Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel X1

Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes

Das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl Nr. 104/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 93 Abs. 2 lautet:

„(2) Diese Kosten sind dem Bund vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger durch Zahlung an die Bundesministerin für Justiz wie folgt zu ersetzen: jährlich am 1. April die Hälfte der Vorjahreszahlung und am 1. Oktober die Hälfte der Vorjahreszahlung unter Berücksichtigung der Differenz zwischen der Vorjahreszahlung und den tatsächlichen gemäß Abs. 1 angefallenen Kosten des Vorjahres. Das Gerichtliche Einbringungsgesetz ist nicht anzuwenden.“

2. § 98 wird folgender Absatz 26 angefügt:

„(26) § 93 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. XX/2011 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Auf Grund des bisherigen § 93 Abs. 1 und 2 hat der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger an die Bundesministerin für Justiz für die Jahre 2008, 2009, 2010 und 2011 einen pauschalierten Restbetrag von 36 Millionen Euro zu leisten. Die am 1. April 2012 zu leistende Zahlung beträgt 26,5 Millionen Euro.“

Artikel X2

Änderung des Gerichtsgebührengesetzes

Das Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch die Verordnung der Bundesministerin für Justiz BGBl. II Nr. 242/2011, wird wie folgt geändert:

1. § 6a Abs. 2 wird aufgehoben.

2. § 31a Abs. 1 lautet:

§ 31a. (1) Die Bundesministerin für Justiz hat durch Verordnung die in diesem Bundesgesetz und dessen Tarif angeführten festen Gebühren sowie die in dessen Tarif angeführten Beträge neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2000 oder der an seine Stelle tretende Index gegenüber der für März 2001 veröffentlichten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 5 vH geändert hat. Die neuen Beträge sind aus den Beträgen dieses Bundesgesetzes und dessen Tarifs im Verhältnis der Veränderung der für März 2001 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden endgültigen Indexzahl zu berechnen. Die so berechneten Beträge über 15 Euro sind auf volle Eurobeträge kaufmännisch zu runden. Beträge zwischen 5 und 15 Euro sind auf die nächsten vollen 10 Cent, Beträge unter 5 Euro auf den nächsten vollen Cent jeweils kaufmännisch zu runden. Die neuen Beträge gelten ab dem der Veröffentlichung der endgültigen Indexzahl durch die Bundesanstalt Statistik Österreich drittfolgenden Monatsersten.“

3. In der Tarifpost 9 wird die Anmerkung 17 aufgehoben.

4. In der Tarifpost 10 wird die Anmerkung 23 aufgehoben.

5. In der Tarifpost 14 wird die Anmerkung 7 aufgehoben.

6. In der Tarifpost 15 wird

a) in der Anmerkung 6 der Betrag von „1,10 Euro“ durch den Betrag „60 Cent“ und der Betrag „60 Cent“ durch den Betrag „30 Cent“ ersetzt;

b) die Anmerkung 8 aufgehoben.

7. In Artikel VI wird

a) der Z 45 folgender Satz angefügt:

„§ 31a ist auf die mit dem Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 53/2011, in den Tarifposten 10 I lit. b Z 13a und 14 Z 12 neu geschaffenen Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Neufestsetzung der Jahresgebühr nach Tarifpost 14 Z 12 jeweils erst mit 1. Jänner des der Neufestsetzung folgenden Kalenderjahres wirksam wird und Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der Gebührenbeträge in den Tarifposten 10 I lit. b Z 13a und 14 Z 12 die für März 2009 veröffentlichte Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 ist, wobei deren erstmalige Neufestsetzung erst dann zu erfolgen hat, wenn ausgehend vom Basismonat März 2011 die Gebühren und Beträge dieses Bundesgesetzes neu festzusetzen sind.“

b) nach Z 45 folgende Z 46 angefügt:

„46. §§ 6a und 31a Abs. 1 sowie die Tarifposten 9, 10, 14 und 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. XX/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Für die erste Neufestsetzung der Gebühren und Beträge dieses Bundesgesetzes nach § 31a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. XX/2011 ist – vorbehaltlich der Spezialregelung in Z 45 – die für März 2011 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 maßgeblich.“