Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel I

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

Artikel 10 Abs. 1 Z 11:

        11. Arbeitsrecht, soweit es nicht unter Art. 12 fällt; Sozial- und Vertragsversicherungswesen; Kammern für Arbeiter und Angestellte, mit Ausnahme solcher auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet;

Artikel 10 Abs. 1 Z 11:

        11. Arbeitsrecht, soweit es nicht unter Art. 12 fällt; Sozial- und Vertragsversicherungswesen; Pflegegeldwesen; Kammern für Arbeiter und Angestellte, mit Ausnahme solcher auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet;

Artikel 102 Abs. 2:

(2) Folgende Angelegenheiten können im Rahmen des verfassungsmäßig festgestellten Wirkungsbereiches unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden:

Grenzvermarkung; Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland; Zollwesen; Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm; Passwesen; Aufenthaltsverbot, Ausweisung und Abschiebung; Asyl; Auslieferung; Bundesfinanzen; Monopolwesen; Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen; Maß- und Gewichts-, Normen- und Punzierungswesen; Justizwesen; Pressewesen; Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit einschließlich der ersten allgemeinen Hilfeleistung, jedoch mit Ausnahme der örtlichen Sicherheitspolizei; Vereins- und Versammlungsrecht; Fremdenpolizei und Meldewesen; Waffen-, Munitions- und Sprengmittelwesen, Schießwesen; Patentwesen sowie Schutz von Mustern, Marken und anderen Warenbezeichnungen; Verkehrswesen; Strom- und Schifffahrtspolizei; Post- und Fernmeldewesen; Bergwesen; Regulierung und Instandhaltung der Donau; Wildbachverbauung; Bau und Instandhaltung von Wasserstraßen; Vermessungswesen; Arbeitsrecht; Sozial- und Vertragsversicherungswesen; geschäftlicher Verkehr mit Saat- und Pflanzgut, Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie mit Pflanzenschutzgeräten, einschließlich der Zulassung und bei Saat- und Pflanzgut auch der Anerkennung; Denkmalschutz; Organisation und Führung der Bundespolizei; militärische Angelegenheiten; Angelegenheiten des Zivildienstes; Fürsorge für Kriegsteilnehmer und deren Hinterbliebene; Bevölkerungspolitik, soweit sie die Gewährung von Kinderbeihilfen und die Schaffung eines Lastenausgleiches im Interesse der Familie zum Gegenstand hat; Schulwesen sowie Erziehungswesen in den Angelegenheiten der Schüler- und Studentenheime, ausgenommen das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen und das land- und forstwirtschaftliche Erziehungswesen in den Angelegenheiten der Schülerheime; öffentliches Auftragswesen.

Artikel 102 Abs. 2:

(2) Folgende Angelegenheiten können im Rahmen des verfassungsmäßig festgestellten Wirkungsbereiches unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden:

Grenzvermarkung; Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland; Zollwesen; Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm; Passwesen; Aufenthaltsverbot, Ausweisung und Abschiebung; Asyl; Auslieferung; Bundesfinanzen; Monopolwesen; Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen; Maß- und Gewichts-, Normen- und Punzierungswesen; Justizwesen; Pressewesen; Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit einschließlich der ersten allgemeinen Hilfeleistung, jedoch mit Ausnahme der örtlichen Sicherheitspolizei; Vereins- und Versammlungsrecht; Fremdenpolizei und Meldewesen; Waffen-, Munitions- und Sprengmittelwesen, Schießwesen; Patentwesen sowie Schutz von Mustern, Marken und anderen Warenbezeichnungen; Verkehrswesen; Strom- und Schifffahrtspolizei; Post- und Fernmeldewesen; Bergwesen; Regulierung und Instandhaltung der Donau; Wildbachverbauung; Bau und Instandhaltung von Wasserstraßen; Vermessungswesen; Arbeitsrecht; Sozial- und Vertragsversicherungswesen; Pflegegeldwesen; geschäftlicher Verkehr mit Saat- und Pflanzgut, Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie mit Pflanzenschutzgeräten, einschließlich der Zulassung und bei Saat- und Pflanzgut auch der Anerkennung; Denkmalschutz; Organisation und Führung der Bundespolizei; militärische Angelegenheiten; Angelegenheiten des Zivildienstes; Fürsorge für Kriegsteilnehmer und deren Hinterbliebene; Bevölkerungspolitik, soweit sie die Gewährung von Kinderbeihilfen und die Schaffung eines Lastenausgleiches im Interesse der Familie zum Gegenstand hat; Schulwesen sowie Erziehungswesen in den Angelegenheiten der Schüler- und Studentenheime, ausgenommen das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen und das land- und forstwirtschaftliche Erziehungswesen in den Angelegenheiten der Schülerheime; öffentliches Auftragswesen.

 

Artikel 151 Abs. 45:

(45) Art. 10 Abs. 1 Z 11 und Art. 102 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:

           1. Die die Angelegenheiten des Pflegegeldwesens regelnden Landesgesetze werden Bundesgesetze im Sinne dieses Gesetzes.

           2. Die auf Grund der in Z 1 genannten Gesetze ergangenen Verordnungen werden Verordnungen des Bundes und gelten, soweit sie den organisatorischen Vorschriften dieses Gesetzes widersprechen, als sinngemäß geändert.

           3. Inwieweit die in Z 1 und Z 2 genannten Gesetze und Verordnungen auf am 1. Jänner 2012 anhängige Verfahren weiter anzuwenden sind, wird bundesgesetzlich bestimmt; die Durchführung solcher Verfahren steht den Ländern zu. Die für die Angelegenheiten des Art. 11 geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes sind insoweit sinngemäß anzuwenden.

           4. Nähere Bestimmungen über den Übergang zur neuen Rechtslage können bundesgesetzlich getroffen werden.

Artikel II

Änderung des Bundespflegegeldgesetzes

Inhaltsverzeichnis:

1. TEIL

Bundespflegegeldgesetz - BPGG

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

Artikel II

 

1. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

Zweck des Pflegegeldes

§ 2.

Sprachliche Gleichbehandlung

2. ABSCHNITT

Anspruchsberechtigte Personen

§ 3.

Personenkreis

§ 4.

Anspruchsvoraussetzungen

3. ABSCHNITT

Pflegegeld

§ 5.

Höhe des Pflegegeldes

§ 6.

Zusammentreffen gleichartiger Ansprüche

§ 7.

Anrechnung

§ 8.

Vorschüsse

§ 9.

Beginn, Änderung und Ende des Anspruches

§ 10.

Anzeigepflicht

§ 11.

Ersatz zu Unrecht empfangener Pflegegelder

§ 12.

Ruhen des Anspruches

§§ 13. – 14.

Ersatzansprüche des Trägers der Sozialhilfe

§ 15.

Pfändung und Verpfändung

§ 16.

Übergang von Schadenersatzansprüchen

§§ 17. – 18.

Fälligkeit und Auszahlung

§ 19.

Bezugsberechtigung und Fortsetzung des Verfahrens

§ 20.

Ersatz von Geldleistungen durch Sachleistungen

§ 21.

Einkommensteuer- und Gebührenfreiheit

4. ABSCHNITT

 

§ 22.

Entscheidungsträger

5. ABSCHNITT

 

§ 23.

Kostenersatz

6. ABSCHNITT

Verfahren

§ 24.

Allgemeine Bestimmungen

§ 25.

Antragstellung

§ 26.

Mitwirkungspflicht

§§ 27. – 28.

Bescheide

§ 29.

Information und Kontrolle

§ 30.

Ersatz von Reisekosten

§ 31.

Sachverständige

§ 32.

Verarbeitung von Daten

§ 33.

Mitwirkung

7. ABSCHNITT

 

§ 34.

Aufsicht des Bundes

8. ABSCHNITT

 

§§ 35. – 36.

Verweisungen

§ 37.

Inkrafttreten von Verordnungen

9. ABSCHNITT

 

§§ 38. – 48.

Übergangsrecht

Inhaltsverzeichnis:

1. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

Zweck des Pflegegeldes

§ 2.

Sprachliche Gleichstellung

2. ABSCHNITT

Anspruchsberechtigte Personen

§§ 3. – 3b.

Personenkreis

§ 4.

Anspruchsvoraussetzungen

§ 4a.

Mindesteinstufungen

3. ABSCHNITT

Pflegegeld

§ 5.

Höhe des Pflegegeldes

§ 6.

Zusammentreffen gleichartiger Ansprüche

§ 7.

Anrechnung

§ 8.

Vorschüsse

§ 9.

Beginn, Änderung und Ende des Anspruches

§ 10.

Anzeigepflicht

§ 11.

Ersatz zu Unrecht empfangener Pflegegelder

§ 12.

Ruhen des Anspruches

§ 13.

Ersatzansprüche des Trägers der Sozialhilfe

§ 14.

Entfallen

§ 14a.

Ersatzansprüche der Entscheidungsträger

§ 15.

Pfändung und Verpfändung

§ 16.

Übergang von Schadenersatzansprüchen

§§ 17. – 18.

Auszahlung

§ 18a.

Auszahlung und Vorschüsse bei Familienhospizkarenz

§ 19.

Bezugsberechtigung und Fortsetzung des Verfahrens

§ 20.

Ersatz von Geld- durch Sachleistungen

§ 21.

Einkommensteuer- und Gebührenfreiheit

3a. ABSCHNITT

 

§§ 21a. – 21b.

Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds

4. ABSCHNITT

 

§ 22.

Entscheidungsträger

5. ABSCHNITT

 

§ 23.

Kostenersatz

6. ABSCHNITT

Verfahren

§ 24.

Allgemeine Bestimmungen

§ 25.

Antragstellung

§ 25a.

Begutachtung

§ 26.

Mitwirkung

§§ 27. – 28.

Bescheide

§ 29.

Entfallen

§ 30.

Ersatz von Reisekosten

§ 31.

Sachverständige

§ 32.

Ermittlung und Verarbeitung von Daten

§ 33.

Mitwirkung

6a. ABSCHNITT

Qualitätssicherung

§ 33a.

Qualitätssicherung

§ 33b.

Information und Kontrolle

§ 33c.

Förderung von Projekten der Pflegevorsorge

7. ABSCHNITT

 

§ 34.

Übertragener Wirkungsbereich

8. ABSCHNITT

 

§§ 35. – 36a.

Verweisungen

§ 37.

Inkrafttreten von Verordnungen

9. ABSCHNITT

 

§§ 38. – 48.

Übergangsrecht

§ 48a.

Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 128/2008

§ 48b.

Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 111/2010

§ 48c.

Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. xxx/2011

§ 49.

Inkrafttreten

Art. I (Verfassungsbestimmung):

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

Die Erlassung, Änderung und Aufhebung von Vorschrif­ten, wie sie im Artikel II des Bundespflegegeldgeset­zes enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vor­schriften sind auch in jenen Belangen Bundes­sache, hinsichtlich derer das Bundes‑Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die Angele­genheiten des Artikels II können im Sinne des Artikels 102 Abs. 2 B‑VG unmittel­bar von Bun­desbehörden ver­sehen werden.

 

Überschrift:

Artikel II

 

 

§ 3 Abs. 1 Z 9:

           9. Bezieher eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses, Versorgungsgeldes, Unterhaltsbeitrages (auf Pensionsleistungen), Übergangsbeitrages, Ruhebezuges, einer Rente oder Versehrtenrente nach landesgesetzlichen Bestimmungen in den jeweils geltenden Fassungen.

 

§ 3a:

§ 3a. (1) Anspruch auf Pflegegeld nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes besteht auch ohne Grundleistung gemäß § 3 Abs. 1 für österreichische Staatsbürger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.

(2) Den österreichischen Staatsbürgern sind gleichgestellt:

           1. Fremde, die nicht unter eine der folgenden Ziffern fallen, insoweit sich eine Gleichstellung aus Staatsverträgen oder Unionsrecht ergibt, oder

           2. Fremde, denen gemäß § 3 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, Asyl gewährt wurde, oder

           3. Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß §§ 84 und 85 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, oder gemäß §§ 51 bis 54a und 57 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, verfügen, oder

           4. Personen, die über einen Aufenthaltstitel

               a) „Daueraufenthalt-EG“ gemäß § 45 NAG,

               b) „Daueraufenthalt-Familienangehöriger“ gemäß § 48 NAG,

                c) „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 NAG oder

               d) gemäß § 49 NAG verfügen.

(3) Keinen Anspruch auf Pflegegeld gemäß Abs. 1 haben insbesondere

           1. Personen, die gemäß § 3 Abs. 3 und 4 in den anspruchsberechtigten Personenkreis nach § 3 Abs. 1 einbezogen werden können, aber noch nicht einbezogen worden sind,

           2. nicht erwerbstätige EWR-Bürger, Schweizer Staatsangehörige und deren Angehörige jeweils in den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes,

           3. Personen während ihres sichtvermerksfreien oder sichtvermerkspflichtigen Aufenthaltes im Inland,

           4. Personen, die nur ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht gemäß § 13 Asylgesetz 2005 haben.

 

§ 3b:

§ 3b. Von der Anspruchsvoraussetzung des gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland gemäß § 3 Abs. 1 und § 3a Abs. 1 ist abzusehen, wenn der Aufenthalt im Ausland im Interesse einer erforderlichen Ausbildung gelegen ist.

§ 6 Abs. 2 Z 5:

           5. Landeshauptmann oder Landesschulrat.

§ 6 Abs. 2 Z 5:

           5. Entscheidungsträger gemäß § 22 Abs. 1 Z 8.

§ 9 Abs. 1:

(1) Das Pflegegeld gebührt mit Beginn des auf die Antrag­stellung oder die Ein­leitung des amts­wegigen Verfahrens zur Fest­stellung der Anspruchs­vorausset­zungen gemäß §§ 4 und 4a durch einen Unfall­versicherungsträger folgenden Monats. Das Pflegegeld gebührt, wenn die Leistungszuständigkeit des Landes entfällt, weil der Bund gemäß § 3 für die Leistung des Pflegegeldes zuständig wird, bei Zutreffen der Voraus­setzungen mit Beginn des auf den Zeitpunkt des Entfal­les der Leistungszuständigkeit des Landes fol­genden Monats; das Verfahren zur Feststellung der Anspruchs­vor­aussetzungen gemäß §§ 4 und 4a ist in diesem Fall von Amts wegen einzuleiten.

§ 9 Abs. 1:

(1) Das Pflegegeld gebührt mit Beginn des auf die Antrag­stellung oder die Ein­leitung des amts­wegigen Verfahrens zur Fest­stellung der Anspruchs­vorausset­zungen gemäß §§ 4 und 4a durch einen Unfall­versicherungsträger folgenden Monats.

§ 12 Abs. 2:

(2) Die Träger der Kranken- und Unfallversiche­rung sowie die Krankenfür­sorgeanstalten sind ver­pflichtet, dem zuständigen Ent­scheidungsträger einen sta­tionären Aufenthalt gemäß Abs. 1 Z 1 eines Pflege­geldbeziehers umgehend zu melden.

§ 12 Abs. 2:

(2) Die Träger der Kranken- und Unfallversicherung, die Krankenfürsorgeanstalten sowie die in Abs. 1 Z 1 genannten Landesgesundheitsfonds sind verpflichtet, dem zuständigen Entscheidungsträger einen stationären Aufenthalt gemäß Abs. 1 Z 1 eines Pflegegeldbeziehers umgehend zu melden.

§ 13 Abs. 3:

(3) Abs. 1 ist nur anzuwenden, wenn und insoweit die Ver­pflegskosten nicht auf Grund anderer bundesge­setzlicher Ersatzan­sprüche der Kostenträger gedeckt sind.

§ 13 Abs. 3:

(3) Abs. 1 ist nur anzuwenden, wenn und insoweit die Verpflegskosten nicht auf Grund anderer bundes- oder landesgesetzlicher Ersatzansprüche der Kostenträger gedeckt sind.

§ 14:

§ 14. (1) Erbringt ein Träger der Sozialhilfe auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung eine dem Pfle­gegeld gleichartige Geld­leis­tung für einen Zeitraum, in dem der Pflegebedürftige Anspruch auf Pflegegeld nach diesem Bundesgesetz hat, so hat der Entschei­dungs­träger dem Träger der Sozialhilfe die von diesem erbrachte Leistung bis zur Höhe des nach diesem Bun­desgesetz nachzuzahlen­den Pflege­geldes zu ersetzen, sofern die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt sind.

(2) Der Anspruch des Pflegebedürftigen auf das Pflegegeld nach Abs. 1 geht auf den Träger der Sozial­hilfe über, wenn dem Ent­schei­dungsträger die Erbrin­gung der dem Pflegegeld gleichartigen Geld­leistung vor Abschluss des Verfahrens nach diesem Bundesge­setz an­ge­zeigt und der Anspruch auf Ersatz innerhalb von vier Wochen nach dem Tag geltend gemacht wird, an dem der Träger der Sozialhilfe vom Entscheidungsträger von der Gewährung des Pflege­geldes benachrich­tigt worden ist.

 

 

§ 17 Abs. 3:

(3) Das Pflegegeld für Anspruchsberechtigte gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. b und c, Z 5 lit. c, Z 6 lit. c, Z 9 und § 3a wird monatlich im Nachhinein am Ersten des Folgemonats ausgezahlt; § 104 Abs. 2 ASVG ist anzuwenden.

§ 22 Abs. 1 Z 8:

           8. § 3 Abs. 1 Z 5 lit. c sowie Z 6 lit. c der Landeshauptmann;

§ 22 Abs. 1 Z 8:

           8. § 3 Abs. 1 Z 4 lit. b und c, Z 5 lit. c, Z 6 lit. c, Z 9 und § 3a die Pensionsversicherungsanstalt.

§ 22 Abs. 1 Z 9:

           9. § 3 Abs. 1 Z 4 lit. b und c der  Landeshauptmann; im Be­reich des Landes Oberösterreich für Personen nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. b der Lan­desschulrat.

 

§ 23 Abs. 4:

(4) Der Bund hat den Trägern der gesetzlichen Pensions‑ und Unfallversicherung und der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau den nach Abs. 1 bis 3 gebührenden Kostenersatz monatlich im erfor­derli­chen Ausmaß unter Bedachtnahme auf seine Kassenlage zu be­vor­schussen.

§ 23 Abs. 4:

(4) Der Bund hat der Pensionsversicherungsanstalt als Entscheidungsträger gemäß § 22 Abs. 1 Z 8 die in der Erfolgsrechnung nachgewiesenen Aufwendungen für das Pflegegeld sowie die in Abs. 1 erster Satz angeführten weiteren Aufwendungen analog Abs. 1 zu ersetzen.

 

§ 23 Abs. 5:

(5) Der Bund hat den Trägern der gesetzlichen Pensions‑ und Unfallversicherung, der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau als Entscheidungsträger gemäß § 22 Abs. 1 Z 7a und der Pensionsversicherungsanstalt als Entscheidungsträger gemäß § 22 Abs. 1 Z 8 den nach Abs. 1 bis 4 gebührenden Kostenersatz monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf seine Kassenlage zu bevorschussen.

§ 25 Abs. 1:

(1) Die Leistungen nach diesem Bundesgesetz sind, aus­genommen bei Einleitung eines amtswegigen Verfahrens zur Feststel­lung der Anspruchsvoraussetzun­gen gemäß §§ 4 und 4a durch einen Unfallversicherungs­träger oder im Falle der Einleitung eines amts­wegigen Verfah­rens gemäß § 9 Abs. 1 zweiter Satz, durch An­trag beim zuständigen Entscheidungsträger geltend zu machen. Wird der Antrag bei einer anderen Behörde, einem ande­ren Sozial­versiche­rungsträger, einem Ge­richt oder einem Gemeindeamt einge­bracht, so ist der Antrag un­verzüglich an den zuständigen Entschei­dungs­träger wei­terzuleiten und gilt als ursprünglich rich­tig ein­ge­bracht.

§ 25 Abs. 1:

(1) Die Leistungen nach diesem Bundesgesetz sind, aus­genommen bei Einleitung eines amtswegigen Verfahrens zur Feststel­lung der Anspruchsvoraussetzun­gen gemäß §§ 4 und 4a durch einen Unfallversicherungs­träger durch An­trag beim zuständigen Entscheidungsträger geltend zu machen. Wird der Antrag bei einer anderen Behörde, einem ande­ren Sozial­versiche­rungsträger, einem Ge­richt oder einem Gemeindeamt einge­bracht, so ist der Antrag un­verzüglich an den zuständigen Entschei­dungs­träger wei­terzuleiten und gilt als ursprünglich rich­tig ein­ge­bracht.

§ 27 Abs. 4:

(4) Im Verfahren gemäß §§ 13, 14 und 18 Abs. 2 haben die Ent­scheidungsträger gegenüber den Trägern der Sozialhilfe oder den Empfängern des Kostenersatzes keinen Bescheid zu erlassen.

§ 27 Abs. 4:

(4) Im Verfahren gemäß §§ 13 und 18 Abs. 2 haben die Ent­scheidungsträger gegenüber den Trägern der Sozialhilfe oder den Empfängern des Kostenersatzes keinen Bescheid zu erlassen.

§ 33 Abs. 3:

(3) Die Gemeinden, die Abgabenbehörden des Bun­des, die öffentlichen und privaten Krankenanstalten, die Krankenfürsorgean­stalten und die gesetzlichen beruflichen Vertretungen der Rechtsan­wälte sind verpflichtet, auf begründetes Ersuchen der Entscheidungs­träger oder der Gerichte im Ermittlungsverfahren zur Durchführung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken, wenn dies im Inter­esse der Ein­fachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenerspar­nis gelegen ist. Die Mit­wirkungspflicht umfasst auch die Übermittlung von Daten im Sinne des Abs. 1.

§ 33 Abs. 3:

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden, die Ämter der Landesregierungen, die Sozialhilfeverbände, der Fonds Soziales Wien, die Gemeinden, die Abgabenbehörden des Bun­des, die öffentlichen und privaten Krankenanstalten, die Krankenfürsorgean­stalten, die privaten stationären Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen sowie die gesetzlichen beruflichen Vertretungen der Rechtsanwälte sind verpflichtet, auf begründetes Ersuchen der Entscheidungsträger oder der Gerichte im Ermittlungsverfahren zur Durchführung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis gelegen ist. Die Mitwirkungspflicht umfasst auch die Übermittlung von Daten im Sinne des Abs. 1.

§ 33 Abs. 4:

(4) Sind in Angelegenheiten nach diesem Bundesge­setz die im § 22 Abs. 1 Z 3, 4, 6, 7 und 8 genannten Ent­scheidungsträger zustän­dig, so obliegen die Mit­wirkung an der Berechnung und Zahlbarstel­lung des Pflegegeldes sowie die Mitwirkung an der Durchführung von Verfahren nach diesem Bundesgesetz der Bundes­rechenzentrum GmbH.

§ 33 Abs. 4:

(4) Sind in Angelegenheiten nach diesem Bundesge­setz die im § 22 Abs. 1 Z 3, 4, 6 und 7 genannten Ent­scheidungsträger zustän­dig, so obliegen die Mit­wirkung an der Berechnung und Zahlbarstel­lung des Pflegegeldes sowie die Mitwirkung an der Durchführung von Verfahren nach diesem Bundesgesetz der Bundes­rechenzentrum GmbH.

 

§ 33 Abs. 5:

(5) Die Ämter der Landesregierungen und der Landesschulrat für Oberösterreich  sind verpflichtet, der Pensionsversicherungsanstalt als Entscheidungsträger gemäß § 22 Abs. 1 Z 8 sämtliche, für die Übernahme der Pflegegeldfälle aufgrund der Novelle BGBl. I Nr. XXX/2011 erforderlichen Daten, zeitgerecht zu überlassen.

§ 34 Abs. 1:

(1) Die Sozialversicherungsträger gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 und 2 haben die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu vollziehen.

§ 34 Abs. 1:

(1) Die Sozialversicherungsträger gemäß § 22 Abs. 1 Z 1, 2 und 8 haben die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu vollziehen.

 

§ 36a:

§ 36a. Soweit in anderen Gesetzen auf Bestimmungen der bisherigen Landespflegegeldgesetze verwiesen wird, gelten diese ab 1. Jänner 2012 als Verweisungen auf dieses Bundesgesetz in der jeweils entsprechenden grammatikalischen Form.

 

§ 48c samt Überschrift:

Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. XXX/2011

§ 48c. (1) Bescheide, die aufgrund der bisherigen landesgesetzlichen Regelungen erlassen wurden und rechtskräftig sind, bleiben aufrecht.

(2) Personen, denen zum 31. Dezember 2011 ein Pflegegeld nach den bisherigen landesgesetzlichen Regelungen rechtskräftig zuerkannt wurde, ist von Amts wegen mit Wirkung vom 1. Jänner 2012 ein Pflegegeld nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes in der zuerkannten Stufe zu gewähren. Diese Personen haben einen Pflegegeldanspruch in Höhe der gewährten Stufe nach diesem Bundesgesetz, der rechtskräftig zuerkannt ist; Bescheide darüber sind nicht nochmals zu erlassen.

(3) Das Pflegegeld nach den bisherigen landesgesetzlichen Regelungen gilt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 als rechtskräftig eingestellt.

(4) Alle am 1. Jänner 2012 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren, insbesondere auf Zuerkennung oder Erhöhung des Pflegegeldes nach den bisherigen landesgesetzlichen Regelungen, sind von den bis zum 31. Dezember 2011 zuständigen Entscheidungsträgern zu Ende zu führen. Dies gilt auch für anhängige gerichtliche Verfahren und bei neu eingebrachten Klagen gegen die im ersten Satz angeführten Entscheidungen. Abs. 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden. Bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren bleibt der bisherige Entscheidungsträger für alle Angelegenheiten der Durchführung zuständig. Nach Abschluss der Verfahren ist § 33 Abs. 5 anzuwenden.

(5) Bei einem Ruhen des Anspruches auf Pflegegeld nach den bisherigen landesgesetzlichen Regelungen ist ab 1. Jänner 2012 § 12 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

(6) In Fällen, in denen zum 31. Dezember 2011 nach den bisherigen landesgesetzlichen Regelungen ein Übergang des Anspruches auf Pflegegeld wegen einer teilstationären oder stationären Pflege erfolgte, ist mit Wirkung vom 1. Jänner 2012 die Höhe des übergehenden Anspruches gemäß § 13 von Amts wegen neu festzusetzen.

(7) Rückforderungs-, Aufrechnungs- und Regressansprüche des bisherigen Landespflegegeldträgers gehen mit Wirkung vom 1. Jänner 2012 auf den Bund über; die Vorschriften dieses Bundesgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

(8) Der nach § XX des NÖ Pflegegeldgesetzes 1993, LGBl. Nr. 47/1993, § XX des Salzburger Pflegegeldgesetzes, LGBl. Nr. 99/1993, § XX des Steiermärkischen Pflegegeldgesetzes, LGBl. Nr. 80/1993, § XX des Tiroler Pflegegeldgesetzes, LGBl. Nr. 55/1993, § XX des Vorarlberger Landes-Pflegegeldgesetzes, LGBl. Nr. 38/1993, und § XX des Wiener Pflegegeldgesetzes, LGBl. Nr. 42/1993, geleistete Vorschuss gebührt anstelle des verhältnismäßigen Teiles des Pflegegeldes gemäß § 9 Abs. 3 für den Kalendermonat, in dem der Anspruch auf Pflegegeld erlischt. Der Bund hat den Ländern Niederösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien den Aufwand für diese Vorschusszahlung ehestens zu ersetzen.

(9) Für Personen gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. b und c, Z 5 lit. c und Z 6 lit. c, die im Dezember 2011 ein Pflegegeld beziehen und bei denen der Leistungsanspruch am 31. Dezember 2011 aufrecht ist, ist vom bisher zuständigen Entscheidungsträger ein Vorschuss an Pflegegeld zu leisten. Dieser Vorschuss gebührt anstelle des verhältnismäßigen Teiles des Pflegegeldes gemäß § 9 Abs. 3 für den Kalendermonat, in dem der Anspruch auf Pflegegeld erlischt. Die Vorschusszahlung ist in der Höhe des für Dezember 2011 ausgezahlten Pflegegeldes spätestens am 1. Jänner 2012  zu leisten. Alle auf das Pflegegeld anzuwendenden Bestimmungen gelten auch für die Vorschusszahlung.

 

§ 49 Abs. 17 bis 20:

(17) Das Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 1 Z 9, §§ 3a und 3b, § 6 Abs. 2 Z 5, § 9 Abs. 1, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 3, § 17 Abs. 3, § 22 Abs. 1 Z 8 und 9, § 23 Abs. 4 und 5, § 25 Abs. 1 erster Satz, § 27 Abs. 4, § 33 Abs. 3 bis 5, § 34 Abs. 1, § 36a und § 48c samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Gleichzeitig treten die die Angelegenheiten des Pflegegeldes regelnden Landesgesetze sowie die auf Grund dieser Gesetze ergangenen Verordnungen außer Kraft, wobei diese auf die anhängigen Verfahren gemäß § 48c Abs. 4 weiterhin anzuwenden sind.

(18) (Verfassungsbestimmung) Artikel I samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

(19) Die Überschrift „Artikel II“ und § 14 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

(20) Organisatorische und personelle Maßnahmen, ärztliche Begutachtungen sowie Durchführungsmaßnahmen, die für die Vollziehung der neuen Bestimmungen erforderlich sind, können bereits von dem der Kundmachung folgenden Tag an gesetzt werden.

Artikel III

Änderung des Bundesbehindertengesetzes

§ 13d Abs. 1:

§ 13d. (1) Der Behindertenanwalt ist auf die Dauer von vier Jahren zu bestellen. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Nach Ablauf der vierjährigen Funktionsperiode hat der amtierende Behindertenanwalt die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis ein neuer Behindertenanwalt bestellt ist. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch den amtierenden Behindertenanwalt zählt auf die Funktionsperiode des neu bestellten Behindertenanwalts.

§ 13d Abs. 1:

§ 13d. (1) Der Behindertenanwalt ist auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Nach Ablauf der fünfjährigen Funktionsperiode hat der amtierende Behindertenanwalt die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis ein neuer Behindertenanwalt bestellt ist. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch den amtierenden Behindertenanwalt zählt auf die Funktionsperiode des neu bestellten Behindertenanwalts.

 

§ 13d Abs. 5:

(5) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat einen Bediensteten seines Ressorts als Stellvertreter des Behindertenanwalts zu bestellen, der diesen im Fall einer vorübergehenden Verhinderung vertritt. Der Behindertenanwalt hat seine Verhinderung dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mitzuteilen. Abs. 1 bis 4, § 13c Abs. 1 letzter Satz sowie § 13e Abs. 2 sind anzuwenden.

 

§ 54 Abs. 14:

(14) § 13d Abs. 1 und 5 in der Fassung des BGBl. I Nr. xxxx/2011 treten mit 1. xxxx 2011 mit der Maßgabe in Kraft, dass § 13d Abs. 1 in der Fassung des BGBl. I Nr. xxxx/2011 erstmals auf die nächste nach Inkrafttreten dieser Bestimmung folgende Funktionsperiode des Behindertenanwalts anzuwenden ist.