

In diesem Zusammenhang wäre etwa an türkische Staatsbürger/innen zu denken, die noch nicht über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ oder „Daueraufent­halt-Familienangehörige“ verfügen, deren Gleichstellung jedoch unter Umständen auf der Grundlage des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Euro­päischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (64/733 EWG) bzw. dem Beschluss Nr. 3/80 des Assoziationsrates vorgegeben ist. So hat etwa der OGH in seiner Entscheidung vom 11.1.2005, 10ObS241/03v, in der Pflegegeldangelegenheit eines minderjährigen Kindes eines türkischen Arbeitnehmers eindeutig klargestellt, dass das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 3/80 nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes unmittelbar anwendbar ist und mittelbare Wirkungen entfaltet. Ebenso besteht auf Grund eines Assoziationsvertrages mit den Maghreb-Staaten (Algerien, Marokko, Tunesien) eine Verpflichtung zur Gleichstellung.

Aus dem Unionsrecht - und hier insbesondere aus der VO (EG) 883/2004 - ergibt sich, dass Unionsbürger/innen und anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose sowie deren Familienangehörige die gleichen Rechte und Pflichten im Bereich der sozialen Sicherheit genießen wie Inländer/innen. Das Gleichbehandlungsgebot erstreckt sich nicht nur auf Unionsbür­ger/innen samt deren Familienangehörigen, letztere im Übrigen auch dann, wenn es sich dabei um Drittstaatsangehörige handelt, sondern auch auf Staatsangehörige von Norwegen, Island, Lichtenstein sowie der Schweiz und deren Familienangehö­rige. Auslösender Faktor für die österreichische Verpflichtung zur Gleichstellung auch in Bezug auf Pflegegelder im Wege der VO (EG) 883/2004 waren die Entscheidungen des Europäischen Gerichts­hofes in den Rs Jauch und Rs Hosse, in denen der Gerichtshof sowohl das Bundes- als auch das Landespflegegeld unter die Kategorie Leistung bei Krankheit im Sinne der (damals noch) VO (EG) 1408/71 eingereiht hat. Ergänzend werden im Wege der Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 auch bestimmte Drittstaatsangehörige (die ihren rechtmäßigen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben und innerhalb der Union ein grenzüberschreitendes Element nachweisen müssen) und deren Familienangehörige den Unionsbürgern gleichgestellt. Die in Abs. 2 Z 2 bis 4 genannten Fälle betreffen daher nur jene zusätzlichen Fälle, die nicht bereits durch dieses unmittelbar anwendbare Staatsvertragsrecht bzw. Unionsrecht erfasst werden.

In Abs. 2 Z 4 werden z.B. weitere Personengruppen gleichgestellt, soweit sie einen bestimmten Aufenthaltstitel vorweisen können, der ihnen einen privilegier­ten Status einräumt. Dazu zählen Personen mit „Daueraufenthalt-EG“ bzw. „Dauer­aufenthalt –Familienangehöriger“ sowie „Daueraufenthalt-EG“ eines anderen Mit­gliedstaates, deren Gleichstellung sich aus Art. 11 bzw. Art. 21 der RL 2003/109/EG ergibt.

Bei „Familienangehörige“ gemäß § 47 Abs. 2 NAG handelt es sich um drittstaatsan­gehörige Familienangehörige von zusammenführenden Österreicher/innen, EWR-Bürger/innen und Schweizer. Allerdings soll sich diese Gleichstellung nur auf die haushaltszugehörige so genannte „Kernfamilie“ beschränken. Nicht davon erfasst sind demnach beispielsweise die Eltern, Großeltern oder Geschwister des Ehegatten bzw. der Ehegattin des Zusammenführenden.

Jene Personen, die gemäß § 3 Abs. 3 und 4 BPGG in den anspruchsberechtigten Personenkreis nach § 3 Abs. 1 leg cit einbezogen werden können, jedoch noch nicht einbezogen worden sind, sollen nach wie vor nicht zum anspruchsberechtigten Per­sonenkreis zählen (Abs. 3 Z 1).

In Abs. 3 Z 2 bis 4 werden Personengruppen von Fremden normiert, die ausdrück­lich keinen Anspruch auf Pflegegeld genießen. Dazu zählen insbesondere „Touris­ten“ und Asylwerber.

Zu Art. II Z 4 (§ 3b):

Von der Anspruchsvoraussetzung des gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland soll abgesehen werden, wenn der Aufenthalt im Ausland im Interesse einer erforderlichen Ausbildung gelegen ist, insbesondere im Bereich von pflegebedürftigen Kindern und Jugendlichen etwa im Zusammenhang mit der Schul- oder Berufsausbildung. Weiterbildungsmaßnahmen sollen von dieser Regelung jedoch nicht umfasst werden. Bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzung gemäß § 3b handelt es sich um eine Frage des Leistungsanspruches, der gemäß § 65 Abs. 1 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes (ASGG) in die sukzessive Kompetenz der Arbeits- und Sozialgerichte fällt.

Zu Art. II Z 5 (§ 6 Abs. 2 Z 5):

Bei Zusammentreffen von mehreren Ansprüchen auf Pflegegeld wird das Pflegegeld nur einmal geleistet. In Artikel 2 Abs. 3 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen für pflegebedürf­tige Personen ist festgelegt, dass die Gewährung des Pflegegeldes nach dem Bun­despflegegeldgesetz der Gewährung nach landesgesetzlichen Vorschriften vorgeht.

Auch nach Einbeziehung der bisher nach landesgesetzlichen Bestimmungen Anspruchsberechtigten in den Personenkreis nach dem Bundespflegegeldgesetz soll beibehalten werden, dass bei Vorliegen mehrerer Ansprüche auf Pflegegeld die in Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Entscheidungsträger vor der Pensionsversicherungsan­stalt als Entscheidungsträger gemäß Abs. 2 Z 5 zuständig sind. Wenn ein pflegebe­dürftiger Mensch etwa eine Beschädigtenrente nach dem Kriegsopferversorgungsge­setz 1957 und einen Versorgungsgenuss nach landesgesetzlichen Bestimmungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 9 bezieht, soll das Bundesamt für Soziales und Behinderten­wesen gemäß Abs. 2 Z 4 für die Entscheidung und Leistung zuständig sein.

Zu Art. II Z 6 und Z 15 (§§ 9 Abs. 1 zweiter Satz und 25 Abs. 1 erster Satz):

§ 9 Abs. 1 zweiter Satz regelt den Beginn des Anspruches auf Pflegegeld in jenen Fällen, in denen die Leistungszuständigkeit des Landes entfällt, weil der Bund für die Leistung des Pflegegeldes zuständig wird. Bei Zutreffen der Voraussetzungen gebührt das Pflegegeld mit Beginn des auf den Zeitpunkt des Entfalles der Leistungszuständigkeit des Landes folgenden Monats; das Verfahren zur Feststel­lung der Anspruchsvoraussetzungen ist in diesen Fällen von Amts wegen einzuleiten.

In § 25 Abs. 1 erster Satz ist normiert, dass bei Einleitung eines amtswegigen Ver­fahrens gemäß § 9 Abs. 1 zweiter Satz keine Antragstellung erforderlich ist. Diese Regelungen sollen entfallen, da es aufgrund der alleinigen Zuständigkeit des Bundes nicht mehr zu solchen Kompetenzwechseln kommen kann.

Zu Art. II Z 7 (§ 12 Abs. 2):

Im § 12 Abs. 2 ist normiert, dass die Träger der Kranken- und Unfallversicherung sowie die Krankenfürsorgeanstalten verpflichtet sind, dem zuständigen Entschei­dungsträger für das Pflegegeld einen stationären Krankenhausaufenthalt eines Pfle­gegeldbeziehers umgehend zu melden, damit möglichst zeitnah ein Ruhen des Pfle­gegeldes vorgenommen werden kann.

Durch die Übernahme der Landespflegegeldbezieher/innen besteht nunmehr bei­spielsweise auch für Staatsangehörige einer Vertragspartei über den Europäischen Wirtschaftsraum, die unter den Anwendungsbereich der VO (EG) Nr. 883/2004 fallen, eine Kompetenz des Bundes. In diesen Fällen tragen auch Landesgesundheitsfonds die Kosten für den stationären Krankenhausaufenthalt. Die Meldeverpflichtung im § 12 Abs. 2 soll daher um die Landesgesundheitsfonds erweitert werden.

Zu Art. II Z 8 (§ 13 Abs. 3):

Im § 13 Abs. 3 ist derzeit vorgesehen, dass der Übergang des Anspruches auf Pfle­gegeld bei einer stationären Heimunterbringung eines Pflegegeldbeziehers auf den Kostenträger nur eintritt, wenn und insoweit die Verpflegskosten nicht aufgrund ande­rer bundesgesetzlicher Ersatzansprüche der Kostenträger gedeckt sind. Dies ist bei­spielsweise dann nicht der Fall, wenn die Verpflegskosten bereits durch den Über­gang des Anspruches des Pflegegeldbeziehers/der Pflegegeldbezieherin auf Pension abgedeckt sind.

Um etwa in Hinkunft auch Pensionen von Landesbeamten/innen berücksichtigen zu kön­nen, ist eine Anpassung des § 13 Abs. 3 in der Weise erforderlich, als auch Ersatz­ansprüche aufgrund landesgesetzlicher Bestimmungen aufgenommen werden sol­len.

Zu Art. II Z 9 und Z 16 (§§ 14 und 27 Abs. 4):

Der Träger der Sozialhilfe als Entscheidungsträger nach landesgesetzlichen Bestim­mungen hat unter bestimmten Voraussetzungen einen Ersatzanspruch, wenn er eine dem Pflegegeld gleichartige Geldleistung für einen Zeitraum erbracht hat, in dem die pflegebedürftige Person einen Anspruch auf Pflegegeld nach dem Bundespflege­geldgesetz hat (§ 14). Gemäß § 27 Abs. 4 haben die Entscheidungsträger gegen­über dem Träger der Sozialhilfe in diesen Fällen keinen Bescheid zu erlassen.

Diese Regelungen sind in Hinkunft obsolet und sollen daher entfallen.

Zu Art. II Z 10 und Z 22 (§§ 17 Abs. 3 und 48c Abs. 8 und 9):

Die Auszahlung des Pflegegeldes nach den Landespflegegeldgesetzen ist derzeit unterschiedlich geregelt. Im Bereich der Länder Niederösterreich, Salzburg, Steier­mark, Tirol, Vorarlberg und zum Teil in Wien wird das Pflegegeld monatlich im Vor­hinein ausgezahlt. Die übrigen Länder haben eine Auszahlung monatlich im Nachhi­nein vorgesehen.

Von der Pensionsversicherungsanstalt, in deren Zuständigkeitsbereich diese Län­derfälle übergeführt werden sollen, wird die Auszahlung des Bundespflegegeldes derzeit monatlich im Nachhinein durchgeführt. Da für die Pensionsversicherungsan­stalt unterschiedliche Auszahlungstermine EDV-programmtechnisch nicht umsetzbar sind, soll im § 17 Abs. 3 geregelt werden, dass die Auszahlung des Pflegegeldes für jene Personengruppen, die von der Pensionsversicherungsanstalt von den Ländern übernommen werden, einheitlich mo­natlich im Nachhinein erfolgt.

Um eine Auszahlungsunterbrechung durch diese Umstellung zu vermeiden, ist es er­forderlich, dass jene Länder, die derzeit eine Auszahlung monatlich im Vorhinein vor­nehmen, in den Landespflegegeldgesetzen eine Vorschusszahlung in Höhe des für Dezember 2011 ausgezahlten Pflegegeldes, die spätestens am 1. Jänner 2012 zu leisten ist, vorsehen.

Nach § 48c Abs. 8 soll diese Vorschusszahlung anstelle des verhältnismäßigen Tei­les des Pflegegeldes im Todesmonat gebühren. Die Verrechnung der Vorschuss­zahlung im Todesmonat erfolgt damit zu einem Zeitpunkt, zu dem der Bund bereits für die Pflegegeldzahlung zuständig ist und führt zu Minderausgaben. Der Aufwand für die Vorschusszahlung soll den Ländern daher vom Bund ersetzt werden.

In analoger Weise soll auch der Auszahlungszeitpunkt des Pflegegeldes für Landeslehrer/innen und land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer/innen sowie für Personen, die ein Pflegegeld zu einer Grundleistung nach dem Opferfürsorgegesetz beziehen, umgestellt werden. Diese Personengruppe soll mit Wirkung vom 1. Jänner 2012 ebenfalls in den Zuständigkeitsbereich der Pensionsversicherungsanstalt übergeführt werden. Auch soll im § 48c Abs. 9 eine Vorschusszahlung vorgesehen werden, um eine Unterbrechung der Auszahlung zu vermeiden.

Zu Art. II Z 11 und Z 12 (§ 22 Abs. 1 Z 8 und 9):

Seitens des Rechnungshofes wurde insbesondere die strukturelle Zersplitterung der vollziehenden Stellen im Bereich der Pflegevorsorge kritisiert und empfohlen, eine Novellierung der Pflegegeldgesetze anzustreben, mit welcher die Anzahl der Ent­scheidungsträger deutlich verringert wird.

Die Übernahme der Landespflegegeldfälle soll in den Zuständigkeitsbereich der Pensionsversicherungsanstalt als größter Entscheidungsträger nach dem Bundes­pflegegeldgesetz erfolgen. Aufgrund der bestehenden Strukturen - von der Pensi­onsversicherungsanstalt werden derzeit (Stand Februar 2011) 262.281 Pflegegeld­bezieher/innen betreut - ist die Pensionsversicherungsanstalt als geeigneter Träger für die Übernahme dieser Fälle anzusehen. Insbesondere im Hinblick auf die Erfahrungen im Vollzug des Bundespflegegeldgesetzes in über 262.000 Fällen als auch unter dem Aspekt der gegebenen technischen Voraussetzungen insbesondere im IT-Bereich ist die Pensionsversicherungsanstalt für die Übernahme der Vollziehung von weiteren rund 70.000 Pflegegeldbeziehern/innen prädestiniert.

Des Weiteren soll mit dieser Bestimmung im Sinne einer schrittweisen Umsetzung der Empfehlung des Rechnungshofes auch eine weitere Reduktion der Anzahl der Entscheidungsträger im Bereich des Bundespflegegeldgesetzes erfolgen, wobei vor allem Entscheidungsträger mit einer nur geringen Anzahl an Pflegegeldbezie­hern/innen von der Vollziehung des Bundespflegegeldgesetzes entlastet werden sollen.

In diesem Sinne soll die Zuständigkeit für Landeslehrer/innen sowie land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer/innen vom Landeshauptmann bzw. im Bereich des Landes Oberösterreich vom Landesschulrat auf die Pensionsversicherungsanstalt übertragen werden. Mit Stand Februar 2011 bezogen rund 3.400 Personen ein entsprechendes Pflegegeld.

Ebenso soll die Zuständigkeit der Vollziehung der pflegegeldrechtlichen Angelegenheiten für Bezieher/innen von Leistungen nach dem Opferfürsorgegesetz (OFG) - mit Stand Februar 2011 bezogen 88 Personen ein entsprechendes Pflegegeld - aus der mittelbaren Bundesverwaltung herausgelöst und vom Landeshauptmann ebenfalls auf die Pensionsversicherungsanstalt übertragen werden.

Damit soll insbesondere den der Verwaltungsreform immanenten Zielen der Reduk­tion der Entscheidungsträger, der Vereinheitlichung der Vollziehung, der Beschleuni­gung der Verfahren und der Verwaltungseinsparung entsprochen werden.

Zu Art. II Z 13 und Z 14 (§ 23 Abs. 4 und 5):

Die derzeit im § 23 bestehende Regelung über den Kostenersatz des Bundes für den Pflegegeldaufwand und den Verwaltungsaufwand soll an die Zuständigkeitsände­rung, die sich ab 1. Jänner 2012 durch die Übernahme der Landespflegegeldfälle ergibt, angepasst werden.

Im neugefassten § 23 Abs. 4 soll normiert werden, dass der Pensionsversicherungs­anstalt der in der Erfolgsrechnung nachgewiesene Aufwand für das Pflegegeld und der Verwaltungsaufwand für jene Personenkreise, die mit Wirkung vom 1. Jänner 2012 in deren Zuständigkeitsbereich übertragen werden, vom Bund in systemkon­former Weise ersetzt werden sollen.

Der bisherige Abs. 4 des § 23 soll als neuer Abs. 5 angefügt und hinsichtlich der mo­natlichen Bevorschussung durch den Bund ebenfalls an die geänderte Zuständig­keitsverteilung angepasst werden.

Zu Art. II Z 17 (§ 33 Abs. 3):

Eine Erweiterung im Bereich der in Abs. 3 verankerten Mitwirkungspflicht ist hinsicht­lich der Übernahme der bisherigen Landespflegegeldfälle insbesondere im Hin­blick auf die Zurverfügungstellung von Pflegedokumentationen im Rahmen von Pflegegeldverfahren oder auf die in § 20 zum Ersatz von Geldleistungen durch Sachleistungen normierte Regelung erforderlich.

Zu Art. II Z 18 (§ 33 Abs. 4):

Im § 33 Abs. 4 ist vorgesehen, dass unter Anderem in Pflegegeldangelegenheiten zu einer Grundleistung nach dem Opferfürsorgegesetz die Mitwirkung an der Berech­nung und Zahlbarstellung des Pflegegeldes sowie die Mitwirkung an der Durchfüh­rung von Verfahren der Bundesrechenzentrum GmbH obliegt.

Durch die geplante Übertragung der Zuständigkeit für diesen Personenkreis vom Landeshauptmann auf die Pensionsversicherungsanstalt ist eine Anpassung der Be­stimmung erforderlich, wobei die Mitwirkungsverpflichtung der Bundesrechenzentrum GmbH entfallen soll.

Zu Art. II Z 19 und Z 22 (§ 33 Abs. 5 und § 48c Abs. 4):

Zur Übernahme der Landespflegegeldfälle durch den Bund sowie durch den Zustän­digkeitswechsel im Bereich des Opferfürsorgegesetzes und der Landeslehrer/innen sowie der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer/innen wird es erforderlich sein, dass die Länder dem Bund Daten überlassen.

Zur Schaffung einer datenschutzrechtlichen Grundlage für diese Datenüberlassung soll § 33 Abs. 5 in das Bundespflegegeldgesetz aufgenommen werden. Damit sollen die Ämter der Landesregierungen und der Landesschulrat für Oberösterreich ver­pflichtet werden, sämtliche, für die Übernahme der Pflegegeldfälle erforderlichen Daten, zeitgerecht zu überlassen. Jedenfalls soll die Überlassung so zeitgerecht erfolgen, dass es zu keiner Zahlungsunterbrechung für die pflegebedürftigen Perso­nen kommen soll.

In den Ländern gibt es zahlreiche Stellen, die als Entscheidungsträger für das Pfle­gegeld fungieren. Um eine reibungslose und zeitgerechte Datenüberlassung zu er­möglichen, soll pro Land nur eine Stelle zur Überlassung verpflichtet werden und als Ansprechpartner für den Bund zur Verfügung stehen.

Im § 48c Abs. 4 des Übergangsrechtes soll vorgesehen werden, dass alle am 1. Jänner 2012 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren, insbesondere auf Zuerkennung oder Erhöhung des Pflegegeldes, von den bis zum 31. Dezember 2011 zuständigen Entscheidungsträgern zu Ende zu führen sind. Bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren soll der bisherige Entscheidungsträger für alle Angele­genheiten der Durchführung zuständig bleiben. Grundlage dafür ist Art. 151 Abs. 45 Z 3 B-VG.

§ 33 Abs. 5 soll daher erst nach Abschluss dieser Verfahren zur Anwendung gelan­gen und eine Datenüberlassung durch die Länder erfolgen.

Im Gegensatz zu den am 1. Jänner 2012 noch anhängigen Verfahren nach den Lan­despflegegeldgesetzen sollen offene Pflegegeldverfahren im Bereich des Opferfür­sorgegesetzes sowie der Landeslehrer/innen und land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer/innen von der ab 1. Jänner 2012 zuständigen Pensionsversicherungs­anstalt zu Ende geführt werden, da es sich dabei um einen Zuständigkeitswechsel innerhalb des Bundes handelt.

Zu Art. II Z 20 (§ 34 Abs. 1):

Im § 34 Abs. 1 soll ergänzt werden, dass die Pensionsversicherungsanstalt die neuen Aufgaben als Entscheidungsträger für die ehemaligen Landespflegegeldbe­zieher/innen, für Landeslehrer/innen und land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer/innen sowie für Pflegegeldbezieher/innen mit einer Grundleistung nach dem Opferfürsorgegesetz ebenfalls im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu vollziehen hat.

Zu Art. II Z 21 (§ 36a):

Mit 1. Jänner 2012 sollen die auf dem Gebiet des Pflegegeldes bestehenden landes­gesetzlichen Bestimmungen außer Kraft treten (§ 49 Abs. 17). Daher sollen alle Ver­weisungen auf Landespflegegeldgesetze, die in anderen Gesetzen enthalten sind, ab 1. Jänner 2012 als Verweisungen auf das Bundespflegegeldgesetz gelten (zB in § 77 Abs. 6 ASVG betreffend die Weiterversicherung für pflegende Angehörige in der Pensionsversicherung).

Zu Art. II Z 22 (§ 48c):

Bei der Überleitung der Fälle, in denen zum 31. Dezember 2011 ein rechtskräftiger Anspruch auf ein Pflegegeld nach den bisherigen landesgesetzlichen Bestimmungen besteht, soll insbesondere auf den besonders schutzwürdigen Personenkreis, ver­waltungsökonomische Aspekte und darauf, dass keine Unterbrechung im Pflege­geldbezug eintritt, Bedacht genommen werden.

Abs. 1

Die aufgrund der bisherigen landesgesetzlichen Bestimmungen erlassenen rechts­kräftigen Bescheide sollen aufrecht bleiben. Dies gilt sowohl für Bescheide, mit denen ein Pflegegeld zuerkannt oder erhöht wurde, als auch für andere Bescheide, wie zB Aufrechnungsbescheide nach den dem § 11 BPGG analogen landesgesetzli­chen Regelungen oder auch für Bescheide über die Anrechnung anderer pflegebe­zogener Geldleistungen nach den bisherigen landesgesetzlichen Vorschriften.

Ebenso sollen Bescheide in Verfahren, die zum 1. Jänner 2012 anhängig waren und aufgrund des Abs. 4 noch von den bis zum 31. Dezember 2011 zuständigen Ent­scheidungsträgern erst nach dem 1. Jänner 2012 beendet werden, aufrecht bleiben.

Diese Rechtskraftwirkung bedeutet auch, dass eine Minderung oder Einstellung des Pflegegeldes nur dann möglich ist, wenn – etwa im Rahmen einer ärztlichen Nach­untersuchung – eine wesentliche Änderung des Pflegebedarfes festgestellt wird.

Abs. 2

Personen, denen ein Pflegegeld nach den bisherigen landesgesetzlichen Bestim­mungen rechtskräftig gewährt wurde, haben ab 1. Jänner 2012 einen rechtskräftig zuerkannten Anspruch auf Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz in Höhe der gewährten Stufe; eine Bescheiderteilung im Einzelfall ist daher nicht erforderlich. Die Überleitung soll auch ohne Prüfungen der rechtskräftig zuerkannten Pflegegeld­stufen erfolgen, weil sonst rund 70.000 Fälle faktisch gleichzeitig zu überprüfen wären und damit sowohl ein enormer administrativer Aufwand verbunden wäre als auch der zusätzliche Verwaltungsaufwand beträchtliche Mehrkosten zur Folge hätte. Eine Überprüfung ist auch im Hinblick darauf, dass die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung eines Pflegegeldes nach den Landespflegegeldgesetzen und dem Bundespflegegeldgesetz im Wesentlichen gleich geregelt sind, nicht erforderlich.

Im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, wurden unter anderem die Zugangskriterien zu den Stufen 1 und 2 sowie die Höhe des Pflegegel­des der Stufe 6 geändert. Nach den derzeitigen Informationen ist nicht davon auszu­gehen, dass sämtliche Länder diese Änderungen in ihren Landespflegegeldgesetzen nachvollziehen. Um Schlechterstellungen zu vermeiden, soll auch für bisherige Bezieher/innen eines Landespflegegeldgesetzes die Übergangsbestimmung des § 48b gelten, wonach eine Minderung oder Entziehung eines rechtskräftig zuerkannten Pflegegeldes wegen der gesetzlichen Änderung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 4 Abs. 2 nur dann zulässig ist, wenn auch eine wesentliche Änderung im Ausmaß des Pflegebedarfes eingetreten ist. Von dieser Regelung soll daher nur die zuerkannte Stufe, nicht jedoch die Höhe des Stufenbetrages umfasst sein. So soll ein nach landesgesetzlichen Bestimmungen zuerkanntes Pflegegeld der Stufe 6 ab 1. Jänner 2012 in Höhe des in § 5 festgesetzten Betrages (mtl. € 1.260.-) ausbezahlt werden.

Durch die Übernahme der Zuständigkeit für Anspruchsberechtigte nach den bisheri­gen Landespflegegeldgesetzen wird für alle pflegebedürftigen Menschen in Hinkunft ausschließlich das Bundespflegegeldgesetz zur Anwendung kommen. Wenngleich die landesgesetzlichen Bestimmungen nach gleichen Zielsetzungen und Grundsätzen wie das Bundespflegegeldgesetz beschlossen wurden und daher auch im Wesentlichen gleichlautend sind, bestehen doch einige Unterschiede (zB beim Übergang des Anspruches bei stationärer Pflege oder bei der Auszahlung des Pflegegeldes), die durch die beabsichtigte Kompetenzänderung nunmehr beseitigt werden können.

Abs. 3

Um Doppelzahlungen zu vermeiden, soll normiert werden, dass das nach den bishe­rigen landesgesetzlichen Regelungen gewährte Pflegegeld mit 31. Dezember 2011 als rechtskräftig eingestellt gilt. Personen, denen zum 31. Dezember 2011 ein Pfle­gegeld nach den bisherigen landesgesetzlichen Bestimmungen rechtskräftig zuer­kannt war, soll das Pflegegeld ab Jänner 2012 von der Pensionsversicherungsanstalt angewiesen werden, ohne dass dafür ein eigener Antrag erforderlich ist.

Abs. 4

Sämtliche Verfahren, die am 1. Jänner 2012 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind, sollen von den bisher zuständigen Entscheidungsträgern nach den Landespfle­gegeldgesetzen zu Ende geführt werden. Grundlage dafür ist Art. 151 Abs. 45 Z 3 B-VG. Davon sind sowohl Verfahren auf Zuerken­nung und Erhöhung des Pflegegeldes, die den Großteil der anhängigen Verfahren ausmachen werden, als auch Verfahren, die zu einer Minderung oder Entziehung des Pflegegeldes führen könnten, umfasst. Auch jene Bescheide, die aufgrund dieser Bestimmung erst nach dem 31. Dezember 2011 rechtskräftig werden, sollen – wie in Abs. 1 normiert – aufrecht bleiben.

Dies soll auch für Verfahren, die bei den Gerichten anhängig sind, gelten, weil in diesen Fällen Klagen gegen Bescheide der Länder erhoben wurden und daher nahe liegender Weise auch die Vertretung vor den Gerichten von den Ländern als beklagte Parteien nach dem bisherigen Landesrecht wahrgenommen werden soll. Ebenso sollen die bisherigen landesgesetzlichen Bestimmungen bei Klagen gegen Bescheide, die auf Grund des 1. Satzes im Abs. 4 erlassen wurden, zur Anwendung gelangen.

Bis zum Abschluss der Verfahren bleiben die bisherigen Entscheidungsträger auch für alle anderen Angelegenheiten (zB Ruhen des Pflegegeldes oder für Anträge auf Fortsetzung des Verfahrens) zuständig. Erst nach Beendigung der Verfahren sollen die für die Übernahme der Pflegegeldfälle aufgrund dieses Gesetzes erforderlichen Daten gemäß § 33 Abs. 5 der Pensionsversicherungsanstalt überlassen werden.

Im Gegensatz zu den am 1. Jänner 2012 noch anhängigen Verfahren nach den Lan­despflegegeldgesetzen sollen offene Pflegegeldverfahren im Bereich des Opferfür­sorgegesetzes sowie der Landeslehrer/innen und land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer/innen von der ab 1. Jänner 2012 zuständigen Pensionsversicherungs­anstalt zu Ende geführt werden, da es sich dabei um einen Zuständigkeitswechsel innerhalb des Bundes handelt.

Abs. 5

Mit dieser Bestimmung soll klargestellt werden, dass bei einem Ruhen des Anspru­ches auf Pflegegeld wegen eines stationären Aufenthaltes der pflegebedürftigen Person ab 1. Jänner 2012 gemäß § 12 dieses Bundesgesetzes vorgegangen werden soll.

Abs. 6

Gemäß § 13 Abs. 1 BPGG geht der Anspruch auf Pflegegeld für die Zeit einer statio­nären Pflege in einer in Abs. 1 angeführten Einrichtung bis zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch bis zu 80 vH auf den jeweiligen Kostenträger über. Der pflegebedürftigen Person gebührt ein Taschengeld in Höhe von 10 vH des Pflegegeldes der Stufe 3 (im Jahr 2011 mtl. € 44,30), im Übrigen ruht der Anspruch auf Pflegegeld.

Alle Landespflegegeldgesetze enthalten analoge Bestimmungen hinsichtlich des Überganges des Pflegegeldanspruches auf den Träger der Sozialhilfe bei stationärer Pflege und die Höhe des Taschengeldes, jedoch keine Bestimmungen über das Ruhen des Differenzbetrages. In einigen Landesgesetzen ist außerdem – abwei­chend von § 13 BPGG - auch ein Anspruchsübergang bei teilstationärer Pflege vor­gesehen (zB in § 11 Abs. 2 des Steiermärkischen Pflegegeldgesetzes).

Um eine bundeseinheitliche Vollzugspraxis zu gewährleisten, soll ab dem Zeitpunkt der Übernahme der Landesfälle in die Bundeskompetenz in sämtlichen Fällen gemäß § 13 BPGG vorgegangen werden. Bei Vorliegen einer stationären Pflege wird es daher erforderlich sein, die Höhe des auf den Kostenträger übergehenden Anspru­ches neu zu berechnen und einen allfälligen Restbetrag ruhend zu stellen. Für die Anspruchsberechtigten wird das Taschengeld unverändert mtl. € 44,30 betragen.

Stationäre Pflege im Sinne des § 13 BPGG liegt nur dann vor, wenn der pflegebe­dürftige Mensch dauernd während des Tages und der Nacht in einer der in Abs. 1 genannten Einrichtungen gepflegt wird; eine teilstationäre Unterbringung, etwa in einer Tagesheimstätte, schließt einen Anspruchsübergang aus. Ebenso kann keine Legalzession nach dem Bundespflegegeldgesetz erfolgen, wenn beispielsweise pfle­gebedürftige Kinder oder Jugendliche in einer Behinderteneinrichtung leben, die sie regelmäßig an den Wochenenden und auch sonst immer wieder längere Zeiten (zB Ferien) verlassen.

Abs. 7

Mit dem Übergang der Kompetenz für Bezieher/innen eines Pflegegeldes nach den bisherigen landesgesetzlichen Bestimmungen und der Auszahlung des Pflegegeldes auf den Bund sollen auch Rückforderungs-, Aufrechnungs- und Regressansprüche auf den Bund übergehen, wobei die Vorschriften des Bundespflegegeldgesetzes zur Anwendung gelangen sollen.

So sollen bereits festgestellte Regressansprüche auf die Pensionsversicherungsan­stalt übergehen; noch nicht abgeschlossene Regressverfahren sollen jedoch beim Land verbleiben. Eine Rückverrechnung mit den Ländern soll nicht erfolgen.

Zu Art. II Z 23 (§ 49 Abs. 17 bis 20):

Die Übernahme der Landespflegegeldbezieher/innen in die Kompetenz des Bundes soll mit Wirkung vom 1. Jänner 2012 erfolgen. Die Übertragung der pflegegeldrechtli­chen Angelegenheiten für Landeslehrer/innen und für land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer/innen sowie für Bezieher/innen von Leistungen nach dem Opferfürsorgegesetz auf die Pensionsversicherungsanstalt soll ebenfalls mit diesem Zeitpunkt erfolgen.

Eine Kompetenz der Landesgesetzgebung zur Aufhebung dieser Bestimmungen besteht aufgrund der Änderung der Kompetenzrechtslage nicht mehr. Die bisherigen landesgesetzlichen Regelungen betreffend Pflegegeld sowie die dazu erlassenen Verordnungen sollen gleichzeitig mit Inkrafttreten der vorliegenden Novelle außer Kraft gesetzt werden.

Um eine entsprechende Vorlaufzeit für die nahtlose Übernahme der Fälle zu ge­währleisten, soll mit § 49 Abs. 20 die Möglichkeit geschaffen werden, dass organi­satorische und personelle Maßnahmen, ärztliche Begutachtungen sowie Durchfüh­rungsmaßnahmen, die für die Vollziehung der neuen Bestimmungen erforderlich sind, bereits von dem der Kundmachung folgenden Tag an gesetzt werden können.

Die neue in Art. I (Bundes-Verfassungsgesetz) verankerte Verfassungsbestimmung „Pflegegeldwesen“ bedingt die Aufhebung des bisherigen Art. I in der Stammfassung des Bundespflegegeldgesetzes.

 

 

Zu Artikel III (Änderung des Bundesbehindertengesetzes)

 

Zu Art. III Z 1 (§ 13d Abs. 1):

Zur Stärkung der Unabhängigkeit des/der Behindertenanwalts/Behindertenanwältin soll die Funktions­periode von derzeit vier auf fünf Jahre verlängert werden.

Zu Art. III Z 2 (§ 13d Abs. 5):

Um die Wahrnehmung der Aufgaben auch während allfälliger vorübergehender Verhinderungen der/des Behindertenanwältin/Behindertenanwalts zu gewährleisten, soll ein/e Bedienstete/r des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz als Stellvertreter/in etabliert werden. Die für den/die Behinderten­anwalt/Behindertenanwältin geltenden Bestimmungen über Unabhängigkeit, Bestellung und Enthebung sowie Zeitfreistellung unter Fortbezug der Dienstbezüge gelten auch für die/den Stellvertreter/in.

Zu Art. III Z 3 (§§ 54 Abs. 14):

Im Sinne der Rechtssicherheit soll die Regelung der Verlängerung der Funktionsperiode erst bei der nächsten Periode wirksam werden.