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Bundesgesetz, mit dem das Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz, BGBl. Nr. 154/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2007, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern,“ durch den Ausdruck „Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit“ ersetzt.

2. Im § 1 Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck „Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern,“ durch den Ausdruck „Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit“ ersetzt.

3. Dem § 1 Abs. 1 wird folgende Z 8 angefügt:

„8. „Hauptverband“, den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.“

4. Der bisherige Text des § 2 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Wird nach einem Abkommen vorgesehen, dass eine Person, die aufgrund ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten unterliegen würde, nur den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates unterliegt, in dem sie sich gewöhnlich aufhält, so ist diese Person bei einer Zuständigkeit Österreichs so zu behandeln, als ob sie ihre gesamte selbständige Erwerbstätigkeit im Gebiet Österreichs ausüben und dort ihre gesamten Einkünfte erzielen würde.“

5. Die §§ 3 bis 6 lauten:

„Rückwirkende Neufeststellung von Ansprüchen

 § 3. Art. 87 Abs. 6 der Verordnung ist so anzuwenden, dass auch Anträge nach Art. 87 Abs. 5 der Verordnung, die erst nach den in dieser Bestimmung erwähnten zwei Jahren gestellt werden, die rückwirkende Neufeststellung mit dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung auslösen.

Verbindungsstelle

§ 4. (1) Der Hauptverband  ist Verbindungsstelle nach Art. 1 Abs. 2 lit. b der Durchführungsverordnung für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, soweit sie von den ihm angehörenden Sozialversicherungsträgern durchgeführt wird. Er hat in dieser Funktion alle Rechte und Pflichten, die sich aus den Sozialversicherungsgesetzen gegenüber den ihm angehörenden Sozialversicherungsträgern ergeben.

(2) Der Hauptverband ist auch Verbindungsstelle für die nicht unter Abs. 1 fallenden Systeme der sozialen Sicherheit, sofern sie von Art. 3 Abs. 1 lit. a bis g der Verordnung erfasst werden und durch Bundesgesetz eingerichtet sind. Er hat diese Funktion im übertragenen Wirkungsbereich auszuüben und ist dabei an die Weisungen der jeweils sachlich zuständigen Stelle gebunden.

(3) Der Hauptverband ist verpflichtet, auf Anforderung landesgesetzlich eingerichteter Rechtsträger von Systemen der sozialen Sicherheit, sofern sie von Art. 3 Abs. 1 lit. a bis g der Verordnung erfasst werden, als deren Verbindungsstelle tätig zu sein. Er hat diese Funktion im übertragenen Wirkungsbereich auszuüben und ist dabei an die Weisungen der jeweils sachlich zuständigen Stelle gebunden.

(4) Der Hauptverband ist berechtigt, für privatrechtlich eingerichtete Rechtsträger von Systemen der sozialen Sicherheit, sofern sie von Art. 3 Abs. 1 lit. a bis g der Verordnung erfasst werden, als Verbindungsstelle tätig zu werden.

(5) Der Hauptverband ist berechtigt und auf Anforderung der sachlich zuständigen obersten Verwaltungsbehörde verpflichtet, im Rahmen seiner Funktion als Verbindungsstelle ergänzende Vereinbarungen nach Art. 9 der Durchführungsverordnung zu schließen, zu verändern oder zu beenden. Im Fall einer Anforderung ist er im übertragenen Wirkungsbereich tätig und an die Weisungen der Verwaltungsbehörde gebunden. Solche Vereinbarungen können insbesondere betreffen:

           1. Erstattungsverfahren nach den Art. 35 und 41 der Verordnung,

           2. Einziehung von Beiträgen und Rückforderung von Leistungen nach Art. 84 Abs. 4 der Verordnung.

(6) Der Hauptverband hat seine Organisation als Verbindungsstelle im Rahmen der E‑Government-Organisation des Bundes (nach dem E‑Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004) sowie im Rahmen der Bestimmungen über das Bürgerservice- bzw. Unternehmensserviceportal des Bundes (Unternehmensserviceportalgesetz, BGBl. I Nr. 52/2009) so aufzubauen und zu führen, dass unterschiedliche Anforderungen oder Weisungen nach den Abs. 2 bis 5 seine Tätigkeit für die hievon nicht betroffenen Institutionen nicht beeinträchtigen. Er ist im Rahmen seiner Tätigkeit als Verbindungsstelle Dienstleister nach § 4 Z 5 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, für die jeweils sachlich zuständigen Träger und nicht berechtigt, die ihm im Sinne von § 4 Z 11 DSG 2000 überlassenen Daten inhaltlich zu verändern oder Entscheidungen über Ansprüche zu treffen. Er hat Geldbeträge und andere Mittel, die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit nach den Abs. 2 bis 5 zur Verrechnung mit anderen Trägern zukommen, getrennt vom sonstigen Vermögen zu verwalten und den jeweils berechtigten Stellen auf deren Anforderung jährlich Rechnung zu legen.

(7) Die Abs. 1 bis 6 gelten auch für die Tätigkeiten bzw. Rechte und Pflichten des Hauptverbandes auf der Grundlage von Abkommen.

Zugangsstelle

§ 5. (1) Der Hauptverband betreibt für alle bundesgesetzlich eingerichteten Rechtsträger die zentrale österreichische Zugangsstelle (Art. 1 Abs. 2 lit. a der Durchführungsverordnung) für alle Zweige der sozialen Sicherheit nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung zum Zweck des elektronischen Datenaustausches nach Art. 78 der Verordnung und den Art. 2 bis 4 der Durchführungsverordnung.

(2) Der Hauptverband ist für landesgesetzlich eingerichtete Rechtsträger (§ 4 Abs. 3) verpflichtet und für privatrechtlich eingerichtete Rechtsträger (§ 4 Abs. 4) berechtigt, die Zugangsstelle auch für die nicht unter Abs. 1 fallenden Systeme der sozialen Sicherheit im Sinne des Art. 3 der Verordnung zu betreiben.

(3) Der Hauptverband ist als Betreiber der Zugangsstelle insbesondere zuständig für:

           1. die Einrichtung und den Betrieb der Zugangsstelle (einschließlich der Erstellung allgemeiner Informationsmaterialen und allgemeiner Schulungsunterlagen),

           2. die Einrichtung und den Betrieb der Schnittstelle für den zentralen nationalen Datenaustausch,

           3. die Einrichtung und den Betrieb der Schnittstelle für den zentralen europäischen Datenaustausch gemäß den Verordnungen,

           4. die Betreuung der nationalen Einträge in der öffentlich zugänglichen Datenbank nach Art. 88 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (Master Directory),

           5. die Vertretung Österreichs gegenüber der Europäischen Union im Rahmen des Elektronischen Datenaustausches von Informationen der sozialen Sicherheit (EESSI).

(4) Datenübermittlungen an die Zugangstelle sind unter Verwendung der entsprechend strukturierten elektronischen Dokumente (SED) nach Art. 1 Abs. 2 lit. c und d der Durchführungsverordnung ausschließlich elektronisch (Art. 1 Abs. 2 lit. e der Durchführungsverordnung) durchzuführen.

(5) Für den Vollziehungsbereich bundesgesetzlicher Bestimmungen über folgende Leistungen kann der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem/der jeweils sachlich zuständigen BundesministerIn durch Verordnung Koordinierungsstellen festlegen, über welche die Datenübermittlungen zu oder von der Zugangsstelle zu erfolgen haben, sofern andernfalls aufgrund der Unübersichtlichkeit der Struktur dieses Sektors die Gefahr von falschen Adressierungen der SEDs aus den anderen Mitgliedstaaten besteht und damit verbunden ein vermehrter Koordinierungsbedarf für den Hauptverband entstehen kann:

           1. Leistungen bei Arbeitslosigkeit,

           2. Familienleistungen,

           3. Bundespflegegeld,

           4. Leistungen der Sondersysteme für Beamte, die von Art. 3 Abs. 1 lit. c bis e der Verordnung erfasst werden,

           5. Leistungen an Berufsgruppen, die nach § 5 GSVG oder einer gleichartigen Bestimmung von der Pflichtversicherung ausgenommen sind.

(6) Für den Vollziehungsbereich landesgesetzlicher Bestimmungen können dann, wenn die Zugangsstelle für einen der Leistungsbereiche benützt werden soll und in einem Land mehrere Träger zuständig sein können (insbesondere für die Sondersysteme für Landesbeamte), für diese Bereiche ebenfalls Koordinierungsstellen festgelegt werden, über welche die Datenübermittlungen zu oder von der Zugangsstelle zu erfolgen haben.

(7) Der Hauptverband hat die technischen Spezifikationen für die elektronische Datenübermittlung über die Zugangsstelle festzulegen und im Internet so zu veröffentlichen, dass Veränderungen auf  Dauer nachvollziehbar bleiben und der jeweils aktuelle Stand einfach zu ermitteln ist. Der Hauptverband hat seine Organisation als Zugangsstelle im Rahmen der E‑Government-Organisation des Bundes (nach dem E‑Government-Gesetz) sowie im Rahmen der Bestimmungen über das Bürgerservice- bzw. Unternehmensserviceportal des Bundes (nach dem Unternehmensserviceportalgesetz) so aufzubauen und zu führen, dass unterschiedliche Anforderungen nach den Abs. 1 bis 3 und die Organisation der Länder (Abs. 6) seine Tätigkeit für die anderen, hievon nicht betroffenen Institutionen nicht beeinträchtigen. Er ist im Rahmen seiner Tätigkeit als Zugangsstelle Dienstleister nach § 4 Z 5 des DSG 2000 für die jeweils sachlich zuständigen Träger und nicht berechtigt, die ihm übergebenen Daten inhaltlich zu verändern oder Entscheidungen über Ansprüche zu treffen.

(8) Sofern nach einem Abkommen die erforderlichen Daten elektronisch auszutauschen sind, gelten die Abs. 1 bis. 7 entsprechend.

Kostenersatz

§ 6. (1) Für die Tätigkeit als Verbindungsstelle oder als Zugangsstelle sind dem Hauptverband, soweit sie für den betreffenden Träger nicht bereits im Rahmen des Verbandsbeitrages (§ 454 ASVG) abgegolten wird, kostendeckende Aufwandsersätze zu leisten.

(2) Die Höhe der Ersätze hat einen angemessenen Anteil an den Bereitstellungskosten zu enthalten (einschließlich einer vollständigen Abgeltung jener Aufwände, die durch Anforderungen einzelner Träger ausgelöst werden und nicht auch für die Nutzung durch andere Träger notwendig wären, insbesondere wegen Nichterrichtung von Koordinierungsstellen) und sich für jeweils zwei Kalenderjahre im Voraus nach der Häufigkeit der Nutzung im jeweils letzten Kalenderjahr sowie nach den tatsächlich entstandenen Aufwendungen zu richten; Finanzierungskosten sind einzubeziehen. Zukünftige Veränderungen bei Bereitstellungs- und/oder Nutzungsaufwänden, die bereits absehbar sind, sind bei der Festsetzung des Kostenersatzes zu berücksichtigen. Es können Pauschalzahlungen vorgesehen werden. Die Nutzung der Verbindungsstelle und der Zugangsstelle kann von der Entrichtung der Kostenersätze abhängig gemacht werden.

(3) Die Höhe der Kostenersätze ist vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nach Anhörung des Hauptverbandes durch Verordnung festzusetzen. In dieser Verordnung sind abweichend von Abs. 2 die Kostenersätze für das erste Kalenderjahr auf Basis von Schätzungen auf Grund des bisherigen Aufwandes in vergleichbaren Angelegenheiten festzulegen.“

6. Der bisherige § 6b erhält die Bezeichnung „§ 3a“ sowie die Überschrift „Erhöhte Alterspension nach einem Abkommen“ und wird nach § 3 eingefügt.

7. § 7 lautet:

„Subsidiär zuständiger Träger

§ 7. (1) Ist nach der Verordnung oder der Durchführungsverordnung eine Gebietskrankenkasse für eine Versicherung zuständig, kann aber die örtliche Zuständigkeit nach den österreichischen Rechtsvorschriften auf Grundlage der jeweils vorhandenen Daten nicht festgestellt werden, so ist örtlich zuständig:

           1. die Gebietskrankenkasse, die hinsichtlich der letzten Versicherung in Österreich zuständig war (bei mehreren gleichzeitigen  Versicherungsverhältnissen, die Gebietskrankenkasse mit der höchsten zum Zeitpunkt des Feststellungsbedarfes vorliegenden Beitragsgrundlage). Der Hauptverband hat durch Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 25 ASVG) hierzu nähere Bestimmungen mit dem Ziel zu treffen, die Belastung aus solchen Fällen möglichst auf alle Gebietskrankenkassen zu verteilen, oder

           2. wenn keine Versicherung in Österreich vorhanden war, die Gebietskrankenkasse, die für den letzten Haupt- oder Nebenwohnsitz in Österreich zuständig war (bei mehreren Wohnsitzen die Gebietskrankenkasse, die nach den Richtlinien (Z 1) festgelegt wird), oder

           3. sofern unter Heranziehung der beim Hauptverband nach § 31 Abs. 4 Z 3 ASVG gespeicherten Daten ein Haupt- oder Nebenwohnsitz in Österreich auch unter Heranziehung der nach dem Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, vorhandenen Daten (§ 360 Abs. 6 ASVG) nicht zu ermitteln ist, die Wiener Gebietskrankenkasse.

(2) Ist nach der Verordnung oder der Durchführungsverordnung ein österreichischer Pensionsversicherungsträger zuständig, kann aber auf Grundlage der jeweils vorhandenen Daten die konkrete Zuständigkeit nach den österreichischen Rechtsvorschriften nicht festgestellt werden, so ist die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.

(3) Ist nach der Verordnung oder der Durchführungsverordnung ein österreichischer Unfallversicherungsträger zuständig, kann aber auf Grundlage der jeweils vorhandenen Daten die konkrete Zuständigkeit nach den österreichischen Rechtsvorschriften nicht festgestellt werden, so ist die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zuständig.

(4) Beiträge und Aufwände, die sich aus einer Zuständigkeit nach den Abs. 1 Z 3, Abs. 2 und Abs. 3 ergeben, sind durch den Hauptverband auf alle in Betracht kommenden Versicherungsträger entsprechend der Zahl ihrer Versicherten (einschließlich Angehöriger und sonstiger geschützter Personen) aufzuteilen. Bis zu Beträgen von unter 10 000 € pro Versicherungszweig und Kalenderjahr kann hievon wegen Geringfügigkeit abgesehen werden. Auf Antrag der Wiener Gebietskrankenkasse für Fälle nach Abs. 1 Z 3, der Pensionsversicherungsanstalt für Fälle nach Abs. 2 oder der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt für Fälle nach Abs. 3 kann die Trägerkonferenz (§ 441d ASVG) mit Zustimmung des jeweiligen Sozialversicherungsträgers in den Richtlinien nach § 31 Abs. 5 Z 25 ASVG eine abweichende Verteilung beschließen. Die Trägerkonferenz hat (unter Berücksichtigung der Geringfügigkeitsgrenze nach dem zweiten Satz) auf Antrag der betroffenen Gebietskrankenkasse mit deren Zustimmung eine solche abweichende Verteilung zu beschließen, wenn statt oder zusätzlich zu einer Gebietskrankenkasse ein anderer Krankenversicherungsträger zuständig gewesen wäre.“

8. Im § 7a Abs. 4 dritter Satz entfällt der Ausdruck „der österreichischen Sozialversicherungsträger“.

9. § 8 lautet:

Berechnung der Pension nach einem bilateralen Abkommen

§ 8. (1) Wird nach einem bilateralen Abkommen vorgesehen, dass die österreichische Pension in jenen Fällen, in denen ein Anspruch nur unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten besteht, nach dem dafür vorgesehenen nationalen Recht zu berechnen ist, so hat der zuständige österreichische Träger die Leistung unter Anwendung der Verordnung in der für Österreich am 1. Mai 2010 in Kraft getretenen Fassung zu berechnen, wobei die Versicherungszeiten des jeweiligen anderen Vertragsstaates wie Versicherungszeiten eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zu berücksichtigen sind.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind Kindererziehungszeiten nur nach Maßgabe der österreichischen Rechtsvorschriften bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigen.“

10. Nach § 8 wird ein neuer § 8a eingefügt:

Keine Abfindung bei weniger als 12 österreichischen Versicherungsmonaten

§ 8a. Besteht wegen Nichterfüllung der Wartezeit kein Anspruch auf eine österreichische Pension und werden die österreichischen Versicherungszeiten von einem anderen Staat aufgrund eines Abkommens oder aufgrund der Verordnung für die Berechnung der Leistung nach dessen Rechtsvorschriften übernommen, besteht kein Anspruch auf Abfindung nach § 269 Abs. 1 Z 1 ASVG, § 148a Abs. 1 Z 1 GSVG, § 139a Abs. 1 Z 1 BSVG oder § 59 NVG.“

11. Nach § 9i wird folgender § 9j eingefügt:

§ 9j. (1) Es treten in Kraft:

           1. mit dem Monatsersten nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011 die §§ 1 Abs. 8, 2 Abs. 2, 3a, 4 bis 7, 7a Abs. 4, 8a sowie 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011, § 5 jedoch nach Maßgabe der Z 2;

           2. mit 1. Mai 2012 oder einem allenfalls nach Art. 95 Abs. 1 dritter Unterabsatz der Durchführungsverordnung festgesetzten späteren Inkrafttretenszeitpunkt von EESSI die Pflichten des Hauptverbandes nach § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011;

           3. rückwirkend mit 1. Mai 2010 die §§ 1 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie 3 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011.

 (2) In den Fällen, in denen die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 weiter gelten, ist dieses Bundesgesetz in der am 30. April 2010 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(3) § 3 in der am 30. April 2010 geltenden Fassung ist auf jene Personen weiterhin anzuwenden, auf die diese Bestimmung an diesem Tag angewendet wurde, wobei an die Stelle der Verweisungen auf die Art. 28 und 28a der Verordnung (EGW) Nr. 1408/71 die Verweisungen auf die Art. 24 und 25 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 treten.

(4) Der Hauptverband hat dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bis längstens 31. Jänner 2012 über den Zeitpunkt der technischen Verfügbarkeit und die Einsatzbereitschaft des elektronischen grenzüberschreitenden Datenaustausches zu berichten.“

12. § 10 wird folgende Überschrift vorangestellt:

„Vollziehung“

13. § 10 Z 1 lautet:

         „1. hinsichtlich des § 7a der Bundesminister für Gesundheit;“

14. Im § 10 Z 2 wird der Ausdruck „Bundesminister für Arbeit und Soziales“ durch den Ausdruck „Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ ersetzt.

 


Vorblatt

Problem:

Erforderlichkeit der Aktualisierung des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes (SV-EG).

Inhalt und Ziele:

Vornahme von Rechtsbereinigungen und Aktualisierungen sowie Aufhebung überholter Regelungen. Bestimmung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger als Verbindungsstelle in zwischenstaatlichen Angelegenheiten sowie Übertragung der Funktion als Zugangsstelle im Rahmen von EESSI („Electronic Exchange of Social Security Information“). Festsetzung von Kostenersätzen für die Wahrnehmung dieser Aufgaben. Bestimmung des zuständigen Trägers in zwischenstaatlichen Angelegenheiten. Verbesserungen für Personen, die ihre Pensionen nach dem Unionsrecht neu feststellen lassen. Ergänzende Klarstellungen für die Anwendung der bilateralen Abkommen über soziale Sicherheit.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

– Finanzielle Auswirkungen:

– – Auswirkungen auf den Bundeshaushalt

Keine.

– Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

– – Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

– – Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für BürgerInnen und Unternehmen:

Es sind keine Informationsverpflichtungen für BürgerInnen und Unternehmen vorgesehen.

– Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben hat keine umweltbezogenen Auswirkungen und ist nicht klimarelevant.

– Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Das Vorhaben wird die soziale Situation von sozialversicherten Personen insofern verbessern, als dadurch die für die Umsetzung des Unionsrechts sowie von bilateralen Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit erforderlichen Klarstellungen getroffen werden.

– Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Das Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz enthält ergänzende Regelungen im Bereich der sozialen Sicherheit im Verhältnis zur Europäischen Union und anderen Vertragsstaaten.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

 

 

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern sowie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, wurden zwischen den Mitgliedstaaten am 1. Mai 2010 von der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit abgelöst. Die Regelungen des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes sind an die neuen Koordinierungsverordnungen anzupassen.

Die alten Verordnungen bleiben jedoch in Kraft und behalten ihre Rechtswirkung für die Zwecke

a) der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 des Rates vom 14. Mai 2003 zur Ausdehnung der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Bestimmungen fallen, allerdings ausschließlich im Verhältnis zum Vereinigten Königreich (im Verhältnis zu den anderen Mitgliedstaaten, mit Ausnahme von Dänemark, für das überhaupt keine Regelungen für Personen aus Drittstaaten bestehen , ist ab 1. Jänner 2010 die Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Ausdehnung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Verordnung fallen, an die Stelle der Verordnung (EG) Nr. 895/2003 getreten);

b) der Verordnung (EWG) Nr. 1661/85 des Rates vom 13. Juni 1985 zur Festlegung der technischen Anpassungen der Gemeinschaftsregelung auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit der Wanderarbeitnehmer in Bezug auf Grönland, solange jene Verordnung nicht aufgehoben oder geändert ist;

c) des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit sowie anderer Abkommen, die auf die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Bezug nehmen, solange diese Abkommen nicht infolge der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 geändert worden sind.

In diesen Fällen muss das SV-EG in der Fassung des BGBl. I Nr. 101/2007 weiter gelten, sofern es spezifische Anwendungsregelungen für die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 enthält (Z 11 - § 9j Abs. 2).

Aus allgemeiner Sicht ist zu den in dieser Novelle des SV-EG vorgesehenen Neuregelungen insbesondere Folgendes festzuhalten:

Nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 besteht die Möglichkeit, bereits festgestellte Pensionen nach dem geänderten Unionsrecht neu feststellen zu lassen, wobei aber nur bei entsprechender Antragstellung binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten eine Rückwirkung möglich ist. Aus dieser beschränkten Rückwirkung haben sich in der Vergangenheit unter der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 in Einzelfällen Härten für die Betroffenen ergeben, die von der europarechtlichen Möglichkeit keine Kenntnis hatten. Um auch in jenen Einzelfällen, in denen eine Frist versäumt wurde, eine solche Rückwirkung zu ermöglichen, ist eine entsprechende ergänzende Bestimmung erforderlich. Da in der Regel eine Neufeststellung der Pension auch unter der neuen Verordnung zu keinen anderen Leistungsbeträgen als bisher führen wird, werden sich daraus keine ins Gewicht fallenden finanziellen Auswirkungen ergeben.

Der Hauptverband nimmt bereits jetzt die Funktion einer Verbindungsstelle im Bereich der internationalen Sozialversicherung wahr. Diese Tätigkeit beruht auf Anhang 4 der bis 30. April 2010 geltenden Verordnung (EWG) Nr. 574/1972 und auf den darüber hinaus geltenden zwischenstaatlichen Abkommen über Soziale Sicherheit und deren Durchführungsvereinbarungen, so z. B. Art. 2 der Durchführungsvereinbarung mit Bosnien und Herzegowina, BGBl. III Nr. 229/2001.

Diese Funktion soll auf Basis der seit 1. Mai 2010 geltenden europarechtlichen Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 beibehalten werden. Seit dem Inkrafttreten dieser neuen Verordnungen sind Verbindungsstellen an sich mit ihren Aufgaben zwar weiter vorgesehen (Art. 1 Abs. 2 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 987/2009), konkrete Verbindungsstellen werden in der Verordnung aber nicht mehr bestimmt. Vielmehr wurde ein elektronisches Verzeichnis im Rahmen des Projekts „Elektronischer Datenaustausch von Informationen der sozialen Sicherheit/Electronic Exchange of Social Security Information“ EESSI geschaffen (sog. „Master Directory“), in dem alle beteiligten Institutionen, u. a. auch die Verbindungsstellen, einzutragen sind.

Die innerstaatliche österreichische Organisation soll mit dem Gesetzesentwurf im Rahmen der österreichischen Bundes-Verfassung, insbesondere deren Kompetenzartikel, dieser Entwicklung angepasst und notwendige Festlegungen getroffen werden.

Die Funktion als Verbindungsstelle umfasst alle organisatorisch-administrativen Aufgaben zur Durchführung internationaler Sozialversicherungsbeziehungen (Verordnungen, Verträge, Abkommen usw.), die Funktion als Zugangsstelle ist (nur) die Grundlage zur Einrichtung einer datenverarbeitungstechnischen Ansprechstelle (Schnittstelle, Verteilerstelle der elektronischen Netzwerke) im elektronischen internationalen Datenaustausch. Es ist denkbar, diese beiden Funktionen aufgrund ihrer unterschiedlichen Aufgaben und Anforderungen für die tägliche Arbeit zu trennen, dabei wären allerdings vermeidbare Reibungsverluste (und zusätzliche Aufwände für Abgleiche, Sicherheitskontrollen usw.) zu erwarten. Da der Hauptverband bereits seit Jahrzehnten sowohl organisatorisch-administrative Aufgaben (vgl. z. B. § 31 Abs. 3 und Abs. 4 ASVG) als auch datenverarbeitungstechnische Aufgaben (vgl. § 31 Abs. 4 Z 3 und Abs. 11 ASVG) hat, ist es sinnvoll, diese beiden Bereiche auch im vorliegenden Zusammenhang verbunden zu lassen.

Um Doppelgleisigkeiten zu vermeiden soll daher der Hauptverband sowohl als Verbindungsstelle für die Bereiche Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung (die nicht nur Europarecht, sondern alle zwischenstaatlichen Abkommen betreffen) tätig werden, aber auch im Rahmen des europaweiten elektronischen Datenaustausches im Bereich der sozialen Sicherheit den Betrieb der zentralen österreichischen Zugangsstelle übernehmen.

Der Hauptverband soll diese Funktion für den gesamten Anwendungsbereich der Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit wahrnehmen können, was bedeutet, dass er dabei auch für bundesgesetzliche Bereiche außerhalb der eigentlichen Sozialversicherung und weiters für landesgesetzlich eingerichtete Institutionen im übertragenen Wirkungsbereich auftreten kann. Neben den klassischen Sozialversicherungszweigen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind das auch z.B. die Bereiche Arbeitslosigkeit und Familienleistungen sowie Bundespflegegeld (schon jetzt von den Sozialversicherungsträgern im übertragenen Wirkungsbereich wahrgenommen, § 34 BPGG, § 31 Abs. 4 Z 3 lit. a ASVG hinsichtlich der Datenspeicherung) aber auch Landespflegegelder.

Jegliche Datenverwendung bedarf gemäß § 7 Abs. 1 DSG 2000 einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage. Für die Tätigkeit des Hauptverbandes ist daher aus datenschutzrechtlichen Gründen eine gesetzliche Regelung notwendig, die mit dem vorliegenden Entwurf geschaffen werden soll. Er soll nicht das Recht haben, eigenständig allfällige Ansprüche zu beurteilen oder Veränderungen an Daten vorzunehmen und damit in den rechtlichen Verantwortungsbereich der zuständigen Entscheidungsträger einzugreifen. Daher soll der Hauptverband datenschutzrechtlich nur als Dienstleister für die sachlich in Betracht kommenden Stellen vorgesehen werden, dies ist dieselbe Rolle, die er für die Sozialversicherungsträger bereits nach § 31 Abs. 11 ASVG innehat. Dem Hauptverband können aber auch damit zusammenhängende administrative Tätigkeiten, wie die schon bisher erfolgende Aufteilung von Pauschalsummen, das Errechnen von Verteilungsschlüsseln und die technische Einrichtung von Datenübermittlungswegen übertragen werden.

Für die Tätigkeit des Hauptverbandes als Verbindungsstelle und als Betreiber der Zugangsstelle sollen Aufwandsersätze vorgesehen werden.

Weitere Bestimmungen des Entwurfs betreffen die Zuständigkeit in jenen seltenen Fällen, in denen die Zuständigkeit eines österreichischen Sozialversicherungsträgers nach den Verordnungen gegeben ist, nach den innerstaatlichen Regeln aber keine konkrete Zuständigkeit abgeleitet werden kann. Andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union gehen ähnlich vor. So hat die Bundesregierung der Republik Deutschland einen Gesetzesentwurf zur Koordinierung der System der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze ausgearbeitet, u.a. mit dem Hinweis, dass im Vergleich zu den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 zahlreiche Zuständigkeitsfragen nicht mehr in den Anhängen der seit 1. Mai 2010 geltenden Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009, sondern durch Eintragung in eine öffentlich zugängliche Datenbank geregelt werden können, was keine ausreichende Rechtsgrundlage darstellt (Bundesrat Drucksache 846/10 31.12.10. Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze). Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit sollen entsprechende Aufgabenzuweisungen daher auch in Österreich durch innerstaatliche Regelungen vorgenommen werden.

Schließlich sind auch bei Anwendung bzw. Ausarbeitung der bilateralen Abkommen in zwei Detailbereichen ergänzende Regelungen erforderlich geworden: Zum einen muss klargestellt werden, wie in Österreich die Versicherung durchzuführen ist, wenn ein Abkommen auch für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit Österreich für zuständig erklärt. Zum anderen soll eine Berechnungsvorschrift vorgesehen werden, wie beim Bestehen eines bilateralen Abkommens Pensionen zu berechnen sind, auf die nur Anspruch unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten besteht. Auch für die Frage, welche Konsequenzen die Übernahme von österreichischen Versicherungszeiten von weniger als 12 Monaten durch einen Staat für einen Anspruch auf Abfindung hat, muss eine klare rechtliche Grundlage geschaffen werden.

.Hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen ist zunächst darauf Bedacht zu nehmen, dass mit diesem Entwurf etliche, nicht unmittelbar miteinander zusammenhängende Neuregelungen getroffen werden sollen. Diese werden im Folgenden daher einzeln untersucht:

·         Klarstellungen hinsichtlich der Beiträge bei einer selbständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat: Dadurch wird sichergestellt, dass in Österreich Beiträge von sämtlichen Erwerbseinkünften entrichtet werden müssen. Finanzielle Auswirkungen sind dadurch aber keine verbunden, da bereits bisher in der Praxis so vorgegangen wurde.

·         Rückwirkende Neufeststellung von Pensionsansprüchen: In der Vergangenheit ist ein Einzelfall aufgetreten, in dem eine länger rückwirkende Neufeststellung einer Pension aufgrund der zweijährigen Beschränkung der Rückwirkungsregelung des EU Rechts nicht möglich war. Es ist davon auszugehen, dass sich diese Neuregelung somit derzeit nur in ganz wenigen Einzelfällen, in Zukunft aber möglicherweise vor allem in Fällen von Beitritten neuer Mitgliedstaaten, und zwar nach Ablauf der Frist von zwei Jahren nach dem Beitritt, auswirken könnte. Da aber Pensionen aufgrund eines bilateralen Abkommens in der Regel jenen nach dem EU Recht entsprechen und selbst bei Differenzen diese nur marginal sind, die Anzahl der in Betracht kommenden Fälle nicht bekannt ist (hängt vor allem von dem jeweiligen Beitrittsland ab) und - wenn überhaupt - finanzielle Auswirkungen daher erst frühestens in einigen Jahren eintreten können, ist deren Darstellung derzeit nicht erforderlich.

·         Hauptverband als Verbindungsstelle: Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Österreich diese Funktionalitäten aufgrund des EU Rechts auf jeden Fall zur Verfügung stellen muss. Verbindungsstelle ist der Hauptverband bereits derzeit. Es ist also in dieser Funktion mit keinen zusätzlichen Kosten für Österreich im Vergleich zum status quo zu rechnen. Es trifft zwar zu, dass durch die neu geschaffene Kostenersatzregelung die Kosten in Detailbereichen innerhalb der österreichischen Träger und Einrichtungen umverteilt werden könnten, was aber in Summe zu keiner Kostenerhöhung führt. Für die im Hauptverband zusammengefassten Sozialversicherungsträger wird sich jedenfalls keine Auswirkung ergeben, da diese Kosten weiterhin im Wege des Verbandsbeitrages abgedeckt bleiben. Festzuhalten ist auf jeden Fall auch, dass die Alternative, nämlich dass jeder der in Betracht kommenden Zweige der sozialen Sicherheit eigene Verbindungsstellen aufbauen müsste, auf jeden Fall eine Kostensteigerung wegen der damit verbundenen administrativen Parallelstrukturen bewirken würde.

·         Hinsichtlich der Funktion als Zugangsstelle ist Folgendes festzuhalten: Zusatzkosten im Vergleich zum status quo sind zu erwarten. Zunächst ist auch bei dieser Funktion nochmals zu betonen, dass Österreich die Anbindung an den europäischen elektronischen Datenaustausch aufgrund der EU rechtlichen Verpflichtungen sicherstellen muss. Im Hauptverband wurde dazu bereits 2010 ein Projekt (EGDA) gestartet, für das 2011 ein Kostenrahmen von 1,7 Mio. € und 2012 von 1,3 Mio. € (Vollkosten) zur Verfügung stehen. Diese Kosten sowie die Kosten des laufenden Betriebs des elektronischen Datenaustausches werden zum überwiegenden Teil unmittelbar aus den Mitteln der Sozialversicherung getragen (womit sich ein entsprechender Anteil auch auf den Bundesbeitrag auswirken kann). Die Kosten für die sozialversicherungs-externen Bereiche (zB Arbeitslosenversicherung oder Familienleistungen) können im Rahmen der Kostenerstattungsregelung auf diese Bereiche umgelegt werden. Da aber derzeit nicht absehbar ist, wie hoch der Anteil des Datenaustausches in diesen Bereichen verglichen mit dem Gesamtdatenaustausch ist (was der für die Kostenerstattung relevante Parameter sein könnte) und wie hoch die Gesamtkosten ausfallen werden (zB hinsichtlich der Frage wie arbeitsintensiv manuelle Interventionen durch den Hauptverband sein werden) ist eine Schätzung der auf die einzelnen Bereiche entfallenden Kosten derzeit nicht möglich. Zu beachten ist aber, dass allfällige Mehrkosten jedenfalls im Vergleich zu den Gesamtkosten der jeweils in Betracht kommenden Bereiche marginal sein werden und auch hier die Alternative der Errichtung weiterer Zugangsstellen (zB für den Bereich der Arbeitslosenversicherung oder der Familienleistungen) auf jeden Fall viel höhere Kosten als die vorgeschlagene zentrale Lösung verursachen würde.

·         Durch die Errichtung subsidiär zuständiger Träger werden keine Kosten verursacht, da diese Regelung nur der Klarstellung dient, welcher von mehreren in Betracht kommenden Trägern als zuständig zu gelten hat.

·         Die Neuregelung der Berechnung der Leistungen nach bilateralen Abkommen hat keine unmittelbare Auswirkung. Voraussetzung für die Wirksamkeit dieser Regelung ist ein künftiges bilaterales Abkommen, das auf die zwischenstaatliche Berechnung nach nationalem Recht verweist (derzeit gibt es noch kein bilaterales Abkommen, das eine solche Regelung enthält). Die finanziellen Auswirkungen sind daher bei dem jeweiligen künftigen bilateralen Abkommen darzustellen. Bereits vorweg ist aber auf Folgendes hinzuweisen. Im Vergleich mit der derzeit nach den bilateralen Abkommen vorgesehenen Direktberechnung ändert sich der Betrag der Pension bei einer Berechnung nach der neu vorgeschlagenen Methode nicht bzw. kann in einigen Extremfällen sogar geringer als nach der alten Direktberechnung sein.

·         Die Neuregelung, die Abfindungen ausschließt, wenn weniger als 12 österreichische Versicherungsmonate vorliegen, führt zu geringeren Kosten der österreichischen Pensionsversicherung verglichen mit dem status quo. Eine genaue Abschätzung dieses Einsparungspotentials ist mangels genauer Kenntnis der Anzahl der in Betracht kommenden Fälle und der Höhe der bei Beibehalt der derzeitigen Rechtslage zu gewährenden Abfindungen nicht möglich. Es dürfte sich aber nur um marginale Beträge handeln.

Zusammenfassend kann daher hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen festgehalten werden, dass der Entwurf zwar vor allem durch die Einrichtung einer Zugangsstelle finanzielle Auswirkungen haben kann, diese allerdings seriöserweise nicht geschätzt werden können und auf jeden Fall im Vergleich zu den Gesamtkosten der sozialen Sicherheit nicht ins Gewicht fallen werden.

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz, sofern die Aspekte der Sozialversicherung betroffen sind, auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B‑VG („Sozialversicherungswesen“), sofern andere Bereiche der sozialen Sicherheit betroffen sind, auf die jeweils anderen einschlägigen Kompetenzgrundlagen (z.B. hinsichtlich der Familienleistungen auf Art. 10 Abs. 1 Z 17 B-VG).

 

Besonderer Teil

 

 

Zu Z 1 und 2 (§ 1 Abs. 1 Z 1 und 2):

Die Begriffsdefinitionen sollen dahingehend geändert werden, dass sich das SV-EG auf die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 bezieht.

 

Zu Z 3 und 8 (§ 1 Abs. 1 Z 8 und § 7a Abs. 4):

Zur Straffung des Textes der einzelnen Bestimmungen des SV-EG wird eine neue Begriffsbestimmung für den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eingefügt.

 

Zu Z 4 (§ 2):

Sofern ein von Österreich geschlossenes Abkommen über soziale Sicherheit eine besondere Koordinierungsregelung (Zuständigkeit ausschließlich des Wohnstaates) für selbständige Erwerbstätigkeiten enthält, die ohne eine solche Regelung den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten unterliegen würden (zB Art. 6 Abs. 2 des österreichisch-koreanischen Abkommens über soziale Sicherheit, BGBl. III Nr. 83/2010), so bedarf es aus der Sicht der Praxis einer ergänzenden Regelung, die klarstellt, wie bei einer dadurch ausgelösten Zuständigkeit Österreichs die Beiträge zu berechnen sind. Die Regelung orientiert sich an der im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in den vergleichbaren Fallkonstellationen unter dem europäischen Recht vorgesehenen Regelung (Art. 13 Abs. 5), wonach auch die im anderen Vertragsstaat ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit bzw. die daraus erzielten Einkünfte so zu behandeln sind, wie wenn diese in Österreich vorliegen würden. Daher ist zB bei einer Zuständigkeit Österreichs nicht nur die in Österreich ausgeübte selbständige gewerbliche Erwerbstätigkeit nach Maßgabe des GSVG zu versichern, sondern auch das in Korea erzielte Einkommen für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen.

 

Zu Z 5 (§ 3) und 10 (§ 9j Abs. 3):

Die Bestimmung in der geltenden Fassung  (Schutzregelung in der Krankenversicherung der Pensionisten beim Übergang von einem bilateralen Abkommen auf die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71) hat keine praktische Bedeutung für neue Fälle mehr und kann daher aufgehoben werden. Sofern beim Wirksamwerden der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 aber noch Bezieher einer österreichischen Pension in der Krankenversicherung geschützt sind, die diesen Schutz unter den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 und damit gleichermaßen unter den neuen Koordinierungsverordnungen verlieren würden, soll ihre bisherige Rechtsstellung unter dieser Bestimmung gewahrt bleiben.

An die Stelle des § 3 in der geltenden Fassung soll eine neue Bestimmung treten, die mit der alten Bestimmung in keinem inhaltlichen Zusammenhang steht: Nach Art. 87 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 können die Ansprüche einer Person, der vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung in einem Mitgliedstaat eine Pension gewährt wurde, auf Antrag der betreffenden Person unter Berücksichtigung dieser Verordnung neu festgestellt werden. Abs. 6 dieses Artikels sieht vor, dass ein Antrag nach Abs. 5, der innerhalb von zwei Jahren nach dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung in einem Mitgliedstaat gestellt wird, zu einer Neufeststellung der Ansprüche aufgrund der Verordnung mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an führt, ohne dass der betreffenden Person Ausschlussfristen oder Verjährungsfristen eines Mitgliedstaats entgegengehalten werden können. Wird ein Antrag erst nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt, so werden nicht ausgeschlossene oder verjährte Ansprüche - vorbehaltlich etwaiger günstigerer Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats - vom Tag der Antragstellung an erworben (Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004).

In der Vergangenheit ist es vorgekommen, dass Personen in Unkenntnis der analogen Bestimmung in der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 keinen Antrag auf Neufeststellung innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten der Verordnung gestellt haben, was zu einer Neufeststellung der Leistung erst mit dem Tag der Antragstellung berechtigt hat. Um solche Härtefälle in Hinkunft zu vermeiden, soll vorgesehen werden, dass eine Neufeststellung immer rückwirkend mit dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfolgen soll. Damit wird auch einem Anliegen der Volksanwaltschaft Rechnung getragen.

 

Zu Z 5 (§ 4):

Eine der zentralen Aufgaben des Hauptverbandeses liegt in der Wahrnehmung der Funktion der Verbindungsstelle bei der Durchführung der EU-Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie der zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommen.

Der Hauptverband ist bereits jetzt nach § 31 Abs. 2 Z 1 ASVG für die Wahrnehmung der allgemeinen und gesamtwirtschaftlichen Interessen im Vollzugsbereich der Sozialversicherung zuständig und in diesem Rahmen auch zur Vertretung der Sozialversicherungsträger in gemeinsamen Angelegenheiten (Abs. 3 Z 5) und zur Vertretung gegenüber ausländischen Einrichtungen (Abs. 3 Z 6) berufen.

Zudem ist in den einzelnen Sozialversicherungsabkommen der Hauptverband ebenfalls als Verbindungsstelle genannt.

Auch auf europäischer Ebene war der Hauptverband in der Verordnung (EWG) Nr. 574/1972 in Anhang 4 als Verbindungsstelle für die Bereiche Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung festgelegt.

Seit dem Inkrafttreten der neuen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 gibt es die Festlegung der Verbindungsstellen im Rahmen der Verordnungen nicht mehr. Vielmehr wurde ein elektronisches Verzeichnis im Rahmen des Projekts EESSI geschaffen (sog. „Master Directory“), in dem alle beteiligten Institutionen, u. a. auch die Verbindungsstellen, einzutragen sind. Dieses Verzeichnis wird von der Europäischen Kommission geführt (Art. 88 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009). Dazu besteht der Beschluss Nr. E2 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der Sozialen Sicherheit, ABl. EU C 187/5 vom 10. Juli 2010.

Abgesehen von dem im zitierten Beschluss festgelegten Notifizierungsverfahren erfolgen die Eintragungen im Master Directory weitgehend formlos durch die zuständigen Behörden.

Es ist nach derzeitigem Stand der Diskussionen auf europäischer und nationaler Ebene davon auszugehen, dass das Master Directory keine Rechtswirkungen hat, sondern lediglich einen Arbeitsbehelf bildet (ähnlich jenem, der für die Europäische Krankenversicherungskarte durch die CLD – Code Liste Database http://www.avsv.at/bisher besteht).

Mit der vorgeschlagenen Regelung soll jedoch weder eine qualitative noch eine quantitative Änderung der bisherigen Tätigkeit als Verbindungsstelle verbunden sein.

Der Umfang der Tätigkeit als Verbindungsstelle ergibt sich, so wie bisher, aus den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009. Die Aufgaben der Verbindungsstelle sind unter anderem:

·         Anlaufstelle zur Beantwortung von Anfragen

·         Bearbeitung von Amtshilfeersuchen

·         Mitwirkung beim Datenaustausch und der Zurverfügungstellung von Informationen

·         Abwicklung der Kostenerstattung

Der Hauptverband übt aus rein praktischen Gründen schon jetzt die Verbindungsstellenfunktion im Bereich Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nicht nur für die nach § 31 Abs. 1 ASVG im Hauptverband zusammengeschlossenen Sozialversicherungsträger, sondern auch für andere Institutionen und Stellen aus. Zu nennen sind hier u. a. die am 1. Jänner 2011 noch bestehenden 15 Krankenfürsorgeanstalten (§ 2 Abs. 1 Z 2 B‑KUVG), die Landesgesundheitsfonds, der Privatkrankenanstaltenfinanzierungsfonds (PRIKRAF) und der In-Vitro-Fertilisations-Fonds (IVF-Fonds), die Beamtensondersysteme, die Kammern der freien Berufe und in diesem Zusammenhang auch private Versicherungen (die für Berufsgruppen, die nach § 5 GSVG von der Pflichtversicherung ausgenommen sind, die Krankenversicherung durchführen und daher zuständiger Träger nach den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 sind), sowie für die zuständige Stellen für Pflegeleistungen. Diese Tätigkeit beruht u. a. darauf, dass die Europäische Krankenversicherungskarte organisatorisch ein Teil des e‑card Systems ist und im Regelfall auf der Rückseite der e‑card angebracht ist. Die genannten Institutionen, die in Österreich innerstaatlich Krankenversicherungsschutz wie ein Sozialversicherungsträger gewährleisten, benötigen gegenüber ausländischen Leistungserbringern eine klare Ansprechstelle bzw. benötigen ausländische Leistungserbringer auch gegenüber diesen Institutionen eine Verrechnungs- und Datenübermittlungsorganisation.

Da der Hauptverband dabei allerdings auch für andere Stellen außerhalb der Sozialversicherung tätig zu werden hat, ist nach Art. 120b Abs. 2 B-VG und der in diesem Zusammenhang bereits vorher ergangenen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (Erkenntnisse VfSlg. 17.023 – „Hauptverband“ und 17.171 – „Ausgleichsfonds“) eine klare Trennung nach Wirkungsbereichen notwendig geworden.

Zu berücksichtigen war dabei auch Art. 45 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl. I Nr. 105/2008 (umgesetzt durch § 7a SV-EG), wonach die Kosten von Anstaltspflege ausländischer Versicherter von den Trägern der Krankenanstalten mit den Landesgesundheitsfonds wie für österreichische Versicherte und ihre Angehörigen abzurechnen sind. Die Erstattung der von den Landesgesundheitsfonds aufgewendeten Beträge sind entsprechend den in den zwischenstaatlichen Übereinkommen oder dem überstaatlichen Recht vorgesehenen Erstattungsverfahren gegenüber den zuständigen ausländischen Trägern im Wege der örtlich in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse geltend zu machen.

Die vorgesehene Aufteilung nach einzelnen Bereichen nimmt daher auf die Kompetenzverteilung Rücksicht:

Nach Abs. 1 hat der Hauptverband die bisherige Rechtsstellung gegenüber den verbandsangehörigen Sozialversicherungsträgern.

Nach Abs. 2 wird der Hauptverband die Verbindungsstelle für bundesgesetzlich eingerichtete Rechtsträger wie PRIKRAF, IVF-Fonds, den Aufgabenbereich des Bundespensionsamtes bzw. jener Stellen, die nach dem bundesgesetzlich geregelten Beamten-Dienstrecht Träger im Sinn des Europarechts sein können (Post, ÖBB, Bundestheater usw.).

Abs. 3 gibt den landesgesetzlich eingerichteten Trägern sozialer Sicherheit die Möglichkeit, so wie bisher Aufgaben an die Verbindungsstelle zu übertragen. Das kann diesen Trägern bundesgesetzlich nicht vorgeschrieben werden, wohl aber ist es möglich, den bundesgesetzlich eingerichteten Hauptverband dazu zu verpflichten, falls dies gewünscht wird. Für die Krankenfürsorgeanstalten ist dies auf Basis eines Vertrages zwischen dem Hauptverband und der KFA Wien (als Vertreterin auch der anderen KFA) aus dem Jahr 1988 bereits jetzt der Fall (§ 1 Z 3 dieses Vertrages). Hauptsächlich sind hier die landesrechtlichen Träger von Pflegegeld (Landespflegegeldgesetze), die Landesgesundheitsfonds und die Krankenfürsorgeanstalten nach § 2 Abs. 1 Z 2 B-KUVG berührt, aber auch landesrechtliche Pensionsstellen für Landesbeamte kommen in Betracht.

Abs. 4 betrifft die Berechtigung des Hauptverbandes, für jene Stellen Verbindungsstelle zu sein, welche zwar nach privatem Recht eingerichtet sind, aber Aufgaben als Träger im Sinne der Verordnung wie ein öffentlich-rechtliches System sozialer Sicherheit übernehmen. Dies sind jene Versicherungsunternehmen, die z. B. nach § 5 Abs. 1 GSVG im Rahmen eines opting-out Versicherungsschutz anbieten, der den Leistungen nach dem GSVG gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig ist und die daher auch bereits jetzt in der Code List Database im Zusammenhang mit der Europäischen Krankenversicherungskarte wie ein Sozialversicherungsträger aufscheinen.

Abs. 5 gibt dem Hauptverband die Möglichkeit, Verwaltungsvereinbarungen abzuschließen, die ausschließlich die Administration betreffen. Rechte und Pflichten von Versicherten oder anderen Leistungsberechtigten können dadurch nicht geändert werden.

Abs. 6 ist die Basis für die Einrichtung gesonderter Rechnungskreise, die für die jeweils berechtigten Träger transparent sein müssen. Die Weisungsberechtigung der zuständigen Bundesministerien nach § 444 Abs. 6 ASVG bleiben davon unberührt. Aufgrund der gesetzlichen Einrichtung als Dienstleister bedarf es darüber keiner gesonderten Dienstleisterverträge mit den jeweiligen Stellen, allfällige spezielle Erfordernisse wird der Hauptverband (mit interner Bindungswirkung) im Rahmen seiner Datenschutzverordnung (§ 31 Abs. 12 ASVG) festlegen und kundmachen (vgl. www.avsv.at Nr. 1/2002). Die Bindung an die bundesgesetzlichen Regeln des E-Government bzw. des Bürgerservice- und Unternehmensserviceportal soll die vom Hauptverband einzuhaltenden technischen Entwicklungslinien (zu denen jedenfalls auch die Verwendung bereichspezifischer Personenkennzeichen und der Amtssignatur gehört) festlegen.

 

Zu Z 5 (§ 5)

Nach dem EU-Recht soll der Austausch der für die Anwendung der Verordnung erforderlichen Daten und Informationen ab 1. Mai 2012 ausschließlich elektronisch erfolgen (Art. 95 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009). Zu diesem Zweck befindet sich auf europäischer Ebene das System EESSI (Electronic Exchange of Social Security Information) im Aufbau.

Wichtige Komponenten dieses Systems sind das bereits erwähnte Master Directory, ein umfassendes Verzeichnis der Kontaktadressen und Zuständigkeiten der in Betracht kommenden Einrichtungen, die die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 anwenden und die strukturierten elektronischen Dokumente (SED – siehe die Definition in Art. 1 Abs. 2 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 987/2009), die die Basis für den elektronischen Datenaustausch darstellen.

Ein weiterer wesentlicher Bestandteil sind die Zugangsstellen (Access Points – siehe die Definition in Art. 1 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 987/2009): Der elektronische Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten hat über diese Stellen zu erfolgen. Die Zugangsstelle hat dabei die Funktion einer Brücke zwischen nationalen und internationalen Netzwerken, über die alle SEDs geschickt werden. Die Verwaltungskommission hat festgelegt, dass jeder Mitgliedstaat zwischen einer und fünf Zugangsstellen einrichten kann (dabei handelt es sich allerdings nur um eine Festlegung im Rahmen des Fachausschusses für Datenverarbeitung nach Art. 73 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, nicht um einen europarechtlichen Norminhalt). Aus der Sicht der verfassungsgesetzlichen Kriterien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung soll von mehreren Zugangsstellen nicht Gebrauch gemacht werden, sondern es wird für Österreich nur eine Zugangsstelle vorgeschlagen, und zwar bei jener Stelle (Hauptverband), die entsprechende Arbeiten bereits seit Jahrzehnten durchführt. Da die Benützung einer einheitlichen Zugangsstelle, auch wenn diese über die technische Abwicklung hinaus keinerlei Rechte und Pflichten für das Leistungsrecht ausüben kann, den Vollziehungsbereich landesrechtlich zu regelnder Angelegenheiten berührt, ist darauf auch in der Regelung entsprechend Bedacht zu nehmen.

Für Österreich wird daher nach Abs. 1 der Hauptverband als Betreiber der zentralen Zugangsstelle vorgeschlagen. Über ihn als Verbindungsstelle für den Bereich der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung findet bereits jetzt ein Großteil des Datenaustausches (sowohl auf Papier als auch teilweise schon elektronisch) statt.

Die Einrichtung und den Betrieb der Zugangsstelle soll der Hauptverband – im Unterschied zu seiner Tätigkeit als Verbindungsstelle – allerdings auch dort für den Anwendungsbereich der Verordnungen übernehmen, wo andere Vollziehungsbereiche des Bundes betroffen sind. Über die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung hinaus sind das die Bereiche Leistungen bei Arbeitslosigkeit und Familienleistungen.

Durch Abs. 2 sollen Tätigkeiten des Hauptverbandes als Betreiber der Zugangsstelle für andere Rechtsträger außerhalb des Vollziehungsbereichs des Bundes bzw. für private Rechtsträger ermöglicht werden.

Abs. 3 legt die Aufgaben des Hauptverbandes als Zugangsstelle fest. Diese Aufgaben ergeben sich daraus, dass das Zusammenwirken der europarechtlichen und innerstaatlich österreichischen Normen sichergestellt werden muss. Dazu gehören auch einschlägige Schulungen und die Dokumentation der grundlegenden technischen Abläufe. In diesem Zusammenhang relevante Details enthält auch der Beschluss Nr. E2 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der Sozialen Sicherheit, ABl. EU C 187/5 vom 10. Juli 2010 (vgl. insbesondere Z 3 und 4 dieses Beschlusses).

Es soll vermieden werden, dass Daten auf Papierformularen geliefert und bei der Zugangsstelle manuell eingegeben werden müssen. Daher wird in Abs. 4 vorgesehen, dass Datenübermittlungen an die Zugangsstelle grundsätzlich elektronisch erfolgen müssen. Für den Fall, dass Daten nur auf Papier zur Verfügung stehen, soll es den jeweiligen Rechtsträgern in ihrem eigenen Bereich möglich sein, entsprechende Datenerfassungsstellen zu betreiben. Dazu stellt die EU kostenlos ein eigenes Datenerfassungsmodul (Erfassungsmaske, Referenzimplementierung) zur Verfügung. Der Hauptverband soll keinesfalls zur Datenerfassungsstelle für andere Rechtsträger werden.

Der verpflichtende elektronische Datenaustausch auf europäischer Ebene soll zum Anlass genommen werden, auch national einen elektronischen Datenaustausch zu implementieren, um die bisherigen Unstimmigkeiten, die durch händisches Abschreiben von Papierformularen möglich waren, zu vermeiden (insbesondere angesichts der Differenzen, die durch unterschiedliche Zeichensätze, Sonderzeichen usw. bei Namensschreibweisen entstehen können). Ziel soll es sein, dass alle in Betracht kommenden Einrichtungen in Österreich, die die Verordnungen anwenden, ihre Daten ausschließlich elektronisch unter Verwendung der SEDs an die Zugangsstelle übermitteln und ausschließlich elektronisch erhalten.

In weiterer Folge soll auch der Datenaustausch außerhalb des EU-Bereiches im Rahmen von bilateralen oder multilateralen Abkommen elektronisch erfolgen (Abs. 8). Die entsprechenden Festlegungen werden in den einzelnen Abkommen bzw. den entsprechenden Durchführungsvereinbarungen zu treffen sein.

In Abs. 5 und 6 wird die Möglichkeit zur Errichtung von Koordinierungsstellen geschaffen. Diese Bestimmung hat folgenden Anlass: Die Einführung eines elektronischen Datenaustausches verlangt, dass der diesbezügliche Datenfluss eindeutig definiert wird. Die einzelnen Rechtsträger haben unterschiedliche Funktionen, die auch im Master Directory abgebildet werden. Diese Funktionen werden in Funktionscodes abgebildet. Es können dabei theoretisch alle Stellen verzeichnet werden, die für bestimmte Funktionen in Frage kommen, daher auch z.B. regionale Geschäftsstellen der verschiedenen Träger oder Einrichtungen. Die betroffenen Einrichtungen sind bei diesen Eintragungen weitestgehend frei. Für die praktische Arbeit ist es aber sinnvoll, nicht jede einzelne Stelle direkt an die Zugangsstelle anzubinden, sondern über Zwischenstellen (koordinierende Stellen), zu kommunizieren. Es soll daher die Möglichkeit gegeben werden, solche Stellen einzurichten. Für den Vollziehungsbereich des Bundes soll dies durch Verordnung ermöglicht werden. Den Ländern wird eine ähnliche Vorgangsweise vorgeschlagen. Sofern ein Bereich von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch macht, muss aber auf jeden Fall sichergestellt werden, dass dadurch dem Hauptverband als Betreiber der Zugangsstelle kein Mehraufwand entsteht. Auf die nach § 6 Abs. 2 geschaffene Möglichkeit der Verrechnung der allenfalls durch die Nichterrichtung einer Koordinierungsstelle entstehenden zusätzlichen Kosten wird in diesem Zusammenhang bereits verwiesen.

Darüber hinaus müssen die über eine Koordinierungsstelle zusammengefassten Stellen in ihrem Bereich keine Umstellungen vornehmen, sondern es ist lediglich die Schnittstelle zwischen der Zugangsstelle und der Koordinierungsstelle zu verwenden. Die Koordinierungsstellen sollten aber auch die Aufgabe übernehmen, die Geschäftsprozesse in ihrem Bereich zu analysieren und die notwendigen Schritte und Maßnahmen für den elektronischen Datenaustausch vorzubereiten.

Der Hauptverband hat schließlich nach Abs. 7 für den nationalen elektronischen Datenaustausch die notwendigen Voraussetzungen zu schaffen und die technische Spezifikationen für den standardisierten Datenaustausch über einheitliche Datenstrukturen festzulegen. Die Spezifikationen sind allen in Betracht kommenden Einrichtungen zur Verfügung zu stellen und zu diesem Zweck im Internet zu veröffentlichen.

 

Zu Z 5 (§ 6):

Der bisherige Text des § 6 enthält eine Regelung für die Berechnung des Unterschiedsbetrages nach  Titel III Kapitel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Familienleistungen für unterhaltsberechtigte Kinder von Rentnern und für Waisen). Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 enthält für diese Personengruppe keine besonderen Bestimmungen mehr, es gelten die allgemeinen Regeln zu den Familienleistungen bzw. hinsichtlich der Kinderzuschüsse und Waisenpensionen die rentenrechtlichen Regelungen. § 6 SV‑EG kann daher aufgehoben werden.

Die Neufassung dieser Bestimmung ist im Zusammenhang mit den vorhergehenden §§ 4 und 5 erforderlich. Der Hauptverband ist für die Errichtung und den Betrieb der Zugangsstelle verantwortlich und hat auch die entsprechenden Kosten zunächst aus eigenen Mitteln vorzufinanzieren. Der Hauptverband übt dabei keine wirtschaftliche, sondern eine behördliche Tätigkeit aus, deren Kostenersätze wie die anderen Ersätze (vgl. §§ 82 ASVG) kein Leistungsentgelt im Sinne des UStG darstellen.

Der Hauptverband wird durch die Verbandsbeiträge der Sozialversicherungsträger (§ 454 ASVG iVm §§ 15 bis 17 der Satzung des Hauptverbandes, avsv Nr. 4/2006) finanziert.

Nach § 81 ASVG dürfen die Mittel der Sozialversicherung nur für die gesetzlich vorgeschriebenen Zwecke verwendet werden. Dabei ist zu beachten, dass es nach Art. 120b B-VG und den Regeln des Finanzverfassungsrechts nicht zulässig ist, unbeschränkt Aufgaben ohne finanzielle Bedeckung einem anderen Rechtsträger zu übertragen. Auf die Regeln hinsichtlich der Abdeckung von Personal- und Sachaufwand ist hinzuweisen.

Bereits in der Vergangenheit wurden für neue Aufgaben des Hauptverbandes Vergütungen vorgesehen: Im ASVG findet sich in § 82 eine Bestimmung über die „Vergütung für Mitwirkung an fremden Aufgaben“. Im vorliegenden Zusammenhang soll gleichermaßen vorgegangen werden, wobei allerdings Sonderwünsche eines Trägers, von deren Umsetzung nicht auch andere Träger profitieren können, von diesem Träger allein ohne Belastung anderer Träger finanziert werden müssen.

Bestehende Vereinbarungen, in denen festgelegt ist, dass der Hauptverband die Tätigkeit als Verbindungsstelle übernimmt und dafür einen entsprechenden Aufwandsersatz erhält, sollen weiterhin in Geltung bleiben.

 

Zu Z 7 (§ 7):

§7 in der bisherigen Fassung enthält ergänzende Regelungen für jene Fälle, in denen an Stelle der Verrechnung von Echtkosten Pauschalzahlungen vereinbart werden. Im Anwendungsbereich der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 sowie (EG) Nr. 987/2004 werden die österreichischen Träger gegenüber den Trägern aus anderen Mitgliedstaaten ausschließlich Echtkosten im Bereich der aushilfsweisen Leistungsgewährung in der Krankenversicherung verrechnen (Österreich ist nicht in den Anhang 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 eingetragen, der die Liste jener Mitgliedstaaten enthält, die weiterhin Pauschalbeträge verrechnen können); die Verrechnung von Pauschalbeträgen wird somit nicht mehr fortgesetzt. Demzufolge sind auch alle „alten“ bilateralen Kostenerstattungsvereinbarungen für den Anwendungsbereich der neuen Verordnungen nicht mehr anwendbar (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009). Da somit in allen Fällen Echtkosten verrechnet werden, kann für den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 § 7 aufgehoben werden.

Die Neuregelung enthält erforderliche Klarstellungen für jene Fälle, in denen die nationale Kompetenzverteilung für die Anwendung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 keinen zuständigen österreichischen Träger erkennen lässt. Anwendungsfall dieser Bestimmung sind z. B. jene Fälle, in denen Arbeitnehmer nach Österreich entsendet werden, aber keinen Beschäftigungsort und keinen Wohnsitz und damit keinen Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit aufweisen. Eine solche Regel war früher in Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/1972, Punkt S. Österreich enthalten. Eine solche Anhangslösung ist unter der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 aber nicht mehr vorgesehen. Da das österreichische innerstaatliche Sozialversicherungsrecht keine subsidiären Zuständigkeitsregeln enthält, muss eine solche nun geschaffen werden. Es sollen die bisher bestehenden Regeln übernommen werden. Für den Fall, dass der Wiener Gebietskrankenkasse dadurch (im Verhältnis zu den erhaltenen Beiträgen) zusätzliche Kosten erwachsen, ist eine Aufteilung auf alle Träger des österreichischen Krankenversicherungssystems vorgesehen. In der Unfall- und Pensionsversicherung wird ähnlich vorgegangen. Die Feststellung der Zuständigkeit ist rein faktisch nach den Regelungen in § 7 und – bei Bedarf – unter Einbeziehung der ergänzenden Regelungen in den Richtlinien des Hauptverbandes nach § 31 Abs. 5 Z 25 ASVG zu treffen und ist keine Frage, die in einem Verwaltungsverfahren nach § 409 ff. ASVG zu entscheiden wäre.

 

Zu Z 9 (§ 8):

Da nunmehr alle Umrechnungsfragen durch Art. 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 und die diesbezüglichen Beschlüsse der Verwaltungskommission (Beschluss Nr. H3 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. EU C 106/56 vom 24. April 2010) geregelt werden, kann diese Bestimmung entfallen, die insbesondere für die Fälle der bilateralen ERW-Ergänzungsabkommen zur Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (z.B. mit Luxemburg, BGBl. III Nr. 156/1999) eine eigene Umrechnungsregelung enthält und daher im Hinblick auf den umfassenden persönlichen Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, der die EWR-Ergänzungsabkommen gegenstandslos macht, nicht mehr erforderlich ist.

Die Neufassung hat sich bei den in letzter Zeit geführten Besprechungen zur Ausarbeitung neuer bilateraler Abkommen über soziale Sicherheit als erforderlich herausgestellt. Durch die verpflichtende Einführung des elektronischen Datenaustausches für die Berechnung sämtlicher zwischenstaatlicher Pensionen in der EU (Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 – siehe auch die Erläuterungen zur Neufassung des § 5) wurde von den Pensionsversicherungsträgern eine Vereinheitlichung der Berechnung sämtlicher zwischenstaatlicher Pensionen verlangt, da eine unterschiedliche Vorgangsweise bei der Berechnung im EU-Bereich und aufgrund der bilateralen Abkommen weder technisch möglich ist, noch den Betroffenen erklärt werden kann. Bisher unterscheidet sich aber die Berechnung nach den bilateralen Abkommen („Direktberechnung“ zB Abkommen mit Chile, BGBl. III Nr. 200/1999, Art. 11 und 12) von jener nach dem europäischen Recht. Nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist grundsätzlich die Berechnung nach der pro-rata-Methode vorgesehen (Art. 52), wobei aber abweichend davon in etlichen Fällen auch eine Berechnung nur nach nationalem Recht möglich ist (Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 883/2004). Da im Rahmen der EU ein Abweichen von dieser Berechnung nicht möglich ist müssen zur Erreichung des Zieles der Vereinheitlichung die bilateralen Abkommen auf die EU-Berechnung umgestellt werden. Ein „Abschreiben“ aller Berechnungsregelungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in den Abkommen ist im Hinblick auf deren Umfang ausgeschlossen. Daher kann nur ein Verweis auf die Berechnung nach europäischem Recht aufgenommen werden. Entsprechende Regelungen werden bei den neuen Abkommen über soziale Sicherheit bzw. bei der Revision bestehender Abkommen den Vertragspartnern vorgeschlagen. Bisher wurde eine solche Regelung bereits von einigen Partnern (CTBTO, Serbien und Indien) akzeptiert (die Unterzeichnung dieser Abkommen ist derzeit in Vorbereitung).

Allerdings ist für einige andere Gesprächspartner (zB Japan) diese Einbindung in die EU-Berechnung aus außenpolitischer Sicht problematisch. Weniger problematisch wäre aus der Sicht dieser Partner die Verweisung auf ein entsprechendes nationales Recht. Daher soll im SV-EG eine Regelung vorgesehen werden, auf die durch ein bilaterales Abkommen verwiesen werden kann. Abs. 1 erklärt für die Berechnung der Leistungen nach einem solchen bilateralen Abkommen, das lediglich eine Verweisung auf das nationale Recht für die Berechnung zwischenstaatlicher Leistungen enthält, die Leistungsberechnung nach dem europäischen Recht für entsprechend anwendbar, sofern auf die Leistung Anspruch nur unter Zusammenrechnung der Zeiten besteht.

Bei dieser Regelung ist ergänzend aber noch zu beachten, dass aus verfassungsrechtlicher Sicht dynamische Verweisungen auf das europäische Recht zu vermeiden sind. Daher wird nicht auf die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in der jeweils geltenden Fassung, sondern statisch auf diese Verordnung in jener Fassung, wie sie am 1.5.2010 in Kraft getreten ist, verwiesen (somit sind gleichzeitig auch die Verordnung (EG) Nr. 988/2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfasst, aber keine weiteren Änderungsverordnungen). Sollten in Hinkunft nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 die Grundsätze der zwischenstaatlichen Pensionsberechnung geändert werden, müsste das in den jeweiligen Abkommen bzw. im SV-EG nachvollzogen werden, um wieder die Anwendbarkeit einer einheitlichen Rechtslage sicherzustellen. Allerdings zeichnet sich eine solche Änderung der Berechnungsgrundsätze derzeit nicht ab.

Neben der Vereinheitlichung der Berechnungsschritte für alle zwischenstaatlichen Fälle hat diese neue Regelung auch wesentliche Vorteile in anderen Bereichen, wie zB bei der Auskunftserteilung und Informationspolitik der Pensionsversicherungsträger. Allerdings ist auch zu betonen, dass diese Berechnung nach dem europäischen Recht nur in ganz wenigen Detailbereichen (zB bei Invaliditätsleistungen) zu anderen Ergebnissen als die bisher im bilateralen Bereich angewendete Direktberechnung führen wird.

Nur bei der Berechnung der österreichischen Pension unter Einbeziehung von Kindererziehungszeiten soll nach Abs. 2 nicht über das nationale österreichische Recht hinausgegangen werden (zB § 227a ASVG, wonach zB nur Zeiten der Kindererziehung im Inland berücksichtigt werden können). Die Ausdehnung auf solche ausländischen Zeiten im Rahmen des europäischen Rechts (Art. 44 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009) beruht auf dem in der EU geltenden Grundsatz der Freizügigkeit (zB EuGH in C-28/00, Kauer), der im Verhältnis zu bilateralen Abkommenspartnern nicht gleichermaßen gilt.

Zusammenfassend ist aber nochmals darauf hinzuweisen, dass diese Regelung nicht automatisch wirkt. Als Auslöser ist immer ein bilaterales Abkommen erforderlich, das ausdrücklich auf diese innerstaatliche Berechnungsregelung verweist. Daher sind auch z.B. ältere Abkommen, die noch die Direktberechnung enthalten, weiterhin mit dieser Direktberechnung anzuwenden, so lange keine entsprechende Revision dieses Abkommens erfolgt ist.

 

Zu Z 10 (§ 8a):

Nach § 269 Abs. 1 Z 1 ASVG (bzw. den korrespondierenden Bestimmungen) besteht Anspruch auf eine Abfindung, wenn im Fall des Todes eines Versicherten eine Hinterbliebenenpension nur mangels Erfüllung der Wartezeit nicht gebührt, sofern zumindest ein Beitragsmonat vorliegt. Mit der Regelung in § 8a soll klargestellt werden, dass dieser Anspruch nicht besteht, wenn die weniger als 12 Monate betragende Anzahl der österreichischen Versicherungszeiten aufgrund eines Sozialversicherungsabkommens (z. B. Art.  18 des Sozialversicherungsabkommens mit der Türkei, BGBl. III Nr. 219/2000) oder aufgrund von europarechtlichen Bestimmungen (Art. 57 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004) bei der Pensionsfeststellung durch einen anderen Staat bei der Berechnung der Leistung dieses anderen Staates übernommen wurden. Diese Klarstellung im innerstaatlichen Recht ist notwendig, da der OGH zur bisherigen Rechtslage in einem Fall im Verhältnis zur Türkei ausgesprochen hat, dass „auch eine allfällige Berücksichtigung der österreichischen Versicherungszeiten durch den türkischen Versicherungsträger nicht zu einer Kürzung der sich aus der Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften ergebenden Ansprüche führen [darf]“ (OGH 25.11.2008, 10 ObS 150/08v). Diese Judikatur führte zu einer doppelten Honorierung solcher österreichischen Zeiten, was den Intentionen der jeweiligen zwischenstaatlichen Regelungen entgegenläuft. Die Neuregelung bezieht sich aber nur auf jene Regelungen, nach denen eine Übernahme solcher kurzen Versicherungszeiten in der Leistungsberechnung des jeweils anderen Staates vorgesehen ist, und nicht auf Abkommen, nach denen bei Versicherungszeiten unter 12 Monaten überhaupt keine Leistungen anfallen (z.B. Art. 12 Abs. 3 des Abkommens mit Chile).

 

Zu Z 11 (§ 9j Abs. 1 bis 4):

Die Änderungen, die im Zusammenhang mit dem neuen EU-Recht stehen, sollen grundsätzlich mit dem Inkrafttreten der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009, somit rückwirkend mit 1. Mai 2010 in Kraft treten.

Wie im Allgemeinen Teil der Erläuterungen ausgeführt wurde, gelten die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 sowie (EWG) Nr. 574/72 in gewissen Fällen auch nach dem 1. Mai 2010 weiter. Durch die Übergangsbestimmung in Abs. 2 wird sichergestellt, dass in diesen Fällen das SV-EG in der am 30. April 2010 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden ist.

Wie bereits zu § 5 ausgeführt soll auf europäischer Ebene der Austausch der für die Anwendung der Verordnungen erforderlichen Daten und Informationen ab 1. Mai 2012 elektronisch erfolgen. Zu diesem Zweck befindet sich auf europäischer Ebene das System EESSI (Electronic Exchange of Social Security Information) im Aufbau. Die Pflichten des Hauptverbandes als Zugangsstelle sollen daher grundsätzlich mit 1. Mai 2012 gelten. Allerdings bestimmt Art. 95 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009, dass die Verwaltungskommission eine angemessene Verlängerung der Übergangszeiten beschließen kann, wenn sich die Bereitstellung der erforderlichen gemeinschaftlichen Infrastruktur (Elektronischer Austausch von Information der sozialen Sicherheit — EESSI) bezogen auf das Inkrafttreten der Durchführungsverordnung wesentlich verspätet. Daher legt Abs. 1 Z 2 fest, dass im Falle einer Verschiebung des Beginns von EESSI auch die Verpflichtungen des Hauptverbandes als Betreiber der Zugangsstelle erst zum späteren Zeitpunkt des Inkrafttretens von EESSI in Kraft treten.

Nach Abs. 4 hat der Hauptverband den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über den Zeitpunkt der technischen Verfügbarkeit und die Einsatzbereitschaft des elektronischen grenzüberschreitenden Datenaustausches zu informieren.

 

Zu Z 13 und 14 (§ 10):

Die Änderungen dienen der Anpassung an das Bundesministeriengesetz 1986 sowie der Berücksichtigung der im Text des SV-EG vorgenommenen Änderungen.