Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das Bauarbeitenkoordinationsgesetz und das Arbeitsinspektionsgesetz 1993 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes

Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2010, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift zu Abschnitt I lautet:

„Geltungsbereich und allgemeine Grundsätze“

2. Die Überschrift zu den §§ 1 bis 3 lautet:

„Geltungsbereich“

3. § 2 Abs. 1 lit. g lautet:

              „g) Spezialbetriebe, die Tätigkeiten verrichten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach lit. a bis f fallen; dabei schadet es nicht, wenn die Tätigkeit auch von Betrieben ausgeübt wird, die nicht in den Geltungsbereich nach lit. a bis f fallen;“

4. § 2 Abs. 2 lit. g lautet:

              „g) Spezialbetriebe, die Tätigkeiten verrichten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach lit. a bis f fallen; dabei schadet es nicht, wenn die Tätigkeit auch von Betrieben ausgeübt wird, die nicht in den Geltungsbereich nach lit. a bis f fallen;“

5. § 2 Abs. 2a lit. b lautet:

             „b) Spezialbetriebe, die Tätigkeiten verrichten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach lit. a fallen; dabei schadet es nicht, wenn die Tätigkeit auch von Betrieben ausgeübt wird, die nicht in den Geltungsbereich nach lit. a fallen;“

6. Nach § 3 wird folgender § 3a samt Überschrift eingefügt:

„Abtretungsverbot

§ 3a. Die dem Arbeitnehmer zustehenden Ansprüche dürfen dem Arbeitgeber nicht abgetreten werden. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person oder Personengesellschaft, so gilt das Abtretungsverbot auch gegenüber den zu deren Vertretung berufenen Personen.“

7. Nach dem nunmehrigen § 3a wird folgender § 3b samt Überschrift eingefügt:

„Unabdingbarkeit

§ 3b. Die dem Arbeitnehmer durch dieses Bundesgesetz zustehenden Ansprüche können durch Arbeitsvertrag, Arbeits(Dienst)ordnung, Betriebsvereinbarung und – soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt – durch Kollektivvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden.“

8. In § 8 Abs. 8 zweiter Satz wird nach dem Wort „Gebietskrankenkasse“ die Wortfolge „und sonstige lohnabhängige gesetzliche Abgaben“ eingefügt.

9. § 13 samt Überschrift entfällt.

10. § 13h entfällt.

11. § 15 Abs. 2 und 3 lauten:

„(2) Der Ausschuss besteht aus 20 Vertretern der Arbeitgeber (Gruppe der Arbeitgeber), die von der Wirtschaftskammer Österreich, und aus 20 Vertretern der Arbeitnehmer (Gruppe der Arbeitnehmer), die von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte entsendet werden. Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zwei Vorsitzende, die gleichzeitig Obmänner des Vorstandes sind, wobei ein Vorsitzender der Gruppe der Arbeitgeber und ein Vorsitzender der Gruppe der Arbeitnehmer angehört. Für jeden Vorsitzenden (Obmann) ist ein Stellvertreter zu wählen, der derselben Gruppe wie der Vorsitzende (Obmann) anzugehören hat.

(3) Der Vorstand besteht außer den Obmännern und deren Stellvertretern aus je drei weiteren Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, die jeweils von der Gruppe der Arbeitgeber bzw. von der Gruppe der Arbeitnehmer des Ausschusses aus ihrer Mitte entsendet werden.“

12. § 16 Abs. 3 lautet:

„(3) Zur gesetzlichen Vertretung der Urlaubs- und Abfertigungskasse sind die beiden Obmänner gemeinsam berufen. Bei Verhinderung eines Obmannes wird er von seinem Stellvertreter vertreten. Die Geschäftsordnung hat festzulegen, in welchen Angelegenheiten welchem Obmann die Leitung einschließlich Vorsitzführung des Ausschusses und des Vorstandes obliegt.“

13. § 19 Abs. 4 lautet:

„(4) Die zur Veranlagung verfügbaren Vermögensbestände der Urlaubs- und Abfertigungskasse sind zinsenbringend sowie in einer den Vorschriften über die Veranlagung von Mündelgeld entsprechenden Art und Weise anzulegen, soweit Abs. 5 nicht anderes bestimmt.“

14. § 19 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Abweichend von Abs. 4 darf eine Veranlagung in folgenden Vermögensgegenständen erfolgen:

           1. in verzinslichen Wertpapieren, die in Euro von Mitgliedstaaten des EWR begeben wurden, oder

           2. in auf Euro lautenden Einlagen bei inländischen Kreditinstituten, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird.

Für die Beurteilung der Bonität von Kreditinstituten können Mindest-Ratings der vom Markt anerkannten Rating-Agenturen herangezogen werden. Veranlagungen in Aktien und Aktienfonds sind nicht zulässig.“

15. § 20 Abs. 1 lautet:

§ 20. (1) Ergibt sich in einem Geschäftsjahr für den Sachbereich der Urlaubsregelung ein Gebarungsüberschuss, so kann der Ausschuss beschließen, aus diesem Überschuss

           1. Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes für diesem Bundesgesetz unterliegende Personen oder

           2. soziale Einrichtungen für diesem Bundesgesetz unterliegende Personen oder

           3. Einrichtungen, die der Aus- und Weiterbildung für diesem Bundesgesetz unterliegende Personen dienen,

zu fördern.“

16. § 21a wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Für überlassene Arbeitnehmer kann der Beschäftiger die Zuschläge entrichten, mit der Wirkung, dass insoweit die Zuschlagspflicht des Überlassers entfällt. Der Beschäftiger hat dabei den Überlasser, die Arbeitnehmer und die Zeiträume, für die die Zuschläge entrichtet werden, eindeutig zu bezeichnen und den der Berechnung der Lohnzuschläge der jeweiligen Arbeitnehmer zugrundeliegenden kollektivvertraglichen Stundenlohn bekannt zu geben. Die entrichteten Zuschläge wirken für den Beschäftiger gegenüber dem Überlasser schuldbefreiend. Soweit der Beschäftiger für überlassene Arbeitnehmer die Zuschläge entrichtet, entfällt seine Haftung gemäß § 14 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG), BGBl. Nr. 196/1988.“

17. § 22 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Der Arbeitgeber hat sich der automationsunterstützten Webanwendungen der Urlaubs- und Abfertigungskasse zu bedienen.“

18. § 23 Abs. 2 lautet:

„(2) Das Einsichtsrecht der Urlaubs- und Abfertigungskasse nach Abs. 1 umfasst auch die Einsicht in Geschäftsunterlagen, um festzustellen, ob es sich bei den ausgeübten Tätigkeiten um Tätigkeiten gemäß § 2 oder um Tätigkeiten von Mischbetrieben gemäß § 3 handelt. Darüber hinaus erstreckt sich das Einsichtsrecht der Urlaubs- und Abfertigungskasse nach Abs. 1 auch auf jene Aufzeichnungen, die Zahlungen aus dem Arbeitsverhältnis an den Arbeitnehmer nachverfolgen lassen, soweit diese Unterlagen und Aufzeichnungen für die Feststellung der Zuschlagspflicht und die Berechnung der Zuschlagsleistung relevant sind. Zu diesen Aufzeichnungen zählen auch die Lohnunterlagen nach § 7d Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 459/1993.“

19. In § 23a Abs. 3 wird nach dem vierten Satz folgender Satz eingefügt:

„Zu diesen Unterlagen zählen auch die Lohnunterlagen nach § 7d Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 459/1993.“

20. Der bisherige § 23b erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; ihm werden folgende Abs. 2 und 3angefügt:

„(2) Bei gänzlicher oder teilweiser Weitergabe von Bauleistungen im Sinne des § 19 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663/1994, durch ein Unternehmen an ein anderes Unternehmen hat der Auftraggeber der Urlaubs- und Abfertigungskasse auf Verlangen Auskünfte darüber zu erteilen, an welches Unternehmen welche Bauleistungen weitergegeben wurden. Die erteilten Auskünfte haben jedenfalls die vollständige Angabe zumindest des Unternehmensnamens, des Firmensitzes und der Firmenbuchnummer des Auftragnehmers sowie eine genaue Beschreibung der Art der weitergegebenen Arbeiten zu umfassen. Auf Verlangen der Urlaubs- und Abfertigungskasse sind die erteilten Auskünfte durch Unterlagen, wie beispielsweise Auftragsschreiben und (Teil)Rechnungen zu belegen.

(3) Bei der Überlassung von Arbeitskräften im Sinne des § 3 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG), BGBl. Nr. 196/1988, zur Verrichtung von Bauleistungen im Sinne des § 19 UStG 1994 hat der Beschäftiger der Urlaubs- und Abfertigungskasse auf Verlangen Auskünfte über die Identität der überlassenen Arbeitnehmer, der von diesen im Rahmen der Überlassung ausgeübten Tätigkeit und über den Überlasserbetrieb zu erteilen. Die erteilten Auskünfte haben jedenfalls die vollständige Angabe von Vor- und Zunamen, der Sozialversicherungsnummer und des Sozialversicherungsträgers des überlassenen Arbeitnehmers zu umfassen und die im Beschäftigerbetrieb ausgeübte Tätigkeit zu beschreiben. Auf Verlangen der Urlaubs- und Abfertigungskasse sind die erteilten Auskünfte durch Unterlagen, wie beispielsweise Überlassungsverträge und (Teil)Rechnungen zu belegen.“

21. § 25 lautet:

§ 25. (1) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse schreibt dem Arbeitgeber auf Grund seiner Meldung oder auf Grund der Errechnung nach § 22 Abs. 5 den Betrag vor, der als Summe der Zuschläge für die in einem Zuschlagszeitraum beschäftigten Arbeitnehmer zu leisten ist. Dieser Betrag ist am 15. des auf den Zuschlagszeitraum zweitfolgenden Monats fällig. Erfolgt die Vorschreibung aus Gründen, die nicht beim Arbeitgeber liegen, später als einen Monat nach Ende des Zuschlagszeitraumes, so wird der auf diesen Zeitraum entfallende Betrag der Zuschläge erst zwei Wochen nach dieser Vorschreibung fällig. Erfolgt die Vorschreibung auf Grund einer Verletzung der Meldepflicht des Arbeitgebers später als einen Monat nach Ende des Zuschlagszeitraumes, so wird der auf diesen Zeitraum entfallende Betrag der Zuschläge sofort fällig.

(1a) Verletzt der Arbeitgeber seine Meldepflicht, so kann zur Abgeltung des aus der Verletzung der Meldepflicht durch den Arbeitgeber resultierenden Verwaltungsaufwandes ein Pauschalersatz vorgeschrieben werden. Der Pauschalersatz beträgt 800 Euro für jeden Prüfeinsatz sowie 500 Euro für jeden von der Verletzung der Meldepflicht betroffenen Arbeitnehmer. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse kann aus rücksichtswürdigen Gründen den Pauschalersatz herabsetzen oder erlassen.

(1b) Wendet der Arbeitgeber binnen 14 Tagen nach Vorschreibung deren Unrichtigkeit ein, so hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse diese Einwendungen zu prüfen und die Vorschreibung zu berichtigen, wenn sie die Richtigkeit der Einwendungen festgestellt hat und die zu berichtigende Zuschlagsleistung noch keiner Berechnung des Urlaubsentgeltes, der Abfindung oder der Abfertigung zugrunde gelegt wurde.

(2) Kommt der Arbeitgeber der Verpflichtung zur Zahlung des Betrages gemäß Abs. 1 und Abs. 1a oder Abs. 1b nicht fristgerecht oder nicht in der vorgeschriebenen Höhe nach, so hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse den Arbeitgeber aufzufordern, den Rückstand binnen zwei Wochen zu bezahlen. Ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit sind Verzugszinsen in Höhe von 7% p.a. vorzuschreiben. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse kann aus rücksichtswürdigen Gründen die Verzugszinsen herabsetzen oder erlassen.

(3) Leistet der Arbeitgeber dieser Aufforderung nicht oder nur teilweise Folge, so hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beträge einen Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser Ausweis hat den Namen und die Anschrift des Schuldners, den rückständigen Betrag, die Art des Rückstandes samt Nebengebühren und Pauschalersatz, den Zuschlagszeitraum, auf den die rückständigen Zuschläge entfallen, und allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen zu enthalten. Ist der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Ausfertigung des Rückstandsausweises seiner Verpflichtung zur Entrichtung von Zinsen gemäß § 8 Abs. 6 nicht nachgekommen, so können auch diese in den Rückstandsausweis aufgenommen werden. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat auf dem Ausweis zu vermerken, dass der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung.

(4) Als Nebengebühr kann die Urlaubs- und Abfertigungskasse in den Rückstandsausweis einen pauschalierten Kostenersatz für die durch die Einleitung und Durchführung der zwangsweisen Eintreibung bedingten Verwaltungsauslagen mit Ausnahme der im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen Weg zuzusprechenden Kosten aufnehmen. Der Anspruch auf die im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen Weg zuzusprechenden Kosten wird hierdurch nicht berührt. Der pauschalierte Kostenersatz beträgt 0,5 vH des einzutreibenden Betrages, mindestens jedoch 1,50 Euro. Der Ersatz kann für dieselbe Schuldigkeit nur einmal vorgeschrieben werden. Allfällige Anwaltskosten des Verfahrens zur Eintreibung der Zuschläge dürfen nur insoweit beansprucht werden, als sie im Verfahren über Rechtsmittel auflaufen.

(5) Ein Einspruch gegen den Rückstandsausweis gemäß Abs. 3 ist vom Arbeitgeber bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese hat mit Bescheid über die Richtigkeit der Vorschreibung zu entscheiden.

(6) Bestreitet der Arbeitgeber die Vorschreibung gemäß Abs. 1 mit der Begründung, nicht in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes zu fallen, oder, dass für das in Betracht kommende Arbeitsverhältnis dieses Bundesgesetz Anwendung findet, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Urlaubs- und Abfertigungskasse ehestens, spätestens aber einen Monat nach Einlangen des Antrages mit Bescheid festzustellen, ob der Arbeitgeber den Vorschriften dieses Bundesgesetzes unterliegt, oder ob für das in Betracht kommende Arbeitsverhältnis dieses Bundesgesetz Anwendung findet.

(7) Über Berufungen gegen einen Bescheid nach Abs. 5 oder 6 entscheidet der Landeshauptmann. Gegen die Entscheidung des Landeshauptmannes ist eine weitere Berufung unzulässig. Bildet Gegenstand des Verfahrens die Frage, ob der Arbeitgeber den Vorschriften dieses Bundesgesetzes unterliegt oder für das in Betracht kommende Arbeitsverhältnis dieses Bundesgesetz Anwendung findet, so endet der Rechtsmittelzug beim Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz; dieser hat, wenn gleichzeitig die Höhe des Rückstandes bestritten wird, auch darüber zu entscheiden.

(8) Der Urlaubs- und Abfertigungskasse ist zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Zuschläge die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (§ 3 Abs. 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1950).“

22. § 27 samt Überschrift entfällt.

23. § 31 Abs. 1 lautet:

§ 31. (1) Die zuständigen Krankenversicherungsträger sind verpflichtet, der Urlaubs- und Abfertigungskasse zum Zweck der Erbringung von Leistungen, der Feststellung der Zuschlagspflicht und der Einbringung von Zuschlägen folgende Daten im Wege des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger (§ 31 Abs. 4 Z 3 lit. b ASVG) zu übermitteln: Namen des Beschäftigten, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, Zeitpunkt der Anmeldung des Beschäftigten, Art der Beschäftigung (Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter bzw. Lehrling oder geringfügig beschäftigt als Arbeiter oder Angestellter oder Beschäftigung als freier Dienstnehmer), bei den Krankenversicherungsträgern gemeldete Versicherungszeiten, Bezeichnung des Dienstgebers und dessen Wirtschaftsklassenzuordnung sowie Zeitpunkt der Abmeldung des Beschäftigten. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist in diesem Zusammenhang berechtigt, die Übermittlung dieser Daten nicht nur bezogen auf einen oder mehrere bestimmte Arbeitnehmer zu verlangen, sondern auch bezogen auf einen Dienstgeber dahingehend, dass sämtliche von diesem Dienstgeber gemeldeten Beschäftigten und deren Daten im Sinne des ersten Satzes abgefragt werden können.“

24. Nach § 31 wird folgender § 31a samt Überschrift eingefügt:

„Baustellendatenbank

§ 31a. (1) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat eine Baustellendatenbank zu errichten. Zu diesem Zweck ist sie berechtigt, die in den Meldungen nach § 6 Baukoordinationsgesetz (BauKG), BGBl. I Nr. 37/1999, und § 97 Abs. 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 bis 4 und  6 Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), BGBl. Nr. 340/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 3/2011, enthaltenen Daten sowie die bei Baustellenkontrollen erhobenen Daten zu verarbeiten. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat zur Erstattung der Meldung eine Webanwendung zu Verfügung zu stellen.

(2) Die Finanz- und Abgabenbehörden und die zuständigen Krankenversicherungsträger sind berechtigt, in die Baustellendatenbank auf automationsunterstütztem Weg Einsicht zu nehmen.“

25. In § 32 Abs. 1 Z 3a wird nach dem Wort „Arbeitgeber“ die Wortfolge „oder Auftraggeber oder Beschäftiger“ eingefügt.

26. § 33g wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Der Arbeitgeber hat sich der automationsunterstützten Webanwendungen der Urlaubs- und Abfertigungskasse zu bedienen.“

27. § 33h Abs. 1 lautet:

§ 33h. (1) Für die Entrichtung der Zuschläge gelten §§ 21a, 22 Abs. 4 bis 5, 23, 23a, 23b Abs. 2 und 3, 25 Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, dass als gesetzliche Normalarbeitszeit oder durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgelegte kürzere Normalarbeitszeit im Sinne des § 21a Abs. 4 die nach dem Arbeitsvertragsstatut auf das jeweilige Arbeitsverhältnis anzuwendende Normalarbeitszeit gilt.“

28. § 40 werden folgende Abs. 16 bis 18 angefügt:

„(16) Die Überschriften zu Abschnitt I und zu § 1, § 2 Abs. 1 lit g, Abs. 2 lit g und Abs. 2a lit. b, § 3a, § 3b, § 8 Abs. 8, § 15 Abs. 2 und 3, § 16 Abs. 3, § 19 Abs. 4 und 5, § 20 Abs. 1, § 23 Abs. 2, § 23a Abs. 3, § 23b, § 25, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1 Z 3, § 33e und § 33h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011 treten mit 1. August 2011 in Kraft. § 21a Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft. § 22 Abs. 6 und § 33g Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 13, § 13h und § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011 treten mit 31. Juli 2011 außer Kraft. § 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011 gilt für Berichtigungsverfahren der Zuschlagsvorschreibung, wenn der Arbeitgeber den Antrag auf Berichtigung der Vorschreibung der Zuschlagsleistung zu seinen Gunsten nach dem 31. Juli 2011 bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse stellt. Für am 31. Juli 2011 anhängige Berichtigungsverfahren nach § 27 in Verbindung mit § 25 Abs. 7 sind §§ 27 und 25 Abs. 7 in der zum 31. Juli 2011 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(17) § 31a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011 tritt mit dem Zeitpunkt in Kraft, in dem der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung feststellt, dass die zur Verfügung stehenden technischen Mittel (Baustellendatenbank) zur Erfassung der in § 31a vorgesehenen Meldungen geeignet sind. Die Verordnung kann frühestens mit 1. Jänner 2012 erlassen werden.

(18) Für die bis September 2012 laufende Funktionsperiode hat der Ausschuss die stellvertretenden Vorsitzenden (Obmänner) aus dem Kreis der Vorstandmitglieder zu wählen.“

Artikel 2

Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes

Das Bundesgesetz über Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. II Nr. 221/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 97 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Meldung ist auch an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (§ 14 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes – BUAG, BGBl. Nr. 414/1972) zu übermitteln.“

2. § 97 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Meldungen nach Abs. 1, 6 und 7 können auch elektronisch mittels Webanwendung vorgenommen werden.“

3. § 131 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 97 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011 tritt mit dem Zeitpunkt in Kraft, in dem der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung feststellt, dass die zur Verfügung stehenden technischen Mittel zur Erfassung der in § 97 Abs. 1, 6 und 7 vorgesehenen Meldungen geeignet sind. Die Verordnung kann frühestens mit 1. Jänner 2012 erlassen werden.“

Artikel 3

Änderung des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Koordination bei Bauarbeiten (Bauarbeitenkoordinationsgesetz – BauKG), BGBl. I. Nr. 37/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 42/2007, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Die Vorankündigung ist auch an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (§ 14 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes – BUAG, BGBl. Nr. 414/1972) zu übermitteln. Die Vorankündigung an das Arbeitsinspektorat und an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse kann auch elektronisch mittels Webanwendung vorgenommen werden.“

2. § 11 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 6 Abs. 2 zweiter und dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011 tritt mit dem Zeitpunkt in Kraft, in dem der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung feststellt, dass die zur Verfügung stehenden technischen Mittel zur Erfassung der Vorankündigung gemäß § 6 geeignet sind. Die Verordnung kann frühestens mit 1. Jänner 2012 erlassen werden.“

Artikel 4

Änderung des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993

Das Bundesgesetz über die Arbeitsinspektion (Arbeitsinspektionsgesetz 1993), BGBl. Nr. 27/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 20 werden folgende Abs. 8 und 9 angefügt:

„(8) Die Arbeitsinspektion ist berechtigt zur Erstellung von Webanwendungen für elektronische Meldungen im Sinn des § 97 Abs. 8 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, und elektronische Vorankündigungen im Sinn des § 6 Abs. 2 letzter Satz des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes – BauKG, BGBl. I Nr. 37/1999, die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (§ 14 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes – BUAG, BGBl. Nr. 414/1972) in Anspruch zu nehmen. Die Arbeitsinspektion ist auch berechtigt, die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse zum Betreiben dieser Webanwendungen sowie zur Verarbeitung der Daten aus diesen Meldungen und Vorankündigungen in Anspruch zu nehmen.

(9) Die Arbeitsinspektorate haben nach Maßgabe der innerstaatlichen Vorschriften mit Behörden anderer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, die für die Kontrolle der Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften zuständig sind oder Auskünfte geben können, ob ein/e Arbeitgeber/in die Arbeitnehmerschutzvorschriften einhält, zusammenzuarbeiten und sind berechtigt, Auskünfte bei begründeten Anfragen von Behörden anderer Mitgliedstaaten zu geben. Die Gewährung von Amtshilfe an diese Behörden erfolgt unentgeltlich. Die Arbeitsinspektorate sind berechtigt, die zuständigen Arbeitsaufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes zu verständigen, wenn Arbeitgeber/innen mit Sitz in diesen Mitgliedstaaten die Arbeitnehmerschutzvorschriften in Österreich nicht einhalten.“

2. § 25 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 20 Abs. 8 erster Satz und Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011 tritt mit xx.xx.2011 in Kraft. § 20 Abs. 8 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011 tritt mit dem Zeitpunkt in Kraft, in dem der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung feststellt, dass die zur Verfügung stehenden technischen Mittel zur Erfassung der Meldungen gemäß § 97 Abs. 1, 6 und 7 ASchG und der Vorankündigungen gemäß § 6 BauKG geeignet sind. Die Verordnung kann frühestens mit 1. Jänner 2012 erlassen werden.“