Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Im Regierungsprogramm der XXIV. Legislaturperiode ist vorgesehen, dass der Bund – nach Maßgabe der vorhandenen Budgetmittel – den weiteren Ausbau der sozialen Dienste für ältere, pflege- und betreuungsbedürftige Menschen und Personen mit Behinderungen unterstützt. Dies betrifft vor allem mobile Dienste, teilstationäre Dienste, Kurzzeitpflege im Heim, Case- und Caremanagement sowie gemäß dem Ergebnis der LandessozialreferentInnenkonferenz (LSRK) vom 18. Jänner 2010 auch alternative Wohnformen. Zu diesem Zweck wird die Einrichtung eines Pflegefonds beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ins Auge gefasst.

Im Zuge der LandesfinanzreferentInnenkonferenz (LFRK) vom 16. März 2011 wurde zum Tagesordnungspunkt „Sicherung der Pflegefinanzierung und Verwaltungsreform Pflegegeld“ folgendes festgehalten:

„a. Einrichtung eines Pflegefonds

Bund und Länder kommen am 16. März 2011 überein, dass Länder, Städte und Gemeinden bei der Bewältigung der zu erwartenden Pflegedienstleistungen zusätzlich unterstützt werden.

Zu diesem Zweck soll ein Pflegefonds dotiert werden.

Nach FAG-Schlüssel beteiligen sich der Bund zu 2/3, Länder und Gemeinden zu 1/3.

Die Gesamthöhe beträgt für 2011-2014 Euro 685 Millionen, und zwar für das Jahr 2011 Euro 100 Millionen, für das Jahr 2012 Euro 150 Millionen, für das Jahr 2013 Euro 200 Millionen und für das Jahr 2014 Euro 235 Millionen.

Die Mittel dürfen ausschließlich für die Pflege verwendet werden. Die Ausschüttung dieser Gelder wird in einem Bundesgesetz auf Basis des § 12 Abs. 2 F-VG (Pflegefondsgesetz) geregelt.

Dieses beinhaltet die Schaffung einer adäquaten österreichweiten Pflegedienstleistungsstatistik und die Regelung der Auszahlung der Mittel auf Basis von Bund, Ländern und Gemeinden gemeinsam fixierter, transparenter Kriterien.

Die Mittelaufteilung auf die Bundesländer erfolgt nach dem im jeweiligen Jahr geltenden Bevölkerungsschlüssel. Die Aufteilung im Innenverhältnis zwischen Land und Gemeinden erfolgt nach tatsächlichen und nachgewiesenen Netto-Aufwendungen für Pflegedienstleistungen.

Eine Arbeitsgruppe zur Strukturreform im Pflegebereich hat bis Ende 2012 Ergebnisse vorzulegen, die eine Überführung dieser Lösung in den nächsten Finanzausgleich vorschlägt.

 

Mit dem gegenständlichen Gesetzesvorschlag soll in Entsprechung des Regierungsprogrammes und des genannten Beschlusses der LandesfinanzreferentInnenkonferenz vom 16. März 2011 der Wichtigkeit der Absicherung des Betreuungs- und Pflegedienstleistungsbereiches in der Langzeitpflege Rechnung getragen werden.

Vor diesem Hintergrund sollen mit dem gegenständlichen Gesetzesvorschlag fol­gende Maßnahmen gesetzt werden:

-       Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Einrichtung eines Pflegefonds und die Gewährung  von Zweckzuschüssen gemäß Art. 12 und 13 F-VG 1948 an die Länder zur teilweisen Abdeckung des Aufwands für die Sicherung sowie den bedarfsgerechten Aus- und Aufbau des Betreuungs- und Pflegedienstleistungsangebotes in der Langzeitpflege für die Jahre 2011 bis 2014 durch den Pflegefonds;

-       Verankerung einheitlicher Leistungsdefinitionen der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen in der Langzeitpflege;

-       Einrichtung einer adäquaten österreichweiten Pflegedienstleistungsdatenbank.

Die Ergebnisse der in Umsetzung des Beschlusses der LandesfinanzreferentInnenkonferenz eingerichteten Arbeitsgruppe „Pflegefonds“ sind in den vorliegenden Gesetzesentwurf bereits eingeflossen.

Die gegenständlichen Zweckzuschüsse sollen nicht dazu dienen Leistungen, die aus Mitteln der Sozialversicherung finanziert wurden, aus dem Pflegefonds zu subventionieren. Des Weiteren sind Leistungen im Rahmen der Behindertenhilfe und der Grundversorgung nicht erfasst.

Finanzielle Erläuterungen:

Die Mittel des Pflegefonds werden durch einen Vorwegabzug vor der Verteilung der gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß dem Finanzausgleichsgesetz 2008 (FAG 2008), BGBl. I Nr. 103/2007, aufgebracht. Die näheren Regelungen können der gleichzeitig mit dem Pflegefondsgesetz zu beschließenden Novelle zum FAG 2008 entnommen werden.

An der Dotierung des Fonds beteiligt sich demnach der Bund zu 2/3 und die Länder und Gemeinden zu 1/3 nach FAG-Schlüssel.

Die Dotierung des Fonds von insgesamt 685 Millionen Euro ergibt sich aus nachstehender Tabelle:

 

für 2011

für 2012

für 2013

für 2014

Zweckzuschüsse

100 Mio. €

150 Mio. €

200 Mio. €

235 Mio. €

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht gründet sich der vorgeschlagene Gesetzesentwurf auf Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG (Bundesfinanzen), §§ 12 und 13 F-VG 1948 (zweckgebundene Bundeszuschüsse), Art. 17 B-VG (Privatwirtschaftsverwaltung) und in Bezug auf § 5 Pflegefondsgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG (sonstige Statistik). Die Koordinationskompetenz in Pflegeangelegenheiten kommt dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß Teil 2 lit. c Z 7 der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1986 idF BGBl. I Nr. 3/2009 zu.

Besonderer Teil

Zu § 1:

Der nach Abs. 1 einzurichtende Verwaltungsfonds, der die Bezeichnung „Pflegefonds“ trägt, hat keine eigene Rechtspersönlichkeit. Er soll seine Leistungen für die Jahre 2011 bis 2014 in Form von zweckgebundenen Bundeszu­schüssen gemäß §§ 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F-VG 1948), BGBl. Nr. 45 erbringen.

In Abs. 2 werden die wesentlichen politischen Zielsetzungen, bei denen der Bund die Länder und Gemeinden im Bereich der Langzeitpflege mit diesem Gesetzesvorschlag unterstützen will, normiert.

Mit dem im Altenbereich verwendeten international gebräuchlichen Begriff „Langzeitpflege“ soll die Abgrenzung des Anwendungsbereiches dieses Bundesgesetzes vom Bereich der medizinischen Pflege bzw. Krankenpflege zum Ausdruck gebracht werden. Unter „pflegebedürftige Personen“ im Sinne des vorliegenden Entwurfes sind insb. Personen zu verstehen, die einen Anspruch auf Pflegegeld haben.

Im Hinblick auf die in Abs. 2 Z 1 zum Ausdruck gebrachte Absicht, eine österreichweite Harmonisierung im Bereich der Dienstleistungen der Langzeitpflege erreichen zu wollen, ist festzuhalten, dass hierunter eine schrittweise Harmonisierung im Bereich des Dienstleistungsangebotes als auch im Bereich der Qualitätsstandards, der Versorgungsgrade und der Kostentragungsverhältnisse zu verstehen ist.

Durch die im vorliegenden Entwurf verwendete Formulierung „bei der Sicherung sowie beim bedarfsgerechten Aus- und Aufbau“ soll keine Rangordnung zum Ausdruck gebracht werden; vielmehr sind alle drei Arten von Maßnahmen als gleichwertig anzusehen.

Durch die Wendung „unbeschadet der Kostentragungsrege­lung gemäß Art. 10 Abs. 2 der Vereinbarung zwischen Bund und Ländern nach Art. 15a B-VG über ge­meinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen„ in Abs. 2 Z 2 soll klargestellt werden, dass mit der Gewährung der gegenständlichen Zweckzuschüsse für Betreuungs- und Pflegedienstleistungen in der Langzeitpflege von der grundsätzlichen Systematik, dass Sachleistungen der Langzeitpflege von den Ländern und Gemeinden insb. auch kostenmäßig sicher zu stellen sind, nicht abgegangen werden soll.

Zu § 2:

Die Mittel des Pflegefonds werden gemäß Abs. 1 durch einen Vorwegabzug vor der Verteilung der gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß dem Finanzausgleichsgesetz 2008 (FAG 2008), BGBl. I Nr. 103/2007, aufgebracht. Die näheren Regelungen ergeben sich aus der gleichzeitig mit dem Pflegefondsgesetz zu beschließenden Novelle zum FAG 2008.

In Abs. 2 findet sich die gesetzliche Grundlage für die Gewährung von Zweckzuschüssen gemäß §§ 12 und 13 F-VG 1948 an die Länder zur teilweisen Abdeckung des Mehraufwandes der Länder und Gemeinden im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Sicherung sowie zum bedarfsgerechten Aus- und Aufbau der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen in der Langzeitpflege in den Jahren 2011 bis 2014.

Es wird hier in Berücksichtigung der im Rahmen der LandesfinanzreferentInnenkonferenz am 16. März 2011 zwischen Bund und Ländern erzielten Einigung über die Verlängerung der Finanzausgleichsperiode bis 2014 auf die Jahre 2011 bis 2014 abgestellt.

Nach Abs. 3 erfolgt in Entsprechung des LFRK-Beschlusses vom 16. März 2011 die Verteilung des Zweckzuschusses auf die Länder nach dem gemäß dem Finanzausgleichsgesetz 2008 für das jeweilige Kalenderjahr ermittelten Schlüssel der Wohnbevölkerung.

Die Städte und Gemeinden tragen einen wesentlichen Teil der Kosten der Pflegevorsorge. Die Mittel aus dem Pflegefonds sollen deshalb auch gerade die Kommunen entlasten. Da die Finanzierungsregelungen von Bundesland zu Bundesland variieren und die Kostenbelastungen auch zwischen den Gemeinden sehr unterschiedlich sind, ist es notwendig auf die jeweils konkrete Lage abzustellen. In diesem Sinne sollen die Länder als primärer Adressat der Zweckzuschüsse nach Abs. 3 letzter Satz verpflichtet werden, die Gemeinden mit Mitteln entsprechend dem Verhältnis zu ihren tatsächlich getragenen und nachgewiesenen Nettoaufwendungen für Pflegedienstleistungen in der Langzeitpflege je Kalenderjahr zu beteilen.

Die Mittelweiterleitung der Anteile der Gemeinden erfolgt durch die Länder.

Zu § 3:

Der Zweckzuschuss kann für die Sicherung sowie für den Aus- und Aufbau der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen der Länder im Bereich der Langzeitpflege zum laufenden Betrieb gewährt werden. Mit der Wendung „zum laufenden Betrieb“ soll zum Ausdruck gebracht werden, dass mit den Mitteln des Zweckzuschusses keine Investitionskosten (Baukosten und dergleichen) abgegolten werden. Auch etwaige Doppelabrechnungen von Investitionskosten sollen somit hintangehalten werden. Allerdings kann eine in Tarifen allfällig enthaltene AfA für Herstellungs- und Instandhaltungsaufwendungen bei den geltend gemachten Kosten berücksichtigt werden.

Die für 2011 bis 2014 gewährten Zweckzuschüsse dürfen höchstens im Ausmaß von 50 vH des jeweiligen Landesanteiles nach § 2 Abs. 2 und 3 für stationäre Betreuungs- und Pflegedienste im Sinne der Z 2 verwendet werden. Damit soll dem im österreichischen Pflegevorsorgesystem bestehenden Grundsatz, dass der mobilen Betreuung und Pflege zu Hause der Vorrang vor der Betreuung und Pflege in stationären Einrichtungen zu geben ist, entsprochen werden.

Bis zum Inkrafttreten der Verordnung gemäß Abs. 3 sind unter Sicherung Maßnahmen zur Erhaltung des im Wege der Bundesanstalt Statistik Österreich für das Jahr 2010 festgestellten Versorgungsgrades mit Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß Abs. 1 zu verstehen. Damit soll gewährleistet werden, dass unter dem Titel Sicherung zumindest Maßnahmen zur Anpassung an die demographische Entwicklung gesetzt werden und dementsprechend der für 2010 als Ausgangsbasis festgestellte Versorgungsgrad in den in Abs. 1 aufgezählten Dienstleistungsbereichen nicht sinkt.

Die Zahl der im jeweiligen Bundesland wohnhaften Bevölkerung über 75 Jahre wird alljährlich von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlicht und der Berechnung des Versorgungsgrades zu Grunde gelegt.

Ab dem Inkrafttreten der Verordnung gemäß Abs. 3 (RichtversorgungsgradVO) sind unter Sicherung Maßnahmen zur Erhaltung des bestehenden Versorgungsgrades im jeweiligen Betreuungs- und Pflegedienstleistungsbereich zu verstehen, sofern der mit Verordnung (Abs. 3) festgelegte Richtversorgungsgrad in diesem Betreuungs- und Pflegedienstleistungsbereich bereits erreicht ist. Auch damit soll unter dem Titel Sicherung die Anpassung an die demographische Entwicklung erfasst werden, um zu verhindern, dass der Versorgungsgrad sinkt. Dementsprechend soll der in einem Land etwa bereits bestehende oder im Wege der Förderungen durch den Pflegefonds erreichte Versorgungsstandard eines Landes unterstützt werden. Zugleich soll verhindert werden, dass Länder mit einem hohen Versorgungsgrad gegenüber Ländern mit weniger guten Versorgungslagen im Rahmen der Leistungen des Pflegefonds benachteiligt würden. Ist der Richtversorgungsgrad in einem Dienstleistungsbereich noch nicht erreicht, so kann ein Mehr an Leistungseinheiten unter dem Titel Ausbau mit Zweckzuschussmitteln unterstützt werden. Über dem Richtversorgungsgrad können nur mehr Sicherungsmaßnahmen unterstützt werden.

Ausbau nach Abs. 2 sind Maßnahmen, die die Erhöhung des jeweiligen bestehenden Dienstleistungsangebotes für die jeweilige Betreuungs- und Pflegedienstleistung (Abs. 1) oder eine qualitative Verbesserung bewirken. Unter einem qualitativen Ausbau ist gemäß der Zielsetzung des § 1 Abs. 2 Z 1 zum Beispiel eine Verbesserung im Sinne einer Reduktion der Bettenanzahl pro Zimmer und der damit verbundene Mehraufwand im laufenden Betrieb sowie eine Verbesserung des Betreuungsschlüssels zu verstehen.

Aufbau bedeutet die erstmalige Schaffung eines Dienstleistungsangebotes im Sinne eines Lückenschlusses.

Der Richtversorgungsgrad soll nach Abs. 3 ab 1.1.2013, auf Grundlage der Daten aus der Pflegedienstleistungsstatistik (§ 5), je Dienstleistungsbereich auf einem mittleren Niveau durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen unter Einbeziehung der Länder als Bandbreite festgesetzt und in regelmäßigen Abständen (alle drei Jahre) überprüft werden. Damit soll schrittweise im Sinne der Zielsetzung des § 1 Abs. 2 Z 1 auch eine Harmonisierung der Versorgungsdichten in ganz Österreich bewirkt werden.

Da die Festlegung der Richtversorgungsgrade durchaus für die Entwicklungs- und Finanzierungsplanungen der Länder und Gemeinden von Relevanz sein kann, ist davon auszugehen, dass diese Verordnung im Rahmen der Begutachtung einer vierwöchigen Begutachtungsfrist (Konsultationsmechanismus) unterliegt.

Die Regelungen der Mindeststandards zu den Leistungs- und Qualitätskriterien in den Abs. 4 bis 10 basieren auf der zwischen den Ländern akkordierten Stellungnahme betreffend Leistungs- und Qualitätskriterien vom 29. April 2010, dem zwischen den Ländern im Rahmen der LandessozialreferentInnenkonferenz am 25. und 26. Juni 2009 akkordierten Kriterienkatalog der Kernleistungen und den in verschiedenen Landesrechten vorgefundenen Mindeststandards.

Unter Pflege gemäß § 3 Abs. 4 Z 2 sind jene Leistungsanteile der Hauskrankenpflege, die aus Mitteln der Sozialhilfe, nicht jedoch aus Mitteln der Sozialversicherung, finanziert werden, zu verstehen.

Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind tagesstrukturierende Angebote, die zu Hause erbracht werden, nicht den teilstationären Diensten, sondern den mobilen Diensten zuzurechnen.

Als Einrichtungen im Sinne des Abs. 6 dieser Bestimmung sind Alten-, Wohn- und Pflegeheime anzusehen. Durch die Voraussetzung „zumindest ein Therapieangebot“ in Abs. 7 wurde ein Abgrenzungsparameter zu bloßen Seniorentreffs ohne Betreuungs- und Pflegedienstleistungscharakter aufgenommen; Unter Therapieangebot sind z. B. auch Maßnahmen der Beschäftigungstherapie zu verstehen.

Die Gründe für die Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege im Sinne des Abs. 8 sind ohne Relevanz.

Im Sinne des § 3 Abs. 10 ist in alternativen Wohnformen keine durchgehende Präsenz von Pflegepersonal erforderlich. Ausschließliche Notrufwohnungen sowie andere nur wohnbaugeförderte Wohnungen werden hierbei nicht umfasst.

Die Definitionen nach § 3 Abs. 4 bis 10 sprechen nicht gegen Konzepte der Länder, die die verbesserte Abstimmung zwischen den einzelnen Versorgungselementen zum Inhalt haben.

Zu § 4:

Mit dieser Bestimmung soll im Hinblick auf die Zielsetzungen nach § 1 Abs. 2 bewirkt werden, dass die Länder jedenfalls Sicherungs-, Aus- und Aufbauplanungen im Sinne von Bedarfs- und Entwicklungsplänen regelmäßig erstellen, die eine österreichweite Gesamtschau im Bereich der Pflegedienstleistungen möglich machen.

Zu § 5:

Nach lit. a des Beschlusses der LandesfinanzreferentInnenkonferenz vom 16. März 2011 zum Top „Sicherung der Pflegefinanzierung und Verwaltungsreform Pflegegeld“ kamen Bund und Länder überein, dass das Pflegefondsgesetz auch die Schaffung einer adäquaten österreichweiten Pflegedienstleistungsstatistik beinhalten soll.

Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz wird gemäß Abs. 1 die Bundesanstalt Statistik Österreich beauftragen, eine entsprechende Datenbank zu errichten und die Auswertungen dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und dem Bundesministerium für Finanzen sowie den Ländern und dem Städte- und Gemeindebund zur Verfügung zu stellen. Die sich daraus ergebenden Kosten sind aus Mitteln des Pflegefonds zu bedecken.

Mit dieser Pflegedienstleistungsdatenbank soll insbesondere ein Beitrag zur Verbesserung der Erfassung der Datenlage im Bereich der Betreuungs- und Pflegedienste in der Langzeitpflege und eine Verbesserung der Validität, Vergleichbarkeit und Transparenz der Daten erzielt werden. Dementsprechend ist die Schaffung einer derartigen Datenbank und Statistik im Interesse aller Gebietskörperschaften gelegen. Darüber hinaus ist die Ermittlung valider Daten im Wege einer solchen Pflegedienstleistungsdatenbank und – statistik auch als unentbehrliche Vorleistung und Grundlage für die im Rahmen der nächsten Finanzausgleichsverhandlungen zu diskutierende Überführung des Pflegefonds über das Jahr 2014 hinaus und die gleichzeitige Strukturreform in der Pflege zu betrachten.

Nach Abs. 4 wird der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen ermächtigt, mittels Verordnung nähere Bestimmungen über die von den Ländern zu übermittelnden Daten zu den Merkmalen gemäß § 3 näher zu regeln. Dabei werden insbesondere Daten

-       zur Anzahl der betreuten Personen, das sind z. B.:

         Personen, die Zuschüsse aus Sozialhilfemitteln erhalten

-       zu Leistungseinheiten, wie z. B.:

         Leistungsstunden, Verrechnungstage, Besuchstage und Plätze

-       zu Kostenarten, wie z.B.:

         Gesamtkosten inkl. Verwaltungskosten, Kostenbeiträge, Regresse, sonstige Einnahmen, Nettoaufwendungen, Personal- und Sachkosten

-       zu Betreuungs- und Pflegepersonal, wie z. B.:

         Anzahl und Qualifikation

zu erfassen sein.

Eine aus VertreterInnen des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz sowie des Bundesministeriums für Finanzen sowie allfällig beizuziehenden ExpertInnen bestehende Steuerungsgruppe wird regelmäßig eine Analyse der Daten vornehmen und daraus entsprechende Schlüsse zur Verbesserung der Effizienz und Effektivität des Pflegesystems ziehen.

Zu § 6:

Die rechtzeitige und vollständige Zurverfügungstellung des entsprechenden Datenmaterials und der Abrechnungsunterlagen (§§ 5 und 7) ist Voraussetzung für die Auszahlung des Zweckzuschusses.

Mit dieser Einstiegsbedingung im Sinne des Art. 13 F-VG 1948 soll ein Beitrag zur Verbesserung der Erfassung der Datenlage im Bereich der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen erzielt werden.

Es wird davon ausgegangen, dass die Länder die auf die Gemeinden entfallenden Anteile mit dem nächsten Auszahlungstermin an diese weitergeben.

Zu § 7:

Die Sicherung sowie der Aus- und Aufbau der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen in der Langzeitpflege gemäß § 3 wird nach Abs. 1 anhand der jährli­chen Vergleichsstatistiken (§ 5) festgestellt. Erst­mals werden die Ergebnisse der Vergleichsstatistik 2011 (Stichtag: 31. Dezember 2011) mit 2010 (Stichtag: 31. Dezember 2010) verglichen.

Hinsichtlich der mobilen Dienste und des Case- und Caremanagements gelten die Leistungsstunden als Messgröße. Bezüglich der stationären Dienste (Langzeit- und Kurzzeitpflege) wird auf die Verrechnungstage abgestellt, wobei darunter die Anzahl der mit der Sozialhilfe abgerechneten Tage zu verstehen ist. Als Messeinheit für die teilstationären Dienste gelten die Besuchstage und für die alternativen Wohnformen die Plätze.

Unter Plätzen gem. § 7 Abs. 3 Z 5 sind jene zu verstehen, die konkret für pflegebedürftige Personen zur Verfügung stehen.

Bei der Erklärung im Sinne des § 7 sind

                         - nur die mit dem Sozialhilfeträger abgerechneten Einheiten,

                         - die eingesetzten Nettoaufwendungen der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden auf der Ebene der einzelnen Leistungen sowie

                         - qualitative Verbesserungen im Sinn des § 3 Abs. 2 Z 2

auf Basis der von den Ländern gemeldeten Daten gemäß § 5 darzustellen.

Unter Nettoaufwendungen der Länder, Gemeindeverbände bzw. Gemeinden, die unter dem Titel Sozialhilfe erbracht werden, sind die Gesamtkosten abzüglich Kostenbeiträge, Regresse und sonstige Einnahmen zu verstehen.

Zu § 8:

Mit dieser Bestimmung soll klar gestellt werden, dass einerseits die Zielerreichung evaluiert werden kann und die widmungsgemäße Mittelverwendung überprüft werden darf.

Den Ländern obliegt dabei eine Mitwirkungspflicht.

Die Grundsätze der Verwaltungsökonomie haben Berücksichtigung zu finden.