Entwurf

Stand: 14. September 2011

Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Börsegesetz, das Finalitätsgesetz, das Finanzkonglomerategesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Kapitalmarktgesetz, das Ratingagenturenvollzugsgesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz und das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union

Artikel 2 Änderung des Bankwesengesetzes

Artikel 3 Änderung des Börsegesetzes

Artikel 4 Änderung des Finalitätsgesetzes

Artikel 5 Änderung des Finanzkonglomerategesetzes

Artikel 6 Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Artikel 7 Änderung des Kapitalmarktgesetzes

Artikel 8 Änderung des Ratingagenturenvollzugsgesetzes

Artikel 9 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Artikel 10              Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007

Artikel 1

Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/76/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG, 2006/49/EG im Hinblick auf die Eigenkapitalanforderungen für Handelsbuch und Wiederverbriefungen und im Hinblick auf die aufsichtliche Überprüfung der Vergütungspolitik (ABl. Nr. L 329/3 vom 14.12.2010, S. 3) sowie der Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinien 1998/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010, S. 120).

Artikel 2

Änderung des Bankwesengesetzes

Das Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2011, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 7. Erlöschen“ folgender Eintrag eingefügt:

„§ 8. Konzessionsmitteilungen“

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach „§ 39b. Grundsätze der Vergütungspolitik und –praktiken“ folgender Eintrag eingefügt:

„§ 39c. Vergütungsausschuss“

3. Im Inhaltsverzeichnis wird nach „§ 77 Internationale Zusammenarbeit und Datenverarbeitung“ folgender Eintrag eingefügt:

„§ 77a. Aufsichtskollegien und Kooperationsvereinbarungen“

4. § 2 Z 31 lit. a und lit. b sublit. aa lauten:

              „a) ein Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat, das Geschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f, Z 7a oder Z 11 betreibt und den Vorschriften der Richtlinie 2004/39/EG unterliegt;

               b) ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittland, das

                     aa) Geschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f, Z 7a oder Z 11 betreibt,“

5. In § 2 wird folgende Z 61a eingefügt:

     „61a. Wiederverbriefung: Verbriefung, bei der das mit einem zugrundeliegenden Pool von Forderungen verbundene Risiko in Tranchen unterteilt wird und mindestens eine der zugrundeliegenden Forderungen eine Verbriefungsposition ist;“

6. In § 2 wird folgende Z 65a eingefügt:

     „65a. Wiederverbriefungsposition: eine Risikoposition in einer Wiederverbriefung;“

7. § 3 Abs. 3 Z 6 lautet:

         „6. anerkannte Wertpapierfirmen gemäß § 2 Z 31 lit. b, Lokale Firmen, die Geschäfte im Sinne von Art. 3 Nummer 1 lit. p der Richtlinie 2006/49/EG betreiben und Unternehmen mit Sitz in einem Drittland gemäß § 15 Abs. 1 Z 3, 4 und 6 BörseG, jeweils hinsichtlich der Geschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f und Z 7a, die sie im Rahmen ihrer Mitgliedschaft bei einer Wertpapierbörse gewerblich betreiben, soweit sie sich im Inland ausschließlich auf die gewerbliche Durchführung der von der Zulassung als Börsemitglied erfassten Geschäfte beschränken;“

8. Nach § 7 wird folgender § 8 samt Überschrift eingefügt:

„Konzessionsmitteilungen

§ 8. Die FMA hat der Europäischen Kommission und der Europäischen Bankaufsichtsbehörde EBA (Verordnung (EU) Nr. 1093/2010) die Konzessionsvoraussetzungen mitzuteilen. Die FMA hat der EBA jede Konzessionserteilung gemäß § 4 mitzuteilen. Die FMA hat der Europäischen Kommission und der EBA jeden Konzessionsentzug gemäß § 6 unter der Angabe der Gründe mitzuteilen. Im Falle der Zulassung von Zweigstellen, die Kreditinstituten mit Sitz einem Drittland erteilt werden, hat die FMA dies der Europäischen Kommission, der EBA und dem Europäischen Bankenausschuss (EBC) mitzuteilen.“

9. In § 10 Abs. 8 wird nach der Wortfolge „der Europäischen Kommission“ die Wortfolge „und der EBA“ eingefügt.

10. § 15 Abs. 2 und 3 lauten:

„(2) Verletzt das Kreditinstitut gemäß Abs. 1 trotz der vom Herkunftmitgliedstaat gesetzten oder zu setzenden Maßnahmen weiter die im Abs. 1 genannten Bestimmungen, so hat die FMA unter gleichzeitiger Verständigung der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates, der Europäischen Kommission und der EBA

           1. den verantwortlichen Leitern der Zweigstelle des Kreditinstitutes die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen und/oder

           2. bei weiteren Verstößen die Aufnahme neuer Geschäftstätigkeiten in Österreich zu untersagen.

(3) Bei dringender Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen des Kreditinstitutes gemäß Abs. 1 gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte, kann die FMA zur Abwendung dieser Gefahr befristete Maßnahmen nach Abs. 2 Z 1 und 2 durch Bescheid unter gleichzeitiger Information der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates, der Europäischen Kommission und der EBA anordnen, die spätestens 18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten.“

11. § 20b Abs. 3 lautet:

„(3) Solange und insoweit die Europäische Kommission keine technischen Regulierungsstandards gemäß Art. 19 Abs. 9 der Richtlinie 2006/48/EG in der Fassung der Richtlinie 2010/78/EU erlassen hat, hat die FMA in Entsprechung von Art. 19a Abs. 4 der Richtlinie 2006/48/EG in der Fassung der Richtlinie 2007/44/EG mittels Verordnung unter Berücksichtigung der europäischen Gepflogenheiten in diesem Bereich eine Liste von Informationen festzulegen, die der FMA vorzulegen sind. Diese Informationen müssen für die aufsichtsrechtliche Beurteilung des Vorliegens der Kriterien gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 geeignet und erforderlich sein. Der Umfang der beizubringenden Informationen hat der Art des interessierten Erwerbers und der Art des beabsichtigten Erwerbs angemessen und angepasst zu sein. Dabei sind Umfang und Art der Beteiligung sowie die Größe und die Geschäftsbereiche des interessierten Erwerbers und des Kreditinstitutes, an dem der Erwerb beabsichtigt ist, zu berücksichtigen. In der Verordnung hat die FMA auch Art und Form der Übermittlung der Informationen näher zu regeln, um eine rasche und präzise Identifikation des Antragsinhaltes zu ermöglichen.“

12. § 22 Abs. 1 lautet:

„(1) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben jederzeit über anrechenbare Eigenmittel zumindest in Höhe der Summe der Beträge gemäß Z 1 bis 6 zu verfügen:

           1. 8 vH der gemäß Abs. 2 ermittelten Bemessungsgrundlage für das Kreditrisiko;

           2. das Mindesteigenmittelerfordernis für alle Risikoarten des Handelsbuchs gemäß § 22o Abs. 2;

           3. das Mindesteigenmittelerfordernis für das Warenpositionsrisiko, das Abwicklungsrisiko und das Fremdwährungsrisiko, einschließlich des Risikos aus Goldpositionen, jeweils für Positionen außerhalb des Handelsbuches;

           4. das Mindesteigenmittelerfordernis für das operationelle Risiko gemäß § 22i;

           5. zusätzliche Eigenmittelerfordernisse gemäß § 29 Abs. 4 und § 70 Abs. 4a. Die Ermittlung der Nettoposition innerhalb einer fremden Währung ist durch Aufrechnung von Positionen im und außerhalb des Handelsbuches zulässig;

           6. zusätzliche Eigenmittelerfordernisse für über die Großveranlagungsgrenzen gemäß § 27 Abs. 16a hinausgehende Großrisiken.

Unbeschadet der Einhaltung der Mindesteigenmittelerfordernisse und der zusätzlichen Eigenmittelerfordernisse haben Kreditinstitute das bei Konzessionserteilung geforderte Anfangskapital oder die geforderte Anfangsdotation als Mindestkapital zu halten.“

13. § 22d Abs. 6 lautet:

„(6) Ein Kreditinstitut als Originator oder Sponsor, das bezüglich einer Verbriefung die gewichteten Forderungsbeträge gemäß Abs. 1 bis 4 berechnet oder Instrumente aus seinem Handelsbuch an eine Verbriefungsspezialgesellschaft veräußert hat, so dass es für die besonderen Risiken dieser Instrumente kein Eigenkapital mehr halten muss, darf keine außervertragliche Unterstützung gewähren, um dadurch die potentiellen oder tatsächlichen Verluste der Investoren abzuschwächen.“

14. § 22p Abs. 2 lautet:

„(2) Das tägliche Mindesteigenmittelerfordernis gemäß Abs. 1 entspricht der Summe der nach Z 1 und 2 berechneten Werte. Institute, die ein internes Modell zur Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das spezifische Positionsrisiko verwenden, haben zusätzlich ein Mindesteigenmittelerfordernis zu berechnen, das der Summe der nach Z 3 und 4 berechneten Werte entspricht:

           1. Entweder der Risikobetrag des Vortages oder das arithmetische Mittel der täglichen Risikobeträge der letzten 60 Geschäftstage, je nachdem, welcher Betrag der höhere ist; das arithmetische Mittel der täglichen Risikobeträge der letzten 60 Geschäftstage ist mit einem Faktor, der von der FMA für jedes Kreditinstitut mit mindestens drei festzulegen ist, zu multiplizieren; bei der Festlegung des Faktors hat die FMA die Ergebnisse der Rückvergleiche des vom Kreditinstitut gewählten internen Modells gemäß Abs. 1 sowie den Grad der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 21e Abs. 1 Z 1 bis 7 zu berücksichtigen;

           2. entweder der letzte verfügbare Risikobetrag unter Stressbedingungen oder das arithmetische Mittel der Risikobeträge unter Stressbedingungen der letzten 60 Geschäftstage, je nachdem, welcher Betrag der höhere ist; das arithmetische Mittel der Risikobeträge unter Stressbedingungen der letzten 60 Geschäftstage ist mit einem Faktor, der von der FMA für jedes Kreditinstitut mit mindestens drei festzulegen ist, zu multiplizieren; bei der Festlegung des Faktors hat die FMA die Ergebnisse der Rückvergleiche des vom Kreditinstitut gewählten internen Modells gemäß Abs. 1 sowie den Grad der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 21e Abs. 1 Z 1 bis 7 zu berücksichtigen;

           3. das gemäß Anhang I der Richtlinie 2006/49/EG für die Positionsrisiken von Verbriefungspositionen und nth-Asset-to-default-Kreditderivaten im Handelsbuch berechnete Mindesteigenmittelerfordernis; hiervon  ausgenommen sind jene Positionsrisiken, die gemäß den Kriterien des § 22p Abs. 5 Z 8 in die Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses miteinbezogen werden;

           4. entweder der neueste Wert oder das über einen Zwölfwochenzeitraum ermittelte arithmetische Mittel des zusätzlichen Ausfalls- und Migrationsrisikos, je nachdem, welcher Wert der höhere ist, und, soweit anwendbar, entweder der neueste Wert oder das über einen Zwölfwochenzeitraum ermittelte arithmetische Mittel aller gemäß den Kriterien des § 22p Abs. 5 Z 8 zu berücksichtigenden Preisrisiken, je nachdem, welcher Wert der höhere ist.“

15. § 22p Abs. 5 Z 7 lautet:

         „7. die Kriterien für die Zulassung des Modells zur Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das spezifische Positionsrisiko und des zusätzlichen Ausfalls- und Migrationsrisikos;“

16. In § 22p Abs. 5 wird folgende Z 8 angefügt:

         „8. die Kriterien für die Zulassung eines internen Ansatzes zur Berechnung eines zusätzlichen Mindesteigenmittelerfordernisses für das spezifische Positionsrisiko des Korrelationshandelsportfolios.“

17. § 23 Abs. 13 Z 4c und 4d lauten:

       „4c. bei Kreditinstituten, die den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß § 22b anwenden, der Überhang der erwarteten Verlustbeträge gemäß § 22b Abs. 6 über die Wertberichtigungen und Rückstellungen sowie die erwarteten Verlustbeträge, die gemäß § 22b Abs. 10 Z 4 für Beteiligungen ermittelt werden;

         4d. ein ermittelter Forderungsbetrag von Verbriefungspositionen, der mit einem Gewicht von 1250 vH angesetzt wird und der Forderungsbetrag von Verbriefungspositionen im Handelsbuch, der mit einem Gewicht von 1250 vH angesetzt würde, wenn diese Verbriefungen im Bankbuch desselben Kreditinstitutes angeführt wären;“

18. In § 23 Abs. 13 wird folgende Z 4e eingefügt:

       „4e. bei der Berechnung der Eigenmittel sind die Kriterien für eine ordnungsgemäße Risikoerfassung auf alle zum Marktpreis angesetzten Aktivposten (§ 22p Abs. 4) anzuwenden und zusätzliche Wertberichtigungserfordernisse, die sich aus der Bewertung zum Marktpreis ergeben, vom Kernkapital (Abs. 14 Z 1) abzuziehen;“

19. § 23 Abs. 14 Z 8 lautet:

         „8. die Summe der Beträge gemäß Abs. 13 Z 3 bis 4d ist zur Hälfte von der Summe des Kernkapitals gemäß Z 1 und zur Hälfte von der Summe der Beträge gemäß Z 2 bis 7 abzuziehen; sofern die Hälfte der Summe der Beträge gemäß Abs. 13 Z 3 bis 4d die Summe der Bestandteile gemäß Z 2 bis 7 übersteigt, ist dieser übersteigende Betrag vom Kernkapital gemäß Z 1 abzuziehen; der gemäß Abs. 13 Z 4d ermittelte Betrag ist nicht abzuziehen, sofern dieser Betrag in die Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge für die Zwecke des § 22 Abs. 1 gemäß § 22a Abs. 6, § 22b Abs. 3 Z 2 oder § 22p einbezogen wurde.“

20. § 24 Abs. 3a Schlussteil lautet:

„Werden Abs. 1 und 2 nicht angewandt, ist dies der Europäischen Kommission und der EBA mitzuteilen. Erfüllen mehrere nachgeordnete Institute die Voraussetzungen der Z 1 oder 2 und sind diese zusammengenommen für die Ziele der Bankaufsicht nicht von untergeordneter Bedeutung, so sind Abs. 1 und 2 anzuwenden.“

21. § 26 Abs. 9 lautet:

„(9) Die FMA hat die gemäß Abs. 7 Z 1 zur Vergütungspolitik gesammelte Information zur Feststellung von Tendenzen in diesem Bereich zu verwenden und der EBA zu übermitteln. Ebenso sind die Informationen über die Anzahl jener Mitarbeiter eines Kreditinstitutes, die sich in der Einkommensstufe von mindestens einer Million Euro befinden sowie über deren Tätigkeitsbereich und die wesentlichen Bestandteile des Gehalts, der Bonuszahlungen, langfristigen Prämien und Pensionsbeiträgen zu sammeln und an die EBA zu übermitteln.“

22. Nach § 27 Abs. 16 wird folgender Abs. 16a eingefügt:

„(16a) Kreditinstitute können die gemäß Abs. 15 und 16 festgelegte angemessene Obergrenze überschreiten, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

           1. Die Überschreitung ergibt sich ausschließlich aus dem Handelsbuch;

           2. das zusätzliche Eigenmittelerfordernis gemäß § 22 Abs. 1 Z 6 ist erfüllt;

           3. dauert die Überschreitung höchstens zehn Tage an, so dürfen die Risiken des Handelsbuches gegenüber dem Kunden oder der Gruppe verbundener Kunden 500 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts nicht überschreiten;

           4. alle Überschreitungen, die länger als zehn Tage andauern, dürfen zusammen 600 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Institutes nicht überschreiten und

           5. das Kreditinstitut zeigt der FMA quartalsweise alle Fälle, in denen entsprechend diesem Absatz die gemäß Abs. 15 und 16 festgelegte angemessene Obergrenze in den vergangenen drei Monaten überschritten worden ist, an. Hierzu ist die Höhe der Überschreitung und der Name des betreffenden Kunden anzugeben.“

23. § 27 Abs. 23 zweiter Satz entfällt.

24. § 30 Abs. 9a lautet:

„(9a) Unterliegt ein Kreditinstitut, dessen Mutterunternehmen ein Kreditinstitut im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG oder eine Finanz-Holdinggesellschaft mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft ist, keiner Aufsicht auf konsolidierter Basis gemäß § 24 Abs. 1 oder 4, so

           1. hat die FMA zu prüfen, ob dieses Kreditinstitut einer Aufsicht auf konsolidierter Basis durch die zuständige Behörde des Drittlandes unterliegt und diese Aufsicht den Grundsätzen des § 24 BWG entspricht;

           2. hat die FMA, falls keine gleichwertige Beaufsichtigung stattfindet, die Bestimmungen des § 24 BWG auf das Kreditinstitut anzuwenden. In diesem Fall hat die FMA nach Konsultation der zuständigen Behörden eines Drittlandes und der EBA diese Überprüfung auf Wunsch des Mutterunternehmens, eines in der Gemeinschaft zugelassenen Unternehmens oder auf eigene Initiative vorzunehmen;

           3. kann die FMA, falls die Anwendung dieser Aufsichtstechnik angemessen ist und die zuständige Behörde des Drittlandes zustimmt, zur Erreichung der Ziele der Aufsicht auf konsolidierter Basis verlangen, dass eine Finanz-Holdinggesellschaft mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft gegründet wird und die Bestimmungen über die Aufsicht auf konsolidierter Basis auf den konsolidierten Abschluss dieser Holding angewandt werden. Die Anwendung dieser Aufsichtstechnik ist von der FMA den zuständigen Behörden des Drittlandes, der EBA und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten mitzuteilen;

           4. berücksichtigt die FMA gemäß Art. 143 Abs. 2 der Richtlinie 2006/48/EG vorliegende allgemeine Orientierungen der EBA in ihren Entscheidungen gemäß Z 2 oder 3.“

25. Nach § 39b wird folgender § 39c samt Überschrift eingefügt:

„Vergütungsausschuss

§ 39c. In Kreditinstituten jedweder Rechtsform, deren Bilanzsumme eine Milliarde Euro übersteigt oder die übertragbare Wertpapiere ausgegeben haben, die zum Handel an einem geregelten Markt gemäß § 1 Abs. 2 Börsegesetz 1989 zugelassen sind, ist vom Aufsichtsrat oder dem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan des Kreditinstitutes ein Vergütungsausschuss einzurichten. Zu den Aufgaben des Vergütungsausschusses gehört die Überwachung der Vergütungspolitik, Vergütungspraktiken und vergütungsbezogenen Anreizstrukturen, jeweils im Zusammenhang mit der Steuerung, Überwachung und Begrenzung von Risiken gemäß § 39 Abs. 2b Z 1 bis 10, der Eigenmittelausstattung und Liquidität, wobei auch die langfristigen Interessen von Aktionären, Investoren und Mitarbeitern des Kreditinstitutes zu berücksichtigen sind. Die Zusammensetzung des Vergütungsausschusses hat eine unabhängige und integre Beurteilung dieser Themen zu ermöglichen und setzt sich aus mindestens drei Mitgliedern des Aufsichtsrates zusammen, wobei zumindest eine Person über Fachkenntnis und praktische Erfahrung im Bereich der Vergütungspolitik zu verfügen hat. Bei Kreditinstituten, deren Bilanzsumme weniger als fünf Milliarden Euro beträgt, kann die Funktion des Vergütungsexperten von einem nicht dem Aufsichtsrat angehörenden Experten ausgeübt werden. Vorsitzender des Vergütungsausschusses oder Vergütungsexperte darf nicht sein, wer in den letzten drei Jahren Geschäftsleiter oder leitender Angestellter (§ 80 AktG) des betreffenden Kreditinstitutes war oder aus anderen Gründen nicht unabhängig und unbefangen ist. Der Vergütungsausschuss hat zumindest eine Sitzung im Jahr abzuhalten.“

26. § 40 Abs. 4 Schlussteil lautet:

„Die FMA hat die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, die Europäische Kommission sowie in dem Umfang, in dem es für die Zwecke der Richtlinie 2005/60/EG relevant ist und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 die EBA, die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung – EIOPA (Verordnung (EU) Nr. 1094/2010) und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde – ESMA (Verordnung (EU) Nr. 1095/2010) über Fälle zu unterrichten, in denen die Anwendung der nach Z 1 erforderlichen Maßnahmen nach den Rechtsvorschriften eines Drittlands nicht zulässig ist und eine Lösung im Rahmen eines abgestimmten Vorgehens angestrebt werden könnte.“

27. § 40 Abs. 8 lautet:

„(8) Die Kredit- und Finanzinstitute dürfen zur Erfüllung der Pflichten nach § 40 Abs. 1, 2 und 2a Z 1 und 2 auf Dritte zurückgreifen, soweit ihnen nicht Hinweise vorliegen, die eine gleichwertige Erfüllung der genannten Pflichten bezweifeln lassen. Die endgültige Verantwortung für die Erfüllung dieser Pflichten verbleibt jedoch bei den Kredit- oder Finanzinstituten, die auf Dritte zurückgreifen. Als Dritte im Sinne dieses Absatzes gelten, sofern sie nicht ausschließlich über eine Berechtigung für die Durchführung des Wechselstubengeschäfts (§ 1 Abs. 1 Z 22) verfügen,

           1. die in Art. 3 Z 1 und 2 der Richtlinie 2005/60/EG genannten Kredit- und Finanzinstitute sowie die in § 3 Z 4 ZaDiG genannten Zahlungsinstitute,

           2. die in Art. 3 Z 1 und 2 der Richtlinie 2005/60/EG genannten Kredit- und Finanzinstitute sowie die in § 3 Z 4 ZaDiG genannten Zahlungsinstitute in einem Drittland und

           3. die in Art. 2 Abs. 1 Z 3 lit. a und b der Richtlinie 2005/60/EG genannten Personen,

je unter der Voraussetzung, dass sie einer gesetzlich anerkannten obligatorischen Registrierung hinsichtlich ihres Berufs unterliegen und sie Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden und Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen anwenden müssen, die den §§ 40ff entsprechen bzw. in der Richtlinie 2005/60/EG festgelegt sind oder diesen entsprechen, und sie einer Aufsicht gemäß Kapitel V Abschnitt 2 dieser Richtlinie unterliegen, was die Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie betrifft, oder sie in einem Drittland ansässig sind, das Anforderungen vorschreibt, die denen in dieser Richtlinie entsprechen. Die FMA unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, die Europäische Kommission sowie in dem Umfang, in dem es für die Zwecke der Richtlinie 2005/60/EG relevant ist und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 die EBA, die EIOPA und die ESMA über Fälle, in denen ein Drittland ihres Erachtens die vorgenannten Bedingungen erfüllt. Wenn die Europäische Kommission eine Entscheidung nach Art. 40 Abs. 4 der Richtlinie 2005/60/EG trifft, untersagt die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung den Kredit- und Finanzinstituten, zur Erfüllung der Pflichten nach Abs. 1, 2 und 2a Z 1 und 2 auf Dritte aus dem betreffenden Drittland zurückzugreifen. Die Kredit- und Finanzinstitute haben zu veranlassen, dass die Dritten ihnen die zur Erfüllung der Pflichten nach Abs. 1, 2 und Abs. 2a Z 1 und 2 bzw. nach Art. 8 Abs. 1 lit. a bis c der Richtlinie 2005/60/EG erforderlichen Informationen unverzüglich zur Verfügung stellen. Weiters haben die Kredit- und Finanzinstitute zu veranlassen, dass die maßgeblichen Kopien der Daten hinsichtlich der Feststellung und Überprüfung der Identität des Kunden sowie andere maßgebliche Unterlagen über die Identität des Kunden oder des wirtschaftlichen Eigentümers von dem Dritten ihnen auf ihr Ersuchen unverzüglich weitergeleitet werden. Dieser Absatz gilt nicht für „Outsourcing“- oder Vertretungsverhältnisse, bei denen auf der Grundlage eines Vertrages der „Outsourcing“-Dienstleister oder Vertreter als Teil des zur Erfüllung der Pflichten nach Abs. 1, 2 und 2a Z 1 und 2 verpflichteten Kredit- oder Finanzinstituts anzusehen ist.“

28. § 40a Abs. 7 lautet:

„(7) Die FMA unterrichtet die zuständigen Behörden in den anderen Mitgliedstaaten, die Europäische Kommission sowie in dem Umfang, in dem es für die Zwecke der Richtlinie 2005/60/EG relevant ist und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 die EBA, die EIOPA und die ESMA über Fälle, in denen ein Drittland ihres Erachtens die in den Abs. 1, 2 oder 4 festgelegten Bedingungen erfüllt.“

29. § 41 Abs. 3b Schlussteil lautet:

„Die FMA hat die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, die Europäische Kommission sowie in dem Umfang, in dem es für die Zwecke der Richtlinie 2005/60/EG relevant ist und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 die EBA, die EIOPA und die ESMA über Fälle zu unterrichten, in denen ein Drittland ihres Erachtens die in den Z 2 oder 3 festgelegten Bedingungen erfüllt. Wenn die Europäische Kommission eine Entscheidung nach Art. 40 Abs. 4 der Richtlinie 2005/60/EG trifft, hat die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung eine Informationsweitergabe zwischen den Kredit- und Finanzinstituten und Instituten und Personen aus dem betreffenden Drittland zu untersagen.“

30. Dem § 41 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Die FMA arbeitet für die Zwecke der Richtlinie 2005/60/EG in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 mit der EBA, der EIOPA und der ESMA zusammen und stellt diesen alle Informationen zur Verfügung, die zur Durchführung ihrer Aufgaben aufgrund der Richtlinie 2005/60/EG sowie der in diesem Absatz genannten Verordnungen erforderlich sind.“

31. § 69 Abs. 5 lautet:

„(5) Die FMA hat bei der Vollziehung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einschließlich der Erlassung und Vollziehung der auf dieser Grundlage erlassenen Verordnungen, der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat sich die FMA an den Tätigkeiten der EBA zu beteiligen und die Leitlinien, Empfehlungen, Standards und andere von der EBA beschlossenen Maßnahmen anzuwenden. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Empfehlungen abweichen, sofern dafür berechtigte Gründe vorliegen. In diesem Fall hat die FMA die EBA über ihre Gründe für die Nichtanwendung oder Abweichung von den betreffenden Leitlinien und Empfehlungen zu informieren.“

32. Dem § 69 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die FMA hat Verfahren zu entwickeln, damit Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen die zusätzlichen Eigenmittelerfordernisse gemäß § 22 Abs. 1 Z 6 bei einer Risikodauer von mehr als zehn Tagen nicht umgehen können, indem die betreffenden Risiken vorübergehend auf eine andere Gesellschaft innerhalb oder außerhalb der Kreditinstitutsgruppe übertragen werden oder Scheingeschäfte getätigt werden, um das Risiko innerhalb einer Zehn-Tages-Frist abzulösen und ein neues Risiko einzugehen. Die FMA teilt diese Verfahren der Europäischen Kommission, dem Rat und der EBA mit.“

33. § 73 Abs. 1 Z 9 lautet:

         „9. jede mehr als einen Monat andauernde Nichteinhaltung von Maßstäben, die durch dieses Bundesgesetz gemäß den §§ 22 bis 25 und 29 sowie auf dessen Grundlage erlassener Verordnungen oder Bescheide vorgeschrieben sind;“

34. § 73 Abs. 3 lautet:

„(3) Das übergeordnete Kreditinstitut hat der FMA Name, Rechtsform, Sitz und Sitzstaat einer übergeordneten Finanz-Holdinggesellschaft oder übergeordneten gemischten Finanz-Holdinggesellschaft sowie etwaige Änderungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die FMA hat der Europäischen Kommission, der EBA und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten eine Liste dieser Finanz-Holdinggesellschaften zu übermitteln.“

35. § 74 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Kreditinstitute haben der FMA Meldungen über die Einhaltung der Ordnungsnormen gemäß §§ 22 bis 22q, 23 bis 25, 27 und 29 grundsätzlich gesamthaft zu übermitteln. Diese Meldungen haben sowohl Angaben zur Kontrolle der Einhaltung dieser Ordnungsnormen als auch die für ihre Herleitung maßgeblichen Angaben zu umfassen. Übergeordnete Kreditinstitute haben diese Meldungen für die Kreditinstitutsgruppe vorzunehmen.“

36. § 74 Abs. 7 lautet:

„(7) Die FMA hat die Meldestichtage, die Gliederung und Inhalte der Meldungen und die Meldeintervalle gemäß Abs. 1 bis 5 durch Verordnung festzusetzen. Die FMA kann dabei festlegen, dass einzelne Positionen des Abs. 2 in einem niedrigeren Intervall zu übermitteln sind. Die FMA hat dabei auf eine für die laufende Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Kreditinstitutsgruppen erforderliche aussagekräftige Ausweisung zu achten. Bei Erlassung dieser Verordnung hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen Bedacht zu nehmen und die Art, den Umfang und die Komplexität des von einem Kreditinstitut getätigten Geschäfts zu berücksichtigen. Die FMA kann, soweit sie dadurch in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem oder anderen Bundesgesetzen nicht beeinträchtigt wird, durch Verordnung vorsehen, dass die Übermittlung der Meldungen gemäß den Abs. 1 bis 5 ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank erfolgt. Verordnungen der FMA nach diesem Absatz bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.“

37. § 77 Abs. 2 lautet:

„(2) Die FMA kann jederzeit Auskünfte über Tätigkeiten österreichischer Kreditinstitute im Ausland und die Lage ausländischer Kreditinstitute, deren Tätigkeit sich auf das österreichische Bankwesen auswirken kann, einholen, wenn dies im volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen oder im Interesse des Gläubigerschutzes erforderlich ist. Werden von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat wesentliche Informationen nicht übermittelt oder ein Ersuchen um Zusammenarbeit, insbesondere um Austausch wesentlicher Informationen, abgewiesen oder einem solchen Ersuchen nicht innerhalb einer angemessenen Frist Folge geleistet, kann die FMA die EBA konsultieren.“

38. § 77 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Erteilung von Auskünften und die Übermittlung von Unterlagen einschließlich der Weiterleitung von Daten gemäß Abs. 4 ist im Rahmen der Amtshilfe zulässig sowie an

           1. Mitglieder des Europäischen Systems der Finanzaufsicht (ESFS);

           2. zuständige Behörden von Drittländern, mit denen der Rat der Europäischen Union in Anwendung des Art. 39 der Richtlinie 2006/48/EG ein Abkommen geschlossen hat;

           3. zuständige Behörden von sonstigen Drittländern, soweit die Zusammenarbeit auch im österreichischen bankaufsichtsrechtlichen Interesse erforderlich ist und internationalen Gepflogenheiten entspricht;

           4. Zentralbanken des Europäischen Systems der Zentralbanken und anderen Einrichtungen in den Mitgliedstaaten mit ähnlichen Aufgaben in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden, wenn diese Informationen für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben, einschließlich der Durchführung der Geldpolitik und der damit zusammenhängenden Bereitstellung von Liquidität, der Überwachung der Zahlungsverkehrs-, Clearing- und Wertpapierabrechnungssysteme und der Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems relevant sind;

           5. Finanzministerien der Mitgliedstaaten;

           6. den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken, wenn diese Informationen für die Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 relevant sind.

Die Auskunftserteilung und Informationsübermittlung gemäß Z 1 bis 3 ist jeweils zulässig, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben der zuständigen Behörden gemäß Art. 44 Abs. 2, Art. 129 und Art. 139 bis 142 der Richtlinie 2006/48/EG oder Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2002/87/EG erforderlich ist. Die Auskunftserteilung und Informationsübermittlung nach Z 4 und 5 ist nur dann zulässig, wenn dies in Krisensituationen im Sinne von Art. 130 der Richtlinie 2006/48/EG erforderlich ist und nach Z 5 auch nur insoweit, als die Informationen für die Zwecke des Art. 130 der zuvor genannten Richtlinie relevant sind. Der Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden gemäß Z 2 und 3 muss im Sinne des Art. 46 der Richtlinie 2006/48/EG unter der Bedingung eines mit Art. 44 Abs. 1 der Richtlinie 2006/48/EG gleichwertigen Berufsgeheimnisses der Erfüllung von Aufsichtsaufgaben der zuständigen Behörden dienen. Der Informationsaustausch mit Behörden und Institutionen des ESFS darf nur vorbehaltlich der Art. 44 und 45 der Richtlinie 2006/48/EG und Art. 35 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Erfüllung der Aufgaben der Behörden und Institutionen des ESFS gemäß den Art. 31 bis 34 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und des Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 und zur Erfüllung der Aufsichtsaufgaben gemäß § 77b Abs. 5 erfolgen. Unter den vorgenannten Voraussetzungen ist auch die spontane Übermittlung von Informationen zulässig. Die FMA darf Informationen gemäß Abs. 4 Z 19 nur weiterleiten, wenn dies von der zuständigen Behörde, die die betreffende Information übermittelt hat, ausdrücklich gestattet wurde.“

39. § 77 Abs. 7 lautet:

„(7) Falls die zuständigen Behörden

           1. des Mitgliedstaates oder

           2. des Drittlandes gemäß Abs. 5 Z 2 oder 3,

in dem das Mutterunternehmen seinen Sitz hat, die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nicht selbst durchführen, können amtliche Auskünfte auch dann erteilt werden, wenn Informationen an die Behörden weitergeleitet werden, die die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis selbst durchführen. Die Weitergabe solcher Informationen ist jedoch nur zulässig, wenn sie ausschließlich Zwecken der konsolidierten Aufsicht dient, und ein im Sinne von Art. 44 Abs. 1 der Richtlinie 2006/48/EG gleichwertiges Berufsgeheimnis besteht.“

40. § 77 Abs. 8 lautet:

„(8) Bei Eintritt einer Krisensituation, einschließlich einer Situation im Sinne von Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 oder widriger Entwicklungen an den Finanzmärkten, die die Marktliquidität und die Stabilität des Finanzsystems in einem der Mitgliedstaaten, in denen Unternehmen einer Gruppe zugelassen oder bedeutende Zweigstellen (§ 18) errichtet wurden, untergraben könnte, hat die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde unverzüglich die in den Abs. 5 Z 1, 4 bis 6 genannten Stellen zu warnen und ihnen alle für die Durchführung ihrer Aufgaben wesentlichen Informationen zu übermitteln.“

41. Die Überschrift des § 77a lautet:„Aufsichtskollegien und Kooperationsvereinbarungen“

42. § 77a Abs. 1 lautet:

„(1) Der Bundesminister für Finanzen kann auf gemeinsamen Vorschlag der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und mit zuständigen Behörden von Drittländern gemäß § 77 Abs. 5 Z 2 und 3, sofern der Informationsaustausch mit diesen zuständigen Behörden im Sinne des Art. 46 der Richtlinie 2006/48/EG, unter der Bedingung eines Art. 44 Abs. 1 der Richtlinie 2006/48/EG gleichwertigen Berufsgeheimnisses, der Erfüllung von Aufsichtsaufgaben dieser zuständigen Behörden dient, Abkommen über die Vorgangsweise bei der Zusammenarbeit mit der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Überwachung und Beaufsichtigung der Kreditinstitute gemäß den §§ 69 bis 71 schließen, sofern der Bundesminister für Finanzen zum Abschluss von Übereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist.“

43. § 77a Abs. 2 entfällt.

44. In § 77a Abs. 3 wird die Wortfolge „gemäß Abs. 1 Z 2“ durch die Wortfolge „gemäß Abs. 1“ ersetzt.

45. § 77b Abs. 1 lautet:

„(1) Die FMA hat als konsolidierende Aufsichtsbehörde (§ 2 Z 9c) zur Erfüllung der Aufgaben gemäß den Art. 129 und 130 Abs. 1 der Richtlinie 2006/48/EG unter ihrem Vorsitz Aufsichtskollegien einzurichten. Dabei hat die FMA bei Bedarf eine angemessene Koordinierung und Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Behörden von Drittländern zu gewährleisten. Die Modalitäten für die Einrichtung und Arbeitsweise der Aufsichtskollegien sind nach Konsultation der betroffenen zuständigen Behörden festzulegen. Die FMA kann in Zusammenarbeit mit der Oesterreichischen Nationalbank im Zusammenhang mit Aufsichtskollegien Kooperationsvereinbarungen mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und mit zuständigen Behörden im Sinne des Art. 46 der Richtlinie 2006/48/EG schließen. In diesen Kooperationsvereinbarungen kann insbesondere die Übertragung zusätzlicher Aufgaben an die konsolidierende Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 131 der Richtlinie 2006/48/EG und im Einklang mit Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und Verfahren der Zusammenarbeit, insbesondere gemäß § 21g und § 77c, sowie die Zusammenarbeit der FMA mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten hinsichtlich des in den Art. 42, 44 Abs. 2, 131a und 139 bis 142 der Richtlinie 2006/48/EG oder des in Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2002/87/EG genannten Informationsaustausches und der Informationsaustausch mit zuständigen Behörden im Sinne des Art. 46 der Richtlinie 2006/48/EG unter den dort genannten Voraussetzungen geregelt werden. Die EBA ist über das Bestehen und den Inhalt dieser Kooperationsvereinbarungen, sofern diese Aufsichtskollegien betreffen, zu informieren.“

46. In § 77b Abs. 3 Z 4 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 angefügt:

         „5. die EBA.“

47. § 77b Abs. 4 und 5 lauten:

„(4) Die FMA hat innerhalb von Aufsichtskollegien mit den zuständigen Behörden und der EBA zusammenzuarbeiten. Innerhalb der Aufsichtskollegien ist zusammen mit den anderen zuständigen Behörden der Rahmen für folgende Aufgaben festzulegen:

           1. Austausch von Informationen untereinander und mit der EBA gemäß Art. 21 der Verordnung Nr. (EU) 1093/2010;

           2. gegebenenfalls Einigung über die freiwillige Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten;

           3. Festlegung von aufsichtsrechtlichen Prüfungsprogrammen auf Grundlage einer Risikobewertung der Kreditinstitutsgruppe gemäß Art. 124 der Richtlinie 2006/48/EG;

           4. Vermeidung unnötiger aufsichtsrechtlicher Doppelanforderungen, insbesondere im Hinblick auf Informationsanfragen gemäß Art. 130 Abs. 2 und Art. 132 Abs. 2 der Richtlinie 2006/48/EG, zur Steigerung der Effizienz der Aufsicht;

           5. kohärente Anwendung der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen der Richtlinie 2006/48/EG auf alle Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe unbeschadet der in dieser Richtlinie und der Richtlinie 2006/49/EG eröffneten Wahlrechte und Ermessensspielräume;

           6. Anwendung des Art. 129 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2006/48/EG unter Berücksichtigung internationaler Standards im Bereich der Zusammenarbeit der zuständigen Behörden und der Vorbereitung auf Krisensituationen.

(5) Die FMA hat die EBA über die Tätigkeiten der Aufsichtskollegien, bei dem sie den Vorsitz führt, sowohl in Normal- als auch in Krisensituationen zu informieren und der EBA alle Informationen, die für die Zwecke der Konvergenz der Aufsichtstätigkeiten von besonderem Belang sind, vorbehaltlich § 77 Abs. 5, zu übermitteln.“

48. Dem § 77b wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Nimmt die konsolidierende Aufsichtsbehörde aus einem anderen Mitgliedstaat die in Abs. 4 genannten Aufgaben nicht ausreichend wahr oder arbeiten die anderen zuständigen Behörden mit der FMA als konsolidierender Aufsichtsbehörde nicht in dem Maß zusammen, das zur Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlich ist, kann die FMA die EBA damit befassen.“

49. § 77c Abs. 4 lautet:

„(4) Bei Uneinigkeiten der zuständigen Behörden innerhalb des Zeitraums nach Abs. 2 kann die FMA

           1. als konsolidierende Aufsichtsbehörde die EBA konsultieren. Auf Antrag einer der anderen zuständigen Behörden innerhalb desselben Zeitraums hat die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde die EBA zu konsultieren. Wurde diese konsultiert, hat die FMA deren Stellungnahme in den Fällen gemäß Abs. 2, 5 und 6 in ihrer Entscheidung Rechnung zu tragen und jede wesentliche Abweichung davon in der Entscheidung zu begründen;

           2. bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat die Konsultation der EBA beantragen;

           3. die Angelegenheit gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die EBA verweisen; kommt eine gemeinsame Entscheidung der Aufsichtsbehörden zustande, kann die EBA nicht mehr in dieser Angelegenheit befasst werden.“

50. Dem § 77c wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Kommt innerhalb des Zeitraums nach Abs. 2 keine gemeinsame Entscheidung zustande und eine der anderen zuständigen Behörden verweist die Angelegenheit an die EBA gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, so hat die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde ihre Entscheidung zurückzustellen, bis der Beschluss der EBA gemäß Art. 19 Abs. 3 der genannten Verordnung ergangen ist. Die FMA trifft in diesem Fall ihre Entscheidung in Einklang mit dem Beschluss der EBA oder nach Ablauf von einem Monat in Einklang mit den Abs. 5 oder 6.“

51. § 105 Abs. 5 lautet:

„(5) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2006/48/EG oder die Richtlinie 2006/49/EG verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, jeweils die folgende Fassung anzuwenden:

           1. Richtlinie 2006/48/EG über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. Nr. L 177 vom 30.06.2006, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 2010/78/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinien 1998/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010, S. 120) und

           2. Richtlinie 2006/49/EG über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (ABl. Nr. L 177 vom 30.06.2006, S. 201) in der Fassung der Richtlinie 2010/78/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinien 1998/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010, S. 120).“

52. § 105 Abs. 7 lautet:

„(7) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2005/60/EG verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. Nr. L 309 vom 25.11.2005, S. 15) in der Fassung der Richtlinie 2010/78/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinien 1998/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010, S. 120) anzuwenden.“

53. Dem § 107 wird folgender Abs. 74 angefügt:

„(74) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der §§ 8 und 39c, § 2 Z 31, 61a und 65a, § 3 Abs. 3 Z 6, § 8 samt Überschrift, § 10 Abs. 8, § 15 Abs. 2 und 3, § 20 Abs. 3, § 22 Abs. 1, § 22d Abs. 6, § 22p Abs. 2, 5 Z 7 und 8, § 23 Abs. 13 Z 4c bis 4e, § 23 Abs. 14 Z 8, § 24 Abs. 3a, § 26 Abs. 9, § 27 Abs. 16a und 23, § 30 Abs. 9a, § 39c, § 40 Abs. 4 und 8, § 40a Abs. 7, § 41 Abs. 3b und 9, § 69 Abs. 5 und 6, § 73 Abs. 1 und 3, § 74 Abs. 2 und 7, § 77 Abs. 2, 5, 7 und 8, § 77a samt Überschrift, § 77b Abs. 1, 3 Z 4, 4 bis 6, § 77b Abs. 4, 5 und 6, § 77c Abs. 4 und 9, § 105 Abs. 5 und 7 und Z 13 der Anlage zu § 39b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011 treten mit 31. Dezember 2011 in Kraft.“

54. Z 13 der Anlage zu § 39b lautet:

       „13. Die genannten Grundsätze werden von den Kreditinstituten auf Ebene der Gruppe, des Mutterunternehmens, der Tochterunternehmen und Zweigstellen auch in Offshore-Finanzzentren angewandt; im Fall von Tochterunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat sind die Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaates maßgeblich.“

Artikel 3

Änderung des Börsegesetzes

Das Börsegesetz – BörseG, BGBl. Nr. 555/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2011, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Jeder Entzug der Konzession ist der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde – ESMA (Verordnung (EU) Nr. 1095/2010) mitzuteilen.“

2. § 14 Abs. 1 Z 4 lautet:

         „4. der Antragsteller oder einer seiner Geschäftsleiter nicht nach den §§ 48, 48b und 48c rechtskräftig bestraft wurde, sofern nicht die Verletzung des § 48 oder § 48c geringfügig ist oder die Strafe getilgt ist oder“

3. § 14 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besteht – außer für Mitgliedswerber, die sich auf die Mitgliedschaftsvoraussetzungen nach § 15 Abs. 1 Z 3, 4 oder 6 berufen und die ihren Sitz in einem Drittland haben – Kontrahierungszwang.“

4. § 15 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, die zur Ausübung eines der Geschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 und Z 7a BWG berechtigt sind;“

5. § 15 Abs. 1 Z 2 lit. c lautet:

              „c) wenn die Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates des Kreditinstituts gemäß § 9 Abs. 2 oder 6 BWG oder der Wertpapierfirma gemäß § 12 WAG erfolgt ist; bei Lokalen Firmen genügt eine Bestätigung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates oder ein sonstiger Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen gemäß Art. 6 der Richtlinie 2006/49/EG;“

6. § 15 Abs. 1 Z 4 lautet:

         „4. Unternehmen mit Sitz in einem Drittland (§ 2 Z 8 BWG), die dort zur Ausübung mindestens eines der Geschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f und Z 7a BWG berechtigt sind;“

7. § 15 Abs. 1 Z 5 lautet:

         „5. anerkannte Clearingstellen gemäß § 2 Z 33 BWG mit der Maßgabe, dass auch Einrichtungen erfasst sind, welche Geschäfte in einem oder mehreren Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Z 6 WAG 2007 abwickeln und in diese Geschäfte selbst als Vertragspartner eintreten, sofern sie jeweils einen Sitz oder eine Zulassung in einem EWR-Mitgliedstaat aufweisen und ausschließlich an der Abwicklung teilnehmen;“

8. § 15 Abs. 4 lautet:

„(4) Anerkannte Wertpapierfirmen und sonstige Unternehmen mit Sitz in einem Drittland, welches nicht im Basler Ausschuss für Bankenaufsicht vertreten ist, dürfen nur solange Mitglieder einer Wertpapierbörse sein, als im Terminmarkt mindestens ein dazu berechtigter Clearing-Teilnehmer (§ 2 Z 48 BWG) und im Kassamarkt mindestens ein dazu berechtigtes Kreditinstitut, der oder das seinen Sitz und seine Zulassung in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland, welches im Basler Ausschuss für Bankenaufsicht vertreten ist, hat und Mitglied der inländischen Wertpapierbörse ist, dem Börseunternehmen gegenüber in die von der anerkannten Wertpapierfirma oder vom Unternehmen an der inländischen Börse getätigten Geschäfte eintritt und dem Börseunternehmen gegenüber für die Erfüllung garantiert.“

9. Dem § 48q wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die FMA hat der ESMA jährlich eine Zusammenfassung von Informationen zu allen gemäß diesem Paragraphen ergriffenen Verwaltungsmaßnahmen und von ihr verhängten Sanktionen zu übermitteln. Hat die FMA eine Verwaltungsmaßnahme oder eine Sanktion gemäß Abs. 4 der Öffentlichkeit bekannt gemacht, so unterrichtet sie die ESMA gleichzeitig darüber.“

10. In § 48r wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die FMA arbeitet gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 für die Zwecke der Richtlinie 2010/78/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 24. November 2010 mit der ESMA zusammen. Die FMA stellt weiters der ESMA gemäß Art. 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 alle für die Ausführung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung."

11. § 48r Abs. 2 Unterabsatz 3 und 4 lauten:

„Die FMA ist ihrerseits berechtigt, bei den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten Auskünfte zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 1 einholen. Unbeschadet des Art. 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) kann die FMA, wenn ihrem Auskunftsersuchen nicht innerhalb angemessener Frist Folge geleistet wird oder das abgelehnt wurde, die ESMA mit dieser Ablehnung oder Nichtfolgeleistung innerhalb einer angemessenen Frist befassen.

Unbeschadet des Art. 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) kann die FMA eine zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates, wenn ihrem Ersuchen um Einleitung von Ermittlungen oder Erteilung der Erlaubnis, dass ihre Bediensteten die Bediensteten der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats begleiten dürfen, nicht innerhalb einer angemessenen Frist Folge geleistet wird oder abgelehnt wurde, die ESMA mit dieser Ablehnung oder Nichtfolgeleistung innerhalb einer angemessenen Frist befassen."

12. Vor § 75a wird die Überschrift „Zusammenarbeit im Europäischen Wirtschaftsraum“ durch die Überschrift „Jährliches Dokument“ ersetzt

13. In § 76 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „der Europäischen Kommission“ die Wortfolge „, der ESMA“ eingefügt.

14. In § 81a Abs. 2 wird nach der Wortfolge „gemäß Art. 27 Abs. 2“ die Wortfolge „ bis 2c“ eingefügt.

15. In § 83 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „gemäß Art. 27 Abs. 2“ die Wortfolge „ bis 2c“ eingefügt.

16. In § 84 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „gemäß Art. 27 Abs. 2“ die Wortfolge „ bis 2c“ eingefügt.

17. In § 85 Abs. 7 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

Die FMA hat anschließend die ESMA über die erteilte Freistellung zu unterrichten.“

18. In § 85 Abs. 10 wird nach der Wortfolge „gemäß Art. 27 Abs. 2“ die Wortfolge „ bis 2c“, in Z 1 nach dem Wort „sind“ die Wortfolge „und Maßnahmen zur Aufstellung allgemeiner Äquivalenzkriterien für Rechnungslegungsstandards, die für Emittenten aus mehr als einem Land relevant sind, zu erlassen“ und in Z 2 nach dem Wort „gewährleistet“ die Wortfolge „und Maßnahmen für die Bewertung von für Emittenten aus mehr als einem Land relevanten Standards zu erlassen“ eingefügt.

19. § 86 Abs. 2 lautet:

„(2) Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Art. 27 Abs. 2 bis 2c der Richtlinie 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung das Verfahren festzulegen, nach dem ein Emittent, ein Inhaber von Aktien oder anderen Finanzinstrumenten oder eine Person im Sinne des § 92 dem Börseunternehmen und der FMA Informationen gemäß Abs. 1 zu übermitteln hat, um eine Hinterlegung durch elektronische Hilfsmittel zu ermöglichen.“

20. In § 86 Abs. 5 wird nach der Wortfolge „gemäß Art. 27 Abs. 2“ die Wortfolge „ bis 2c“ eingefügt.

21. Dem § 86 Abs. 8 werden folgende Sätze angefügt:

„Die FMA ist ermächtigt, der ESMA Fälle zur Kenntnis zu bringen, in denen ein Ersuchen um Zusammenarbeit zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat. Die FMA hat gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 für die Zwecke der §§ 81a bis 94 mit der ESMA zusammenzuarbeiten. Die FMA hat der ESMA gemäß Art. 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 alle für die Ausführung ihrer Aufgaben aufgrund der §§ 81a bis 94 und der genannten Verordnung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Das Amtsgeheimnis hindert die FMA nicht daran, vertrauliche Informationen auszutauschen oder Informationen an die ESMA oder den durch die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 eingerichteten Europäischen Ausschuss für Systemrisiken weiterzuleiten.“

22. In § 86 Abs. 9 wird im ersten Satz nach dem Wort „Herkunftsmitgliedstaates“ die Wortfolge „ und der ESMA“ und im dritten Satz nach dem Wort „Kommission“ die Wortfolge „ und die ESMA“ eingefügt.

23. In § 87 Abs. 5 wird nach der Wortfolge „gemäß Art. 27 Abs. 2“ die Wortfolge „ bis 2c“ eingefügt.

24. In § 94 wird nach der Wortfolge „gemäß Art. 27 Abs. 2“ die Wortfolge „ bis 2c“ eingefügt, in der Z 3 entfällt die Wortfolge „sowie das für diesen Zweck gemeinschaftsweit zu verwendende Standardformular“ und es entfällt die Z 4.

25. Dem § 102 wird folgender Abs. 31 angefügt:

„(31) § 2 Abs. 3, § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1 Z 1, 2 lit. c, 4 und 5 und Abs. 4, § 48q Abs. 6, § 48r Abs. 1a und 2, die Überschrift vor § 75a, § 76 Abs. 2, § 81a Abs. 2, § 83 Abs. 2, § 84 Abs. 2, § 85 Abs. 7 und 10, § 86 Abs. 2, 5, 8 und 9, § 87 Abs. 5 und § 94 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I xx/xxxx, treten mit 31. Dezember 2011 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Finalitätsgesetzes

Das Finalitätsgesetz – FinalitätsG, BGBl. I Nr. 123/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 91/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 wird die Wortfolge „der Europäischen Kommission“ durch die Wortfolge „der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde – ESMA (Verordnung (EU) Nr. 1095/2010)“ ersetzt.

2. § 19 lautet:

§ 19. Die Oesterreichische Nationalbank informiert die ESMA darüber, dass sie als inländische Behörde gemäß Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 98/26/EG von Insolvenzverfahren in den anderen EWR-Mitgliedstaaten über Vermögen von Teilnehmern an einem System zu verständigen ist.

3. § 20 lautet:

§ 20. Die Oesterreichische Nationalbank hat die ihr gemäß § 75 Abs. 1 Z 3 IO und § 5 Abs. 1 Z 3 AO erstatteten Mitteilungen unverzüglich an den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken, die anderen Behörden gemäß Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 98/26/EG sowie der ESMA weiterzuleiten. Die Oesterreichische Nationalbank hat gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 für die Zwecke dieses Gesetzes mit der ESMA zusammenzuarbeiten. Die Oesterreichische Nationalbank hat der ESMA gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 alle für die Ausführung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.“

4. Dem § 23 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 2 Abs. 2, § 19, § 20 und § 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx treten mit 31. Dezember 2011 in Kraft.“

5. § 24 lautet:

§ 24. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der §§ 15, 16, 17 und 18 der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich der anderen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.“

Artikel 5

Änderung des Finanzkonglomerategesetzes

Das Finanzkonglomerategesetz – FKG, BGBl. Nr. 2004/70, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/xx, wird wie folgt geändert:

1. In Art. 1 wird nach der Wortfolge „(ABl. Nr. L 035 vom 11. 2. 2003, S. 1)“ die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie 2010/78/EU (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 120)“ eingefügt.

2. In § 4 Abs. 3 wird die Wortfolge „die Europäische Kommission“ durch die Wortfolge „den Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden“ ersetzt.

3. In § 5 Abs. 6 wird die Wortfolge „Sie hat die anderen zuständigen Behörden zu konsultieren und gegebenenfalls maßgebliche Orientierungen, die der Finanzkonglomerateausschuss im Einklang mit Art. 21 Abs. 5 der Richtlinie 2002/87/EG erstellt hat, zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck hat sie den Ausschuss zu konsultieren, bevor sie entscheidet.“ durch die Wortfolge „Sie hat die anderen zuständigen Behörden zu konsultieren. Ist die FMA nicht mit der von einer anderen relevanten zuständigen Behörde aufgrund des Artikels 18 Abs. 1 der Richtlinie 2002/87/EG getroffenen Entscheidung einverstanden, so findet Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12), der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48) oder der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84) Anwendung.“ ersetzt.

4. Dem § 11 Abs. 2 wird folgende Z 4 angefügt:

         „4. Vorkehrungen, damit im Bedarfsfall zu geeignete Sanierungs- und Abwicklungsverfahren und -pläne Beiträge geleistet und solche Verfahren und Pläne entwickelt werden. Diese Vorkehrungen sind regelmäßig zu überprüfen und anzupassen.“

5. In § 12 Abs. 4 wird die Wortfolge „Zentralbanken, dem Europäischen System der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank“ durch die Wortfolge „Zentralbanken, dem Europäischen System der Zentralbanken, der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und der betrieblichen Altersversorgung, der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, dem Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden und den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken“ ersetzt.

6. Dem § 12 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die FMA stellt dem Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden gemäß dem in Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 vorgesehenen Verfahren alle zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigten Informationen zur Verfügung.“

7. Dem § 18 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Art. 1, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 6, § 11 Abs. 2 Z 4, § 12 Abs. 4 und Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xx treten am 31. Dezember 2011 in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2011, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Finanzkonglomerategesetz, BGBl. I Nr. 70/2004,“ die Wortfolge „im Ratingagenturenvollzugsgesetz – RAVG, BGBl. I Nr. 68/2010,“ eingefügt.

2. In § 2 Abs. 2 wird die Wortfolge „und im Finanzkonglomerategesetz, BGBl. I Nr. 70/2004“ durch die Wortfolge „im Finanzkonglomerategesetz, BGBl. I Nr. 70/2004, und im Ratingagenturenvollzugsgesetz – RAVG, BGBl. I Nr. 68/2010,“ersetzt.

3. In den §§ 22b, 22c und 22d wird nach der Wortfolge „§ 47 PKG“ jeweils die Wort- und Zeichenfolge „, § 5 Abs. 1 RAVG“ gestrichen.

Artikel 7

Änderung des Kapitalmarktgesetzes

Das Kapitalmarktgesetz – KMG, BGBl. Nr. 625/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2008, wird wie folgt geändert:

1. § 8a Abs. 6 lautet:

„(6) Die FMA kann die Billigung eines Prospekts der zuständigen Behörde eines anderen EWR-Vertragsstaats übertragen, sofern die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde – ESMA (Verordnung (EU) Nr. 1095/2010) vorab darüber informiert wurde und die zuständige Behörde damit einverstanden ist. Eine solche Übertragung ist dem Emittenten, dem Anbieter oder der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person innerhalb von drei Arbeitstagen ab dem Datum mitzuteilen, an dem die FMA ihre Entscheidung getroffen hat. Die FMA kann ihrerseits die Billigung eines Prospektes von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats eines anderen EWR-Vertragsstaats übernehmen. Die Frist gemäß Abs. 3 läuft in diesem Fall ab dem Tag der Entscheidung der übertragenden zuständigen Behörde. Allfälliges Fehlverhalten der zuständigen Behörde eines anderen EWR-Vertragsstaates ist der Republik Österreich als Rechtsträger nicht zuzurechnen. Art. 28 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 ist auf die Übertragung der Billigung des Prospekts gemäß diesem Absatz nicht anzuwenden.“

2. § 8a Abs. 7 lautet:

„(7) Der mit der Billigung versehene Prospekt ist der Meldestelle vom Emittenten, dem Anbieter oder der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person, so rechtzeitig zu übersenden, dass er ihr spätestens am Tage der Veröffentlichung vorliegt. Die FMA ihrerseits hat den Prospekt unverzüglich nach Billigung der ESMA zugänglich zu machen. Selbiges gilt auch für die Billigungen von Änderungen und Nachträgen.“

3. Dem § 8a wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Die FMA hat die ESMA zur gleichen Zeit über die Billigung des Prospekts und aller Prospektnachträge zu unterrichten, wie sie auch den Emittenten, den Anbieter oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person unterrichtet. Die FMA hat der ESMA außerdem gleichzeitig eine Kopie des Prospekts und aller Prospektnachträge zu übermitteln.“

4. In § 8b Abs. 1 erster Satz wird nach dem Wort „FMA“ die Wortfolge „und die (der) ESMA“ eingefügt.

5. In § 8b Abs. 3 erster Satz wird nach dem Wort „Aufnahmemitgliedstaaten“ die Wortfolge „und der ESMA“ eingefügt.

6. § 8c lautet:

§ 8c. (1) Stellt die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats fest, dass vom Emittenten oder von den mit der Platzierung des öffentlichen Angebots beauftragten Finanzinstituten Unregelmäßigkeiten begangen worden sind oder dass der Emittent den Pflichten, die ihm aus der Zulassung der Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt erwachsen, nicht nachgekommen ist, so befasst sie die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und die ESMA mit diesen Feststellungen.

(2) Verstößt der Emittent oder das mit der Platzierung des öffentlichen Angebots beauftragte Finanzinstitut trotz der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ergriffenen Maßnahmen oder weil sich diese als unzweckmäßig erweisen, weiterhin gegen die einschlägigen Rechts- oder Verwaltungsbestimmungen, ergreift die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats nach vorheriger Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und der ESMA alle für den Schutz der Anleger erforderlichen Maßnahmen und unterrichtet die Kommission und die ESMA so bald wie möglich davon.“

7. Dem § 10 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats hat auf ihrer Website eine Liste der ihr gemäß § 8b übermittelten Bescheinigungen über die Billigung von Prospekten und allen Prospektnachträgen, gegebenenfalls einschließlich einer elektronischen Verknüpfung (Hyperlink) zu diesen auf der Website der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, des Emittenten oder des geregelten Markts veröffentlichten Dokumenten zu veröffentlichen. Die veröffentlichte Liste hat stets auf aktuellem Stand gehalten zu sein und jeder Eintrag hat mindestens 12 Monate lang auf den Websites erhältlich zu sein.“

8. § 16b Abs. 2 lautet:

„(2) Abs. 1 hindert die FMA und die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten nicht daran, vertrauliche Informationen auszutauschen oder vertrauliche Informationen an die ESMA oder den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) weiterzuleiten, vorbehaltlich der in der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 oder der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vorgesehenen Einschränkungen in Bezug auf unternehmensbezogene Informationen und Auswirkungen auf Drittländer. Die auf diesem Wege zwischen der FMA, den zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten und der ESMA oder dem ESRB ausgetauschten Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis, an das die Personen gebunden sind, die bei den zuständigen Behörden, die diese Informationen erhalten, tätig sind oder waren.“

9. § 16c erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Die FMA kann die ESMA mit Fällen befassen, in denen ein Ersuchen um Zusammenarbeit, insbesondere um Informationsaustausch, zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat.“

10. Dem § 19 Abs. 13 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) Die § 8a Abs. 6, 7 und 9, § 8b Abs. 1 und 3, § 8c, § 10 Abs. 9, § 16b Abs. 2 und § 16c Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I xx/xxxx, treten mit 31. Dezember 2011 in Kraft.“

Artikel 8

Änderung des Ratingagenturenvollzugsgesetzes

Das Ratingagenturenvollzugsgesetz – RAVG, BGBl. I Nr. 68/2010, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift zu § 2 des Inhaltsverzeichnisses wird nach dem Wort „Zuständige“ die Wortfolge „und sektoral zuständige“ eingefügt.

2. Die Überschrift zu § 4 des Inhaltsverzeichnisses lautet:

„§ 4. Unterstützung bei der europäischen Aufsicht über Ratingagenturen“

3. Im Inhaltsverzeichnis wird nach „§ 9. Vollziehung“ folgender Eintrag eingefügt:

„§ 10. Übergangsbestimmung“

4. In § 1 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Ratingagenturen (Abl. Nr. L 302 vom 17.11.2009, S. 1)“ die Wortfolge „in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 513/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen (ABl. Nr. L 145 vom 31.5.2011, S. 30)“ eingefügt.

5. Die §§ 2 bis 4 samt Überschriften lauten:

„Zuständige und sektoral zuständige Behörde

§ 2. Die FMA ist für den EWR-Mitgliedstaat Österreich sowohl die zuständige Behörde als auch die jeweils sektoral zuständige Behörde für die Zwecke der EG-Verordnung. Sie nimmt unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die einer zuständigen bzw. sektoral zuständigen Behörde gemäß der EG-Verordnung zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahr. Im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit als zuständige oder sektoral zuständige Behörde hat sie insbesondere auch die Leitlinien nach Art. 21 der EG-Verordnung zu berücksichtigen.

Aufsicht

§ 3. (1) Die FMA als sektoral zuständige Behörde im Sinne der EG-Verordnung hat die Einhaltung der Pflicht aus Art. 4 Abs. 1 Unterabsatz 1 der EG-Verordnung zu überwachen. Sie nimmt diese Überwachung als Aufsichtsaufgabe nach den für die Adressaten des Art. 4 Abs. 1 der EG-Verordnung einschlägigen Aufsichtsgesetzen wahr. Hierbei stehen ihr in gleicher Art und in gleichem Umfang die Aufsichtsbefugnisse und –mittel aus den jeweils einschlägigen Aufsichtsgesetzen zur Verfügung, derer sie sich auch bei der Durchsetzung sonstiger Pflichten nach den in Art. 4 Abs. 1 der EG-Verordnung genannten europäischen Rechtsakten bedienen kann.

(2) Die FMA kann mit Behörden und Zentralbanken aus Drittstaaten zusammenarbeiten, die eine Aufgabe wahrnehmen, die derjenigen einer zuständigen Behörde oder sektoral zuständigen Behörde gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. p oder lit. r der EG-Verordnung entspricht. Diese Zusammenarbeit ist zulässig, soweit sie zur Erfüllung einer in Satz 1 bezeichneten Aufgabe erforderlich ist und die im Rahmen dieser Zusammenarbeit weitergeleiteten Informationen bei diesen Behörden und Zentralbanken einem dem Art. 32 der EG-Verordnung gleichwertigen Berufsgeheimnis unterliegen und im Einklang mit Kapitel IV der Richtlinie 95/46/EG stehen. Die FMA kann ausschließlich für die Zwecke der Zusammenarbeit nach diesem Absatz von ihren Befugnissen Gebrauch machen; dies gilt auch dann, wenn der Zusammenarbeit ein Ermittlungsverfahren im Drittstaat wegen eines Verhaltens zugrunde liegt, das keinen Verstoß gegen eine in Österreich geltende Vorschrift darstellt.

Unterstützung bei der europäischen Aufsicht über Ratingagenturen

§ 4. Die FMA unterstützt die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority – ESMA) und deren Bevollmächtigte gemäß den Vorschriften der EG-Verordnung. Die FMA kann dabei auch Hilfeleistungen gemäß § 21 Abs. 1, 2 und 4 FMABG in Anspruch nehmen.“

6. § 5 lautet:

§ 5. (1) Wer Ratings entgegen Art. 4 Abs. 1 Unterabsatz 1 der EG-Verordnung verwendet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe von bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer gegen die Informationspflicht in Prospekten nach Art. 4 Abs. 1 Unterabsatz 2 der EG-Verordnung verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe von bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.“

7. § 6 Abs. 4 lautet:

„(4) Die FMA hat Sanktionen nach § 5 durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet bekannt zu machen, es sei denn, eine solche Bekanntgabe würde die Stabilität der Finanzmärkte erheblich gefährden oder den Beteiligten einen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügen. Die Veröffentlichungsmaßnahmen können auch kumulativ getroffen werden.“

8. § 6 Abs. 5 entfällt.

9. In § 6 Abs. 6 erster Satz entfällt nach der Wortfolge „gemäß Abs. 4“ die Wortfolge „oder 5“.

10. § 7 Abs. 2 entfällt.

11. Nach § 9 wird folgender § 10 samt Überschrift angefügt:

„Übergangsbestimmung

§ 10. Auf Verfahren zur Registrierung von Ratingagenturen, bei denen der Registrierungsantrag bis zum 7. September 2010 bei den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats oder dem betreffenden Kollegium eingegangen ist und die nicht nach Art. 40a Abs. 1 der EG-Verordnung an ESMA abzugeben sind, findet dieses Gesetz in das Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2010 Anwendung.“

Artikel 9

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Das Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2011, wird wie folgt geändert:

1. § 56 Abs. 3 lautet:

„(3) Ein Auflösungsbeschluss des obersten Organs bedarf der Genehmigung durch die FMA. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn

           1. durch die im Auflösungsbeschluss geregelten Grundsätze für die Verteilung des Vermögens die Interessen der Mitglieder gefährdet werden,

           2. die Auflösung gemäß § 61b Abs. 5 und § 61e zur Folge hat, dass ein wesentlicher Kernaktionär wegfällt und dadurch volkswirtschaftliche Schädigungen zu erwarten sind oder

           3. sonst die Interessen der Mitglieder aus dem Mitgliedschaftsverhältnis nicht ausreichend gewahrt sind.“

2. § 61b Abs. 5 lautet:

„(5) Sinkt der Anteil des Vereins an einer Aktiengesellschaft, in die er seinen Versicherungsbetrieb eingebracht hat, unter 26 vH der stimmberechtigten Aktien, so

           1. ist dies der FMA unverzüglich anzuzeigen und

           2. hat das oberste Organ unverzüglich einen Auflösungsbeschluss gemäß § 56 Abs. 1 Z 2 zu fassen, der der Genehmigung der FMA gemäß § 56 Abs. 3 bedarf.

Haben mehrere Vereine ihren Versicherungsbetrieb in eine Aktiengesellschaft eingebracht, so ist, wenn die Summe ihrer Anteile unter 26 vH sinkt, bei all diesen Vereinen gemäß dem ersten Satz vorzugehen.

3. In § 61e Abs. 1 wird die Wortfolge „bewirkt dies keine Auflösung des Vereins“ durch die Wortfolge „ist § 61b Abs. 5 nicht anzuwenden“ ersetzt.

4. § 61e Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. wenn und solange der Verein

                a) an dem anderen Unternehmen zumindest 26 vH der stimmberechtigten Aktien unmittelbar hält,

               b) zumindest 26 vH der stimmberechtigten Aktien an der Aktiengesellschaft hält und diese wiederum mehr als 50 vH der stimmberechtigten Aktien an dem anderen Unternehmen hält und die maßgebliche Einflussmöglichkeit des Vereins an dem anderen Unternehmen durch Satzungsbestimmungen oder durch sonstige Rechtsgrundlage gewährleistet ist oder

                c) an dem anderen Unternehmen oder an der Aktiengesellschaft stimmberechtigte Aktien unmittelbar hält und durch Satzungsbestimmungen oder durch sonstige Rechtsgrundlage ein im Sinne der lit. a vergleichbarerer maßgeblicher Einfluss des Vereins auf das andere Unternehmen oder ein im Sinne der lit. b vergleichbarer maßgeblicher Einfluss des Vereins auf die Aktiengesellschaft und das andere Unternehmen gewährleistet ist.

Die Einflussmöglichkeiten nach lit. b und lit. c sind der FMA entweder im Zuge des Genehmigungsverfahrens nach § 13a Abs. 1 nachzuweisen oder bedürfen im Falle einer nachträglichen Änderung der unverzüglichen Genehmigung durch die FMA. Die Genehmigung im Falle von lit. c ist zu versagen, wenn dadurch die Interessen der Mitglieder gefährdet werden.“

5. Nach § 61e Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Wurden mehrere Versicherungsvereine zum gleichen Stichtag gemäß § 61a in eine Aktiengesellschaft eingebracht und sind diese Versicherungsvereine

           1. im Falle des Abs. 1 lit. a an dem anderen Unternehmen,

           2. im Falle des Abs. 1 lit. b an der Aktiengesellschaft

mitbeteiligt, so sind ihr Anteile zusammenzuzählen. Im Falle der lit. c ist der gemeinsam ausübbare Einfluss mehrerer Vereine bestimmend.“

6. § 61f Abs. 3 Z 3 lautet:

         „3. Sinkt der Anteil der Privatstiftung an der Aktiengesellschaft, in die der umgewandelte Verein seinen Versicherungsbetrieb eingebracht hat, unter 26 vH der stimmberechtigten Aktien, so ist Z 3a anzuwenden. Ist die Privatstiftung an einer Aktiengesellschaft beteiligt, in die mehrere Vereine ihren Versicherungsbetrieb eingebracht haben, so ist Z 3a nur anzuwenden, wenn ihr Anteil an der Aktiengesellschaft gemeinsam mit dem Anteil der betreffenden Vereine oder, soweit diese in eine Privatstiftung umgewandelt worden sind, der betreffenden Privatstiftungen unter 26 vH sinkt.

7. In § 61f Abs. 3 werden nach der Z 3 folgende Z 3a bis 3d eingefügt:

       „3a. Die Unterschreitung der gesetzlichen Mindestgrenze

                a) ist unverzüglich der FMA anzuzeigen und

               b) der Stiftungsvorstand hat unverzüglich einen einstimmigen Auflösungsbeschluss gemäß § 35 Abs. 1 Z 4 PSG zu fassen.

Der Auflösungsbeschluss bedarf der Genehmigung durch die FMA. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn

                a) durch die im Auflösungsbeschluss geregelten Grundsätze für die Verteilung des Vermögens die Interessen der Begünstigten gefährdet werden,

               b) die Auflösung zur Folge hat, dass ein wesentlicher Kernaktionär wegfällt und dadurch volkswirtschaftliche Schädigungen zu erwarten sind oder

                c) sonst die Interessen der Begünstigten nicht ausreichend gewahrt sind.

         3b. Wenn eine Umstrukturierung nach Maßgabe von § 61e vorgenommen wird, sind Z 3a, § 61e Abs. 1 Z 1 und § 61e Abs. 2 letzter Halbsatz nicht anzuwenden. § 61e Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 gelten dahingehend, dass jeweils an die Stelle des Begriffs „Verein“ der Begriff „Privatstiftung“ tritt, an die Stelle der Wortfolge „Interessen der Mitglieder“ die Wortfolge „Interessen der Begünstigten“ und an die Stelle der Wortfolge „Mitgliedschaft beim Verein“ die Wortfolge „Begünstigung in der Privatstiftung“ tritt. § 61e Abs. 3 ist anzuwenden.

         3c. Z 3a ist auch nicht anzuwenden, wenn statt der Bestimmungen der Z 3 und Z 3b die Sicherstellung der Ansprüche der Begünstigten dadurch gewährleistet wird, dass mehr als die Hälfte des Gesamtvermögens der Privatstiftung, gemessen an der jeweils letztgeprüften Stiftungsbilanz, mittelbar oder unmittelbar in Unternehmen gemäß § 86f veranlagt ist. Die Aktiengesellschaft, in die der umgewandelte Verein den Versicherungsbetrieb oder sämtliche Versicherungsteilbetriebe zum Stichtag gemäß § 61a eingebracht hat, hat den Unternehmen gemäß § 86f angehören. In die Berechnung dieser Veranlagung sind ausschließlich Anteile am Grundkapital und Anteile am Zusatzkapital gemäß § 73c einzubeziehen, wenn diese Anteile bei den Unternehmen gemäß § 86f für die Erfüllung des Eigenmittelerfordernisses auf Gruppenebene anrechenbar sind. Der Abschlussprüfer hat im Zuge der Prüfung des Jahresabschlusses die Einhaltung dieser Bestimmung zu prüfen und darüber zu berichten. Der Stiftungsvorstand hat im Interesse der Begünstigten die dauernde Erfüllung dieser Bestimmung zu gewährleisten und die Nichteinhaltung dieser Bestimmung unverzüglich der FMA anzuzeigen. Die Feststellung der FMA, dass diese Bestimmung nicht eingehalten wurde und dadurch die Interessen der Begünstigten schwerwiegend und grundlegend gefährdet sind, bewirkt die Auflösung der Privatstiftung. Wurden mehrere Versicherungsvereine zum gleichen Stichtag gemäß § 61a eingebracht und sind diese Versicherungsvereine an der mittelbaren oder unmittelbaren Veranlagung in Unternehmen gemäß § 86f mitbeteiligt, unterbleibt die Auflösung dieser Versicherungsvereine.“

         3d. Nachträgliche Änderungen der Stiftungserklärung, die durch die Anwendung der Z 3b oder Z 3c notwendig werden, sind von den Stiftungsorganen zu beschließen. Der Änderungsbeschluss bedarf der Genehmigung durch die FMA. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die geänderte Stiftungserklärung nicht den Anforderungen dieses Bundesgesetzes entspricht oder durch die Änderung der Stiftungserklärung die Interessen der Begünstigten gefährdet werden. Die Änderung der Stiftungserklärung ist vom Stiftungsvorstand zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der Anmeldung sind der notariell beurkundete Änderungsbeschluss und der Bescheid der FMA, mit dem der Änderungsbeschluss genehmigt wurde, beizufügen. Das Gericht (§ 40 PSG) hat den Beschluss über die Eintragung der Änderung der Stiftungserklärung der FMA zuzustellen.“

8. In § 61f Abs. 3 Z 5 wird folgender Satz angefügt:

„Wird die Sicherstellung der Begünstigten nach Abs. 3 Z 3c gewährleistet, können den Rücklagen auch Beträge in Höhe der Anteile am Grundkapital und Beträge in Höhe der Anteile am Zusatzkapital gemäß § 73c an Unternehmen gemäß § 86f zugeführt werden.“

9. § 98b Abs. 8 Schlussteil lautet:

„Die FMA hat die zuständigen Behörden der anderen Vertragsstaaten, die Europäische Kommission sowie in dem Umfang, in dem es für die Zwecke der Richtlinie 2005/60/EG relevant ist und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12), der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48) und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84) die Europäische Bankaufsichtsbehörde – EBA (Verordnung (EU) 1093/2010), die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung – EIOPA (Verordnung (EU) 1094/2010) und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde – ESMA (Verordnung (EU) 1095/2010) über Fälle zu unterrichten, in denen die Anwendung der nach Z 1 erforderlichen Maßnahmen nach den Rechtsvorschriften eines Drittlands nicht zulässig ist und eine Lösung im Rahmen eines abgestimmten Vorgehens angestrebt werden könnte.“

10. § 98c Abs. 5 lautet:

„(5) Die FMA unterrichtet die zuständigen Behörden in den anderen Vertragsstaaten, die Europäische Kommission sowie in dem Umfang, in dem es für die Zwecke der Richtlinie 2005/60/EG relevant ist und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) 1094/2010 und der Verordnung (EU) 1095/2010 die EBA, die EIOPA und die ESMA über Fälle, in denen ein Drittland ihres Erachtens die in Abs. 1 festgelegten Bedingungen erfüllt.“

11. § 98e Abs. 2 Schlussteil lautet:

„Die FMA unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Vertragsstaaten, die Europäische Kommission sowie in dem Umfang, in dem es für die Zwecke der Richtlinie 2005/60/EG relevant ist und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 1093/2010, der Verordnung (EU) 1094/2010 und der Verordnung (EU) 1095/2010 die EBA, die EIOPA und die ESMA  über Fälle, in denen ein Drittland ihres Erachtens die vorgenannten Bedingungen erfüllt.“

12. § 98f Abs. 5 Schlussteil lautet:

„Die FMA hat die zuständigen Behörden der anderen Vertragsstaaten, die Europäische Kommission sowie in dem Umfang, in dem es für die Zwecke der Richtlinie 2005/60/EG relevant ist und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 1093/2010, der Verordnung (EU) 1094/2010 und der Verordnung (EU) 1095/2010 die EBA, die EIOPA und die ESMA über Fälle zu unterrichten, in denen ein Drittland ihres Erachtens die in den Z 2 oder 3 festgelegten Bedingungen erfüllt. Wenn die Europäische Kommission eine Entscheidung nach Art. 40 Abs. 4 der Richtlinie 2005/60/EG trifft, hat die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung eine Informationsweitergabe zwischen Versicherungsunternehmen und Personen aus dem betreffenden Drittland zu untersagen.“

13. Dem § 98f wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Die FMA arbeitet für die Zwecke der Richtlinie 2005/60/EG in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) 1093/2010, der Verordnung (EU) 1094/2010 und der Verordnung (EU) 1095/2010 mit der EBA, der EIOPA und der ESMA zusammen und stellt diesen alle Informationen zur Verfügung, die zur Durchführung ihrer Aufgaben aufgrund der Richtlinie 2005/60/EG sowie der in diesem Absatz genannten Verordnungen erforderlich sind.“

14. Dem § 119i Abs. 29 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) § 98b Abs. 8 Schlussteil, § 98c Abs. 5, § 98e Abs. 2 Schlussteil, § 98f Abs. 5 Schlussteil und § 98f Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2011 treten mit 31. Dezember 2011 in Kraft.

15. In § 131 Z 1 wird der Verweis „des § 61e, des § 61f Abs. 1, Abs. 3 Z 1 bis 4, 6 und 7, Abs. 5 Z 1 bis 5, Abs. 7 und 8“ durch den Verweis „des § 61f Abs. 1, Abs. 3 Z 1 bis 3, 4, 6 und 7, Abs. 6 Z 1 bis 5, Abs. 7 und 8“ ersetzt.

Artikel 10

Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007

1. § 69 Abs. 6 Z 1 lautet:

         „1. einmal jährlich für jede Aktie auf der Grundlage des arithmetischen Durchschnittswertes der Aufträge, die im Markt für diese Aktie ausgeführt werden, die jeweilige Aktienklasse festzulegen und diese Informationen auf ihrer Homepage zu veröffentlichen sowie der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde – ESMA (Verordnung (EU) Nr. 1095/2010) zu übermitteln; Art. 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 sind anzuwenden;“

2. In § 91 Abs. 2 Z 3 wird nach der Wortgruppe „dem Bundesminister für Finanzen“ die Wortgruppe „, der Europäischen Kommission, der ESMA“ eingefügt.

3. § 91 Abs. 5 und 6 lauten:

„(5) Die Weiterleitung von Daten gemäß Abs. 4 und der Abschluss von Kooperationsvereinbarungen gemäß § 97 Abs. 7 sind im Rahmen der Amtshilfe zulässig sowie an für Wertpapieraufsicht zuständige Behörden von Mitgliedstaaten, soweit dies für die Erfüllung von Aufgaben, die den Aufgaben der FMA nach diesem Bundesgesetz, dem Börsegesetz 1989, der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 oder der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 der Kommission entsprechen, erforderlich ist, oder für andere gesetzliche Aufgaben im Rahmen der Aufsicht über den Finanzmarkt der ersuchenden für Wertpapieraufsicht zuständigen Behörde erforderlich ist, und soweit ein begründetes Ersuchen vorliegt und die weitergeleiteten Daten bei diesen Behörden dem Berufsgeheimnis gemäß Art. 54 der Richtlinie 2004/39/EG unterliegen.

(6) Die Weiterleitung von Daten gemäß Abs. 4 ist innerhalb desselben Rahmens, zu denselben Zwecken und mit denselben Beschränkungen wie an zuständige Behörden von Mitgliedstaaten gemäß Abs. 5 auch an Behörden von Drittländern, die den Aufgaben der FMA entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, nur zulässig, soweit die weitergeleitenden Daten bei diesen Behörden einem dem Berufsgeheimnis in Art. 54 der Richtlinie 2004/39/EG entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen.“

4. § 92 Abs. 12 lautet:

„(12) Die FMA hat auf individuelle Anfrage in angemessener Frist Auskünfte über den Konzessionsumfang von Rechtsträgern gemäß § 91 Abs. 1 Z 1 und 2 zu erteilen. Die FMA registriert sämtliche Rechtsträger und hat eine Datenbank zu führen, die Informationen über den aktuellen Umfang der bestehenden Konzessionen dieser Rechtsträger enthält, und hat über Internet eine Abfrage dieser Daten zu ermöglichen. Jede Zulassung und jeder Entzug der Zulassung ist der ESMA mitzuteilen. Die FMA hat weiters in dieser Datenbank ein Verzeichnis der Wertpapierfirmen aus Mitgliedstaaten zu führen, die im Inland zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen im Wege der Dienstleistungsfreiheit oder über eine Zweigstelle berechtigt sind, soweit diese Tätigkeit im Inland gemäß Art. 31 oder 32 der Richtlinie 2004/39/EG notifiziert wurde.“

5. Dem § 92 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) Die FMA teilt der ESMA die Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren mit, die in Österreich vorgesehen sind.“

6. Dem § 94 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) Die FMA übermittelt der ESMA jährlich eine Zusammenfassung von Informationen über alle Verstöße gegen die nach diesem Bundesgesetz erlassenen Vorschriften oder auf Grund von § 48 Abs. 5 BörseG verhängt wurden.

(6) Hat die FMA eine Verwaltungsmaßnahme oder eine Sanktion der Öffentlichkeit bekannt gemacht, so unterrichtet sie die ESMA gleichzeitig darüber.“

7. Dem § 97 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die FMA teilt der Europäischen Kommission, der ESMA und den anderen Mitgliedstaaten die Behörden mit, die Ersuchen um Austausch von Informationen oder um Zusammenarbeit gemäß Abs. 2 entgegennehmen dürfen.“

8. § 97 Abs. 4 lautet:

„(4) Hat die FMA begründeten Anlass zu der Vermutung, dass Unternehmen, die nicht ihrer Aufsicht unterliegen, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2004/39/EG verstoßen oder verstoßen haben, so hat sie dies der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates und der ESMA so genau wie möglich mitzuteilen. Sie hat ihrerseits geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn sie eine solche Mitteilung von einer anderen zuständigen Behörde erhalten hat, und hat diese Behörde sowie die ESMA über den Ausgang dieser Maßnahmen und soweit wie möglich über wesentliche zwischenzeitlich eingetretene Entwicklungen zu unterrichten. Die Befugnisse der FMA als zuständige Behörde, die die Information übermittelt hat, werden durch diesen Absatz nicht berührt.“

9. Dem § 97 werden folgende Abs. 5 bis 7 angefügt:

„(5) Die FMA teilt der Europäischen Kommission und der ESMA alle allgemeinen Schwierigkeiten mit, auf die ihre Wertpapierfirmen bei ihrer Niederlassung oder bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten in einem Drittland stoßen.

(6) Die FMA sowie im Einklang mit Art. 33 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 die ESMA, können Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden von Drittländern schließen, sofern gewährleistet ist, dass die übermittelten Informationen zumindest in dem in Art. 54 der Richtlinie 2004/39/EG vorgeschriebenen Umfang dem Berufsgeheimnis unterliegen. Ein derartiger Informationsaustausch muss der Wahrnehmung der Aufgaben dieser zuständigen Behörden dienen.

(7) Die FMA und die ESMA können ferner Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch mit Behörden, Stellen und natürlichen oder juristischen Personen von Drittländern schließen, die für eine oder mehrere der folgenden Aufgaben zuständig sind:

           1. Beaufsichtigung von Kreditinstituten, sonstigen Finanzeinrichtungen, Versicherungsunternehmen und der Finanzmärkte,

           2. Durchführung von Abwicklungen, Insolvenzverfahren und ähnliche Verfahren bei Wertpapierfirmen,

           3. Durchführung der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen von Wertpapierfirmen und sonstigen Finanzinstituten, Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen in Wahrnehmung ihrer Aufsichtsbefugnisse oder Verwaltung von Entschädigungssystemen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben,

           4. Beaufsichtigung der an der Abwicklung und an Insolvenzverfahren oder ähnlichen Verfahren in Bezug auf Wertpapierfirmen beteiligten Stellen,

           5. Beaufsichtigung der Personen, die die Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen von Versicherungsunternehmen, Kreditinstituten, Wertpapierfirmen und sonstigen Finanzinstituten vornehmen.

Die genannten Kooperationsvereinbarungen können nur geschlossen werden, wenn gewährleistet ist, dass die übermittelten Informationen zumindest in dem in Art. 54 der Richtlinie 2004/39/EG vorgeschriebenen Umfang dem Berufsgeheimnis unterliegen. Ein derartiger Informationsaustausch dient der Wahrnehmung der Aufgaben dieser Behörden, Stellen, natürlichen oder juristischen Personen.“

10. Nach § 97 wird folgender § 97a samt Überschrift eingefügt:

„Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit der ESMA

§ 97a. (1) Die FMA arbeitet gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 für die Zwecke der Richtlinie 2004/39/EG mit der ESMA zusammen.

(2) Die FMA stellt der ESMA gemäß Art. 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 alle für die Ausführung ihrer Aufgaben aufgrund der Richtlinie 2004/39/EG erforderlichen Informationen zur Verfügung.“

11. § 98 Abs. 5 lautet:

„(5) Das Amtsgeheimnis, die Abs. 2 bis 4 sowie § 91 Abs. 6 hindern nicht, dass die FMA der ESMA, dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken, den Zentralbanken, dem Europäischen System der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden sowie gegebenenfalls anderen staatlichen Behörden, die mit der Überwachung der Zahlungs- und Abwicklungssysteme betraut sind, zur Erfüllung ihrer Aufgaben vertrauliche Informationen übermittelt; ebenso wenig stehen sie dem entgegen, dass diese Behörden oder Stellen den zuständigen Behörden die Informationen übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß der Richtlinie 2004/39/EG benötigen.“

12. Nach § 98 wird folgender § 98a samt Überschrift eingefügt:

„Bindende Vermittlung

§ 98a. Die FMA kann der ESMA Fälle zur Kenntnis bringen, in denen ein Ersuchen

           1. um eine Überwachung, eine Überprüfung vor Ort oder eine Ermittlung gemäß § 98 zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat oder

           2. um Informationsaustausch im Sinne des § 98 zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat.“

13. In § 99 Abs. 1 Schlussteil wird nach der Wortgruppe „zuständigen Behörde“ die Wortgruppe „und der ESMA“ eingefügt.

14. § 101 Abs. 2 lautet:

„(2) Stellt die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates fest, dass ein Rechtsträger gemäß § 91 Abs. 1 Z 4 und 5, der eine Zweigstelle in Österreich hat, die österreichischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften betreffend die Zuständigkeit der FMA als Behörde des Aufnahmemitgliedstaates nicht beachtet, so hat die FMA den betreffenden Rechtsträger aufzufordern, binnen drei Monaten den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Kommt der Rechtsträger der Aufforderung nicht nach, so hat die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit der betreffende Rechtsträger die vorschriftswidrige Situation beendet. Die FMA hat die Art dieser Maßnahmen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates, der Europäischen Kommission und der ESMA mitzuteilen. Zudem kann die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates die Angelegenheit der ESMA zur Kenntnis bringen. Verletzt der Rechtsträger trotz der von der FMA getroffenen Maßnahmen weiter die genannten österreichischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, so kann die FMA nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates geeignete Maßnahmen ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern oder zu ahnden; soweit erforderlich, kann sie den verantwortlichen Leitern der Zweigstelle des Instituts die Geschäftsführung ganz oder teilweise untersagen und dem Rechtsträger auch die Anbahnung neuer Transaktionen in Österreich untersagen. Die Europäische Kommission und die ESMA werden von diesen Maßnahmen unverzüglich in Kenntnis gesetzt. Zudem kann die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates die Angelegenheit der ESMA zur Kenntnis bringen.“

15. § 101 Abs. 3 lautet:

„(3) Hat die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates eines geregelten Marktes oder eines MTF klare und nachweisbare Gründe für die Annahme, dass der betreffende geregelte Markt oder das betreffende MTF gegen die Verpflichtungen verstößt, die ihm aus diesem Bundesgesetz oder dem BörseG sowie der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 erwachsen, so hat sie ihre Erkenntnisse der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates des geregelten Marktes oder des MTF mitzuteilen. Handelt der geregelte Markt oder das MTF trotz der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates getroffenen Maßnahmen oder weil sich diese Maßnahmen als unzureichend erweisen weiterhin in einer Weise, die die Interessen der Anleger in Österreich oder das ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte eindeutig gefährdet, so hat die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates nach Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um den Schutz der Anleger und das ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte zu gewährleisten. Hierzu gehört auch die Möglichkeit, dem geregelten Markt oder MTF zu untersagen, sein System Fernmitgliedern oder -teilnehmern in Österreich zugänglich zu machen. Die Europäische Kommission und die ESMA werden von diesen Maßnahmen unverzüglich in Kenntnis gesetzt. Zudem kann die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates die Angelegenheit der ESMA zur Kenntnis bringen.“

16. § 108 Abs. 9 bis 12 lauten:

„(9) § 80 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 tritt mit 1. August 2010 in Kraft.

(10) § 12 Abs. 7 und § 104 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2010 treten mit 31. Dezember 2010 in Kraft.

(11) § 2 Abs. 1 Z 9, § 2 Abs. 3, § 40 Abs. 5 und § 91 Abs. 1 Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2011 treten mit 1. September 2011 in Kraft.

(12) § 2 Abs. 1 Z 15, § 4 Abs. 3 Z 3 und Abs. 5 bis 8, § 28 Abs. 5 erster Satz und Abs. 9, § 94 Abs. 2 erster Satz und § 95 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. XXX/2011, treten am 1. September 2012 in Kraft. Wer vor dem 31. August 2012 die Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007 erlaubtermaßen mindestens bereits ein Jahr ausgeübt hat, darf diese Tätigkeit aufgrund der bisherigen Rechtslage bis zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes weiterhin ausüben.“

17. Dem § 108 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) § 69 Abs. 6 Z 1, § 91 Abs. 2 Z 3, Abs. 5 und 6, § 92 Abs. 12 und 13, § 94 Abs. 5 bis 6, § 97 Abs. 1, 4 und 5 bis 7, § 97a, § 98 Abs. 5, § 98a, § 99 Abs. 1 sowie § 101 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xx/2011, treten mit 31. Dezember 2011 in Kraft.“