Entwurf

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Festlegung von Haftungsobergrenzen des Bundes (Bundeshaftungsobergrenzengesetz – BHOG) erlassen, das AUA-Finanzierungsgesetz, das Bundesgesetz vom 14. Feber 1973 betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für Darlehen und sonstige Kredite der Flughafen Wien Betriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung, das Bundesgesetz vom 8. November 1973 betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite der Vereinigte Österreichische Eisen- und Stahlwerke – Alpine Montan Aktiengesellschaft, das Bundesgesetz vom 24. Jänner 1979 betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für die Konversion von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) und der Sondergesellschaften, das Energieanleihegesetz 1982 und das BAWAG P.S.K.-Sicherungsgesetz aufgehoben, und das Bundeshaushaltsgesetz, das Bundeshaushaltsgesetz 2013, das IAKW – Finanzierungsgesetz, das Bundesgesetz vom 3. Juni 1964 betreffend die Finanzierung der Autobahn Innsbruck-Brenner, das Tauernautobahn-Finanzierungsgesetz, das Pyhrn Autobahn-Finanzierungsgesetz und das Arlberg Schnellstraße Finanzierungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Bundeshaftungsobergrenzengesetz – BHOG

Haftungsobergrenzen

§ 1. (1) Im Zeitraum 1. Jänner 2012 bis zum 31. Dezember 2014 darf der jeweils ausstehende Gesamtbetrag an Haftungen des Bundes 193,1 Milliarden Euro an Kapital nicht übersteigen. Zinsen und Kosten sind auf diesen Höchstbetrag nicht anzurechnen.

(2) Haftungen gemäß Abs. 1 sind

           1. sämtliche vom Bundesminister für Finanzen namens des Bundes für Dritte übernommene Haftungen und Schadloshaltungsverpflichtungen sowie

           2. sämtliche von außerbudgetären Einheiten des Bundes, die dem Sektor Staat zugehören und im Verantwortungsbereich des Bundes liegen, für Dritte übernommene Haftungen und Schadloshaltungsverpflichtungen.

(3) Der Gesamtbetrag gemäß Abs. 1 setzt sich zusammen aus

           1. einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 193 Milliarden Euro an Kapital für Haftungen gemäß Abs. 2 Z 1 und

           2. einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 100 Millionen Euro an Kapital für Haftungen gemäß Abs. 2 Z 2.

(4) Der Gesamtbetrag gemäß Abs. 3 1 setzt sich zusammen aus

           1. einem Gesamtbetrag von 18 Milliarden Euro an Kapital für Haftungen des Bundes gemäß ÖIAG-Anleihegesetz, BGBl. Nr. 295/1975, Postsparkassengesetz 1969, BGBl. Nr. 458/1969, Interbankmarktstärkungsgesetz, BGBl. I Nr. 136/2008, und Unternehmensliquiditäts­stärkungsgesetz, BGBl. I Nr. 78/2009 und

           2. einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 175 Milliarden Euro an Kapital, für alle übrigen Haftungen gemäß Abs. 2 Z 1.

(5) Der Gesamtbetrag gemäß Abs. 4 1 darf für neue Haftungsübernahmen nicht verwendet werden. Der Gesamtbetrag gemäß Abs. 1 und Abs. 3 1 verringert sich im Ausmaß der Abreifung der Haftungen gemäß Abs. 4 1.

(6) In besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG vorgesehene Haftungsrahmen fallen unter den Gesamtbetrag gemäß Abs. 3 1, werden in ihrer Höhe jedoch nicht berührt.

(7) Verpflichtungen des Bundes, die zu den Finanz- oder sonstigen Bundesschulden gezählt werden, sind auf den Gesamtbetrag gemäß Abs. 1 nicht anzurechnen.

(8) Haftungen von außerbudgetären Einheiten des Bundes gemäß Abs. 2 2, für die eine Schadloshaltungsverpflichtung des Bundes gemäß Abs. 2 1 besteht, sind nicht auf den Gesamtbetrag gemäß Abs. 3 2 anzurechnen.

Verfahren

§ 2. (1) Bei Haftungsübernahmen gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bestimmen sich das Verfahren bei Haftungsübernahmen, die Bildung von Risikovorsorgen und die Berichtspflichten gegenüber dem Nationalrat nach den Vorschriften des Bundeshaushaltsgesetzes und der diesbezüglichen Verordnungen oder nach den Vorschriften der Bundesgesetze, die die jeweilige Bundeshaftung regeln.

(2) Bei Haftungsübernahmen gemäß § 1 Abs. 2 2 bestimmen sich das Verfahren bei Haftungsübernahmen und die Bildung von Risikovorsorgen nach den zivilrechtlichen, gesellschaftsrechtlichen und unternehmensrechtlichen Vorschriften.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates jeweils bis zum 30. September eines jeden Jahres einen Bericht über die Haftungsübernahmen gemäß § 1 Abs. 2 2 des Vorjahres vorzulegen.

(4) Im Bundesrechnungsabschluss sind der Gesamtrahmen gemäß § 1 Abs. 1 sowie die Gesamtrahmen gemäß § 1 Abs. 3 1 und 2 dem Ausnützungsstand der Haftungen gemäß § 1 Abs. 2 1 und 2 gegenüberzustellen.

Meldepflichten

§ 3. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat jährlich bis zum 31. Oktober durch Verordnung alle außerbudgetären Einheiten des Bundes, die dem Sektor Staat zugehören und im Verantwortungsbereich des Bundes liegen, festzulegen.

(2) In den der Aufnahme in die Verordnung folgenden Jahren sind sämtliche bestehenden und neu eingegangenen Haftungen dieser außerbudgetären Einheiten des Bundes auf den Gesamtbetrag gemäß § 1 Abs. 3 2 anzurechnen.

(3) Außerbudgetäre Einheiten des Bundes, die in die Verordnung gemäß Abs. 1 aufgenommen wurden, haben der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ in elektronischer Form

           1. bis spätestens 31. März eines jeden Jahres den Gesamtstand ihrer Haftungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 zum Stichtag 31. Dezember des Vorjahres gegliedert nach Haftungsart zu melden,

           2. bis spätestens 30. November eines jeden Jahres eine Vorschau des Gesamthöchststandes ihrer Haftungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 für das Folgejahr zu melden und

           3. unverzüglich jede  10 %, zumindest jedoch 1 Million Euro, übersteigende Überschreitung ihrer gemeldeten Vorschau gemäß Z 2 bekanntzugeben.

(4) Wird eine außerbudgetäre Einheit des Bundes neu in die Verordnung aufgenommen, hat sie die Meldung gemäß Abs. 3 2 bereits im Jahr ihrer Aufnahme in die Verordnung zu erstatten.

(5) Wird eine außerbudgetäre Einheit des Bundes aus der Verordnung gestrichen, sind sämtliche bestehenden und neu eingegangenen Haftungen bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem die Streichung erfolgt ist, auf den Gesamtbetrag gemäß § 1 Abs. 3 2 anzurechnen. Die Meldungen gemäß Abs. 3 3 sind in diesem Jahr, die Meldung gemäß Abs. 3 1 auch noch im Folgejahr zu erstatten.

§ 4. (1) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat jährlich zum Stichtag 30. Juni eine Liste sämtlicher außerbudgetären Einheiten des Bundes, die dem Sektor Staat zugehören und im Verantwortungsbereich des Bundes liegen, zu erstellen und diese bis spätestens 31. August eines jeden Jahres dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.

(2) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens 31. Mai die erforderlichen Daten für den Bericht gemäß § 2 Abs. 3 und für die Aufnahme in den Bundesrechnungsabschluss gemäß § 2 Abs. 4 zu übermitteln.

(3) Art und Zeitpunkt der Übermittlung der Daten gemäß § 3 Abs. 3 2 und 3 an den Bundesminister für Finanzen, deren Aufbereitung sowie der der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ dafür gebührende Kostenersatz bestimmt sich nach einer zwischen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ und dem Bundesminister für Finanzen abzuschließenden Vereinbarung.

(4) Die gemäß § 3 Abs. 3 oder in anderer Form erhobenen Daten zu Haftungen gemäß § 1 Abs. 2 2 dürfen dem Bundesminister für Finanzen auch in personenbezogener Form übermittelt werden. Die Übermittlung kann auch elektronisch erfolgen. Meldungen gemäß § 3 Abs. 3 1 bis 3 dürfen durch die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ nicht veröffentlicht werden.

(5) Unter dem Begriff Daten gemäß Abs. 2 bis 4 sind

           1. die Bezeichnung von außerbudgetären Einheiten des Bundes gemäß § 1 Abs. 2 Z 2,

           2. die Angabe der Art der übernommenen Haftungen, wie insbesondere Bürgschaften oder Garantien, und

           3. die Stände der Haftungen

zu verstehen.

Strafbestimmung

§ 5. Wer seinen in § 3 Abs. 3 bis 5 oder § 6 Abs. 3 normierten Meldeverpflichtungen nicht vollständig oder fristgerecht nachkommt, oder wer wissentlich unrichtige Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde - im Amtsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser - mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.

Übergangsbestimmungen

§ 6. (1) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat die Liste gemäß § 4 Abs. 1 zum Stichtag 30. Juni 2011 binnen 14 Tagen nach Veröffentlichung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt zu übermitteln.

(2) Die erstmalige Erlassung der Verordnung gemäß § 3 Abs. 1 hat bis spätestens 31. Jänner 2012 zu erfolgen.

(3) Die erstmalige Meldung der in die Verordnung aufgenommenen außerbudgetären Einheiten des Bundes gemäß § 3 Abs. 3 2 hat binnen vier Wochen nach Inkrafttreten der Verordnung gemäß Abs. 1 zu erfolgen.

Schlussbestimmungen

§ 7. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 8. (1) § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten am 1. Jänner 2012 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2011 treten außer Kraft:

           1. das Bundesgesetz vom 30. Oktober 1970 über weitere Maßnahmen zur Finanzierung der Austrian Airlines, Österreichische Luftverkehrs-Aktiengesellschaft (AUA-Finanzierungsgesetz), BGBl. Nr. 335/1970,

           2. das Bundesgesetz vom 14. Feber 1973 betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für Darlehen und sonstige Kredite der Flughafen Wien Betriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung, BGBl. Nr. 116/1973,

           3. das Bundesgesetz vom 8. November 1973 betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite der Vereinigte Österreichische Eisen- und Stahlwerke – Alpine Montan Aktiengesellschaft, BGBl. Nr. 579/1973,

           4. Bundesgesetz vom 24. Jänner 1979 betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für die Konversion von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) und der Sondergesellschaften, BGBl. Nr. 59/1979,

           5. das Bundesgesetz vom 21. Oktober 1982 betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) und der Sondergesellschaften (Energieanleihegesetz 1982) BGBl. Nr. 547/1982,

           6. das Bundesgesetz betreffend die Haftungsübernahme zur Zukunftssicherung der BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse AG (BAWAG P.S.K.-Sicherungsgesetz), BGBl. I Nr. 61/2006.

§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Artikel II

Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes

Das Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2010, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 14a wird folgender § 14b samt Überschrift eingefügt:

„Auswirkungen auf Familien, Jugendliche und Generationen

§ 14b. (1) Jedem Entwurf für ein Bundesgesetz, eine Verordnung sowie eine Maßnahme grundsätzlicher Art ist vom jeweils zuständigen Mitglied der Bundesregierung eine den Richtlinien gemäß Abs. 2 entsprechende Darstellung anzuschließen, aus der insbesondere hervorzugehen hat:

           1. ob und inwiefern sich die vorgeschlagenen Maßnahmen auf familien- und jugendpolitische Belange sowie auf die Ausgewogenheit zwischen den Generationen auswirken werden;

           2. ob und inwiefern sich durch die vorgeschlagenen Maßnahmen finanzielle Auswirkungen für den Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ergeben werden.

(2) Für die Ausarbeitung der Darstellung der familien- und jugendpolitischen Auswirkungen gemäß Abs. 1 hat die Bundesministerin für Wirtschaft, Familie und Jugend oder der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen Richtlinien zu erlassen.“

2. In § 15b Abs. 1 werden am Ende des letzten Satzes folgende Worte angefügt:

„sowie das strategische Controlling“

3. In § 15b Abs. 2 wird nach der Wortfolge „des Risikocontrollings“ die Wortfolge „und des strategischen Controllings“ eingefügt.

4. In § 66 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Wird die Haftung für Zinsen mit einem variablen Zinssatz übernommen, so ist für die Berechnung des auf den Haftungsrahmen anzurechnenden Zinsbetrages der zum Zeitpunkt der Haftungsübernahme geltende Wert des vereinbarten Zinssatzes für die Gesamtlaufzeit heranzuziehen.“

5. Nach § 100 Abs. 40 wird folgender Abs. 41 angefügt:

„(41) § 15b Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2011, tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.

Artikel III

Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 – BHG 2013

Das Bundeshaushaltsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 17 Abs. 1 lautet:

§ 17. (1) Alle mit der Vorbereitung der Erlassung von Rechtsvorschriften des Bundes (Gesetze, Verordnungen, über- oder zwischenstaatliche Vereinbarungen, Vereinbarungen gemäß Art. 15a B VG), der Vorbereitung sonstiger rechtsetzender Maßnahmen grundsätzlicher Art gemäß § 16 Abs. 2 oder von Vorhaben gemäß § 58 Abs 2 betrauten Organe haben auf deren wesentliche Auswirkungen bei der Folgenabschätzung gemäß Abs. 2 Bedacht zu nehmen. Jedenfalls sind finanzielle, wirtschafts-, umwelt-, konsumentenschutz-, familien- und jugendpolitische sowie Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürgerinnen und Bürger und für Unternehmen, Auswirkungen auf die Ausgewogenheit zwischen den Generationen sowie in sozialer Hinsicht und insbesondere auch auf die tatsächliche Gleichstellung von Männern und Frauen zu berücksichtigen.“

2. In § 67 Abs. 1 werden am Ende des letzten Satzes folgende Worte angefügt:

„sowie das strategische Controlling“

3. In § 67 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „des Risikocontrollings“ die Wortfolge „und des strategischen Controllings“ eingefügt.

4. In § 82 Abs. 2 erhält die Z 1 die Bezeichnung Z 2 und die Z 2, 3 und 4 die Bezeichnung Z 4, 5 und 6.

5. In § 82 Abs. 2 wird folgende neue Z 1 eingefügt:

         „1. die Schuldnerin oder der Schuldner dem Bund auf Aufforderung sämtliche Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen hat, die dem Bund im Zusammenhang mit dem Bestehen oder der Inanspruchnahme der Haftung erforderlich erscheinen;“

6. § 82 Abs. 2 wird folgende neue Z 3 eingefügt:

         „3. die Schuldnerin oder der Schuldner dem Bund über sämtliche Umstände, die den Grund und die Höhe der Haftung des Bundes im Sinne einer Risikoerhöhung nicht nur unwesentlich berühren könnten, unverzüglich von sich aus schriftlich zu berichten hat;“

7. In § 82 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Wird die Haftung für Zinsen mit einem variablen Zinssatz übernommen, so ist für die Berechnung des auf den Haftungsrahmen anzurechnenden Zinsbetrages der zum Zeitpunkt der Haftungsübernahme geltende Wert des vereinbarten Zinssatzes für die Gesamtlaufzeit heranzuziehen.“

8. Nach § 122 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 17 Abs. 1, § 67 Abs. 1 und 2 und § 82 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2011, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

Artikel IV

Änderung des IAKW - Finanzierungsgesetzes

Das IAKW - Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 150/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 122/2008, wird wie folgt geändert:

§ 4 lautet:

§ 4. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für die von der Aktiengesellschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 1 und 2 im In- und Ausland durchzuführenden Kreditoperationen namens des Bundes gemäß § 66 Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986 in der jeweils geltenden Fassung, Haftungen als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB oder in Form von Garantien nach Maßgabe des jeweils geltenden Bundesfinanzgesetzes zu übernehmen.“

Artikel V

Änderung des Bundesgesetzes vom 3. Juni 1964 betreffend die Finanzierung der Autobahn Innsbruck-Brenner

Das Bundesgesetz vom 3. Juni 1964 betreffend die Finanzierung der Autobahn Innsbruck-Brenner, BGBl. Nr. 135/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 826/1992, wird wie folgt geändert:

§ 3 entfällt.

Artikel VI

Änderung des Tauernautobahn-Finanzierungsgesetzes

Das Tauernautobahn-Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 115/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 826/1992, wird wie folgt geändert:

§ 5 entfällt.

In § 8 entfällt die Wortfolge „und des § 5 Abs. 9“.

Artikel VII

Änderung des Pyhrn Autobahn-Finanzierungsgesetzes

Das Pyhrn Autobahn-Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 479/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 826/1992, wird wie folgt geändert:

§ 5 entfällt.

In § 8 entfällt die Wortfolge „5,“.

Artikel VIII

Änderung des Arlberg Schnellstraße Finanzierungsgesetzes

Das Arlberg Schnellstraße Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 113/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 826/1992, wird wie folgt geändert:

§ 5 entfällt.

In § 8 entfallen die Wortfolgen „und des § 5 Abs. 9“ und „des § 5 Abs. 1 bis 8 und 10 sowie hinsichtlich“.