Entwurf

Bundesgesetz zur Durchführung des Fakultativprotokolls vom 18. Dezember 2002 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (OPCAT-Durchführungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Art.  Gegenstand

1       Änderung des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982

2       Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes

3       Änderung des Strafvollzugsgesetzes

4       Änderung des Bundesgesetzblattgesetzes

Artikel 1

Änderung des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982

Das Bundesgesetz über die Volksanwaltschaft (Volksanwaltschaftsgesetz 1982), BGBl. Nr. 433, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/1998, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 lautet:

„(2) Außer der Beschlussfassung über die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung gemäß Art. 148h Abs. 4 B-VG unterliegen der kollegialen Beschlussfassung der Volksanwaltschaft:

           1. Empfehlungen, Fristsetzungsanträge und Anregungen von Maßnahmen der Dienstaufsicht gemäß Art. 148c B-VG,

           2. Berichte an den Nationalrat und den Bundesrat gemäß Art. 148d Abs. 1 B-VG,

           3. Anträge an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 148e, Art. 148f und Art. 148i Abs. 1 zweiter Satz B-VG,

           4. die Übertragung von Aufgaben an die Kommissionen und den Menschenrechtsbeirat gemäß Art. 148h Abs. 3 Z 2 B-VG,

           5. Stellungnahmen in Verfahren zur Begutachtung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen (§ 7),

           6. die Bestellung und Abberufung der Mitglieder der Kommissionen (§ 12 Abs. 2 und 4) und der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Menschenrechtsbeirats (§ 15 Abs. 2 und 6) und

           7. die Festlegung genereller Prüfschwerpunkte und Vorschläge des Menschenrechtsbeirats (§ 14 Abs. 1).

Durch die Geschäftsordnung oder die Geschäftsverteilung können weitere Angelegenheiten der kollegialen Beschlussfassung vorbehalten werden.“

2. Dem bisherigen Text des § 3 wird die Absatzbezeichnung „(2)“ vorangestellt; folgender Abs. 1 wird eingefügt:

„(1) Die Volksanwaltschaft hat dem Nationalrat und dem Bundesrat jährlich über ihre Tätigkeit zu berichten. Überdies kann sie über einzelne Wahrnehmungen jederzeit an den Nationalrat und den Bundesrat berichten.“

3. § 3 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Berichte der Volksanwaltschaft sind nach Vorlage an den Nationalrat und den Bundesrat von dieser zu veröffentlichen. Überdies ist der Jahresbericht der Volksanwaltschaft dem Unterausschuss zur Verhütung von Folter (Art. 2 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung – OPCAT, BGBl. III Nr. xxx/2011) zu übermitteln.“

4. § 5 lautet:

§ 5. Auf das Verfahren vor der Volksanwaltschaft sind die §§ 6, 7, 10, 12, 13, 14, 16, 18 Abs. 1, 3 und 4, 21, 22, 32, 33, 39a, 45 Abs. 1 und 2, 46 bis 51, 52, 53, 54, 55 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, und das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, sinngemäß anzuwenden.“

5. Nach § 6 wird folgender § 7 eingefügt:

§ 7. (1) Gesetzes- und Verordnungsentwürfe, die Rechte und Interessen berühren, deren Wahrung der Volksanwaltschaft zukommt, sind der Volksanwaltschaft rechtzeitig unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.

(2) Die Volksanwaltschaft kooperiert mit Wissenschaft und Lehre und schulischen sowie sonstigen Bildungseinrichtungen und informiert die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit.“

6. Die bisherigen §§ 7 bis 9 erhalten die Paragraphenbezeichnungen § 8., § 9. und § 10..

7. Nach § 9 (§ 10 neu) wird folgender dritter Abschnitt eingefügt:

„III. ABSCHNITT

Schutz der Menschenrechte

§ 11. (1) Der Volksanwaltschaft obliegt es, im Bereich der Verwaltung des Bundes und im Fall des Art. 148i Abs. 1 erster Satz B-VG auch im Bereich der Verwaltung des betreffenden Landes

           1. Orte einer Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 4 OPCAT zum Schutz der Menschenrechte regelmäßig zu besuchen und die Behandlung von Personen, denen dort die Freiheit entzogen ist, zu überprüfen sowie

           2. die Tätigkeit von zur Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigten Organen zu beobachten und begleitend zu überprüfen.

(2) Die Volksanwaltschaft hat mit der Besorgung von Aufgaben gemäß Abs. 1 Kommissionen (§§ 12, 13) zu betrauen.

(3) Der Volksanwaltschaft und den von ihr zur Erfüllung ihrer Aufgaben eingesetzten Organen ist Auskunft insbesondere über die Anzahl und Behandlung der Personen, denen die Freiheit entzogen ist, und über die Orte und Bedingungen der Freiheitsentziehung zu erteilen, Einsicht in Unterlagen und Zutritt zu sämtlichen Anlagen von Orten einer Freiheitsentziehung zu gewähren und auf ihren Wunsch Kontakt zu Angehaltenen oder Auskunftspersonen ohne Anwesenheit Dritter, allenfalls unter Beiziehung eines Dolmetschers, zu ermöglichen.

§ 12. (1) Die Volksanwaltschaft hat mindestens sechs Kommissionen einzusetzen, die nach regionalen oder sachlichen Gesichtspunkten zu gliedern sind. Jede Kommission besteht aus der erforderlichen Zahl von Mitgliedern, wobei die Zahl der Mitglieder aller Kommissionen mindestens 42 zu betragen hat. Jede Kommission wird von einer auf dem Gebiet der Menschenrechte anerkannten Persönlichkeit geleitet.

(2) Die Mitglieder werden mit ihrer Zustimmung nach Anhörung des Menschenrechtsbeirats von der Volksanwaltschaft bestellt. Zu Mitgliedern dürfen nur Personen bestellt werden, die über die erforderlichen Fähigkeiten und Fachkenntnisse verfügen. Personen, die eine Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihrer Funktion als Mitglied der Kommission hervorrufen könnte, sind von der Bestellung ausgeschlossen. Die Volksanwaltschaft hat sich um eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter und eine angemessene Vertretung ethnischer Gruppen und Minderheiten in den Kommissionen sowie um eine unabhängige, interdisziplinäre und pluralistische Zusammensetzung der Kommissionen zu bemühen.

(3) Die Bestellung der Mitglieder erfolgt für sechs Jahre, alle drei Jahre hat eine Neubestellung der Hälfte der Mitglieder aller Kommissionen zu erfolgen. Eine Wiederbestellung ist zulässig.

(4) Die Volksanwaltschaft kann ein Mitglied schriftlich und begründet vorzeitig abberufen,

           1. auf dessen Wunsch,

           2. wenn es auf Grund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann oder

           3. wenn es die mit seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt hat oder dauernd vernachlässigt oder eine Tätigkeit ausübt, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung seiner Funktion hervorrufen könnte.

(5) Den Mitgliedern gebührt für die Erfüllung ihrer Aufgaben eine Entschädigung (§ 13 Abs. 3).

(6) Zu einem Beschluss einer Kommission bedarf es der Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Leiter oder die Leiterin. Eine Beschlussfassung im Umlaufweg ist zulässig.

§ 13. (1) Die Kommissionen oder einzelne von ihr bestimmte Mitglieder führen Besuche und Überprüfungen für die Volksanwaltschaft durch.

(2) Die Kommissionen berichten über ihre Besuche und Überprüfungen an die Volksanwaltschaft und erstatten ihr Vorschläge für Missstandsfeststellungen und Empfehlungen und Anregungen von Maßnahmen der Dienstaufsicht. Kommt die Volksanwaltschaft Vorschlägen oder Empfehlungen der Kommissionen für Empfehlungen und Missstandsfeststellungen nicht nach, sind die Kommissionen berechtigt, den Berichten der Volksanwaltschaft über ihren Tätigkeitsbereich Bemerkungen anzuschließen. Die Leiter und Leiterinnen der Kommissionen sind berechtigt, an den ihren Tätigkeitsbereich betreffenden Beratungen der Volksanwaltschaft teilzunehmen; ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.

(3) Die Volksanwaltschaft hat in ihrer Geschäftsordnung auch die Geschäftsordnung der Kommissionen und in ihrer Geschäftsverteilung auch deren Geschäftsverteilung zu regeln. Insbesondere ist zu regeln, wie die Kommissionen unter Berücksichtigung der generellen Prüfschwerpunkte der Volksanwaltschaft routinemäßig und flächendeckend sowie im Einzelfall auf Grund bekanntgewordener Umstände vorzugehen haben sowie bei Bedarf weitere Experten und Expertinnen beiziehen dürfen. Die Volksanwaltschaft legt in ihrer Geschäftsordnung nach Anhörung der Kommissionen auch die Höhe der Entschädigung der Mitglieder der Kommissionen (§ 12 Abs. 5) fest.

(4) Die Leiter und Leiterinnen der Kommissionen koordinieren ihre Tätigkeit untereinander.

§ 14. Der Menschenrechtsbeirat berät die Volksanwaltschaft in Angelegenheiten des § 11 Abs. 1, insbesondere bei der Festlegung genereller Prüfschwerpunkte sowie vor der Erstattung von Missstandsfeststellungen und Empfehlungen. Er kann der Volksanwaltschaft Empfehlungen zur Gewährleistung einheitlicher Vorgehensweisen und Prüfstandards geben.

§ 15. (1) Der Menschenrechtsbeirat besteht aus einem oder einer Vorsitzenden, zehn weiteren Mitgliedern und elf Ersatzmitgliedern.

(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Menschenrechtsbeirats werden mit ihrer Zustimmung von der Volksanwaltschaft bestellt. Dabei ist die Volksanwaltschaft bei der Bestellung je eines Mitgliedes und eines Ersatzmitgliedes an einen Vorschlag des Bundeskanzlers oder der Bundeskanzlerin, des Bundesministers oder der Bundesministerin für Inneres, des Bundesministers oder der Bundesministerin für Justiz, des Bundesministers oder der Bundesministerin für Gesundheit und des Bundesministers oder der Bundesministerin für Landesverteidigung und Sport gebunden. Fünf von der Volksanwaltschaft zu bestimmende Nichtregierungsorganisationen, die sich der Wahrung der Menschenrechte widmen, schlagen je ein Mitglied und ein Ersatzmitglied vor; die Volksanwaltschaft ist an diese Vorschläge gebunden. Den Vorsitzenden oder die Vorsitzende und dessen oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterin bestellt die Volksanwaltschaft ohne hiebei an Vorschläge gebunden zu sein.

(3) Zu Mitgliedern dürfen nur Personen bestellt werden, die über die erforderlichen Fähigkeiten und Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Menschenrechte verfügen. Der oder die Vorsitzende und dessen oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterin sollen auf dem Gebiet der Menschenrechte anerkannte Persönlichkeiten mit ausgezeichneten Kenntnissen der Organisation und Funktionsweise der Verwaltung sowie mit einer wissenschaftlichen Qualifikation auf dem Gebiet des Verfassungsrechts sein. Die Volksanwaltschaft hat sich um eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter und eine angemessene Vertretung ethnischer Gruppen und Minderheiten im Menschenrechtsbeirat sowie um eine unabhängige und pluralistische Zusammensetzung des Menschenrechtsbeirats zu bemühen.

(4) Erklärt zumindest ein Land die Volksanwaltschaft gemäß Art. 148i Abs. 1 erster Satz B-VG auch für den Bereich der Landesverwaltung für zuständig, sind weitere zwei Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder zu bestellen, davon ein Mitglied und ein Ersatzmitglied auf Vorschlag einer Nichtregierungsorganisation zur Wahrung der Menschenrechte und je eines auf Grund eines gemeinsamen Vorschlags der beteiligten Länder.

(5) Die Bestellung erfolgt für sechs Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig.

(6) Die Volksanwaltschaft kann ein Mitglied oder Ersatzmitglied vorzeitig abberufen,

           1. auf dessen Wunsch,

           2. wenn es auf Grund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann oder

           3. wenn es die mit seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt hat oder dauernd vernachlässigt.

Die Abberufung der von einer Nichtregierungsorganisation nominierten Mitglieder und Ersatzmitglieder sowie der oder des Vorsitzenden und des Vertreters oder der Vertreterin des oder der Vorsitzenden erfolgt schriftlich und begründet.

(7) Den von Nichtregierungsorganisationen vorgeschlagenen Mitgliedern und dem oder der Vorsitzenden und dessen oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterin gebührt eine Entschädigung (§ 16 Abs. 2).

§ 16. (1) Zu einem Beschluss des Menschenrechtsbeirats bedarf es der Anwesenheit des oder der Vorsitzenden oder seines Stellvertreters oder seiner Stellvertreterin und mindesten fünf weiterer Mitglieder oder Ersatzmitglieder und der Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der oder die Vorsitzende.

(2) Die Volksanwaltschaft hat in ihrer Geschäftsordnung auch die Geschäftsordnung des Menschenrechtsbeirats und in ihrer Geschäftsverteilung auch dessen Geschäftsverteilung zu regeln. Die Volksanwaltschaft legt in ihrer Geschäftsordnung nach Anhörung des Menschenrechtsbeirats auch die Höhe der Entschädigung der von Nichtregierungsorganisationen vorgeschlagenen Mitglieder des Menschenrechtsbeirats und des oder der Vorsitzenden und dessen oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterin (§ 15 Abs. 7) fest.

(3) Die Mitglieder der Volksanwaltschaft sind berechtigt, an den Beratungen des Menschenrechtsbeirates teilzunehmen. Dem Menschenrechtsbeirat steht es frei, Bedienstete der Volksanwaltschaft und die Leiter und Leiterinnen der Kommissionen seinen Beratungen beizuziehen.

§ 17. (1) Die Volksanwaltschaft ist berechtigt, mit dem Unterausschuss zur Verhütung von Folter (§ 3 Abs. 3) in Kontakt zu stehen, ihm Informationen zu übermitteln und mit ihm zusammenzutreffen.

(2) Der Unterausschuss zur Verhütung von Folter ist berechtigt, Orte einer Freiheitsentziehung im Bereich der Verwaltung des Bundes einschließlich dessen Tätigkeit als Träger von Privatrechten zum Schutz der Menschenrechte zu besuchen und zu überprüfen und zu diesem Zwecke einzureisen. Die Verpflichtungen gemäß § 11 Abs. 3 gelten auch ihm gegenüber.

(3) Einwände gegen einen Besuch an einem bestimmten Ort der Freiheitsentziehung können nur erhoben werden, wenn dies aus Gründen der nationalen Verteidigung, der öffentlichen Sicherheit, wegen Naturkatastrophen oder schwerer Störungen der Ordnung an dem zu besuchenden Ort, die vorübergehend einen solchen Besuch hindern, unbedingt erforderlich ist.

§ 18. Niemand darf wegen der Erteilung von Auskünften an den Unterausschuss zur Verhütung von Folter, an die Volksanwaltschaft, die Kommissionen oder den Menschenrechtsbeirat mit Sanktionen belegt oder anders benachteiligt werden.

§ 19. Von der Volksanwaltschaft verarbeitete personenbezogene Daten dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der betroffenen Person veröffentlicht werden.

§ 20. Die Volksanwaltschaft, die Mitglieder der Kommissionen und die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Menschenrechtsbeirats sind nicht verpflichtet, die Identität einer Auskunftsperson bekanntzugeben oder ein gerichtlich strafbares Verhalten anzuzeigen.“

8. Die Abschnittsbezeichnung und die Abschnittsüberschrift des bisherigen III. Abschnitts werden durch folgende Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift ersetzt:

„IV. ABSCHNITT

Schlussbestimmungen“

9. Die bisherigen §§ 10 bis 12 erhalten die Paragraphenbezeichnungen „§ 21.“, „§ 22.“ und „§ 23.“.

10. Im bisherigen § 11 (§ 22 neu) wird der Ausdruck „§ 9“ durch den Ausdruck „§ 10“ ersetzt.

11. Dem bisherigen Text des bisherigen § 12 (§ 23 neu) wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgende Abs. 2 bis 4 werden angefügt:

„(2) § 1 Abs. 2, § 3, § 5, § 7, die Paragraphenbezeichnungen der bisherigen §§ 7 bis 9 (§§ 8 bis 10 neu), der III. Abschnitt, die Abschnittsbezeichnung und die Abschnittsüberschrift des bisherigen III. Abschnitts (IV. Abschnitt neu), die Paragraphenbezeichnung des bisherigen § 10 (§ 21 neu), der bisherige § 11 (§ 22 neu) und die Paragraphenbezeichnung des bisherigen § 12 (§ 23 neu) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011 treten mit 1. Juli 2012 in Kraft.

(3) Bei der erstmaligen Bestellung der Mitglieder der Kommissionen ist die Hälfte der Mitglieder für drei Jahre und die andere Hälfte für sechs Jahre zu bestellen.

(4) Mit 1. Juli 2012 gehen die für die Besorgung der Aufgaben des Menschenrechtsbeirats vorgesehenen Planstellen des Bundesministeriums für Inneres in den Planstellenbereich der Volksanwaltschaft über. Bedienstete, die ausschließlich oder überwiegend Aufgaben besorgen, die nunmehr in den Wirkungsbereich der Volksanwaltschaft fallen, werden in deren Planstellenbereich übernommen. Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Inneres stellt nach Anhörung des zuständigen Dienststellenausschusses mit Bescheid fest, welche Beamten des Bundesministeriums für Inneres ausschließlich oder überwiegend Aufgaben besorgen, die nunmehr in den Wirkungsbereich der Volksanwaltschaft fallen. Für Vertragsbedienstete gilt das Gleiche mit der Maßgabe, dass anstelle eines Bescheides eine Dienstgebererklärung tritt. Den auf eine Planstelle der Volksanwaltschaft übernommenen Bediensteten ist eine der bisherigen Verwendung zumindest gleichwertige Verwendung zuzuweisen, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen. Der Bestand, die Zusammensetzung und die Funktionsperiode der beim Bundesministerium für Inneres und bei der Volksanwaltschaft eingerichteten Personalvertretungsorgane werden von der Übernahme von Bediensteten nach diesem Absatz nicht berührt.“

Artikel 2

Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes

Das Bundesgesetz über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz – SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 133/2009, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge „§ 15a Menschenrechtsbeirat“, „§ 15b Mitglieder des Menschenrechtsbeirates“ und „§ 15c Erfüllung der Aufgaben des Menschenrechtsbeirates“.

2. Die §§ 15a bis 15c samt Überschriften entfallen.

3. § 93 Abs. 2 letzter Satz entfällt.

4. § 94 wird folgender Abs. 30 angefügt:

„(30) Das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011 tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 15a bis 15c samt Überschriften und § 93 Abs. 2 letzter Satz außer Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Strafvollzugsgesetzes

Das Bundesgesetz vom 26. März 1969 über den Vollzug der Freiheitsstrafen und der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen (Strafvollzugsgesetz – StVG.), BGBl. Nr. 144, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 18/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 18 samt Überschrift entfällt.

2. § 181 wird folgender Abs. 20 angefügt:

„(20) § 18 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 30. Juni 2012 außer Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Bundesgesetzblattgesetzes

Das Bundesgesetz über das Bundesgesetzblatt 2004 (Bundesgesetzblattgesetz – BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 1 Z 6 wird das Zitat „Art. 148h Abs. 3 B-VG“ durch das Zitat „Art. 148h Abs. 4 B-VG“ ersetzt.

2. § 14 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 4 Abs. 1 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011 tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.“