Entwurf, Stand 13.5.2011

Vorblatt

Problem:

Als Teil der Vereinbarung über einen neuen Österreichischen Stabilitätspakt wurde vereinbart, die aktuelle Finanzausgleichsperiode um ein Jahr, sohin bis Ende 2014, zu verlängern und einen Pflegefonds einzurichten. Weiters sollen die Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz für das bisherige Landespflegegeld vom Bund übernommen werden, wobei eine Kostenerstattung durch die Länder in Höhe des Jahresaufwandes 2010 erfolgt.

Ziel und Inhalt:

Verlängerung des zeitlichen Geltungsbereichs des Finanzausgleichsgesetzes 2008 bis Ende 2014, Regelung der Dotierung des Pflegefonds und der Kostenerstattung für die Übernahme des Landespflegegeldes.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

– Finanzielle Auswirkungen:

Durch die Einrichtung des Pflegefonds für den Bund: -67 Mio. Euro für 2011, -100 Mio. Euro für 2012, ‑133 Mio. Euro für 2013 und -157 Mio. Euro für 2014, für die Länder und Gemeinden hingegen Mehreinnahmen in derselben Höhe. Die Kostenerstattung durch die Länder erhöht zwar die Ertragsanteile des Bundes um 382,3 Mio. Euro, allerdings stehen dem – auf Basis des Jahres 2010 – gleich hohe und in Zukunft steigende Mehrausgaben gegenüber.

– Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

– – Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

         Keine

– – Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen und Bürger:

         Keine

– Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

         Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

– Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

         Keine

– Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

         Keine

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Art. 3 des Gesetzentwurfes betrifft die Änderung des Bundesfinanzgesetzes, weshalb gemäß Art. 42 Abs. 5 B‑VG dem Bundesrat keine Mitwirkung zusteht.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Die Finanzausgleichspartner sind im Rahmen der Vereinbarung über einen neuen Österreichischen Stabilitätspakt übereingekommen, die laufende Finanzausgleichsperiode um ein Jahr, sohin bis Ende 2014, zu verlängern und einen Pflegefonds einzurichten. Weiters sollen die Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz für das bisherige Landespflegegeld vom Bund übernommen werden, wobei eine Kostenerstattung durch die Länder in Höhe des Jahresaufwandes 2010 erfolgt.

Für diesen Pflegefonds wurden in finanzausgleichsrechtlicher Hinsicht folgende Eckpunkte vereinbart:

-       Die Dotierung des Pflegefonds erfolgt nach dem FAG-Schlüssel, sohin fast genau im Verhältnis von 2/3 Bund und 1/3 Länder und Gemeinden.

-       Die Gesamthöhe beträgt für 2011-2014: 685 Millionen Euro, und zwar für das Jahr 2011: 100 Millionen Euro, für das Jahr 2012: 150 Millionen Euro, für das Jahr 2013: 200 Millionen Euro und für das Jahr 2014: 235 Millionen Euro.

-       Die Mittelaufteilung auf die Bundesländer erfolgt nach dem im jeweiligen Jahr geltenden Bevölkerungsschlüssel. Die Aufteilung im Innenverhältnis zwischen Land und Gemeinden erfolgt nach tatsächlichen und nachgewiesenen Netto-Aufwendungen für Pflegedienstleistungen.

-       Eine Arbeitsgruppe zur Strukturreform im Pflegebereich hat bis Ende 2012 Ergebnisse vorzulegen, die eine Überführung dieser Lösung in den nächsten Finanzausgleich vorschlägt.

Für die Übertragung der Kompetenzen für das Landespflegegeld wurden folgende Eckpunkte vereinbart:

-       Es erfolgt eine Kostenerstattung durch die Länder und Gemeinden in Höhe des Jahresaufwands 2010. Gemäß den vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz in Zusammenarbeit mit den Ländern erhobenen Daten beträgt der Kostenersatz 382,3 Mio. Euro.

-       Der Kostenersatz wird betragsmäßig auf die Ausgaben des Jahres 2010 eingefroren.

-       Diese Regelung gilt bis zum Ende der laufenden Finanzausgleichsperiode.

Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu den Regierungsvorlagen eines Pflegefondsgesetzes und eines Pflegegeldreformgesetzes 2012 verwiesen.

Mit einer weiteren Änderung wird analog zu den bisherigen Stabilitätspakten für den Fall vorgesorgt, dass die Ertragsanteile eines Landes gekürzt werden, wenn es den Österreichischen Stabilitätspakt nicht ratifizieren sollte. Als Kürzungsbetrag wurden die Mehreinnahmen des Landes aus den steuerlichen Maßnahmen des Budgetbegleitgesetzes 2011 vereinbart.

Finanzielle Auswirkungen:

Mit der Verlängerung des zeitlichen Geltungsbereiches des Finanzausgleichsgesetzes 2008 werden die für das Jahr 2013 geltenden Regelungen auch für das Jahr 2014 in Kraft gesetzt, dieser Teil der Novelle ist somit als finanziell neutral zu bezeichnen.

Die Finanzierung der Ausgaben gemäß dem Pflegefondsgesetz durch einen Vorwegabzug vor der Verteilung der Umsatzsteuer belastet – inklusive der Auswirkungen auf aufkommensabhängige Transfers – den Bund mit rd. 66,6 %, die Länder mit rd. 21,6 % und die Gemeinden mit rd. 11,8 %. Saldiert mit den Mehreinnahmen der Länder und Gemeinden aus den Zweckzuschüssen ergeben sich daher folgende finanzielle Auswirkungen des Pflegefonds (in Mio. Euro):

 

 

für 2011

für 2012

für 2013

für 2014

Summe

Bund

-66,6

-100

-133,3

-156,6

-456,4

Länder+Gemeinden

+66,6

+100

+133,3

+156,6

+456,4

 

Eine Aufgliederung, wie sich die Mehreinnahmen zwischen den Ländern und Gemeinden verteilen, ist im Hinblick auf die Vereinbarung, dass diese Aufteilung nach den landesspezifischen Netto-Aufwendungen für Pflegefondsdienstleistungen erfolgt, nicht möglich.

Die Kostenerstattung durch die Länder für die Übernahme der Kompetenzen für das Landespflegegeld durch den Bund erhöht zwar die Ertragsanteile des Bundes um 382,3 Mio. Euro, allerdings stehen dem – auf Basis des Jahres 2010 – gleich hohe und in Zukunft steigende Mehrausgaben gegenüber. Allfällige Steigerungen des Pflegegeldes belasten sohin das Bundesbudget (UG 21, Soziales und Konsumentenschutz).

Die neue Kostenersatzbestimmung in § 4a FAG 2008 iVm. § 9 Abs. 1a des Fremdenpolizeigesetzes 2005 wird den Bund mit größenordnungsmäßig 0,5 Mio. Euro pro Jahr zu Gunsten der Länder belasten.

Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung eines dem vorliegenden Entwurf entsprechenden Bundesgesetzes besteht in den §§ 2, 3, 5 bis 8, 12 und 13 F‑VG 1948 sowie in Art. 10 Abs. 1 Z 4 B‑VG („Bundesfinanzen“, das gilt für Artikel 3) und Art. 104 Abs. 2 B‑VG.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2008)

Zur Z 1 (Verlängerung des FAG 2008 bis Ende 2014):

Mit diesen Änderungen wird der zeitliche Geltungsbereich des FAG 2008 um ein Jahr bis Ende 2014 verlängert. Die für das Jahr 2013 geltenden Regelungen werden auch für das Jahr 2014 in Kraft gesetzt.

Zu Z 2 und 8 (§ 4a und § 24 Abs. 10 Z 2a FAG 2008, Tragung der Mehrausgaben für Rückkehrentscheidungen):

Mit dem neuen Abs. 1a in § 9 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern über Berufungen gegen das neue Rechtsinstitut der Rückkehrentscheidung; die den Ländern daraus entstehenden Mehrausgaben werden vom Bund (BMI) ersetzt.

Zur Z 3 (§ 8 Abs. 2 FAG 2008, Dotierung des Pflegefonds):

Die Ausgaben des Pflegefonds werden durch einen Vorwegabzug bei der Umsatzsteuer dotiert. Wenn der Zweckzuschuss durch ein Land nicht oder nicht zur Gänze in Anspruch genommen oder wenn er zurückerstattet werden sollte, ist auch dieser Vorwegabzug zu kürzen und entfällt insoweit auch die Drittelfinanzierung der Länder und Gemeinden.

Zur Z 4 (§ 8 Abs. 5 FAG 2008, Dotierung Siedlungswasserwirtschaft im Jahr 2014):

Für die Dotierung des Sonderkontos Siedlungswasserwirtschaft ist nicht nur der zeitliche Geltungsbereich zu ändern, sondern auch die erforderliche Höhe der Dotierung für das Jahr 2014 zu regeln, wobei diese unter Berücksichtigung der Liquiditätserfordernisse für die Leistung der Annuitätenzuschüsse und geplanter Rücklagenauflösungen bemessen wird.

Zu Z 5 und 6 (§ 9 Abs. 7a und § 11 Abs. 2 Z 8 FAG 2008, Kostenersatz für die Übernahme des Landespflegegeldes):

Die vereinbarten Kostenbeiträge für die Übernahme des Landespflegegeldes durch den Bund werden in Form einer Kürzung der Ertragsanteile der Länder und Gemeinden geregelt. Die Kürzungsbeträge von zusammen 382,3 Mio. Euro inkludieren einen pauschalen Verwaltungsaufwand von 2,83 % und wurden vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz auf Basis einer Erhebung der Ausgaben der Länder des Jahres 2010 zur Verfügung gestellt.

In allen Ländern (ohne Wien) ist eine Beteiligung der Gemeinden an den Kosten für das Landespflegegeld in Höhe von 35 bis 50 % nach unterschiedlichen Aufteilungsschlüsseln vorgesehen. Um eine kostenneutrale Regelung sowohl für das Land als auch für alle einzelnen Gemeinden zu erreichen, erfolgt die Kürzung der Ertragsanteile in zwei Schritten: In einem ersten Schritt wird der gesamte Kürzungsbetrag von den Ertragsanteilen des Landes abgezogen (§ 9 Abs. 7a), in einem zweiten Schritt werden die Ertragsanteile der einzelnen Gemeinden zu Gunsten des Landes nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen für das Jahr 2010 gekürzt (§ 11 Abs. 2 Z 8).

Der Verweis auf die landesrechtlichen Bestimmungen ist ein statischer und umfasst sowohl den Prozentsatz für die Gesamthöhe des Beitrages der Gemeinden als auch die Ermittlung der Anteile der einzelnen Gemeinden. Die für die Bemessung maßgeblichen Kriterien wie insb. Einwohnerzahl und Finanzkraft sind aber weiterhin jährlich anzupassen; für die in einigen Ländern vorgesehene Aufteilung der Kostenbeiträge auf Bezirke oder Sozialhilfeverbände nach dem regionalen Anfall der Kosten für Landespflegegeld ist aber naturgemäß keine laufende Anpassung mehr möglich, sodass in diesen Fällen die regionale Verteilung der Ausgaben des Jahres 2010 zu verwenden ist. Nicht umfasst vom Verweis auf die landesgesetzlichen Bestimmungen sind all jene, die nicht die Höhe und die Aufteilung auf die einzelnen Gemeinden regeln, also etwa die Bestimmungen über Verfahrensrecht, Vorschüsse und Fälligkeiten der Gemeindebeiträge.

In den Ländern Oberösterreich und Steiermark sind auch Kostenbeiträge der Sozialhilfeverbände vorgesehen; nur in diesen Ländern richten sich die Abzüge bei den einzelnen Gemeinden auch nach der Höhe der Kostenbeiträge der Sozialhilfeverbände in Verbindung mit den Bestimmungen über die Umlegung des Bedarfs der Sozialhilfeverbände auf die verbandsangehörigen Gemeinden.

Diese Kürzung der Ertragsanteile der Gemeinden ändert nicht die Bemessungsgrundlage für die Landesumlage (§ 5), die Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel (§ 11 Abs. 1) und die Finanzzuweisung gemäß § 21, weil sich diese jeweils auf die ungekürzten Ertragsanteile bezieht; damit erfolgt die Regelung der Kostenbeiträge auch bei diesen Leistungen kostenneutral.

Zu Z 7 erster Teil und Z 9 (§ 24 Abs. 9 FAG 2008, Verbindung zwischen Finanzausgleich und Stabilitätspakt)

Der Finanzausgleich kann nur als Gesamtpaket vereinbart und umgesetzt werden. Die Verteilung der Besteuerungsrechte und die Höhe der Ertragsanteile und Transfers hängen untrennbar mit der Höhe der Beiträge der Länder gemäß dem Österreichischen Stabilitätspakt zusammen. Für diese ist allerdings auch die Einbindung der Landtage erforderlich, weshalb § 24 Abs. 9 analog zu den bisherigen Regelungen wiederum eine Bestimmung enthält, wonach die Ertragsanteile (nur) der Länder, die den Stabilitätspakt nicht ratifizieren, teilweise suspendiert werden. Mit dieser bewährten Bestimmung wird die notwendige Verbindung und Gleichstellung der Leistungen des Bundes im Finanzausgleichsgesetz und der Beiträge der Länder im Österreichischen Stabilitätspakt geschaffen.

Der Kürzungsbetrag entspricht den Anteilen der einzelnen Länder aus den steuerlichen Maßnahmen im Budgetbegleitgesetz 2011 (siehe dazu die Darstellung der finanziellen Auswirkungen zum 4. Hauptstück der Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2011, BlgNR 981 XXIV. GP, Seite 26f). Im Vergleich zu den vergleichbaren Bestimmungen in den Finanzausgleichsgesetzen 2001 und 2005 und der Stammfassung des FAG 2008 wird der allfällige Kürzungsbetrag damit deutlich reduziert, nämlich von zuvor monatlich 139,3 Mio. Euro auf nunmehr monatlich 22,8 (2012) bis 36,5 (2014) Mio. Euro.

Nach der Ratifizierung des Österreichischen Stabilitätspakts durch alle Länder tritt diese Bestimmung außer Kraft (§ 25 Abs. 2).

Zur Z 7 zweiter Teil (§ 24 Abs. 9a FAG 2008, Pflegefonds-Übergangsbestimmung)

Der Bundesanteil für die Finanzierung der Ausgaben gemäß dem Pflegefondsgesetz wird teilweise aus Rücklagen, die im Jahr 2007 für Zwecke der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im Ausmaß von 160 Mio. Euro gebildet wurden und nunmehr in den allgemeinen Bundeshaushalt überführt werden, finanziert. Die Vorwegabzüge gemäß § 8 Abs. 2 und die Drittelfinanzierung der Länder und Gemeinden bleiben von dieser haushaltsrechtlichen Vorschrift unberührt.

Zu Artikel 2 (Änderung des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes)

Die für den Krankentransport und Rettungsdienst sowie für das Blutspendewesen bis 31. Dezember 2013 befristete Beihilfenregelung wird bis 31. Dezember 2014 verlängert.

Artikel 3

Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2011

Der neu eingefügte Paragraf bzw. Voranschlagsansatz ist zur odnungsgemäßen Verrechnung der erstmals im Finanzjahr 2011 erfolgenden Zahlungen auf Grund des Pflegefondsgesetzes sowie gemäß dem neu eingefügten Abs. 9a des § 24 FAG 2008 erforderlich.