Vorblatt

Problem:

Um vor dem Hintergrund der Millenniumsentwicklungsziele der Vereinten Nationen die Fortsetzung der Geschäftstätigkeit des Afrikanischen Entwicklungsfonds (ADF) bzw. der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA) zu gewährleisten, die den ärmsten Ländern Kredite zu sehr weichen Bedingungen und teilweise nicht‑rückzahlbare Finanzmittel (Grants) zur Verfügung stellen, sind weitere Wiederauffüllungen ihrer Mittel erforderlich. Im Rahmen der Initiative für die Entschuldung hoch verschuldeter armer Länder (HIPC‑Initiative) und der Multilateralen Entschuldungsinitiative (MDRI) kommt es außerdem zu Kreditausfällen für die IDA und den ADF, die durch zusätzliche Mittel internationaler Geber abgedeckt werden müssen.

Im September 2010 wurden die Verhandlungen betreffend die 12. allgemeine Wiederauffüllung der Mittel des Afrikanischen Entwicklungsfonds (ADF‑XII) und im Dezember 2010 die Verhandlungen betreffend die 16. allgemeine Wiederauffüllung der Mittel der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA‑16) abgeschlossen. Gleichzeitig wurde Einigung über die weitere Umsetzung der außerordentlichen Wiederauffüllung im Rahmen der MDRI für den Afrikanischen Entwicklungsfonds bis 2023 und für die IDA bis 2022 erzielt.

Ziel und Inhalt:

Mit dem gegenständlichen Gesetzentwurf sollen die gesetzlichen Voraussetzungen zur Leistung der unten angeführten finanziellen Beiträge an die einzelnen internationalen Finanzinstitutionen geschaffen werden.

Alternativen:

Sofern Österreich im Einklang mit anderen Gebernationen vorgehen will, keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

Finanzielle Auswirkungen:

Durch die Ausführung dieses Gesetzes verpflichtet sich der Bund

•       zur Beteiligung an ADF‑XII in Höhe von 107 476 409 EUR;

•       zur Beteiligung an der außerordentlichen Wiederauffüllung des Afrikanischen Entwicklungsfonds im Rahmen der Multilateralen Entschuldungsinitiative (MDRI; siehe BGBl. I Nr. 127/2006 vom 27. Juli 2006) in Höhe von 10 756 626,86 SZR;

•       zur Beteiligung an IDA‑16 in Höhe von 381 526 370 EUR;

•       zur Beteiligung an der außerordentlichen Wiederauffüllung der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA) im Rahmen der Multilateralen Entschuldungsinitiative (MDRI; siehe BGBl. I Nr. 127/2006 vom 27. Juli 2006) in Höhe von 19 780 000 SZR;

•       zur Leistung eines Beitrages an den bei der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA) eingerichteten HIPC Trust Fund in Höhe von 13 981 721 EUR.

Die österreichischen Beiträge sollen durch den Erlag von unverzinslichen, nicht übertragbaren und bei Abruf fälligen Bundesschatzscheinen (ADF‑XII und IDA‑16) und Barzahlungen (ADF‑MDRI, IDA‑MDRI und HIPC‑Trust Fund) geleistet werden.

Die budgetären Auswirkungen der Barzahlungen und der Bundesschatzscheinscheinlösungen für den Zeitraum 2011 bis 2023 sind aus den Zahlungsplänen im allgemeinen Teil der Erläuterungen ersichtlich.

Die Bedeckung dieser Ausgaben in den Jahren 2011 bis 2023 wurde bzw. wird in den entsprechenden Bundesfinanzrahmengesetzen bzw. Bundesfinanzgesetzen berücksichtigt; diese Beträge sind auf die österreichische Official Development Assistance‑Quote (ODA‑Quote) anrechenbar.

Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Auswirkungen auf die Beschäftigung  und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die erfolgreiche Zusammenarbeit mit den im Gesetz genannten internationalen Finanzinstitutionen trägt zum Aufbau künftiger Exportmärkte in Entwicklungs- und Transitionsländern bei und ist für österreichische Unternehmen bei der Bearbeitung dieser Märkte förderlich. Mit nennenswerten zusätzlichen Auswirkungen auf die österreichische Verwaltung ist durch die vorgesehenen Beteiligungen nicht zu rechnen.

Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Es sind keine Informationsverpflichtungen vorgesehen.

Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Die österreichischen Beiträge an die Finanzinstitutionen unterstützen deren Maßnahmen in den Bereichen Klimaschutz, erneuerbare Energie und Wasserversorgung in Entwicklungsländern.

Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Konsumentenpolitische Auswirkungen sind nicht zu erwarten. Die Förderung der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung (Armutsreduktion) stellt das übergeordnete Ziel aller genannten Finanzinstitutionen dar.

Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Die österreichische Beteiligung an den Mittelauffüllungen unterstützt unter anderem Bemühungen der Institutionen zur Gleichstellung von Frauen und Männern in Entwicklungsländern.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine Mitwirkung des Bundesrates gemäß Art. 42 Abs. 5 B‑VG.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Die multilaterale Entwicklungszusammenarbeit (EZA) im Bereich internationaler Finanzinstitutionen (IFIs) bietet eine - effiziente - Möglichkeit alle Entwicklungsländer zu erreichen, die mit den entsprechenden Institutionen zusammenarbeiten.

Die gegenständlichen österreichischen Beteiligungen bezwecken, den IFIs Mittel zur fortgesetzten Unterstützung von Entwicklungsländern bei deren Entwicklungsanstrengungen zur Verfügung zu stellen. Gleichzeitig leistet Österreich dadurch auch einen Beitrag zur internationalen Solidarität.

Der vorliegende Gesetzentwurf soll die nationale Rechtsgrundlage für sonst in Einzelgesetzen zu normierende Mittelaufstockungen für den Afrikanischen Entwicklungsfonds (ADF) und die Internationale Entwicklungsorganisation (IDA) schaffen, zu denen sich Österreich auf Basis internationaler Verhandlungen verpflichtet.

Die Zusammenziehung verschiedener, aber gleichartiger Vorhaben in einem Gesetzesvorschlag bezweckt die Reduzierung der Anzahl sonst erforderlicher Gesetzgebungsverfahren und des Weiteren eine Vereinfachung des Verwaltungsaufwandes.

Bei den den einzelnen IFIs gegenüber abzugebenden Verpflichtungserklärungen handelt es sich um völkerrechtliche Rechtsgeschäfte, die im Hinblick auf die in § 1 und § 2 enthaltenen gesetzlichen Anordnungen als solches nicht unter Art. 50 B‑VG fallen. Im Sinne der Entschließung des Bundespräsidenten, BGBl. Nr. 49/1921, werden diese Erklärungen vom ressortmäßig zuständigen Bundesminister für Finanzen abzugeben sein.

Österreich strebt prinzipiell die Umsetzung der 2005 vom Europäischen Rat beschlossenen Vorgabe an, je Mitgliedsland der EU‑15 mindestens 0,7% des BNE als ODA‑Quote (Official Development Assistance‑Quote) bis 2015 zu erreichen. Außerdem sollen die Mittel für EZA‑Maßnahmen zugunsten afrikanischer Länder gemäß internationalem Konsens deutlich gesteigert werden. Die in § 1 und § 2 angeführten Beitragsleistungen sind gemäß OECD‑DAC zur Gänze auf die österreichische ODA‑Quote anrechenbar und stellen eine wesentliche Voraussetzung zur Umsetzung dieser Ziele dar.

12. allgemeine Wiederauffüllung des Afrikanischen Entwicklungsfonds (ADF‑XII):

Der Afrikanische Entwicklungsfonds (ADF) wurde 1972 als rechtlich selbständige Organisation, die jedoch organisatorisch und personalmäßig eng mit der Afrikanischen Entwicklungsbank (ADB) verbunden ist, gegründet. Mitglieder sind derzeit 25 nicht‑regionale Länder plus Südafrika und die ADB als Vertreterin ihrer 53 afrikanischen Mitgliedsländer. Zweck des ADF ist es den ärmsten afrikanischen Ländern, die sich die regulären Darlehen der ADB nicht leisten können, Mittel zu günstigen Bedingungen (lange Laufzeiten, keine Zinsen, auch nicht‑rückzahlbar) zur Verfügung zu stellen. Zurzeit haben 40 Länder Zugang zu ADF‑Mitteln, 36 ausschließlich, vier zusätzlich zu Bankmitteln. Die Mittel des ADF werden regelmäßig von den Gebern – überwiegend den nicht‑regionalen Mitgliedern, zum sehr geringen Teil auch ein bis zwei afrikanischen Ländern - aufgestockt.

Der ADF hat bis Ende 2009 insgesamt 21,30 Mrd. SZR an Finanzierungen genehmigt, wobei Transport, Landwirtschaft und Soziales die Hauptsektoren darstellen.

Österreich ist seit 1981 Mitglied und hat zum 31. Dezember 2009 insgesamt 297,428 Mio. SZR an voll einzahlbaren Beiträgen geleistet.

Großer Nachholbedarf im Bereich der Infrastruktur, Bemühungen um wirtschaftliche Integration und die Reaktion auf den Klimawandel machen fortgesetzte Unterstützungen des ADF erforderlich. Der dafür erforderliche Finanzierungsbedarf war Gegenstand von Geberverhandlungen über die 12. Wiederauffüllung des ADF (ADF‑XII), die im September 2010 abgeschlossen werden konnten. Demnach stehen für die Jahre 2011 bis 2013 insgesamt rd. 5,794 Mrd. SZR zur Verfügung, das sind rd. 3,787 Mrd. SZR an Gebermitteln (das Ziel beträgt jedoch rd. 4,09 Mrd. SZR was einen „Fehlbetrag“ von rd. 302 Mio. SZR ergibt) und noch rd. 2,007 Mrd. SZR an internen Mitteln.

Operationell sollen die gegenwärtigen Prioritäten (Infrastruktur, Governance, regionale Integration und fragile Staaten) vertieft werden. Privatsektor, Klimaänderung, Gender, Lebensmittelsicherheit und landwirtschaftliche Produktivität sollen als Querschnittsmaterie die Kernoperationen des ADF durchdringen. Betreffend Klima sollen alle neuen Infrastrukturvorhaben klimaverträglich sein und generell alle Projekte auf Klimarisiken geprüft werden.

Verstärktes Augenmerk wird darauf gerichtet die Ergebnismessung zu erweitern, um den Bankgruppenbeitrag zu Entwicklungsergebnissen zu erfassen und operationelle und institutionelle Effektivität zu messen.

Regionale Operationen (RO) und die Fazilität für fragile Staaten (FSF) erhalten Mittelzuweisungen von 20% der ADF‑XII Gesamtmittel (RO) bzw. 764 Mio. SZR (FSF). Letztere werden auch zur Schuldenbereinigung verwendet.

Neben Darlehen werden weiterhin auch nicht‑rückzahlbare Finanzierungen (Grants) vergeben werden.

Die 12. Wiederauffüllung tritt in Kraft sobald Staaten zumindest 30% der vorgesehenen Gesamtzeichnungen übernommen haben, dafür wurde der 1. Jänner 2011 als Ziel gesetzt; dieses Ziel war zum Redaktionszeitpunkt (18. März 2011) noch nicht erreicht. Die erste der drei vorgesehenen jährlichen Zahlungsraten wird bis 15. Jänner 2011 erwartet. Aus legislativen Gründen ist es möglich, diese erste Rate erst binnen 30 Tagen nach der österreichischen Zeichnung zu leisten.

Während der ADF‑XII Periode, genauer 2013, beginnt auch die früher prinzipiell vereinbarte (erste) Geberkompensation des ADF für - durch die bei ADF‑IX eingeführte Grantgewährung - entfallende Rückzahlungen. Der Gesamtbetrag dieser ersten Kompensation beläuft sich auf rd. 83.000 SZR.

16. allgemeine Wiederauffüllung der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA‑16):

Die Internationale Entwicklungsorganisation (IDA) wurde im Jahr 1960 als Tochterinstitution der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (IBRD, Weltbank) gegründet. Das Mandat der Internationalen Entwicklungsorganisation besteht darin, in den ärmsten Mitgliedsländern der Weltbank effiziente Programme zur Förderung des Wachstums und zum Abbau der Armut zu unterstützen. Entwicklung ist für diese Länder eine langfristige Herausforderung. Die IDA hilft, die nötigen Voraussetzungen in den Bereichen Humankapital, Institutionen und Infrastruktur zu schaffen, um ein langfristiges und gerechtes Wachstum zu fördern. Die Mittel der IDA werden regelmäßig, in einem Drei‑Jahreszyklus, aufgestockt. Seit ihrem Bestehen hat die IDA zinsbegünstigte Kredite im Umfang von 222 Mrd. USD vergeben.

Zur 16. Wiederauffüllung der IDA tragen die Weltbankgruppe und 51 Mitgliedstaaten mit einem Gesamtbeitrag von 49,3 Mrd. USD bei. Die IDA ist damit die bedeutendste multilaterale Finanzinstitution, die Finanzmittel zur Armutsminderung bereitstellt. Sie ist somit auch die wichtigste Plattform der internationalen Koordination von öffentlicher Entwicklungszusammenarbeit (EZA). Die Tätigkeit der IDA stellt damit auch eines der wichtigsten Instrumente bei der Verfolgung der Millenniumsentwicklungsziele dar.

79 der ärmsten Länder weltweit, 40 Länder davon in Afrika, bekommen während der IDA‑16 Periode Kredite zu besonders günstigen Konditionen. Das Bruttonationaleinkommen (BNE) pro Kopf ist dabei ausschlaggebend (2011 muss der Wert unter 1.165 USD pro Jahr liegen) um Finanzierungen zu weichen und für die ärmsten Länder zu erschwinglichen Konditionen zu erhalten. IDA‑Kredite sind überwiegend zinsenfrei, die Laufzeit der Kredite kann bis zu 40 Jahre betragen, die ersten zehn Jahre sind tilgungsfrei.

Neben Krediten können seit IDA‑13 im begrenzten Ausmaß auch Zuschüsse (Grants) durch die IDA vergeben werden. Die Vergabe dieser Mittel erfolgt auf Basis der Verschuldungskennzahlen eines Empfängerlandes (gemäß Schuldentragfähigkeitsanalysen). Es soll damit dem Neuverschuldungsproblem der ärmsten Länder begegnet werden. Länder mit einem potentiellen Schuldenproblem, insbesondere in Sub‑Sahara Afrika, können somit keine neuen Schulden in Form von IDA‑Krediten aufnehmen, sondern erhalten Grants. Länder mit einer besseren Schuldentragfähigkeit erhalten je nach ihrer Lage einen Mix aus Grants und IDA‑Krediten oder nur IDA‑Kredite. Der Gesamtbetrag unter IDA‑16 für die Kompensation der entfallenen Rückzahlungen durch die Granteinführung, die bereits unter IDA‑13 zugesagt wurde, beläuft sich auf rd. 60 Mio. SZR.

Im Dezember 2010 wurden die Verhandlungen betreffend die 16. Wiederauffüllung der Mittel der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA‑16) abgeschlossen. Bis spätestens 22. April 2011 soll im Gouverneursrat der IDA die entsprechende Resolution beschlossen werden.

Analog zu ADF‑XII wird auch bei IDA‑16 ein verstärktes Augenmerk auf die Ergebnismessung gerichtet werden, welche gegenüber IDA‑15 ausgebaut und verbessert wurde.

Neben der allgemeinen Mittelvergabe nach einem definierten Allokationsmechanismus, der gemäß anerkannten Leistungsindikatoren erstellt wird, sollen während IDA‑16 vor allem auch Projekte zu speziellen für die Armutsreduktion besonders relevanten Themen ausgebaut werden. Diese sind fragile Staaten, Klimawandel und Gender. Für fragile Staaten sollen den spezifischen Bedürfnissen angepasste Maßnahmen erarbeitet werden. Aspekte des Klimawandels und Berücksichtigung von Gender‑Gegebenheiten soll standardmäßig in allen Projekten integriert werden. Zusätzlich dazu ist eine besondere Krisenfazilität vorgesehen, die schnelle Maßnahmen zur Abfederung von Krisen in den IDA Empfängerländern ermöglichen soll.

Analog zu IDA‑15 wird die besondere Situation von fragilen Staaten auch in IDA‑16 durch die gesonderte Ausweisung von offenen finanziellen Rückständen (Arrears Clearance), die durch Gebermittel kompensiert werden sollen, Rechnung getragen. Diese sind notwendig um die Voraussetzung für Entschuldungsmaßnahmen im Rahmen von HIPC und MDRI zu schaffen. Für diesen Zweck werden in Summe 400 Mio. SZR vorgesehen.

Die Entschuldung von hochverschuldeten, armen Ländern (HIPC‑Initiative) ist auch Teil des IDA‑16 Programmes. Rückzahlungen von IDA‑Krediten werden dabei teilweise erlassen. Zur Erhaltung der Finanzkraft von IDA werden auch diese Kreditausfälle durch die Geber im Rahmen von IDA‑16 abgedeckt. Der österreichische Beitrag dazu ist Teil des in den Verhandlungen zugesagten Gesamtbeitrages zu IDA‑16. Zur Wahrung der Transparenz von Entschuldungsmaßnahmen bei IDA‑16 wird dieser Beitrag über den bei der IDA zu diesem Zweck eingerichteten Treuhandfonds (HIPC‑Trust Fund), über den Österreich auch schon früher Beiträge zur HIPC‑Initiative geleistet hat (BGBl. I Nr. 92/2001 vom 3. August 2001, BGBl. I Nr. 110/2005 vom 14. Oktober 2005 sowie BGBl. I Nr. 10/2009 vom 6. März 2009) abgewickelt werden.

Insgesamt werden für IDA‑16 für die Periode 1. Juli 2011 bis 30. Juni 2014 voraussichtlich rund 49,3 Mrd. USD zur Verfügung stehen, die für Ausleihaktivitäten und Vergabe von Grants Verwendung finden können. Die Geberbeiträge zu IDA‑16 belaufen sich dabei auf rund 26,4 Mrd. USD, wobei diese sich zu einem Großteil aus einem Basisbeitrag und zu einem wesentlich geringeren Teil aus HIPC‑Ersatz, Bereinigung von finanziellen Rückständen fragiler Staaten gegenüber der IDA (Arrears Clearance) und Grantkompensation zusammensetzen. Der Gesamtumfang von IDA‑16 wird stark durch eigene Anstrengungen der Institution mitgetragen und konnte durch eine Erhöhung der internen Rückflüsse und durch Zusagen über künftige Gewinntransfers der Weltbankgruppe (IBRD und IFC) – vorbehaltlich Verfügbarkeit und jährlicher Genehmigung - erzielt werden. Trotz der Bemühungen der Geber verbleibt jedoch eine strukturelle Finanzierungslücke in Höhe von rd. 5 Mrd. SZR.

Die 16. Wiederauffüllung tritt in Kraft sobald Staaten zumindest 60% der vorgesehenen Gesamtzeichnungen übernommen haben, dafür wurde der 15. Dezember 2011 als Ziel gesetzt. Die erste der drei vorgesehenen jährlichen Zahlungsraten wird bis 15. Jänner 2012 erwartet. Aus legislativen Gründen ist es möglich, diese erste Rate erst binnen 30 Tagen nach der österreichischen Zeichnung vorzunehmen.

Multilaterale Entschuldungsinitiative (MDRI):

Anlässlich der Multilateralen Entschuldungsinitiative (MDRI) kam es im Jahr 2006 zur Vereinbarung einer gesonderten außerordentlichen Wiederauffüllung des Afrikanischen Entwicklungsfonds (ADF) und der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA) (siehe BGBl. I Nr. 127/2006 vom 27. Juli 2006). Ziel der MDRI ist es, eine dauerhafte Lösung des Verschuldungsproblems der „Highly Indebted Poor Countries (HIPC)“ - Entwicklungsländer zu erzielen, um somit einen Beitrag zur Erreichung der von den Vereinten Nationen beschlossenen Millenniumsentwicklungsziele in den betroffenen Ländern zu setzen. Insgesamt kann die MDRI daher als Erweiterung und Vertiefung zur bestehenden HIPC‑Initiative gesehen werden, an der sich Österreich schon früher aktiv beteiligt hat (BGBl. I Nr. 92/2001 vom 3. August 2001; BGBl. I Nr. 110/2005 vom 14. Oktober 2005).

Die MDRI besteht einerseits aus dem sofortigen, vollständigen und unwiderruflichen Schuldenerlass durch die IDA und den ADF gegenüber den Ländern, die die HIPC Initiative abgeschlossen haben und andererseits aus einer Kompensation dieser beiden Institutionen durch zusätzliche („Dollar for Dollar“) Zahlungen der Geberländer über den gesamten Zeitraum der abgeschriebenen Kapital- und Zinsendienste. Der Gesamtzeitraum der MDRI erstreckt sich über 50 (ADF) bzw. 40 Jahre (IDA). Im Verhandlungsrhythmus der regulären Wiederauffüllungen von ADF und IDA werden zeitgleich auch für den dann jeweils geltenden Auszahlungszeitraum der durch diese Institutionen vergebenen weichen Kreditfinanzierungen die Zahlungsverpflichtungen der Geber im Verhandlungsweg angepasst (zuletzt im Rahmen des IFI‑Beitragsgesetzes 2008, BGBl. I Nr. 10/2009 vom 6. März 2009). Österreich kommt seinen bisher abgegebenen Absichtserklärungen im vollen Umfang nach. Österreich setzt so eine wesentliche Maßnahme zur Lösung des Schuldenproblems der ärmsten, hochverschuldeten Länder und leistet damit einen wichtigen Beitrag zur Erreichung der von Österreich mitgetragenen Millenniumsentwicklungsziele der Vereinten Nationen.

Finanzielle Auswirkungen:

Die in § 1 und § 2 angeführten österreichischen Beiträge sollen durch den Erlag von unverzinslichen, nicht übertragbaren und bei Abruf fälligen Bundesschatzscheinen (ADF‑XII und IDA‑16) und durch Barzahlungen (ADF‑MDRI, IDA‑MDRI und HIPC‑Trust Fund) geleistet werden. Die Bedeckung dieser Ausgaben in den Jahren 2011 bis 2023 wurde bzw. wird in den entsprechenden Bundesfinanzrahmengesetzen bzw. Bundesfinanzgesetzen berücksichtigt; diese Beträge sind auf die österreichische Official Development Assistance‑Quote (ODA‑Quote) anrechenbar.

ADF‑XII

Österreich hat während der Verhandlungen über ADF‑XII – vorbehaltlich parlamentarischer Genehmigung - einen Beitrag von rd. 2,34% der angestrebten Geberwiederauffüllung von rd. 4,09 Mrd. SZR, das sind 95.706.248 SZR bzw. auf Basis des vereinbarten durchschnittlichen Umrechnungskurses zwischen dem SZR und dem Euro in der Periode von 1. Dezember 2009 bis 31. Mai 2010 (1 SZR = 1,12297 EUR) 107.475.245 EUR zugesagt.

Aus der oben erwähnten Geberkompensation für die während ADF‑IX gewährten Grantfinanzierungen entfallen auf Österreich, seinem damaligen Lastenanteil von knapp 1,25% entsprechend, weitere 1.037 SZR bzw. 1.164 EUR, die erst 2013 anfallen.

Der in § 1 Z 1 angeführte österreichische Gesamtbeitrag von 107.476.409 EUR wird durch den Erlag von unverzinslichen, nicht übertragbaren und bei Abruf fälligen Bundesschatzscheinen – von der erst 2013 fälligen Grantkompensation abgesehen - in drei gleichen Raten in den Jahren 2011 bis 2013 geleistet. Die budgetären Auswirkungen der Einlösung dieser Bundesschatzscheine in den Jahren 2011 bis 2016 ergeben sich aus dem nachstehenden Einlösungsplan (Tabelle 1).

Zur teilweisen Bedeckung des o.a. Fehlbetrages zwischen angestrebter Geberwiederauffüllung und Geberzusagen (strukturelle Lücke) erbringt Österreich einen nicht budgetwirksamen Beitrag von voraussichtlich rd. 3 Mio. EUR durch fix vereinbarte Anrechnung von durch beschleunigte Einlösung der Bundesschatzscheine (sechs Jahre) erzielten Zinsengewinnen beim ADF.

Tabelle 1: Einlösungsplan ADF‑XII (inkl. Grantkompensation 2013)

 

 

ADF‑XII Beitrag

Grantkompensation

Fälligkeit

in Prozent

in EUR

in EUR

2011

18,84

20.248.336,16

 

2012

25,10

26.976.286,50

 

2013

15,00

16.121.286,75

1.164,00

2014

10,00

10.747.524,50

 

2015

20,00

21.495.049,00

 

2016

11,06

11.886.762,09

 

Summe

100,00

107.475.245,00

1.164,00

IDA‑16 und HIPC‑Trust Fund:

Österreich hat während der Verhandlungen über IDA‑16 - vorbehaltlich der parlamentarischen Genehmigung - einen Gesamtbeitrag zu IDA‑16 und HIPC von 1,55% an der angestrebten Geberwiederauffüllung von rd. 22,46 Mrd. SZR, das sind rd. 348,44 Mio. SZR bzw. auf Basis des vereinbarten durchschnittlichen Umrechnungskurses zwischen dem Euro und dem Sonderziehungsrecht in der Periode von 1. April 2010 bis 30. September 2010 (1 SZR = 1,17198 EUR), 408.364.711 EUR zugesagt. Dieser im Geberbericht ausgewiesene österreichische Gesamtbeitrag setzt sich wie folgt zusammen:

•       Grundbeitrag in Höhe von 321,58 Mio. SZR bzw. 376.885.328 EUR (1,56% der Grundbeiträge),

•       Zusatzbeitrag in Höhe von 3,44 Mio. SZR bzw. 4.031.612 EUR zur Bereinigung von finanziellen Rückständen fragiler Staaten gegenüber der IDA (0,86% der Beiträge),

•       Zusatzbeitrag in Höhe von 0,52 Mio. SZR bzw. 609.430 EUR aus der Grantkompensation (0,86% der Beiträge),

•       Beitrag zum HIPC‑Trust Fund in Höhe von 11,93 Mio. SZR bzw. 13.981.721 EUR als Ersatz für IDA‑Kreditausfälle (0,86% der Beiträge),

•       Zusatzbeitrag in Höhe von 10,97 Mio. SZR bzw. 12.856.621 EUR zur teilweisen Bedeckung des Fehlbetrages zwischen angestrebter Geberwiederauffüllung und Geberzusagen.

Der in § 1 Z 3 angeführte österreichische IDA‑16 Beitrag in Höhe von 381.526.370 EUR, der sich aus dem Grundbeitrag, dem Zusatzbeitrag zur Bereinigung von finanziellen Rückständen fragiler Staaten gegenüber der IDA sowie der Zusatzbeitrag zur Kompensation von Grant‑Umwandlungen zusammensetzt, soll zur Gänze durch den Erlag von unverzinslichen, nicht übertragbaren und bei Abruf fälligen Bundesschatzscheinen, und zwar in drei gleichen Raten in den Jahren 2012 bis 2014, geleistet werden.

Der in § 2 angeführte Beitrag zum HIPC‑Trust Fund als Ersatz für IDA‑Kreditausfälle in Höhe von 13.981.721 EUR soll in drei gleichen jährlichen Raten in den Jahren 2012 bis 2014 in bar geleistet werden.

Zur teilweisen Bedeckung des o.a. Fehlbetrages zwischen angestrebter Geberwiederauffüllung und Geberzusagen (strukturelle Lücke) erbringt Österreich einen nicht budgetwirksamen Beitrag von voraussichtlich rd. 12,86 Mio. EUR durch fix vereinbarte Anrechnung von durch beschleunigte Einlösung der Bundesschatzscheine (sechs Jahre) erzielten Zinsengewinnen bei der IDA.

Die budgetären Auswirkungen der Einlösung der Bundesschatzscheine in den Jahren 2012 bis 2017 ergeben sich aus dem nachstehenden Einlösungsplan (Tabelle 2).

Tabelle 2: Einlösungsplan IDA‑16

Fälligkeit

in Prozent

in EUR

2012

21,56

82.241.917,00

2013

22,11

84.341.768,00

2014

29,59

112.899.115,00

2015

12,34

47.064.236,00

2016

8,07

30.797.393,00

2017

6,34

24.181.941,00

Summe

100,00

381.526.370,00

Multilaterale Entschuldungsinitiative (MDRI)

Österreich hat sich bei den ursprünglichen Verhandlungen über die MDRI im Jahr 2006 grundsätzlich bereit erklärt, einen Beitrag in Höhe von 0,78% (österreichischer Anteil IDA‑13) an der außerordentlichen Wiederauffüllung der IDA und einen Beitrag in Höhe von 1,65% (österreichischer Anteil ADF‑X) an der außerordentlichen Wiederauffüllung des ADF zu leisten (siehe BGBl. I Nr. 127/2006 vom 27. Juli 2006). Österreich hat diese Beiträge vorerst nur für die ersten zehn Jahre bis 2016 für die IDA bzw. bis 2015 für den ADF fix zugesagt und eine Absichtserklärung für Zahlungen über die restliche Laufzeit von MDRI, d.h. bis 2044 für die IDA und bis 2054 für den ADF, abgegeben.

MDRI Kosten werden alle drei Jahre aktualisiert; nach der aktuellen Berechnung entfallen auf Österreich insgesamt ADF‑MDRI Kosten von rd. 98,38 Mio. SZR. Bisher hat Österreich rd. 25,74 Mio. SZR (bis zum Jahr 2020) zugesagt. Während der ADF‑XII Periode (bis 2023) gilt es nun einen weiteren Beitrag von 10.756.626,86 SZR zuzusagen, der einerseits die noch fehlenden Beiträge in den Jahren 2011 bis 2020 aufgrund der Neuberechnung abdecken soll und andererseits die zusätzlichen Beiträge für die Jahre 2021 bis 2023 enthält (§ 1 Z 2).

Bei den IDA‑MDRI Kosten entfallen aufgrund der aktuellen Berechnungen zum 30. Juni 2010 auf Österreich insgesamt rd. 184,62 Mio. SZR. Bisher hat Österr. rd. 54,21 Mio. SZR (bis zum Jahr 2019) zugesagt. Aufgrund der Anpassung des Zahlungsplanes per 30. Juni 2010 sind die tatsächlich zu kompensierenden Schulden nun etwas niedriger als ursprünglich von IDA veranschlagt, sodass mit der bisherigen österreichischen Zusage auch noch ein Teil des Beitrags für 2020 in Höhe von 2,02 Mio. SZR abgedeckt werden kann. Während der IDA‑16 Periode (bis 2022) ist daher ein weiterer Beitrag von 19.780.000 SZR zuzusagen (§ 1 Z 4).

Die entsprechenden budgetären Auswirkungen in den betreffenden Jahren ergeben sich aus dem nachstehenden Zahlungsplan (Tabelle 3), wobei sich Änderungen einerseits durch weitere Verschiebung der jährlichen Zahlungen und andererseits durch zukünftige Wechselkursanpassungen bei den in Euro ausgewiesenen Gesamtbeträgen ergeben können.

Tabelle 3: Zahlungsplan MDRI (in Mio. SZR und EUR; Summen enthalten Rundungsdifferenzen)

 

IDA

ADF

Gesamt

Fälligkeit

SZR

SZR

SZR

EUR

2011-2020

 

1,11

1,11

1,25

2020

4,69

 

4,69

5,50

2021

7,82

3,03

10,85

12,56

2022

7,27

3,28

10,55

12,21

2023

 

3,34

3,34

3,75

Summe

19,78

10,76

30,54

35,26

Für die in Euro ausgewiesenen Gesamtbeträge wurden folgende Umrechnungskurse herangezogen: ADF: 1 SZR = 1,12297 EUR, durchschnittlicher Kurs vom 1. Dezember 2009 bis 31. Mai 2010; IDA: 1 SZR = 1,17198 EUR, durchschnittlicher Kurs vom 1. April 2010 bis 30. September 2010.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG („Bundesfinanzen“).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Der Gesetzesbeschluss hat Verfügungen über Bundesvermögen gemäß Art. 42 Abs. 5 B‑VG zum Gegenstand, bei denen auf Grund dieser Verfassungsbestimmung die Mitwirkung des Bundesrates ausgeschlossen ist. Daher kann der Bundesrat gegen diesen Gesetzesbeschluss des Nationalrates keinen Einspruch erheben. Die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen zur Vollziehung ist auf Grund von Abschnitt C Ziffer 11 der Anlage 2 zum Bundesministeriengesetz 1986 gegeben.

Besonderer Teil

Zu § 1 Z 1:

Zur 12. allgemeinen Wiederauffüllung des Afrikanischen Entwicklungsfonds (ADF‑XII):

Der österreichische Beitrag im Rahmen von ADF‑XII in Höhe von 107.476.409 EUR besteht aus dem ADF‑XII Beitrag von 107.475.245 EUR (entspricht dem zuletzt gehaltenen Lastenanteil von rd. 2,34%) und dem in der ADF‑XII Periode fälligen ersten Beitrag von 1.164 EUR zur Kompensation für die Grantgewährung während ADF‑IX (entspricht dem damaligen österreichischen Lastenanteil von 1,248%).

Zu § 1 Z 2:

Zur außerordentlichen Wiederauffüllung des Afrikanischen Entwicklungsfonds (Multilaterale Entschuldungsinitiative – MDRI)

Die von Österreich während ADF‑XII erwarteten 10.756.626,86 SZR entsprechen dem bei den ursprünglichen Verhandlungen über MDRI zugesagten Lastenanteil von 1,65%.

Zu § 1 Z 3:

Zur 16. allgemeinen Wiederauffüllung der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA‑16):

Der österreichische Beitrag zu IDA‑16 in Höhe von 381.526.370 EUR besteht aus dem Grundbeitrag zu IDA‑16 von 376.885.328 EUR (entspricht dem zuletzt gehaltenen Lastenanteil von rd. 1,56%), dem Zusatzbeitrag von 4.031.612 EUR zur Bereinigung von finanziellen Rückständen fragiler Staaten gegenüber der IDA (entspricht dem zuletzt gehaltenen österreichischen Lastenanteil von 0,86%) sowie dem Zusatzbeitrag aus der Grantkompensation von 609.430 EUR (entspricht dem österreichischen Lastenanteil von 0,86%).

Zu § 1 Z 4:

Zur außerordentlichen Wiederauffüllung der Internationalen Entwicklungsorganisation (Multilaterale Entschuldungsinitiative – MDRI):

Die von Österreich während IDA‑16 erwarteten 19.780.000 SZR entsprechen dem bei den ursprünglichen Verhandlungen über MDRI zugesagten Lastenanteil von 0,78%.

Zu § 2:

Österreich hat während der Verhandlungen über IDA‑16 - vorbehaltlich der parlamentarischen Genehmigung – einen Beitrag zur Initiative für die Entschuldung hoch verschuldeter armer Länder (HIPC‑Initiative) von 0,86% gemessen an den Beiträgen aller Geber, das sind 13.981.721 EUR, als Ersatz für den Schuldenerlass von IDA‑Krediten im Rahmen der HIPC‑Initiative zugesagt. Dieser HIPC Beitrag soll aus Transparenzgründen (wie auch schon bei IDA‑15) über den bei der IDA zu diesem Zweck bereits eingerichteten Treuhandfonds (HIPC‑Trust Fund) abgewickelt werden. Österreich nimmt damit weiter aktiv an der von der Internationalen Gebergemeinschaft getragenen HIPC‑Initiative teil.