Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel X1

Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes

§ 93. (1) …

§ 93. (1) unverändert

(2) Diese Kosten sind dem Bund durch Zahlung an den Bundesminister für Justiz zu ersetzen. Zur Begleichung dieser Zahlungspflicht hat der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger an den Bundesminister für Justiz einen jährlichen Pauschalbetrag von insgesamt 41 000 000,-- Euro zu zahlen; dieser Pauschalbetrag ist für das jeweilige laufende Jahr durch Zahlungen von je 20 500 000,-- Euro am 1. April und 1. Oktober dieses Jahres zu entrichten. Das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, BGBl. Nr. 288, ist nicht anzuwenden.

(2) Diese Kosten sind dem Bund vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger durch Zahlung an die Bundesministerin für Justiz wie folgt zu ersetzen: jährlich am 1. April die Hälfte der Vorjahreszahlung und am 1. Oktober die Hälfte der Vorjahreszahlung unter Berücksichtigung der Differenz zwischen der Vorjahreszahlung und den tatsächlichen gemäß Abs. 1 angefallenen Kosten des Vorjahres. Das Gerichtliche Einbringungsgesetz ist nicht anzuwenden.

(3) …

(3) unverändert

§ 98. (1) bis (25) …

§ 98. (1) bis (25) unverändert

 

(26) § 93 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. XX/2011 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Auf Grund des bisherigen § 93 Abs. 1 und 2 hat der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger an die Bundesministerin für Justiz für die Jahre 2008, 2009, 2010 und 2011 einen pauschalierten Restbetrag von 36 Millionen Euro zu leisten. Die am 1. April 2012 zu leistende Zahlung beträgt 26,5 Millionen Euro.

Artikel X2

Änderung des Gerichtsgebührengesetzes

§ 6a. (1) …

§ 6a. (1) unverändert

(2) § 31a ist auf die in Abs. 1 angeführten Gebührenbeträge nicht anzuwenden.

(2) entfällt

(3) …

(3) unverändert

§ 31a. (1) Der Bundesminister für Justiz hat durch Verordnung die in diesem Bundesgesetz und dessen Tarif angeführten festen Gebühren sowie die in der Anmerkung 8 zur Tarifpost 7 angeführten Beträge neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2000 oder der an seine Stelle tretende Index gegenüber der für März 2001 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 5 vH geändert hat. Die neuen Beträge sind aus den Beträgen dieses Bundesgesetzes und dessen Tarifs im Verhältnis der Veränderung der für März 2001 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen. Die so berechneten Beträge sind auf volle Eurobeträge auf- oder abzurunden, wobei Beträge bis einschließlich 50 Cent abgerundet und Beträge über 50 Cent aufgerundet werden. Die neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung durch die Bundesanstalt Statistik Österreich folgenden übernächsten Monatsersten.

§ 31a. (1) Die Bundesministerin für Justiz hat durch Verordnung die in diesem Bundesgesetz und dessen Tarif angeführten festen Gebühren sowie die in dessen Tarif angeführten Beträge neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2000 oder der an seine Stelle tretende Index gegenüber der für März 2001 veröffentlichten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 5 vH geändert hat. Die neuen Beträge sind aus den Beträgen dieses Bundesgesetzes und dessen Tarifs im Verhältnis der Veränderung der für März 2001 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden endgültigen Indexzahl zu berechnen. Die so berechneten Beträge über 15 Euro sind auf volle Eurobeträge kaufmännisch zu runden. Beträge zwischen 5 und 15 Euro sind auf die nächsten vollen 10 Cent, Beträge unter 5 Euro auf den nächsten vollen Cent jeweils kaufmännisch zu runden. Die neuen Beträge gelten ab dem der Veröffentlichung der endgültigen Indexzahl durch die Bundesanstalt Statistik Österreich drittfolgenden Monatsersten.

(2) …

(2) unverändert

Tarifpost 9

Tarifpost 9

Anmerkung

Anmerkung

           1. bis 16. …

           1. bis 16. unverändert

         17. § 31a ist auf die Gebührenbeträge in Tarifpost 9 lit. e Z 1 bis 13 sublit. aa, 14 sublit. aa, 15 sublit. aa, 16 sublit. aa und bb sowie Z 17 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der aus dem Verhältnis der Indexzahlen berechnete Betrag auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden ist.

         17. entfällt

Tarifpost 10

Tarifpost 10

Anmerkung

Anmerkung

           1. bis 22. …

           1. bis 22. unverändert

         23. § 31a ist auf die Gebührenbeträge in Tarifpost 10 Z IV lit. a Z 1 bis 9, 12 und 15 bis 17 sowie lit. b mit der Maßgabe anzuwenden, dass der aus dem Verhältnis der Indexzahlen berechnete Betrag auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden ist; auf die Gebührenbeträge in Tarifpost 10 Z IV lit. a Z 10, 11, 13 und 14 mit der Maßgabe, dass der aus dem Verhältnis der Indexzahlen berechnete Betrag auf den nächsten vollen Cent aufzurunden ist.

         23. entfällt

Tarifpost 14

Tarifpost 14

Anmerkung

Anmerkung

           1. bis 6. …

           1. bis 6. unverändert

           7. § 31a ist auf den Gebührenbetrag in Anmerkung 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der aus dem Verhältnis der Indexzahlen berechnete Betrag auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden ist.

           7. entfällt

Tarifpost 15

Tarifpost 15

Anmerkung

Anmerkung

           1. bis 5. …

           1. bis 5. unverändert

           6. Für unbeglaubigte Aktenabschriften oder -ablichtungen und sonstige Kopien sowie Ausdrucke ist eine Gebühr in Höhe von 1,10 Euro für jede Seite zu entrichten, werden sie von der Partei selbst hergestellt, eine Gebühr in Höhe von 60 Cent für jede Seite. Dies gilt für die einer Partei ausgestellte Kopie einer elektronischen Datei – unter der Voraussetzung, dass die Datei nicht auf Betreiben der Partei erstellt wurde – mit der Maßgabe, dass die Datei einer Seite gleichzuhalten ist.

           6. Für unbeglaubigte Aktenabschriften oder -ablichtungen und sonstige Kopien sowie Ausdrucke ist eine Gebühr in Höhe von 60 Cent für jede Seite zu entrichten, werden sie von der Partei selbst hergestellt, eine Gebühr in Höhe von 30 Cent für jede Seite. Dies gilt für die einer Partei ausgestellte Kopie einer elektronischen Datei – unter der Voraussetzung, dass die Datei nicht auf Betreiben der Partei erstellt wurde – mit der Maßgabe, dass die Datei einer Seite gleichzuhalten ist.

6a. bis 7. …

         6a. bis 7. unverändert

           8. § 31a ist auf die Gebührenbeträge in Tarifpost 15 lit. a und b sowie in der Anmerkung 6 zur Tarifpost Tarifpost 15 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der aus dem Verhältnis der Indexzahlen berechnete Betrag auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden ist.

           8. entfällt

Artikel VI

Artikel VI

           1. bis 44. …

           1. bis 44. unverändert

         45. §§ 2 und 7 sowie die Tarifposten 10 und 14 jeweils in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 53/2011, treten mit 1. August 2011 in Kraft. TP 10 Z I lit. b Z 13a ist auf Eintragungen anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2011 erfolgen.

         45. §§ 2 und 7 sowie die Tarifposten 10 und 14 jeweils in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 53/2011, treten mit 1. August 2011 in Kraft. TP 10 Z I lit. b Z 13a ist auf Eintragungen anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2011 erfolgen. § 31a ist auf die mit dem Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 53/2011, in den Tarifposten 10 I lit. b Z 13a und 14 Z 12 neu geschaffenen Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Neufestsetzung der Jahresgebühr nach Tarifpost 14 Z 12 jeweils erst mit 1. Jänner des der Neufestsetzung folgenden Kalenderjahres wirksam wird und Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der Gebührenbeträge in den Tarifposten 10 I lit. b Z 13a und 14 Z 12 die für März 2009 veröffentlichte Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 ist, wobei deren erstmalige Neufestsetzung erst dann zu erfolgen hat, wenn ausgehend vom Basismonat März 2011 die Gebühren und Beträge dieses Bundesgesetzes neu festzusetzen sind.

 

         46. § 6a, § 31a Abs. 1 sowie die Tarifposten 9, 10, 14 und 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. XX/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Für die erste Neufestsetzung der Gebühren und Beträge dieses Bundesgesetzes nach § 31a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. XX/2011 ist – vorbehaltlich der Spezialregelung in Z 45 – die für März 2011 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 maßgeblich.