Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Änderung des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes

Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) In diesem Bundesgesetz bedeuten die Ausdrücke

§ 1. (1) In diesem Bundesgesetz bedeuten die Ausdrücke

           1. „Verordnung“
die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der für Österreich jeweils geltenden Fassung;

           1. „Verordnung“
die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der für Österreich jeweils geltenden Fassung;

           2. „Durchführungsverordnung“
die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der für Österreich jeweils geltenden Fassung;

           2. „Durchführungsverordnung“
die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der für Österreich jeweils geltenden Fassung;

           3. bis 7. unverändert.

           3. bis 7. unverändert.

 

           8. „Hauptverband“
den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.

Berücksichtigung einer im Ausland ausgeübten selbständigen
Erwerbstätigkeit

Berücksichtigung einer im Ausland ausgeübten selbständigen
Erwerbstätigkeit

§ 2. Führt die Anwendung des Titels II der Verordnung dazu, dass eine Person den österreichischen Rechtsvorschriften unterliegt, die im Gebiet eines anderen Staates, für den die Verordnung gilt, eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt oder deren in Österreich ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit sich auf das Gebiet eines solchen anderen Staates erstreckt, so ist für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für diese im Ausland ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit, sofern im Folgenden nichts Anderes bestimmt wird, die jeweilige steuerbehördliche Entscheidung über die Einkünfte aus dieser im Ausland ausgeübten selbständigen Tätigkeit maßgebend. Der in dieser Entscheidung ausgewiesene Betrag gilt

§ 2. (1) Führt die Anwendung des Titels II der Verordnung dazu, dass eine Person den österreichischen Rechtsvorschriften unterliegt, die im Gebiet eines anderen Staates, für den die Verordnung gilt, eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt oder deren in Österreich ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit sich auf das Gebiet eines solchen anderen Staates erstreckt, so ist für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für diese im Ausland ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit, sofern im Folgenden nichts Anderes bestimmt wird, die jeweilige steuerbehördliche Entscheidung über die Einkünfte aus dieser im Ausland ausgeübten selbständigen Tätigkeit maßgebend. Der in dieser Entscheidung ausgewiesene Betrag gilt

           a) und b) unverändert.

           a) und b) unverändert.

In Fällen von landwirtschaftlichen Teilflächen eines österreichischen Betriebes, die keine organisatorische Einheit bilden, ist der Bildung des Versicherungswertes nach § 23 Abs. 3 BSVG durch den zuständigen österreichischen Träger der unter Heranziehung der Daten gleichgelagerter Betriebe in Österreich (§§ 29 bis 50 des Bewertungsgesetzes 1955) ermittelte Ertragswert zu Grunde zu legen.

In Fällen von landwirtschaftlichen Teilflächen eines österreichischen Betriebes, die keine organisatorische Einheit bilden, ist der Bildung des Versicherungswertes nach § 23 Abs. 3 BSVG durch den zuständigen österreichischen Träger der unter Heranziehung der Daten gleichgelagerter Betriebe in Österreich (§§ 29 bis 50 des Bewertungsgesetzes 1955) ermittelte Ertragswert zu Grunde zu legen.

 

(2) Wird nach einem Abkommen vorgesehen, dass eine Person, die aufgrund ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten unterliegen würde, nur den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates unterliegt, in dem sie sich gewöhnlich aufhält, so ist diese Person bei einer Zuständigkeit Österreichs so zu behandeln, als ob sie ihre gesamte selbständige Erwerbstätigkeit im Gebiet Österreichs ausüben und dort ihre gesamten Einkünfte erzielen würde.

Schutz bestehender Rechte in der Krankenversicherung der Rentner

Rückwirkende Neufeststellung von Ansprüchen

§ 3. Führt die Anwendung des Art. 28 oder 28a der Verordnung dazu, dass ein Bezieher einer Rente nach den österreichischen Rechtsvorschriften, der im Gebiet eines anderen Staates wohnt, für den die Verordnung gilt, den ihm nach einem von Österreich geschlossenen Abkommen über Soziale Sicherheit eingeräumten Anspruch auf Leistungen bei Krankheit oder Mutterschaft verliert, so ist diese Person für die Anwendung der Verordnung weiterhin so zu behandeln, als bestünde für sie ein Anspruch auf Leistungen nach den österreichischen Rechtsvorschriften, solange sie im Gebiet dieses anderen Staates wohnt.

§ 3. Art. 87 Abs. 6 der Verordnung ist so anzuwenden, dass auch Anträge nach Art. 87 Abs. 5 der Verordnung, die erst nach den in dieser Bestimmung erwähnten zwei Jahren gestellt werden, die rückwirkende Neufeststellung mit dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung  auslösen.

 

Erhöhte Alterspension nach einem Abkommen

§ 6b. Entsteht ein Leistungsanspruch ausschließlich unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten in Anwendung eines Abkommens, so ist die Wartezeit für die Inanspruchnahme der erhöhten Alterspension frühestens mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens erfüllt.

§ 3a. Entsteht ein Leistungsanspruch ausschließlich unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten in Anwendung eines Abkommens, so ist die Wartezeit für die Inanspruchnahme der erhöhten Alterspension frühestens mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens erfüllt.

Berechnung der Rente bei sich zeitlich deckenden Zeiten einer
Pflichtversicherung und einer freiwilligen Versicherung

Verbindungsstelle

§ 4. Aufgehoben

§ 4. (1) Der Hauptverband  ist Verbindungsstelle nach Art. 1 Abs. 2 lit. b der Durchführungsverordnung für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, soweit sie von den ihm angehörenden Sozialversicherungsträgern durchgeführt wird. Er hat in dieser Funktion alle Rechte und Pflichten, die sich aus den Sozialversicherungsgesetzen gegenüber den ihm angehörenden Sozialversicherungsträgern ergeben.

 

(2) Der Hauptverband ist auch Verbindungsstelle für die nicht unter Abs. 1 fallenden Systeme der sozialen Sicherheit, sofern sie von Art. 3 Abs. 1 lit. a bis g der Verordnung erfasst werden und durch Bundesgesetz eingerichtet sind. Er hat diese Funktion im übertragenen Wirkungsbereich auszuüben und ist dabei an die Weisungen der jeweils sachlich zuständigen Stelle gebunden.

 

(3) Der Hauptverband ist verpflichtet, auf Anforderung landesgesetzlich eingerichteter Rechtsträger von Systemen der sozialen Sicherheit, sofern sie von Art. 3 Abs. 1 lit. a bis g der Verordnung erfasst werden, als deren Verbindungsstelle tätig zu sein. Er hat diese Funktion im übertragenen Wirkungsbereich auszuüben und ist dabei an die Weisungen der jeweils sachlich zuständigen Stelle gebunden.

 

(4) Der Hauptverband ist berechtigt, für privatrechtlich eingerichtete Rechtsträger von Systemen der sozialen Sicherheit, sofern sie von Art. 3 Abs. 1 lit. a bis g der Verordnung erfasst werden, als Verbindungsstelle tätig zu werden.

 

(5) Der Hauptverband ist berechtigt und auf Anforderung der sachlich zuständigen obersten Verwaltungsbehörde verpflichtet, im Rahmen seiner Funktion als Verbindungsstelle ergänzende Vereinbarungen nach Art. 9 der Durchführungsverordnung zu schließen, zu verändern oder zu beenden. Im Fall einer Anforderung ist er im übertragenen Wirkungsbereich tätig und an die Weisungen der Verwaltungsbehörde gebunden. Solche Vereinbarungen können insbesondere betreffen:

 

           1. Erstattungsverfahren nach den Art. 35 und 41 der Verordnung,

 

           2. Einziehung von Beiträgen und Rückforderung von Leistungen nach Art. 84 Abs. 4 der Verordnung.

 

(6) Der Hauptverband hat seine Organisation als Verbindungsstelle im Rahmen der E‑Government-Organisation des Bundes (nach dem E‑Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004) sowie im Rahmen der Bestimmungen über das Bürgerservice- bzw. Unternehmensserviceportal des Bundes (Unternehmensserviceportalgesetz, BGBl. I Nr. 52/2009) so aufzubauen und zu führen, dass unterschiedliche Anforderungen oder Weisungen nach den Abs. 2 bis 5 seine Tätigkeit für die hievon nicht betroffenen Institutionen nicht beeinträchtigen. Er ist im Rahmen seiner Tätigkeit als Verbindungsstelle Dienstleister nach § 4 Z 5 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, für die jeweils sachlich zuständigen Träger und nicht berechtigt, die ihm im Sinne von § 4 Z 11 DSG 2000 überlassenen Daten inhaltlich zu verändern oder Entscheidungen über Ansprüche zu treffen. Er hat Geldbeträge und andere Mittel, die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit nach den Abs. 2 bis 5 zur Verrechnung mit anderen Trägern zukommen, getrennt vom sonstigen Vermögen zu verwalten und den jeweils berechtigten Stellen auf deren Anforderung jährlich Rechnung zu legen.

 

(7) Die Abs. 1 bis 6 gelten auch für die Tätigkeiten bzw. Rechte und Pflichten des Hauptverbandes auf der Grundlage von Abkommen.

Berechnung der Rente bei sich zeitlich deckenden Kindererziehungszeiten
und ausländischen Versicherungszeiten

Zugangsstelle

§ 5. Aufgehoben.

§ 5. (1) Der Hauptverband betreibt für alle bundesgesetzlich eingerichteten Rechtsträger die zentrale österreichische Zugangsstelle (Art. 1 Abs. 2 lit. a der Durchführungsverordnung) für alle Zweige der sozialen Sicherheit nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung zum Zweck des elektronischen Datenaustausches nach Art. 78 der Verordnung und den Art. 2 bis 4 der Durchführungsverordnung.

 

(2) Der Hauptverband ist für landesgesetzlich eingerichtete Rechtsträger (§ 4 Abs. 3) verpflichtet und für privatrechtlich eingerichtete Rechtsträger (§ 4 Abs. 4) berechtigt, die Zugangsstelle auch für die nicht unter Abs. 1 fallenden Systeme der sozialen Sicherheit im Sinne des Art. 3 der Verordnung zu betreiben.

 

(3) Der Hauptverband ist als Betreiber der Zugangsstelle insbesondere zuständig für:

 

           1. die Einrichtung und den Betrieb der Zugangsstelle (einschließlich der Erstellung allgemeiner Informationsmaterialen und allgemeiner Schulungsunterlagen),

 

           2. die Einrichtung und den Betrieb der Schnittstelle für den zentralen nationalen Datenaustausch,

 

           3. die Einrichtung und den Betrieb der Schnittstelle für den zentralen europäischen Datenaustausch gemäß den Verordnungen,

 

           4. die Betreuung der nationalen Einträge in der öffentlich zugänglichen Datenbank nach Art. 88 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (Master Directory),

 

           5. die Vertretung Österreichs gegenüber der Europäischen Union im Rahmen des Elektronischen Datenaustausches von Informationen der sozialen Sicherheit (EESSI).

 

(4) Datenübermittlungen an die Zugangstelle sind unter Verwendung der entsprechend strukturierten elektronischen Dokumente (SED) nach Art. 1 Abs. 2 lit. c und d der Durchführungsverordnung ausschließlich elektronisch (Art. 1 Abs. 2 lit. e der Durchführungsverordnung) durchzuführen.

 

(5) Für den Vollziehungsbereich bundesgesetzlicher Bestimmungen über folgende Leistungen kann der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem/der jeweils sachlich zuständigen BundesministerIn durch Verordnung Koordinierungsstellen festlegen, über welche die Datenübermittlungen zu oder von der Zugangsstelle zu erfolgen haben, sofern andernfalls aufgrund der Unübersichtlichkeit der Struktur dieses Sektors die Gefahr von falschen Adressierungen der SEDs aus den anderen Mitgliedstaaten besteht und damit verbunden ein vermehrter Koordinierungsbedarf für den Hauptverband entstehen kann:

 

           1. Leistungen bei Arbeitslosigkeit,

 

           2. Familienleistungen,

 

           3. Bundespflegegeld,

 

           4. Leistungen der Sondersysteme für Beamte, die von Art. 3 Abs. 1 lit. c bis e der Verordnung erfasst werden,

 

           5. Leistungen an Berufsgruppen, die nach § 5 GSVG oder einer gleichartigen Bestimmung von der Pflichtversicherung ausgenommen sind.

 

(6) Für den Vollziehungsbereich landesgesetzlicher Bestimmungen können dann, wenn die Zugangsstelle für einen der Leistungsbereiche benützt werden soll und in einem Land mehrere Träger zuständig sein können (insbesondere für die Sondersysteme für Landesbeamte), für diese Bereiche ebenfalls Koordinierungsstellen festgelegt werden, über welche die Datenübermittlungen zu oder von der Zugangsstelle zu erfolgen haben.

 

(7) Der Hauptverband hat die technischen Spezifikationen für die elektronische Datenübermittlung über die Zugangsstelle festzulegen und im Internet so zu veröffentlichen, dass Veränderungen auf  Dauer nachvollziehbar bleiben und der jeweils aktuelle Stand einfach zu ermitteln ist. Der Hauptverband hat seine Organisation als Zugangsstelle im Rahmen der E‑Government-Organisation des Bundes (nach dem E‑Government-Gesetz) sowie im Rahmen der Bestimmungen über das Bürgerservice- bzw. Unternehmensserviceportal des Bundes (nach dem Unternehmensserviceportalgesetz) so aufzubauen und zu führen, dass unterschiedliche Anforderungen nach den Abs. 1 bis 3 und die Organisation der Länder (Abs. 6) seine Tätigkeit für die anderen, hievon nicht betroffenen Institutionen nicht beeinträchtigen. Er ist im Rahmen seiner Tätigkeit als Zugangsstelle Dienstleister nach § 4 Z 5 des DSG 2000 für die jeweils sachlich zuständigen Träger und nicht berechtigt, die ihm übergebenen Daten inhaltlich zu verändern oder Entscheidungen über Ansprüche zu treffen.

 

(8) Sofern nach einem Abkommen die erforderlichen Daten elektronisch auszutauschen sind, gelten die Abs. 1 bis. 7 entsprechend.

Zulage zu Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder von Rentnern
und für Waisen

Kostenersatz

§ 6. Ist bei Anwendung des Kapitels 8 des Titels III der Verordnung von den österreichischen Trägern eine Zulage zu den von einem anderen Staat, für den die Verordnung gilt, zu erbringenden Leistungen nach den Art. 77 oder 78 der Verordnung zu gewähren, so gilt folgendes:

§ 6. (1) Für die Tätigkeit als Verbindungsstelle oder als Zugangsstelle sind dem Hauptverband, soweit sie für den betreffenden Träger nicht bereits im Rahmen des Verbandsbeitrages (§ 454 ASVG) abgegolten wird, kostendeckende Aufwandsersätze zu leisten.

           1. Bei der Aufteilung der Zulage auf die jeweils für Familienbeihilfen, Kinderzuschüsse oder Waisenrenten zuständigen Träger sind zunächst die einander entsprechenden österreichischen und ausländischen Leistungsbeträge gegenüberzustellen. Als Zulage ist von dem in Betracht kommenden Träger die so errechnete Differenz, höchstens jedoch die Differenz zwischen der Summe der in Betracht kommenden österreichischen und ausländischen Leistungen zu gewähren.

(2) Die Höhe der Ersätze hat einen angemessenen Anteil an den Bereitstellungskosten zu enthalten (einschließlich einer vollständigen Abgeltung jener Aufwände, die durch Anforderungen einzelner Träger ausgelöst werden und nicht auch für die Nutzung durch andere Träger notwendig wären, insbesondere wegen Nichterrichtung von Koordinierungsstellen) und sich für jeweils zwei Kalenderjahre im Voraus nach der Häufigkeit der Nutzung im jeweils letzten Kalenderjahr sowie nach den tatsächlich entstandenen Aufwendungen zu richten; Finanzierungskosten sind einzubeziehen. Zukünftige Veränderungen bei Bereitstellungs- und/oder Nutzungsaufwänden, die bereits absehbar sind, sind bei der Festsetzung des Kostenersatzes zu berücksichtigen. Es können Pauschalzahlungen vorgesehen werden. Die Nutzung der Verbindungsstelle und der Zugangsstelle kann von der Entrichtung der Kostenersätze abhängig gemacht werden.

           2. Der nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Gewährung des Kinderzuschusses oder der Waisenrente zuständige Träger hat die für die Feststellung der Zulage erforderlichen Verfahrensschritte zu koordinieren.

(3) Die Höhe der Kostenersätze ist vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nach Anhörung des Hauptverbandes durch Verordnung festzusetzen. In dieser Verordnung sind abweichend von Abs. 2 die Kostenersätze für das erste Kalenderjahr auf Basis von Schätzungen auf Grund des bisherigen Aufwandes in vergleichbaren Angelegenheiten festzulegen.

Ergänzende Regelungen betreffend Kostenerstattungen

Subsidiär zuständiger Träger

§ 7. In jenen Fällen, in denen anstelle der nach den Art. 93 bis 96 der Durchführungsverordnung vorgesehenen Kostenerstattung eine Erstattung auf der Grundlage eines Pauschbetrages oder ein Verzicht auf eine Erstattung vereinbart wird, hat der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz erforderlichenfalls folgendes zu regeln:

§ 7. (1) Ist nach der Verordnung oder der Durchführungsverordnung eine Gebietskrankenkasse für eine Versicherung zuständig, kann aber die örtliche Zuständigkeit nach den österreichischen Rechtsvorschriften auf Grundlage der jeweils vorhandenen Daten nicht festgestellt werden, so ist örtlich zuständig:

           a) Bezeichnung des Trägers des Wohnortes als zuständiger Träger;

           1. die Gebietskrankenkasse, die hinsichtlich der letzten Versicherung in Österreich zuständig war (bei mehreren gleichzeitigen  Versicherungsverhältnissen, die Gebietskrankenkasse mit der höchsten zum Zeitpunkt des Feststellungsbedarfes vorliegenden Beitragsgrundlage). Der Hauptverband hat durch Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 25 ASVG) hierzu nähere Bestimmungen mit dem Ziel zu treffen, die Belastung aus solchen Fällen möglichst auf alle Gebietskrankenkassen zu verteilen, oder

          b) Maßnahmen zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Belastung, die sich für einen österreichischen Träger oder für die österreichische Verbindungsstelle aus der Erstattung auf der Grundlage eines Pauschbetrages oder aus dem Verzicht auf eine Erstattung ergeben würde.

           2. wenn keine Versicherung in Österreich vorhanden war, die Gebietskrankenkasse, die für den letzten Haupt- oder Nebenwohnsitz in Österreich zuständig war (bei mehreren Wohnsitzen die Gebietskrankenkasse, die nach den Richtlinien (Z 1) festgelegt wird), oder

 

           3. sofern unter Heranziehung der beim Hauptverband nach § 31 Abs. 4 Z 3 ASVG gespeicherten Daten ein Haupt- oder Nebenwohnsitz in Österreich auch unter Heranziehung der nach dem Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, vorhandenen Daten (§ 360 Abs. 6 ASVG) nicht zu ermitteln ist, die Wiener Gebietskrankenkasse.

 

(2) Ist nach der Verordnung oder der Durchführungsverordnung ein österreichischer Pensionsversicherungsträger zuständig, kann aber auf Grundlage der jeweils vorhandenen Daten die konkrete Zuständigkeit nach den österreichischen Rechtsvorschriften nicht festgestellt werden, so ist die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.

 

(3) Ist nach der Verordnung oder der Durchführungsverordnung ein österreichischer Unfallversicherungsträger zuständig, kann aber auf Grundlage der jeweils vorhandenen Daten die konkrete Zuständigkeit nach den österreichischen Rechtsvorschriften nicht festgestellt werden, so ist die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zuständig.

 

(4) Beiträge und Aufwände, die sich aus einer Zuständigkeit nach den Abs. 1 Z 3, Abs. 2 und Abs. 3 ergeben, sind durch den Hauptverband auf alle in Betracht kommenden Versicherungsträger entsprechend der Zahl ihrer Versicherten (einschließlich Angehöriger und sonstiger geschützter Personen) aufzuteilen. Bis zu Beträgen von unter 10 000 € pro Versicherungszweig und Kalenderjahr kann hievon wegen Geringfügigkeit abgesehen werden. Auf Antrag der Wiener Gebietskrankenkasse für Fälle nach Abs. 1 Z 3, der Pensionsversicherungsanstalt für Fälle nach Abs. 2 oder der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt für Fälle nach Abs. 3 kann die Trägerkonferenz (§ 441d ASVG) mit Zustimmung des jeweiligen Sozialversicherungsträgers in den Richtlinien nach § 31 Abs. 5 Z 25 ASVG eine abweichende Verteilung beschließen. Die Trägerkonferenz hat (unter Berücksichtigung der Geringfügigkeitsgrenze nach dem zweiten Satz) auf Antrag der betroffenen Gebietskrankenkasse mit deren Zustimmung eine solche abweichende Verteilung zu beschließen, wenn statt oder zusätzlich zu einer Gebietskrankenkasse ein anderer Krankenversicherungsträger zuständig gewesen wäre.

Beziehungen der Träger zu den Landesgesundheitsfonds und dem
Fonds nach § 149 Abs. 3 zweiter Satz ASVG in
zwischenstaatlichen Fällen

Beziehungen der Träger zu den Landesgesundheitsfonds und dem
Fonds nach § 149 Abs. 3 zweiter Satz ASVG in
zwischenstaatlichen Fällen

§ 7a. (1) bis (3) unverändert.

§ 7a. (1) bis (3) unverändert.

(4) Die Kosten einer Anstaltspflege im Ausland, die die österreichischen Träger der Sozialversicherung auf Grund des innerstaatlichen Rechts oder auf Grund der Verordnung oder eines Abkommens aufzuwenden oder zu erstatten haben, weil die betreffende Person

(4) Die Kosten einer Anstaltspflege im Ausland, die die österreichischen Träger der Sozialversicherung auf Grund des innerstaatlichen Rechts oder auf Grund der Verordnung oder eines Abkommens aufzuwenden oder zu erstatten haben, weil die betreffende Person

           1. und 2. unverändert.

           1. und 2. unverändert.

sind den Trägern der Sozialversicherung von der Bundesgesundheitsagentur gemäß Art. 45 Abs. 2 Z 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens in dem Ausmaß zu ersetzen, als diese Kosten einen bestimmten Betrag übersteigen. Die vorläufigen und endgültigen Beträge ergeben sich in analoger Anwendung der Valorisierungsbestimmungen gemäß Art. 21 Abs. 6 Z 2 und 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens. Die Träger der Sozialversicherung haben die Aufwendungen in diesen Fällen jeweils unverzüglich an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu melden. Der Hauptverband hat laufend die Entwicklung der Aufwendungen zu überwachen und halbjährlich aktuell über Art und Umfang der gemäß Abs. 2 für Anstaltspflege im Ausland erbrachten Leistungen der Bundesgesundheitskommission zu berichten. Er hat gegebenenfalls die Erstattung aus den Mitteln der Bundesgesundheitsagentur im Namen der betroffenen Träger geltend zu machen. Die Erstattungen aus den Mitteln der Bundesgesundheitsagentur sind am Ende des Jahres der Geltendmachung an die betroffenen Träger im Verhältnis der insgesamt in diesen Fällen aufgewendeten Beträge zu überweisen.

sind den Trägern der Sozialversicherung von der Bundesgesundheitsagentur gemäß Art. 45 Abs. 2 Z 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens in dem Ausmaß zu ersetzen, als diese Kosten einen bestimmten Betrag übersteigen. Die vorläufigen und endgültigen Beträge ergeben sich in analoger Anwendung der Valorisierungsbestimmungen gemäß Art. 21 Abs. 6 Z 2 und 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens. Die Träger der Sozialversicherung haben die Aufwendungen in diesen Fällen jeweils unverzüglich an den Hauptverband zu melden. Der Hauptverband hat laufend die Entwicklung der Aufwendungen zu überwachen und halbjährlich aktuell über Art und Umfang der gemäß Abs. 2 für Anstaltspflege im Ausland erbrachten Leistungen der Bundesgesundheitskommission zu berichten. Er hat gegebenenfalls die Erstattung aus den Mitteln der Bundesgesundheitsagentur im Namen der betroffenen Träger geltend zu machen. Die Erstattungen aus den Mitteln der Bundesgesundheitsagentur sind am Ende des Jahres der Geltendmachung an die betroffenen Träger im Verhältnis der insgesamt in diesen Fällen aufgewendeten Beträge zu überweisen.

Währungsumrechnung

Berechnung der Pension nach einem bilateralen Abkommen

§ 8. In jenen Fällen, in denen die Verordnung nicht anzuwenden ist, gilt für die Umrechnung der Landeswährung eines Staates, für den die Verordnung gilt, Art. 107 der Durchführungsverordnung entsprechend.

§ 8. (1) Wird nach einem bilateralen Abkommen vorgesehen, dass die österreichische Pension in jenen Fällen, in denen ein Anspruch nur unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten besteht, nach dem dafür vorgesehenen nationalen Recht zu berechnen ist, so hat der zuständige österreichische Träger die Leistung unter Anwendung der Verordnung in der für Österreich am 1. Mai 2010 in Kraft getretenen Fassung zu berechnen, wobei die Versicherungszeiten des jeweiligen anderen Vertragsstaates wie Versicherungszeiten eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zu berücksichtigen sind.

 

(2) Abweichend von Abs. 1 sind Kindererziehungszeiten nur nach Maßgabe der österreichischen Rechtsvorschriften bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigen.

 

Keine Abfindung bei weniger als 12 österreichischen Versicherungsmonaten

 

§ 8a. Besteht wegen Nichterfüllung der Wartezeit kein Anspruch auf eine österreichische Pension und werden die österreichischen Versicherungszeiten von einem anderen Staat aufgrund eines Abkommens oder aufgrund der Verordnung für die Berechnung der Leistung nach dessen Rechtsvorschriften übernommen, besteht kein Anspruch auf Abfindung nach § 269 Abs. 1 Z 1 ASVG, § 148a Abs. 1 Z 1 GSVG, § 139a Abs. 1 Z 1 BSVG oder § 59 NVG.

 

§ 9j. (1) Es treten in Kraft:

 

           1. mit dem Monatsersten nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011 die §§ 1 Abs. 8, 2 Abs. 2, 3a, 4 bis 7, 7a Abs. 4, 8a sowie 10  in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011, § 5 jedoch nach Maßgabe der Z 2;

 

           2. mit 1. Mai 2012 oder einem allenfalls nach Art. 95 Abs. 1 dritter Unterabsatz der Durchführungsverordnung festgesetzten späteren Inkrafttretenszeitpunkt von EESSI die Pflichten des Hauptverbandes nach § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011;

 

           3. rückwirkend mit 1. Mai 2010 die §§ 1 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie 3 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011.

 

(2) In den Fällen, in denen die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 weiter gelten, ist dieses Bundesgesetz in der am 30. April 2010 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

 

(3) § 3 in der am 30. April 2010 geltenden Fassung ist auf jene Personen weiterhin anzuwenden, auf die diese Bestimmung an diesem Tag angewendet wurde, wobei an die Stelle der Verweisungen auf die Art. 28 und 28a der Verordnung (EGW) Nr. 1408/71 die Verweisungen auf die Art. 24 und 25 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 treten.

 

(4) Der Hauptverband hat dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bis längstens 31. Jänner 2012 über den Zeitpunkt der technischen Verfügbarkeit und die Einsatzbereitschaft des elektronischen grenzüberschreitenden Datenaustausches zu berichten.

 

Vollziehung

§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. hinsichtlich der §§ 6 und 8 der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend;

           1. hinsichtlich des § 7a der Bundesminister für Gesundheit;

           2. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit und Soziales.

           2. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.