Vorblatt

Problem:

Die mit Novelle zum Berufsausbildungsgesetz (BAG), BGBl. I Nr. 40/2010, erfolgten Änderungen wurden bisher für die Land- und Forstwirtschaft noch nicht übernommen.

Das Regierungsprogramm für die XXIV. Gesetzgebungsperiode sieht die gesetzliche Verankerung einer Interessenvertretung für Jugendliche in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen vor, die nach dem Vorbild der BAG-Novelle auch im LFBAG gesetzlich geregelt werden soll.

In der Lehrausbildung in der Land- und Forstwirtschaft sind nach dem LFBAG derzeit nicht vorgesehen:

–      Teilnahme von Lehrlingen an internationalen Ausbildungsprogrammen und deren Anrechenbarkeit;

–      Schwerpunkte in den Lehrberufen;

–      Ausbildungsverbünde;

–      Kriterien für die fachliche Eignung der Lehrberechtigten bzw. Ausbilderinnen/Ausbilder;

–      Verhältniszahlen betreffend das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Zahl der Ausbilderinnen/Ausbilder.

Im Landarbeitsgesetz besteht keine ausdrückliche Verständigungspflicht der/des Lehrberechtigten gegenüber den Eltern des Lehrlings bzw. gegenüber dem Lehrling selbst von wichtigen Vorkommnissen.

Ziel:

Mit dem geplanten Vorhaben werden u.a. folgende Ziele verfolgt:

–      Anpassung der integrativen Berufsausbildung an das BAG.

–      Verankerung einer gesetzliche Interessenvertretung für Jugendliche in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen.

–      Schaffung von Regelungen betreffend die Teilnahme von Lehrlingen an internationalen Ausbildungsprogrammen, die Festlegung von Schwerpunkten in der Lehre, die Ausbildungsverbünde, die Kriterien für die fachliche Eignung der Lehrberechtigten und Ausbilderinnen/Ausbilder sowie die Verhältniszahlen.

–      Modernisierung des Begriffes des Lehrberufes „ländliche Hauswirtschaft“.

–      Einführung einer Verständigungspflicht der/des Lehrberechtigten gegenüber den Eltern des Lehrlings bzw. gegenüber dem Lehrling selbst von wichtigen Vorkommnissen festgelegt.

Inhalt/Problemlösung:

–      Die mit der Novelle BGBl. I Nr. 40/2010 im BAG erfolgten Änderungen werden auch für die Land- und Forstwirtschaft übernommen. Es erfolgen administrative Vereinfachungen bei der Integrativen Berufsausbildung. Klargestellt wird, dass Integrative Berufsausbildung mit reduziertem Tages- oder Wochenstundenaufwand erforderlichenfalls vereinbart werden kann.

–      Eine gesetzliche Interessenvertretung für Jugendliche in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen wird vorgesehen.

–      Die Bestimmungen im BAG betreffend die Teilnahme von Lehrlingen an internationalen Ausbildungsprogrammen, die Festlegung von Schwerpunkten in der Lehre, die Ermöglichung eines Ausbildungsverbundes, die Kriterien für die fachliche Eignung der Lehrberechtigten und Ausbilderinnen/Ausbilder sowie die Verhältniszahlen werden mit den notwendigen Anpassungen übernommen.

–      Neue Bezeichnung „Ausbildung im ländlichen Betriebs- und Haushaltsmanagement“

–      Regelung der Verständigungspflicht im LAG

Alternativen:

Zu den vorgeschlagenen neuen Bestimmungen zur Integrativen Berufsausbildung sowie zur Verbesserung der Bildungsmobilität und der Rechtstellung von Lehrlingen gibt es für die angestrebten Ziele keine anderen Regelungsmöglichkeiten.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

-Finanzielle Auswirkungen:

Mit den geplanten Vorhaben sind keine finanziellen Auswirkungen verbunden.

-Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

--Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die Aufnahme von Bestimmungen betreffend Teilnahme von Lehrlingen an internationalen Ausbildungsprogrammen in § 15c sowie die geplante Anrechnung von ausländischen Ausbildungszeiten sollen dazu führen, die Mobilität der zukünftigen Fachkräfte innerhalb Europas und somit deren Qualifikationen zu erhöhen.

--Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürgerinnen/Bürger und für Unternehmen:

Es sind keine neuen Informationsverpflichtungen für Bürgerinnen/Bürger und/oder Unternehmen vorgesehen.

-Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Keine.

-Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Die geplante Adaptierung der Bestimmungen zur Integrativen Berufsausbildung soll dazu beitragen, diese für benachteiligte Jugendliche in den Jahren seit ihrer Einführung im Jahr 2003 sehr bewährte Ausbildungsform (laufend steigende Zahl an Jugendlichen) auf Grund der Erfahrungen in der Praxis weiter zu verbessern bzw. leichter handhabbar zu machen. Es sind daher positive Auswirkungen für die Eingliederung von benachteiligten Jugendlichen in das Berufsleben zu erwarten. Weiters soll durch die Einführung einer Interessenvertretung für Lehrlinge in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen die politische und gesellschaftliche Partizipation der jungen Menschen verstärkt werden.

-Geschlechterspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Das Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz und das Landarbeitsgesetz 1984 sind Grundsatzgesetze nach Art. 12 B–VG.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Die Änderungen im Berufsausbildungsgesetz, die mit der Novelle BGBl. I Nr. 40/2010 eingeführt worden sind, werden für die Land- und Forstwirtschaft nachvollzogen.

Mit der angeführten BAG-Novelle wurden in erster Linie die Regelungen über die Integrative Berufsausbildung (IBA) in Anlehnung an den vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend im Jahr 2008 in Auftrag gegebenen Evaluierungsbericht des Forschungsinstitutes KMU Forschung Austria verbessert. Dieser Bericht hat auch Aussagekraft für die IBA in der Land- und Forstwirtschaft. Er wurde mit allen beteiligten Behörden und Institutionen (auch auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft) erörtert. Auf Grund der Ergebnisse der Evaluierung sowie der darauf aufbauend geführten Gespräche wurden die Bestimmungen zur Integrativen Berufsausbildung mit der Novelle zum Berufsausbildungsgesetz, BGBl. I Nr. 40/2010, geändert.

Gleichzeitig wurden folgende Zielsetzungen des Regierungsprogramms für die XXIV. Gesetzgebungsperiode verwirklicht:

–      Ermöglichung der Reduzierung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit bei Vorliegen entsprechender gesundheitlicher Probleme (für Behinderte iSd Behinderteneinstellungsgesetzes);

–      Einrichtung einer Interessenvertretung für Jugendliche in Ausbildungseinrichtungen.

Mit der geplanten Novelle sollen Jugendliche in Ausbildungseinrichtungen gemäß (dem neuen) § 15b die Möglichkeit erhalten, zu ihrer Vertretung eine bzw. entsprechend der Zahl der an einem Standort Auszubildenden mehrere Personen aus dem Kreis der Auszubildenden zum Vertrauensrat zu wählen.

Zur Verbesserung der Bildungsmobilität in Europa wird erstmals die Anrechnung der Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen nach dem Vorbild des § 27b BAG ermöglicht.

Weiters wird die Möglichkeit der Schwerpunktlehre bzw. der Ausbildungsverbünde nach dem Vorbild des BAG erstmalig auch für die Land- und Forstwirtschaft vorgesehen. Kriterien für die fachliche Eignung der Ausbildnerinnen/Ausbilder und Lehrberechtigten werden ebenso wie Verhältniszahlen nach dem Vorbild des BAG festgelegt.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Regelung der Grundsätze gründet sich auf Art. 12 Abs. 1 Z 6 B–VG.

Vereinbarung über den Konsultationsmechanismus BGBl. I Nr. 35/1999:

Dieses Gesetz unterliegt nicht der Vereinbarung zwischen Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, weil sich aus den neuen Bestimmungen keine finanziellen Auswirkungen/Belastungen für die Gebietskörperschaften ergeben.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetzes):

Zu Z 1 (§ 3 Abs. 2):

Die Bezeichnung der Berufsausbildung „in der ländlichen Hauswirtschaft“ wird durch „im ländlichen Betriebs- und Haushaltsmanagement“ ersetzt. Damit wird neuen Entwicklungen in diesem Bereich Rechnung getragen. Zur Umsetzung dieses Zieles wird eine Anpassung der Ausbildungsinhalte innerhalb des vorliegenden Rahmens an moderne Lehrinhalte durch die Ausführungsgesetzgebung unbedingt erforderlich sein.

Zu Z 2 (§ 5 Abs. 6):

Es wird die Möglichkeit einer Lehrzeitverlängerung im Zusammenhang mit anderen Ausbildungen wie „Lehre mit Matura“ nach dem Vorbild des § 13 Abs. 1a BAG – allerdings im letzten Satz modifiziert – übernommen.

Zu Z 3 (§ 7b Abs. 5) und Z 11 (§ 15a Abs. 6):

Anpassung der Bezeichnung der zuständigen Ministerien an das BMG.

Zu Z 4 (§ 8 Abs. 2) und Z 9 (§ 12 Abs. 1):

Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Facharbeiterprüfung werden durch den Besuch einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule dann ersetzt, wenn die Zeiten des Fachschulbesuches nach der allgemeinen Schulpflicht und praktischen Tätigkeit oder Lehrzeit zusammen mindestens 36 Monate umfassen.

In § 8 Abs. 2 wurden bisher als zusätzliches Kriterium für den Ersatz der Facharbeiterprüfung der erfolgreiche Besuch einer dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule sowie eine mindestens einjährige einschlägige praktische Tätigkeit festgesetzt.

Das zusätzliche Kriterium der mindestens einjährigen praktischen Tätigkeit wird für nicht mehr erforderlich gehalten, da in zahlreichen Fachschulen Praktika absolviert werden müssen, die oft ohnehin mehr als ein Jahr – während der Schulzeit und den unterrichtsfreien Zeiten – insgesamt dauern. Damit ist eine ausreichende praktische Erfahrung sichergestellt.

Wenn aber in Zukunft die Fachschulabsolventinnen/Fachschulabsolventen die Facharbeiterqualifikation ein Jahr früher erhalten können, sollte auch die Zulassung zur Meisterprüfung schon mit dem 20. Lebensjahr ermöglicht werden.

Zu Z 5 (§ 11d Abs. 3 bis 6):

Abs. 3 entspricht § 8b Abs. 8 (dritter bis sechster Satz) BAG. Mit Behinderten gemäß Behinderteneinstellungsgesetz (§ 11c Abs. 1 Z 3) kann bei Vorliegen gesundheitlicher Gründe eine Reduktion der täglichen oder wöchentlichen Normalarbeitszeit vereinbart werden. Mit dieser geplanten Regelung soll auch die entsprechende Vereinbarung im Regierungsprogramm für die XXIV. Gesetzgebungsperiode (S. 174) im LFBAG verankert werden.

Abs. 4 sieht vor, dass eine Vereinbarung über eine Wochen- bzw. Tagesarbeitszeitreduktion nur dann zulässig ist, wenn Lehrverhältnisse im Ausmaß der Reduktion der Normalarbeitszeit verlängert werden.

Gemäß Abs. 5 kann bei Ausbildungsverhältnissen im Sinne des § 11b eine Reduktion um bis zur Hälfte der Normalarbeitszeit erfolgen.

Der im BAG verwendete Begriff „fiktive Normalarbeitszeit“ wird dabei nicht übernommen, da damit für die Rechtsanwenderinnen/Rechtsanwender eine Abgrenzung zu den im LAG in Verbindung mit der Gleitzeit normierten „fiktiven Normalarbeitszeiten“ schwierig sein könnte. Durch Verwendung des Begriffes „reguläre“ Normalarbeitszeit ist ohnehin klargestellt, dass damit die gesetzlich festgelegte oder die kollektivvertraglich festgelegte Normalarbeitszeit gemeint ist (in der Regel 40 oder 38,5 Stunden wöchentlich bzw. acht Stunden täglich).

Bei Eintragung eines Lehr- oder Ausbildungsvertrages mit reduzierter Ausbildungszeit hat die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle gemäß Abs. 6 ärztliche Gutachten oder sonstige Unterlagen zu berücksichtigen.

Zu Z 6 (§ 11e):

Abs. 1 entspricht geltendem Recht.

Abs. 2 entspricht § 8b Abs. 5 letzter Satz BAG. Hintergrund für diese Regelung ist, dass grundsätzlich gemäß § 11c LFBAG (bzw. § 8b Abs. 4 BAG) für die Integrative Berufsausbildung nur Personen in Betracht kommen, die das AMS zuvor nicht in ein Lehrverhältnis vermitteln konnte.

Bei einem Wechsel der Ausbildungsformen kann aber kein Vermittlungsversuch durch das AMS erfolgen, da dieses gar nicht involviert ist. Mit dem neu eingefügten Satz wurde dem Wunsch der mit der Integrativen Berufsausbildung beteiligten Behörden und Institutionen (insb. Lehrlingsstellen, Arbeitsmarktservice, Bundessozialamt) entsprochen, gesetzlich klarzustellen, dass ein Vermittlungsversuch in einem solchen Fall nicht notwendig ist, da bei unmittelbarer Fortsetzung der Ausbildung faktisch eine Vermittlung in ein reguläres Lehrverhältnis nicht möglich ist, weil dieses ja schon besteht.

Zu Z 7 (§ 11g Abs. 1 bis 4):

Die Änderungen in Abs. 1, 3 und 4 entsprechen § 8b Abs. 10 BAG, Abs. 2 ist geltendes Recht.

Die durch Ausbildungen gemäß § 11b („Teilqualifikationen“) erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse sollen weiterhin durch eine Abschlussprüfung festgestellt werden. Der Ablauf der Abschlussprüfungen und die Gestaltung der jeweiligen Abschlusszeugnisse sind von den land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen entsprechend den Erfordernissen des jeweiligen Berufsbereiches generell festzulegen. In den Abschlusszeugnissen sollen die bei der Abschlussprüfung festgestellten Fertigkeiten und Kenntnisse dokumentiert werden.

Zu Z 8 (§ 11h Abs. 1):

Der erste Satz entspricht geltendem Recht.

Der letzte, neu angefügte Satz, entspricht § 8b Abs. 11 letzter Satz BAG. Mit diesem Satz soll bei einem Wechsel für die Zuordnung von Personen zur Zielgruppe gemäß § 11c Abs. 1 Z 4 folgende Regelung getroffen werden: Die inhaltliche Voraussetzung (Annahme, dass die in Frage kommende Person aus ausschließlich in ihrer Person gelegenen Gründen in absehbarer Zeit keine reguläre Lehrstelle findet) soll dahingehend abgeändert werden, dass die betreffende Person die begonnene reguläre Lehrausbildung voraussichtlich nicht erfolgreich abschließen wird können. Als Nachweis muss eine Bestätigung der Berufsausbildungsassistenz vorliegen, die Absolvierung einer Berufsorientierungsmaßnahme oder eine nicht erfolgreiche Vermittlung in ein reguläres Lehrverhältnis ist nicht erforderlich.

Zu Z 10 (§ 15 Abs. 3 bis 8) und Z 14 (§ 17 Abs. 1a):

Für die Ausbildung in der Land- und Forstwirtschaft wird die Möglichkeit, einen Ausbildungsverbund nach dem Vorbild des § 2a BAG einzugehen, in das LFBAG übernommen werden. Dies erfolgt mit § 15 Abs. 3 bis 5.

Auch die schwerpunktmäßige Ausbildung soll nach dem Vorbild des § 8 Abs. 3 BAG in das LFBAG übernommen werden (vgl. § 17 Abs. 1a). § 8 Abs. 3 dritter Satz BAG wird mit § 15 Abs. 6 übernommen.

Mit § 15 Abs. 7 werden Kriterien für die fachliche Eignung einer/eines Lehrberechtigten bzw. einer Ausbilderin/eines Ausbilders zur Lehrausbildung festgelegt. Vorbild dafür sind neben dem BAG (§ 29g betreffend Ausbilderkurs) Ausführungsgesetze von Bundesländern, die ähnliche Regelungen bereits vorsehen.

In § 15 Abs. 8 werden Verhältniszahlen für Ausbilderinnen/Ausbilder nach dem Vorbild des § 8 Abs. 10 BAG festgelegt. Weitere Regelungen (z.B. iSd § 8 Abs. 5 BAG) sind von der Ausführungsgesetzgebung festzulegen.

Zu Z 12 (§ 15b):

Das Regierungsprogramm für die XXIV. Gesetzgebungsperiode (S. 25) sieht die gesetzliche Verankerung einer Interessenvertretung der Jugendlichen in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen, vergleichbar dem Jugendvertrauensrat in gewerblichen Betrieben, in Abstimmung mit den Sozialpartnern vor. Mit dem neuen § 15b soll dieses Vorhaben nach dem Vorbild des § 30c BAG auch für die Land- und Forstwirtschaft umgesetzt werden. In Ausbildungseinrichtungen, die sowohl Lehrlinge im gewerblichen Bereich als auch im land- bzw. forstwirtschaftlichen Bereich ausbilden, müssen Vertrauensräte in beiden Bereichen gewählt werden.

Abs. 1 und Abs. 2 legen die Aufgaben, Rechte und Pflichten des Vertrauensrates allgemein fest. Die Zusammensetzung und die Funktionsperiode der Mitglieder des pro Standort einer Ausbildungseinrichtung zu wählenden Vertrauensrates werden in Abs. 3 und 4 festgelegt. Die Wahlmodalitäten werden in Abs. 5 festgelegt.

Gemäß Abs. 6 hat die Ausführungsgesetzgebung nähere Bestimmungen zur Wahl und weitere Regelungen für die Rechte und Pflichten des Vertrauensrates zu erlassen. Für den Bereich des BAG wurde eine Wahlordnung mit BGBl. II Nr. 356/2010 bereits erlassen.

Zu Z 13 (§ 15c):

§ 27c BAG wird in das LFBAG übernommen.

Abs. 1 behandelt Ausbildungen im Ausland allgemeiner Art (z.B. zur Erlernung einer Fremdsprache) und sieht eine maximale Anrechnung von vier Monaten pro Lehrjahr vor.

Abs. 2 soll bei facheinschlägig qualifizierenden Ausbildungen im Ausland – bezogen auf den jeweiligen Lehrberuf – eine auf maximal sechs Monate pro Lehrjahr erweiterte Anrechnung ermöglichen. Die Nicht-Kumulierung mit dem geplanten Abs. 1 ist sachlich gerechtfertigt, da es sich bei diesen Auslandsaufenthalten um Ausbildungszeit handelt.

Abs. 3 behandelt die Informationsverpflichtung der/des Lehrberechtigten gegenüber der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle.

Zu Artikel 2 (Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984):

Zu Z 1 (§ 130 Abs.7 letzter Satz):

Entspricht § 9 Abs. 7 letzter Satz BAG.

Zu Z 2 (§ 130 Abs. 9):

§ 9 Abs. 4 BAG soll in das LFBAG übernommen werden.

Zu Z 3 (§ 135 Abs. 8):

Entspricht § 15a Abs. 8 BAG.

Der besondere Kündigungsschutz gemäß Behinderteneinstellungsgesetz ist auf Grund eines redaktionellen Versehens bisher nicht enthalten und soll eingefügt werden.