Vorblatt

Problem:

1. Das geltende Schulrecht berücksichtigt zwar in vielerlei Hinsicht die besondere Situation von Schülerinnen und Schülern mit Lernschwierigkeiten (zB Frühwarnsystem, Elterninformationen und -gespräche), sieht jedoch vergleichsweise wenige konkrete Unterstützungsmaßnahmen vor, die eine negative Beurteilung tatsächlich verhindern und eine effektive Lernunterstützung bieten können (dzt. Förderunterricht, Wiederholung ganzer Schulstufen). Das ist nicht nur für Schülerinnen und Schüler hemmend (zB Schullaufbahnverluste), es ist auch aus volkswirtschaftlicher Sicht zu hinterfragen.

2. Die Integration von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf (SPF) erfolgt derzeit in der Polytechnischen Schule auf Grundlage von Schulversuchen. Zur Förderung des gemeinsamen Unterrichts von Schülerinnen und Schülern mit und ohne SPF im letzten Jahr ihrer Schulpflicht bedarf es der gesetzlichen Verankerung des integrativen Unterrichts in der Polytechnischen Schule und in der alternativ zu besuchenden Haushaltungsschule.

3. Das Schulunterrichtsgesetz regelt die innere Organisation aller Schulen, sofern es sich nicht um Schulen für Berufstätige oder um land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen handelt. Für Schulen für Berufstätige wurde mit der Novelle zum SchUG-B, BGBl. I Nr. 53/2010, ein neues modulares System eingeführt, das den Studienbedürfnissen erwachsener Studierender eher entspricht. Dieses modulare System gilt jedoch nicht für andere Sonderformen von Schulen, obwohl auch an diesen von den Rahmenbedingungen her modulare Studienangebote sinnvoll wären, was eine Vielzahl an Schulversuchen vor allem im Kollegbereich bestätigen.

Ziel:

1. Entwicklung eines Konzepts für die „neue Oberstufe“, das konkrete Unterstützungsstrukturen aufweist, die Unterschiedlichkeiten der Schülerinnen und Schüler in ihren individuellen Lernsituationen aufgreift, starke Akzente auf die individuelle Förderung (Früherkennung, Lernbegleitung, Vertiefung etc.) setzt, die Schulstufenwiederholung als letzte Möglichkeit vorsieht und dadurch auch zu einer Steigerung der Motivation und Leistungserbringung führen soll.

2. Förderung der schulischen Integration von Schülerinnen und Schülern mit SPF durch die

-       Überführung der Schulversuche zur Integration von Schülerinnen und Schülern mit SPF in der Polytechnischen Schule in das Regelschulwesen und

-       Einführung der Möglichkeit eines integrativen Unterrichts an der einjährigen Haushaltungsschule.

3. Schaffung der Rahmenbedingungen für modulare Unterrichtsorganisation auch an anderen Sonderformen, als denen für Berufstätige.

Inhalt/Problemlösung:

1. Schaffung der rechtlichen Rahmenbedingungen für die „neue Oberstufe“ (ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen), die

-       konkrete Unterstützungsmaßnahmen vorsehen (Wiederholen einzelner Fächer, Semesterprüfungen, Schulstufenwiederholungen als letzte Möglichkeit usw.),

-       die Individualisierung der Fördermaßnahmen verstärken (Früherkennung, individuelles Nachholen, Festigen und Vertiefen bei gleichzeitigem Verbleib im Klassenverband) und

-       eine individuelle Lernbegleitung ermöglichen.

2. Schaffung der entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen für eine Integration in der Polytechnischen Schule sowie in der Haushaltungsschule durch Änderung der nötigen Passagen des Schulpflichtgesetzes 1985, des Schulorganisationsgesetzes und des Schulunterrichtsgesetzes.

3. Überführung der Sonderformen (Kollegs, Aufbauformen, Vorbereitungslehrgänge) in den Geltungsbereich des SchUG-B unter gleichzeitiger Umbenennung des Gesetzes.

Alternativen:

1. In Hinblick auf das auch im Regierungsprogramm festgelegte Ziel, eine Reduktion von Schulstufenwiederholungen zu erwirken und die Schülerinnen und Schüler gezielt zu fördern, bestehen keine Alternativen zu diesem Vorhaben.

2. In Hinblick auf die im Regierungsprogramm festgelegte Zielsetzung dieser Legislaturperiode zur Weiterführung der Integration nach der 8. Schulstufe bestehen keine Alternativen zu diesem Vorhaben.

3. Für die Sonderformen von Schulen stellen die Regelungen für die „neue Oberstufe“ keine Alternative zum modularen Studiensystem des SchUG-B dar.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

Finanzielle Auswirkungen:

Zu den Auswirkungen auf den Bundeshaushalt wird auf die Ausführungen im allgemeinen Teil der Erläuterungen verwiesen.

Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

1. Es ist davon auszugehen, dass die vorgesehenen Maßnahmen der individuellen Förderung und Lernunterstützung insbesondere bei einer Schülergruppe, die am Arbeitsmarkt tendenziell schlechte Beschäftigungschancen vorfindet, zu besseren schulischen Ergebnissen, einer höheren Leistungsbereitschaft auch im späteren Bildungsweg und damit zu positiven Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich führen werden.

2. Die Integration von Schülerinnen und Schülern mit SPF in der Polytechnischen Schule und in der Haushaltungsschule sowie die Unterweisung dieser Schülerinnen und Schüler nach dem Lehrplan des Berufsvorbereitungsjahres soll zu einer bestmöglichen Vorbereitung auf deren Eingliederung in das Berufsleben und damit zu einer Verbesserung der Arbeitsplatzchancen führen.

3. Moderne und flexible Unterrichtsstrukturen im Bereich der Sonderformen sollen auch die Fähigkeiten der Selbstorganisation stärken und effizientere Schullaufbahnen bewirken, wodurch höhere Weiterbildung für nahezu alle Altersgruppen attraktiver wird, was auch in volkswirtschaftlicher Hinsicht positive Auswirkungen entfalten wird.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürgerinnen und Bürger sowie für Unternehmen:

Es sind keine Informationsverpflichtungen für Unternehmen oder Bürgerinnen und Bürger vorgesehen.

Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Stärkung der Gleichstellung und Geschlechtergerechtigkeit.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Die Beschlussfassung über ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz bedarf keiner besonderen Beschlusserfordernisse gemäß Art. 14 Abs. 10 B-VG.

 


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

1. In Österreich werden seit dem Schuljahr 2002 Schulversuche zu einer modularen Oberstufe entwickelt. Diese Schulversuche sehen eine weitreichende Individualisierung der Schullaufbahnen und neue Unterstützungsmaßnahmen bei Lernschwächen vor. Die Evaluierung der Schulversuche seit 2005/06 legt dar, dass die Schulversuche zu einer Reduktion der Schulstufenwiederholungen und der Dropoutquote führten. Die Schülerinnen und Schüler gaben an, dass sie den Verbleib im Klassenverband bis zur abschließenden Prüfung bei gleichzeitigem Förderunterricht und anderen Nachhol- bzw. Vertiefungsmöglichkeiten, die Möglichkeit des freiwilligen Wiederholens und das Lerncoaching sehr befürworteten. Die Vorbereitung auf die Anforderungen des tertiären Bereichs wäre zielführender, ihre Leistungsmotivation höher. Die Schülerinnen und Schüler entwickeln ein höheres Ausmaß an Eigenständigkeit, Selbstverantwortung und Zeitmanagement. Die Lehrerinnen und Lehrer meldeten zurück, dass bei Teilleistungsschwächen eine bessere Förderung erfolgt und dass individuelle Begabungen der Schülerinnen und Schüler im Ansatz stärker berücksichtigt werden können.

Die vorliegende Novelle verfolgt das Ziel, den Schülerinnen und Schülern ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen („neue Oberstufe“) ein Paket an Maßnahmen zur Förderung und Unterstützung (auch für Begabte) zur Verfügung zu stellen, um die Schullaufbahnen so kurz und effizient wie nur möglich zu gestalten. Den bestehenden Lernschwächen ist durch Maßnahmen gezielter individueller Förderung, die bei Bedarf auch mit Unterstützung eines Lernbegleiters bzw. einer Lernbegleiterin erfolgen kann, zu begegnen. Defizite sollen durch gezielte Fördermaßnahmen ausgeglichen werden. Die in der Novelle vorgeschlagenen Maßnahmen bewirken besonders bei jenen Schülerinnen und Schülern, die aufgrund ihrer Leistungen als „Risikogruppe“ gelten, neben pädagogischen Vorteilen eine effizientere und damit raschere Erreichung der Bildungs- und Lernziele.

2. Derzeit stellen sich die schulorganisatorischen Rahmenbedingungen für einen gemeinsamen (integrativen) Schulbesuch von behinderten und nicht behinderten Schülerinnen und Schülern wie folgt dar: bis zur 8. Schulstufe ist der integrative Besuch in der Volksschule, der Hauptschule und der AHS-Unterstufe möglich. Als Schulwahl für die 9. Schulstufe stehen den Erziehungsberechtigten von Schülerinnen und Schülern mit SPF neben den Formen der Sonderschule Schulversuche in der Polytechnischen Schule und vereinzelt in einstufigen berufsbildenden mittleren Schulen zur Verfügung.

Mit dem vorliegenden Entwurf sollen in den entsprechenden Gesetzen die Voraussetzungen geschaffen werden, um – gemäß den Schwerpunktsetzungen des Regierungsprogramms – die Integration auf der 9. Schulstufe weiter voranzutreiben. Dazu sollen die Schulversuche zur Integration von Schülerinnen und Schülern mit SPF in der Polytechnischen Schule in das Regelschulwesen überführt werden. Da als Alternative auf der 9. Schulstufe auch die Haushaltungsschule, eine einjährige berufsbildende mittlere Schule, besucht werden kann, soll auch hier die rechtliche Möglichkeit für den integrativen Unterricht geschaffen werden. Dazu bedarf es der Änderungen des Schulpflichtgesetzes 1985, des Schulorganisationsgesetzes sowie des Schulunterrichtsgesetzes.

3. Im Zuge der umfassenden Neugestaltung der Oberstufe ab der 10. Schulstufe wird eine weitere schulorganisations- und schulunterrichtsrechtliche Änderung durchgeführt. So wird das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige aus Gründen der gleichartigen Organisation und der Zweckmäßigkeit zu einem Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs, Aufbauformen und Vorbereitungslehrgänge erweitert, das sämtliche Sonderformen mittlerer und höherer Schulen mit Semestergliederung umfassen soll. Sonderformen mit Jahresgliederung sollen organisationsrechtlich (Lehrplan) in eine Semestergliederung übergeführt werden.

Kosten:

1. Oberstufe Neu: Aus der rascheren und effizienteren Erreichung der Lernziele und der damit verbundenen kürzeren Verweildauer von zahlreichen SchülerInnen im Schulsystem leiten sich ausgabensenkende Effekte auf das Budget des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur und das Budget des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ab. Dem gegenüber stehen zusätzliche Ausgaben, um neue individuelle Lernangebote und deren Abgeltung für die davon betroffenen LehrerInnen zu ermöglichen. In Summe bewirkt das Vorhaben damit eine Umschichtung der vorhandenen Ressourcen (Input), die aber auf Grund der besseren Lernergebnisse (Outcome) – auch im Hinblick auf die Umsetzung der Vorgaben zur wirkungsorientierten Haushaltsführung – zu einer deutlich höheren Systemeffizienz führen.

Allein aus den neuen Formen zur Organisation des Unterrichts an den Schulstandorten entstehen keine Mehr- oder Minderbedarfe an Personalressourcen und Sachmittel. Den Schulen steht das gleiche Ausmaß an Ressourcen (Werteinheiten) zur Verfügung wie bisher.

Geringere Schülerzahlen auf Grund der kürzeren Karrieren an den Schulen haben auf das Bildungsbudget vielschichtige Auswirkungen. Die direkten Auswirkungen betreffen jene Ausgabenkategorien, bei denen sich Ressourcenzuteilungen direkt an die Zahl der Schülerinnen und Schüler knüpfen. Der Fall ist das beim Lehrerpersonal sowie bei der Zuteilung des (größten Teils des) Sachbudgets an jene Schulen, deren Träger der Bund ist. Beispielsweise werden für einen Schüler bzw. eine Schülerin an einer allgemein bildenden Schule LehrerInnenpersonalressourcen im Ausmaß von 1,835 Werteinheiten zur Verfügung gestellt (das entspricht einem Geldwert von rd. 5.525 EUR jährlich). Der selbe Schüler bzw. die selbe Schülerin verursacht einen Aufwand im Sachbudget von rd. 80 EUR jährlich. Der Ausgaben senkende Effekt tritt dann dadurch ein, dass diese Beträge für jene Schülerinnen und Schüler, die im Vergleich zum unveränderten Szenario nun nicht mehr im Schulsystem verbleiben (und daher schneller mit der gleichen oder besseren Qualifikation einer weiteren Ausbildung oder dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen), nicht anfallen.

Diesen ausgabenmindernden Effekten sind jedoch jene Mehrausgaben gegenüberzustellen, die sich aus den zusätzlichen Unterrichts- und Betreuungsangeboten sowie aus deren Abgeltung ergeben. Hier ist insbesondere die im Entwurf vorgesehene individuelle Lernbegleitung gem. § 19a SchUG zu erwähnen, für die eine angemessene Abgeltung für Lehrerinnen und Lehrer vorzusehen sein wird. Des Weiteren sind hier zusätzliche Förderangebote (z. B. Förderkurse) und Angebote für überdurchschnittlich begabte SchülerInnen zu nennen. In Summe werden sich die daraus entstehenden Mehrausgaben mit den o.g. Minderausgaben die Waage halten, wodurch von einer Umschichtung von vorhandenen Ressourcen und damit von Kostenneutralität ausgegangen werden kann. Die Darstellung der Mehrausgaben erfolgt jedenfalls detailliert in den Novellen der betroffenen dienst- und besoldungsrechtlichen Materien. Die Basis für die Berechnung für die Zuweisung der Mittel der Förderkurse bleibt unberührt. Die ETZV wird dahingehend geändert, dass es dem Schulleiter ab der 10. Schulstufe obliegt, die Ressourcen für die Förderkurse nach Maßgabe der Gegebenheiten einzusetzen.

2. Integration auf der 9. Schulstufe: Bundesweit sind von der Regelung elf Schulstandorte (Haushaltungsschulen) betroffen. Wird davon ausgegangen, dass an jedem Schulstandort vier bis fünf Integrationskinder betreut werden, kann angenommen werden, dass bundesweit rund 50 Integrationskinder zu betreuen sein werden. Unter der Annahme, dass für fünf Kinder eine Lehrerplanstelle zur Verfügung gestellt wird, ergibt sich damit ein Bedarf von 10 Planstellen. Abgewickelt wird die Betreuung von Sonderschullehrer, die an den Haushaltungsschulen mitverwendet werden (§ 22 Abs. 1 LDG). Eine Planstelle ist gemäß den Richtlinien zur Darstellung und Ermittlung der finanziellen Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen (BGBl. II Nr. 126/2010) mit Jahresausgaben von durchschnittlich 57 696,00 Euro (Vertragslehrer IL) zu bewerten, wodurch sich für den Bund Mehrausgaben von jährlich 576 960,00 Euro ergeben (wirksam bei Aufwendungen/Gesetzliche Verpflichtungen UT7).

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 14 Abs. 1 B‑VG, hinsichtlich der vom Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes umfassten land- und forstwirtschaftlichen Schulen auf Art. 14a Abs. 2 B-VG sowie hinsichtlich der Grundsatzbestimmungen des Schulorganisationsgesetzes auf Art. 14 Abs. 3 B-VG.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz unterliegt nicht den besonderen Beschlusserfordernissen des Art. 14 Abs. 10 B-VG.

Der Gesetzentwurf unterliegt der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 15 Abs. 6 B-VG ist in Hinblick auf die Fristsetzung für die Erlassung der Landesgesetze nicht erforderlich.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1: Änderung des Schulorganisationsgesetzes

Zu Z 1 (§ 6 Abs. 2):

Die ebenfalls im Entwurf vorliegende Novelle zum SchUG sieht vor, dass Schülerinnen und Schüler auch in einzelnen Gegenständen überspringen oder wiederholen dürfen. Dies macht es notwendig, dass die Lehrstoffverteilung (lt. Lehrplan derzeit Jahreslehrstoff) auf die einzelnen Semester der Schulstufe verteilt werden. Diese Semesteraufteilung des Lehrstoffes soll in den Lehrplänen verordnet werden. Die entsprechenden Lehrplanverordnungen sollen mit spätestens 1. März 2016 zur Verfügung stehen und spätestens ab 2016 schulstufenweise aufsteigend zur Anwendung kommen.

Der SchUG-Entwurf sieht weiters vor, dass bei negativer Leistungsbeurteilung in Unterrichtsgegenständen eines Semesters mittels Semesterprüfungen positive Beurteilungen erlangt werden können. Gegenstand der Semesterprüfung soll aber nicht unbedingt der gesamte Lehrstoff (Bildungs- und Lehraufgabe) des betreffenden Gegenstandes sein, sondern nur der Teil, der für die negative Beurteilung ausschlaggebend war. Aus diesem Grund soll die Schulkonferenz die Semesterlehrstoffe (einschließlich der Bildungs- und Lehraufgaben sowie erforderlichenfalls der didaktischen Grundsätze) nach Kompetenzbereichen gliedern, wobei – außer im letzten Semester der Abschlussklasse – mindestens zwei Kompetenzbereiche zu bilden sind. In der Abschlussklasse erscheint die Bildung von Kompetenzbereichen im Sommersemester (im Hinblick auf die frühere Beendigung desselben durch die abschließende Prüfung) nicht sinnvoll und soll daher unterbleiben. Im Fall der negativen Beurteilung soll auf einem Beiblatt zum Semesterzeugnis festgehalten werden, welcher Kompetenzbereich für die Beurteilung mit „Nicht genügend“ maßgeblich war. Allein über diesen Kompetenzbereich soll die Semesterprüfung abzulegen sein, erlangtes Wissen und Können, erworbene Kompetenzen müssen nicht noch einmal unter Beweis gestellt werden. Auf die Bestimmungen des SchUG-Entwurfes sowie auf die in § 8 des SchOG-Entwurfes vorgenommene Begriffsbestimmung von „Kompetenzbereich“ wird verwiesen.

Bei den zusätzlichen Lehrplanbestimmungen handelt es sich rechtlich um Verordnungen (der Schulkonferenz), die gemäß den neuen Kundmachungsbestimmungen des § 129 des Entwurfes zu verlautbaren sind.

Zu Z 2, 14, 15, 16, 23, 25, 26, 27, 28, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 37, 38 und 39 (§ 8 lit. c, § 35 Abs. 3, § 37 Abs. 2, § 42 Abs. 1, § 43 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2, § 56 Abs. 1, § 57 Abs. 1, § 59 Abs. 1 sowie Abs. 1 Z 2 und 3, § 61 Abs. 1 lit. a und d, § 62a, § 63a, § 66 Abs. 2, § 70 Abs. 1, § 71 Abs. 1, § 73 Abs. 1 lit. a, b und c, § 75 Abs. 1 lit. a, b und c, § 77 Abs. 1 lit. a, b und c, § 95 Abs. 3 und 3a, § 99 Abs. 1, § 100 Abs. 1, § 103 Abs. 3, § 107 Abs. 1 sowie § 108 Abs. 1):

Die im Rahmen der verschiedenen Schularten schulorganisationsrechtlich vorgesehenen Sonderformen sind zum Teil in Semester und zum Teil in Jahre gegliedert. Die jeweilige Gliederung spiegelt sich auch in den Lehrplänen wider und hat zur Folge, dass – je nach dem – das Semester bzw. das Jahr die „Schulstufe“ im Sinne zahlreicher schulrechtlicher Vorschriften bildet.

Nur hinsichtlich einer der vorgesehenen Sonderformen, nämlich der Sonderform für Berufstätige, bestehen mit dem Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige (SchUG-B) eigene schulunterrichtsrechtliche Vorschriften. Die Sonderformen für Berufstätige sind allesamt in Semester gegliedert, sodass das SchUG-B zur Gänze auf Semester abstellt. Seit den Schulnovellen des Jahres 2010 (SchOG: BGBl. I Nr. 44/2010; SchUG-B: BGBl. I Nr. 53/2010) werden die Schulen für Berufstätige (spätestens ab September 2011) mit modularer Unterrichtsorganisation geführt, was zudem einen wesentlichen Unterschied zum SchUG bildet. Alle anderen Sonderformen, jahres- und semestergegliederte gleichermaßen, sind vom Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG) umfasst. Dieses ist grundsätzlich auf die Jahresorganisation von Schulen ausgerichtet, lediglich § 2b Abs. 2 SchUG unternimmt den Versuch, das SchUG auch auf die in Semester gegliederten Sonderformen anwendbar zu machen.

In der Praxis werden Sonderformen mit Semestergliederung (insbes. die Kollegs) schulversuchsweise nach den Vorschriften des SchUG-B geführt. Die Bestimmungen des SchUG finden derzeit nur auf jahresgegliederte Sonderformen Anwendung.

Mit dem vorliegenden Entwurf soll die schulunterrichtsrechtliche Behandlung der „Normalformen“ und der „Sonderformen“ in der Weise klar voneinander abgegrenzt werden, dass dort, wo es sinnvoll erscheint, alle Sonderformen den Regelungen des SchUG-B unterstellt werden. Bei Sonderformen mit Jahresgliederung (zB Aufbauformen) soll eine Semestergliederung erfolgen, damit die Regelungssystematik des SchUG-B auch für diese Sonderformen gelten kann. Sämtliche in Semester gegliederte Sonderformen sollen künftig mit modularer Unterrichtsorganisation geführt werden.

Neben dieser organisationsrechtlichen Überführung von Sonderformen mit Jahresgliederung in solche mit Semestergliederung sind in den schulunterrichtsrechtlichen Regelungen des SchUG und des SchUG‑B die Geltungsbereiche entsprechend abzuändern und soll weiters das „SchUG-B“ in ein „Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs, Aufbauformen und Vorbereitungslehrgänge“ umbenannt werden.

Zu § 8 lit. c:

Das SchUG spricht von „Schülern“, das SchUG-B von „Studierenden“. Da das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs, Aufbauformen und Vorbereitungslehrgänge (neu) nicht nur für Berufstätigenformen, sondern für alle in Semester gegliederten Sonderformen mit modularer Unterrichtsorganisation gelten soll, ist die Begriffsbestimmung des § 8 lit. c anzupassen.

Zu § 35 Abs. 3 und § 37 Abs. 2:

Im Bereich der allgemein bildenden höheren Schule (AHS) erscheint es zweckmäßig, nur die Aufbauformen und die Berufstätigenformen mit Semestergliederung und modularer Unterrichtsorganisation vorzusehen und dem Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs, Aufbauformen und Vorbereitungslehrgänge (neu) zu unterstellen. Die anderen Sonderformen, nämlich jene mit musischem und mit sportlichem Schwerpunkt sowie das Werkschulheim, sind von ihrer Organisation, ihrem Aufbau und ihrer Aufgabe her wie „Normalformen“ der AHS zu betrachten und sollen daher mit Jahresgliederung bestehen bleiben und weiterhin vom Anwendungsbereich des SchUG umfasst sein.

Die einjährige Übergangsstufe soll im Hinblick auf ihre Besonderheit als einjährige Form einjährig bleiben, eine Semestergliederung erscheint hier organisatorisch nicht sinnvoll.

Zu § 42 Abs. 1 erster Satz, § 43 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 letzter Satz, § 53 Abs. 2, § 56 Abs. 1, § 57 Abs. 1, § 66 Abs. 2, § 70 Abs. 1 sowie § 71 Abs. 1:

Diese Paragraphen enthalten Bestimmungen über den Aufbau (hinsichtlich der AHS siehe die Erläuterungen zu § 35 Abs. 3), Lehrer und Klassenschülerzahl. Die genannten Paragraphen stellen auf Sonderformen für Berufstätige ab, sodass durch die Streichung der Wendung „für Berufstätige“ eine inhaltliche Ausweitung auch auf die anderen Sonderformen mit modularer Unterrichtsorganisation erfolgt.

Zu § 59 Abs. 1 Z 2, § 61 Abs. 1 lit. d, § 73 Abs. 1 lit. b und c, § 75 Abs. 1 lit. b und c, § 77 Abs. 1 lit. b und c, § 95 Abs. 3a, § 99 Abs. 1, § 100 Abs. 1, § 103 Abs. 3, § 107 Abs. 1 sowie § 108 Abs. 1:

Die Änderungen bzw. Neufassungen dieser Paragraphen sehen vor, dass nachstehende berufsbildende sowie lehrer- und erzieherbildende Sonderformen künftig in Semester zu gliedern (so dies nicht ohnehin schon der Fall war) und in Modulen zu organisieren sind:

-       Vorbereitungslehrgänge und Vorbereitungslehrgänge für Berufstätige,

-       Aufbaulehrgänge und Aufbaulehrgänge für Berufstätige,

-       Kollegs und Kollegs für Berufstätige,

-       Lehrgänge für Berufstätige an Bildungsanstalten.

Hinsichtlich der Aufbauformen an der AHS wird auf die Ausführungen zu § 37 Abs. 2 verwiesen.

Die als Tagesformen geführten Lehrgänge an den Bildungsanstalten sollen nicht auf Semestergliederung umgestellt werden, da sie parallel mit den jahresgegliederten Langformen geführt werden. Weiters nicht berührt werden die Bestimmungen über die gewerblichen Meisterschulen, die Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen sowie die kunstgewerblichen Meisterschulen gemäß § 59 Abs. 1 Z 1.

Zu § 59 Abs. 1 Z 3 und Abs. 1 letzter Satz, § 61 Abs. 1 lit. a vorletzter Satz, § 62a erster Satz, § 63a erster Satz, § 73 Abs. 1 lit. a zweiter Satz, § 75 Abs. 1 lit. a letzter Satz, § 77 Abs. 1 lit. a zweiter Satz sowie § 95 Abs. 3 letzter Satz:

In den genannten Bestimmungen wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Modularisierung im SchUG-B mit der Novelle BGBl. I Nr. 53/2010 in zwei Etappen eingeführt wurde, nämlich beginnend mit dem Schuljahr 2010/11 bzw. 2011/12 (vgl. § 69 Abs. 6 SchUG-B). Während des Schuljahres 2010/11 existieren daher Schulen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation und solche ohne modularer Unterrichtsorganisation. Da ab dem Schuljahr 2011/12 alle Schulen für Berufstätige auf die modulare Unterrichtsorganisation umgestellt sein werden, kann ab diesem Zeitpunkt die dahingehend differenzierende Wendung „bei modularer Unterrichtsorganisation“ ersatzlos entfallen.

Zu Z 3 (§ 8 lit. l):

§ 8 des SchOG enthält Begriffsbestimmungen. Mit der neuen lit. l sollen die in § 6 Abs. 2 genannten „Kompetenzbereiche“ definiert werden:

Kompetenzbereiche bilden die Verknüpfung von fertigkeitsbezogenen Teilbereichen, die fachbezogene und fächerübergreifende Fähigkeiten darstellen und sowohl längerfristig verfügbar als auch variabel einsetzbar sind. Sie befähigen Lernende, Probleme in unterschiedlichen Situationen erfolgreich und verantwortungsbewusst zu lösen und die damit verbundene motivationale und soziale Bereitschaft zu zeigen.

Zu Z 4 (§ 8a Abs. 1):

Hier erfolgt eine sprachliche Richtigstellung ohne inhaltliche Änderung der Bestimmung.

Zu Z 5 (§ 8a Abs. 2a und 2b):

Zum Verständnis der neuen Abs. 2a und 2b sei grundlegend auf die ebenfalls im Entwurf vorliegenden Novellen zum SchUG und zum SchUG-B verwiesen. Im SchUG wird ein neues Modell der Oberstufe vorgeschlagen, welches besondere Förder- und Unterstützungsmaßnahmen (auch für Begabte) ab der 10. Schulstufe vorsieht. Neben Maßnahmen wie insbesondere der individuellen Lernbegleitung, der neuen Semesterprüfungen und Semesterprüfungen für Begabte ua. sind für die Neufassung des § 8a Abs. 2b

-       die Möglichkeit des Überspringens einzelner Unterrichtsgegenstände gemäß § 26b des SchUG-Entwurfes,

-       die Möglichkeit der zeitweisen Teilnahme am Unterricht in einzelnen Unterrichtsgegenständen in einem höheren als dem besuchten Semester gemäß § 26c des SchUG-Entwurfes,

-       die Möglichkeit des Wiederholens einzelner Unterrichtsgegenstände gemäß § 27a des SchUG-Entwurfes,

-       die Möglichkeit der Befreiung von der Teilnahme an bereits erfolgreich absolvierten Pflichtgegenständen gemäß § 11 Abs. 6b iVm § 23b des SchUG-Entwurfes und

-       die Möglichkeit der Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen im Falle des Wiederholens einer Schulstufe

von Relevanz.

Zur Umsetzung gerade dieser Maßnahmen kann es in Einzelfällen notwendig und zweckmäßig sein, von den Vorschriften der Eröffnungs- und Teilungszahlen durch Über- und Unterschreitungen, also in beiden Richtungen, abzuweichen. Diese Entscheidung soll der Schulleiter oder die Schulleiterin treffen, was – zumal es sich regelmäßig um Einzelfallentscheidungen handeln wird – größtmögliche Flexibilität gewährleistet. Die Zielrichtung der von Seiten der Schulleitung anzuordnenden Abweichungen hat dahin zu gehen, dass die vom Schüler oder der Schülerin gewünschte Teilnahme am betreffenden Unterricht nach Möglichkeit zu gewährleisten ist. In den Fällen der §§ 26b, 26c und 27a des SchUG-Entwurfes, in denen es sich um ein „Überspringen“, ein „Wiederholen“ bzw. um einen zeitweisen „Besuch“ eines Unterrichtsgegenstandes handelt, ist eine Anmeldefrist vorzusehen, sodass die bevorstehenden Änderungen in der Schul- und Unterrichtsorganisation frühzeitig (je nach Anmeldefrist etwa ein Semester lang) einkalkuliert werden können und entsprechende Klassen- oder Gruppenzuweisungen vorgenommen werden können und nicht an ressourcen- oder anderen organisatorischen Hürden scheitern.

Die Möglichkeit des Abweichens bezieht sich deshalb auch auf die 9. Schulstufe, da von dieser Schulstufe gemäß § 25 Abs. 1 und 2 SchUG auch mit einem „Nicht genügend“ in die 10. Schulstufe aufgestiegen werden kann (dieser auf der 9. Schulstufe negativ beurteilte Pflichtgegenstand muss nicht wiederholt werden) und daher eine vorübergehende Teilnahme am Unterricht in einem Gegenstand auf der 9. Schulstufe (zum Zweck des Aufholens von Lernrückständen) erforderlich bzw. zweckmäßig sein kann.

Es handelt sich bei einer derartigen Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters formalrechtlich um Verordnungen, die entsprechend den neuen Kundmachungsvorschriften des § 129 des Entwurfes durch Aushang kundzumachen sind.

Beibehalten wird die derzeitige Regelung des § 8a Abs. 2a, wonach an den Sonderformen für Berufstätige der Schulleiter oder die Schulleiterin grundsätzlich über Eröffnungs- und Teilungszahlen entscheidet. Diese Bestimmung wird auf die neu hinzukommenden Sonderformen mit Semestergliederung und modularer Unterrichtsorganisation ausgeweitet. Die Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung, BGBl. Nr. 86/1981 idgF, findet somit auch auf diese Sonderformen künftig nicht Anwendung.

Zu Z 6 (§ 18a):

Der Entfall der Absatzbezeichnung „(1)“ stellt eine redaktionelle Korrektur dar.

Zu Z 7 (§ 24 Abs. 1):

Bei der Neuformulierung des § 24 Abs. 1 handelt es sich um eine Klarstellung der missverständlich formulierten Bestimmung zum Aufbau der Sonderschule. Die Sonderschule dauert neun Jahre, das letzte Jahr der Sonderschule ist das Berufsvorbereitungsjahr.

Zu Z 8 bis 13, 18 bis 22 und 24 (§ 28 Abs. 4, § 29 Abs. 2, § 30 Abs. 3 und 3a, § 32 Abs. 1, § 33, § 52 Abs. 3, § 53 Abs. 4, § 55 Abs. 1, § 55a Abs. 1a, § 56 Abs. 1a sowie § 57 Abs. 3):

In den angeführten Bestimmungen erfolgen Adaptierungen an die Erfordernisse der Führung eines integrativen Unterrichts an der Polytechnischen Schule und an der Haushaltungsschule.

Zur Polytechnischen Schule (Z 8 bis 13):

Mit dem vorliegenden Entwurf werden die derzeit an Polytechnischen Schulen geführten Schulversuche der Integration auf der 9. Schulstufe ins Regelschulwesen überführt.

Die Polytechnische Schule ist eine Pflichtschule in Trägerschaft des Landes oder der Gemeinde. Dort, wo der Regelungsbedarf zur Einführung der Integration auch die äußere Organisation der Polytechnischen Schule berührt (Klassenschülerzahl, Lehrer usw.), erlässt der Bund Grundsatzbestimmungen, die durch die Länder auszuführen sind. Es handelt sich dabei um die Z 10 bis 13 des Entwurfes.

Zur Haushaltungsschule (Z 18 bis 22):

Die Haushaltungsschule ist eine einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe. Diese kann alternativ zur Polytechnischen Schule zur Absolvierung des 9. Schulpflichtjahres besucht werden.

Zu den einzelnen Bestimmungen:

Zu Z 8 und 18:

In den § 28 Abs. 4 und in § 52 Abs. 3 wird das Prinzip des integrativen Unterrichts in der Polytechnischen Schule und in der Haushaltungsschule grundsätzlich verankert. Je nach Leistungsvoraussetzungen der Schülerinnen und Schüler sind die Unterrichtsziele der Polytechnischen Schule bzw. der Haushaltungsschule anzustreben.

Zu Z 9 und 21:

§ 29 Abs. 2 und § 55a Abs. 1a betreffen den anzuwendenden Lehrplan. Demnach findet der Lehrplan der Polytechnischen Schule bzw. der Haushaltungsschule Anwendung, sofern dies die Schülerin bzw. den Schüler nicht überfordert, im Übrigen wird der Lehrplan der entsprechenden Sonderschule angewendet.

Zu Z 10, 11 und 19:

§ 30 Abs. 3 und 3a sehen Regelungen zur Unterrichtsordnung an der Polytechnischen Schule vor. Grundsätzlich sind die Schülerinnen und Schüler entsprechend ihrer Einstufung in Leistungsgruppen klassenübergreifend in Schülergruppen zusammenzufassen. Dies kann bei einem gemeinsamen Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit und ohne SPF aus Gründen der besseren Betreuung entfallen. Weiters können zeitweise Klassen der Polytechnischen Schule und der Sonderschule gemeinsam geführt werden. Letzteres ist gemäß § 53 Abs. 4 auch an der Haushaltungsschule möglich.

Zu Z 12 und 22:

§ 32 Abs. 1 und § 56 Abs. 1a sehen vor, dass für den Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit SPF zusätzliche Lehrerinnen und Lehrer einzusetzen sind. Damit sollen die Schülerinnen und Schüler mit SPF eine erhöhte Aufmerksamkeit und Betreuung erhalten. Die zusätzlichen Lehrerinnen und Lehrer werden in der Regel solche mit dem Lehramt Sonderschule sein. Es können jedoch auch Lehrerinnen und Lehrer, die keine besondere Ausbildung zur sonderpädagogischen Förderung besitzen, eingesetzt werden, dies jedoch nur, sofern sie ihre Zustimmung dazu erteilen. Für eine bestmögliche Vorbereitung dieser Lehrkräfte werden entsprechende Fortbildungsseminare anzubieten sein.

Zu Z 13 und 24:

Diese Regelungen des § 33 und des § 57 Abs. 3 betreffen die Herabsetzung der Klassenschülerhöchstzahl bei einem gemeinsamen Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit und ohne SPF. Für die Polytechnische Schule als Pflichtschule hat das Land in seinem Ausführungsgesetz die Voraussetzungen festzulegen, unter denen der anzustrebende Richtwert von 25 bei Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit SPF unterschritten werden darf. Bei der Haushaltungsschule, die eine Bundesschule ist, erfolgt eine Orientierung an § 43 Abs. 1a letzter Satz (betreffend die allgemein bildende höhere Schule).

Zu Z 20:

Im Unterschied zur Polytechnischen Schule sind an der berufsbildenden mittleren Schule Aufnahmevoraussetzungen vorgesehen. Für die Aufnahme in die Haushaltungsschule bedarf es des positiven Abschlusses der 8. Schulstufe. Bei Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit SPF wird von diesem Erfordernis abgewichen, hier ist lediglich der Besuch der 8. Schulstufe auf der Volksschule, Hauptschule oder Sonderschule nachzuweisen.

Zu Z 17, 24, 29, 36 und 40 (§ 43 Abs. 1b, § 57 Abs. 2, § 71 Abs. 2, § 100 Abs. 2 sowie § 108 Abs. 2):

Die §§ 26b, 26c und 27a der im Entwurf vorliegenden Novelle zum SchUG sehen vor, dass Schülerinnen und Schülern nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeiten ermöglicht werden kann,

-       einen Pflichtgegenstand (semesterweise, höchstens aber zwei Semester) zu überspringen (Besuch in höherem Semester gemäß § 26b des SchUG-Entwurfes),

-       am Unterricht in einzelnen Gegenständen in einem höheren Semester zeitweise teilzunehmen (§ 26c des SchUG-Entwurfes) oder

-       einzelne Pflichtgegenstände eines Semesters zu wiederholen (§ 27a des SchUG-Entwurfes).

Ein Aufsteigen mit „Nicht genügend“ ist in der 9. Schulstufe bereits derzeit und auch künftig nach § 25 Abs. 1 und 2 SchUG zulässig. Im Modell der neuen Oberstufe soll die Schulstufenwiederholung die letzte Möglichkeit der Förderung bilden. In Einzelfällen ist es möglich, dass der Schulleiter oder die Schulleiterin Abweichungen von den verordneten Eröffnungs- und Teilungszahlen festlegen kann.

Was die Klassenschülerhöchstzahl anlangt, so erscheint es sinnvoll, künftig zwischen der Klassenschüler(höchst)zahl im herkömmlichen Verständnis und der (Höchst)zahl von Schülerinnen und Schülern in einzelnen Gegenständen einer Klasse zu unterscheiden. Durch flexiblere Gestaltungs- und Organisationsmöglichkeiten wird es vorkommen, dass die Zahl der Schülerinnen und Schüler in den einzelnen Gegenständen ein- und derselben Klasse variieren wird. Jedenfalls soll durch die Maßnahme der §§ 26b, 26c und 27a des SchUG-Entwurfes keine weitere Überschreitung der Klassenschülerhöchstzahl (derzeit 20 vH von 30 Schülerinnen und Schülern) erfolgen dürfen. In Klassen mit einer Schülerzahl von 36 Schülerinnen und Schülern wird somit eine Teilnahme am Unterricht auch nur in einem Unterrichtsgegenstand durch einen weiteren Schüler oder eine weitere Schülerin nur dann zulässig sein, wenn in diesem Gegenstand (zB infolge § 11Abs. 6b des SchUG-Entwurfes) zumindest ein Platz frei ist.

Es erscheint zweckmäßig, auch über die Schülerzahl in den einzelnen Unterrichtsgegenständen den Schulleiter oder die Schulleiterin entscheiden zu lassen und nicht die Schulbehörde erster Instanz, da es sich regelmäßig um Einzelmaßnahmen handeln wird und Ressourcenfolgen dadurch nicht entstehen.

Zu Z 41 (§ 129 samt Überschrift):

Für die Fälle des Festlegens oder des Abweichens von Klassenschülerzahlen und Gruppengrößen sind standortbezogene Verordnungen vorgesehen. Unter Anlehnung an vergleichbare Bestimmungen im SchUG, im SchUG-B und in anderen Rechtsvorschriften sollen hier besondere Kundmachungsvorschriften für Verordnungen erlassen werden, die sich nur auf eine konkrete Schule beziehen.

Zu Z 42, 43, 45, 46 und 47 (§ 130, § 131, § 132, § 132a sowie § 133):

Das III. Hauptstück des SchOG trägt die Überschrift „Übergangs- und Schlussbestimmungen“. In rein redaktioneller Absicht sollen die nicht mehr relevanten Übergangsbestimmungen der §§ 132 und 132a entfallen und die verbleibenden Bestimmungen zum Zweck der Einheitlichkeit und der besseren Lesbarkeit eine auf den Inhalt hinweisende Überschrift erhalten.

Darüber hinaus wird festgelegt, dass die Regelungen zur „neuen Oberstufe“ in den Schuljahren 2012/13 bis 2015/16 ohne zahlenmäßige Beschränkung probeweise angewendet werden können (Z 45).

Zu Z 44 (§ 131 Abs. 25):

Im neuen Abs. 25 erfolgt die Regelung des In- und Außerkrafttretens entsprechend den Legistischen Richtlinien 1990 in der Stammfassung. Folgende In- und Außerkrafttretenszeitpunkte sind vorgesehen:

-       Mit Ablauf des Tages der Kundmachung: Die Begriffsdefinition von „Kompetenzbereich“ sowie redaktionelle Änderungen (§ 8 lit. k und l, § 8a Abs. 1, § 18a, §§ 129 bis 133 sowie der Entfall des § 132a).

-       Mit 1. 9. 2012: Die Bestimmungen zur Integration in der Polytechnischen Schule (ausgenommen die Grundsatzbestimmungen) und in der Haushaltungsschule (§ 28 Abs. 4, § 29 Abs. 2, § 52 Abs. 3, § 53 Abs. 4, § 55 Abs. 1, § 55a Abs. 1a, § 56 Abs. 1 sowie § 57 Abs. 3) sowie die Gliederung der Sonderformen in Semester mit modularer Unterrichtsorganisation (§ 8 lit. c, § 8a Abs. 2a, § 35 Abs. 3, § 37 Abs. 2, § 42 Abs. 1, § 43 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2, § 56 Abs. 1a, § 57 Abs. 1, § 59 Abs. 1 sowie Abs. 1 Z 2 und 3, § 61 Abs. 1 lit. a und d, § 62a, § 63a, § 66 Abs. 2, § 70 Abs. 1, § 71 Abs. 1, § 73 Abs. 1 lit. a, b und c, § 75 Abs. 1 lit. a, b und c, § 77 Abs. 1 lit. a, b und c, § 95 Abs. 3 und 3a, § 99 Abs. 1, § 100 Abs. 1, § 103 Abs. 3, § 107 Abs. 1 sowie § 108 Abs. 1). Die Grundsatzbestimmungen betreffend die Sonderschule (§ 24 Abs. 1) und die Integration in der Polytechnischen Schule (§ 30 Abs. 3 und 3a, § 32 Abs. 1 sowie § 33) treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft, die Ausführungsgesetze sind mit 1.9.2012 in Kraft zu setzen.

-       Mit 1. 9. 2016: Die Bestimmungen mit Bezug auf die neue Oberstufe (§ 6 Abs.2, § 8a Abs. 2b, § 43 Abs. 1b, § 57 Abs. 2, § 71 Abs. 2, § 100 Abs. 2 sowie § 108 Abs. 2), wobei lediglich § 6 Abs. 2 des Entwurfes (Lehrstoffaufteilung auf Semester und Gliederung in Kompetenzbereiche) aufsteigend in Kraft treten soll und die übrigen Bestimmungen mit Stichtag 1.9. in Kraft treten können.

Zu Z 48 (§ 133):

Hier erfolgt eine Anpassung der Ressortbezeichnung entsprechend dem Bundesministeriengesetz 1986, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3.

Zu Artikel 2: Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes

Zu Z 1 (§ 5 Abs. 1 und 3, § 6 Abs. 1, 4 und 5, § 8a Abs. 1 und 2, § 8b Abs. 2, § 13 Abs. 2, § 15, § 31c Abs. 4, § 32 Abs. 1 sowie § 36 Z 2, 5 und 6 ):

Hier erfolgen Anpassungen der Ressortbezeichnung entsprechend dem Bundesministeriengesetz 1986, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3.

Zu Z 2 (§ 5 Abs. 2):

Die ebenfalls im Entwurf vorliegende Novelle zum SchUG sieht vor, dass Schülerinnen und Schüler auch in einzelnen Gegenständen überspringen oder wiederholen dürfen. Dies macht es notwendig, dass die Lehrstoffverteilung (lt. Lehrplan derzeit Jahreslehrstoff) auf die einzelnen Semester der Schulstufe verteilt werden. Diese Semesteraufteilung des Lehrstoffes soll in den Lehrplänen verordnet werden. Die entsprechenden Lehrplanverordnungen sollen mit spätestens 1. März 2016 zur Verfügung stehen und spätestens ab 2016 schulstufenweise aufsteigend zur Anwendung kommen.

Der SchUG-Entwurf sieht weiters vor, dass bei negativer Leistungsbeurteilung in Unterrichtsgegenständen eines Semesters mittels Semesterprüfungen positive Beurteilungen erlangt werden können. Gegenstand der Semesterprüfung soll aber nicht unbedingt der gesamte Lehrstoff (Bildungs- und Lehraufgabe) des betreffenden Gegenstandes sein, sondern nur der Teil, der für die negative Beurteilung ausschlaggebend war. Aus diesem Grund soll die Schulkonferenz die Semesterlehrstoffe (einschließlich der Bildungs- und Lehraufgaben sowie erforderlichenfalls der didaktischen Grundsätze) nach Kompetenzbereichen gliedern, wobei – außer im letzten Semester der Abschlussklasse – mindestens zwei Kompetenzbereiche zu bilden sind. In der Abschlussklasse erscheint die Bildung von Kompetenzbereichen im Sommersemester (im Hinblick auf die frühere Beendigung desselben durch die abschließende Prüfung) nicht sinnvoll und soll daher unterbleiben. Im Fall der negativen Beurteilung soll auf einem Beiblatt zum Semesterzeugnis festgehalten werden, welcher Kompetenzbereich für die Beurteilung mit „Nicht genügend“ maßgeblich war. Allein über diesen Kompetenzbereich soll die Semesterprüfung abzulegen sein, erlangtes Wissen und Können, erworbene Kompetenzen müssen nicht noch einmal unter Beweis gestellt werden. Auf die Bestimmungen des SchUG-Entwurfes sowie auf die in § 7 des LufBSchG-Entwurfes vorgenommene Begriffsbestimmung von „Kompetenzbereich“ wird verwiesen.

Bei den zusätzlichen Lehrplanbestimmungen handelt es sich rechtlich um Verordnungen (der Schulkonferenz), die gemäß den neuen Kundmachungsbestimmungen des § 33 des Entwurfes zu verlautbaren sind.

Zu Z 3, 7, 8, 9 und 119 (§ 7 Z 2a, § 10 Abs. 2, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 sowie § 18 Abs. 1):

Die im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz vorgesehenen Sonderformen (Aufbaulehrgänge gemäß § 18 iVm § 11 Abs. 1 Z 9) sind in Jahre gegliedert. Diese Gliederung spiegelt sich auch in den Lehrplänen wider und hat zur Folge, dass das Jahr die „Schulstufe“ im Sinne zahlreicher schulrechtlicher Vorschriften des SchUG, in dessen Anwendungsbereich die Aufbaulehrgänge fallen, bildet.

Mit den vorliegenden Entwürfen soll die schulunterrichtsrechtliche Behandlung der „Normalformen“ und der „Sonderformen“ der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten in der Weise klar voneinander abgegrenzt werden, dass dort, wo es sinnvoll erscheint, alle Sonderformen den Regelungen des SchUG-B unterstellt werden. Bei Sonderformen mit Jahresgliederung (zB Aufbauformen) soll eine Semestergliederung erfolgen, damit die Regelungssystematik des SchUG-B auch für diese Sonderformen gelten kann.

Sämtliche Sonderformen, einschließlich der Aufbaulehrgänge an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, sollen künftig in Semester gegliedert sowie mit modularer Unterrichtsorganisation geführt werden und dem Geltungsbereich des SchUG-B (künftig: Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs, Aufbauformen und Vorbereitungslehrgänge) unterstellt werden.

Neben dieser organisationsrechtlichen Überführung der Aufbaulehrgänge des § 18 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes in solche mit Semestergliederung sind in den schulunterrichtsrechtlichen Regelungen des SchUG und des SchUG-B die Geltungsbereiche entsprechend abzuändern und soll weiters das „SchUG-B“ in ein „Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs, Aufbauformen und Vorbereitungslehrgänge“ umbenannt werden.

Zu § 7 Z 2a:

Das SchUG spricht von „Schülern“, das SchUG-B von „Studierenden“. Da das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs, Aufbauformen und Vorbereitungslehrgänge (neu) nicht nur für Berufstätigenformen, sondern für alle in Semester gegliederten Sonderformen mit modularer Unterrichtsorganisation gelten soll, ist analog zu § 8 lit. c SchOG die Begriffsbestimmung des § 7 Z 2a einzufügen.

Zu § 10 Abs. 2, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 sowie § 18 Abs. 1:

Diese Paragraphen enthalten Bestimmungen über den Aufbau, Lehrer und Klassenschülerzahl sowie über die an den höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten einzurichtenden Aufbaulehrgänge. Sie sollen hier an die entsprechenden Bestimmungen des SchOG dahingehend angepasst werden, dass

-       die Aufbaulehrgänge in Semester zu gliedern sind und mit modularer Unterrichtsorganisation zu organisieren sind,

-       der Unterricht auch in den Modulen der Sonderformen durch Fachlehrer zu erteilen ist und

-       die Festlegung der Klassenschülerzahlen durch die Schulleitung erfolgt.

Zu Z 4 (§ 7 Z 10):

§ 7 des land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes enthält Begriffsbestimmungen. Mit der neuen Z 10 sollen die in § 5 Abs. 2 genannten „Kompetenzbereiche“ definiert werden:

Kompetenzbereiche bilden die Verknüpfung von fertigkeitsbezogenen Teilbereichen, die fachbezogene und fächerübergreifende Fähigkeiten darstellen und sowohl längerfristig verfügbar als auch variabel einsetzbar sind. Sie befähigen Lernende, Probleme in unterschiedlichen Situationen erfolgreich und verantwortungsbewusst zu lösen und die damit verbundene motivationale und soziale Bereitschaft zu zeigen.

Zu Z 5 (§ 8a Abs. 1):

Hier erfolgt eine sprachliche Richtigstellung ohne inhaltliche Änderung der Bestimmung.

Zu Z 6 (§ 8a Abs. 2a und 2b):

Zum Verständnis der neuen Abs. 2a und 2b sei grundlegend auf die ebenfalls im Entwurf vorliegenden Novellen zum SchUG und zum SchUG-B verwiesen. Im SchUG wird ein neues Modell der Oberstufe vorgeschlagen, welches besondere Förder- und Unterstützungsmaßnahmen (auch für Begabte) ab der 10. Schulstufe vorsieht. Neben Maßnahmen wie insbesondere der individuellen Lernbegleitung, der neuen Semesterprüfungen und Semesterprüfungen für Begabte ua. sind für die Neufassung des § 8a Abs. 2b

-       die Möglichkeit des Überspringens einzelner Unterrichtsgegenstände gemäß § 26b des SchUG-Entwurfes,

-       die Möglichkeit der zeitweisen Teilnahme am Unterricht in einzelnen Unterrichtsgegenständen in einem höheren als dem besuchten Semester gemäß § 26c und § 27a des SchUG-Entwurfes,

-       die Möglichkeit des Wiederholens einzelner Unterrichtsgegenstände gemäß § 27a des SchUG-Entwurfes,

-       die Möglichkeit der Befreiung von der Teilnahme an bereits erfolgreich absolvierten Pflichtgegenständen gemäß § 11 Abs. 6b iVm § 23b des SchUG-Entwurfes und

-       die Möglichkeit der Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen im Falle des Wiederholens einer Schulstufe

von Relevanz.

Zur Umsetzung gerade dieser Maßnahmen kann es in Einzelfällen notwendig und zweckmäßig sein, von den Vorschriften der Eröffnungs- und Teilungszahlen durch Über- und Unterschreitungen, also in beiden Richtungen, abzuweichen. Diese Entscheidung soll der Schulleiter oder die Schulleiterin treffen, was – zumal es sich regelmäßig um Einzelfallentscheidungen handeln wird – größtmögliche Flexibilität gewährleistet. Die Zielrichtung der von Seiten der Schulleitung anzuordnenden Abweichungen hat dahin zu gehen, dass die vom Schüler oder der Schülerin gewünschte Teilnahme am betreffenden Unterricht nach Möglichkeit zu gewährleisten ist. In den Fällen der §§ 26b, 26c und 27a des SchUG-Entwurfes, in denen es sich um ein „Überspringen“, ein „Wiederholen“ bzw. um einen zeitweisen „Besuch“ eines Unterrichtsgegenstandes handelt, ist eine Anmeldefrist vorzusehen, sodass die bevorstehenden Änderungen in der Schul- und Unterrichtsorganisation frühzeitig (je nach Anmeldefrist etwa ein Semester lang) einkalkuliert werden können und entsprechende Klassen- oder Gruppenzuweisungen vorgenommen werden können und nicht an ressourcen- oder anderen organisatorischen Hürden scheitern.

Obwohl das neue Modell der Oberstufe ab der 10. Schulstufe gelten soll, bezieht sich die Möglichkeit des Abweichens deshalb auf alle Schulstufen der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, da von der 9. Schulstufe gemäß § 25 Abs. 1 und 2 SchUG auch mit einem „Nicht genügend“ in die 10. Schulstufe aufgestiegen werden kann (dieser auf der 9. Schulstufe negativ beurteilte Pflichtgegenstand muss nicht wiederholt werden) und daher eine vorübergehende Teilnahme am Unterricht in einem Gegenstand auf der 9. Schulstufe (zum Zweck des Aufholens von Lernrückständen) erforderlich bzw. zweckmäßig sein kann.

Es handelt sich bei einer derartigen Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters formalrechtlich um Verordnungen, die entsprechend den neuen Kundmachungsvorschriften des § 33 des Entwurfes durch Aushang kundzumachen sind.

Unter Anlehnung an die entsprechende Bestimmung des SchOG soll an den in Semester gegliederten Sonderformen mit modularer Unterrichtsorganisation der Schulleiter oder die Schulleiterin grundsätzlich über Eröffnungs- und Teilungszahlen entscheidet. Die Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung, BGBl. Nr. 86/1981 idgF, findet somit auf diese Sonderformen künftig nicht Anwendung.

Zu Z 10 (§ 15 Abs. 2):

Die §§ 26b, 26c und 27a der im Entwurf vorliegenden Novelle zum SchUG sehen vor, dass Schülerinnen und Schülern nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeiten ermöglicht werden kann,

-       einen Pflichtgegenstand (semesterweise, höchstens aber zwei Semester) zu überspringen (Besuch in höherem Semester gemäß § 26b des SchUG-Entwurfes),

-       am Unterricht in einzelnen Gegenständen in einem höheren Semester zeitweise teilzunehmen (§ 26c des SchUG-Entwurfes) oder

-       einzelne Pflichtgegenstände eines Semesters zu wiederholen (§ 27a des SchUG-Entwurfes).

Ein Aufsteigen mit „Nicht genügend“ ist in der 9. Schulstufe bereits derzeit und auch künftig nach § 25 Abs. 1 und 2 SchUG zulässig. Im Modell der neuen Oberstufe soll die Schulstufenwiederholung die letzte Möglichkeit der Förderung bilden. In Einzelfällen ist es möglich, dass der Schulleiter oder die Schulleiterin Abweichungen von den verordneten Eröffnungs- und Teilungszahlen festlegen kann.

Was die Klassenschülerhöchstzahl anlangt, so erscheint es sinnvoll, künftig zwischen der Klassenschüler(höchst)zahl im herkömmlichen Verständnis und der (Höchst)zahl von Schülerinnen und Schülern in einzelnen Gegenständen einer Klasse zu unterscheiden. Durch flexiblere Gestaltungs- und Organisationsmöglichkeiten wird es vorkommen, dass die Zahl der Schülerinnen und Schüler in den einzelnen Gegenständen ein- und derselben Klasse variieren wird. Jedenfalls soll durch die Maßnahme der §§ 26b, 26c und 27a des SchUG-Entwurfes keine weitere Überschreitung der Klassenschülerhöchstzahl (derzeit 20 vH von 30 Schülerinnen und Schülern) erfolgen dürfen. In Klassen mit einer Schülerzahl von 36 Schülerinnen und Schülern wird somit eine Teilnahme am Unterricht auch nur in einem Unterrichtsgegenstand durch einen weiteren Schüler oder eine weitere Schülerin nur dann zulässig sein, wenn in diesem Gegenstand (zB infolge § 11Abs. 6b des SchUG-Entwurfes) zumindest ein Platz frei ist.

Es erscheint zweckmäßig, auch über die Schülerzahl in den einzelnen Unterrichtsgegenständen den Schulleiter oder die Schulleiterin entscheiden zu lassen und nicht die Schulbehörde erster Instanz, da es sich regelmäßig um Einzelmaßnahmen handeln wird und Ressourcenfolgen dadurch nicht entstehen.

Zu Z 12 (§ 33 samt Überschrift):

Für die Fälle des Festlegens oder des Abweichens von Klassenschülerzahlen und Gruppengrößen sind standortbezogene Verordnungen vorgesehen. Unter Anlehnung an vergleichbare Bestimmungen im SchUG, im SchUG-B und in anderen Rechtsvorschriften sollen hier besondere Kundmachungsvorschriften für Verordnungen erlassen werden, die sich nur auf eine konkrete Schule beziehen.

Zu Z 13 (§ 35 Abs. 3h):

Im neuen Abs. 3h des § 35 erfolgt die Regelung des Inkrafttretens entsprechend den Legistischen Richtlinien 1990 in der Stammfassung. Folgende Inkrafttretenszeitpunkte sind vorgesehen:

-       Mit Ablauf des Tages der Kundmachung: Die Begriffsdefinition von „Kompetenzbereich“ sowie redaktionelle Änderungen (§ 5 Abs. 1 und 3, § 6 Abs. 1, 4 und 5, § 7 Z 9 und 10, § 8a Abs. 1 und 2, § 8b Abs. 2, § 13 Abs. 2, § 15, § 31c Abs. 4, § 32 Abs. 1 sowie § 36 Z 2, 5 und 6). Die Kundmachungsvorschrift (§ 33 samt Überschrift).

-       Mit 1.9.2012: Die Gliederung der Sonderformen in Semester mit modularer Unterrichtsorganisation (§ 7 Z 2a, § 8a Abs. 2b, § 10 Abs. 2, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 sowie § 18 Abs. 1). Die Schulversuchsbestimmung zur neuen Oberstufe (§ 38 samt Überschrift).

-       Mit 1.9.2016: Die Bestimmungen mit Bezug auf die neue Oberstufe (§ 5 Abs. 2, § 8a Abs. 2a sowie § 15 Abs. 2), wobei lediglich § 5 Abs. 2 des Entwurfes (Lehrstoffaufteilung auf Semester und Gliederung in Kompetenzbereiche) aufsteigend in Kraft treten soll und die übrigen Bestimmungen mit Stichtag 1.9. in Kraft treten können.

Zu Z 14 (§ 38 samt Überschrift):

Korrelierend zu § 132 SchOG wird auch hier festgelegt, dass die Regelungen zur „neuen Oberstufe“ in den Jahren 2012/13 bis 2015/16 ohne zahlenmäßige Beschränkung probeweise angewendet werden können.

Zu Artikel 3: Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985

Zu Z 1, 5, 6, 7, 8 und 12 (§ 8 Abs. 1, § 8b, § 12 Abs. 1 Z 2, Überschrift des Unterabschnitts D, § 16 Abs. 3 und § 31):

Bei diesen Änderungen handelt es sich um redaktionelle Änderungen.

Zu Z 1, 5, 7 und 8:

Mit der Novelle 2006 (BGBl. I Nr. 20/2006) entfiel der Begriff der „Schulfähigkeit“ und die „Befreiung von der allgemeinen Schulpflicht“ wurde durch die „Befreiung vom Schulbesuch“ ersetzt. In den angeführten Paragraphen wie auch in der Überschrift zu Abschnitt D sind daher die entsprechenden Änderungen vorzunehmen.

Zu Z 5:

In § 8b entfällt darüber hinaus der letzte Satzteil, da mit der vorgeschlagenen Änderung des § 8b bereits alle Schulen aufgezählt sind, an denen Kinder mit SPF die Schulpflicht erfüllen können.

Zu Z 6:

Die ausdrückliche Nennung des Bundesministers wird durch „den zuständigen Bundesminister“ ersetzt, was in Hinblick auf allenfalls künftige Änderungen des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, zweckmäßiger ist.

Zu Z 12:

§ 31 enthält die Vollzugsbestimmung, die entsprechend der Ressortbezeichnungen nach der geltenden Fassung des Bundesministeriengesetzes 1986 geändert wird.

Zu Z 2 bis 5 (§ 8a Abs. 1 bis 3 und § 8b):

In diesen Bestimmungen wird dort, wo die allgemeinen Schulen genannt werden, an denen Schülerinnen und Schüler mit SPF ihre allgemeine Schulpflicht (integrativ) erfüllen können, eine Ergänzung hinsichtlich der Polytechnischen Schule und der einjährigen Haushaltungsschule vorgenommen.

Zu Z 9 (§ 18):

Die Neuformulierung des § 18 schafft keine inhaltliche Änderung, sondern lediglich eine Klarstellung der geltenden Rechtslage.

Nach der Intention des Schulpflichtgesetzes 1985 dient die Polytechnische Schule der Erfüllung des 9. Schulpflichtjahres, unabhängig davon, wie die Schülerinnen und Schüler im Jahr davor reüssiert haben. § 18 bildet jedoch die Ausnahme davon und besagt in der vorgeschlagenen Fassung, dass Schülerinnen und Schüler ohne SPF, die im 8. Schuljahr das Lehrziel der Volksschule (Oberstufe) oder Hauptschule nicht erreicht haben, diese im 9. Jahr der allgemeinen Schulpflicht anstelle der Polytechnischen Schule weiterbesuchen dürfen. Es wird in der vorgeschlagenen Fassung ausdrücklich klargestellt, dass auf das Lehrziel der letzten Schulstufe abgestellt wird. Schülerinnen und Schüler, die sich auf einer niedrigeren Schulstufe befinden und die Volks- oder Hauptschule im 9. Schuljahr nicht abschließen könnten, haben die Polytechnische Schule zu besuchen.

Anders stellt sich die Situation bei Schülerinnen und Schülern mit SPF dar, die integrativ unterrichtet werden. Bei diesen wird nicht auf die Lehrziele der letzten Schulstufe abgestellt, da diese die Lehrziele oft nicht erreichen werden bzw. der Lehrplan der Sonderschule auf sie anzuwenden ist. Diese Schülerinnen und Schüler sollen die Möglichkeit haben, in ihrem gewohnten schulischen Umfeld zu verbleiben.

Ausschlaggebend für die konkrete Schulwahl werden in erster Linie die individuellen Bedürfnisse der Schülerin bzw. des Schülers bzw. der Erziehungsberechtigten sowie weiters die regionale Situation sein. Bei der Entscheidungsfindung über den zweckmäßigsten Schulbesuch haben die Erziehungsberechtigten mit der Schulbehörde erster Instanz zusammenzuwirken. Damit soll größtmögliche Flexibilität insbesondere für Schülerinnen und Schülern mit SPF im gesamten allgemein bildenden Pflichtschulbereich gewährleistet sein.

Zu Z 10 (§ 19):

Diese Bestimmung geht für die Sonderschule ins Leere. Sie stammt aus einer Zeit, in der die Sonderschule auf der 8. Schulstufe wie die Volks- oder Hauptschule endete. Nachdem die Sonderschule jedoch mittlerweile neunjährig ist, ist der Weiterbesuch der Sonderschule im Sinne des § 18 sinnwidrig.

Zu Z 11 (§ 30 Abs. 12):

Die Bestimmungen zur Integration auf der 9. Schulstufe treten in Abstimmung zu den Änderungen des Schulunterrichts- und des Schulorganisationsgesetzes mit 1. September 2012 in Kraft.

Zu Artikel 4: Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

Zu Z 1 und 2 (§ 1 Abs. 1 und 2):

Diese Bestimmungen regeln den Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG). Vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sollen künftig sämtliche in Semester gegliederte Sonderformen des Schulorganisationsgesetzes (SchOG) sowie des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes (LufBSchG) sein. Diese Sonderformen mit modularer Unterrichtsorganisation sollen zugleich dem Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige (SchUG-B) unterstellt werden, welches in „Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs, Aufbauformen und Vorbereitungslehrgänge“ umbenannt werden soll.

Zu Z 3 (§ 2b Abs. 2):

§ 2b enthält Begriffsbestimmungen. Gemäß Abs. 2 leg.cit. gelten die auf Schulen mit Jahresgliederung abstellenden Bestimmungen des SchUG sinngemäß auch für in Semester gegliederte Sonderformen. Diese Bestimmung wird dadurch entbehrlich, dass alle in Semester gegliederten Schularten und -formen in den Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs, Aufbauformen und Vorbereitungslehrgänge (neu) übergeführt werden, welches grundsätzlich auf das Semester als schulorganisatorische Einheit (zB Semestergliederung im Lehrplan) ausgerichtet ist.

Zu Z 4 (§ 11 Abs. 6b):

Der Schwerpunkt der Neuordnung der Oberstufe (ab der 10. Schulstufe) liegt nicht primär und ausschließlich im Recht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe, sondern vielmehr in den zahlreichen Maßnahmen zur Förderung von Jugendlichen mit Leistungsschwächen und solchen mit besonderen Begabungen. Dazu zählen neben der Früherkennung (vgl. § 19 Abs. 3a) vor allem konkrete Maßnahmen des Nachholens, Vertiefens, Festigens und Vorwegnehmens von Lernzielen und Kompetenzen, die Ablegung von Semesterprüfungen und Semesterprüfungen für Begabte. Zu den Möglichkeiten der „Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht“ und des „zeitweisen Besuches von Unterrichtsgegenständen“ in einem höheren Semester siehe die im Entwurf vorliegenden Bestimmungen der §§ 45 Abs. 4 sowie 26c).

Der neue Abs. 6b des § 11 sieht zwei Befreiungstatbestände vor, die mit den oben genannten Fördermaßnahmen in Zusammenhang stehen.

Zum einen können Begabte über einzelne Unterrichtsgegenstände über höchstens zwei Semester im Vorhinein „Semesterprüfungen für Begabte“ ablegen. In diesen Fällen soll es ihnen frei stehen, beim Besuch des folgenden Semesters / der folgenden Semester den bereits absolvierten Gegenstand zu besuchen oder vom Besuch befreit zu werden. Siehe auch § 26b des Entwurfes bezüglich des Besuches einzelner Gegenstände in einem höheren Semester (Überspringen).

Zum anderen kann beim Wiederholen von Schulstufen die Befreiung von der Teilnahme an einzelnen bereits erfolgreich absolvierten Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen freie Kapazitäten schaffen, um Leistungsrückstände in anderen Gegenständen wettmachen zu können.

Zu Z 5 (§ 19 Abs. 2):

Das vorliegende Modell der neuen Oberstufe ist semesterorientiert. Die Jahreslehrstoffe sowie die Jahres-Bildungs- und Lehraufgaben sollen in den Lehrplanverordnungen auf die beiden Semester jedes Schuljahres aufgeteilt werden und sind durch Beschluss der Schulkonferenz (siehe § 6 Abs. 2 des SchOG-Entwurfes) in Kompetenzbereiche zu gliedern (ausgenommen im letzten Semester der letzten Schulstufe). Es ist daher notwendig, für jedes der beiden Semester Semesterzeugnisse auszustellen, die neben einem Hinweis auf das Schuljahr auch das Winter- bzw. das Sommersemester zu benennen haben. Eine Schulnachricht ist daher ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen nicht systemkonform. Auf die Bestimmungen über das neue Semesterzeugnis (§ 22a des Entwurfes) wird verwiesen.

Zu Z 6 (§ 19 Abs. 2a):

§ 19 Abs. 2a in der derzeit geltenden Fassung hat folgenden Wortlaut:

„(2a) An allgemein bildenden höheren Schulen ist in der letzten Stufe abweichend von Abs. 2 am Ende des ersten Semesters keine Schulnachricht auszustellen.“

Diese ursprünglich für alle Schularten mit abschließender Prüfung gedachte und vorgesehene Bestimmung, wonach in der letzten Schulstufe keine Schulnachricht auszustellen ist, wurde sukzessive zurückgenommen und gilt derzeit nur für die allgemein bildende höhere Schule. Die Neuordnung der Oberstufe macht diese Bestimmung auch für diese Schulart obsolet. Der Umstand, dass ab der 10. Schulstufe alle Pflichtgegenstände jedes Semesters zu beurteilen sind und letztendlich erfolgreich abgeschlossen sein müssen, um zur abschließenden Prüfung zugelassen zu werden, hat zur Folge, dass auch in der letzten Schulstufe das Semesterzeugnis über das Wintersemester mit den Beurteilungen in den einzelnen Pflichtgegenständen wieder erforderlich ist. Der derzeit geltende Abs. 2a des § 19 kann nunmehr wieder entfallen.

Zu Z 7 (§ 19 Abs. 3a):

§ 19 Abs. 3a regelt das Frühwarnsystem. Dieses stammt aus dem Jahr 1996 (BGBl. Nr. 767/1996) und war damals noch nicht als solches bezeichnet. Es sollte den bis dahin zur Information und Vorwarnung der Erziehungsberechtigten verwendeten „blauen Brief“ ersetzen. Das Frühwarnsystem beschränkte sich ausschließlich auf die Leistungssituation des Schülers und nicht auf die Verhaltenssituation.

Mit BGBl. I Nr. 78/2001 wurde § 19 um das „Frühinformationssystem“ ergänzt (damals ebenso noch nicht als solches bezeichnet).

Im Jahr 2004 (BGBl. I Nr. 172/2004) wurden das „Frühwarnsystem“ und das „Frühinformationssystem“ ausdrücklich als solche bezeichnet und voneinander getrennt. Ersteres findet sich seither in § 19 Abs. 3a SchUG, zweiteres in § 19 Abs. 4 SchUG. Inhaltlich wurde beim Frühwarnsystem auch das 1. Semester einbezogen (auch damals nur zur Klarstellung dessen, was von Anfang an gemeint war) und wurde bei den Maßnahmen im Klammerausdruck auch Positives hervorgehoben (Einbeziehung der individuellen Lern- und Leistungsstärken).

Im Jahr 2006 (2. Schulrechtspaket 2005, BGBl. I Nr. 20/2006) erfolgte eine redaktionelle Änderung in Abs. 3a hinsichtlich der lehrgangsmäßigen Berufsschulen.

Diese Versionen (Abs. 3a Version 2004 idF Version 2006; Abs. 4 Version 2004) gelten noch heute.

Das Frühwarnsystem hat sich als Maßnahme der Früherkennung und vor allem der obligatorischen Auseinandersetzung mit der konkreten Situation einzelner Schülerinnen und Schüler bewährt. Zu Unsicherheiten hat immer wieder das Abstellen auf „das 1. oder das 2. Semester“ geführt. Die Information über die drohende Beurteilung mit „Nicht genügend“ und die Einladung zu einem Gespräch bezieht sich ausschließlich auf die Leistungs- und Beurteilungssituation und nicht auf die Zeitpunkte. Die Zeitpunkte der Information sollen nicht vor November (hinsichtlich des Wintersemesters) und nicht vor April (hinsichtlich des Sommersemesters) liegen, nach diesen Monaten sollen die Informationen jedoch unverzüglich dann erfolgen, wenn die Leistungs- und Beurteilungssituation es erfordern. Dh.: Die Information hat zu jedem Zeitpunkt (zB Mitte April) eines Semesters zu erfolgen, wenn nach der Leistungs- und Beurteilungssituation zu diesem Zeitpunkt (Mitte April) am Ende des jeweiligen Semesters (Ende Juni) eine Beurteilung mit „Nicht genügend“ zu erfolgen hätte. Eine Information hat in jedem Semester zu erfolgen, in dem obiges zutrifft. Der Entfall der Alternativstellung („zum Ende des 1. oder des 2. Semesters“) soll bewirken, dass auch dann, wenn die Leistungssituation über mehrere Semester hindurch unverändert (negativ) ist, in jedem dieser Semester eine Frühwarnung zu erfolgen hat.

Insbesondere wird natürlich auch dann, wenn zB auf Grund von vereinbarten Fördermaßnahmen die Beurteilung zum Ende des 1. Semesters zB mit „Genügend“ erfolgen konnte, besonders darauf zu achten sein, ob nicht bei allfälligen weiteren Leistungsschwächen eine abermalige Information und Einladung zu einem Gespräch gemäß § 19 Abs. 3a SchUG zwingend notwendig sein kann. Die Neuformulierung, wonach auf „ein“ (hier als unbestimmter Artikel im Sinne von „ein beliebiges“ verwendet) Semester abgestellt wird, soll diese Unklarheiten zu beseitigen helfen.

Es erscheint weiters unzureichend, über erarbeitete (im Sinne von auf die individuellen Bedürfnisse abgestimmte) Maßnahmen der Förderung zu „beraten“. Vielmehr scheint eine „Vereinbarung“ über die erarbeiteten Fördermaßnahmen angebracht. Es wird nicht verkannt, dass eine „Vereinbarung“ im eigentlichen Wortsinn (zivilrechtlicher Vertrag) im Hoheitsvollzug keinen Raum hat. Das Wort „Vereinbarung“ soll hier – anders als in § 44 SchUG, wo die Verhaltens-„Vereinbarungen“ rechtlich Verordnungen sind – lediglich das Gemeinsame zwischen Schule und Erziehungsberechtigten bzw. volljährigem Schüler hervorheben, ohne dass dieser Vereinbarung (zivil)rechtliche Qualität im Sinne einklagbarer Verpflichtungen zukommt. Es ist wichtig, dass durch das Mitwirken am Zustandekommen der Maßnahme ein hohes Maß an Verbindlichkeit erzielt wird. Diese Verbindlichkeit der Vereinbarung auch für Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigten soll durch die besondere Nennung bei den Schülerpflichten (§ 43) und den Pflichten der Erziehungsberechtigten (§ 61) unterstrichen werden; auf die Ausführungen zu diesen Bestimmungen des Entwurfes wird verwiesen. Unter Bedachtnahme auf die konkrete Lernsituation und schulinterne Unterstützungsstrukturen ist bei der Beratung im Rahmen der Frühwarnung auch die individuelle Lernbegleitung in Betracht zu ziehen. Die Information über dieses neue Unterstützungsinstrument ist vor allem für die Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigten von hoher Bedeutung (vgl. dazu die Bestimmungen zur Lernbegleitung, insbesondere die §§ 19a und 55b des Entwurfes sowie die Erläuterungen hiezu).

Zu Z 8 (§ 19a samt Überschrift):

Die Förderung von Schülerinnen und Schülern sowie eine auf individuelle Bedürfnisse und Begabungen abgestimmte professionelle Begleitung in ihrem Lernprozess stellen einen Schwerpunkt der Neuordnung der Oberstufe dar. Im inhaltlichen Zusammenhang mit § 25 Abs. 10 des Entwurfes ist es notwendig, Schülerinnen und Schüler mit Lernrückständen und/oder Lernschwächen, welche unterschiedlichste Ursachen haben können, nicht nur zu fördern, sondern auch zu begleiten („individuelle Lernbegleitung“).

Grundlage für die individuelle Lernbegleitung ist das Feststellen von Leistungsdefiziten im Rahmen der Frühwarnung (§ 19 Abs. 3a). Zu dem Zeitpunkt, in dem ein Schüler oder eine Schülerin auf Grund der bisher erbrachten Leistungen (am Semesterende) mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wäre, sind die Erziehungsberechtigten oder der volljährige Schüler bzw. die volljährige Schülerin darüber zu informieren und zu einem beratenden Gespräch einzuladen. Dabei sind auf die individuelle Situation hin maßgeschneiderte Fördermaßnahmen zu erarbeiten und zu vereinbaren (siehe dazu die Ausführungen zu § 19 Abs. 3a des Entwurfes). Die individuelle Lernbegleitung kann eine solche Fördermaßnahme sein, sie kann aber auch zu einem anderen (späteren) Zeitpunkt festgelegt werden. Sie hat hinsichtlich der einzelnen Pflichtgegenstände so lange zu dauern, bis der betreffende Pflichtgegenstand in dem Semester, in dem die negative Beurteilung drohte oder tatsächlich erfolgt ist, erfolgreich abgeschlossen ist. Bei (drohender) negativer Beurteilung über mehrere Semester hat die individuelle Lernbegleitung in diesem Pflichtgegenstand über alle diese Semester hin zu erfolgen.

Abs. 2 des neuen § 19a enthält eine nähere Determinierung von „beobachten“, „begleiten“ und „betreuen“. Es soll klar zum Ausdruck gebracht werden, dass damit eine umfassende Unterstützung des Schülers oder der Schülerin gemeint ist, die von der Lernorganisation (insbesondere die lernökonomisch sinnvolle Einplanung von Prüfungsterminen), der Planung und dem Entwickeln von Lernstrategien, über die (fach)didaktische bis hin zur fachlich-inhaltlichen Unterstützung (einschließlich der Überprüfung der Lernerfolge) reicht. Diese Form der Unterstützung erfordert das Zusammenwirken aller Lehrer und Lehrerinnen, insbesondere der unterrichtenden Lehrer und Lehrerinnen mit dem Lernbegleiter oder der Lernbegleiterin. Eine fachliche Unterstützung der Lernbegleiter und Lernbegleiterinnen wird vor allem dann notwendig sein, wenn der Lernbegleiter oder die Lernbegleiterin selbst nicht vom Fach ist. Auf die Ausführungen insbesondere zu den §§ 51 und 55b wird verwiesen.

Die individuelle Lernbegleitung soll ein permanenter Prozess sein. Periodische Beratungen und Kontakte sollen sicherstellen, dass jede Phase der Lernbegleitung kontrolliert und zielorientiert erfolgt. Erforderlichenfalls sind weitere Personen, insbesondere andere Lehrer oder Lehrerinnen und die Erziehungsberechtigten beizuziehen.

Der individuellen Lernbegleitung sind im Rahmen der schulrechtlich zur Verfügung stehenden Möglichkeiten keine Grenzen gesetzt. Dh., dass neben den zahlreichen pädagogischen Möglichkeiten der Unterstützung iwS mit den formalen Instrumenten des Schulrechts das Auslangen zu finden ist (zB Besuch des Förderunterrichts in höchstmöglichem bzw. zweckmäßigen Ausmaß aber kein darüber hinausgehendes individuelles „Nachsitzen“ am Nachmittag; „Vereinbaren“ von Lernübungen für zu Hause, aber keine „individuelle Hausübung“ gemäß § 17 Abs. 2 SchUG; kein Ausschluss von der Teilnahme an Schulveranstaltungen zum Zweck des Nachholens von Lernrückständen; ua.).

Das Festhalten von Lernerfolgen dient der Dokumentation auch für Zwecke der Qualitätsentwicklung am Standort. Im Zuge der Lernbegleitung gewonnene Erkenntnisse sollen späteren Lernbegleitungen zu Gute kommen. Allfällige besondere Vorkommnisse in der Lernbegleitung werden zweckmäßiger Weise zu dokumentieren sein.

Zu Z 9 (§ 20 Abs. 10):

§ 20 betrifft die Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe und kann daher auf die neue Oberstufe mit deren Semesterorientierung nur mit geringfügigen Adaptierungen Anwendung finden (Schulstufe und Unterrichtsjahr sind als Semester zu verstehen). Zwar soll in Zukunft ab der 10. Schulstufe auch an der Jahres–Schulstufe festgehalten werden, lediglich die Beurteilung hat sich auf die beiden Semester einer Schulstufe gesondert zu beziehen. Das Modell der neuen Oberstufe sieht vor, dass letztendlich jeder Pflichtgegenstand in jedem Semester positiv beurteilt worden sein muss (im jeweiligen Semesterzeugnis über das Wintersemester bzw. das Sommersemester). Es ist daher notwendig, auch die Beurteilungsgrundlage auf das betreffende Semester zu begrenzen, dh. die ausschließlich im jeweiligen Semester erbrachten Leistungen sind zu beurteilen und im entsprechenden Semesterzeugnis zu dokumentieren; es fließen die im Wintersemester erbrachten Leistungen nicht in die Beurteilung des Sommersemesters ein.

Die in der derzeit geltenden Fassung des § 20 Abs. 3 vorgesehene Wiederholung der Nachtragsprüfung soll im Sinne der Chancengleichheit die in diesem Fall zeitlich nicht mehr mögliche Wiederholungsprüfung ersetzen. Da diese (die Wiederholungsprüfung) im neuen Modell ab der 10. Schulstufe nicht mehr vorgesehen ist und an ihre Stelle die Semesterprüfung tritt, soll – wieder im Sinne der Chancengleichheit – die einmalige Wiederholungsmöglichkeit der Nachtragsprüfung entfallen. In beiden Fällen (Feststellungsprüfung oder Nachtragsprüfung) besteht bei negativer Beurteilung die Möglichkeit der Semesterprüfung und deren drei- bzw. viermalige Wiederholung. Siehe dazu § 23a sowie die Erläuterungen zu dieser Bestimmung.

Der letzte Satz des Abs. 6 geht hinsichtlich der neuen Oberstufe ins Leere.

Zu Z 10 (§ 22 Abs. 1):

Das vorliegende Modell der neuen Oberstufe ist semesterorientiert. Die Jahreslehrstoffe sowie die Jahres-Bildungs- und Lehraufgaben sind in Kompetenzbereiche gegliedert auf die beiden Semester zu verteilen (siehe § 6 Abs. 2 des SchOG-Entwurfes). Es ist daher notwendig, für jedes der beiden Semester Semesterzeugnisse auszustellen, die neben einem Hinweis auf das Schuljahr auch das Winter- bzw. das Sommersemester zu benennen haben. Ein Jahreszeugnis ist daher ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen nicht systemkonform. Auf die Bestimmungen über das neue Semesterzeugnis (§ 22a des Entwurfes) wird verwiesen.

Zu Z 11 (§ 22 Abs. 3):

Hier erfolgt eine redaktionelle Ergänzung um § 11 Abs. 6a, der mit BGBl. I Nr. 20/2006 neu eingeführt wurde.

Zu Z 12 (§ 22a samt Überschrift):

In den Erläuterungen zu anderen Entwurfsbestimmungen wurde bereits dargelegt, dass sich die Beurteilung der Leistungen im Modell der neuen Oberstufe auf die Semester bezieht und für jedes Semester gesondert auszuweisen sind. Die Schulnachricht und das Jahreszeugnis sind nur bedingt als Leistungsnachweis verwendbar, vor allem die Bezeichnung „Jahreszeugnis“ steht mit einem Leistungsnachweis ausschließlich für das Sommersemester schon reich sprachlich in einem Widerspruch.

Es ist daher vorgesehen, für die 10. und die folgenden Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen ein eigenes Semesterzeugnis zu schaffen, welches sich hinsichtlich der darin aufzunehmenden Informationen am Jahreszeugnis orientiert.

Im Hinblick auf die grundsätzliche Beibehaltung der Jahresgliederung können sich die Beurkundungen gemäß Abs. 2 Z 7 lit. a und c nur auf das Wintersemester beziehen.

Die Semesterprüfung für Begabte (§ 23b des Entwurfes) schließt nicht aus, dass ein auf diese Weise bereits abgeschlossener Gegenstand dennoch (im Folgenden oder nächstfolgenden Semester) besucht wird. In diesen Fällen ist bei unterschiedlicher Leistungsbeurteilung die bessere Beurteilung in das Semesterzeugnis aufzunehmen.

Der Umstand, dass bei negativer Beurteilung eines Gegenstandes mittels Semesterprüfung (§ 23a des Entwurfes) nicht unbedingt alle Kompetenzbereiche nachgeholt werden müssen, sondern nur die für die negative Beurteilung ausschlaggebenden Kompetenzbereiche, macht es notwendig, diese in einem Beiblatt zum Semesterzeugnis zu dokumentieren. Siehe auch § 23a Abs. 5 des Entwurfes.

Zu Z 13 (§ 23 Abs. 1):

Das Modell der neuen Oberstufe sieht vor, dass der Schüler oder die Schülerin auch bei einer oder bei zwei negativen Beurteilungen in Pflichtgegenständen berechtigt ist, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen (für Details zu dieser Bestimmung siehe § 25 Abs. 10 des Entwurfes sowie die Erläuterungen). Für ein Semester negativ beurteilte Pflichtgegenstände sind – vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 27 und 27a des Entwurfes – durch Semesterprüfungen auszubessern. Eine Wiederholungsprüfung kommt daher nicht in Betracht, sodass die Bestimmungen des § 23 sowie darauf Bezug nehmende Bestimmungen (wie etwa die des § 22 Abs. 6) für die 10. und die folgenden Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen nicht zur Anwendung gelangen.

Zu Z 14 (§ 23 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2010):

Auf die Ausführungen zu § 23 Abs. 1 sei verwiesen. Ein Vorziehen sowie die Wiederholung der Wiederholungsprüfung kommen im Modell der neuen Oberstufe nicht in Betracht. Die Nichtanwendung auch dieses letzten Satzes des § 23 Abs. 1a in der genannten Fassung ergibt sich zwar bereits aus der Ergänzung in § 23 Abs. 1. Da dieser letzte Satz jedoch ausschließlich auf Oberstufen mit abschließender Prüfung abstellt, welche allesamt von der neuen Oberstufe umfasst sind, geht er ins Leere und kann daher entfallen. Die bis zum Wirksamwerden des § 23 Abs. 1a in der genannten Fassung gemäß § 82b SchUG weiterhin anzuwendende Bestimmung des § 23 Abs. 1a idF vor BGBl. I Nr. 52/2010 enthält einen derartigen, auf die letzten Schulstufen von Schulen mit abschließender Prüfung abstellenden Satz nicht.

Zu Z 15 (§ 23a und § 23b jeweils samt Überschrift):

Zu § 23a:

Die Bestimmungen des neuen § 23a des Entwurfes (über die Semesterprüfung) sind jenen des SchUG‑B über das Kolloquium weitgehend nachgebildet. Prüfer für die Semesterprüfung und die erstmalige Wiederholung derselben ist ein bzw. eine vom Schulleiter oder von der Schulleiterin zu bestimmender Lehrer bzw. zu bestimmende Lehrerin. Bei der Bestimmung des Prüfers oder der Prüferin wird der konkreten Situation besonderes Augenmerk zu schenken sein. Ab der zweiten Wiederholung soll der Schüler oder die Schülerin einen Vorschlag für die Bestellung des Prüfers oder der Prüferin abgeben dürfen, dem zu folgen ist, sofern nicht zwingende Gründe dies ausschließen (zB Karenzierung des Wunschprüfers oder Krankheit der Wunschprüferin).

Semesterprüfungen (das erstmalige Antreten) sollen im folgenden Semester anberaumt werden, und zwar frühestens vier Wochen nach Semesterbeginn. Wiederholungen werden ausschließlich auf Antrag des Schülers oder der Schülerin anberaumt. Für die Festlegung der Prüfungstermine gilt, dass jedenfalls vier Unterrichtswochen (ausgenommen Ferialzeiten) zwischen den Prüfungen liegen sollen, und dass die letztmögliche Wiederholung im 1. Semester der letzten Schulstufe anberaumt werden kann. Diese Schülerinnen und Schüler genießen sehr wahrscheinlich die Vorzüge der individuellen Lernbegleitung, welche auch die Beratung über die zweckmäßige Terminisierung innerhalb des individuellen Bildungsverlaufsplanes umfasst. Eine Orientierung wird jedenfalls an der Höchstdauer des Schulbesuches (§ 32 SchUG) zu erfolgen haben, wohl aber auch unter Bedachtnahme auf die sonst zu erbringenden Leistungen.

Die Aufgabenstellungen und die Prüfungsform sind durch den Prüfer oder die Prüferin festzulegen. Als Prüfungsform kommen (analog zum Kolloquium gemäß SchUG-B) die mündliche Prüfung, die schriftliche Prüfung und – allerdings nur in Schularbeitsfächern – die schriftliche und mündliche Prüfung in Betracht.

Semesterprüfungen beziehen sich auf jene Kompetenzbereiche, die für die negative Beurteilung im Semester ausschlaggebend waren (Kompetenzbereiche werden nicht gesondert beurteilt). Erfolgreich absolvierte Kompetenzbereiche, also solche, die nicht zur Beurteilung mit „Nicht genügend“ geführt haben, sind nicht Gegenstand der Semesterprüfung.

Da die Lehrpläne in Jahre gegliedert sind (Jahresschulstufe), sieht § 6 Abs. 2 des SchOG-Entwurfes eine Semesteraufteilung und Gliederung in Kompetenzbereiche vor und ist gemäß § 22a des Entwurfes (Semesterzeugnis) auf einem Beiblatt zum Zeugnis zu vermerken, um welche Kompetenzbereiche es sich handelt, die Gegenstand der Semesterprüfung sind.

Anders als nach § 23 SchUG-B ist eine Zusammenlegung von mehreren (aufeinanderfolgenden) negativen Beurteilungen zu einer (hier als Zahlwort) Semesterprüfung nicht zulässig. Dadurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoffe der meisten Unterrichtsgegenstände nicht aufbauend sind und es soll die besondere Bedeutung jeder einzelnen Semesterleistung hervorgehoben werden.

Semesterprüfungen finden außerhalb des lehrplanmäßigen Unterrichtes statt. Eine positive Beurteilung ersetzt die jeweilige Semesterbeurteilung (im Semesterzeugnis), wobei entsprechend § 22 Abs. 9 der Leistungsbeurteilungsverordnung (für Wiederholungsprüfungen) die Leistungsbeurteilung über das Semester einzubeziehen ist und die neue Beurteilung im besten Fall auf „Befriedigend“ lautet. Das Semesterzeugnis ist einzuziehen und mit der neuen Beurteilung neu auszustellen. Ist die Einziehung des Semesterzeugnisses deshalb nicht möglich, weil es in Verlust geraten ist, so hat lediglich die Ausstellung eines neuen Semesterzeugnisses zu erfolgen.

Zu § 23b:

Der Entwurf widmet sich auch der Förderungen von begabten Schülerinnen und Schülern. Diesen soll es ermöglicht werden, über einzelne Pflichtgegenstände des folgenden oder nächstfolgenden Semesters Semesterprüfung abzulegen.

Die Bestimmungen der Semesterprüfung für Begabte sind weitgehend jenen der Semesterprüfung gemäß § 23a nachgebildet. Eine Wiederholungsmöglichkeit ist nicht vorgesehen. Weiters umfasst die Semesterprüfung für Begabte sämtliche Kompetenzbereiche des betreffenden Gegenstandes und Semesters.

Für die Dokumentation der Leistungen bei der Semesterprüfung für Begabte kommt das Semesterzeugnis nicht in Betracht, eine Dokumentation in einem gesonderten Zeugnis erscheint zweckmäßig.

Zu Z 16 (§ 25 Abs. 10):

§ 25 Abs. 10 des Entwurfes trifft die Kernaussage, dass Schülerinnen und Schüler im Modell der neuen Oberstufe nur dann nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt sind, wenn die beiden Semesterzeugnisse am Ende des Unterrichtsjahres in Pflichtgegenständen mehr als zwei negative Semesterbeurteilungen aufweisen. Bei drei negativen Semesterbeurteilungen soll unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 lit. c eine Leistungsprognose erstellt werden und sodann (durch die Klassenkonferenz) die Entscheidung über das Aufsteigen oder das Wiederholen der Schulstufe getroffen werden. Bei mehr als drei negativen Semesterbeurteilungen ist die Schulstufe jedenfalls zu wiederholen. Ein Aufsteigen mit drei negativen Beurteilungen soll jedoch nur einmal in der neuen Oberstufe möglich sein, weshalb eine nachweisliche Verständigung über den Beschluss der Klassenkonferenz sowie über den Umstand, dass ein weiteres Aufsteigen mit drei negativen Beurteilungen nicht mehr möglich sein wird. Diese Bestimmung des § 25 Abs. 10 ist in untrennbarem Zusammenhang mit den im Entwurf vorgesehenen Fördermaßnahmen und Möglichkeiten des Ausbesserns von negativen Beurteilungen zu lesen (Ausbau des Frühwarnsystems, individuelle Lernbegleitung, individueller Unterrichtsbesuch abweichend von der jeweiligen Schulstufe, Semesterprüfungen, freiwilliges Wiederholen einer Schulstufe oder von einzelnen Fächern). Auf die Bestimmungen insbesondere der §§ 19, 19a, 23a, 27, 27a des Entwurfes und die Erläuterungen wird verwiesen.

Zu Z 17 (§ 26b und § 26c jeweils samt Überschrift):

Die §§ 26b und 26c widmen sich der Förderung von Begabten. Es soll ermöglicht werden, einzelne Gegenstände in höheren Semestern (max. zwei Semester) zu besuchen, wenn im vorangegangenen Semester oder in den (beiden) vorangegangenen Semestern Semesterprüfungen für Begabte erfolgreich abgelegt wurden.

Zum Zweck der Lernunterstützung bei der Vorbereitung auf eine Semesterprüfung für Begabte soll es weiters möglich sein, auch zeitweise am Unterricht in einem höheren Semester teilzunehmen. Allenfalls kann auch eine Erlaubnis zum Fernbleiben gemäß § 45 des Entwurfes erteilt werden.

Zu Z 18 (§ 27 Abs. 2):

Die Ergänzung „Sofern sich die Berechtigung zum Aufsteigen nach dem Jahreszeugnis richtet, …“ stellt klar, dass diese Bestimmung an zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen nur bis zur 9. Schulstufe Anwendung findet. Ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen richtet sich die Berechtigung zum Aufsteigen nicht nach dem Jahreszeugnis, sondern erfolgt nach Maßgabe des § 25 Abs. 10.

Zu Z 19 (§ 27 Abs. 2a):

Das freiwillige Wiederholen einer Schulstufe (§ 27 Abs. 2) stellt eine bereits derzeit restriktiv zu handhabende Maßnahme dar. Dies soll grundsätzlich beibehalten werden, lediglich für den Bereich ab der 10. Schulstufe (neue Oberstufe), wo ein Wiederholen einer ganzen Schulstufe nur sehr eingeschränkt vorgesehen ist (vgl. § 25 Abs. 10 des Entwurfes), erscheint es zweckmäßig, diese (besondere) Maßnahme für Schülerinnen und Schüler mit erheblichen Lerndefiziten offen zu halten. In der neuen Oberstufe erhält das „freiwillige Wiederholen“ einer Schulstufe eine andere Bedeutung: Es handelt sich nicht um ein Wiederholen trotz Berechtigung zum Aufsteigen (diese kann gemäß § 25 auch bei negativer Beurteilung gegeben sein, ohne dass diese ausgebessert werden muss), sondern es handelt sich um ein Wiederholen zum Zweck des Ausbesserns einer oder mehrerer negativen Beurteilungen (im Sinne des Abs. 1). Es erscheint daher auch im Hinblick auf die Freiwilligkeit (neben den anderen Möglichkeiten des Ausbesserns von negativen Beurteilungen) und weiters im Hinblick auf die Mitwirkung des Lernbegleiters zweckmäßig, in den voraussichtlich seltenen Fällen besonderer Lerndefizite das Wiederholen auch der letzten Schulstufe sowie ein mehrmaliges Wiederholen von Schulstufen (unter Bedachtnahme auf die Höchstdauer des Schulbesuches) zuzulassen. Ebenso soll es unerheblich sein, aus welchen Gründen ein Leistungsrückstand eingetreten ist.

Dieser Absatz schränkt die „Freiwilligkeit“ des Wiederholens insofern ein, als er auch dem Lernbegleiter das Recht gibt, eine Entscheidung der Klassenkonferenz über das Wiederholen zu initiieren. Dadurch soll in – hoffentlich selten oder gar nicht auftretenden – Fällen der Nichtübereinstimmung zwischen Schüler oder Schülerin und Lernbegleiter oder Lernbegleiterin eine verantwortungsvolle Ausübung der Lernbegleitung sichergestellt werden. Die Entscheidung erfolgt in jedem Fall durch die Klassenkonferenz.

Weiters sieht der Entwurf vor, dass beim Wiederholen einer Schulstufe gemäß Abs. 2a grundsätzlich alle lehrplanmäßig vorgesehene Gegenstände zu besuchen sind. Unbenommen bleiben Befreiungen gemäß § 11 Abs. 6b des Entwurfes, wenn die dadurch frei gewordene Zeit besser zur Umsetzung von Fördermaßnahmen genutzt werden kann. Positive Beurteilungen bleiben jedenfalls erhalten, bessere Beurteilungen in einzelnen Fächern treten an die Stelle der ursprünglichen (schlechteren) Beurteilung.

Zu Z 20 (§ 27a samt Überschrift):

Neben dem (freiwilligen) Wiederholen einer ganzen Schulstufe und der Ablegung von Semesterprüfungen stellt die Möglichkeit der Teilnahme am Unterricht in einzelnen Gegenständen auf einer niedrigeren Schulstufe (Wiederholen einzelner Gegenstände) eine zusätzliche Möglichkeit des Ausbesserns einer negativen Beurteilung dar. Die Entwurfsbestimmung geht davon aus, dass in einem (in dem betreffenden) Unterrichtsgegenstand eine negative Beurteilung erfolgt ist. Anstelle der Semesterprüfung (oder auch nach erfolglosem Ablegen einer solchen) kann ein einzelner Gegenstand wiederholt werden. In diesem Fall ist der betreffende Gegenstand durchgehend zu besuchen und vom unterrichtenden Lehrer zu beurteilen.

In allen Fällen wird auf die organisatorischen Möglichkeiten abgestellt. Dadurch werden nicht nur die Ressourcenfrage und die Frage der äußeren Organisation angesprochen, sondern vor allem auch die (innere) Organisation des Unterrichtsbetriebes (zB Stundenplan, Unterrichtsplanung). Eine Möglichkeit der Befreiung vom Besuch eines anderen Pflichtgegenstandes oder einer verbindlichen Übung zum Zweck des Wiederholens gemäß § 27a des Entwurfes ist nicht vorgesehen. Diese Möglichkeit kann daher nur dann in Anspruch genommen werden, wenn es dadurch zu keinem Unterrichtsentfall für den Schüler oder die Schülerin kommt.

Was die äußere Organisation anlangt, so ermöglicht die im Entwurf vorliegende Novelle zum SchOG in einem neuen § 8a Abs. 2b sowie in den Bestimmungen über die Klassenschülerzahlen, dass der Schulleiter oder die Schulleiterin Abweichungen von den verordneten Teilungszahlen und Gruppengrößen sowie eine Überschreitung der Klassenschülerzahl im betreffenden Unterrichtsgegenstand im vorgegebenen Rahmen (20 vH von 30 Schülerinnen und Schülern) anordnen kann. In Klassen, welche die höchste Klassenschülerzahl von 36 bereits erlangt haben, kann auch zum Besuch einzelner Unterrichtsgegenstände kein Schüler bzw. keine Schülerin mehr zugelassen werden, sofern nicht – aus welchen Gründen auch immer (zB § 11 Abs. 6b des Entwurfes) – im betreffenden Unterrichtsgegenstand zumindest ein Platz frei geworden ist.

Weiters ist im Fall des § 27a (Wiederholen) vorgesehen, dass der Schulleiter eine Anmeldefrist festlegt. Das soll sicherstellen, dass ein derartiges „Wiederholen“ eines Unterrichtsgegenstandes in der Ressourcen- und innerorganisatorischen Planung (Klassen- und Gruppenbildung, Stundenplan, Lehrfächerverteilung usw.) einkalkuliert werden kann und somit gewährleistet wird, dass diesen Schülerinnen und Schülern das Wiederholen jedenfalls möglich ist.

Das Ansuchen um Teilnahme am Unterricht einer niedrigeren Schulstufe zum Zweck der Wiederholung ist an den Schulleiter oder die Schulleiterin zu richten und bedarf keiner besonderen Formerfordernisse. Das Recht des Schülers oder der Schülerin bezieht sich auf die „Teilnahme am Unterricht einer anderen Schulstufe“ und nicht auf darüber hinausgehende Details wie zB eine bestimmte Klasse oder Gruppe. Dennoch wird es zweckmäßig sein, vor der Zuteilung zu einer bestimmten Klasse oder Gruppe den Schüler oder die Schülerin zu hören. Die Entscheidung des Schulleiters oder der Schulleiterin hat den Erziehungsberechtigten bzw. dem oder der eigenberechtigten Schüler oder Schülerin gegenüber schriftlich zu erfolgen. Im Falle einer Ablehnung, wenn also aus organisatorischen Gründen keine Zuweisung zu einer bestimmten Klasse oder Gruppe erfolgen kann (zB wegen Überschreiten der Klassenschülerhöchstzahl von 36 im betreffenden Unterrichtsgegenstand bzw. aus Gründen der Pädagogik oder der Sicherheit), hat die schriftliche Entscheidung auch eine Begründung zu enthalten. Zur Berufung gegen die Entscheidung des Schulleiters oder der Schulleiterin siehe die Bestimmungen des § 70 des Entwurfes sowie die Erläuterungen hiezu.

Eine positive Beurteilung gilt als Beurteilung im Unterrichtsgegenstand für das betreffende Semester. Bei negativer Beurteilung bleiben alle auch sonst zur Verfügung stehenden Möglichkeiten des Ausbesserns aufrecht (Wiederholen gemäß § 27a, Semesterprüfung gemäß § 23a, Wiederholen der Schulstufe gemäß § 27), lediglich eine Wiederholungsmöglichkeit einer allenfalls negativ beurteilten Semesterprüfung entfällt. Die Maßnahme des § 27a selbst, nämlich das Wiederholen eines einzelnen Unterrichtsgegenstandes, steht (nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeiten) bis zur Erlangung der Höchstdauer des Schulbesuches grundsätzlich unbeschränkt zur Verfügung. Damit ist sichergestellt, dass Schülerinnen und Schüler im neuen Modell der Oberstufe gegenüber der derzeit geltenden Rechtslage (Wiederholen grundsätzlich bis zur Erlangung der Höchstdauer des Schulbesuches möglich) nicht benachteiligt werden.

Zu Z 21 (§ 28 Abs. 3):

§ 28 Abs. 3 legt die Voraussetzungen für die Aufnahme in die 1. Stufe einer mittleren oder höheren Schule fest. Diese erfolgt grundsätzlich bei Vorliegen der festgelegten Aufnahmekriterien, wovon jedoch in dem Fall Abstand genommen wird, wenn es sich um die Aufnahme eines Schülers mit SPF in die einjährige Haushaltungsschule handelt.

Die Aufnahme in die Polytechnische Schule setzt keinen positiven Abschluss der 8. Schulstufe voraus und wird daher in § 28 nicht geregelt.

Zu Z 22, 23 und 24 (§ 29 Abs. 2a, 3 und 4):

§ 29 Abs. 2, 3 und 4 regeln die Übertritte in eine höhere, die gleiche und eine niedrigere Schulstufe. Diese Bestimmungen sind entsprechend den sonst für die neue Form der Oberstufe ab der 10. Schulstufe geltenden Bestimmungen zu adaptieren.

Zu Z 25 (§ 31e Abs. 4):

Durch die Überführung sämtlicher in Semester gegliederter Sonderformen in den Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs, Aufbauformen und Vorbereitungslehrgänge (neu) werden alle auf Semester abstellenden Bestimmungen des SchUG, darunter auch § 31e Abs. 4, obsolet und können entfallen.

Zu Z 26 (§ 33 Abs. 4):

Aufbaugymnasien und -realgymnasien sollen durch die ebenfalls im Entwurf vorliegende Novelle zum SchOG in Semester gegliedert werden und in weiterer Folge dem Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs, Aufbauformen und Vorbereitungslehrgänge (neu) unterstellt werden. Dieses regelt in § 32 die Beendigung des Schulbesuches, sodass § 33 Abs. 4 entfallen kann. Siehe auch die §§ 31 und 32 Abs. 1 Z 3 SchUG-B, wonach bei Überschreiten der Höchstdauer des Schulbesuches (das Zweifache der vorgesehenen Ausbildungsdauer) die Studierendeneigenschaft endet.

Zu Z 27 und 51 (§ 36 Abs. 2 Z 1a und § 82 Abs. 5p):

Die Prüfungstermine für die Präsentation und Diskussion der abschließenden Arbeit sollen aus zeitökonomischen Gründen nicht nur im Rahmen des Haupttermins, sondern bereits früher nach erfolgter Abgabe der abschließenden Arbeit anberaumt werden können. Das Inkrafttreten dieser Bestimmung in seiner ursprünglichen Version erfolgt in § 82 Abs. 5p (idF BGBl. I Nr. 52/2010). Im Einleitungssatz dieses Abs. hätte somit bzgl. des § 36 Abs. 2 Z 1a eine Ergänzung auf die aktuelle (im Entwurf vorliegende) Novelle zu erfolgen.

Zu Z 28 (§ 36 Abs. 3 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2010):Durch die Semesterprüfung für Begabte können einzelne Gegenstände bis zu zwei Semester im Voraus abgeschlossen werden. Das kann zur Folge haben, dass solche Gegenstände am Ende der vorletzten Schulstufe abgeschlossen sind. Wenn es sich dabei um maturable Gegenstände handelt, so soll ein vorzeitiges Antreten zur Reifeprüfung möglich sein (vorgezogene Teilprüfung – Z 2 der Entwurfsbestimmung). Unberührt bleibt die schon derzeit vorgesehene vorgezogene Teilprüfung gemäß Z 1 der Entwurfsbestimmung, diese findet künftig auch auf die allgemein bildende höhere Schule Anwendung.

Zu Z 29 (§ 36a Abs. 1 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2010):

Das im Entwurf vorgesehene Modell der neuen Oberstufe kennt keinen erfolgreichen Abschluss der letzten Schulstufe. Das Antreten zur abschließenden Prüfung muss daher zur Voraussetzung haben, dass ab der 10. Schulstufe alle Pflichtgegenstände in allen Semestern beurteilt wurden und kein Pflichtgegenstand mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde.

Hinsichtlich im Lehrplan vorgesehener Pflichtpraktika und Praktika sind die derzeit auf die Schulstufen bezogenen Regelungen der §§ 11 Abs. 10 und 25 Abs. 8 auf den Zeitpunkt der Zulassung zur abschließenden Prüfung zu beziehen.

Zu Z 30, 31 und 32 (§ 42 Abs. 3, 6 und 9):

In diesen Bestimmungen werden redaktionelle Richtigstellungen vor allem im Hinblick auf die teilzentrale standardisierte abschließende Prüfung sowie Anpassungen an das im Entwurf vorgesehene Modell der neuen Oberstufe vorgenommen.

Zu Z 33 (§ 43 Abs. 1):

§ 43 Abs. 1 regelt Pflichten der Schülerinnen und Schüler. Obwohl diese sehr allgemein gehalten sind und auf nahezu alle Lern- und Verhaltensbereiche im schulischen Alltag angewendet werden können, erscheint es zweckmäßig, die im Entwurf neu vorgesehenen Maßnahmen, die ausschließlich dem Wohl und dem Fortkommen der Schülerinnen und Schüler dienen und die mit einem engagierten Aufwand seitens der Schulverwaltung (insbesondere Lehrerinnen und Lehrer im Gesamten, Lernbegleiterinnen und Lernbegleiter im Besonderen) verbunden sind, als Schülerpflicht zu verankern.

Zu Z 34 (§ 43 Abs. 2):

Hier handelt es sich um eine redaktionelle Bereinigung um die nicht mehr existenten Höheren Internatsschulen.

Zu Z 35 (§ 45 Abs. 4):

Die Ergänzung des § 45 Abs. 4 soll verdeutlichen, dass der zeitweise Besuch einzelner Gegenstände, also von einzelnen, besonders ausgewählten Unterrichtssequenzen, ein wichtiges Förderinstrument (auch für Begabte - § 26c des Entwurfes) sein kann.

Zu Z 36 (§ 51 Abs. 2):

§ 51 Abs. 2 regelt die über die unterrichtlichen, erzieherischen und administrativen Aufgaben hinausgehenden Dienstpflichten von Lehrern. Neben bereits genannten Funktionen soll auch die Aufgabe der individuellen Lernbegleitung durch „Lernbegleiter“ verankert werden. Der Lernbegleiter oder die Lernbegleiterin wird in verschiedener Hinsicht auf die Unterstützung anderer Lehrer- oder Lehrerinnenkollegen oder -kolleginnen angewiesen sein. Insbesondere einem nicht fachkundigen Lernbegleiter wird Fachunterstützung zu geben sein, wobei hier der unterrichtende Lehrer vorzugsweise in Betracht kommen wird (zB bei der Erstellung von Übungsaufgaben oder der Durchführung einer Lernkontrolle). Im Übrigen siehe den neuen § 55b des Entwurfes sowie die Erläuterungen hiezu.

Zu Z 37 (§ 55b samt Überschrift):

Lernbegleiter sind Lehrerinnen oder Lehrer, die mit der Aufgabe der individuellen Lernbegleitung gemäß § 19a des Entwurfes betraut sind. Es kommen für diese Funktion grundsätzlich alle Lehrerinnen und Lehrer der Schule in Betracht, wenngleich die Fachkunde, eine spezielle Weiterbildung in der Didaktik der Lernbegleitung und ein hohes Maß an pädagogischer Kompetenz im Umgang mit lernschwachen Schülerinnen und Schülern von besonderer Bedeutung sind.

Die Betrauung zum Lernbegleiter soll durch den Schulleiter oder die Schulleiterin, an Schulen mit Abteilungsgliederung durch den Abteilungsvorstand oder die Abteilungsvorständin erfolgen, da dieser oder diese am besten die Fähigkeiten und Eignung der in Betracht kommenden Lehrerinnen und Lehrer einschätzen kann. Er wird darüber hinaus die Wünsche des Schülers oder der Schülerin erfragen und nach Möglichkeit berücksichtigen, da die individuelle Lernbegleitung, um effizient zu sein, das Entstehen eines Vertrauensverhältnisses zwischen Schülerin oder Schüler und Lernbegleiter oder Lernbegleiterin als Basis für ein wirkungsvolles Zusammenarbeiten ermöglichen muss.  Um eine Überforderung von oft gewünschten Lehrerinnen und Lehrern zu vermeiden soll die Übernahme von Schülerinnen und Schüler in die Lernbegleitung nur nach Anhörung der Betroffenen erfolgen. Das Abstellen auf Schüler und nicht auf Pflichtgegenstände mit negativen Beurteilungen nimmt darauf Bedacht, dass die Person des Schülers oder der Schülerin im Vordergrund steht und dass eine Vertrauensperson effizienter mit dem Schüler oder der Schülerin arbeiten kann, als mehrere Vertrauenspersonen. Besonders bei mehreren Pflichtgegenständen, hinsichtlich derer ein Schüler oder eine Schülerin in seinem bzw. in ihrem Lernprozess begleitet werden, wird es vorkommen, dass der Lernbegleiter oder die Lernbegleiterin nicht in allen Gegenständen vom Fach sein wird. Es wird in diesen Fällen an ihm oder an ihr gelegen sein, auf andere Art und Weise auch die fachdidaktische und fachlich-inhaltliche Unterstützung zu erbringen (zB in Form von Konferenzen, Beratungen und Arbeitsvereinbarungen mit anderen (Fach)lehrerinnen und -lehrern wie insbesondere dem oder der unterrichtenden Lehrer oder Lehrerin). Siehe auch § 51 sowie die Erläuterungen zu dieser Bestimmung. Durch die schülerzentrierte Tätigkeit des Lernbegleiters werden wiederum andere Lehrerinnen und Lehrer in ihrer Unterrichts- und Erziehungsarbeit entlastet.

Dem Lernbegleiter oder der Lernbegleiterin kommt ein gewisses Maß an Verantwortung zu. Er oder sie soll Schülerinnen und Schülern, denen eine negative Beurteilung droht oder die trotz einer oder mehrerer negativer Beurteilungen in Pflichtgegenständen in die nächst höhere Schulstufe aufsteigen und mit dem Unterricht auf dieser Schulstufe voll ausgelastet sind, die motivationale Kraft geben, Lernreserven für ein bestimmtes oder für mehrere Fächer zu schaffen und zu nutzen. Dabei wird auf die Selbstorganisation und auf das Entwickeln von Lernstrategien besonders hinzuwirken sein und wird Schülerinnen und Schülern vielleicht sogar erstmals in ihrer Schullaufbahn ein gangbarer Weg der Lernorganisation erst eröffnet werden müssen.

Es erscheint wichtig, den Lernbegleiter oder die Lernbegleiterin mit Mitteln und Instrumenten auszustatten, die es ermöglichen, diese schwierige Unterstützungsarbeit zu leisten. Abs. 3 nennt als solche das Recht zur Teilnahme an allen Konferenzen mit Stimmrecht, das Recht zur Einberufung von Konferenzen und die Zusammenarbeit mit Lehrerinnen und Lehrern insbesondere des betreuten Schülers oder der betreuten Schülerin. Siehe auch § 57 Abs. 3 und § 64 Abs. 13 des vorliegenden Entwurfes.

Aufzeichnungen über abgehaltene Gespräche, getroffene Vereinbarungen, besondere Vorkommnisse, erzielte (Teil)erfolge usw. sollen Aufschluss über die Wirksamkeit von Maßnahmen geben und der Weiterentwicklung der individuellen Lernbegleitung am Standort dienen (Individualisierung, neue Lehr- und Lernformen, Transparenz und Rückmeldekultur, Verantwortungssicherheit, Arbeiten im Lehrerteam, Elterneinbindung, Tutorenmodelle uvm.). Darüber hinaus können Aufzeichnungen auch der Nachvollziehbarkeit (allenfalls auch in Berufungsverfahren) dienen.

Zu Z 38 (§ 57 Abs. 3):

In Übereinstimmung mit § 55b Abs. 3 Z 2 des Entwurfes soll auch in § 57 Abs. 3 vorgesehen werden, dass auch ein Lernbegleiter oder eine Lernbegleiterin berechtigt ist, die Einberufung einer Lehrerkonferenz durch den Schulleiter oder die Schulleiterin zu verlangen.

Zu Z 39 (§ 61 Abs. 1):

§ 61 Abs. 1 regelt Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten. Obwohl diese sehr allgemein gehalten sind und auf nahezu alle Lern- und Verhaltensbereiche im schulischen Alltag angewendet werden können, erscheint es zweckmäßig, die (schulische und außerschulische) Umsetzung von im Entwurf neu vorgesehenen Maßnahmen, die ausschließlich dem Wohl und dem Fortkommen der Schülerinnen und Schüler dienen und die mit einem engagierten Aufwand seitens der Schulverwaltung (insbesondere Lehrerinnen und Lehrer im Gesamten, Lernbegleiterinnen und Lernbegleiter im Besonderen) verbunden sind, auch als Pflicht der Erziehungsberechtigten zu verankern.

Zu Z 40 (§ 63a Abs. 14):

Diese Bestimmung sieht die verpflichtende Einladung des Elternvereinsobmannes zu Sitzungen des Schulforums mit beratender Stimme vor. Dadurch soll der schulpartnerschaftliche Gedanken gefestigt werden.

Zu Z 41 (§ 64 Abs. 13):

§ 64 Abs. 13 sieht vor, dass zu den Sitzungen des Schulgemeinschaftsausschusses (SGA) auch andere Personen als solche, die dem SGA angehören, eingeladen werden können. Bei der demonstrativen Aufzählung erscheint es angebracht, den Lernbegleiter hinzuzufügen. Der oder die Lernbegleiter, Lernbegleiterin oder Lernbegleiterinnen von Schülerinnen und Schülern sollen im SGA Gelegenheit haben, ihre Situation als Lernbegleiter oder Lernbegleiterin zu thematisieren, um auf diesem Wege Unterstützung für ihre Tätigkeit zu erhalten. Ihre Einbeziehung erfolgt jedenfalls nicht zu dem Zweck, dass konkrete Situationen von betreuten Schülerinnen oder Schülern im SGA besprochen werden.

Zu Z 42 (§ 66 Abs. 4 und § 83 Abs. 1):

Die Ressortbezeichnungen werden entsprechend der geltenden Fassung des Bundesministeriengesetzes 1986 geändert.

Zu Z 43 (§ 70 Abs. 1 lit. c):

Die Ergänzung des § 70 betrifft das Verfahren hinsichtlich der Entscheidung über das Überspringen eines Gegenstandes (§ 26b des Entwurfes), die zeitweise Teilnahme am Unterricht (§ 26c des Entwurfes) sowie das Wiederholen eines Gegenstandes (§ 27a des Entwurfes). Die Berufung gegen diese Entscheidungen richtet sich nach § 71 Abs. 1 SchUG. Für die Entscheidung über einen Antrag gemäß den §§ 26b, 26c und 27a des Entwurfes werden regelmäßig rein schulinterne Abwägungen ausschlaggebend sein; es erscheint nicht zweckmäßig, diese zu einem späteren Zeitpunkt einer behördlichen Überprüfung durch die zweite Instanz (das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur) zu unterziehen, zumal einer Stattgebung einer solchen Berufung vor Ort nicht mehr Rechnung getragen werden könnte.

Zu Z 44 und 46 (§ 71 Abs. 1 und 2 jeweils zweiter Satz):

In § 71 Abs. 1 und 2 soll die Form der schriftlichen Einbringung von Berufungen unter Anlehnung an § 13 AVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 5/2008 auf „jede technisch mögliche Form“ ausgeweitet werden. Im Hinblick auf die mit dem Versand bzw. mit dem Empfang von E Mails verbundenen Rechtsunsicherheiten soll die Einbringung von Berufungen durch E Mail unzulässig sein. Damit wird mit dem SchUG-B in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 53/2010 gleichgezogen.

Zu Z 45, 47 und 48 (§ 71 Abs. 2 lit. h sowie Abs. 7a und Abs. 8):

In § 71 Abs. 2 soll die Berufung gegen Entscheidung des Nichtbestehens der letztmöglichen Wiederholung einer Semesterprüfung der Rechtsweg eröffnet werden. Gegen die Entscheidung der Schulbehörde erster Instanz soll eine weitere Berufung nicht möglich sein. Das ist im Fall der nicht bestandenen Semesterprüfung durch gut feststellbare und nachvollziehbare Sachverhalte (Protokoll über den Prüfungsverlauf) sowie durch die Möglichkeit der Anberaumung einer weiteren Semesterprüfung unter Beiziehen eines Vertreters der Schulbehörde erster Instanz gerechtfertigt.

Zu Z 49 (§ 78b Abs. 2):

Im Hinblick auf die zur Vorbereitung und für die Durchführung der der teilzentralen standardisierten Reifeprüfung zu treffenden Maßnahmen im Bereich der Erwachsenenbildungsinstitutionen soll das Wirksamwerden der neuen Reifeprüfungsbestimmungen (gemäß SchUG-Novelle BGBl. I Nr. 52/2010) um ein Jahr, auf das Jahr 2016 verschoben werden.

Zu Z 50 (§ 78c samt Überschrift):

Korrelierend zu § 132 SchOG wird auch hier ermöglicht, dass die Bestimmungen zur neuen Oberstufe in den Jahren 2012/13 bis 2015/16 ohne zahlenmäßige Beschränkung probeweise umgesetzt werden können.

Zu Z 51 (Einleitungssatz des § 82 Abs. 5p):

§ 36 Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 52/2010 ist mit 1. September 2010 in Kraft getreten und ist auf Reifeprüfungen ab dem Haupttermin 2014 (AHS) und 2015 (BMHS) anzuwenden. Im Hinblick auf das zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht eingetretene Wirksamwerden ist die in Z 27 des Entwurfes vorgenommene Änderung im Wege über das Inkrafttreten zu realisieren. Siehe auch die Erläuterungen zu Z 27 des Entwurfes.

Zu Z 52 (§ 82 Abs. 5p Z 2):

§ 82 Abs. 5p in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2010 regelt das Inkrafttreten sowie das Wirksamwerden der neuen Reifeprüfungsbestimmungen. Dabei findet der Umstand nicht Berücksichtigung, dass für 5-jährige Oberstufenformen der allgemein bildenden höheren Schulen die Termine der berufsbildenden höheren Schulen gelten sollten. Dies wird hiermit nachvollzogen.

Zu Z 53 (§ 82 Abs. 5s):

Im neuen Abs. 5s des § 82 erfolgt die Regelung des In- und Außerkrafttretens entsprechend den Legistischen Richtlinien 1990 in der Stammfassung. Folgende Inkrafttretenszeitpunkte sind vorgesehen:

Redaktionelles mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt Teil I.

Mit 1. September 2012: Grundsätzlich alle Änderungen und Verbesserungen, die nicht an das aufsteigende Inkrafttreten der neuen Oberstufe gebunden sind, wie insbesondere die Einbeziehung des Elternvereinsobmannes in Sitzungen des Schulforums sowie die Verfahrensbestimmungen, die Verbesserung des Frühwarnsystems, die Überführung der Tages-Sonderformen (Aufbauformen, Vorbereitungslehrgänge und Kollegs in den Geltungsbereich des SchUG-B (neu: Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs, Aufbauformen und Vorbereitungslehrgänge) sowie die Einführung der Integration auf der 9. Schulstufe.

Mit 1. September 2016 (zum Teil aufsteigend): Die Neuorganisation der Oberstufe ab der 10. Schulstufe. Die probeweise Umsetzung der neuen Oberstufe soll ab dem Schuljahr 2012/13 flächendeckend (ohne Prozentlimit) auf der Basis von Schulversuchen erfolgen können. Ab dem Schuljahr 2016/17 erfolgt die Überführung ins Regelschulwesen. Bedingt durch die verschiedenen Inhalte einzelner Bestimmungen ist das Inkrafttreten differenziert zu gestalten. Somit werden an dreijährigen berufsbildenden mittleren Schulen mit 1. September 2017, an vierjährigen berufsbildenden mittleren und allgemein bildenden höheren Schulen mit 1. September 2018, und an berufsbildenden höheren Schulen sowie den höheren Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung mit 1. September 2019 die letzten Klassen bzw. Jahrgänge nach dem neuen Modell beginnen.

Änderungen im Zusammenhang mit der neuen Reifeprüfung (§ 23 Abs. 1a, 36a, § 42) sind mit den Zeitpunkten des Inkrafttretens und Wirksamwerdens gemäß § 82 Abs. 5p abgestimmt.

Zu Artikel 5: Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige

Zu Z 1 (Titel, Kurztitel und Abkürzung):

Das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige (SchUG-B) wird zu einem Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs, Aufbauformen und Vorbereitungslehrgänge erweitert, das sämtliche Sonderformen mittlerer und höherer Schulen mit Semestergliederung umfassen soll. Diese erhalten dadurch die modulare Unterrichtsorganisation gemäß dem SchUG-B idF BGBl. I Nr. 53/2010. Zur Neuorganisation der bislang in Jahre gegliederten Sonderformen in solche mit Semestergliederung siehe die betreffenden im Entwurf vorliegenden Bestimmungen der Novellen zum SchOG und zum Luf BSchG.

Zu Z 2 (§ 1):

Das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs, Aufbauformen und Vorbereitungslehrgänge gilt für die öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Sonderformen mit Semestergliederung gemäß SchOG und Land- und forstwirtschaftlichem Bundesschulgesetz. Diese sind

-       die Sonderformen für Berufstätige an den mittleren und höheren Schulen,

-       die Kollegs an den berufsbildenden höheren Schulen sowie an den Bildungsanstalten für Kindergarten- und für Sozialpädagogik,

-       die Vorbereitungs- und Aufbaulehrgänge an den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen,

-       das Aufbaugymnasium und das Aufbaurealgymnasium an der AHS sowie

-       die Aufbaulehrgänge an den höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten.

Zu Z 3, 6, 7 und 12 (§ 2, § 15 Abs. 3, § 18 Abs. 1 und § 44 Abs. 1):

Hierbei handelt es sich um Änderungen und Ergänzungen in diversen Bestimmungen, die durch die Aufnahme der weiteren Sonderformen bedingt sind.

In § 2 wird die Zweckbestimmung des Gesetzes auf die von diesem Gesetz umfassten Sonderformen ausgedehnt.

In § 15 Abs. 3, § 18 Abs. 1 und § 44 Abs. 1 wird zum Ausdruck gebracht, dass auf eine „etwaige“ Beruftätigkeit der Studierenden Rücksicht zu nehmen ist, da die Klientel der Sonderformen nicht mehr typischerweise berufstätig ist.

Zu Z 4 (§ 5 Abs. 1 Z 3):

Diese Änderung ist redaktionell. Die Aufnahme als ordentliche Studierende bzw. als ordentlicher Studierender ist in gewissen Fällen nicht möglich. Diese Fälle werden um zwei Tatbestände ergänzt, und zwar um jenen des unentschuldigten Fernbleibens trotz Aufforderung zur Rechtfertigung und um jenen des Ausschlusses. Diese Erweiterung resultiert daraus, dass mit der letzten Novelle des SchUG-B mit BGBl. I Nr. 53/2010 die Gründe für die Beendigung des Schulbesuchs in § 32 um diese beiden Ziffern erweitert wurden.

Zu Z 5 und 9 (§ 13 Abs. 5 Z 2 und § 30):

Auch diese Änderung ist redaktionell. Die Begriffe „Hochschule“ und „Universität“ werden durch die in Frage kommenden Einrichtungen präzisiert.

Zu Z 8 (§ 26 Abs. 1):

Abs. 1 Z 1 und 2 gelten ausschließlich für Studierende an der Theresianischen Militärakademie, auch wenn Z 2 (aus einem redaktionellen Versehen bei der Novelle BGBl. I Nr. 53/2010 heraus) auf „allgemein bildende höhere Schulen“ abstellt und für diese Schulart als Zusatz zu Z 1 (Arg.: „und“) zu verstehen war. Die Neufassung des Abs. 1 unter Zusammenziehung der Z 1 und 2 erscheint zum besseren Verständnis notwendig. Die beiden Gründe zum Nichtaufsteigen können jetzt alternativ („oder“) dargestellt werden, nämlich:

-       In beliebig vielen Gegenständen des vorangegangenen Semesters negativ und kein Kolloquium oder

-       in mehr als drei Gegenständen des aktuellen Semesters negativ.

Zu Z 10 (§ 41a):

Diese Bestimmung korreliert mit § 78b SchUG, wonach an allgemein bildenden und an berufsbildenden höheren Schulen Schulversuche zur Erprobung der teilzentralen Reifeprüfung durchzuführen sind. Auch hier besteht keine zahlenmäßige Beschränkung.

Für die Tages-Aufbauformen und die Tages-Kollegs wurde mit der SchUG-Novelle BGBl. I Nr. 52/2010 bereits die neue teilzentrale standardisierte Reifeprüfung gesetzlich verankert. Die Überführung dieser Sonderformen in den Anwendungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs, Aufbauformen und Vorbereitungslehrgänge (neu) soll nicht zur Folge haben, dass an diesen Sonderformen die neuen Prüfungsbestimmungen erst später zur Anwendung kommen.

Zu Z 11 (§ 42 Abs. 1):

In § 42 wird ein Zitat in Z 3 richtiggestellt und ein neuer Satz angefügt, wonach an Schulen für Berufstätige (zB AHS für Berufstätige) und an Sonderformen für Berufstätige (zB Kolleg für Berufstätige) Externistenprüfungen nur dann abgelegt werden können, wenn vergleichbare Lehrpläne entsprechender Tagesformen nicht bestehen. Dies entspricht hinsichtlich der Berufstätigenformen der derzeitigen Rechtslage, wonach in diesen Fällen Externistenprüfungen nur über die entsprechende Tagesform durchgeführt werden dürfen (zB über AHS oder Kolleg gemäß § 42 SchUG).

Da die Tagessonderformen auch in den Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs, Aufbauformen und Vorbereitungslehrgänge (neu) übergeführt werden, ist sicherzustellen, dass über diese Sonderformen (also nicht Berufstätigenformen) entsprechende Externistenprüfungen auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes durchgeführt werden können (zB Kollegs).

Zu Z 13 (§ 69 Abs. 7):

Die redaktionellen Änderungen dieses Bundesgesetzes könnten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt Teil I in Kraft treten. Alle anderen Änderungen (Überführung der Tages-Sonderformen (für alle Schulstufen) in den Anwendungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs, Aufbauformen und Vorbereitungslehrgänge (neu), Schulversuche zur teilzentralen Reifeprüfung) treten mit 1. September 2012 in Kraft. Mit 1. September 2012 tritt auch § 1 samt Überschrift in Kraft und wird somit der Anwendungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs, Aufbauformen und Vorbereitungslehrgänge ab diesem Tag auf die in dieser Bestimmung genannten Sonderformen ausgedehnt.

Zu Artikel 6: Änderung des Berufsreifeprüfungsgesetzes

Zu Z 1 und 2 (§ 1 Abs. 1 Z 10 und § 12):

Die Änderung des Berufsreifeprüfungsgesetzes ist redaktioneller Natur. Sie resultiert aus der neuen Struktur der Oberstufe und dem modularen Aufbau der Berufstätigenformen. Das Inkrafttreten ist korrelierend zu den Änderungen des SchUG und SchOG mit Beginn des Schuljahres 2012/13 festgelegt.

Zu Artikel 7: Änderung des Schülerbeihilfengesetzes 1983

Zu Z 4 (§ 8 Abs. 1):

Die Neuorganisation der Oberstufe, insbesondere die dabei vorgesehene semesterweise Beurteilung, erfordert eine Adaptierung in § 8 Abs. 1. Ähnlich wie in § 22 SchUG (Beurteilung mit ausgezeichnetem oder guten Erfolg) sind auch hier die Noten sowohl der Schulnachricht als auch des Jahreszeugnisses ins Kalkül zu ziehen.

Zu Z 1, 2, 3, 5, 6 und 7 (§ 1b Abs. 3, 3a und 3b, § 8 Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 2 Z 3, § 16 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 bis 3)

Auch hier handelt es sich um rein redaktionelle Anpassungen an die neue Struktur der Oberstufe und der Sonderformen mit Semestergliederung.

Zu § 1 b Abs. 3, § 8 Abs. 3, § 16 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 bis 3: Nachdem das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs, Aufbauformen und Vorbereitungslehrgänge alle Sonderformen mit Semestergliederung umfasst und dieses von „Studierenden“ spricht, ist die Begriffsbestimmung des Abs. 3 entsprechend auszudehnen. Ähnliche Anpassungen finden sich auch in § 1 Abs. 3b, § 8 Abs. 2 und 3, § 16 Abs. 1 sowie § 18 Abs. 1 bis 3.

Bei dem Entfall des § 1b Abs. 3a handelt es sich um eine redaktionelle Bereinigung.

Zu § 10 Abs. 1: Die besondere Schulbeihilfe wird auf Studierende an Sonderformen, die in Semester gegliedert sind, ausgeweitet.

Ein Tatbestand für die Erhöhung des Grundbetrages der Schul- und Heimbeihilfe in § 12 Abs. 2 ist die Selbsterhaltung eines Studierenden einer Schule für Berufstätige. Auch diese soll auf die in Semester gegliederte Sondeformen erweitert werden.

Zu Z 9 (§ 26 Abs. 13):

Das Inkrafttreten ist auch hier in Abstimmung mit den Bestimmungen des SchOG, des SchUG und des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs, Aufbauformen und Vorbereitungslehrgänge mit 1. September 2012 festgesetzt. § 8 Abs. 1 betrifft die neue Oberstufe, sodass der Etappenplan ab dem Schuljahr 2016/17 auch hier zur Anwendung kommt. Korrelierend zu den einzelnen Schulversuchsbestimmungen in anderen Schulgesetzen (zB in § 132 SchOG oder § 38 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes) wird festgelegt, dass das Schülerbeihilfengesetz 1983 auch auf diese Anwendung findet.

Zu Artikel 8: Änderung von Verweisungen

Mit diesem Bundesgesetz werden Verweisungen, die sich in anderen Bundesgesetzen bzw. Verordnungen befinden, dahingehend geändert, dass an Stelle der Bezeichnung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige (SchUG-B) das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs, Aufbauformen und Vorbereitungslehrgänge tritt.