Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 2

Änderung des Bankwesengesetzes

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

           1. – 30. …

         31. anerkannte Wertpapierfirma:

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

           1. – 30. …

         31. anerkannte Wertpapierfirma:

                a) ein Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat, das Geschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f oder Z 11 betreibt und den Vorschriften der Richtlinie 2004/39/EG unterliegt;

                a) ein Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat, das Geschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f, Z 7a oder Z 11 betreibt und den Vorschriften der Richtlinie 2004/39/EG unterliegt;

               b) ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittland, das

               b) ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittland, das

                     aa) Geschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f oder Z 11 betreibt,

                     aa) Geschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f, Z 7a oder Z 11 betreibt,

                    bb) – cc) …

         32. – 61. …

                    bb) – cc) …

         32. – 61. …

 

       61a. Wiederverbriefung: Verbriefung, bei der das mit einem zugrundeliegenden Pool von Forderungen verbundene Risiko in Tranchen unterteilt wird und mindestens eine der zugrundeliegenden Forderungen eine Verbriefungsposition ist;

         62. – 65. …

         62. – 65. …

 

       65a. Wiederverbriefungsposition: eine Risikoposition in einer Wiederverbriefung;

         66. – 76. …

         66. – 76. …

§ 3. (1) – (2) …

(3) …

           1. – 5. …

§ 3. (1) – (2) …

(3) …

           1. – 5. …

           6. anerkannte Wertpapierfirmen gemäß § 2 Z 31 lit. b, Lokale Firmen, die Geschäfte im Sinne von Art. 3 Nummer 1 lit. p der Richtlinie 2006/49/EG betreiben und Unternehmen mit Sitz in einem Drittland gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 BörseG, jeweils hinsichtlich der Geschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f, die sie im Rahmen ihrer Mitgliedschaft bei einer Wertpapierbörse gewerblich betreiben, soweit sie sich im Inland ausschließlich auf die gewerbliche Durchführung der von der Zulassung als Börsemitglied erfassten Geschäfte beschränken; dies gilt in gleicher Weise für solche von Mitgliedern einer Kooperationsbörse (§ 15 Abs. 5 BörseG) getätigten Geschäfte sowie für die im Rahmen der Abwicklung von Börsegeschäften zu tätigenden Geschäfte einer anerkannten Clearingstelle. Die Ausnahmevorschrift erstreckt sich nicht auf die §§ 39 Abs. 3, 40 und 41; die vorgenannten Unternehmen sind im definierten Umfang ihrer Tätigkeiten auch von der Anwendung der Bestimmungen der Gewerbeordnung ausgenommen.

           6. anerkannte Wertpapierfirmen gemäß § 2 Z 31 lit. b, Lokale Firmen, die Geschäfte im Sinne von Art. 3 Nummer 1 lit. p der Richtlinie 2006/49/EG betreiben und Unternehmen mit Sitz in einem Drittland gemäß § 15 Abs. 1 Z 3, 4 und 6 BörseG, jeweils hinsichtlich der Geschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f und Z 7a, die sie im Rahmen ihrer Mitgliedschaft bei einer Wertpapierbörse gewerblich betreiben, soweit sie sich im Inland ausschließlich auf die gewerbliche Durchführung der von der Zulassung als Börsemitglied erfassten Geschäfte beschränken;

(4) – (8) …

(4) – (8) …

 

Konzessionsmitteilungen

 

§ 8. Die FMA hat der Europäischen Kommission und der Europäischen Bankaufsichtsbehörde EBA (Verordnung (EU) 1093/2010) die Konzessionsvoraussetzungen mitzuteilen. Die FMA hat der EBA jede Konzessionserteilung gemäß § 4 mitzuteilen. Die FMA hat der Europäischen Kommission und der EBA jeden Konzessionsentzug gemäß § 6 unter der Angabe der Gründe mitzuteilen. Im Falle der Zulassung von Zweigstellen, die Kreditinstituten mit Sitz einem Drittland erteilt werden, hat die FMA dies der Europäischen Kommission, der EBA und dem Europäischen Bankenausschuss (EBC) mitzuteilen.

§ 10. (1) – (7) …

§ 10. (1) – (7) …

(8) Die FMA hat der Europäischen Kommission Anzahl und Art jener Fälle mitzuteilen, in denen sie die Übermittlung von Angaben gemäß Abs. 3 an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates verweigert hat.

(8) Die FMA hat der Europäischen Kommission und der EBA Anzahl und Art jener Fälle mitzuteilen, in denen sie die Übermittlung von Angaben gemäß Abs. 3 an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates verweigert hat.

§ 15. (1) …

§ 15. (1) …

(2) Verletzt das Kreditinstitut gemäß Abs. 1 trotz der vom Herkunftmitgliedstaat gesetzten oder zu setzenden Maßnahmen weiter die im Abs. 1 genannten Bestimmungen, so hat die FMA unter gleichzeitiger Verständigung der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates und der Europäischen Kommission

(2) Verletzt das Kreditinstitut gemäß Abs. 1 trotz der vom Herkunftmitgliedstaat gesetzten oder zu setzenden Maßnahmen weiter die im Abs. 1 genannten Bestimmungen, so hat die FMA unter gleichzeitiger Verständigung der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates, der Europäischen Kommission und der EBA

           1. den verantwortlichen Leitern der Zweigstelle des Kreditinstitutes die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen und/oder

           1. den verantwortlichen Leitern der Zweigstelle des Kreditinstitutes die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen und/oder

           2. bei weiteren Verstößen die Aufnahme neuer Geschäftstätigkeiten in Österreich zu untersagen.

           2. bei weiteren Verstößen die Aufnahme neuer Geschäftstätigkeiten in Österreich zu untersagen.

(3) Bei dringender Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen des Kreditinstitutes gemäß Abs. 1 gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte, kann die FMA zur Abwendung dieser Gefahr befristete Maßnahmen nach Abs. 2 Z 1 und 2 durch Bescheid unter gleichzeitiger Information der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates und der Europäischen Kommission anordnen, die spätestens 18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten.

(3) Bei dringender Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen des Kreditinstitutes gemäß Abs. 1 gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte, kann die FMA zur Abwendung dieser Gefahr befristete Maßnahmen nach Abs. 2 Z 1 und 2 durch Bescheid unter gleichzeitiger Information der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates, der Europäischen Kommission und der EBA anordnen, die spätestens 18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten.“

(4) – (5) …

(4) – (5) …

§ 20b. (1) – (2) …

§ 20b. (1) – (2) …

(3) Die FMA hat in Entsprechung von Art. 19a Abs. 4 der Richtlinie 2006/48/EG in der Fassung der Richtlinie 2007/44/EG mittels Verordnung unter Berücksichtigung der europäischen Gepflogenheiten in diesem Bereich eine Liste von Informationen festzulegen, die der FMA vorzulegen sind. Diese Informationen müssen für die aufsichtsrechtliche Beurteilung des Vorliegens der Kriterien gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 geeignet und erforderlich sein. Der Umfang der beizubringenden Informationen hat der Art des interessierten Erwerbers und der Art des beabsichtigten Erwerbs angemessen und angepasst zu sein. Dabei sind Umfang und Art der Beteiligung sowie die Größe und die Geschäftsbereiche des interessierten Erwerbers und des Kreditinstituts, an dem der Erwerb beabsichtigt ist, zu berücksichtigen. In der Verordnung hat die FMA auch Art und Form der Übermittlung der Informationen näher zu regeln, um eine rasche und präzise Identifikation des Antragsinhaltes zu ermöglichen.

(3) Solange und insoweit die Europäische Kommission keine technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 19 Abs. 9 der Richtlinie 2006/48/EG in der Fassung der Richtlinie 2010/78/EU erlassen hat, hat die FMA in Entsprechung von Art. 19a Abs. 4 der Richtlinie 2006/48/EG in der Fassung der Richtlinie 2007/44/EG mittels Verordnung unter Berücksichtigung der europäischen Gepflogenheiten in diesem Bereich eine Liste von Informationen festzulegen, die der FMA vorzulegen sind. Diese Informationen müssen für die aufsichtsrechtliche Beurteilung des Vorliegens der Kriterien gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 geeignet und erforderlich sein. Der Umfang der beizubringenden Informationen hat der Art des interessierten Erwerbers und der Art des beabsichtigten Erwerbs angemessen und angepasst zu sein. Dabei sind Umfang und Art der Beteiligung sowie die Größe und die Geschäftsbereiche des interessierten Erwerbers und des Kreditinstitutes, an dem der Erwerb beabsichtigt ist, zu berücksichtigen. In der Verordnung hat die FMA auch Art und Form der Übermittlung der Informationen näher zu regeln, um eine rasche und präzise Identifikation des Antragsinhaltes zu ermöglichen.

(4) …

(4) …

§ 22. (1) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben jederzeit über anrechenbare Eigenmittel zumindest in Höhe der Summe der Beträge gemäß Z 1 bis Z 5 zu verfügen:

§ 22. (1) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben jederzeit über anrechenbare Eigenmittel zumindest in Höhe der Summe der Beträge gemäß Z 1 bis Z 6 zu verfügen:

           1. 8 vH der gemäß Abs. 2 ermittelten Bemessungsgrundlage für das Kreditrisiko;

           1. 8 vH der gemäß Abs. 2 ermittelten Bemessungsgrundlage für das Kreditrisiko;

           2. das Mindesteigenmittelerfordernis für alle Risikoarten des Handelsbuchs gemäß § 22o Abs. 2;

           2. das Mindesteigenmittelerfordernis für alle Risikoarten des Handelsbuchs gemäß § 22o Abs. 2;

           3. das Mindesteigenmittelerfordernis für das Warenpositionsrisiko und das Fremdwährungsrisiko, einschließlich des Risikos aus Goldpositionen, jeweils für Positionen außerhalb des Handelsbuches;

           3. das Mindesteigenmittelerfordernis für das Warenpositionsrisiko, das Abwicklungsrisiko und das Fremdwährungsrisiko, einschließlich des Risikos aus Goldpositionen, jeweils für Positionen außerhalb des Handelsbuches;

           4. das Mindesteigenmittelerfordernis für das operationelle Risiko gemäß § 22i;

           4. das Mindesteigenmittelerfordernis für das operationelle Risiko gemäß § 22i;

           5. gegebenenfalls zusätzliche Eigenmittelerfordernisse gemäß § 29 Abs. 4 und § 70 Abs. 4a. Die Ermittlung der Nettoposition innerhalb einer fremden Währung ist durch Aufrechnung von Positionen im und außerhalb des Handelsbuches zulässig.

           5. zusätzliche Eigenmittelerfordernisse gemäß § 29 Abs. 4 und § 70 Abs. 4a. Die Ermittlung der Nettoposition innerhalb einer fremden Währung ist durch Aufrechnung von Positionen im und außerhalb des Handelsbuches zulässig;

 

           6. gegebenenfalls zusätzliche Eigenmittelerfordernisse für über die Großveranlagungsgrenzen hinausgehende Großrisiken (§ 27 Abs. 23).

Unbeschadet der Einhaltung der Mindesteigenmittelerfordernisse gemäß Z 1 bis 5 haben Kreditinstitute das bei Konzessionserteilung geforderte Anfangskapital oder die geforderte Anfangsdotation als Mindestkapital zu halten.

Unbeschadet der Einhaltung der Mindesteigenmittelerfordernisse und der zusätzlichen Eigenmittelerfordernisse haben Kreditinstitute das bei Konzessionserteilung geforderte Anfangskapital oder die geforderte Anfangsdotation als Mindestkapital zu halten.

(2) – (8) …

(2) – (8) …

§ 22d. (1) – (5) …

§ 22d. (1) – (5) …

(6) Ein Kreditinstitut als Originator oder Sponsor, das bezüglich einer Verbriefung die gewichteten Forderungsbeträge gemäß Abs. 1 bis 4 berechnet, darf keine außervertragliche Unterstützung gewähren.

(6) Ein Kreditinstitut als Originator oder Sponsor, das bezüglich einer Verbriefung die gewichteten Forderungsbeträge gemäß Abs. 1 bis 4 berechnet oder Instrumente aus seinem Handelsbuch an eine Verbriefungsspezialgesellschaft veräußert hat, so dass es für die besonderen Risiken dieser Instrumente kein Eigenkapital mehr vorhalten muss, darf keine außervertragliche Unterstützung gewähren, um dadurch die potentiellen oder tatsächlichen Verluste der Investoren abzuschwächen.

(7) – (11) …

(7) – (11) …

§ 22p. (1) …

§ 22p. (1) …

(2) Das Mindesteigenmittelerfordernis gemäß Abs. 1 entspricht Z 1 oder Z 2, je nachdem welcher Betrag der höhere ist:

(2) Das tägliche Mindesteigenmittelerfordernis gemäß Abs. 1 entspricht der Summe der nach Z 1 und Z 2 berechneten Werte. Institute, die ein internes Modell zur Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das spezifische Positionsrisiko verwenden, haben zusätzlich ein Mindesteigenmittelerfordernis zu berechnen, das der Summe der nach Z 3 und Z 4 berechneten Werte entspricht:

           1. dem Risikobetrag des Vortages;

           1. entweder der Risikobetrag des Vortages oder das arithmetische Mittel der täglichen Risikobeträge der letzten 60 Geschäftstage, je nachdem, welcher Betrag der höhere ist; das arithmetische Mittel der täglichen Risikobeträge der letzten 60 Geschäftstage ist mit einem Faktor, der von der FMA für jedes Kreditinstitut mit mindestens drei festzulegen ist, zu multiplizieren; bei der Festlegung des Faktors hat die FMA die Ergebnisse der Rückvergleiche des vom Kreditinstitut gewählten internen Modells gemäß Abs. 1 sowie den Grad der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 21e Abs. 1 Z 1 bis 7 zu berücksichtigen;

           2. dem arithmetischen Mittel der täglichen Risikobeträge der letzten 60 Geschäftstage, multipliziert mit einem Faktor, der den Wert fünf nicht überschreiten darf und von der FMA für jedes Kreditinstitut mit mindestens drei festzulegen ist; bei der Festlegung des Faktors hat die FMA die Ergebnisse der Rückvergleiche des vom Kreditinstitut gewählten internen Modells gemäß Abs. 1 sowie den Grad der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 21e Abs. 1 Z 1 bis 7 zu berücksichtigen.

           2. entweder der letzte verfügbare Risikobetrag unter Stressbedingungen oder das arithmetische Mittel der Risikobeträge unter Stressbedingungen der letzten 60 Geschäftstage, je nachdem, welcher Betrag der höhere ist; das arithmetische Mittel der Risikobeträge unter Stressbedingungen der letzten 60 Geschäftstage ist mit einem Faktor, der von der FMA für jedes Kreditinstitut mit mindestens drei festzulegen ist, zu multiplizieren; bei der Festlegung des Faktors hat die FMA die Ergebnisse der Rückvergleiche des vom Kreditinstitut gewählten internen Modells gemäß Abs. 1 sowie den Grad der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 21e Abs. 1 Z 1 bis 7 zu berücksichtigen;

 

           3. das gemäß Anhang I der Richtlinie 2006/49/EG für die Positionsrisiken von Verbriefungspositionen und nth-Asset-to-default-Kreditderivaten im Handelsbuch berechnete Mindesteigenmittelerfordernis; hiervon  ausgenommen sind jene Positionsrisiken, die gemäß den Kriterien des § 22p Abs. 5 Z 8 in die Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses miteinbezogen werden;

 

           4. entweder der neueste Wert oder das über einen Zwölfwochenzeitraum ermittelte arithmetische Mittel des zusätzlichen Ausfalls- und Migrationsrisikos, je nachdem, welcher Wert der höhere ist, und, soweit anwendbar, entweder der neueste Wert oder das über einen Zwölfwochenzeitraum ermittelte arithmetische Mittel aller gemäß den Kriterien des § 22p Abs. 5 Z 8 zu berücksichtigenden Preisrisiken, je nachdem, welcher Wert der höhere ist.

(3) – (5) …

           1. – 6. …

(3) – (5) …

           1. – 6. …

           7. die Kriterien für die Zulassung des Modells zur Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das spezifische Positionsrisiko und des zusätzlichen Ausfallsrisikos.

           7. die Kriterien für die Zulassung des Modells zur Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das spezifische Positionsrisiko und des zusätzlichen Ausfalls- und Migrationsrisikos;

           8. die Kriterien für die Zulassung eines internen Ansatzes zur Berechnung eines zusätzlichen Mindesteigenmittelerfordernisses für das spezifische Positionsrisiko des Korrelationshandelsportfolios.

§ 23. (1) – (13) …

           1. – 4b. …

§ 23. (1) – (13) …

           1. – 4b. …

         4c. bei Kreditinstituten, die den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß § 22b anwenden, der Überhang der erwarteten Verlustbeträge gemäß § 22b Abs. 6 über die Wertberichtigungen und Rückstellungen;

         4c. bei Kreditinstituten, die den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß § 22b anwenden, der Überhang der erwarteten Verlustbeträge gemäß § 22b Abs. 6 über die Wertberichtigungen und Rückstellungen sowie die erwarteten Verlustbeträge, die gemäß § 22b Abs. 10 Z 4 für Beteiligungen ermittelt werden;

         4d. ein ermittelter Forderungsbetrag von Verbriefungspositionen, der mit einem Gewicht von 1250 vH angesetzt wird;

         4d. ein ermittelter Forderungsbetrag von Verbriefungspositionen, der mit einem Gewicht von 1250 vH angesetzt wird und der Forderungsbetrag von Verbriefungspositionen im Handelsbuch, der mit einem Gewicht von 1250 vH angesetzt würde, wenn diese Verbriefungen im Bankbuch desselben Kreditinstitutes angeführt wären;“

 

       „4e. bei der Berechnung der Eigenmittel sind die Kriterien für eine ordnungsgemäße Risikoerfassung auf alle zum Marktpreis angesetzten Aktivposten (§ 22p Abs. 4) anzuwenden und zusätzliche Wertberichtigungserfordernisse, die sich aus der Bewertung zum Marktpreis ergeben, vom Kernkapital (§ 23 Abs. 14 Z 1) abzuziehen;

           5. – 6. …

(14) …

           1. – 7. …

           5. – 6. …

(14) …

           1. – 7. …

           8. die Summe der Beträge gemäß Abs. 13 Z 3 bis 4d ist zur Hälfte von der Summe des Kernkapitals gemäß Z 1 und zur Hälfte von der Summe der Beträge gemäß Z 2 bis 7 abzuziehen; sofern die Hälfte der Summe der Beträge gemäß Abs. 13 Z 3 bis 4d die Summe der Bestandteile gemäß Z 2 bis 7 übersteigt, ist dieser übersteigende Betrag vom Kernkapital gemäß Z 1 abzuziehen; der gemäß Abs. 13 Z 4d ermittelte Betrag ist nicht abzuziehen, sofern dieser Betrag in die Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge für die Zwecke des § 22 Abs. 1 gemäß § 22a Abs. 6 oder § 22b Abs. 3 Z 2 einbezogen wurde.

           8. die Summe der Beträge gemäß Abs. 13 Z 3 bis 4d ist zur Hälfte von der Summe des Kernkapitals gemäß Z 1 und zur Hälfte von der Summe der Beträge gemäß Z 2 bis 7 abzuziehen; sofern die Hälfte der Summe der Beträge gemäß Abs. 13 Z 3 bis 4d die Summe der Bestandteile gemäß Z 2 bis 7 übersteigt, ist dieser übersteigende Betrag vom Kernkapital gemäß Z 1 abzuziehen; der gemäß Abs. 13 Z 4d ermittelte Betrag ist nicht abzuziehen, sofern dieser Betrag in die Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge für die Zwecke des § 22 Abs. 1 gemäß § 22a Abs. 6, § 22b Abs. 3 Z 2 oder § 22p einbezogen wurde.

(15) – (17) …

(15) – (17) …

§ 24. (1) – (3) …

(3a) …

           1. – 2. …

§ 24. (1) – (3) …

(3a) …

           1. – 2. …

Erfüllen mehrere nachgeordnete Institute die Voraussetzungen der Z 1 oder 2 und sind diese zusammengenommen für die Ziele der Bankaufsicht nicht von untergeordneter Bedeutung, so sind Abs. 1 und 2 anzuwenden.

Werden Abs. 1 und 2 nicht angewandt, ist dies der Europäischen Kommission und der EBA mitzuteilen. Erfüllen mehrere nachgeordnete Institute die Voraussetzungen der Z 1 oder 2 und sind diese zusammengenommen für die Ziele der Bankaufsicht nicht von untergeordneter Bedeutung, so sind Abs. 1 und 2 anzuwenden.

(4) – (5) …

(4) – (5) …

§ 26. (1) – (8) …

§ 26. (1) – (8) …

(9) Die FMA hat die gemäß Abs. 7 Z 1 zur Vergütungspolitik gesammelten Informationen zur Feststellung von Tendenzen in diesem Bereich zu verwenden und an den Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden (CEBS) zu übermitteln. Ebenso sind die Informationen über die Anzahl jener Mitarbeiter eines Kreditinstitutes, die sich in der Einkommensstufe von mindestens einer Million Euro befinden sowie über deren Tätigkeitsbereich und die wesentlichen Bestandteile des Gehalts, der Bonuszahlungen, langfristigen Prämien und Pensionsbeiträgen zu sammeln und an CEBS zu übermitteln.

(9) Die FMA hat die gemäß Abs. 7 Z 1 zur Vergütungspolitik gesammelte Information zur Feststellung von Tendenzen in diesem Bereich zu verwenden und der EBA zu übermitteln. Ebenso sind die Informationen über die Anzahl jener Mitarbeiter eines Kreditinstitutes, die sich in der Einkommensstufe von mindestens einer Million Euro befinden sowie über deren Tätigkeitsbereich und die wesentlichen Bestandteile des Gehalts, der Bonuszahlungen, langfristigen Prämien und Pensionsbeiträgen zu sammeln und an die EBA zu übermitteln.

§ 27. (1) –(16) …

§ 27. (1) –(16) …

 

(16a) Kreditinstitute können die gemäß Abs. 15 und 16 festgelegte angemessene Obergrenze überschreiten, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

 

           1. Die Überschreitung ergibt sich ausschließlich aus dem Handelsbuch;

 

           2. das zusätzliche Eigenmittelerfordernis gemäß § 22 Abs. 1 Z 6 ist erfüllt;

 

           3. dauert die Überschreitung höchstens zehn Tage an, so dürfen die Risiken des Handelsbuches gegenüber dem Kunden oder der Gruppe verbundener Kunden 500 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts nicht überschreiten;

 

           4. alle Überschreitungen, die länger als zehn Tage andauern, dürfen zusammen 600 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Institutes nicht überschreiten und

 

           5. das Kreditinstitut zeigt der FMA quartalsweise alle Fälle, in denen entsprechend diesem Absatz die gemäß Abs. 15 und 16 festgelegte angemessene Obergrenze in den vergangenen drei Monaten überschritten worden ist, an. Hierzu ist die Höhe der Überschreitung und der Name des betreffenden Kunden anzugeben.

(17) - (22) …

(17) - (22) …

(23) Überschreitet ein Kreditinstitut die gemäß Abs. 15 und 16 festgelegte angemessene Obergrenze, hat es unter Angabe der Gründe für diese Überschreitung den gesamten Forderungswert unverzüglich der FMA zu melden. Die FMA kann vorbehaltlich anderer Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz eine angemessene Frist einräumen, bis zu deren Ablauf das betreffende Kreditinstitut die betreffende Obergrenze wieder einhalten muss, wenn dies auf Grund der Umstände und gemäß den mitgeteilten Gründen für die ausnahmsweise Überschreitung angemessen ist.

(23) Überschreitet ein Kreditinstitut die gemäß Abs. 15 und 16 festgelegte angemessene Obergrenze, hat es unter Angabe der Gründe für diese Überschreitung den gesamten Forderungswert unverzüglich der FMA zu melden.

§ 30. (1) – (9) …

§ 30. (1) – (9) …

(9a) Unterliegt ein Kreditinstitut, dessen Mutterunternehmen ein Kreditinstitut im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG in der Fassung der Richtlinie 2000/28/EG oder eine Finanz-Holdinggesellschaft mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft ist, keiner Aufsicht auf konsolidierter Basis gemäß § 24 Abs. 1 oder 4, so

(9a) Unterliegt ein Kreditinstitut, dessen Mutterunternehmen ein Kreditinstitut im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG oder eine Finanz-Holdinggesellschaft mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft ist, keiner Aufsicht auf konsolidierter Basis gemäß § 24 Abs. 1 oder 4, so

           1. hat die FMA zu prüfen, ob dieses Kreditinstitut einer Aufsicht auf konsolidierter Basis durch die zuständige Behörde des Drittlandes unterliegt und diese Aufsicht den Grundsätzen des § 24 BWG entspricht;

           1. hat die FMA zu prüfen, ob dieses Kreditinstitut einer Aufsicht auf konsolidierter Basis durch die zuständige Behörde des Drittlandes unterliegt und diese Aufsicht den Grundsätzen des § 24 BWG entspricht;

           2. hat die FMA, falls keine gleichwertige Beaufsichtigung stattfindet, die Bestimmungen des § 24 BWG auf das Kreditinstitut anzuwenden. In diesem Fall hat die FMA nach Konsultation der zuständigen Behörden eines Drittlandes diese Überprüfung auf Wunsch des Mutterunternehmens, eines in der Gemeinschaft zugelassenen Unternehmens oder auf eigene Initiative vorzunehmen;

           2. hat die FMA, falls keine gleichwertige Beaufsichtigung stattfindet, die Bestimmungen des § 24 BWG auf das Kreditinstitut anzuwenden. In diesem Fall hat die FMA nach Konsultation der zuständigen Behörden eines Drittlandes und der EBA diese Überprüfung auf Wunsch des Mutterunternehmens, eines in der Gemeinschaft zugelassenen Unternehmens oder auf eigene Initiative vorzunehmen;

           3. kann die FMA, falls die Anwendung dieser Aufsichtstechnik angemessen ist und die zuständige Behörden des Drittlandes zustimmen, zur Erreichung der Ziele der Aufsicht auf konsolidierter Basis, verlangen, dass eine Finanz-Holdinggesellschaft mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft gegründet wird und die Bestimmungen über die Aufsicht auf konsolidierter Basis auf den konsolidierten Abschluss dieser Holding anwenden. Die Anwendung dieser Aufsichtstechnik ist von der FMA den zuständigen Behörden des Drittlandes, der Europäischen Kommission und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten mitzuteilen.

           3. kann die FMA, falls die Anwendung dieser Aufsichtstechnik angemessen ist und die zuständige Behörde des Drittlandes zustimmt, zur Erreichung der Ziele der Aufsicht auf konsolidierter Basis verlangen, dass eine Finanz-Holdinggesellschaft mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft gegründet wird und die Bestimmungen über die Aufsicht auf konsolidierter Basis auf den konsolidierten Abschluss dieser Holding angewandt werden. Die Anwendung dieser Aufsichtstechnik ist von der FMA den zuständigen Behörden des Drittlandes, der Europäischen Bankaufsichtsbehörde und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten mitzuteilen;

 

           4. berücksichtigt die FMA gemäß Artikel 143 Abs. 2 der Richtlinie 2006/48/EG vorliegende allgemeine Orientierungen der EBA in ihren Entscheidungen gemäß Z 2 oder 3.

(10) …

(10) …

 

Vergütungsausschuss

 

§ 39c. In Kreditinstituten jedweder Rechtsform, deren Bilanzsumme eine Milliarde Euro übersteigt oder die übertragbare Wertpapiere ausgegeben haben, die zum Handel an einem geregelten Markt gemäß § 1 Abs. 2 Börsegesetz 1989 zugelassen sind, ist vom Aufsichtsrat oder dem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan des Kreditinstitutes ein Vergütungsausschuss einzurichten. Zu den Aufgaben des Vergütungsausschusses gehört die Überwachung der Vergütungspolitik, Vergütungspraktiken und vergütungsbezogenen Anreizstrukturen, jeweils im Zusammenhang mit der Steuerung, Überwachung und Begrenzung von Risiken gemäß § 39 Abs. 2b Z 1 bis 10, der Eigenmittelausstattung und Liquidität, wobei auch die langfristigen Interessen von Aktionären, Investoren und Mitarbeitern des Kreditinstitutes zu berücksichtigen sind. Die Zusammensetzung des Vergütungsausschusses hat eine unabhängige und integre Beurteilung dieser Themen zu ermöglichen und setzt sich aus mindestens drei Mitgliedern des Aufsichtsrates zusammen, wobei zumindest eine Person über Fachkenntnis und praktische Erfahrung im Bereich der Vergütungspolitik zu verfügen hat. Bei Kreditinstituten, deren Bilanzsumme weniger als fünf Milliarden Euro beträgt, kann die Funktion des Vergütungsexperten von einem nicht dem Aufsichtsrat angehörenden Experten ausgeübt werden. Vorsitzender des Vergütungsausschusses oder Vergütungsexperte darf nicht sein, wer in den letzten drei Jahren Geschäftsleiter oder leitender Angestellter (§ 80 AktG) des betreffenden Kreditinstitutes war oder aus anderen Gründen nicht unabhängig und unbefangen ist. Der Vergütungsausschuss hat zumindest eine Sitzung im Jahr abzuhalten.

§ 40. (1) – (3) …

(4) …

           1. – 2. …

§ 40. (1) – (3) …

(4) …

           1. – 2. …

Die FMA hat die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission über Fälle zu unterrichten, in denen die Anwendung der nach Z 1 erforderlichen Maßnahmen nach den Rechtsvorschriften eines Drittlands nicht zulässig ist und eine Lösung im Rahmen eines abgestimmten Vorgehens angestrebt werden könnte.

Die FMA hat die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, die Europäische Kommission sowie in dem Umfang, in dem es für die Zwecke der Richtlinie 2005/60/EG relevant ist und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 die EBA, die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung – EIOPA (Verordnung (EU) 1094/2010) und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde – ESMA (Verordnung (EU) 1095/2010) über Fälle zu unterrichten, in denen die Anwendung der nach Z 1 erforderlichen Maßnahmen nach den Rechtsvorschriften eines Drittlandes nicht zulässig ist und eine Lösung im Rahmen eines abgestimmten Vorgehens angestrebt werden könnte.

(5) – (7) …

(5) – (7) …

(8) Die Kredit- und Finanzinstitute dürfen zur Erfüllung der Pflichten nach § 40 Abs. 1, 2 und 2a Z 1 und 2 auf Dritte zurückgreifen, soweit ihnen nicht Hinweise vorliegen, die eine gleichwertige Erfüllung der genannten Pflichten bezweifeln lassen. Die endgültige Verantwortung für die Erfüllung dieser Pflichten verbleibt jedoch bei den Kredit- oder Finanzinstituten, die auf Dritte zurückgreifen. Als Dritte im Sinne dieses Absatzes gelten, sofern sie nicht ausschließlich über eine Berechtigung für die Durchführung des Wechselstubengeschäfts (§ 1 Abs. 1 Z 22) verfügen,

(8) Die Kredit- und Finanzinstitute dürfen zur Erfüllung der Pflichten nach § 40 Abs. 1, 2 und 2a Z 1 und 2 auf Dritte zurückgreifen, soweit ihnen nicht Hinweise vorliegen, die eine gleichwertige Erfüllung der genannten Pflichten bezweifeln lassen. Die endgültige Verantwortung für die Erfüllung dieser Pflichten verbleibt jedoch bei den Kredit- oder Finanzinstituten, die auf Dritte zurückgreifen. Als Dritte im Sinne dieses Absatzes gelten, sofern sie nicht ausschließlich über eine Berechtigung für die Durchführung des Wechselstubengeschäfts (§ 1 Abs. 1 Z 22) verfügen,

           1. die in Art. 3 Z 1 und 2 der Richtlinie 2005/60/EG genannten Kredit- und Finanzinstitute sowie die in § 3 Z 4 ZaDiG genannten Zahlungsinstitute,

           1. die in Art. 3 Z 1 und 2 der Richtlinie 2005/60/EG genannten Kredit- und Finanzinstitute sowie die in § 3 Z 4 ZaDiG genannten Zahlungsinstitute,

           2. die in Art. 3 Z 1 und 2 der Richtlinie 2005/60/EG genannten Kredit- und Finanzinstitute sowie die in § 3 Z 4 ZaDiG genannten Zahlungsinstitute in einem Drittland und

           2. die in Art. 3 Z 1 und 2 der Richtlinie 2005/60/EG genannten Kredit- und Finanzinstitute sowie die in § 3 Z 4 ZaDiG genannten Zahlungsinstitute in einem Drittland und

           3. die in Art. 2 Abs. 1 Z 3 lit. a und b der Richtlinie 2005/60/EG genannten Personen,

           3. die in Art. 2 Abs. 1 Z 3 lit. a und b der Richtlinie 2005/60/EG genannten Personen,

je unter der Voraussetzung, dass sie einer gesetzlich anerkannten obligatorischen Registrierung hinsichtlich ihres Berufs unterliegen und sie Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden und Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen anwenden müssen, die den §§ 40 ff entsprechen bzw. in der Richtlinie 2005/60/EG festgelegt sind oder diesen entsprechen, und sie einer Aufsicht gemäß Kapitel V Abschnitt 2 dieser Richtlinie unterliegen, was die Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie betrifft, oder sie in einem Drittland ansässig sind, das Anforderungen vorschreibt, die denen in dieser Richtlinie entsprechen. Die FMA unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission über Fälle, in denen ein Drittland ihres Erachtens die vorgenannten Bedingungen erfüllt. Wenn die Europäische Kommission eine Entscheidung nach Art. 40 Abs. 4 der Richtlinie 2005/60/EG trifft, untersagt die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung den Kredit- und Finanzinstituten, zur Erfüllung der Pflichten nach Abs. 1, 2 und 2a Z 1 und 2 auf Dritte aus dem betreffenden Drittland zurückzugreifen. Die Kredit- und Finanzinstitute haben zu veranlassen, dass die Dritten ihnen die zur Erfüllung der Pflichten nach Abs. 1, 2 und Abs. 2a Z 1 und 2 bzw. nach Art. 8 Abs. 1 lit. a bis c der Richtlinie 2005/60/EG erforderlichen Informationen unverzüglich zur Verfügung stellen. Weiters haben die Kredit- und Finanzinstitute zu veranlassen, dass die maßgeblichen Kopien der Daten hinsichtlich der Feststellung und Überprüfung der Identität des Kunden sowie andere maßgebliche Unterlagen über die Identität des Kunden oder des wirtschaftlichen Eigentümers von dem Dritten ihnen auf ihr Ersuchen unverzüglich weitergeleitet werden. Dieser Absatz gilt nicht für „Outsourcing“- oder Vertretungsverhältnisse, bei denen auf der Grundlage eines Vertrages der „Outsourcing“-Dienstleister oder Vertreter als Teil des zur Erfüllung der Pflichten nach Abs. 1, 2 und 2a Z 1 und 2 verpflichteten Kredit- oder Finanzinstituts anzusehen ist.

je unter der Voraussetzung, dass sie einer gesetzlich anerkannten obligatorischen Registrierung hinsichtlich ihres Berufs unterliegen und sie Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden und Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen anwenden müssen, die den §§ 40ff entsprechen bzw. in der Richtlinie 2005/60/EG festgelegt sind oder diesen entsprechen, und sie einer Aufsicht gemäß Kapitel V Abschnitt 2 dieser Richtlinie unterliegen, was die Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie betrifft, oder sie in einem Drittland ansässig sind, das Anforderungen vorschreibt, die denen in dieser Richtlinie entsprechen. Die FMA unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, die Europäische Kommission sowie in dem Umfang, in dem es für die Zwecke der Richtlinie 2005/60/EG relevant ist und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 die EBA, die EIOPA und die ESMA über Fälle, in denen ein Drittland ihres Erachtens die vorgenannten Bedingungen erfüllt. Wenn die Europäische Kommission eine Entscheidung nach Art. 40 Abs. 4 der Richtlinie 2005/60/EG trifft, untersagt die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung den Kredit- und Finanzinstituten, zur Erfüllung der Pflichten nach Abs. 1, 2 und 2a Z 1 und 2 auf Dritte aus dem betreffenden Drittland zurückzugreifen. Die Kredit- und Finanzinstitute haben zu veranlassen, dass die Dritten ihnen die zur Erfüllung der Pflichten nach Abs. 1, 2 und Abs. 2a Z 1 und 2 bzw. nach Art. 8 Abs. 1 lit. a bis c der Richtlinie 2005/60/EG erforderlichen Informationen unverzüglich zur Verfügung stellen. Weiters haben die Kredit- und Finanzinstitute zu veranlassen, dass die maßgeblichen Kopien der Daten hinsichtlich der Feststellung und Überprüfung der Identität des Kunden sowie andere maßgebliche Unterlagen über die Identität des Kunden oder des wirtschaftlichen Eigentümers von dem Dritten ihnen auf ihr Ersuchen unverzüglich weitergeleitet werden. Dieser Absatz gilt nicht für „Outsourcing“- oder Vertretungsverhältnisse, bei denen auf der Grundlage eines Vertrages der „Outsourcing“-Dienstleister oder Vertreter als Teil des zur Erfüllung der Pflichten nach Abs. 1, 2 und 2a Z 1 und 2 verpflichteten Kredit- oder Finanzinstituts anzusehen ist.

§ 40a. (1) – (6) …

§ 40a. (1) – (6) …

(7) Die FMA unterrichtet die zuständigen Behörden in den anderen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission über Fälle, in denen ein Drittland ihres Erachtens die in den Abs. 1, 2 oder 4 festgelegten Bedingungen erfüllt.

(7) Die FMA unterrichtet die zuständigen Behörden in den anderen Mitgliedstaaten, die Europäische Kommission sowie in dem Umfang, in dem es für die Zwecke der Richtlinie 2005/60/EG relevant ist und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 die EBA, die EIOPA und die ESMA über Fälle, in denen ein Drittland ihres Erachtens die in den Abs. 1, 2 oder 4 festgelegten Bedingungen erfüllt.

§ 41. (1) – (3a) …

(3b) …

           1. – 3. …

§ 41. (1) – (3a) …

(3b) …

           1. – 3. …

Die FMA hat die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission über Fälle zu unterrichten, in denen ein Drittland ihres Erachtens die in den Z 2 oder 3 festgelegten Bedingungen erfüllt. Wenn die Europäische Kommission eine Entscheidung nach Art. 40 Abs. 4 der Richtlinie 2005/60/EG trifft, hat die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung eine Informationsweitergabe zwischen den Kredit- und Finanzinstituten und Instituten und Personen aus dem betreffenden Drittland zu untersagen.

Die FMA hat die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, die Europäische Kommission sowie in dem Umfang, in dem es für die Zwecke der Richtlinie 2005/60/EG relevant ist und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 die EBA, die EIOPA und die ESMA über Fälle zu unterrichten, in denen ein Drittland ihres Erachtens die in den Z 2 oder 3 festgelegten Bedingungen erfüllt. Wenn die Europäische Kommission eine Entscheidung nach Art. 40 Abs. 4 der Richtlinie 2005/60/EG trifft, hat die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung eine Informationsweitergabe zwischen den Kredit- und Finanzinstituten und Instituten und Personen aus dem betreffenden Drittland zu untersagen.

(4) – (8) …

(4) – (8) …

 

(9) Die FMA arbeitet für die Zwecke der Richtlinie 2005/60/EG in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 mit der EBA, der EIOPA und der ESMA zusammen und stellt diesen alle Informationen zur Verfügung, die zur Durchführung ihrer Aufgaben aufgrund der Richtlinie 2005/60/EG sowie der in diesem Absatz genannten Verordnungen erforderlich sind.

§ 69. (1) – (4) …

§ 69. (1) – (4) …

(5) Die FMA hat bei der Vollziehung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einschließlich der Erlassung und Vollziehung der auf dieser Grundlage erlassenen Verordnungen, der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat sich die FMA an den Tätigkeiten des Ausschusses der europäischen Bankaufsichtsbehörden (CEBS) zu beteiligen und die Leitlinien, Empfehlungen, Standards und andere vom Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden beschlossenen Maßnahmen anzuwenden, sofern seitens der FMA nicht berechtigte Gründe vorliegen, von diesen Leitlinien, Empfehlungen, Standards oder Maßnahmen abzuweichen; in diesem Fall hat die FMA den Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden über ihre Gründe für die Nichtanwendung oder Abweichung von den betreffenden Leitlinien, Empfehlungen, Standards oder Maßnahmen zu informieren.“

(5) Die FMA hat bei der Vollziehung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einschließlich der Erlassung und Vollziehung der auf dieser Grundlage erlassenen Verordnungen, der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat sich die FMA an den Tätigkeiten der EBA zu beteiligen und die Leitlinien, Empfehlungen, Standards und andere von der EBA beschlossenen Maßnahmen anzuwenden, sofern seitens der FMA nicht berechtigte Gründe vorliegen, von diesen Leitlinien, Empfehlungen, Standards oder Maßnahmen abzuweichen; in diesem Fall hat die FMA die EBA über ihre Gründe für die Nichtanwendung oder Abweichung von den betreffenden Leitlinien, Empfehlungen, Standards oder Maßnahmen zu informieren.

 

(6) Die FMA hat Verfahren zu entwickeln, damit Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen die zusätzlichen Eigenmittelerfordernisse gemäß § 22 Abs. 1 Z 6 bei einer Risikodauer von mehr als zehn Tagen nicht umgehen können, indem die betreffenden Risiken vorübergehend auf eine andere Gesellschaft innerhalb oder außerhalb der Kreditinstitutsgruppe übertragen werden oder Scheingeschäfte getätigt werden, um das Risiko innerhalb einer Zehn-Tages-Frist abzulösen und ein neues Risiko einzugehen. Die FMA teilt diese Verfahren der Europäischen Kommission, dem Rat und der EBA mit.

§ 73. (1) …

           1. – 8. …

§ 73. (1) …

           1. – 8. …

           9. jede mehr als einen Monat andauernde Nichteinhaltung von Maßstäben, die durch dieses Bundesgesetz gemäß den §§ 22 bis 27 und 29 sowie auf dessen Grundlage erlassener Verordnungen oder Bescheide vorgeschrieben sind;

         „9. jede mehr als einen Monat andauernde Nichteinhaltung von Maßstäben, die durch dieses Bundesgesetz gemäß den §§ 22 bis 25 und 29 sowie auf dessen Grundlage erlassener Verordnungen oder Bescheide vorgeschrieben sind;“

         10. – 19. …

(2) …

         10. – 19. …

(2) …

(3) Das übergeordnete Kreditinstitut hat der FMA Name, Rechtsform, Sitz und Sitzstaat einer übergeordneten Finanz-Holdinggesellschaft oder übergeordneten gemischten Finanz-Holdinggesellschaft sowie etwaige Änderungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die FMA hat der Europäischen Kommission und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eine Liste dieser Finanz-Holdinggesellschaften zu übermitteln.

(3) Das übergeordnete Kreditinstitut hat der FMA Name, Rechtsform, Sitz und Sitzstaat einer übergeordneten Finanz-Holdinggesellschaft oder übergeordneten gemischten Finanz-Holdinggesellschaft sowie etwaige Änderungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die FMA hat der Europäischen Kommission, der EBA und den zuständigen Behörde der anderen Mitgliedstaaten eine Liste dieser Finanz-Holdinggesellschaften zu übermitteln.

(4) – (5) …

(4) – (5) …

§ 74. (1) …

§ 74. (1) …

(2) Die Kreditinstitute haben unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendermonats der FMA Meldungen über die Einhaltung der Ordnungsnormen gemäß §§ 22 bis 22q, 23 bis 25, 27 und 29 zu übermitteln. Diese Meldungen haben sowohl Angaben zur Kontrolle der Einhaltung dieser Ordnungsnormen als auch die für ihre Herleitung maßgeblichen Angaben zu umfassen. Übergeordnete Kreditinstitute haben diese Meldungen für die Kreditinstitutsgruppe vorzunehmen.

(2) Die Kreditinstitute haben der FMA Meldungen über die Einhaltung der Ordnungsnormen gemäß §§ 22 bis 22q, 23 bis 25, 27 und 29 gesamthaft zu übermitteln. Diese Meldungen haben sowohl Angaben zur Kontrolle der Einhaltung dieser Ordnungsnormen als auch die für ihre Herleitung maßgeblichen Angaben zu umfassen. Übergeordnete Kreditinstitute haben diese Meldungen für die Kreditinstitutsgruppe vorzunehmen.

(3) – (6) …

(3) – (6) …

(7) Die FMA hat die Gliederung der Meldungen gemäß den Abs. 1 bis 5 durch Verordnung festzusetzen. Die FMA hat dabei auf eine für die laufende Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Kreditinstitutsgruppen erforderliche aussagekräftige Ausweisung zu achten. Die FMA kann durch Verordnung festlegen, dass einzelne Positionen des Abs. 2 nur quartalsweise zu übermitteln sind. Bei Erlassung dieser Verordnung hat sie weiters auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen Bedacht zu nehmen. Die FMA kann, soweit sie dadurch in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem oder anderen Bundesgesetzen nicht beeinträchtigt wird, durch Verordnung vorsehen, dass die Übermittlung der Meldungen gemäß den Abs. 1 bis 5 ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank erfolgt. Verordnungen der FMA nach diesem Absatz bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.

(7) Die FMA hat die Meldestichtage, die Gliederung und Inhalte der Meldungen und die Meldeintervalle gemäß Abs. 1 bis 5 durch Verordnung festzusetzen. Die FMA kann dabei festlegen, dass einzelne Positionen des Abs. 2 in einem niedrigeren Intervall zu übermitteln sind. Die FMA hat dabei auf eine für die laufende Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Kreditinstitutsgruppen erforderliche aussagekräftige Ausweisung zu achten. Bei Erlassung dieser Verordnung hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen Bedacht zu nehmen und die Art, den Umfang und die Komplexität des von einem Kreditinstitut getätigten Geschäfts zu berücksichtigen. Die FMA kann, soweit sie dadurch in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem oder anderen Bundesgesetzen nicht beeinträchtigt wird, durch Verordnung vorsehen, dass die Übermittlung der Meldungen gemäß den Abs. 1 bis 5 ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank erfolgt. Verordnungen der FMA nach diesem Absatz bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.

(8) …

(8) …

§ 77. (1) …

§ 77. (1) …

(2) Die FMA kann jederzeit Auskünfte über Tätigkeiten österreichischer Kreditinstitute im Ausland und die Lage ausländischer Kreditinstitute, deren Tätigkeit sich auf das österreichische Bankwesen auswirken kann, einholen, wenn dies im volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen oder im Interesse des Gläubigerschutzes erforderlich ist.

(2) Die FMA kann jederzeit Auskünfte über Tätigkeiten österreichischer Kreditinstitute im Ausland und die Lage ausländischer Kreditinstitute, deren Tätigkeit sich auf das österreichische Bankwesen auswirken kann, einholen, wenn dies im volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen oder im Interesse des Gläubigerschutzes erforderlich ist. Werden von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat wesentliche Informationen nicht übermittelt oder ein Ersuchen um Zusammenarbeit, insbesondere um Austausch wesentlicher Informationen, abgewiesen oder einem solchen Ersuchen nicht innerhalb einer angemessenen Frist Folge geleistet, kann die FMA die EBA konsultieren.

(3) – (4) …

(3) – (4) …

(5) Die Erteilung von Auskünften und die Übermittlung von Unterlagen einschließlich der Weiterleitung von Daten gemäß Abs. 4 ist im Rahmen der Amtshilfe zulässig sowie an

(5) Die Erteilung von Auskünften und die Übermittlung von Unterlagen einschließlich der Weiterleitung von Daten gemäß Abs. 4 ist im Rahmen der Amtshilfe zulässig sowie an

           1. zuständige Behörden von Mitgliedstaaten (§ 2 Z 5);

           1. Mitglieder des Europäischen Systems der Finanzaufsicht (ESFS);

           2. zuständige Behörden von Drittländern, mit denen der Rat der Europäischen Union in Anwendung des Art. 39 der Richtlinie 2006/48/EG ein Abkommen geschlossen hat;

           2. zuständige Behörden von Drittländern, mit denen der Rat der Europäischen Union in Anwendung des Art. 39 der Richtlinie 2006/48/EG ein Abkommen geschlossen hat;

           3. zuständige Behörden von sonstigen Drittländern, soweit die Zusammenarbeit auch im österreichischen bankaufsichtlichen Interesse erforderlich ist und internationalen Gepflogenheiten entspricht;

           3. zuständige Behörden von sonstigen Drittländern, soweit die Zusammenarbeit auch im österreichischen bankaufsichtsrechtlichen Interesse erforderlich ist und internationalen Gepflogenheiten entspricht;

           4. Zentralbanken des Europäischen Systems der Zentralbanken und anderen Einrichtungen in den Mitgliedstaaten mit ähnlichen Aufgaben in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden, wenn diese Informationen für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben, einschließlich der Durchführung der Geldpolitik und der damit zusammenhängenden Bereitstellung von Liquidität, der Überwachung der Zahlungsverkehrs-, Clearing- und Wertpapierabrechnungssysteme und der Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems, relevant sind;

           4. Zentralbanken des Europäischen Systems der Zentralbanken und anderen Einrichtungen in den Mitgliedstaaten mit ähnlichen Aufgaben in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden, wenn diese Informationen für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben, einschließlich der Durchführung der Geldpolitik und der damit zusammenhängenden Bereitstellung von Liquidität, der Überwachung der Zahlungsverkehrs-, Clearing- und Wertpapierabrechnungssysteme und der Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems relevant sind;

           5. Finanzministerien der Mitgliedstaaten;

           5. Finanzministerien der Mitgliedstaaten;

           6. den Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden (CEBS).

           6. den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken, wenn diese Informationen für die Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 relevant sind.

Die Auskunftserteilung und Informationsübermittlung gemäß Z 1 bis 3 ist jeweils zulässig, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben der zuständigen Behörden gemäß Art. 44 Abs. 2, Art. 129 und Art. 139 bis 142 der Richtlinie 2006/48/EG oder Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2002/87/EG erforderlich ist. Die Auskunftserteilung und Informationsübermittlung nach Z 4 und 5 ist nur dann zulässig, wenn dies in Krisensituationen im Sinne von Art. 130 der Richtlinie 2006/48/EG erforderlich ist und nach Z 5 auch nur insoweit, als die Informationen für die Zwecke des Art. 130 relevant sind. Der Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden gemäß Z 2 und 3 muss im Sinne des Art. 46 der Richtlinie 2006/48/EG, unter der Bedingung eines mit Art. 44 Abs. 1 der Richtlinie 2006/48/EG gleichwertigen Berufsgeheimnisses, der Erfüllung von Aufsichtsaufgaben der zuständigen Behörden dienen. Der Informationsaustausch gemäß Z 6 darf nur vorbehaltlich der Art. 44 und 45 der Richtlinie 2006/48/EG und zur Erfüllung der Aufsichtsaufgaben gemäß § 77b Abs. 5 erfolgen. Die FMA darf Informationen gemäß Abs. 4 Z 19 nur weiterleiten, wenn dies von der zuständigen Behörde, die die betreffende Information übermittelt hat, ausdrücklich gestattet wurde.

Die Auskunftserteilung und Informationsübermittlung gemäß Z 1 bis 3 ist jeweils zulässig, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben der zuständigen Behörden gemäß Art. 44 Abs. 2, Art. 129 und Art. 139 bis 142 der Richtlinie 2006/48/EG oder Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2002/87/EG erforderlich ist. Die Auskunftserteilung und Informationsübermittlung nach Z 4 und 5 ist nur dann zulässig, wenn dies in Krisensituationen im Sinne von Art. 130 der Richtlinie 2006/48/EG erforderlich ist und nach Z 5 auch nur insoweit, als die Informationen für die Zwecke des Art. 130 der zuvor genannten Richtlinie relevant sind. Der Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden gemäß Z 2 und 3 muss im Sinne des Art. 46 der Richtlinie 2006/48/EG unter der Bedingung eines mit Art. 44 Abs. 1 der Richtlinie 2006/48/EG gleichwertigen Berufsgeheimnisses, der Erfüllung von Aufsichtsaufgaben der zuständigen Behörden dienen. Der Informationsaustausch mit Behörden und Institutionen des ESFS darf nur vorbehaltlich der Art. 44 und 45 der Richtlinie 2006/48/EG und Art. 35 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Erfüllung der Aufgaben der Behörden und Institutionen des ESFS gemäß den Art. 31 bis 34 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und des Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 und zur Erfüllung der Aufsichtsaufgaben gemäß § 77b Abs. 5 erfolgen. Unter den vorgenannten Voraussetzungen ist auch die spontane Übermittlung von Informationen zulässig. Die FMA darf Informationen gemäß Abs. 4 Z 19 nur weiterleiten, wenn dies von der zuständigen Behörde, die die betreffende Information übermittelt hat, ausdrücklich gestattet wurde.

(6) …

(6) …

(7) Falls die zuständigen Behörden

(7) Falls die zuständigen Behörden

           1. des Mitgliedstaates oder

           1. des Mitgliedstaates oder

           2. des Drittlandes gemäß Abs. 5 Z 2 oder 3,

           2. des Drittlandes gemäß Abs. 5 Z 2 oder 3,

in dem das Mutterunternehmen seinen Sitz hat, die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nicht selbst durchführen, können amtliche Auskünfte auch dann erteilt werden und Abkommen nach § 77a geschlossen werden, wenn Informationen an die Behörden weitergeleitet werden, die die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis selbst durchführen. Die Weitergabe solcher Informationen sowie gemäß § 77a Abs. 3 Z 2 ist jedoch nur zulässig, wenn sie ausschließlich Zwecken der konsolidierten Aufsicht dient, und ein im Sinne von Art. 44 Abs. 1 der Richtlinie 2006/48/EG gleichwertiges Berufsgeheimnis besteht.

in dem das Mutterunternehmen seinen Sitz hat, die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nicht selbst durchführen, können amtliche Auskünfte auch dann erteilt werden, wenn Informationen an die Behörden weitergeleitet werden, die die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis selbst durchführen. Die Weitergabe solcher Informationen ist jedoch nur zulässig, wenn sie ausschließlich Zwecken der konsolidierten Aufsicht dient, und ein im Sinne von Art. 44 Abs. 1 der Richtlinie 2006/48/EG gleichwertiges Berufsgeheimnis besteht.

(8) Bei Eintritt einer Krisensituation, einschließlich widriger Entwicklungen an den Finanzmärkten, die die Marktliquidität und die Stabilität des Finanzsystems in einem der Mitgliedstaaten, in denen Unternehmen einer Gruppe zugelassen oder bedeutende Zweigstellen (§ 18) errichtet wurden, untergraben könnte, hat die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde unverzüglich die in den Abs. 5 Z 1, 4 und 5 genannten Stellen zu warnen und ihnen alle für die Durchführung ihrer Aufgaben wesentlichen Informationen zu übermitteln.

(8) Bei Eintritt einer Krisensituation, einschließlich einer Situation im Sinne von Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 oder widriger Entwicklungen an den Finanzmärkten, die die Marktliquidität und die Stabilität des Finanzsystems in einem der Mitgliedstaaten, in denen Unternehmen einer Gruppe zugelassen oder bedeutende Zweigstellen (§ 18) errichtet wurden, untergraben könnte, hat die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde unverzüglich die in den Abs. 5 Z 1, 4 bis 6 genannten Stellen zu warnen und ihnen alle für die Durchführung ihrer Aufgaben wesentlichen Informationen zu übermitteln.

 

Aufsichtskollegien und Kooperationsvereinbarungen

§ 77a. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann auf gemeinsamen Vorschlag der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank folgende Abkommen mit zuständigen Behörden über die Vorgangsweise bei der Zusammenarbeit mit der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Überwachung und Beaufsichtigung der Kreditinstitute gemäß den §§ 69 bis 71, 77 und 77b schließen, sofern der Bundesminister für Finanzen zum Abschluss von Übereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist:

§ 77a. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann auf gemeinsamen Vorschlag der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten im Sinne des Art. 46 der Richtlinie 2006/48/EG von Drittländern gemäß § 77 Abs. 5 Z 2 und 3, sofern der Informationsaustausch mit diesen zuständigen Behörden im Sinne des Art. 46 der Richtlinie 2006/48/EG, unter der Bedingung eines Art. 44 Abs. 1 der Richtlinie 2006/48/EG gleichwertigen Berufsgeheimnisses, der Erfüllung von Aufsichtsaufgaben dieser zuständigen Behörden dient, Abkommen über die Vorgangsweise bei der Zusammenarbeit mit der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Überwachung und Beaufsichtigung der Kreditinstitute gemäß den §§ 69 bis 71 schließen, sofern der Bundesminister für Finanzen zum Abschluss von Übereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist.

           1. Abkommen mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten; in diesen Abkommen kann insbesondere die Übertragung zusätzlicher Aufgaben im Sinne von Art. 131 der Richtlinie 2006/48/EG an die konsolidierende Aufsichtsbehörde sowie Verfahren der Zusammenarbeit, insbesondere gemäß § 21g und § 77c, geregelt werden.

 

           2. Abkommen mit zuständigen Behörden von Drittländern gemäß § 77 Abs. 5 Z 2 und 3, sofern der Informationsaustausch mit diesen zuständigen Behörden im Sinne des Art. 46 der Richtlinie 2006/48/EG, unter der Bedingung eines Art. 44 Abs. 1 der Richtlinie 2006/48/EG gleichwertigen Berufsgeheimnisses, der Erfüllung von Aufsichtsaufgaben dieser zuständigen Behörden dient.

 

(2) In den Abkommen gemäß Abs. 1 Z 1 ist insbesondere die Zusammenarbeit der FMA mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten hinsichtlich des in den Art. 42, 44 Abs. 2, 131a und 139 bis 142 der Richtlinie 2006/48/EG oder des in Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2002/87/EG genannten Informationsaustausches zu regeln.

 

(3) In den Abkommen gemäß Abs. 1 Z 2 ist insbesondere zu regeln:

(3) In den Abkommen gemäß Abs. 1 ist insbesondere zu regeln:

           1. – 3. …

(3) – (4) …

           1. – 3. …

(3) – (4) …

§ 77b. (1) Die FMA hat als konsolidierende Aufsichtsbehörde (§ 2 Z 9c) zur Erfüllung der Aufgaben gemäß den Art. 129 und 130 Abs. 1 der Richtlinie 2006/48/EG unter ihrem Vorsitz Aufsichtskollegien einzurichten. Dabei hat die FMA bei Bedarf eine angemessene Koordinierung und Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Behörden von Drittländern zu gewährleisten. Die Modalitäten für die Einrichtung und Arbeitsweise der Aufsichtskollegien sind nach Konsultation der betroffenen zuständigen Behörden gemäß § 77a festzulegen.

§ 77b. (1) Die FMA hat als konsolidierende Aufsichtsbehörde (§ 2 Z 9c) zur Erfüllung der Aufgaben gemäß den Art. 129 und 130 Abs. 1 der Richtlinie 2006/48/EG unter ihrem Vorsitz Aufsichtskollegien einzurichten. Dabei hat die FMA bei Bedarf eine angemessene Koordinierung und Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Behörden von Drittländern zu gewährleisten. Die Modalitäten für die Einrichtung und Arbeitsweise der Aufsichtskollegien sind nach Konsultation der betroffenen zuständigen Behörden festzulegen. Die FMA kann in Zusammenarbeit mit der Oesterreichischen Nationalbank Kooperationsvereinbarungen mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und mit zuständigen Behörden im Sinne des Art. 46 der Richtlinie 2006/48/EG schließen. In diesen Kooperationsvereinbarungen kann insbesondere die Übertragung zusätzlicher Aufgaben an die konsolidierende Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 131 der Richtlinie 2006/48/EG und im Einklang mit Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und Verfahren der Zusammenarbeit, insbesondere gemäß § 21g und § 77c, sowie die Zusammenarbeit der FMA mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten hinsichtlich des in den Art. 42, 44 Abs. 2, 131a und 139 bis 142 der Richtlinie 2006/48/EG oder des in Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2002/87/EG genannten Informationsaustausches und der Informationsaustausch mit zuständigen Behörden im Sinne des Art. 46 der Richtlinie 2006/48/EG unter den dort genannten Voraussetzungen geregelt werden. Die EBA ist über das Bestehen und den Inhalt dieser Kooperationsvereinbarungen, sofern diese Aufsichtskollegien betreffen, zu informieren.

(2) …

(3) …

           1. – 4. …

(2) …

(3) …

           1. – 4. …

 

           5. die EBA.

(4) Die FMA hat innerhalb von Aufsichtskollegien mit den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten. Innerhalb der Aufsichtskollegien ist zusammen mit den anderen zuständigen Behörden der Rahmen für folgende Aufgaben festzulegen:

(4) Die FMA hat innerhalb von Aufsichtskollegien mit den zuständigen Behörden und der EBA zusammenzuarbeiten. Innerhalb der Aufsichtskollegien ist zusammen mit den anderen zuständigen Behörden der Rahmen für folgende Aufgaben festzulegen:

           1. Austausch von Informationen;

           1. Austausch von Informationen untereinander und mit der EBA gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010;

           2. gegebenenfalls Einigung über die freiwillige Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten;

           2. gegebenenfalls Einigung über die freiwillige Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten;

           3. Festlegung von aufsichtlichen Prüfungsprogrammen auf Grundlage einer Risikobewertung der Kreditinstitutsgruppe gemäß Art. 124 der Richtlinie 2006/48/EG;

           3. Festlegung von aufsichtsrechtlichen Prüfungsprogrammen auf Grundlage einer Risikobewertung der Kreditinstitutsgruppe gemäß Art. 124 der Richtlinie 2006/48/EG;

           4. Vermeidung unnötiger aufsichtlicher Doppelanforderungen, insbesondere im Hinblick auf Informationsanfragen gemäß Art. 130 Abs. 2 und Art. 132 Abs. 2 der Richtlinie 2006/48/EG, zur Steigerung der Effizienz der Aufsicht;

           4. Vermeidung unnötiger aufsichtsrechtlicher Doppelanforderungen, insbesondere im Hinblick auf Informationsanfragen gemäß Art. 130 Abs. 2 und Art. 132 Abs. 2 der Richtlinie 2006/48/EG, zur Steigerung der Effizienz der Aufsicht;

           5. kohärente Anwendung der aufsichtlichen Bestimmungen der Richtlinie 2006/48/EG auf alle Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe unbeschadet der in dieser Richtlinie und der Richtlinie 2006/49/EG eröffneten Wahlrechte und Ermessensspielräume;

           5. kohärente Anwendung der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen der Richtlinie 2006/48/EG auf alle Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe unbeschadet der in dieser Richtlinie und der Richtlinie 2006/49/EG eröffneten Wahlrechte und Ermessensspielräume;

           6. Anwendung des Art. 129 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2006/48/EG unter Berücksichtigung internationaler Standards im Bereich der Zusammenarbeit der zuständigen Behörden und der Vorbereitung auf Krisensituationen.

           6. Anwendung des Art. 129 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2006/48/EG unter Berücksichtigung internationaler Standards im Bereich der Zusammenarbeit der zuständigen Behörden und der Vorbereitung auf Krisensituationen.

(5) Die FMA hat den Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden (CEBS) über die Tätigkeiten der Aufsichtskollegien, bei dem sie den Vorsitz führt, sowohl in Normal- als auch in Krisensituationen zu informieren und dem Ausschuss alle Informationen, die für die Zwecke der Konvergenz der Aufsichtstätigkeiten von besonderem Belang sind, vorbehaltlich § 77 Abs. 5 zu übermitteln.

(5) Die FMA hat die EBA über die Tätigkeiten der Aufsichtskollegien, bei dem sie den Vorsitz führt, sowohl in Normal- als auch in Krisensituationen zu informieren und der Europäischen Bankaufsichtsbehörde alle Informationen, die für die Zwecke der Konvergenz der Aufsichtstätigkeiten von besonderem Belang sind, vorbehaltlich § 77 Abs. 5, zu übermitteln.

 

(6) Nimmt die konsolidierende Aufsichtsbehörde aus einem anderen Mitgliedstaat die in Abs. 4 genannten Aufgaben nicht ausreichend wahr oder arbeiten die anderen zuständigen Behörden mit der FMA als konsolidierender Aufsichtsbehörde nicht in dem Maß zusammen, das zur Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlich ist, kann die FMA die EBA damit befassen.

§ 77c. (1) – (3) …

§ 77c. (1) – (3) …

(4) Bei Uneinigkeiten der zuständigen Behörden innerhalb des Zeitraums nach Abs. 2 kann die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde den Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden (CEBS) konsultieren. Auf Antrag einer der anderen zuständigen Behörden innerhalb desselben Zeitraums hat die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde den Ausschuss zu konsultieren. Wurde dieser konsultiert, hat die FMA dessen Stellungnahme in den Fällen gemäß Abs. 2, 5 und 6 in ihrer Entscheidung Rechnung zu tragen und jede wesentliche Abweichung davon in der Entscheidung zu begründen.

(4) Bei Uneinigkeiten der zuständigen Behörden innerhalb des Zeitraums nach Abs. 2 kann die FMA

 

           1. als konsolidierende Aufsichtsbehörde die EBA konsultieren. Auf Antrag einer der anderen zuständigen Behörden innerhalb desselben Zeitraums hat die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde die EBA zu konsultieren. Wurde diese konsultiert, hat die FMA dessen Stellungnahme in den Fällen gemäß Abs. 2, 5 und 6 in ihrer Entscheidung Rechnung zu tragen und jede wesentliche Abweichung davon in der Entscheidung zu begründen;

 

           2. bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat die Konsultation der EBA beantragen;

 

           3. die Angelegenheit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die EBA verweisen; kommt eine gemeinsame Entscheidung der Aufsichtsbehörden zustande, kann die EBA nicht mehr in dieser Angelegenheit befasst werden.

(5) – (8) …

(5) – (8) …

 

(9) Kommt innerhalb des Zeitraums nach Abs. 2 keine gemeinsame Entscheidung zustande und eine der anderen zuständigen Behörden verweist die Angelegenheit an die EBA gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, so hat die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde ihre Entscheidung zurückzustellen, bis der Beschluss der EBA gemäß Art. 19 Abs. 3 der genannten Verordnung ergangen ist. Die FMA trifft in diesem Fall ihre Entscheidung in Einklang mit dem Beschluss der EBA oder nach Ablauf von einem Monat in Einklang mit den Abs. 5 oder 6.

§ 105. (1) – (4) ..

§ 105. (1) – (4) ..

(5) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2006/48/EG oder die Richtlinie 2006/49/EG verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, jeweils die folgende Fassung anzuwenden:

(5) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2006/48/EG oder die Richtlinie 2006/49/EG verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, jeweils die folgende Fassung anzuwenden:

           1. Richtlinie 2006/48/EG über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. Nr. L 177 vom 30.06.2006, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 2010/xxx/EG zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG, 2006/49/EG im Hinblick auf die Eigenkapitalanforderungen für Handelsbuch und Wiederverbriefungen und im Hinblick auf die aufsichtliche Überprüfung der Vergütungspolitik (ABl. Nr. L xxx vom xx.xx.2010, S. x) und

           1. Richtlinie 2006/48/EG über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. Nr. L 177 vom 30.06.2006, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 2010/78/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinien 1998/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010, S. 120) und

           2. Richtlinie 2006/49/EG über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (ABl. Nr. L 177 vom 30.06.2006, S. 201) in der Fassung der Richtlinie 2010/xxx/EG zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG, 2006/49/EG im Hinblick auf die Eigenkapitalanforderungen für Handelsbuch und Wiederverbriefungen und im Hinblick auf die aufsichtliche Überprüfung der Vergütungspolitik (ABl. Nr. L xxx vom xx.xx.2010, S. x).“

           2. Richtlinie 2006/49/EG über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (ABl. Nr. L 177 vom 30.06.2006, S. 201) in der Fassung der Richtlinie 2010/78/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinien 1998/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010, S. 120).

(6) …

(6) …

(7) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2005/60/EG verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Richtlinie 2005/60/EG zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, ABl. Nr. L 309 vom 25.11.2005, S. 15, in der Fassung der Richtlinie 2009/110/EG über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG, ABl. Nr. L 267 vom 10.10.2009, S. 7, anzuwenden.

(7) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2005/60/EG verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. Nr. L 309 vom 25.11.2005, S. 15) in der Fassung der Richtlinie 2010/78/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinien 1998/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010, S. 120) anzuwenden.

§ 107. (1) – (73) …

§ 107. (1) – (73) …

 

(74) Der II. Abschnitt der Gliederung, das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des § 39c § 2 Z 31, 61a und 65a, § 3 Abs. 3 Z 6, § 8 samt Überschrift, § 10 Abs. 8, § 15 Abs. 2 und 3, § 20 Abs. 3, § 22 Abs. 1, § 22d Abs. 6, § 22p Abs. 2, 5 Z 7 und 8, § 23 Abs. 13 Z 4c bis 4e, § 23 Abs. 14 Z 8, § 24 Abs. 3a, § 26 Abs. 9, § 27 Abs. 16a und 23, § 30 Abs. 9a, § 39c, § 40 Abs. 4 und 8, § 40a Abs. 7, § 41 Abs. 3b und 9, § 69 Abs. 5 und 6, § 73 Abs. 3, § 74 Abs. 2 und 7, § 77 Abs. 2, 5, 7 und 8, § 77a, § 77b Abs. 3 Z 4 und 5, § 77b Abs. 4, 5 und 6, § 77c Abs. 4 und 9, § 105 Abs. 5 und 7, Z 12 und 13 der Anlage zu § 39b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011 treten mit 31. Dezember 2011 in Kraft.“

Anlage zu § 39b

           1. – 12. …

Anlage zu § 39b

           1. – 12. …

         13. Die genannten Grundsätze werden von den Kreditinstituten auf Ebene der Gruppe, des Mutterunternehmens, der Tochterunternehmen und Zweigstellen auch in Offshore-Finanzzentren angewandt.

         13. Die genannten Grundsätze werden von den Kreditinstituten auf Ebene der Gruppe, des Mutterunternehmens, der Tochterunternehmen und Zweigstellen auch in Offshore-Finanzzentren angewandt; im Fall von Tochterunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat sind die Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaates maßgeblich.

Artikel 3

Änderung des Börsegesetzes

§ 2. (1) – (2a) …

§ 2. (1) – (2a) …

(3) Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden.

(3) Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden. Jeder Entzug der Konzession ist der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde – ESMA (Verordnung (EU) 1095/2010) mitzuteilen.

(4) …

(4) …

§ 14. (1) …

           1. – 3. …

§ 14. (1) …

           1. – 3. …

           4. der Antragsteller oder einer seiner Geschäftsleiter nicht nach den §§ 48, 48b und 48c rechtskräftig bestraft wurde, sofern nicht die Verletzung des § 48 geringfügig ist oder die Strafe getilgt ist oder

           4. der Antragsteller oder einer seiner Geschäftsleiter nicht nach den §§ 48, 48b und 48c rechtskräftig bestraft wurde, sofern nicht die Verletzung des § 48 oder § 48c geringfügig ist oder die Strafe getilgt ist oder

           5. …

           5. …

(2) Die Börsemitgliedschaft wird durch Vereinbarung mit dem Börseunternehmen erworben. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besteht – außer für Mitgliedswerber, die sich auf die Mitgliedschaftsvoraussetzungen nach § 15 Abs. 1 Z 4 berufen - Kontrahierungszwang.

(2) Die Börsemitgliedschaft wird durch Vereinbarung mit dem Börseunternehmen erworben. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besteht – außer für Mitgliedswerber, die sich auf die Mitgliedschaftsvoraussetzungen nach § 15 Abs. 1 Z 3, 4 oder 6 berufen und die ihren Sitz in einem Drittland haben – Kontrahierungszwang.

(3) – (5) …

(3) – (5) …

§ 15. (1) Die Mitgliedschaft an einer Wertpapierbörse berechtigt zur Teilnahme am Handel an einem oder mehreren vom Börseunternehmen betriebenen geregelten Märkten und MTF und zur Teilnahme am Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln, Münzen und Edelmetallen sowie an der Abwicklung. Mitglieder einer Wertpapierbörse können werden:

§ 15. (1) Die Mitgliedschaft an einer Wertpapierbörse berechtigt zur Teilnahme am Handel an einem oder mehreren vom Börseunternehmen betriebenen geregelten Märkten und MTF und zur Teilnahme am Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln, Münzen und Edelmetallen sowie an der Abwicklung. Mitglieder einer Wertpapierbörse können werden:

 

           1. Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, die zur Ausübung eines der Geschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 und Z 7a BWG berechtigt sind;

           2. …

                a) – b) …

           2. …

                a) – b) …

                c) wenn die Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates des Kreditinstituts gemäß § 9 Abs. 2 oder 6 BWG erfolgt ist; bei Lokalen Firmen genügt eine Bestätigung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates oder ein sonstiger Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen gemäß Art.  6 der Richtlinie 2006/49/EG;

                c) wenn die Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates des Kreditinstituts gemäß § 9 Abs. 2 oder 6 BWG oder der Wertpapierfirma gemäß § 12 WAG erfolgt ist; bei Lokalen Firmen genügt eine Bestätigung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates oder ein sonstiger Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen gemäß Art. 6 der Richtlinie 2006/49/EG;

           3. …

           3. …

           4. Unternehmen mit Sitz in einem Drittland (§ 2 Z 8 BWG), die dort zur Ausübung mindestens eines der Geschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f BWG berechtigt sind;

           4. Unternehmen mit Sitz in einem Drittland (§ 2 Z 8 BWG), die dort zur Ausübung mindestens eines der Geschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f und Z 7a BWG berechtigt sind;

           5. anerkannte Clearingstellen gemäß § 2 Z 33 BWG mit Sitz oder Zulassung in einem EWR-Mitgliedstaat soweit sie ausschließlich an der Abwicklung teilnehmen;

           5. anerkannte Clearingstellen gemäß § 2 Z 33 BWG mit der Maßgabe, dass auch Einrichtungen erfasst sind, welche Geschäfte in einem oder mehreren Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Z 6 WAG abwickeln und in diese Geschäfte selbst als Vertragspartner eintreten, sofern sie jeweils einen Sitz oder eine Zulassung in einem EWR-Mitgliedstaat aufweisen und ausschließlich an der Abwicklung teilnehmen;

           6. …

(2) – (3) …

           6. …

(2) – (3) …

(4) Anerkannte Wertpapierfirmen und sonstige Unternehmen mit Sitz in einem Drittland dürfen nur solange Mitglieder einer Wertpapierbörse sein, als im Terminmarkt mindestens ein dazu berechtigter Clearing-Teilnehmer (§ 2 Z 48 BWG) und im Kassamarkt mindestens ein dazu berechtigtes Kreditinstitut, der oder das seinen Sitz und seine Zulassung in einem Mitgliedstaat hat und Mitglied der inländischen Wertpapierbörse ist, dem Börseunternehmen gegenüber in die von der anerkannten Wertpapierfirma oder vom Unternehmen an der inländischen Börse getätigten Geschäfte eintritt und dem Börseunternehmen gegenüber für die Erfüllung garantiert.

(4) Anerkannte Wertpapierfirmen und sonstige Unternehmen mit Sitz in einem Drittland, welches nicht im Basler Ausschuss für Bankenaufsicht vertreten ist, dürfen nur solange Mitglieder einer Wertpapierbörse sein, als im Terminmarkt mindestens ein dazu berechtigter Clearing-Teilnehmer (§ 2 Z 48 BWG) und im Kassamarkt mindestens ein dazu berechtigtes Kreditinstitut, der oder das seinen Sitz und seine Zulassung in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland, welches im Basler Ausschuss für Bankenaufsicht vertreten ist, hat und Mitglied der inländischen Wertpapierbörse ist, dem Börseunternehmen gegenüber in die von der anerkannten Wertpapierfirma oder vom Unternehmen an der inländischen Börse getätigten Geschäfte eintritt und dem Börseunternehmen gegenüber für die Erfüllung garantiert.

(5) – (9) …

(5) – (9) …

§ 48q. (1) – (5) …

§ 48q. (1) – (5) …

 

(6) Die FMA hat der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde – ESMA (Verordnung (EU) 1095/2010) jährlich eine Zusammenfassung von Informationen zu allen gemäß diesem Paragraphen ergriffenen Verwaltungsmaßnahmen und von ihr verhängten Sanktionen zu übermitteln. Hat die FMA eine Verwaltungsmaßnahme oder eine Sanktion gemäß Abs. 4 der Öffentlichkeit bekannt gemacht, so unterrichtet sie die ESMA gleichzeitig darüber.

§ 48r. (1) …

§ 48r. (1) …

 

(1a) Die FMA arbeitet gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 für die Zwecke der Richtlinie Nr. 2010/78/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 24. November 2010 mit der ESMA zusammen. Die FMA stellt weiters der ESMA gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 alle für die Ausführung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung.

(2) …

           1. – 3. …

(2) …

           1. – 3. …

Die FMA ist ihrerseits berechtigt, bei den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten Auskünfte zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 1 einzuholen. Die FMA kann, wenn ihrem Auskunftsersuchen nicht innerhalb angemessener Frist Folge geleistet wird oder das abgelehnt wurde, dies dem Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden melden.

Die FMA ist ihrerseits berechtigt, bei den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten Auskünfte zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 1 einholen. Unbeschadet des Artikels 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) kann die FMA, wenn ihrem Auskunftsersuchen nicht innerhalb angemessener Frist Folge geleistet wird oder das abgelehnt wurde, die ESMA mit dieser Ablehnung oder Nichtfolgeleistung innerhalb einer angemessenen Frist befassen.

Unbeschadet ihrer Verpflichtungen im Rahmen von Strafverfahren darf die FMA die nach Abs. 1 erhaltenen Informationen ausschließlich in Erfüllung ihrer Aufgabe im Rahmen dieses Bundesgesetzes sowie in mit der Erfüllung dieser Aufgabe verbundenen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verwenden. Gibt jedoch die zuständige Behörde, die eine Information übermittelt hat, ihre Zustimmung, so darf die FMA sie zu anderen Zwecken verwenden oder den zuständigen Behörden anderer Staaten übermitteln, soferne dies nach innerstaatlichen Vorschriften, insbesondere nach §§ 1, 6 und 12f DSG 2000 in Betracht kommt.

Unbeschadet des Artikels 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) kann die FMA eine zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates, wenn ihrem Ersuchen um Einleitung von Ermittlungen oder Erteilung der Erlaubnis, dass ihre Bediensteten die Bediensteten der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats begleiten dürfen, nicht innerhalb einer angemessenen Frist Folge geleistet wird oder abgelehnt wurde, die ESMA mit dieser Ablehnung oder Nichtfolgeleistung innerhalb einer angemessenen Frist befassen.

(3) – (4) …

(3) – (4) …

Zusammenarbeit im Europäischen Wirtschaftsraum

Jährliches Dokument

§ 75a. (1) – (3) …

§ 75a. (1) – (3) …

§ 76. (1) …

§ 76. (1) …

(2) Die FMA hat dieses Verzeichnis der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(2) Die FMA hat dieses Verzeichnis der Europäischen Kommission, der ESMA und den anderen Mitgliedstaaten zu übermitteln.

§ 81a. (1) …

§ 81a. (1) …

(2) Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Art. 27 Abs. 2 der RL 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung

(2) Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Art. 27 Abs. 2 bis 2c der RL 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung

           1. – 3. …

(3) – (5) …

           1. – 3. …

(3) – (5) …

§ 83. (1) …

(2) …

           1. – 4. …

§ 83. (1) …

(2) …

           1. – 4. …

Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Art. 27 Abs. 2 der RL 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung festzulegen, über welche Arten von Kredit- oder Finanzinstituten ein Aktionär die in Z 3 genannten finanziellen Rechte ausüben kann.

Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Art. 27 Abs. 2 bis 2c der RL 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung festzulegen, über welche Arten von Kredit- oder Finanzinstituten ein Aktionär die in Z 3 genannten finanziellen Rechte ausüben kann.

(3) – (5) …

(3) – (5) …

§ 84. (1) …

(2) …

           1. – 3. …

§ 84. (1) …

(2) …

           1. – 3. …

Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Art. 27 Abs. 2 der RL 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung festzulegen, über welche Arten von Kredit- oder Finanzinstituten ein Schuldtitelinhaber die in Z 3 genannten finanziellen Rechte ausüben kann.

Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Art. 27 Abs. 2 bis 2c der RL 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung festzulegen, über welche Arten von Kredit- oder Finanzinstituten ein Schuldtitelinhaber die in Z 3 genannten finanziellen Rechte ausüben kann.

(3) – (5) …

(3) – (5) …

§ 85. (1) – (6) …

§ 85. (1) – (6) …

(7) Befindet sich der Sitz eines Emittenten in einem Drittland, kann die FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates diesen Emittenten von den Anforderungen der §§ 82 bis 84, 87 und 93 ausnehmen, sofern das Recht des betreffenden Drittlandes zumindest gleichwertige Anforderungen vorsieht oder der Emittent die Anforderungen der Rechtsvorschriften eines Drittlandes erfüllt, die die FMA als gleichwertig betrachtet. Die gemäß den Vorschriften des Drittlandes vorzulegenden Informationen sind jedoch gemäß § 86 zu hinterlegen und im Einklang mit den §§ 85 und 86 zu veröffentlichen. Abweichend davon werden Emittenten mit Sitz in einem Drittland von der Erstellung ihrer Jahresabschlüsse und Zwischenberichte gemäß §§ 84 und 87 vor dem Geschäftsjahr, das am oder nach dem 1. Januar 2007 beginnt, ausgenommen, vorausgesetzt, die Emittenten stellen ihre Jahresabschlüsse gemäß den auf Grund der VO 1606/2002/EG übernommenen IFRS auf.

(7) Befindet sich der Sitz eines Emittenten in einem Drittland, kann die FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates diesen Emittenten von den Anforderungen der §§ 82 bis 84, 87 und 93 ausnehmen, sofern das Recht des betreffenden Drittlandes zumindest gleichwertige Anforderungen vorsieht oder der Emittent die Anforderungen der Rechtsvorschriften eines Drittlandes erfüllt, die die FMA als gleichwertig betrachtet. Die FMA hat anschließend die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde – ESMA (Verordnung (EU) 1095/2010) über die erteilte Freistellung zu unterrichten. Die gemäß den Vorschriften des Drittlandes vorzulegenden Informationen sind jedoch gemäß § 86 zu hinterlegen und im Einklang mit den §§ 85 und 86 zu veröffentlichen. Abweichend davon werden Emittenten mit Sitz in einem Drittland von der Erstellung ihrer Jahresabschlüsse und Zwischenberichte gemäß §§ 84 und 87 vor dem Geschäftsjahr, das am oder nach dem 1. Januar 2007 beginnt, ausgenommen, vorausgesetzt, die Emittenten stellen ihre Jahresabschlüsse gemäß den auf Grund der VO 1606/2002/EG übernommenen IFRS auf.

(8) – (9) …

(8) – (9) …

(10) Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Art. 27 Abs. 2 der RL 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung

(10) Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Art. 27 Abs. 2 bis 2c der RL 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung

           1. Verfahren vorzusehen, die die Feststellung der Gleichwertigkeit von vorgeschriebenen Informationen, einschließlich der Abschlüsse, mit Informationen gewährleistet, die gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes vorgeschrieben sind;

           1. Verfahren vorzusehen, die die Feststellung der Gleichwertigkeit von vorgeschriebenen Informationen, einschließlich der Abschlüsse, mit Informationen gewährleistet, die gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes vorgeschrieben sind und Maßnahmen zur Aufstellung allgemeiner Äquivalenzkriterien für Rechnungslegungsstandards, die für Emittenten aus mehr als einem Land relevant sind, zu erlassen;

           2. festzustellen, dass das Drittland, in dem der Emittent seinen Sitz hat, aufgrund seiner Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder Praktiken oder Verfahren, die sich auf die von internationalen Organisationen festgelegten internationalen Standards stützen, die Gleichwertigkeit mit vorgeschriebenen Informationen gewährleistet;

           2. festzustellen, dass das Drittland, in dem der Emittent seinen Sitz hat, aufgrund seiner Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder Praktiken oder Verfahren, die sich auf die von internationalen Organisationen festgelegten internationalen Standards stützen, die Gleichwertigkeit mit vorgeschriebenen Informationen gewährleistet und Maßnahmen für die Bewertung von für Emittenten aus mehr als einem Land relevanten Standards zu erlassen;

           3. – 5. …

           3. – 5. …

§ 86. (1) …

§ 86. (1) …

(2) Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Art. 27 Abs. 2 der RL 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung das Verfahren festzulegen, nach dem ein Emittent, ein Inhaber von Aktien oder anderen Finanzinstrumenten oder eine Person im Sinne des § 92 dem Börseunternehmen und der FMA Informationen gemäß Abs. 1 zu übermitteln hat, um

(2) Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Art. 27 Abs. 2 bis 2c der RL 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung das Verfahren festzulegen, nach dem ein Emittent, ein Inhaber von Aktien oder anderen Finanzinstrumenten oder eine Person im Sinne des § 92 dem Börseunternehmen und der FMA Informationen gemäß Abs. 1 zu übermitteln hat, um eine Hinterlegung durch elektronische Hilfsmittel zu ermöglichen.

           1. eine Hinterlegung durch elektronische Hilfsmittel zu ermöglichen;

 

           2. die Hinterlegung des Jahresfinanzberichts im Sinne des § 82 Abs. 4 mit der Hinterlegung der jährlichen Informationen im Sinne des Art. 10 der RL 2003/71/EG zu koordinieren.

 

(3) – (4) …

(3) – (4) …

(5) Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Art. 27 Abs. 2 der RL 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung unter Beachtung technischer Entwicklungen auf den Finanzmärkten sowie den Entwicklungen in der Informations- und Kommunikationstechnologie die einheitliche Anwendung der Abs. 3 und 4 sicherzustellen. Insbesondere legt sie Folgendes fest:

(5) Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Art. 27 Abs. 2 bis 2c der RL 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung unter Beachtung technischer Entwicklungen auf den Finanzmärkten sowie den Entwicklungen in der Informations- und Kommunikationstechnologie die einheitliche Anwendung der Abs. 3 und 4 sicherzustellen. Insbesondere legt sie Folgendes fest:

           1. – 2. …

(6) – (7) …

           1. – 2. …

(6) – (7) …

(8) Die FMA hat mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß den §§ 82 bis 94 erforderlich ist. Die FMA hat den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten Amtshilfe zu leisten. Das Amtsgeheimnis steht einem Austausch vertraulicher Informationen zwischen den zuständigen Behörden nicht entgegen. Die auf diesem Wege ausgetauschten Informationen unterliegen der Geheimhaltungspflicht, die für Personen gilt, die bei den zuständigen Behörden, die Informationen erhalten, arbeiten oder gearbeitet haben.

(8) Die FMA hat mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß den §§ 82 bis 94 erforderlich ist. Die FMA hat den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten Amtshilfe zu leisten. Das Amtsgeheimnis steht einem Austausch vertraulicher Informationen zwischen den zuständigen Behörden nicht entgegen. Die auf diesem Wege ausgetauschten Informationen unterliegen der Geheimhaltungspflicht, die für Personen gilt, die bei den zuständigen Behörden, die Informationen erhalten, arbeiten oder gearbeitet haben. Die FMA ist ermächtigt, der ESMA Fälle zur Kenntnis zu bringen, in denen ein Ersuchen um Zusammenarbeit zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat. Die FMA hat gemäß der Verordnung (EU) 1095/2010 für die Zwecke der §§ 81a bis 94 mit der ESMA zusammenzuarbeiten. Die FMA hat der ESMA gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 1095/2010 alle für die Ausführung ihrer Aufgaben aufgrund der §§ 81a bis 94 und der genannten Verordnung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Das Amtsgeheimnis hindert die FMA nicht daran, vertrauliche Informationen auszutauschen oder Informationen an die ESMA oder den durch die Verordnung (EU) 1092/2010 eingerichteten Europäischen Ausschuss für Systemrisiken weiterzuleiten.

(9) Gelangt die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates zu der Auffassung, dass ein Emittent oder ein Inhaber von Aktien oder anderen Finanzinstrumenten oder die Person im Sinne des § 92 Unregelmäßigkeiten begangen oder gegen seine/ihre Verpflichtungen verstoßen hat, so hat sie diese Erkenntnisse der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates mitzuteilen. Verstößt der Emittent oder der Wertpapierinhaber trotz der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ergriffenen Maßnahmen — oder weil sich diese als unzureichend erweisen — weiterhin gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften, so hat die FMA nach Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unter Beachtung von § 81a Abs. 3 alle für den Schutz der Anleger erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Die FMA hat die Europäische Kommission zum frühestmöglichen Zeitpunkt über derartige Maßnahmen zu unterrichten.

(9) Gelangt die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates zu der Auffassung, dass ein Emittent oder ein Inhaber von Aktien oder anderen Finanzinstrumenten oder die Person im Sinne des § 92 Unregelmäßigkeiten begangen oder gegen seine/ihre Verpflichtungen verstoßen hat, so hat sie diese Erkenntnisse der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates und der ESMA mitzuteilen. Verstößt der Emittent oder der Wertpapierinhaber trotz der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ergriffenen Maßnahmen — oder weil sich diese als unzureichend erweisen — weiterhin gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften, so hat die FMA nach Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unter Beachtung von § 81a Abs. 3 alle für den Schutz der Anleger erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Die FMA hat die Europäische Kommission und die ESMA zum frühestmöglichen Zeitpunkt über derartige Maßnahmen zu unterrichten.

§ 87. (1) – (4) …

§ 87. (1) – (4) …

(5) Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Art. 27 Abs. 2 der RL 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung

(5) Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Art. 27 Abs. 2 bis 2c der RL 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung

           1. – 3. …

(6) …

           1. – 3. …

(6) …

§ 94. Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Art. 27 Abs. 2 der RL 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung

§ 94. Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Art. 27 Abs. 2 bis 2c der RL 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung

           1. – 2. …

           1. – 2. …

           3. die Arten von Finanzinstrumenten und ihre Kumulierung, die Art der förmlichen Vereinbarung, den Inhalt der Mitteilung sowie das für diesen Zweck gemeinschaftsweit zu verwendende Standardformular, den Mitteilungszeitraum sowie den Adressaten der Mitteilung gemäß § 91a festzulegen;

           3. die Arten von Finanzinstrumenten und ihre Kumulierung, die Art der förmlichen Vereinbarung, den Inhalt der Mitteilung, den Mitteilungszeitraum sowie den Adressaten der Mitteilung gemäß § 91a festzulegen;

           4. ein Standardformular zu erstellen, das gemeinschaftsweit bei der Mitteilung der Informationen gemäß § 92a Abs. 1 an den Emittenten oder der Hinterlegung von Informationen gemäß § 86 zu verwenden ist;

 

           5. – 9. …

           5. – 9. …

§ 102. (1) – (30) …

§ 102. (1) – (30) …

 

(31) § 2 Abs. 3, § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 und Abs. 4, § 48q Abs. 6, § 48r Abs. 1a und § 48r Abs. 2, die Überschrift vor § 75a, § 76 Abs. 2, § 81a Abs. 2, § 83 Abs. 2, § 84 Abs. 2, § 85 Abs. 7 und 10, § 86 Abs. 2, 5, 8 und 9, § 87 Abs. 5 und § 94 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I xx/xxxx, treten mit 31. Dezember 2011 in Kraft.

Artikel 4

Änderung des Finalitätsgesetzes

§ 2. (1) …

§ 2. (1) …

(2) Die Oesterreichische Nationalbank hat über Antrag der Teilnehmer eine dem inländischen Recht unterliegende Vereinbarung zur Durchführung von Zahlungs- und Übertragungsaufträgen gemäß § 10 nach gemeinsamen Regeln und vereinheitlichten Vorgaben, die den Voraussetzungen der Z 1 und 2 entspricht, durch Bescheid als System anzuerkennen, wenn die Regeln zweckdienlich sind. Sobald sie die Vereinbarung als System anerkannt hat, hat sie diese als dem Artikel 2 lit. a dritter Gedankenstrich der Richtlinie 98/26/EG entsprechend sowie den Systembetreiber, in ihrer Eigenschaft als gemäß Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 98/26/EG zuständige Stelle der Europäischen Kommission zu melden.

(2) Die Oesterreichische Nationalbank hat über Antrag der Teilnehmer eine dem inländischen Recht unterliegende Vereinbarung zur Durchführung von Zahlungs- und Übertragungsaufträgen gemäß § 10 nach gemeinsamen Regeln und vereinheitlichten Vorgaben, die den Voraussetzungen der Z 1 und 2 entspricht, durch Bescheid als System anzuerkennen, wenn die Regeln zweckdienlich sind. Sobald sie die Vereinbarung als System anerkannt hat, hat sie diese als dem Artikel 2 lit. a dritter Gedankenstrich der Richtlinie 98/26/EG entsprechend sowie den Systembetreiber, in ihrer Eigenschaft als gemäß Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 98/26/EG zuständige Stelle der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde – ESMA (Verordnung (EU) 1095/2010) zu melden.

(3) – (5) …

(3) – (5) …

§ 19. Der Bundesminister für Finanzen informiert die Europäische Kommission darüber, dass die Oesterreichische Nationalbank als inländische Behörde gemäß Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 98/26/EG von Insolvenzverfahren in den anderen EWR-Mitgliedstaaten über Vermögen von Teilnehmern an einem System zu verständigen ist.

§ 19. Die Oesterreichische Nationalbank informiert die ESMA darüber, dass sie als inländische Behörde gemäß Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 98/26/EG von Insolvenzverfahren in den anderen EWR-Mitgliedstaaten über Vermögen von Teilnehmern an einem System zu verständigen ist.

§ 20. Die Oesterreichische Nationalbank hat die ihr gemäß § 75 Abs. 1 Z 3 KO und § 5 Abs. 1 Z 3 AO erstatteten Mitteilungen unverzüglich an die anderen Behörden gemäß Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 98/26/EG weiterzuleiten.

§ 20. Die Oesterreichische Nationalbank hat die ihr gemäß § 75 Abs. 1 Z 3 KO und § 5 Abs. 1 Z 3 AO erstatteten Mitteilungen unverzüglich an den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken, die anderen Behörden gemäß Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 98/26/EG sowie die ESMA weiterzuleiten. Die Oesterreichische Nationalbank hat gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 für die Zwecke dieses Gesetzes mit der ESMA zusammenzuarbeiten. Die Oesterreichische Nationalbank hat der ESMA gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 alle für die Ausführung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

§ 23. (1) – (3) …

§ 23. (1) – (3) …

 

(4) § 2 Abs. 2, § 19, § 20, § 24 und § 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx treten mit 31. Dezember 2011 in Kraft.

 

§ 24. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der §§ 15, 16, 17 und 18 der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich der anderen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.

Artikel 5

Änderung des Finanzkonglomerategesetzes

Art. 1

Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 035 vom 11. 2. 2003, S. 1) in österreichisches Recht umgesetzt.

Art. 1

Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 035 vom 11. 2. 2003, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 2010/78/EU (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 120) in österreichisches Recht umgesetzt.

§ 4. (1) – (2) …

(3) Die FMA hat das Mutterunternehmen an der Spitze einer Gruppe oder - in Ermangelung eines solchen - das beaufsichtigte Unternehmen mit der höchsten Bilanzsumme in der in der Gruppe mit dem höheren Anteil vertretenen Finanzbranche davon zu unterrichten, dass die Gruppe als Finanzkonglomerat eingestuft wurde. Die FMA hat ferner die zuständigen Behörden, die beaufsichtigte Unternehmen der Gruppe zugelassen haben, und die Europäische Kommission zu informieren.

§ 4. (1) – (2) …

(3) Die FMA hat das Mutterunternehmen an der Spitze einer Gruppe oder - in Ermangelung eines solchen - das beaufsichtigte Unternehmen mit der höchsten Bilanzsumme in der in der Gruppe mit dem höheren Anteil vertretenen Finanzbranche davon zu unterrichten, dass die Gruppe als Finanzkonglomerat eingestuft wurde. Die FMA hat ferner die zuständigen Behörden, die beaufsichtigte Unternehmen der Gruppe zugelassen haben, und den Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden zu informieren.

§ 5. (1) – (5) …

§ 5. (1) – (5) …

(6) Abs. 1 Z 4 findet keine Anwendung, wenn die beaufsichtigten Unternehmen, deren Mutterunternehmen seinen Sitz außerhalb der Gemeinschaft hat, von der zuständigen Drittlandsbehörde in einem Maß zusätzlich beaufsichtigt werden, das der zusätzlichen Aufsicht nach diesem Bundesgesetz gleichwertig ist. Die FMA nimmt eine diesbezügliche Überprüfung auf Wunsch des Mutterunternehmens oder eines in einem Vertragsstaat zugelassenen beaufsichtigten Unternehmens oder von sich aus vor. Sie hat die anderen zuständigen Behörden zu konsultieren und gegebenenfalls maßgebliche Orientierungen, die der Finanzkonglomerateausschuss im Einklang mit Art. 21 Abs. 5 der Richtlinie 2002/87/EG erstellt hat, zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck hat sie den Ausschuss zu konsultieren, bevor sie entscheidet.

(6) Abs. 1 Z 4 findet keine Anwendung, wenn die beaufsichtigten Unternehmen, deren Mutterunternehmen seinen Sitz außerhalb der Gemeinschaft hat, von der zuständigen Drittlandsbehörde in einem Maß zusätzlich beaufsichtigt werden, das der zusätzlichen Aufsicht nach diesem Bundesgesetz gleichwertig ist. Die FMA nimmt eine diesbezügliche Überprüfung auf Wunsch des Mutterunternehmens oder eines in einem Vertragsstaat zugelassenen beaufsichtigten Unternehmens oder von sich aus vor. Sie hat die anderen zuständigen Behörden zu konsultieren.

Ist die FMA nicht mit der von einer anderen relevanten zuständigen Behörde aufgrund des Artikels 18 Abs. 1 der Richtlinie 2002/87/EG getroffenen Entscheidung einverstanden, so findet Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12), der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48) oder der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84) Anwendung.

(7) …

(7) …

§ 11. (1) …

§ 11. (1) …

(2) …

(2) …

1. – 3. …

1. – 3. …

 

4.    Vorkehrungen, damit im Bedarfsfall zu geeignete Sanierungs- und Abwicklungsverfahren und -pläne Beiträge geleistet und solche Verfahren und Pläne entwickelt werden. Diese Vorkehrungen sind regelmäßig zu überprüfen und anzupassen.

(3) – (4) …

(3) – (4) …

§ 12. (1) – (3) …

§ 12. (1) – (3) …

(4) Darüber hinaus kann die FMA auch mit Zentralbanken, dem Europäischen System der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank Informationen über beaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglomerats austauschen, wenn diese die Angaben für die Wahrnehmung ihrer eigenen Aufgaben benötigen.

(4) Darüber hinaus kann die FMA auch mit Zentralbanken, dem Europäischen System der Zentralbanken, der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und der betrieblichen Altersversorgung, der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, dem Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden und den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken Informationen über beaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglomerats austauschen, wenn diese die Angaben für die Wahrnehmung ihrer eigenen Aufgaben

(5) – (7) …

(5) – (7) …

 

(8) Die FMA stellt dem Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden gemäß dem in Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 vorgesehenen Verfahren alle zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigten Informationen zur Verfügung.

§ 18. (1) – (5) …

§ 18. (1) – (5) …

 

(6) Art. 1, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 6, § 11 Abs. 2 Z 4, § 12 Abs. 4 und Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xx treten am 31. Dezember 2011 in Kraft.

Artikel 6

Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

§ 2. (1) Zur Bankenaufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die im Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993 Art. I, im Sparkassengesetz - SpG, BGBl. Nr. 64/1979, im Bausparkassengesetz - BSpG, BGBl. Nr. 532/1993 Art. III, in der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, dRGBl. 1938 I S 1574, im Hypothekenbankgesetz, dRGBL 1899 S 375, im Pfandbriefgesetz, dRGBl. 1927 I S 492, im Bankschuldverschreibungsgesetz, RGBl. Nr. 213/1905, im Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993 Art. II, im Depotgesetz, BGBl. Nr. 424/1969, im Beteiligungsfondsgesetz, BGBl. Nr. 111/1982, im E‑Geldgesetz 2010, BGBl. I Nr. 107/2010, im Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, BGBl. I Nr. 100/2002, im Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003, im Finanzkonglomerategesetz, BGBl. I Nr. 70/2004, und im Zahlungsdienstegesetz - ZaDiG, BGBl. I Nr. 66/2009, geregelt und der FMA zugewiesen sind.

§ 2. (1) Zur Bankenaufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die im Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993 Art. I, im Sparkassengesetz - SpG, BGBl. Nr. 64/1979, im Bausparkassengesetz - BSpG, BGBl. Nr. 532/1993 Art. III, in der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, dRGBl. 1938 I S 1574, im Hypothekenbankgesetz, dRGBL 1899 S 375, im Pfandbriefgesetz, dRGBl. 1927 I S 492, im Bankschuldverschreibungsgesetz, RGBl. Nr. 213/1905, im Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993 Art. II, im Depotgesetz, BGBl. Nr. 424/1969, im Beteiligungsfondsgesetz, BGBl. Nr. 111/1982, im E‑Geldgesetz 2010, BGBl. I Nr. 107/2010, im Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, BGBl. I Nr. 100/2002, im Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003, im Finanzkonglomerategesetz, BGBl. I Nr. 70/2004, im Ratingagenturenvollzugsgesetz – RAVG, BGBl. I Nr. 68/2010 und im Zahlungsdienstegesetz - ZaDiG, BGBl. I Nr. 66/2009, geregelt und der FMA zugewiesen sind.

(2) Zur Versicherungsaufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die im Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG, BGBl. Nr. 569/1978, im Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, BGBl. Nr. 651/1994, im Bundesgesetz über die Entschädigung von Verkehrsopfern (Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz VOEG), BGBl. I Nr. 37/2007, im Bundesgesetz über die zivilrechtliche Haftung für Schäden durch Radioaktivität (Atomhaftungsgesetz 1999, AtomHG 1999), BGBl. I Nr. 170/1998 und im Finanzkonglomerategesetz, BGBl. I Nr. 70/2004, geregelt und der FMA zugewiesen sind.

(2) Zur Versicherungsaufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die im Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG, BGBl. Nr. 569/1978, im Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, BGBl. Nr. 651/1994, im Bundesgesetz über die Entschädigung von Verkehrsopfern (Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz VOEG), BGBl. I Nr. 37/2007, im Bundesgesetz über die zivilrechtliche Haftung für Schäden durch Radioaktivität (Atomhaftungsgesetz 1999, AtomHG 1999), BGBl. I Nr. 170/1998, im Finanzkonglomerategesetz, BGBl. I Nr. 70/2004 und im Ratingagenturenvollzugsgesetz – RAVG, BGBl. I Nr. 68/2010 geregelt und der FMA zugewiesen sind.

§ 22b. (1) Zur Verfolgung der in § 98 Abs. 1 und 5 BWG, § 99 Abs. 1 Z 9 und Abs. 2 BWG, § 66 Abs. 1 ZaDiG, § 67 Abs. 11 ZaDiG, § 28 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010, § 29 Abs. 10 E-Geldgesetz 2010, § 94 Abs. 1 WAG 2007 und § 95 Abs. 10 WAG 2007, § 48 Abs. 1 Z 1 und Abs. 6 BörseG, § 47 PKG, § 5 Abs. 1 RAVG, § 108a Abs. 3 VAG und § 110 VAG genannten Übertretungen ist die FMA berechtigt, von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit die erforderlichen Auskünfte einzuholen und die erforderlichen Daten zu verarbeiten; dieses Recht umfasst auch die Befugnis, in Bücher, Schriftstücke und EDV-Datenträger vor Ort Einsicht zu nehmen und sich Auszüge davon herstellen zu lassen.

§ 22b. (1) Zur Verfolgung der in § 98 Abs. 1 und 5 BWG, § 99 Abs. 1 Z 9 und Abs. 2 BWG, § 66 Abs. 1 ZaDiG, § 67 Abs. 11 ZaDiG, § 28 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010, § 29 Abs. 10 E-Geldgesetz 2010, § 94 Abs. 1 WAG 2007 und § 95 Abs. 10 WAG 2007, § 48 Abs. 1 Z 1 und Abs. 6 BörseG, § 47 PKG, § 108a Abs. 3 VAG und § 110 VAG genannten Übertretungen ist die FMA berechtigt, von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit die erforderlichen Auskünfte einzuholen und die erforderlichen Daten zu verarbeiten; dieses Recht umfasst auch die Befugnis, in Bücher, Schriftstücke und EDV-Datenträger vor Ort Einsicht zu nehmen und sich Auszüge davon herstellen zu lassen.

(2) …

(2) …

§ 22c. Die FMA kann Maßnahmen oder Sanktionen, die wegen Verstößen gegen § 98 Abs. 1 und 5 BWG, § 99 Abs. 1 Z 9 und Abs. 2 BWG, § 66 Abs. 1 ZaDiG, § 67 Abs. 11 ZaDiG, § 28 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010, § 29 Abs. 10 E-Geldgesetz 2010, § 94 Abs. 1 WAG 2007 und § 95 Abs. 10 WAG 2007, § 48 Abs. 1 Z 1 und Abs. 6 BörseG, § 47 PKG, § 5 Abs. 1 RAVG, § 108a Abs. 3 VAG und § 110 VAG gesetzt wurden, nur nach Maßgabe der Z 1 bis 3 beauskunften oder öffentlich bekannt geben.

§ 22c. Die FMA kann Maßnahmen oder Sanktionen, die wegen Verstößen gegen § 98 Abs. 1 und 5 BWG, § 99 Abs. 1 Z 9 und Abs. 2 BWG, § 66 Abs. 1 ZaDiG, § 67 Abs. 11 ZaDiG, § 28 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010, § 29 Abs. 10 E-Geldgesetz 2010, § 94 Abs. 1 WAG 2007 und § 95 Abs. 10 WAG 2007, § 48 Abs. 1 Z 1 und Abs. 6 BörseG, § 47 PKG, § 108a Abs. 3 VAG und § 110 VAG gesetzt wurden, nur nach Maßgabe der Z 1 bis 3 beauskunften oder öffentlich bekannt geben.

           1. – 3. …

           1. – 3. …

§ 22d. (1) Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß § 98 Abs. 1 BWG, § 66 Abs. 1 ZaDiG, § 28 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010, § 94 Abs. 1 WAG 2007, § 48 Abs. 1 Z 1 BörseG, § 47 PKG, § 5 Abs. 1 RAVG oder § 110 VAG, so hat die FMA unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens die den verdächtigen Geschäftsbetrieb ausübenden Unternehmen mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der FMA zu bestimmenden Frist aufzufordern. Kommt ein aufgefordertes Unternehmen dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die FMA mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.

§ 22d. (1) Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß § 98 Abs. 1 BWG, § 66 Abs. 1 ZaDiG, § 28 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010, § 94 Abs. 1 WAG 2007, § 48 Abs. 1 Z 1 BörseG, § 47 PKG oder § 110 VAG, so hat die FMA unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens die den verdächtigen Geschäftsbetrieb ausübenden Unternehmen mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der FMA zu bestimmenden Frist aufzufordern. Kommt ein aufgefordertes Unternehmen dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die FMA mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.

Artikel 7

Änderung des Kapitalmarktgesetzes

§ 8a. (1) – (5) …

§ 8a. (1) – (5) …

(6) Die FMA kann die Billigung eines Prospekts der zuständigen Behörde eines anderen EWR-Vertragsstaats übertragen, sofern diese Behörde damit einverstanden ist. Die Übertragung ist zudem dem Emittenten, dem Anbieter bzw. der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person innerhalb von drei Bankarbeitstagen ab dem Datum mitzuteilen, an dem die FMA ihre Entscheidung getroffen hat. Die FMA kann ihrerseits die Billigung eines Prospektes von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats eines anderen EWR-Vertragsstaats übernehmen. Die Frist gemäß Abs. 3 läuft in diesem Fall ab dem Tag der Entscheidung der übertragenden zuständigen Behörde. Allfälliges Fehlverhalten der zuständigen Behörde eines anderen EWR-Vertragsstaates ist der Republik Österreich als Rechtsträger nicht zuzurechnen.

(6) Die FMA kann die Billigung eines Prospekts der zuständigen Behörde eines anderen EWR-Vertragsstaats übertragen, sofern die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde – ESMA (Verordnung (EU) 1095/2010) vorab darüber informiert wurde und die zuständige Behörde damit einverstanden ist. Eine solche Übertragung ist dem Emittenten, dem Anbieter beziehungsweise der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person innerhalb von drei Arbeitstagen ab dem Datum mitzuteilen, an dem die FMA ihre Entscheidung getroffen hat. Die FMA kann ihrerseits die Billigung eines Prospektes von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats eines anderen EWR-Vertragsstaats übernehmen. Die Frist gemäß Abs. 3 läuft in diesem Fall ab dem Tag der Entscheidung der übertragenden zuständigen Behörde. Allfälliges Fehlverhalten der zuständigen Behörde eines anderen EWR-Vertragsstaates ist der Republik Österreich als Rechtsträger nicht zuzurechnen. Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 findet auf die Übertragung der Billigung des Prospekts gemäß diesem Absatz nicht Anwendung.

(7) Der mit der Billigung versehene Prospekt ist der Meldestelle vom Emittenten, dem Anbieter bzw. der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person, so rechtzeitig zu übersenden, dass er ihr spätestens am Tage der Veröffentlichung vorliegt.

(7) Der mit der Billigung versehene Prospekt ist der Meldestelle vom Emittenten, dem Anbieter bzw. der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person, so rechtzeitig zu übersenden, dass er ihr spätestens am Tage der Veröffentlichung vorliegt. Die FMA ihrerseits hat den Prospekt unverzüglich nach Billigung der ESMA zugänglich zu machen. Selbiges gilt auch für die Billigungen von Änderungen und Nachträgen.

(8) …

(8) …

 

(9) Die FMA hat die ESMA zur gleichen Zeit über die Billigung des Prospekts und aller Prospektnachträge zu unterrichten, wie sie auch den Emittenten, den Anbieter beziehungsweise die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person unterrichtet. Die FMA hat der ESMA außerdem gleichzeitig eine Kopie des Prospekts und aller Prospektnachträge zu übermitteln.

§ 8b. (1) Unbeschadet § 8c ist – sofern Österreich nicht der Herkunftsmitgliedstaat ist – für das öffentliche Angebot eines Wertpapiers oder dessen Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gebilligte Prospekt einschließlich etwaiger erforderlicher Nachträge für ein öffentliches Angebot oder für die Zulassung zum Handel gültig, sofern die (der) FMA gemäß Art. 18 der Richtlinie 2003/71/EG unterrichtet (notifiziert) wurde. Die FMA führt für diesen Prospekt keine Billigungsverfahren durch. Dieser Prospekt gilt als im Sinne dieses Bundesgesetzes gebilligt.

§ 8b. (1) Unbeschadet § 8c ist – sofern Österreich nicht der Herkunftsmitgliedstaat ist – für das öffentliche Angebot eines Wertpapiers oder dessen Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gebilligte Prospekt einschließlich etwaiger erforderlicher Nachträge für ein öffentliches Angebot oder für die Zulassung zum Handel gültig, sofern die (der) FMA und die (der) ESMA gemäß Art. 18 der Richtlinie 2003/71/EG unterrichtet (notifiziert) wurde. Die FMA führt für diesen Prospekt keine Billigungsverfahren durch. Dieser Prospekt gilt als im Sinne dieses Bundesgesetzes gebilligt.

(2) …

(2) …

(3) Die FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats übermittelt ihrerseits den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten innerhalb von drei Bankarbeitstagen nach einem entsprechenden Ersuchen des Emittenten oder der für die Erstellung des Prospekts verantwortlichen Person oder, falls das Ersuchen zusammen mit dem Prospekt vorgelegt wurde, innerhalb eines Bankarbeitstages nach Billigung des Prospekts eine Bescheinigung über die Billigung, aus der hervorgeht, dass der Prospekt gemäß der Richtlinie 2003/71/EG erstellt wurde, sowie eine Kopie dieses Prospekts. Dieser Notifizierung ist gegebenenfalls eine vom Emittenten oder der für die Erstellung des Prospekts verantwortlichen Person in Auftrag gegebene Übersetzung der Zusammenfassung beizufügen. Dasselbe Verfahren findet auf etwaige Nachträge zum Prospekt Anwendung.

(3) Die FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats übermittelt ihrerseits den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten und der ESMA innerhalb von drei Bankarbeitstagen nach einem entsprechenden Ersuchen des Emittenten oder der für die Erstellung des Prospekts verantwortlichen Person oder, falls das Ersuchen zusammen mit dem Prospekt vorgelegt wurde, innerhalb eines Bankarbeitstages nach Billigung des Prospekts eine Bescheinigung über die Billigung, aus der hervorgeht, dass der Prospekt gemäß der Richtlinie 2003/71/EG erstellt wurde, sowie eine Kopie dieses Prospekts. Dieser Notifizierung ist gegebenenfalls eine vom Emittenten oder der für die Erstellung des Prospekts verantwortlichen Person in Auftrag gegebene Übersetzung der Zusammenfassung beizufügen. Dasselbe Verfahren findet auf etwaige Nachträge zum Prospekt Anwendung.

(4) …

(4) …

§ 8c. (1) Stellt die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats fest, dass beim Emittenten oder den mit der Platzierung des öffentlichen Angebots beauftragten Finanzintermediären Unregelmäßigkeiten aufgetreten sind oder dass der Emittent den Pflichten, die ihm aus der Zulassung der Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt erwachsen, nicht nachgekommen ist, so teilt sie dies der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats mit.

§ 8c. (1) Stellt die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats fest, dass vom Emittenten oder von den mit der Platzierung des öffentlichen Angebots beauftragten Finanzinstituten Unregelmäßigkeiten begangen worden sind oder dass der Emittent den Pflichten, die ihm aus der Zulassung der Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt erwachsen, nicht nachgekommen ist, so befasst sie die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und die ESMA mit diesen Feststellungen.

(2) Verstößt der Emittent oder der mit der Platzierung des öffentlichen Angebots beauftragte Finanzintermediär trotz der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ergriffenen Maßnahmen oder weil sich diese als unzweckmäßig erweisen, weiterhin gegen die einschlägigen Rechts- oder Verwaltungsbestimmungen, so ergreift die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats nach vorheriger Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats alle für den Schutz der Anleger erforderlichen Maßnahmen. Die Kommission wird zum frühestmöglichen Zeitpunkt über derartige Maßnahmen unterrichtet.

(2) Verstößt der Emittent oder das mit der Platzierung des öffentlichen Angebots beauftragte Finanzinstitut trotz der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ergriffenen Maßnahmen oder weil sich diese als unzweckmäßig erweisen, weiterhin gegen die einschlägigen Rechts- oder Verwaltungsbestimmungen, ergreift die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats nach vorheriger Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und der ESMA alle für den Schutz der Anleger erforderlichen Maßnahmen und unterrichtet die Kommission und die ESMA so bald wie möglich davon.

§ 10. (1) – (8) …

§ 10. (1) – (8) …

 

„(9) Die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats hat auf ihrer Website eine Liste der ihr gemäß § 8b übermittelten Bescheinigungen über die Billigung von Prospekten und allen Prospektnachträgen, gegebenenfalls einschließlich einer elektronischen Verknüpfung (Hyperlink) zu diesen auf der Website der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, des Emittenten oder des geregelten Markts veröffentlichten Dokumenten zu veröffentlichen. Die veröffentlichte Liste hat stets auf aktuellem Stand gehalten zu sein und jeder Eintrag hat mindestens 12 Monate lang auf den Websites erhältlich zu sein.“

§ 16b. (1) …

§ 16b. (1) …

(2) Abs. 1 steht einer Übermittlung vertraulicher Informationen gemäß § 16c nicht entgegen. Die auf diesem Wege übermittelten Informationen fallen unter das Amtsgeheimnis, an das die Personen gebunden sind, die bei den zuständigen Behörden, die diese Informationen erhalten, tätig sind oder waren.

(2) Absatz 1 hindert die FMA und die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten nicht daran, vertrauliche Informationen auszutauschen oder vertrauliche Informationen an die ESMA oder den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (im Folgenden „ESRB“) weiterzuleiten, vorbehaltlich der in der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 beziehungsweise der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vorgesehenen Einschränkungen in Bezug auf unternehmensbezogene Informationen und Auswirkungen auf Drittländer. Die auf diesem Wege zwischen der FMA, den zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten und der ESMA oder dem ESRB ausgetauschten Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis, an das die Personen gebunden sind, die bei den zuständigen Behörden, die diese Informationen erhalten, tätig sind oder waren.

(3) …

(3) …

§ 16c.

§ 16c. (1) …

 

(2) Die FMA kann die ESMA mit Fällen befassen, in denen ein Ersuchen um Zusammenarbeit, insbesondere um Informationsaustausch, zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat.

§ 19. (1) – (13) …

§ 19. (1) – (13) …

 

(14) Die § 8a Abs. 6, 7 und 9, § 8b Abs. 1 und 3, § 8c, § 10 Abs. 9, § 16b Abs. 2 und § 16c Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I xx/xxxx, treten mit 31. Dezember 2011 in Kraft.

Artikel 8

Änderung des Ratingagenturenvollzugsgesetzes

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009, S. 1).

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 513/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen (ABl. Nr. L 145 vom 31.5.2011, S. 30).

Zuständige Behörde

Zuständige und sektoral zuständige Behörde

§ 2. Die FMA ist die für den EWR-Mitgliedstaat Österreich zuständige Behörde für die Zwecke der EG-Verordnung und nimmt unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die einer zuständigen Behörde gemäß der EG-Verordnung zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahr und hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der EG-Verordnung zu überwachen. Im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit nach diesem Bundesgesetz und der EG-Verordnung hat die FMA insbesondere auch die Leitlinien nach Art. 21 der EG-Verordnung zu berücksichtigen.

§ 2. Die FMA ist für den EWR-Mitgliedstaat Österreich sowohl die zuständige Behörde als auch die jeweils sektoral zuständige Behörde für die Zwecke der EG-Verordnung. Sie nimmt unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die einer zuständigen bzw. sektoral zuständigen Behörde gemäß der EG-Verordnung zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahr. Im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit als zuständige oder sektoral zuständige Behörde hat sie insbesondere auch die Leitlinien nach Art. 21 der EG-Verordnung zu berücksichtigen.

Aufsicht

Aufsicht

§ 3. (1) Die FMA kann gemäß Art. 24 Abs. 1 lit. d der EG-Verordnung insbesondere folgende Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass Ratingagenturen den rechtlichen Anforderungen der EG-Verordnung genügen:

§ 3. (1) Die FMA als sektoral zuständige Behörde im Sinne der EG-Verordnung hat die Einhaltung der Pflicht aus Art. 4 Abs. 1 Unterabsatz 1 der EG-Verordnung zu überwachen. Sie nimmt diese Überwachung als Aufsichtsaufgabe nach den für die Adressaten des Art. 4 Abs. 1 der EG-Verordnung einschlägigen Aufsichtsgesetzen wahr. Hierbei stehen ihr in gleicher Art und in gleichem Umfang die Aufsichtsbefugnisse und –mittel aus den jeweils einschlägigen Aufsichtsgesetzen zur Verfügung, derer sie sich auch bei der Durchsetzung sonstiger Pflichten nach den in Art. 4 Abs. 1 der EG-Verordnung genannten europäischen Rechtsakten bedienen kann.

           1. Der Ratingagentur unter Androhung einer Zwangsstrafe auftragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist;

 

           2. im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall den Geschäftsleitern der Ratingagentur die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen, es sei denn, dass dies nach Art und Schwere des Verstoßes unangemessen wäre oder die FMA nach Art. 24 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 lit. b der EG-Verordnung vorgeht, und die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes durch nochmaliges Vorgehen gemäß Z 1 erwartet werden kann; in diesem Fall ist die erstverhängte Zwangsstrafe zu vollziehen und der Auftrag unter Androhung einer höheren Zwangsstrafe zu wiederholen. Dieser Vorgang kann mehrmals wiederholt werden.

 

(2) Die FMA kann mit Behörden und Zentralbanken aus Drittstaaten, die den Aufgaben der zuständigen Behörden aus Mitgliedstaaten gemäß Art. 22 der EG-Verordnung oder den in Art. 27 Abs. 2 der EG-Verordnung genannten Behörden und Zentralbanken entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, zusammenarbeiten. Diese Zusammenarbeit ist innerhalb desselben Rahmens, Umfangs und unter denselben Beschränkungen wie nach den Art. 26, 27 und 28 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 der EG-Verordnung zulässig, soweit dies zur Erfüllung von Aufgaben dieser Behörden und Zentralbanken aus Drittstaaten erforderlich ist und die im Rahmen dieser Zusammenarbeit weitergeleiteten Informationen bei diesen Behörden und Zentralbanken einem dem Art. 32 der EG-Verordnung gleichwertigen Berufsgeheimnis unterliegen und im Einklang mit Kapitel IV der Richtlinie 95/46/EG stehen. Die FMA kann für die Zwecke der Zusammenarbeit nach diesem Absatz oder dem Titel III, Kapitel III, der EG-Verordnung von ihren Befugnissen auch ausschließlich für die Zwecke einer solchen Zusammenarbeit Gebrauch machen; dies auch dann, wenn die Verhaltensweise, die Gegenstand der Ermittlung ist, keinen Verstoß gegen eine in Österreich geltende Vorschrift darstellt.

(2) Die FMA kann mit Behörden und Zentralbanken aus Drittstaaten zusammenarbeiten, die eine Aufgabe wahrnehmen, die derjenigen einer zuständigen Behörden oder sektoral zuständigen Behörden gemäß Art. 3 Abs. 1 lit.  p oder lit. r der EG-Verordnung entspricht. Diese Zusammenarbeit ist zulässig, soweit sie zur Erfüllung einer in Satz 1 bezeichneten Aufgabe erforderlich ist und die im Rahmen dieser Zusammenarbeit weitergeleiteten Informationen bei diesen Behörden und Zentralbanken einem dem Art. 32 der EG-Verordnung gleichwertigen Berufsgeheimnis unterliegen und im Einklang mit Kapitel IV der Richtlinie 95/46/EG stehen. Die FMA kann ausschließlich für die Zwecke der Zusammenarbeit nach diesem Absatz von ihren Befugnissen Gebrauch machen; dies gilt auch dann, wenn der Zusammenarbeit ein Ermittlungsverfahren im Drittstaat wegen eines Verhaltens zugrundeliegt, das keinen Verstoß gegen eine in Österreich geltende Vorschrift darstellt.

(3) Bescheide in Verfahren gemäß der EG-Verordnung gelten mit Hinterlegung bei der FMA ohne vorhergehenden Zustellversuch als im Sinne der EG-Verordnung erlassen. Gegenüber den Bescheidadressaten bleiben die an die Zustellung gebundenen Fristen nach den allgemeinen Verwaltungsverfahrensvorschriften und die Regeln des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, unberührt.

 

Kosten

Unterstützung bei der europäischen Aufsicht über Ratingagenturen

§ 4. (1) Die Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates sind Kosten des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht (§ 19 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 FMABG) und sind von jenen Ratingagenturen, für die die FMA Aufgaben als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates wahrnimmt, zu erstatten. Diese Ratingagenturen sind Kostenpflichtige gemäß § 90 Abs. 1 WAG 2007. Die FMA hat zu diesem Zweck neben den in § 90 Abs. 1 WAG 2007 vorgesehenen Subrechnungskreisen im Rechnungskreis Wertpapieraufsicht einen zusätzlichen Subrechnungskreis für Ratingagenturen zu bilden.

§ 4. Die FMA unterstützt die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority – ESMA) und deren Bevollmächtigte gemäß den Vorschriften der EG-Verordnung. Die FMA kann dabei auch Hilfeleistungen gemäß § 21 Abs. 1, 2 und 4 FMABG in Anspruch nehmen.

(2) Die auf Ratingagenturen als Kostenpflichtige nach § 90 Abs. 1 WAG 2007 entfallenden Beträge sind von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben; die Festsetzung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Die FMA hat nähere Regelungen über diese Kostenaufteilung und ihre Vorschreibung mit Verordnung festzusetzen. Hierbei ist insbesondere zu regeln:

 

           1. Die Bemessungsgrundlagen der einzelnen Arten von Kostenvorschreibungen;.

 

           2. die Termine für die Kostenbescheide und die Fristen für die Zahlungen der Kostenpflichtigen.

 

Bei der Erlassung von Verordnungen gemäß Z 1 und 2 ist auf das Ausmaß der erbrachten Ratingtätigkeiten Bedacht zu nehmen. Die Ratingagenturen haben der FMA alle erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen der Kostenbemessung zu erteilen. § 90 Abs. 2 WAG 2007 findet keine Anwendung.

 

§ 5. (1) Wer Ratings ohne die dafür erforderliche Berechtigung nach der EG-Verordnung abgibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe von bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.

§ 5. (1) Wer Ratings entgegen Art. 4 Abs. 1 Unterabsatz 1 der EG-Verordnung verwendet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe von bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer Ratings entgegen Art. 4, 5 oder 24 Abs. 2 der EG-Verordnung verwendet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe von bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer gegen die Informationspflicht in Prospekten nach Art. 4 Abs. 1 Unterabsatz 2 der EG-Verordnung verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe von bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.

(3) Wer gegen die Informationspflicht in Prospekten nach Art. 4 Abs. 1 der EG-Verordnung verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe von bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.

 

(4) Wer gegen eine Verpflichtung gemäß Artikel 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13 oder des Anhangs I der EG-Verordnung verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe von bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.

 

§ 6. (1) – (3) …

§ 6. (1) – (3) …

(4) Die FMA kann von ihr getroffene Maßnahmen nach Art. 20, 23, 24 oder 25 der EG-Verordnung sowie Sanktionen nach § 5 durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet bekannt machen. Veröffentlichungen von Maßnahmen dürfen nur vorgenommen werden, wenn dies nach Art und Schwere des Verstoßes zur Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. Sanktionen sind bekannt zu geben, es sei denn, eine solche Bekanntgabe würde die Stabilität der Finanzmärkte erheblich gefährden oder den Beteiligten einen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügen. Diese Veröffentlichungsmaßnahmen können auch kumulativ getroffen werden.

(4) Die FMA hat Sanktionen nach § 5 durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet bekannt zu machen, es sei denn, eine solche Bekanntgabe würde die Stabilität der Finanzmärkte erheblich gefährden oder den Beteiligten einen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügen. Die Veröffentlichungsmaßnahmen können auch kumulativ getroffen werden.

(5) Die FMA kann durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte Rechtsperson zur Abgabe von Ratings nach der EG-Verordnung nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. Diese Veröffentlichungsmaßnahmen können auch kumulativ getroffen werden. Diese Person muss in der Veröffentlichung eindeutig identifizierbar sein; zu diesem Zweck können, soweit der FMA bekannt, auch Geschäftsanschrift oder Wohnanschrift und Firmenbuchnummer, Internetadresse, Telefonnummer und Telefaxnummer angegeben werden.

 

(6) Der von der Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung gemäß Abs. 4 oder 5 in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen. Wird einer Beschwerde gegen einen Bescheid, der gemäß Abs. 4 bekannt gemacht worden ist, in einem Verfahren vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies in gleicher Weise bekannt zu machen. Die Veröffentlichung ist richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, wenn der Bescheid aufgehoben wird.

(6) Der von der Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung gemäß Abs. 4 in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen. Wird einer Beschwerde gegen einen Bescheid, der gemäß Abs. 4 bekannt gemacht worden ist, in einem Verfahren vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies in gleicher Weise bekannt zu machen. Die Veröffentlichung ist richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, wenn der Bescheid aufgehoben wird.

§ 7. (1) …

§ 7. (1) …

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.

 

 

Übergangsbestimmung

 

§ 10. Auf Verfahren zur Registrierung von Ratingagenturen, bei denen der Registrierungsantrag bis zum 7. September 2010 bei der FMA eingegangen ist und die nicht nach Art. 40a Abs. 1 der EG-Verordnung an ESMA abzugeben sind, findet dieses Gesetz in das Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2010 Anwendung.

Artikel 9

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

 

 

§ 56. (1) – (2) …

§ 56. (1) – (2) …

(3) Ein Auflösungsbeschluß des obersten Organs bedarf der Genehmigung durch die FMA. Die Genehmigung ist nur dann zu versagen, wenn die Interessen der Mitglieder aus dem Mitgliedschaftsverhältnis nicht ausreichend gewahrt sind.

(3) Ein Auflösungsbeschluss des obersten Organs bedarf der Genehmigung durch die FMA. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn

 

           1. durch die im Auflösungsbeschluss geregelten Grundsätze für die Verteilung des Vermögens die Interessen der Mitglieder gefährdet werden,

 

           2. die Auflösung gemäß § 61b Abs. 5 und § 61e zur Folge hat, dass ein wesentlicher Kernaktionär wegfällt und dadurch volkswirtschaftliche Schädigungen zu erwarten sind oder

 

           3. sonst die Interessen der Mitglieder aus dem Mitgliedschaftsverhältnis nicht ausreichend gewahrt sind.

(4) – (5) …

(4) – (5) …

§ 61b. (1) – (4) …

§ 61b. (1) – (4) …

(5) Sinkt der Anteil des Vereins an einer Aktiengesellschaft, in die er seinen Versicherungsbetrieb eingebracht hat, unter 26 vH der stimmberechtigten Aktien, so bewirkt dies die Auflösung des Vereins. Haben mehrere Vereine ihren Versicherungsbetrieb in eine Aktiengesellschaft eingebracht, so wird die Auflösung aller Vereine bewirkt, wenn die Summe ihrer Anteile unter 26 vH sinkt.

(5) Sinkt der Anteil des Vereins an einer Aktiengesellschaft, in die er seinen Versicherungsbetrieb eingebracht hat, unter 26 vH der stimmberechtigten Aktien, so

 

           1. ist dies der FMA unverzüglich anzuzeigen und

 

           2. hat das oberste Organ unverzüglich einen Auflösungsbeschluss gemäß § 56 Abs. 1 Z 2 zu fassen, der der Genehmigung der FMA gemäß § 56 Abs. 3 bedarf.

 

Haben mehrere Vereine ihren Versicherungsbetrieb in eine Aktiengesellschaft eingebracht, so ist, wenn die Summe ihrer Anteile unter 26 vH sinkt, bei all diesen Vereinen gemäß dem ersten Satz vorzugehen.

(6) …

(6) …

§ 61e. (1) Wird durch ein Rechtsgeschäft, welches einer Genehmigung nach § 13a Abs. 1 bedarf, der gesamte Versicherungsbetrieb oder Versicherungsbestand oder wesentliche Teile davon einer der in § 61a Abs. 3 genannten Aktiengesellschaften auf ein anderes Unternehmen übertragen, so bewirkt dies keine Auflösung des Vereins,

§ 61e. (1) Wird durch ein Rechtsgeschäft, welches einer Genehmigung nach § 13a Abs. 1 bedarf, der gesamte Versicherungsbetrieb oder Versicherungsbestand oder wesentliche Teile davon einer der in § 61a Abs. 3 genannten Aktiengesellschaften auf ein anderes Unternehmen übertragen, so ist § 61b Abs. 5 nicht anzuwenden,

           1. wenn der Vorstand des Vereins das oberste Organ über die Auswirkungen des Rechtsgeschäftes nachweislich informiert und das oberste Organ mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen seine Zustimmung zu diesem Rechtsgeschäft erteilt hat und

           1. wenn der Vorstand des Vereins das oberste Organ über die Auswirkungen des Rechtsgeschäftes nachweislich informiert und das oberste Organ mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen seine Zustimmung zu diesem Rechtsgeschäft erteilt hat und

           2. wenn und solange der Verein an dem anderem Unternehmen zumindest 26 vH der stimmberechtigten Aktien unmittelbar hält oder wenn und solange der Verein zumindest 26 vH der stimmberechtigten Aktien an der Aktiengesellschaft hält und diese wiederum mehr als 50 vH der stimmberechtigten Aktien an dem anderem Unternehmen hält und diesfalls durch Satzungsbestimmungen oder durch sonstige Rechtsgrundlage ein maßgeblicher Einfluss des Vereins gewährleistet ist. Diese Einflussmöglichkeit ist der FMA im Zuge des Genehmigungsverfahrens nach § 13a Abs. 1 nachzuweisen.

           2. wenn und solange der Verein

 

                a) an dem anderen Unternehmen zumindest 26 vH der stimmberechtigten Aktien unmittelbar hält,

 

               b) zumindest 26 vH der stimmberechtigten Aktien an der Aktiengesellschaft hält und diese wiederum mehr als 50 vH der stimmberechtigten Aktien an dem anderen Unternehmen hält und die maßgebliche Einflussmöglichkeit des Vereins an dem anderen Unternehmen durch Satzungsbestimmungen oder durch sonstige Rechtsgrundlage gewährleistet ist oder

 

                c) an dem anderen Unternehmen oder an der Aktiengesellschaft stimmberechtigte Aktien unmittelbar hält und durch Satzungsbestimmungen oder durch sonstige Rechtsgrundlage ein im Sinne der lit. a vergleichbarerer maßgeblicher Einfluss des Vereins auf das andere Unternehmen oder ein im Sinne der lit. b vergleichbarer maßgeblicher Einfluss des Vereins auf die Aktiengesellschaft und das andere Unternehmen gewährleistet ist.

 

Die Einflussmöglichkeiten nach lit. b und lit. c sind der FMA entweder im Zuge des Genehmigungsverfahrens nach § 13a Abs. 1 nachzuweisen oder bedürfen im Falle einer nachträglichen Änderung der unverzüglichen Genehmigung durch die FMA. Die Genehmigung im Falle von lit. c ist zu versagen, wenn dadurch die Interessen der Mitglieder gefährdet werden.

(2) …

(2) …

 

(3) Wurden mehrere Versicherungsvereine zum gleichen Stichtag gemäß § 61a in eine Aktiengesellschaft eingebracht und sind diese Versicherungsvereine

 

           1. im Falle des Abs. 1 lit. a an dem anderen Unternehmen,

 

           2. im Falle des Abs. 1 lit. b an der Aktiengesellschaft

 

mitbeteiligt, so sind ihr Anteile zusammenzuzählen. Im Falle der lit. c ist der gemeinsam ausübbare Einfluss mehrerer Vereine bestimmend.

§ 61f. (1) – (2) …

(3) …

1.    – 2. …

§ 61f. (1) – (2) …

(3) …

1.    – 2. …

           3. Sinkt der Anteil der Privatstiftung an der Aktiengesellschaft, in die der umgewandelte Verein seinen Versicherungsbetrieb eingebracht hat, unter 26 vH der stimmberechtigten Aktien, so bewirkt dies die Auflösung der Privatstiftung. Ist die Privatstiftung an einer Aktiengesellschaft beteiligt, in die mehrere Vereine ihren Versicherungsbetrieb eingebracht haben, so wird ihre Auflösung nur dann bewirkt, wenn ihr Anteil an der Aktiengesellschaft gemeinsam mit dem Anteil der betreffenden Vereine oder, soweit diese in eine Privatstiftung umgewandelt worden sind, der betreffenden Privatstiftungen unter 26 vH sinkt.

           3. Sinkt der Anteil der Privatstiftung an der Aktiengesellschaft, in die der umgewandelte Verein seinen Versicherungsbetrieb eingebracht hat, unter 26 vH der stimmberechtigten Aktien, so ist Z 3a anzuwenden. Ist die Privatstiftung an einer Aktiengesellschaft beteiligt, in die mehrere Vereine ihren Versicherungsbetrieb eingebracht haben, so ist Z 3a nur anzuwenden, wenn ihr Anteil an der Aktiengesellschaft gemeinsam mit dem Anteil der betreffenden Vereine oder, soweit diese in eine Privatstiftung umgewandelt worden sind, der betreffenden Privatstiftungen unter 26 vH sinkt.

 

         3a. Die Unterschreitung der gesetzlichen Mindestgrenze

 

                a) ist unverzüglich der FMA anzuzeigen und

 

               b) der Stiftungsvorstand hat unverzüglich einen einstimmigen Auflösungsbeschluss gemäß § 35 Abs. 1 Z 4 PSG zu fassen.

 

Der Auflösungsbeschluss bedarf der Genehmigung durch die FMA. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn

 

                a) durch die im Auflösungsbeschluss geregelten Grundsätze für die Verteilung des Vermögens die Interessen der Begünstigten gefährdet werden,

 

               b) die Auflösung zur Folge hat, dass ein wesentlicher Kernaktionär wegfällt und dadurch volkswirtschaftliche Schädigungen zu erwarten sind oder

 

                c) sonst die Interessen der Begünstigten nicht ausreichend gewahrt sind.

 

         3b. Wenn eine Umstrukturierung nach Maßgabe von § 61e vorgenommen wird, sind Z 3a, § 61e Abs. 1 Z 1 und § 61e Abs. 2 letzter Halbsatz nicht anzuwenden. § 61e Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 gelten dahingehend, dass jeweils an die Stelle des Begriffs „Verein“ der Begriff „Privatstiftung“ tritt, an die Stelle der Wortfolge „Interessen der Mitglieder“ die Wortfolge „Interessen der Begünstigten“ und an die Stelle der Wortfolge „Mitgliedschaft beim Verein“ die Wortfolge „Begünstigung in der Privatstiftung“ tritt. § 61e Abs. 3 ist anzuwenden.

 

         3c. Z 3a ist auch nicht anzuwenden, wenn statt der Bestimmungen der Z 3 und Z 3b die Sicherstellung der Ansprüche der Begünstigten dadurch gewährleistet wird, dass mehr als die Hälfte des Gesamtvermögens der Privatstiftung, gemessen an der jeweils letztgeprüften Stiftungsbilanz, mittelbar oder unmittelbar in Unternehmen gemäß § 86f veranlagt ist. Die Aktiengesellschaft, in die der umgewandelte Verein den Versicherungsbetrieb oder sämtliche Versicherungsteilbetriebe zum Stichtag gemäß § 61a eingebracht hat, hat den Unternehmen gemäß § 86f angehören. In die Berechnung dieser Veranlagung sind ausschließlich Anteile am Grundkapital und Anteile am Zusatzkapital gemäß § 73c einzubeziehen, wenn diese Anteile bei den Unternehmen gemäß § 86f für die Erfüllung des Eigenmittelerfordernisses auf Gruppenebene anrechenbar sind. Der Abschlussprüfer hat im Zuge der Prüfung des Jahresabschlusses die Einhaltung dieser Bestimmung zu prüfen und darüber zu berichten. Der Stiftungsvorstand hat im Interesse der Begünstigten die dauernde Erfüllung dieser Bestimmung zu gewährleisten und die Nichteinhaltung dieser Bestimmung unverzüglich der FMA anzuzeigen. Die Feststellung der FMA, dass diese Bestimmung nicht eingehalten wurde und dadurch die Interessen der Begünstigten schwerwiegend und grundlegend gefährdet sind, bewirkt die Auflösung der Privatstiftung. Wurden mehrere Versicherungsvereine zum gleichen Stichtag gemäß § 61a eingebracht und sind diese Versicherungsvereine an der mittelbaren oder unmittelbaren Veranlagung in Unternehmen gemäß § 86f mitbeteiligt, unterbleibt die Auflösung dieser Versicherungsvereine.“

 

         3d. Nachträgliche Änderungen der Stiftungserklärung, die durch die Anwendung der Z 3b oder Z 3c notwendig werden, sind von den Stiftungsorganen zu beschließen. Der Änderungsbeschluss bedarf der Genehmigung durch die FMA. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die geänderte Stiftungserklärung nicht den Anforderungen dieses Bundesgesetzes entspricht oder durch die Änderung der Stiftungserklärung die Interessen der Begünstigten gefährdet werden. Die Änderung der Stiftungserklärung ist vom Stiftungsvorstand zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der Anmeldung sind der notariell beurkundete Änderungsbeschluss und der Bescheid der FMA, mit dem der Änderungsbeschluss genehmigt wurde, beizufügen. Das Gericht (§ 40 PSG) hat den Beschluss über die Eintragung der Änderung der Stiftungserklärung der FMA zuzustellen.

           4. …

           4. …

           5. Das sich aus der Schlussbilanz (Abs. 5) ergebende Vermögen des Vereins bleibt der Privatstiftung auf Dauer gewidmet und ist zu erhalten; ein sich aus dem Jahresabschluss ergebender Jahresüberschuss ist an die Begünstigten auszuschütten, soweit er nicht Gewinnrücklagen oder anderen in der Stiftungserklärung vorgesehenen Rücklagen zugeführt, für im PSG vorgesehene Vergütungen verwendet oder auf neue Rechnung vorgetragen wird. Den Rücklagen können jedenfalls jene Beträge zugeführt werden, die zur Aufrechterhaltung der Beteiligung der Privatstiftung an der Aktiengesellschaft, in die der umgewandelte Verein seinen Versicherungsbetrieb eingebracht hat, erforderlich sind. § 42 Abs. 2 ist anzuwenden, wobei an die Stelle der Satzung die Stiftungserklärung tritt.

           5. Das sich aus der Schlussbilanz (Abs. 5) ergebende Vermögen des Vereins bleibt der Privatstiftung auf Dauer gewidmet und ist zu erhalten; ein sich aus dem Jahresabschluss ergebender Jahresüberschuss ist an die Begünstigten auszuschütten, soweit er nicht Gewinnrücklagen oder anderen in der Stiftungserklärung vorgesehenen Rücklagen zugeführt, für im PSG vorgesehene Vergütungen verwendet oder auf neue Rechnung vorgetragen wird. Den Rücklagen können jedenfalls jene Beträge zugeführt werden, die zur Aufrechterhaltung der Beteiligung der Privatstiftung an der Aktiengesellschaft, in die der umgewandelte Verein seinen Versicherungsbetrieb eingebracht hat, erforderlich sind. § 42 Abs. 2 ist anzuwenden, wobei an die Stelle der Satzung die Stiftungserklärung tritt. Wird die Sicherstellung der Begünstigten nach Abs. 3 Z 3c gewährleistet, können den Rücklagen auch Beträge in Höhe der Anteile am Grundkapital und Beträge in Höhe der Anteile am Zusatzkapital gemäß § 73c an Unternehmen gemäß § 86f zugeführt werden.

§ 98b. (1) – (7) …

(8) …

           1. – 2. …

§ 98b. (1) – (7) …

(8) …

           1. – 2. …

Die FMA hat die zuständigen Behörden der anderen Vertragsstaaten und die Europäische Kommission über Fälle zu unterrichten, in denen die Anwendung der nach Z 1 erforderlichen Maßnahmen nach den Rechtsvorschriften eines Drittlands nicht zulässig ist und eine Lösung im Rahmen eines abgestimmten Vorgehens angestrebt werden könnte.

Die FMA hat die zuständigen Behörden der anderen Vertragsstaaten, die Europäische Kommission sowie in dem Umfang, in dem es für die Zwecke der Richtlinie 2005/60/EG relevant ist und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12), der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48) und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84) die Europäische Bankaufsichtsbehörde – EBA (Verordnung (EU) 1093/2010), die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung – EIOPA (Verordnung (EU) 1094/2010) und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde – ESMA (Verordnung (EU) 1095/2010) über Fälle zu unterrichten, in denen die Anwendung der nach Z 1 erforderlichen Maßnahmen nach den Rechtsvorschriften eines Drittlands nicht zulässig ist und eine Lösung im Rahmen eines abgestimmten Vorgehens angestrebt werden könnte.

(9) …

(9) …

§ 98c. (1) – (4) …

§ 98c. (1) – (4) …

(5) Die FMA unterrichtet die zuständigen Behörden in den anderen Vertragsstaaten und die Europäische Kommission über Fälle, in denen ein Drittland ihres Erachtens die in Abs. 1 festgelegten Bedingungen erfüllt.

(5) Die FMA unterrichtet die zuständigen Behörden in den anderen Vertragsstaaten, die Europäische Kommission sowie in dem Umfang, in dem es für die Zwecke der Richtlinie 2005/60/EG relevant ist und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) 1094/2010 und der Verordnung (EU) 1095/2010 die EBA, die EIOPA und die ESMA über Fälle, in denen ein Drittland ihres Erachtens die in Abs. 1 festgelegten Bedingungen erfüllt.

§ 98e. (1) …

(2) …

           1. – 2. …

§ 98e. (1) …

(2) …

           1. – 2. …

Die FMA unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Vertragsstaaten und die Europäische Kommission über Fälle, in denen ein Drittland ihres Erachtens die vorgenannten Bedingungen erfüllt.

Die FMA unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Vertragsstaaten, die Europäische Kommission sowie in dem Umfang, in dem es für die Zwecke der Richtlinie 2005/60/EG relevant ist und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 1093/2010, der Verordnung (EU) 1094/2010 und der Verordnung (EU) 1095/2010 die EBA, die EIOPA und die ESMA  über Fälle, in denen ein Drittland ihres Erachtens die vorgenannten Bedingungen erfüllt.

(3) – (5) …

(3) – (5) …

§ 98f. (1) – (4) …

(5) …

           1. – 3. …

§ 98f. (1) – (4) …

(5) …

           1. – 3. …

Die FMA hat die zuständigen Behörden der anderen Vertragsstaaten und die Europäische Kommission über Fälle zu unterrichten, in denen ein Drittland ihres Erachtens die in den Z 2 oder 3 festgelegten Bedingungen erfüllt. Wenn die Europäische Kommission eine Entscheidung nach Art. 40 Abs. 4 der Richtlinie 2005/60/EG trifft, hat die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung eine Informationsweitergabe zwischen Versicherungsunternehmen und Personen aus dem betreffenden Drittland zu untersagen.

Die FMA hat die zuständigen Behörden der anderen Vertragsstaaten, die Europäische Kommission sowie in dem Umfang, in dem es für die Zwecke der Richtlinie 2005/60/EG relevant ist und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 1093/2010, der Verordnung (EU) 1094/2010 und der Verordnung (EU) 1095/2010 die EBA, die EIOPA und die ESMA über Fälle zu unterrichten, in denen ein Drittland ihres Erachtens die in den Z 2 oder 3 festgelegten Bedingungen erfüllt. Wenn die Europäische Kommission eine Entscheidung nach Art. 40 Abs. 4 der Richtlinie 2005/60/EG trifft, hat die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung eine Informationsweitergabe zwischen Versicherungsunternehmen und Personen aus dem betreffenden Drittland zu untersagen.

(6) – (9) …

(6) – (9) …

 

(10) Die FMA arbeitet für die Zwecke der Richtlinie 2005/60/EG in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) 1093/2010, der Verordnung (EU) 1094/2010 und der Verordnung (EU) 1095/2010 mit der EBA, der EIOPA und der ESMA zusammen und stellt diesen alle Informationen zur Verfügung, die zur Durchführung ihrer Aufgaben aufgrund der Richtlinie 2005/60/EG sowie der in diesem Absatz genannten Verordnungen erforderlich sind.

§ 119. (1) – (29) …

§ 119. (1) – (29) …

 

(XX) § 98b Abs. 8 Schlussteil, § 98c Abs. 5, § 98e Abs. 2 Schlussteil, § 98f Abs. 5 Schlussteil und § 98f Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2011 treten mit 31. Dezember 2011 in Kraft.

§ 131.

           1. hinsichtlich des § 4 Abs. 9, des § 5 Abs. 4, des § 7c Abs. 2 bis 5, des § 6 Abs. 3 und 4, des § 11 Abs. 1 zweiter Satz und 2 zweiter Satz, des § 11b Abs. 5 zweiter bis vierter Satz und Abs. 7 erster und dritter bis sechster Satz, des § 13, des § 13c Abs. 1, 2 und 4, des § 21 Abs. 4, des § 23 Abs. 2 zweiter Satz, der §§ 25 und 27, des § 29 Abs. 1, des § 30, des § 32 Abs. 1, des § 33 Abs. 1 und 2, der §§ 36 bis 39, der §§ 43 bis 55, des § 56 Abs. 1, 2, 4 und 5, des § 57 Abs. 1 und 6, der §§ 58 bis 60, des § 61 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 13, des § 61a Abs. 1 bis 3, 4 erster und zweiter Satz und 5, des § 61b Abs. 1 und 2, 3 erster Satz, 4 erster bis dritter Satz, 5 und 6 erster Satz, der §§ 61c und 61d, des § 61e, des § 61f Abs. 1, Abs. 3 Z 1 bis 4, 6 und 7, Abs. 5 Z 1 bis 5, Abs. 7 und 8, des § 61g, des § 63 Abs. 1 zweiter Satz, der §§ 66 und 67, des § 68 Abs. 1, 5 und 6, des § 70, des § 71 Abs. 1, der §§ 72 und 73, des § 73c Abs. 7 zweiter und dritter Satz und Abs. 8, des § 84 Abs. 4, des § 86n Abs. 3 zweiter bis fünfter Satz und Abs. 4, der §§ 87 bis 96, des § 98f Abs. 8, des § 104a Abs. 4 erster und dritter Satz, der §§ 113 und 114, des § 118c Abs. 4 zweiter und vierter Satz, des § 118d Abs. 2 zweiter und vierter Satz und des § 128 der Bundesminister für Justiz;

§ 131.

           1. hinsichtlich des § 4 Abs. 9, des § 5 Abs. 4, des § 7c Abs. 2 bis 5, des § 6 Abs. 3 und 4, des § 11 Abs. 1 zweiter Satz und 2 zweiter Satz, des § 11b Abs. 5 zweiter bis vierter Satz und Abs. 7 erster und dritter bis sechster Satz, des § 13, des § 13c Abs. 1, 2 und 4, des § 21 Abs. 4, des § 23 Abs. 2 zweiter Satz, der §§ 25 und 27, des § 29 Abs. 1, des § 30, des § 32 Abs. 1, des § 33 Abs. 1 und 2, der §§ 36 bis 39, der §§ 43 bis 55, des § 56 Abs. 1, 2, 4 und 5, des § 57 Abs. 1 und 6, der §§ 58 bis 60, des § 61 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 13, des § 61a Abs. 1 bis 3, 4 erster und zweiter Satz und 5, des § 61b Abs. 1 und 2, 3 erster Satz, 4 erster bis dritter Satz, 5 und 6 erster Satz, der §§ 61c und 61d, des § 61f Abs. 1, Abs. 3 Z 1 bis 3, 4, 6 und 7, Abs. 6 Z 1 bis 5, Abs. 7 und 8, des § 61g, des § 63 Abs. 1 zweiter Satz, der §§ 66 und 67, des § 68 Abs. 1, 5 und 6, des § 70, des § 71 Abs. 1, der §§ 72 und 73, des § 73c Abs. 7 zweiter und dritter Satz und Abs. 8, des § 84 Abs. 4, des § 86n Abs. 3 zweiter bis fünfter Satz und Abs. 4, der §§ 87 bis 96, des § 98f Abs. 8, des § 104a Abs. 4 erster und dritter Satz, der §§ 113 und 114, des § 118c Abs. 4 zweiter und vierter Satz, des § 118d Abs. 2 zweiter und vierter Satz und des § 128 der Bundesminister für Justiz;

Artikel 10

Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007

§ 69. (1) – (5) …

(6) …

§ 69. (1) – (5) …

(6) …

           1. einmal jährlich für jede Aktie auf der Grundlage des arithmetischen Durchschnittswertes der Aufträge, die im Markt für diese Aktie ausgeführt werden, die jeweilige Aktienklasse festzulegen und diese Informationen auf ihrer Homepage zu veröffentlichen; Art. 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 sind anzuwenden;

           1. einmal jährlich für jede Aktie auf der Grundlage des arithmetischen Durchschnittswertes der Aufträge, die im Markt für diese Aktie ausgeführt werden, die jeweilige Aktienklasse festzulegen und diese Informationen auf ihrer Homepage zu veröffentlichen sowie der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde – ESMA (Verordnung (EU) Nr. 1095/2010) zu übermitteln; Art. 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 sind anzuwenden;

           2. …

(7) …

           2. …

(7) …

§ 91. (1) …

(2) …

           1. – 2. …

§ 91. (1) …

(2) …

           1. – 2. …

           3. um anderen Verwaltungsbehörden, insbesondere dem Bundesminister für Finanzen und den zuständigen Behörden (§ 2 Z 9 BWG) anderer Mitgliedstaaten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem BWG und den für Kreditinstitute geltenden sonstigen Gesetzen (§ 69 Abs. 1 BWG) oder ihrer Aufgaben gemäß den Richtlinien 2003/6/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG und 2006/49/EG erforderlichen Informationen zu erteilen und um die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch nach Abs. 5, 6 und dem 4. Abschnitt zu gewährleisten;

           3. um anderen Verwaltungsbehörden, insbesondere dem Bundesminister für Finanzen, der Europäischen Kommission, der ESMA und den zuständigen Behörden (§ 2 Z 9 BWG) anderer Mitgliedstaaten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem BWG und den für Kreditinstitute geltenden sonstigen Gesetzen (§ 69 Abs. 1 BWG) oder ihrer Aufgaben gemäß den Richtlinien 2003/6/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG und 2006/49/EG erforderlichen Informationen zu erteilen und um die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch nach Abs. 5, 6 und dem 4. Abschnitt zu gewährleisten;

           4. …

(3) – (4) …

           4. …

(3) – (4) …

(5) Die Weiterleitung von Daten gemäß Abs. 4 ist im Rahmen der Amtshilfe zulässig sowie an für Wertpapieraufsicht zuständige Behörden von Mitgliedstaaten, soweit dies für die Erfüllung von Aufgaben, die den Aufgaben der FMA nach diesem Bundesgesetz, dem Börsegesetz 1989, der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 oder der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 der Kommission entsprechen, erforderlich ist, oder für andere gesetzliche Aufgaben im Rahmen der Aufsicht über den Finanzmarkt der ersuchenden für Wertpapieraufsicht zuständigen Behörde erforderlich ist, und soweit ein begründetes Ersuchen vorliegt und die weitergeleiteten Daten bei diesen Behörden dem Berufsgeheimnis gemäß Art. 54 der Richtlinie 2004/39/EG unterliegen.

(5) Die Weiterleitung von Daten gemäß Abs. 4 und der Abschluss von Kooperationsvereinbarungen gemäß § 97 Abs. 7 sind im Rahmen der Amtshilfe zulässig sowie an für Wertpapieraufsicht zuständige Behörden von Mitgliedstaaten, soweit dies für die Erfüllung von Aufgaben, die den Aufgaben der FMA nach diesem Bundesgesetz, dem Börsegesetz 1989, der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 oder der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 der Kommission entsprechen, erforderlich ist, oder für andere gesetzliche Aufgaben im Rahmen der Aufsicht über den Finanzmarkt der ersuchenden für Wertpapieraufsicht zuständigen Behörde erforderlich ist, und soweit ein begründetes Ersuchen vorliegt und die weitergeleiteten Daten bei diesen Behörden dem Berufsgeheimnis gemäß Art. 54 der Richtlinie 2004/39/EG unterliegen.

(6) Die Weiterleitung von Daten gemäß Abs. 4 ist innerhalb desselben Rahmens, zu denselben Zwecken und mit denselben Beschränkungen wie an zuständige Behörden von Mitgliedstaaten gemäß Abs. 5 auch an Behörden von Drittländern, die den Aufgaben der FMA entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, nur zulässig, soweit die weitergeleitenden Daten bei diesen Behörden einem dem Berufsgeheimnis in Art. 54 der Richtlinie 2004/39/EG entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen und im Einklang mit Kapitel IV der Richtlinie 95/46/EG stehen.

(6) Die Weiterleitung von Daten gemäß Abs. 4 ist innerhalb desselben Rahmens, zu denselben Zwecken und mit denselben Beschränkungen wie an zuständige Behörden von Mitgliedstaaten gemäß Abs. 5 auch an Behörden von Drittländern, die den Aufgaben der FMA entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, nur zulässig, soweit die weitergeleitenden Daten bei diesen Behörden einem dem Berufsgeheimnis in Art. 54 der Richtlinie 2004/39/EG entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen.

(7) – (8) …

(7) – (8) …

§ 92. (1) – (11) …

§ 92. (1) – (11) …

(12) Die FMA hat auf individuelle Anfrage in angemessener Frist Auskünfte über den Konzessionsumfang von Rechtsträgern gemäß § 91 Abs. 1 Z 1 und 2 zu erteilen. Die FMA hat eine Datenbank zu führen, die Informationen über den aktuellen Umfang der bestehenden Konzessionen dieser Rechtsträger enthält, und hat über Internet eine Abfrage dieser Daten zu ermöglichen. Die FMA hat weiters in dieser Datenbank ein Verzeichnis der Wertpapierfirmen aus Mitgliedstaaten zu führen, die im Inland zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen im Wege der Dienstleistungsfreiheit oder über eine Zweigstelle berechtigt sind, soweit diese Tätigkeit im Inland gemäß Art. 31 oder 32 der Richtlinie 2004/39/EG notifiziert wurde.

(12) Die FMA hat auf individuelle Anfrage in angemessener Frist Auskünfte über den Konzessionsumfang von Rechtsträgern gemäß § 91 Abs. 1 Z 1 und 2 zu erteilen. Die FMA registriert sämtliche Rechtsträger und hat eine Datenbank zu führen, die Informationen über den aktuellen Umfang der bestehenden Konzessionen dieser Rechtsträger enthält, und hat über Internet eine Abfrage dieser Daten zu ermöglichen. Jede Zulassung und jeder Entzug der Zulassung ist der ESMA mitzuteilen. Die FMA hat weiters in dieser Datenbank ein Verzeichnis der Wertpapierfirmen aus Mitgliedstaaten zu führen, die im Inland zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen im Wege der Dienstleistungsfreiheit oder über eine Zweigstelle berechtigt sind, soweit diese Tätigkeit im Inland gemäß Art. 31 oder 32 der Richtlinie 2004/39/EG notifiziert wurde.

 

(13) Die FMA teilt der ESMA die Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren mit, die in Österreich vorgesehen sind.

§ 94. (1) – (4) …

§ 94. (1) – (4) …

 

(5) Die FMA übermittelt der ESMA jährlich eine Zusammenfassung von Informationen über alle Verstöße gegen die nach diesem Bundesgesetz erlassenen Vorschriften oder auf Grund von § 48 Abs. 5 BörseG verhängt wurden.

 

(6) Hat die FMA eine Verwaltungsmaßnahme oder eine Sanktion der Öffentlichkeit bekannt gemacht, so unterrichtet sie die ESMA gleichzeitig darüber.

§ 97. (1) Die FMA fungiert als Kontaktstelle gemäß Art. 56 Abs. 1 der Richtlinie 2004/39/EG.

§ 97. (1) Die FMA fungiert als Kontaktstelle gemäß Art. 56 Abs. 1 der Richtlinie 2004/39/EG. Die FMA teilt der Europäischen Kommission, der ESMA und den anderen Mitgliedstaaten die Behörden mit, die Ersuchen um Austausch von Informationen oder um Zusammenarbeit gemäß Abs. 2 entgegennehmen dürfen.

(2) – (3) …

(2) – (3) …

(4) Hat die FMA begründeten Anlass zu der Vermutung, dass Unternehmen, die nicht ihrer Aufsicht unterliegen, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2004/39/EG verstoßen oder verstoßen haben, so hat sie dies der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates so genau wie möglich mitzuteilen. Sie hat ihrerseits geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn sie eine solche Mitteilung von einer anderen zuständigen Behörde erhalten hat, und hat diese Behörde über den Ausgang dieser Maßnahmen und soweit wie möglich über wesentliche zwischenzeitlich eingetretene Entwicklungen zu unterrichten. Die Befugnisse der FMA als zuständige Behörde, die die Information übermittelt hat, werden durch diesen Absatz nicht berührt.

(4) Hat die FMA begründeten Anlass zu der Vermutung, dass Unternehmen, die nicht ihrer Aufsicht unterliegen, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2004/39/EG verstoßen oder verstoßen haben, so hat sie dies der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates und der ESMA so genau wie möglich mitzuteilen. Sie hat ihrerseits geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn sie eine solche Mitteilung von einer anderen zuständigen Behörde erhalten hat, und hat diese Behörde sowie die ESMA über den Ausgang dieser Maßnahmen und soweit wie möglich über wesentliche zwischenzeitlich eingetretene Entwicklungen zu unterrichten. Die Befugnisse der FMA als zuständige Behörde, die die Information übermittelt hat, werden durch diesen Absatz nicht berührt.

 

(5) Die FMA teilt der Europäischen Kommission und der ESMA alle allgemeinen Schwierigkeiten mit, auf die ihre Wertpapierfirmen bei ihrer Niederlassung oder bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten in einem Drittland stoßen.

 

(6) Die FMA sowie im Einklang mit Art. 33 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 die ESMA, können Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden von Drittländern schließen, sofern gewährleistet ist, dass die übermittelten Informationen zumindest in dem in Art. 54 der Richtlinie 2004/39/EG vorgeschriebenen Umfang dem Berufsgeheimnis unterliegen. Ein derartiger Informationsaustausch muss der Wahrnehmung der Aufgaben dieser zuständigen Behörden dienen.

 

(7) Die FMA und die ESMA können ferner Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch mit Behörden, Stellen und natürlichen oder juristischen Personen von Drittländern schließen, die für eine oder mehrere der folgenden Aufgaben zuständig sind:

 

           1. Beaufsichtigung von Kreditinstituten, sonstigen Finanzeinrichtungen, Versicherungsunternehmen und der Finanzmärkte,

 

           2. Durchführung von Abwicklungen, Insolvenzverfahren und ähnliche Verfahren bei Wertpapierfirmen,

 

           3. Durchführung der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen von Wertpapierfirmen und sonstigen Finanzinstituten, Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen in Wahrnehmung ihrer Aufsichtsbefugnisse oder Verwaltung von Entschädigungssystemen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben,

 

           4. Beaufsichtigung der an der Abwicklung und an Insolvenzverfahren oder ähnlichen Verfahren in Bezug auf Wertpapierfirmen beteiligten Stellen,

 

           5. Beaufsichtigung der Personen, die die Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen von Versicherungsunternehmen, Kreditinstituten, Wertpapierfirmen und sonstigen Finanzinstituten vornehmen.

 

Die genannten Kooperationsvereinbarungen können nur geschlossen werden, wenn gewährleistet ist, dass die übermittelten Informationen zumindest in dem in Art. 54 der Richtlinie 2004/39/EG vorgeschriebenen Umfang dem Berufsgeheimnis unterliegen. Ein derartiger Informationsaustausch dient der Wahrnehmung der Aufgaben dieser Behörden, Stellen, natürlichen oder juristischen Personen.

 

Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit der ESMA

 

§ 97a. (1) Die FMA arbeitet gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 für die Zwecke der Richtlinie 2004/39/EG mit der ESMA zusammen.

 

(2) Die FMA stellt der ESMA gemäß Art. 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 alle für die Ausführung ihrer Aufgaben aufgrund der Richtlinie 2004/39/EG erforderlichen Informationen zur Verfügung.

§ 98. (1) – (4) …

§ 98. (1) – (4) …

(5) Das Amtsgeheimnis, die Abs. 2 bis 4 sowie § 91 Abs. 6 hindern nicht, dass die FMA den Zentralbanken, dem Europäischen System der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden sowie gegebenenfalls anderen staatlichen Behörden, die mit der Überwachung der Zahlungssysteme betraut sind, zur Erfüllung ihrer Aufgaben vertrauliche Informationen übermittelt; ebenso wenig stehen sie dem entgegen, dass diese Behörden oder Stellen den zuständigen Behörden die Informationen übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß der Richtlinie 2004/39/EG benötigen.

(5) Das Amtsgeheimnis, die Abs. 2 bis 4 sowie § 91 Abs. 6 hindern nicht, dass die FMA der ESMA, dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken, den Zentralbanken, dem Europäischen System der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden sowie gegebenenfalls anderen staatlichen Behörden, die mit der Überwachung der Zahlungs- und Abwicklungssysteme betraut sind, zur Erfüllung ihrer Aufgaben vertrauliche Informationen übermittelt; ebenso wenig stehen sie dem entgegen, dass diese Behörden oder Stellen den zuständigen Behörden die Informationen übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß der Richtlinie 2004/39/EG benötigen.

 

Bindende Vermittlung

 

§ 98a. Die FMA kann der ESMA Fälle zur Kenntnis bringen, in denen ein Ersuchen

 

           1. um eine Überwachung, eine Überprüfung vor Ort oder eine Ermittlung gemäß § 98 zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat oder

 

           2. um Informationsaustausch im Sinne des § 98 zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat.

§ 99. (1) …

           1. – 3. …

§ 99. (1) …

           1. – 3. …

Im Falle einer Ablehnung hat die FMA dies der ersuchenden zuständigen Behörde mitzuteilen und ihr möglichst genaue Informationen zu übermitteln.

Im Falle einer Ablehnung hat die FMA dies der ersuchenden zuständigen Behörde und der ESMA mitzuteilen und ihr möglichst genaue Informationen zu übermitteln.

(2) – (4) …

(2) – (4) …

§ 101. (1) …

§ 101. (1) …

(2) Stellt die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates fest, dass ein Rechtsträger gemäß § 91 Abs. 1 Z 4 und 5, der eine Zweigstelle in Österreich hat, die österreichischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften betreffend die Zuständigkeit der FMA als Behörde des Aufnahmemitgliedstaates nicht beachtet, so hat die FMA den betreffenden Rechtsträger aufzufordern, binnen drei Monaten den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Kommt der Rechtsträger der Aufforderung nicht nach, so hat die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit der betreffende Rechtsträger die vorschriftswidrige Situation beendet. Die FMA hat die Art dieser Maßnahmen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates mitzuteilen. Verletzt der Rechtsträger trotz der von der FMA getroffenen Maßnahmen weiter die genannten österreichischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, so kann die FMA nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates geeignete Maßnahmen ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern oder zu ahnden; soweit erforderlich, kann sie den verantwortlichen Leitern der Zweigstelle des Instituts die Geschäftsführung ganz oder teilweise untersagen und dem Rechtsträger auch neue Geschäfte in Österreich untersagen.

(2) Stellt die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates fest, dass ein Rechtsträger gemäß § 91 Abs. 1 Z 4 und 5, der eine Zweigstelle in Österreich hat, die österreichischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften betreffend die Zuständigkeit der FMA als Behörde des Aufnahmemitgliedstaates nicht beachtet, so hat die FMA den betreffenden Rechtsträger aufzufordern, binnen drei Monaten den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Kommt der Rechtsträger der Aufforderung nicht nach, so hat die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit der betreffende Rechtsträger die vorschriftswidrige Situation beendet. Die FMA hat die Art dieser Maßnahmen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates, der Europäischen Kommission und der ESMA mitzuteilen. Zudem kann die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates die Angelegenheit der ESMA zur Kenntnis bringen. Verletzt der Rechtsträger trotz der von der FMA getroffenen Maßnahmen weiter die genannten österreichischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, so kann die FMA nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates geeignete Maßnahmen ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern oder zu ahnden; soweit erforderlich, kann sie den verantwortlichen Leitern der Zweigstelle des Instituts die Geschäftsführung ganz oder teilweise untersagen und dem Rechtsträger auch die Anbahnung neuer Transaktionen in Österreich untersagen. Die Europäische Kommission und die ESMA werden von diesen Maßnahmen unverzüglich in Kenntnis gesetzt. Zudem kann die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates die Angelegenheit der ESMA zur Kenntnis bringen.“

(3) Hat die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates eines geregelten Marktes oder eines MTF klare und nachweisbare Gründe für die Annahme, dass der betreffende geregelte Markt oder das betreffende MTF gegen die Verpflichtungen verstößt, die ihm aus diesem Bundesgesetz oder dem BörseG sowie der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 erwachsen, so hat sie ihre Erkenntnisse der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates des geregelten Marktes oder des MTF mitzuteilen. Handelt der geregelte Markt oder das MTF trotz der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates getroffenen Maßnahmen oder weil sich diese Maßnahmen als unzureichend erweisen weiterhin in einer Weise, die die Interessen der Anleger in Österreich oder das ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte eindeutig gefährdet, so hat die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates nach Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Anlegerinteressen zu schützen und das ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte zu gewährleisten. Zu diesen Maßnahmen gehört auch die Möglichkeit, dem geregelten Markt oder MTF zu untersagen, sein System Fernmitgliedern oder -teilnehmern in Österreich zugänglich zu machen.

(3) Hat die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates eines geregelten Marktes oder eines MTF klare und nachweisbare Gründe für die Annahme, dass der betreffende geregelte Markt oder das betreffende MTF gegen die Verpflichtungen verstößt, die ihm aus diesem Bundesgesetz oder dem BörseG sowie der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 erwachsen, so hat sie ihre Erkenntnisse der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates des geregelten Marktes oder des MTF mitzuteilen. Handelt der geregelte Markt oder das MTF trotz der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates getroffenen Maßnahmen oder weil sich diese Maßnahmen als unzureichend erweisen weiterhin in einer Weise, die die Interessen der Anleger in Österreich oder das ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte eindeutig gefährdet, so hat die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates nach Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um den Schutz der Anleger und das ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte zu gewährleisten. Hierzu gehört auch die Möglichkeit, dem geregelten Markt oder MTF zu untersagen, sein System Fernmitgliedern oder -teilnehmern in Österreich zugänglich zu machen. Die Europäische Kommission und die ESMA werden von diesen Maßnahmen unverzüglich in Kenntnis gesetzt. Zudem kann die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates die Angelegenheit der ESMA zur Kenntnis bringen.“

(4) – (6) …

(4) – (6) …

§ 108. (1) – (8) …

§ 108. (1) – (8) …

(9) § 80 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 tritt mit 1. August 2010 in Kraft.

(9) § 80 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 tritt mit 1. August 2010 in Kraft.

(9) § 12 Abs. 7 und § 104 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2010 treten mit 31. Dezember 2010 in Kraft.

(10) § 12 Abs. 7 und § 104 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2010 treten mit 31. Dezember 2010 in Kraft.

(10) § 2 Abs. 1 Z 9, § 2 Abs. 3, § 40 Abs. 5 und § 91 Abs. 1 Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2011 treten mit 1. September 2011 in Kraft.

(11) § 2 Abs. 1 Z 9, § 2 Abs. 3, § 40 Abs. 5 und § 91 Abs. 1 Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2011 treten mit 1. September 2011 in Kraft.

(12) § 2 Abs. 1 Z 15, § 4 Abs. 3 Z 3 und Abs. 5 bis 8, § 28 Abs. 5 erster Satz und Abs. 9, § 94 Abs. 2 erster Satz und § 95 Abs. 11 treten am 1. September 2012 in Kraft. Wer vor dem 31. August 2012 die Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007 erlaubtermaßen mindestens bereits ein Jahr ausgeübt hat, darf diese Tätigkeit aufgrund der bisherigen Rechtslage bis zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes weiterhin ausüben.

(12) § 2 Abs. 1 Z 15, § 4 Abs. 3 Z 3 und Abs. 5 bis 8, § 28 Abs. 5 erster Satz und Abs. 9, § 94 Abs. 2 erster Satz und § 95 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. XXX/2011, treten am 1. September 2012 in Kraft. Wer vor dem 31. August 2012 die Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007 erlaubtermaßen mindestens bereits ein Jahr ausgeübt hat, darf diese Tätigkeit aufgrund der bisherigen Rechtslage bis zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes weiterhin ausüben.“

 

(13) § 69 Abs. 6 Z 1, § 91 Abs. 2 Z 3, Abs. 5 und 6, § 92 Abs. 12 und 13, § 94 Abs. 5 bis 6, § 97 Abs. 1, 4 und 5 bis 7, § 97a, § 98 Abs. 5, § 98a, § 99 Abs. 1 sowie § 101 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xx/2011, treten mit 31. Dezember 2011 in Kraft.