Bundesgesetz über österreichische Beiträge an internationale Finanzinstitutionen (IFI‑Beitragsgesetz 2011)
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1. Der Bund beteiligt sich an den Wiederauffüllungen der Mittel internationaler Finanzinstitutionen, bei denen die Republik Österreich Mitglied ist, mit folgenden Beträgen:
1. Zwölfte allgemeine Wiederauffüllung des Afrikanischen Entwicklungsfonds (ADF‑XII) 107 476 409 EUR
2. Außerordentliche Wiederauffüllung des Afrikanischen Entwicklungsfonds (Multilaterale Entschuldungsinitiative – MDRI)............................................. 10 756 626,86 Sonderziehungsrechte (SZR)
3. Sechzehnte allgemeine Wiederauffüllung der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA‑16) 381 526 370 EUR
4. Außerordentliche Wiederauffüllung der Internationalen Entwicklungsorganisation (Multilaterale Entschuldungsinitiative – MDRI) 19 780 000,00 Sonderziehungsrechte (SZR)
§ 2. Der Bund leistet zum bei der Internationalen Entwicklungsorganisation eingerichteten Treuhandfonds für hochverschuldete arme Länder (HIPC‑Trust Fund) einen Beitrag in Höhe von 13 981 721 EUR.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.