Vorblatt

Problem:

Zur Begrenzung der immer größer werdenden Haftungsverpflichtungen des Bundes und der Länder wurde im Österreichischen Stabilitätspakt 2011 die Festlegung rechtlich verbindlicher Haftungsobergrenzen für die Bundesebene, die jeweiligen Landesebene und die jeweilige Gemeindeebene vereinbart.

Zwar bestehen bereits derzeit für sämtliche Haftungsübernahmsermächtigungen des Bundes bundesgesetzlich festgelegte Haftungsobergrenzen, aber Haftungsübernahmen durch außerbudgetäre Einheiten des Bundes, die dem Sektor Staat zugehören und im Verantwortungsbereich des Bundes liegen, sind derzeit von diesen Regelungen nicht erfasst. Des weiteren ist aufgrund der Vielzahl von einzelgesetzlichen Regelungen die sich daraus ergebende Gesamtobergrenze nicht leicht ersichtlich.

Ziel:

Festlegung einer gesetzlich verbindlichen Obergrenze für Haftungen des Bundes sowie der dem Sektor Staat zugehörenden außerbudgetären Einheiten des Bundes, die im Verantwortungsbereich des Bundes liegen, für die Jahre 2012 bis 2014.

Inhalt /Problemlösung:

Schaffung eines Bundesgesetzes zur Umsetzung der oben genannten Ziele.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

– Finanzielle Auswirkungen:

Durch die Einbeziehung der außerbudgetären Einheiten des Bundes, die dem Sektor Staat zugehören und im Verantwortungsbereich des Bundes liegen, werden erstmals die gesamten Haftungsverbindlichkeiten, die dem Bund zuzurechnen sind und zur Last fallen können, dargestellt und beschränkt. Durch die vorgesehene Festlegung einer Gesamtobergrenze besteht zum ersten Mal die Möglichkeit, das Gesamtrisiko des Bundes durch Haftungsübernahmen vollständig zu überblicken, zu überwachen und zu begrenzen. Direkte Kosten für den Bund entstehen durch das von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ durchzuführende Haftungsmonitoring, dessen Entgelt im Rahmen der Leistungsvereinbarung zum Österreichischen Stabilitätspakt festgelegt wird.

– Auswirkungen auf das Abgabenaufkommen:

Keine.

– Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Keine.

– Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

– Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Das vorgesehene Regelungsvorhaben verursacht keine Verwaltungskosten für Bürger/innen und keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen.

– Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Keine.

– Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

– Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Gemäß Artikel 42 Abs. 5 B-VG steht dem Bundesrat kein Mitwirkungsrecht zu.