Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das EU-Vollstreckungsamtshilfegesetz erlassen wird und das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Stiftungseingangssteuergesetz, die Bundesabgabenordnung und das Zollrechts-Durchführungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen (EU-Vollstreckungsamtshilfegesetz – EU-VAHG)

 

Inhaltsverzeichnis

 

1. Teil
Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

Anwendungsbereich und anzuwendendes Recht

§ 2.

Begriffsbestimmungen

§ 3.

Zuständigkeit

§ 4.

Vollstreckungsbehörden

2. Teil
Erteilung von Auskünften

§ 5.

Erteilung von Auskünften auf Ersuchen

§ 6.

Erteilung von Auskünften ohne vorheriges Ersuchen

§ 7.

Anwesenheit in den Amtsräumen der Behörden und Teilnahme an behördlichen Ermittlungen

3. Teil
Zustellung von Dokumenten

§ 8.

Zustellungsersuchen von anderen Mitgliedstaaten

§ 9.

Zustellungsersuchen an andere Mitgliedstaaten

4. Teil
Vollstreckungs- und Sicherungsmaßnahmen

§ 10.

Vollstreckungsersuchen von anderen Mitgliedstaaten

§ 11.

Vollstreckungsersuchen an andere Mitgliedstaaten

§ 12.

Änderung oder Rücknahme eines Vollstreckungsersuchens

§ 13.

Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen

§ 14.

Einwendungen

§ 15.

Ablehnungsgründe

§ 16.

Verjährung

§ 17.

Kosten

5. Teil
Allgemeine Durchführungsvorschriften

§ 18.

Standardformblätter und Kommunikationsmittel

§ 19.

Sprachen

§ 20.

Weitergabe von Auskünften und Dokumenten

6. Teil
Schlussbestimmungen

§ 21.

Anwendung anderer Amtshilfeabkommen

§ 22.

Inkrafttreten

§ 23.

Vollziehung

 

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich und anzuwendendes Recht

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Durchführung der Amtshilfe zwischen Österreich und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Mitgliedstaaten) bei der Vollstreckung der in den Mitgliedstaaten entstandenen Abgabenansprüche auf Grund der Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen, ABl. L 84 vom 31.3.2010, S. 1, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Abgabenansprüche im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Steuern und Abgaben aller Art, die von einem Mitgliedstaat oder dessen gebiets- oder verwaltungsmäßigen Gliederungseinheiten, einschließlich der lokalen Behörden, oder für diesen oder diese oder für die Europäische Union erhoben werden, ausgenommen Einfuhr- und Ausfuhrabgaben sowie die Einfuhrumsatzsteuer, soweit diese von den Zollämtern erhoben wird.

(3) Der Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes umfasst auch

           1. Geldstrafen, Geldbußen, Gebühren und Zuschläge in Bezug auf Abgabenansprüche, für deren Vollstreckung gemäß Abs. 1 um Amtshilfe ersucht werden kann und die von den für die Erhebung der betreffenden Steuern oder Abgaben oder die Durchführung der dafür erforderlichen behördlichen Ermittlungen zuständigen Behörden verhängt oder von Verwaltungsorganen oder Gerichten auf Antrag dieser Behörden bestätigt wurden;

           2. Gebühren für Bescheinigungen und ähnliche Dokumente, die in Zusammenhang mit Verwaltungsverfahren in Bezug auf Steuern oder Abgaben ausgestellt werden;

           3. Zinsen und Kosten im Zusammenhang mit Abgabenansprüchen, für deren Vollstreckung gemäß Abs. 1 oder gemäß den Ziffern 1 und 2 um Amtshilfe ersucht werden kann.

(4) Dieses Bundesgesetz findet keine Anwendung auf:

           1. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, die an den Mitgliedstaat oder die Gliederungseinheit eines Mitgliedstaats bzw. an öffentlich-rechtliche Sozialversicherungseinrichtungen zu leisten sind;

           2. andere als die in Abs. 3 genannten Gebühren;

           3. vertragliche Gebühren, wie Zahlungen an öffentliche Versorgungsbetriebe;

           4. strafrechtliche Sanktionen, die auf der Grundlage einer Anklageerhebung im Strafverfahren verhängt werden, oder andere strafrechtliche Sanktionen, die nicht von Abs. 3 Z 1 erfasst sind.

(5) Abgabenansprüche nach Abs. 2 samt den in Abs. 3 genannten sonstigen Ansprüchen werden nach den Bestimmungen der Abgabenexekutionsordnung vollstreckt, soweit dieses Bundesgesetz nicht etwas anderes bestimmt.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet der Ausdruck

           1. „Beitreibungsrichtlinie“ die in § 1 Abs. 1 genannte Richtlinie;

           2. „ersuchende Behörde“ ein zentrales Verbindungsbüro, ein Verbindungsbüro oder eine Verbindungsstelle eines Mitgliedstaates, das bzw. die ein Amtshilfeersuchen in Bezug auf einen in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Abgabenanspruch stellt;

           3. „ersuchte Behörde“ ein zentrales Verbindungsbüro, ein Verbindungsbüro oder eine Verbindungsstelle eines Mitgliedstaates, an das bzw. die ein Amtshilfeersuchen gerichtet wird;

           4. „Person“

                a) eine natürliche Person,

               b) eine juristische Person,

                c) eine Personenvereinigung, der die Rechtsfähigkeit zuerkannt wurde, die aber nicht über die Rechtsstellung einer juristischen Person verfügt; oder

               d) alle anderen Rechtsvereinbarungen gleich welcher Art und Form – mit oder ohne Rechtspersönlichkeit –, die Vermögensgegenstände besitzen oder verwalten, welche einschließlich der daraus erzielten Einkünfte einer der in diesem Bundesgesetz erfassten Steuern unterliegen;

           5. „auf elektronischem Wege“ die Verwendung elektronischer Anlagen zur Verarbeitung (einschließlich der Datenkomprimierung) und Speicherung von Daten unter Einsatz von Draht, Funk, optischer Technologien oder anderer elektromagnetischer Verfahren;

           6. „CCN-Netz“ die gemeinsame Plattform auf der Grundlage des Gemeinsamen Kommunikationsnetzes (CCN), die von der Europäischen Union für jegliche elektronische Datenübertragung zwischen den zuständigen Behörden im Bereich Zoll und Steuern entwickelt wurde.

(2) Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Zuständigkeit

§ 3. (1) Zuständige Behörde im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 der Beitreibungsrichtlinie und zentrales Verbindungsbüro im Sinne des Artikels 4 Abs. 2 der Beitreibungsrichtlinie ist der Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigter Vertreter.

(2) Eingehende Ersuchen werden nach entsprechender Prüfung an die für die Durchführung der Amtshilfe in § 4 genannten Vollstreckungsbehörden weitergeleitet. Ausgehende Ersuchen werden, vorbehaltlich des Abs. 3, von den in § 4 genannten Vollstreckungsbehörden erstellt und über das zentrale Verbindungsbüro nach entsprechender Prüfung gemäß Abs. 1 an die zuständige ausländische Behörde (ersuchte Behörde) geleitet.

(3) Die Länder und Gemeinden dürfen Amtshilfe nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes in Anspruch nehmen. Als Vollstreckungsbehörden im Sinne des § 4 kommen hinsichtlich der Landes-und Gemeindeabgaben bei an Österreich gerichteten Ersuchen ausschließlich die Abgabenbehörden des Bundes in Betracht. Die von Ländern und Gemeinden an andere Mitgliedstaaten gerichteten Vollstreckungsersuchen werden von den Ländern und Gemeinden erstellt und sind von diesen ausschließlich an das zentrale Verbindungsbüro zu übermitteln.

Vollstreckungsbehörden

§ 4. Vollstreckungsbehörden im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

           1. die Finanzämter in Bezug auf Abgabenansprüche betreffend

                a) Steuern vom Einkommen, Ertrag oder Vermögen,

               b) Umsatzsteuern, ausgenommen die Einfuhrumsatzsteuer, soweit diese von den Zollämtern erhoben wird,

                c) sonstige Steuern und Abgaben im Sinne des § 1 Abs. 2, soweit nicht die Zollämter zuständig sind,

               d) sonstige Ansprüche im Sinne des § 1 Abs. 3, soweit sie mit den in lit. a bis c genannten Abgabenansprüchen zusammenhängen;

           2. die Zollämter in Bezug auf folgende Abgabenansprüche:

                a) Verbrauchsteuern, soweit sie nicht auf Ebene der gebiets- oder verwaltungsmäßigen Gliederungseinheiten eines Mitgliedstaates erhoben werden,

               b) sonstige Steuern, deren Festsetzung, Erhebung oder Vollstreckung in die Zuständigkeit der Zollverwaltung fallen,

                c) sonstige Ansprüche gemäß § 1 Abs. 3, soweit sie mit den in lit. a und b genannten Abgabenansprüchen zusammenhängen.

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich sinngemäß nach dem 2. und 3. Hauptstück des dritten Teils des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010).

2. Teil

Erteilung von Auskünften

Erteilung von Auskünften auf Ersuchen

§ 5. (1) Auf Ersuchen teilt das zentrale Verbindungsbüro der ersuchenden Behörde alle Auskünfte mit, die bei der Vollstreckung eines Abgabenanspruchs gemäß § 1 voraussichtlich erheblich sein werden. Zur Beschaffung dieser Auskünfte veranlasst die Vollstreckungsbehörde alle dafür erforderlichen behördlichen Ermittlungen, die nach der Bundesabgabenordnung in vergleichbaren Fällen vorgesehen sind.

(2) Das zentrale Verbindungsbüro erteilt keine Auskünfte,

           1. die für die Vollstreckung derartiger Abgabenansprüche nicht beschafft werden könnten, wenn diese in Österreich entstanden wären;

           2. mit denen ein Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis preisgegeben würde;

           3. die die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung (ordre public) in Österreich verletzen würden.

(3) Abs. 2 ist in keinem Fall so auszulegen, dass die Erteilung von Auskünften nur deshalb abgelehnt werden kann, weil die betreffenden Informationen sich bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Vertreter oder Treuhänder befinden oder sich auf Eigentumsanteile an einer Person beziehen.

(4) Kann das zentrale Verbindungsbüro dem Auskunftsersuchen nicht stattgeben, so sind der ersuchenden Behörde die Gründe hierfür mitzuteilen.

Erteilung von Auskünften ohne vorheriges Ersuchen

§ 6. Im Falle der Erstattung von Steuern oder Abgaben mit Ausnahme der Umsatzsteuer an eine Person, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen oder wohnhaft ist, darf die Vollstreckungsbehörde, die die Erstattung vornehmen soll, den Mitgliedstaat der Niederlassung oder des Wohnsitzes im Wege des zentralen Verbindungsbüros über die bevorstehende Erstattung informieren.

Anwesenheit in den Amtsräumen der Behörden und Teilnahme an behördlichen Ermittlungen

§ 7. (1) Die ersuchende und die ersuchte Behörde dürfen vereinbaren, dass unter den von der ersuchten Behörde festgelegten Voraussetzungen ordnungsgemäß befugte Bedienstete der ersuchenden Behörde zwecks Förderung der Amtshilfe gemäß der Beitreibungsrichtlinie

           1. in den Amtsräumen anwesend sein dürfen, in denen die Behörden des ersuchten Mitgliedstaates ihre Tätigkeiten ausüben;

           2. bei den behördlichen Ermittlungen anwesend sein dürfen, die im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaates geführt werden;

           3. die zuständigen Bediensteten des ersuchten Mitgliedstaates bei Gerichtsverfahren in diesem Mitgliedstaat unterstützen dürfen.

Das zentrale Verbindungsbüro hat dafür Sorge zu tragen, dass dem befugten Bediensteten der ersuchenden Behörde nur solche Auskünfte erteilt werden, die gemäß § 5 Abs. 1 erteilt werden dürfen und die nicht unter § 5 Abs. 2 fallen.

(2) Bedienstete der ersuchenden Behörde, die die Möglichkeiten der Abs. 1 und 2 nutzen, müssen jederzeit eine schriftliche Vollmacht vorlegen können, aus der ihre Identität und dienstliche Stellung hervorgehen.

3. Teil

Zustellung von Dokumenten

Zustellungsersuchen von anderen Mitgliedstaaten

§ 8. (1) Auf Ersuchen veranlasst die Vollstreckungsbehörde die Zustellung aller Dokumente, die mit einem Abgabenanspruch gemäß § 1 oder mit dessen Vollstreckung zusammenhängen, einschließlich der gerichtlichen Dokumente, die aus dem ersuchenden Mitgliedstaat stammen. Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes verfügt wird, richtet sich die Zustellung nach den Vorschriften des Zustellgesetzes. Dem Ersuchen um Zustellung hat das Standardformblatt im Sinne des Artikels 8 Abs. 1 der Beitreibungsrichtlinie beigefügt zu sein. Eine Ausfertigung des Standardformblatts mit den zuzustellenden Dokumenten ist dem Empfänger auszuhändigen.

(2) Das zentrale Verbindungsbüro teilt der ersuchenden Behörde unverzüglich mit, was aufgrund dieses Zustellungsersuchens veranlasst wurde, und insbesondere, an welchem Tag dem Empfänger das Dokument zugestellt worden ist.

Zustellungsersuchen an andere Mitgliedstaaten

§ 9. (1) Das zentrale Verbindungsbüro darf um die Zustellung aller Dokumente ersuchen, die mit einem Abgabenanspruch gemäß § 1 oder mit dessen Vollstreckung zusammenhängen, einschließlich der Dokumente, die von österreichischen Gerichten stammen. Dem Zustellungsersuchen ist ein Standardformblatt im Sinne des Artikels 8 Abs. 1 der Beitreibungsrichtlinie beizufügen.

(2) Das zentrale Verbindungsbüro stellt ein Ersuchen um Zustellung nur dann, wenn es der Vollstreckungsbehörde nicht möglich ist, das betreffende Dokument gemäß den Vorschriften des Zustellgesetzes zuzustellen oder wenn eine solche Zustellung unverhältnismäßige Schwierigkeiten aufwerfen würde. Dies gilt sinngemäß auch für Ersuchen der Länder und Gemeinden.

4. Teil

Vollstreckungs- und Sicherungsmaßnahmen

Vollstreckungsersuchen von anderen Mitgliedstaaten

§ 10. (1) Auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates nimmt die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung von Abgabenansprüchen vor, für die im anderen Mitgliedstaat ein Exekutionstitel besteht. Der ausländische Abgabenanspruch wird wie ein inländischer Abgabenanspruch behandelt. Als vollstreckbarer Exekutionstitel gilt der dem Ersuchen beigefügte einheitliche Vollstreckungstitel im Sinne des Artikels 12 Abs. 1 der Beitreibungsrichtlinie. Er muss im ersuchten Mitgliedstaat weder durch einen besonderen Akt anerkannt noch ergänzt oder ersetzt werden. Dem Vollstreckungsersuchen können weitere, im ersuchenden Mitgliedstaat ausgestellte Dokumente zum Abgabenanspruch beigefügt werden.

(2) Die Vollstreckung erfolgt nach den Vorschriften, die für Abgabenansprüche aus gleichen oder, in Ermangelung gleicher, aus vergleichbaren Steuern oder Abgaben vorgesehen sind. Ist das zentrale Verbindungsbüro der Auffassung, dass in Österreich keine gleichen oder vergleichbaren Steuern oder Abgaben erhoben werden, so handelt die Vollstreckungsbehörde nach den Vorschriften, die für die Vollstreckung von Einkommensteueransprüchen gelten. Die Abgabenansprüche werden in Euro vollstreckt.

(3) Das zentrale Verbindungsbüro teilt dem anderen Mitgliedstaat die Maßnahmen mit, die die Vollstreckungsbehörde in Bezug auf das Vollstreckungsersuchen ergriffen hat.

(4) Wenn die Vollstreckungsbehörde dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumt oder Ratenzahlung gewährt, unterrichtet das zentrale Verbindungsbüro den anderen Mitgliedstaat hiervon. Für die Gewährung von Zahlungserleichterungen gelten die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung.

(5) Die Vollstreckungsbehörde überweist die in Zusammenhang mit dem Abgabenanspruch eingebrachten Beträge sowie gegebenenfalls entstehende Zinsen. Die in § 17 Abs. 1 genannten, darüber hinausgehenden Beträge dürfen vorher einbehalten werden.

(6) Eingehende Vollstreckungsersuchen aus anderen Mitgliedstaaten können auch die Vollstreckung eines angefochtenen Abgabenanspruchs oder eines angefochtenen Teilbetrags eines Abgabenanspruchs beinhalten. Ein solches Ersuchen ist durch die ersuchende Behörde zu begründen. Wird dem Rechtsmittel später stattgegeben, haftet die ersuchende ausländische Behörde für die Erstattung bereits vollstreckter Beträge samt allenfalls geschuldeten Entschädigungsleistungen.

Vollstreckungsersuchen an andere Mitgliedstaaten

§ 11. (1) Das zentrale Verbindungsbüro darf Vollstreckungsersuchen an einen anderen Mitgliedstaat weiterleiten, wenn

           1. die Voraussetzungen für die Vollstreckung gegeben sind und

           2. der Abgabenanspruch nicht angefochten ist oder nicht mehr angefochten werden kann.

(2) Ungeachtet des Abs. 1 Z 2 kann ein Vollstreckungsersuchen auch die Vollstreckung eines angefochtenen Abgabenanspruchs oder eines angefochtenen Teilbetrags eines Abgabenanspruchs beinhalten. Ein solches Ersuchen ist zu begründen. Wird dem Rechtsmittel später stattgegeben, haftet Österreich als ersuchender Mitgliedstaat für die Erstattung bereits vollstreckter Beträge samt allenfalls geschuldeten Entschädigungsleistungen.

(3) Um Amtshilfe darf nur ersucht werden, wenn zuvor alle nach der Abgabenexekutionsordnung vorgesehenen Vollstreckungsmöglichkeiten ausgeschöpft wurden, es sei denn,

           1. es ist offensichtlich, dass keine Vermögensgegenstände für die Vollstreckung in Österreich vorhanden sind, oder, dass Vollstreckungsverfahren in Österreich nicht zur vollständigen Begleichung des Abgabenanspruchs führen, und der Vollstreckungsbehörde oder dem zentralen Verbindungsbüro konkrete Informationen vorliegen, wonach die betreffende Person über Vermögensgegenstände im ersuchten Mitgliedstaat verfügt;

           2. die Durchführung solcher Vollstreckungsmaßnahmen wäre in Österreich mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden.

(4) Jedem Vollstreckungsersuchen ist der für alle Mitgliedstaaten einheitliche Vollstreckungstitel im Sinne des Artikels 12 Abs. 1 der Beitreibungsrichtlinie, dessen Inhalt im Wesentlichen dem des ursprünglichen Exekutionstitels entspricht, beizufügen, der die alleinige Grundlage für die im ersuchten Mitgliedstaat zu ergreifenden Vollstreckungs- und Sicherungsmaßnahmen ist. Dem Vollstreckungsersuchen dürfen weitere Dokumente, die in Zusammenhang mit dem Abgabenanspruch stehen, beigefügt werden.

(5) Erlangt die ersuchende Behörde in Zusammenhang mit der Angelegenheit, die dem Vollstreckungsersuchen zu Grunde liegt, zweckdienliche Informationen, so leitet sie diese unverzüglich an die ersuchte Behörde weiter.

Änderung oder Rücknahme eines Vollstreckungsersuchens

§ 12. (1) Das zentrale Verbindungsbüro teilt dem ersuchten Mitgliedstaat unverzüglich jede nachfolgende Änderung oder Rücknahme seines Vollstreckungsersuchens unter Angabe der Gründe für die Änderung oder Rücknahme mit. Bei Änderungen übersendet es zusätzlich eine entsprechend geänderte Fassung des einheitlichen Vollstreckungstitels.

(2) Geht die Änderung oder Rücknahme des Ersuchens auf eine Rechtsmittelentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 zurück, so teilt das zentrale Verbindungsbüro diese Entscheidung mit und übermittelt gleichzeitig eine geänderte Fassung des einheitlichen Vollstreckungstitels für die Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat.

(3) Wird ein gemäß § 14 Abs. 1 geänderter einheitlicher Vollstreckungstitel an ein zentrales Verbindungsbüro als ersuchte Behörde übermittelt, ergreift die mit der Durchführung der Amtshilfe beauftragte Vollstreckungsbehörde weitere Vollstreckungsmaßnahmen auf der Grundlage dieses Vollstreckungstitels.

(4) Vollstreckungs- und Sicherungsmaßnahmen, die bereits auf der Grundlage des ursprünglichen einheitlichen Vollstreckungstitels ergriffen wurden, dürfen auf Grund des geänderten einheitlichen Vollstreckungstitels fortgeführt werden, sofern die Änderung des Ersuchens nicht darauf zurückzuführen ist, dass der ursprüngliche Exekutionstitel oder der ursprüngliche einheitliche Vollstreckungstitel unwirksam ist.

(5) Für die neue Fassung des einheitlichen Vollstreckungstitels gelten § 11 und § 14 entsprechend.

Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen

§ 13. (1) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde eines Mitgliedstaates trifft die ersuchte Behörde, sofern dies nach ihrem innerstaatlichen Recht und ihrer Verwaltungspraxis zulässig ist, Maßnahmen zur Sicherung, um die Vollstreckung sicherzustellen, wenn ein Abgabenanspruch oder der Exekutionstitel im ersuchenden Mitgliedstaat zum Zeitpunkt der Stellung des Ersuchens angefochten wird oder wenn für den Abgabenanspruch im ersuchenden Mitgliedstaat noch kein Exekutionstitel erlassen wurde, falls die Sicherungsmaßnahmen nach dem innerstaatlichen Recht und der Verwaltungspraxis des ersuchenden und des ersuchten Mitgliedstaates in einer vergleichbaren Situation auch möglich sind.

(2) Das Dokument, das im ersuchenden Mitgliedstaat Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf den Abgabenanspruch, für den um Amtshilfe ersucht wird, ermöglicht, ist – sofern vorhanden – dem Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen im ersuchten Mitgliedstaat beizufügen. Dieses Dokument muss im ersuchten Mitgliedstaat durch einen besonderen Akt weder anerkannt noch ergänzt oder ersetzt werden.

(3) Dem Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen können weitere im ersuchenden Mitgliedstaat zu dem Abgabenanspruch ausgestellte Dokumente beigefügt werden.

(4) § 10 Abs. 1 bis 3, § 11 Abs. 5 sowie die §§ 12 und 14 gelten sinngemäß.

Einwendungen

§ 14. (1) Einwendungen in Bezug auf den Abgabenanspruch, auf den ursprünglichen Exekutionstitel für die Vollstreckung im ersuchenden Mitgliedstaat oder auf den einheitlichen Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat sowie Einwendungen in Bezug auf die Gültigkeit einer Zustellung durch eine zuständige Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats fallen in die Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörden bzw. Instanzen des ersuchenden Mitgliedstaates. Werden im Verlauf des Vollstreckungsverfahrens der Abgabenanspruch, der ursprüngliche Exekutionstitel oder der einheitliche Vollstreckungstitel von einer betroffenen Partei angefochten, so unterrichtet die ersuchte Behörde diese Partei darüber, dass sie das Rechtsmittel bei der zuständigen Instanz des ersuchenden Mitgliedstaates nach dessen Recht einzulegen hat.

(2) Einwendungen in Bezug auf die im ersuchten Mitgliedstaat ergriffenen Vollstreckungsmaßnahmen oder in Bezug auf die Gültigkeit einer Zustellung durch eine zuständige Behörde des ersuchten Mitgliedstaates fallen in die Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörden bzw. Instanzen dieses Mitgliedstaates.

(3) Wurde ein Rechtsmittel gemäß Abs. 1 bei der zuständigen Rechtsmittelbehörde bzw. Instanz des ersuchenden Mitgliedstaates eingelegt, so teilt die ersuchende Behörde dies der ersuchten Behörde mit und gibt an, in welchem Umfang der Abgabenanspruch nicht angefochten wird.

(4) Sobald die ersuchte Behörde die Mitteilung nach Abs. 3 entweder durch die ersuchende Behörde oder durch die betroffene Partei erhalten hat, setzt sie in Erwartung einer Entscheidung der zuständigen Rechtsmittelbehörde bzw. Instanz das Vollstreckungsverfahren für den angefochtenen Teilbetrag des Abgabenanspruchs aus, es sei denn, die ersuchende Behörde wünscht in Einklang mit § 10 Abs. 6 oder § 11 Abs. 2 ein anderes Vorgehen.

(5) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde oder sofern von der ersuchten Behörde anderweitig für notwendig erachtet und unbeschadet des § 13 kann die ersuchte Behörde Sicherungsmaßnahmen treffen, um die Vollstreckung sicherzustellen, soweit die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des ersuchten Mitgliedstaats dies zulassen.

(6) Haben die zuständigen Behörden des ersuchenden oder des ersuchten Mitgliedstaates ein Verständigungsverfahren eingeleitet und könnte das Ergebnis des Verfahrens Auswirkungen auf den Abgabenanspruch haben, der Gegenstand des Amtshilfeersuchens ist, so werden die Vollstreckungsmaßnahmen bis zum Abschluss dieses Verfahrens gehemmt oder unterbrochen, es sei denn, dass aufgrund von Betrug oder Insolvenz unmittelbare Dringlichkeit gegeben ist. Werden die Vollstreckungsmaßnahmen gehemmt oder unterbrochen, findet Abs. 5 Anwendung.

Ablehnungsgründe

§ 15. (1) Die in den §§ 10 bis 13 vorgesehene Amtshilfe wird nicht geleistet, wenn die Vollstreckung oder die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen aus Gründen, die auf die Verhältnisse des Schuldners zurückzuführen sind, erhebliche wirtschaftliche oder soziale Schwierigkeiten in dem ersuchten Mitgliedstaat bewirken könnte, sofern die in diesem Mitgliedstaat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie die dort übliche Verwaltungspraxis eine solche Ausnahme für innerstaatliche Abgabenansprüche zulassen.

(2) Die in § 5 und in §§ 7 bis 13 vorgesehene Amtshilfe wird nicht geleistet, wenn sich das ursprüngliche Ersuchen um Amtshilfe auf Abgabenansprüche bezieht, die – gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem sie in dem ersuchenden Mitgliedstaat fällig wurden – zum Datum des ursprünglichen Amtshilfeersuchens älter als fünf Jahre waren. Im Falle der Anfechtung des Abgabenanspruchs oder des ursprünglichen Exekutionstitels für die Vollstreckung im ersuchenden Mitgliedstaat läuft die Fünfjahresfrist ab dem Zeitpunkt, zu dem im ersuchenden Staat festgestellt wird, dass eine Anfechtung des Abgabenanspruchs oder des Exekutionstitels nicht mehr möglich ist. Gewähren die zuständigen Behörden des ersuchenden Mitgliedstaates einen Zahlungsaufschub oder einen Aufschub des Ratenzahlungsplans, so läuft die Fünfjahresfrist ab dem Zeitpunkt des Endes der gesamten Zahlungsfrist. In diesen Fällen ist die ersuchte Behörde allerdings nicht verpflichtet, Amtshilfe bei Abgabenansprüchen zu leisten, die – gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem der Abgabenanspruch in dem ersuchenden Mitgliedstaat fällig wurde – älter als zehn Jahre sind.

(3) Amtshilfe wird weiters nicht geleistet, wenn die Abgabenansprüche, für die um Amtshilfe ersucht wird, insgesamt weniger als 1 500 Euro betragen.

(4) Das zentrale Verbindungsbüro teilt dem anderen Mitgliedstaat die Gründe für die Ablehnung eines Ersuchens um Amtshilfe mit.

Verjährung

§ 16. (1) Für die Verjährung von Abgabenansprüchen, hinsichtlich derer um Amtshilfe ersucht wird, ist ausschließlich das Recht des ersuchenden Mitgliedstaates maßgeblich.

(2) Führt eine Behörde eines anderen Mitgliedstaates auf Grund eines österreichischen Ersuchens Vollstreckungsmaßnahmen durch oder lässt diese in ihrem Namen durchführen und bewirken die Vollstreckungsmaßnahmen nach dem Recht dieses Mitgliedstaates eine Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung oder eine Verlängerung der Verjährungsfrist, so entfalten diese Maßnahmen in Österreich dieselbe Wirkung, sofern § 238 der Bundesabgabenordnung die entsprechende Wirkung vorsieht.

(3) Ist nach dem Recht des ersuchten Mitgliedstaates die Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung oder Verlängerung der Verjährungsfrist nicht zulässig, so gelten die Vollstreckungsmaßnahmen als von Österreich vorgenommen, sofern diese die ersuchte Behörde durchgeführt hat oder in ihrem Namen hat durchführen lassen und sie im Falle der Durchführung in Österreich eine Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung nach § 238 der Bundesabgabenordnung bewirkt hätten.

(4) Die nach § 238 der Bundesabgabenordnung zulässigen rechtlichen Maßnahmen zur Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung bleiben unberührt.

(5) Die Vollstreckungsbehörden teilen im Wege des zentralen Verbindungsbüros dem anderen Mitgliedstaat jede Maßnahme mit, die die Verjährung des Abgabenanspruchs, hinsichtlich dessen um Vollstreckung oder Sicherungsmaßnahmen ersucht wurde, unterbricht oder hemmt.

Kosten

§ 17. (1) Die Vollstreckungsbehörde bemüht sich, bei den betreffenden Personen neben den in § 10 Abs. 5 genannten Beträgen auch die ihr nach § 26 der Abgabenexekutionsordnung gebührenden Beträge zu vollstrecken und behält diese ein.

(2) Österreich verzichtet gegenüber dem ersuchenden Mitgliedstaat auf jegliche Erstattung der Kosten der Amtshilfe, die im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes anfallen. In den Fällen, in denen die Vollstreckung besondere Probleme bereitet, sehr hohe Kosten verursacht oder im Rahmen der Bekämpfung der organisierten Kriminalität erfolgt, kann das in § 3 Abs. 1 genannte zentrale Verbindungsbüro mit der entsprechenden ersuchenden Behörde des anderen Mitgliedstaates einzelfallbezogen eine Erstattung vereinbaren.

(3) Österreich haftet einem ersuchten Mitgliedstaat für alle Schäden aus Handlungen, die in Hinblick auf die tatsächliche Begründetheit des Abgabenanspruchs oder die Gültigkeit des von der ersuchenden Behörde ausgestellten Vollstreckungstitels oder des Titels, der zur Ergreifung von Sicherungsmaßnahmen ermächtigt, für nicht gerechtfertigt befunden werden.

5. Teil

Allgemeine Durchführungsvorschriften

Standardformblätter und Kommunikationsmittel

§ 18. (1) Ersuchen um Auskünfte gemäß § 5 Abs. 1, um Zustellung gemäß § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1, um Vollstreckung gemäß § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 oder um Sicherungsmaßnahmen gemäß § 13 Abs. 1 werden mittels eines Standardformblattes auf elektronischem Wege übermittelt, es sei denn, dies ist aus technischen Gründen nicht durchführbar. Diese Formblätter werden, soweit möglich, auch für jede weitere Mitteilung in Zusammenhang mit dem Ersuchen verwendet.

(2) Das einheitliche Zustellungsformblatt, der einheitliche Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat und das Dokument für das Ergreifen von Sicherungsmaßnahmen im ersuchenden Mitgliedstaat sowie die anderen in den §§ 10 bis 14 genannten Dokumente sind ebenfalls auf elektronischem Wege zu übermitteln, es sei denn, dies ist aus technischen Gründen nicht durchführbar.

(3) Den Standardformblättern können gegebenenfalls Berichte, Bescheinigungen und andere Dokumente oder beglaubigte Kopien bzw. Auszüge daraus beigefügt werden, die ebenfalls auf elektronischem Wege zu übermitteln sind, es sei denn, dies ist aus technischen Gründen nicht durchführbar.

(4) Auch der Austausch von Auskünften gemäß § 6 kann auf Standardformblättern und in elektronischer Form erfolgen.

(5) Abs. 1 gilt nicht für Auskünfte und Unterlagen, die aufgrund der Anwesenheit in den Amtsräumen in einem anderen Mitgliedstaat oder aufgrund der Teilnahme an behördlichen Ermittlungen in einem anderen Mitgliedstaat gemäß § 7 erlangt werden.

(6) Erfolgt die Übermittlung nicht auf elektronischem Wege oder auf Standardformblättern, berührt dies nicht die Gültigkeit der erhaltenen Auskünfte oder der im Rahmen eines Amtshilfeersuchens ergriffenen Maßnahmen.

Sprachen

§ 19. (1) Alle Amtshilfeersuchen, Standardformblätter für die Zustellung und einheitlichen Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat werden in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des ersuchten Mitgliedstaates übermittelt oder es wird ihnen eine Übersetzung in diese Amtssprache beigefügt. Der Umstand, dass bestimmte Teile davon in einer Sprache verfasst sind, die nicht Amtssprache oder eine der Amtssprachen des ersuchten Mitgliedstaates ist, berührt nicht deren Gültigkeit oder die Gültigkeit des Verfahrens, sofern es sich bei dieser anderen Sprache um eine zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten vereinbarte Sprache handelt.

(2) Die Dokumente, um deren Zustellung in einem anderen Mitgliedstaat ersucht wird, dürfen der ersuchten Behörde in einer der Amtssprachen des ersuchenden Mitgliedstaates übermittelt werden.

(3) Werden einem Ersuchen andere Dokumente beigefügt als die in den Abs. 1 und 2 genannten, so kann die ersuchte Behörde erforderlichenfalls von der ersuchenden Behörde eine Übersetzung dieser Dokumente in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des ersuchten Mitgliedstaates oder in eine andere nach bilateraler Absprache zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten vereinbarte Sprache verlangen.

Weitergabe von Auskünften und Dokumenten

§ 20. (1) Die Auskünfte, die im Rahmen der Durchführung dieses Bundesgesetzes übermittelt werden, unterliegen der Geheimhaltungspflicht und genießen den Schutz, den das innerstaatliche Recht des Mitgliedstaates, der sie erhalten hat, für Auskünfte dieser Art gewährt. Solche Auskünfte dürfen für Vollstreckungs- oder Sicherungsmaßnahmen mit Bezug auf Abgabenansprüche, die unter die Beitreibungsrichtlinie fallen, verwendet werden. Sie dürfen auch zur Festsetzung und Einhebung von Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung verwendet werden.

(2) Personen, die von der Akkreditierungsstelle für Sicherheit der Europäischen Kommission ordnungsgemäß akkreditiert wurden, haben nur in dem Umfang Zugang zu diesen Auskünften, wie es für die Pflege, die Wartung und die Entwicklung des CCN-Netzes erforderlich ist.

(3) Der Mitgliedstaat, der die Auskünfte erteilt, gestattet, dass diese Auskünfte in dem Mitgliedstaat, der die Auskünfte erhält, für andere als die in Abs. 1 genannten Zwecke verwendet werden, wenn die Informationen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, der die Auskünfte erteilt, dort für vergleichbare Zwecke verwendet werden dürfen.

(4) Sind die ersuchende oder die ersuchte Behörde der Auffassung, dass aufgrund der Beitreibungsrichtlinie erhaltene Auskünfte einem dritten Mitgliedstaat für die Zwecke des Abs. 1 nützlich sein könnten, so dürfen sie diese Auskünfte an diesen dritten Mitgliedstaat unter der Voraussetzung weiterleiten, dass diese Weitergabe in Einklang mit den in diesem Bundesgesetz festgelegten Regeln und Verfahren erfolgt. Sie teilen dem Mitgliedstaat, von dem die Auskünfte stammen, ihre Absicht mit, diese einem dritten Mitgliedstaat zuzuleiten. Der Mitgliedstaat, von dem die Auskünfte stammen, kann innerhalb von zehn Arbeitstagen mitteilen, dass er dieser Weiterleitung nicht zustimmt, wobei diese Frist mit dem Tag des Eingangs der Mitteilung über die beabsichtigte Weiterleitung beginnt.

(5) Die Genehmigung der Verwendung von Auskünften gemäß Abs. 3, deren Weitergabe gemäß Abs. 4 erfolgt ist, darf nur durch den Mitgliedstaat erteilt werden, aus dem die Auskünfte stammen.

(6) Auskünfte, die in jedweder Form im Rahmen dieses Bundesgesetzes übermittelt werden, können von allen Behörden des Mitgliedstaates, der die Auskünfte erhält, auf der gleichen Grundlage wie vergleichbare Auskünfte, die in diesem Staat erlangt wurden, angeführt oder als Beweismittel verwendet werden.

6. Teil

Schlussbestimmungen

Anwendung anderer Amtshilfeabkommen

§ 21. (1) Dieses Bundesgesetz gilt unbeschadet der Erfüllung von Verpflichtungen zur Leistung von Amtshilfe in größerem Umfang, die sich aus bilateralen oder multilateralen Übereinkünften oder Vereinbarungen ergeben. Das gilt auch für die Zustellung gerichtlicher oder sonstiger Dokumente.

(2) Werden derartige weitergehende Amtshilfeleistungen im Rahmen bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte oder Vereinbarungen getätigt, dürfen zu diesem Zweck das elektronische Kommunikationsnetz und die Standardformblätter im Sinne des § 18 genutzt werden.

Inkrafttreten

§ 22. Dieses Bundesgesetz zur Durchführung der Amtshilfe bei der Vollstreckung von Abgabenansprüchen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Vollstreckungsamtshilfegesetz – EU-VAHG), BGBl. I Nr. XX/201X, tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Zugleich tritt das Bundesgesetz vom 23. August 1994, BGBl. Nr. 658/1994 in der Fassung des Bundesgesetzes vom 13. Jänner 2010, BGBl. I Nr. 9/2010, zur Durchführung der EG-Beitreibungsrichtlinie (EG-Vollstreckungsamtshilfegesetz – EG-VAHG), außer Kraft.

Vollziehung

§ 23. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Artikel 2

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2011, wird wie folgt geändert:

1. § 4a wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 lautet Z 1:

         „1. Die Durchführung von der österreichischen Wissenschaft dienenden Forschungsaufgaben oder der österreichischen Erwachsenenbildung dienenden Lehraufgaben, welche die wissenschaftliche oder künstlerische Lehre betreffen und dem Universitätsgesetz 2002 entsprechen, sowie damit verbundene wissenschaftliche Publikationen und Dokumentationen durch die in Abs. 3 genannten Einrichtungen.“

b) In Abs. 3 lauten die Z 1 bis 4:

         „1. Universitäten, Kunsthochschulen und die Akademie der bildenden Künste, deren Fakultäten, Institute und besonderen Einrichtungen sowie diesen entsprechende ausländische Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht;

           2. durch Bundes- oder Landesgesetz errichtete Fonds, die mit Aufgaben der Forschungsförderung betraut sind sowie diesen entsprechende ausländische Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht;

           3. die Österreichische Akademie der Wissenschaften sowie dieser entsprechende ausländische Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht;

           4. juristisch unselbständige Einrichtungen von Gebietskörperschaften, die im Wesentlichen mit Forschungs- oder Lehraufgaben der genannten Art für die österreichische Wissenschaft oder Wirtschaft und damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen oder Dokumentationen befasst sind sowie diesen entsprechende ausländische Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht;“

c) In Abs. 4 wird in lit. b die Wortfolge „Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „für Bundesmuseen zuständigen Bundesminister“ ersetzt und tritt in lit. d an die Stelle des abschließenden Punktes ein Strichpunkt und wird folgende lit. e angefügt:

         „e) die Internationale Anti-Korruptions-Akademie (IACA).“

2. § 19 Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. In dem Kalenderjahr, für das der Anspruch besteht bzw. für das sie getätigt werden, gelten als zugeflossen:

                         ­ Nachzahlungen von Pensionen, über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird,

                         ­ Nachzahlungen im Insolvenzverfahren sowie

                         ­ Förderungen und Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln im Sinne des § 3 Abs. 4, mit Ausnahme der in § 3 Abs. 2 genannten Bezüge.“

3. § 27 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Z 2 entfällt der Klammerausdruck „(einschließlich Nullkuponanleihen)“.

b) In Abs. 3 wird nach der Wortfolge „Wirtschaftsgüter, deren Erträge Einkünfte aus der Überlassung von Kapital im Sinne von Abs. 2 sind“ der Klammerausdruck „(einschließlich Nullkuponanleihen)“ eingefügt.

c) In Abs. 8 entfällt im ersten Satz die Wortfolge „im Rahmen der Veranlagung (§ 97 Abs. 2) und“.

d) In Abs. 8 Z 1 entfällt die Wortfolge „von Privatstiftungen“.

4. In § 27a Abs. 5 lautet der zweite Satz:

„Die Anrechnung ist betraglich insoweit ausgeschlossen, als der Steuerpflichtige den Anspruch auf einen Alleinverdienerabsetzbetrag oder einen Kinderabsetzbetrag vermittelt.“

5. § 93 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 5 entfällt der vierte Teilstrich und wird im dritten Teilstrich der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt.

b) Es wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die depotführende Stelle gemäß § 95 Abs. 2 Z 2 lit. a hat den Verlustausgleich gemäß § 27 Abs. 8 für sämtliche Depots des Steuerpflichtigen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durchzuführen:

           1. Werden zunächst negative und später positive Einkünfte erzielt, sind die negativen Einkünfte mit den später erzielten positiven Einkünften auszugleichen.

           2. Werden zunächst positive und später negative Einkünfte erzielt, ist die für die positiven Einkünfte einbehaltene Kapitalertragsteuer gutzuschreiben, wobei die Gutschrift höchstens 25% der negativen Einkünfte betragen darf.

           3. Negative Einkünfte dürfen nur einmalig ausgeglichen werden (Z 1) oder zu einer Gutschrift führen (Z 2).

           4. Einkünfte aus Depots mit mehreren Depotinhabern dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Depots ausgeglichen werden.

           5. Folgende Einkünfte sind vom Verlustausgleich ausgeschlossen:

                         - Einkünfte aus Depots, die gemäß den Angaben des Depotinhabers betrieblichen Zwecken dienen; diesfalls gilt Abs. 5 erster Teilstrich nicht für Zwecke des Verlustausgleichs;

                         - Einkünfte aus Depots, die gemäß den Angaben des Depotinhabers treuhändig gehalten werden;

                         - Einkünfte, bei denen dem Kapitalertragsteuerabzug gemäß Abs. 4 ermittelte Werte zu Grunde liegen.

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, eine Verordnung zur Durchführung dieser Bestimmung zu erlassen.“

6. In § 94 Z 10 erster Teilstrich und Z 11 erster Teilstrich, § 95 Abs. 2 Z 1 erster Satz, § 97 Abs. 1 zweiter Satz, § 124b Z 181 erster Teilstrich, Z 184 erster Teilstrich, Z 185 lit. a dritter Teilstrich und Z 192 erster Teilstrich wird jeweils das Wort „Kapitalanlagefonds“ durch das Wort „Investmentfonds“ ersetzt.

7. In § 94 Z 13 erster Teilstrich wird folgende Wortfolge angefügt „dies berührt nicht die beschränkte Steuerpflicht gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. a und c;“

8. § 96 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. Bei Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen und bei Einkünften aus Derivaten hat der Abzugsverpflichtete die unter Berücksichtigung des Verlustausgleichs gemäß § 93 Abs. 6 einbehaltenen Steuerbeträge unter der Bezeichnung „Kapitalertragsteuer“ spätestens am 15. Tag nach Ablauf des folgenden Kalendermonats abzuführen.“

b) Abs. 4 lautet:

„(4) Der Abzugsverpflichtete hat dem Empfänger der Kapitalerträge folgende Bescheinigungen zu erteilen:

           1. Eine Bescheinigung über die Höhe der Einkünfte und des Steuerbetrages, über den Zahlungstag, über die Zeit, für welche die Einkünfte gezahlt worden sind, und über das Finanzamt, an das der Steuerbetrag abgeführt worden ist.

           2. Eine Bescheinigung über den Verlustausgleich gemäß § 93 Abs. 6. Darin sind für jedes Depot gesondert die bis zum Ende des Kalenderjahres erzielten positiven und negativen Einkünfte, untergliedert nach § 27 Abs. 2 und § 27 Abs. 3 und 4, sowie allfällige Änderungen der Depotinhaberschaft anzugeben. Auszuweisen ist weiters die Höhe der insgesamt im Rahmen des Verlustausgleichs gemäß § 93 Abs. 6 berücksichtigten negativen Einkünfte und erteilten Gutschriften.

Die Verpflichtung des Abzugsverpflichteten nach Z 1 entfällt, wenn Kapitalerträge für seine Rechnung durch ein Kreditinstitut gezahlt werden und wenn über die Zahlung eine der Bescheinigung gleichartige Bestätigung erteilt wird.“

9. § 97 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 lautet der letzte Satz:

„Die Steuerabgeltung gilt nicht:

                         ­ für Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (§ 27 Abs. 3) und Einkünfte aus Derivaten (§ 27 Abs. 4), soweit diese zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 gehören;

                         ­ soweit dem Kapitalertragsteuerabzug gemäß § 93 Abs. 4 ermittelte Werte, nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechende Annahmen gemäß § 93 Abs. 5 oder nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechende Angaben des Depotinhabers gemäß § 93 Abs. 6 Z 5 erster und zweiter Teilstrich zu Grunde liegen.“

b) In Abs. 2 entfallen die Z 1 und 2 und der fünfte Satz lautet:

„Bei der Berechnung des zu erstattenden Betrages sind die Kapitalerträge ohne jeden Abzug anzusetzen; dies gilt ungeachtet des § 20 Abs. 2 nicht hinsichtlich jener Kapitalerträge, für die eine über das entrichtete Ausmaß hinausgehende Anrechnung ausländischer Steuern beantragt wird.“

10. In § 108c Abs. 2 Z 2 entfällt der vierte Teilstrich.

11. § 124b wird wie folgt geändert:

a) In Z 152 soll im dritten Absatz die Wortfolge „in den Kalenderjahren 2009 und 2010“ entfallen.

b) Z 185 wird wie folgt geändert:

aa) In lit. c wird nach dem Verweis „§ 37 Abs. 8,“ der Verweis „§ 42 Abs. 1 Z 4,“ eingefügt.

bb) Es wird folgende lit. e angefügt:

              „e) Abschichtungsüberschüsse aus einer vor dem 1. April 2012 entgeltlich erworbenen Beteiligung an einem Unternehmen als stiller Gesellschafter sowie nach Art eines stillen Gesellschafters unterliegen ab 1. April 2012 bereits § 27 Abs. 3.“

12. In § 124b werden nach Z 202 folgende Z 203 bis 207 angefügt:

     „203. § 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011 ist auf alle offenen Veranlagungen anzuwenden.

       204. § 19 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011 ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2011 anzuwenden.

       205. § 27 Abs. 2 Z 2, Abs. 3 und Abs. 8, § 27a Abs. 5, § 93 Abs. 5, § 94 Z 10, 11 und 13, § 95 Abs. 2 Z 1 sowie § 97 Abs. 1 und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011, treten mit 1. April 2012 in Kraft.

       206. § 93 Abs. 6 und § 96 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

Für die im Zeitraum vom 1. April 2012 bis zum 31. Dezember 2012 erzielten Einkünfte hat die depotführende Stelle gemäß § 95 Abs. 2 Z 2 lit. a den Verlustausgleich für sämtliche Depots des Steuerpflichtigen nachträglich bis zum 30. April 2013 wie folgt durchzuführen: Die unter Berücksichtigung des § 93 Abs. 6 Z 4 und 5 ausgleichbaren positiven und negativen Einkünfte gemäß § 27 sind gegenüberzustellen. Die tatsächlich für diese Einkünfte einbehaltene Kapitalertragsteuer ist

                         ­ im Falle eines negativen Überhangs zur Gänze gutzuschreiben;

                         ­ im Falle eines positiven Überhangs insoweit gutzuschreiben, als sie 25% des positiven Überhangs übersteigt.

Der Abzugsverpflichtete hat dem Empfänger der Kapitalerträge für diesen Zeitraum eine Bescheinigung über den Verlustausgleich im Sinne des § 96 Abs. 4 Z 2 zu erteilen. Diese Bescheinigung ist zur Vornahme des Verlustausgleichs nach § 27 Abs. 8 im Rahmen der Veranlagung zwingend vorzulegen.

       207. § 108c Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011 ist erstmalig auf Prämien anzuwenden, die Wirtschaftsjahre betreffen, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen.“

Artikel 3

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2011, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 Z 4 entfällt.

2. § 21 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Z 2 lautet:

         „2. Einkünfte gemäß § 27a Abs. 2 EStG 1988. Dabei ist Abs. 2 Z 3 sinngemäß anzuwenden.“

b) Z 4 entfällt.

3. In § 24 Abs. 5 Z 2 wird der Verweis „§ 27 Abs. 1 Z 7“ durch den Verweis „§ 27 Abs. 5 Z 7“ ersetzt.

4. § 26c wird wie folgt geändert:

a) In Z 23 lit. a wird der Verweis „§ 21 Abs. 2 Z 3 und 5“ durch den Verweis „§ 21 Abs. 2 Z 3 und 6“ ersetzt.

b) Es werden nach der Z 27 folgende Z 28 bis 30 angefügt:

       „28. § 2 Abs. 2 Z 4 entfällt mit Ablauf des 31. März 2012.

         29. a) § 24 Abs. 5 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011 tritt mit 1. April 2012 in Kraft.

               b) § 13 Abs. 3 ist auch auf die Veräußerung oder sonstige Abschichtung nach dem 31. März 2012 von nach dem 30. September 2011 und vor dem 1. April 2012 entgeltlich erworbenen Wirtschaftsgütern und Derivaten im Sinne des § 124b Z 184 zweiter Teilstrich EStG 1988 anzuwenden.

         30. § 21 Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011 ist ab 1. April 2012 erstmals anzuwenden auf:

                a) Einkünfte aus Darlehen und sonstigen Forderungen im Sinne des § 27a Abs. 2 Z 1 EStG 1988, Ausgleichszahlungen und Leihgebühren im Sinne des § 27a Abs. 2 Z 5 EStG 1988 sowie Unterschiedsbeträge im Sinne des § 27a Abs. 2 Z 6 EStG 1988, wenn die entsprechenden Verträge nach dem 31. März 2012 abgeschlossen wurden.

               b) Einkünfte aus der entgeltlichen Überlassung von Finanzmitteln gemäß § 2 Abs. 2 Z 4 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2011, denen ein Vertragsabschluss nach dem 31. Oktober 2004 zu Grunde liegt.

                c) Nicht öffentlich begebene

                         - nach dem 31. März 2012 entgeltlich erworbene Wertpapiere, die ein Forderungsrecht verbriefen, und

                         - nach dem 31. Dezember 2010 entgeltlich erworbene Anteilscheine an Immobilienfonds

im Sinne des § 27a Abs. 2 Z 2 EStG 1988, soweit es sich um Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen handelt. Einkünfte aus der Überlassung von Kapital aus solchen Wertpapieren und Anteilscheinen sind dagegen stets steuerpflichtig.

               d) Beteiligungen als stiller Gesellschafter sowie nach Art eines stillen Gesellschafters im Sinne des § 27a Abs. 2 Z 3 EStG 1988. Einkünfte aus der Veräußerung einer stillen Beteiligung sind steuerpflichtig, wenn die Beteiligung nach dem 31. März 2012 entgeltlich erworben worden ist.

                e) Diskontbeträge im Sinne des § 27a Abs. 2 Z 4 EStG 1988 aus nach dem 31. März 2012 entgeltlich erworbenen Wechseln und Anweisungen.“

Artikel 4

Änderung des Umgründungssteuergesetzes

Das Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Z 3 letzter Teilstrich lautet:

                       „- Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der Anteile an der durch eine errichtende Umwandlung entstandenen Personengesellschaft entsteht, ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert und dem gemeinen Wert der Anteile am Umwandlungsstichtag bei einer späteren Realisierung der Anteile mit einem besonderen Steuersatz von 25% zu besteuern.“

b) In Abs. 8 entfällt der letzte Satz und der vorletzte Satz lautet:

„§ 24 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 gilt für natürliche Personen als Rechtsnachfolger, wenn der Betrieb nach § 7 Abs. 1 am Ende des Jahres, für das die Anrechnung erfolgen soll, noch vorhanden ist; unabhängig von diesem Betriebserfordernis ist auf die Einkommensteuer, die auf Veräußerungsgewinne gemäß § 24 des Einkommensteuergesetzes 1988 dieses Betriebes entfällt, eine Anrechnung vorzunehmen.“

2. In § 44 tritt an die Stelle der Wortfolge „des Artikels 11 der Richtlinie Nr. 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. L 225 S. 1)“ die Wortfolge „des Artikels 15 der Richtlinie Nr. 2009/133/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 (ABl. L 310/34 ff)“.

3. Im 3. Teil Z 6 lit. h tritt im zweiten Satz an die Stelle der Wortfolge „vor dem 1. Jänner 2012“ die Wortfolge „vor dem 1. Jänner 2013“.

4. Im 3. Teil werden nach Z 17 folgende Z 18 und 19 angefügt:

       „18. § 9 Abs. 1 Z 3 letzter Teilstrich in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011 ist erstmals auf Umwandlungen anzuwenden, bei denen der Umwandlungsbeschluss nach dem 31. Oktober 2011 zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet wird.

         19. § 9 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011 ist auf alle offenen Veranlagungen anzuwenden.“

Artikel 5

Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987

Das Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 Z 8 entfällt.

2. In § 7 wird folgende Z 4 angefügt:

         „4. Beim Erwerb durch eine privatrechtliche Stiftung oder durch eine damit vergleichbare Vermögensmasse erhöht sich in den Fällen des § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 die Steuer um 2,5% der jeweiligen Bemessungsgrundlage (Stiftungseingangssteueräquivalent). Dies gilt nur, wenn der Wert der Gegenleistung geringer ist als der halbe gemeine Wert des Grundstückes (§ 10 BewG).“

3. In § 18 wird folgender Abs. 2i angefügt:

„(2i) § 3 Abs. 1 Z 8 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft und ist letztmalig auf Er-werbsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2012 entsteht oder entstehen würde. § 7 in der Fassung des BGBl. I Nr. xxx/2011 ist erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2011 entsteht.“

Artikel 6

Änderung des Stiftungseingangssteuergesetzes

Das Stiftungseingangssteuergesetz, BGBl. I Nr. 85/2008, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 5 lautet:

„(5) Die Steuer ist vom zugewendeten Vermögen nach Abzug von Schulden und Lasten, die in wirtschaftlicher Beziehung zum zugewendeten Vermögen stehen, zu berechnen. Für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld maßgeblich. Die Bewertung richtet sich nach den Vorschriften des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes (Allgemeine Bewertungsvorschriften).“

b) In Abs. 6 wird folgende Z 5 angefügt:

         „5. Zuwendungen von Grundstücken im Sinne des § 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987.“

2. § 2 Abs. 2 entfällt.

3. In § 3 entfallen die Abs. 4 und 5.

4. In § 5 wird folgende Z 4 angefügt:

         „4. § 1 Abs. 5 und Abs. 6 Z 5 in der Fassung des BGBl. I Nr. xxx/2011 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft und ist auf Zuwendungen anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2011 entsteht oder entstehen würde. § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 4 und 5 entfallen mit Ablauf des 31. Dezember 2011.“

Artikel 7

Änderung der Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2011, wird wie folgt geändert:

§ 249 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Berufung ist bei der Abgabenbehörde einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Die Berufung kann im Fall einer Änderung der Zuständigkeit jedoch auch bei der neu zuständigen Abgabenbehörde eingebracht werden. Wird eine Berufung innerhalb der Frist gemäß § 245 bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Abgabenbehörde zweiter Instanz hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Abgabenbehörde erster Instanz weiterzuleiten.“

Artikel 8

Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes

Das Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2011, wird wie folgt geändert:

1. In § 117 Abs. 1 lautet lit. b:

              „b) der Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen, Abl. EU Nr. L 84 vom 31. März 2010, S. 1, (Beitreibungsrichtlinie).“

2. In § 118 Abs. 3 lautet der erste Satz:

„Zuständige Behörde im Sinne des Art. 4 Abs. 1 der Beitreibungsrichtlinie ist der Bundesminister für Finanzen; zentrales Verbindungsbüro im Sinne des Art. 4 Abs. 2 der Beitreibungsrichtlinie ist der Bundesminister für Finanzen oder dessen ermächtigter Vertreter.“

3. In § 119 entfällt Abs. 1 und im bisherigen Abs. 2 entfällt die Absatzbezeichnung.

4. In § 120 Abs. 1 wird folgender Abs. 1r angefügt:

„(1r) Die §§ 117 Abs. 1 lit. b, 118 Abs. 3 und 119, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011, treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.“