Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz und das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2011 – Pädagogische Hochschulen)

Der Nationalrat hat beschlossen:

INHALTSVERZEICHNIS

Art.         Gegenstand

1              Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

2              Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

3              Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

4              Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes

5              Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

6              Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Artikel 1

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

1. Nach dem 6. Abschnitt wird folgender 6a. Abschnitt samt Überschriften eingefügt:

„6a. Abschnitt

Hochschullehrpersonen

Anwendungsbereich, Begriff, Gliederung

§ 200a. (1) Auf Lehrpersonen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, die ausschließlich Pädagogischen Hochschulen im Sinne des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, oder ausschließlich privaten Pädagogischen Hochschulen, Studiengängen, Hochschullehrgängen oder Lehrgängen gemäß § 4 des Hochschulgesetzes 2005 zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind (Stammlehrpersonal), sind an Stelle des 7. Abschnittes die Bestimmungen dieses Abschnittes anzuwenden.

(2) Auf Lehrpersonen, die einer der Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule zur Dienstleistung zugewiesen sind, ist dieser Abschnitt nicht anzuwenden.

(3) Lehrpersonen, auf die dieser Abschnitt anzuwenden ist, werden im Folgenden als Hochschullehrpersonen bezeichnet. Die Gruppe der Hochschullehrpersonen umfasst die Verwendungsgruppen PH 1, PH 2 und PH 3.

Ernennung

§ 200b. (1) Eine Berufspraxis, die im Zusammenhang mit einer abgeschlossenen Ausbildung vorgeschrieben ist, ist nach Abschluss der vorgeschriebenen Ausbildung zurückzulegen.

(2) Voraussetzung für die Verwendung in Religionspädagogik ist die kirchlich (religionsgesellschaftlich) erklärte Befähigung und Ermächtigung nach den hiefür geltenden kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Vorschriften.

(3) Die im § 4 Abs. 1 Z 4 angeführte Bestimmung über das Höchstalter ist auf die Ernennung von Landeslehrpersonen zu Hochschullehrpersonen nicht anzuwenden.

(4) Einer Überstellung in die Verwendungsgruppe PH 1 hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren (§ 20 Hochschulgesetz 2005) voranzugehen.

(5) § 207m Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

Vorübergehende (zusätzliche) Verwendung

§ 200c. (1) Die Hochschullehrperson kann bei Bedarf mit ihrer Zustimmung einer Dienststelle der Bundesverwaltung vorübergehend zur Dienstleistung zugewiesen werden. Sie unterliegt für die Dauer einer solchen Verwendung den für die Beamtinnen und Beamten der Verwaltungsdienststelle geltenden Bestimmungen über die dienstliche Tätigkeit, die Pflichten, die Feiertagsruhe und den Urlaub.

(2) Die Hochschullehrperson kann aus dienstlichen Gründen mit ihrer Zustimmung einer Schule vorübergehend zur Dienstleistung zugewiesen werden. Sie unterliegt für die Dauer einer solchen Verwendung den Bestimmungen des 7. Abschnittes.

(3) Die Hochschullehrperson kann aus dienstlichen Gründen mit ihrer Zustimmung im Auftrag der Dienstbehörde vorübergehend auch an einer anderen (privaten) Pädagogischen Hochschule, einem Studiengang, Hochschullehrgang oder Lehrgang (§§ 1 und 4 des Hochschulgesetzes 2005) verwendet werden.

Dienstpflichten

§ 200d. (1) Die Hochschullehrperson hat zur Erfüllung aller der den Pädagogischen Hochschulen gemäß § 8 Abs. 1 bis 6 (gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 8) des Hochschulgesetzes 2005 übertragenen Aufgaben beizutragen und die sich daraus ergebenden Obliegenheiten wahrzunehmen.

(2) Nach Maßgabe ihrer Qualifikation und der Beauftragung hat sie insbesondere

           1. Lehrveranstaltungen (einschließlich solcher unter Einbeziehung von Formen des Fernstudiums und elektronischen Lernumgebungen) sowie Prüfungen abzuhalten,

           2. Aufgaben in der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschung zu erfüllen,

           3. Studierende zu beraten und, insbesondere bei der Abfassung von Bachelorarbeiten, zu betreuen,

           4. an Organisations- und Verwaltungsaufgaben, einschließlich der Evaluierung und Qualitätssicherung, mitzuwirken,

           5. Bildungsangebote zu entwickeln und zu betreuen und

           6. Schulentwicklungsprozesse zu begleiten.

Festlegung der Dienstpflichten, Lehrverpflichtung

§ 200e. (1) Die Rektorin oder der Rektor hat die dienstlichen Aufgaben der Hochschullehrperson (§ 200d) unter Berücksichtigung der zu erfüllenden Aufgaben (des Bedarfs) und der Qualifikation jeweils für den Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August des Folgejahres schriftlich festzulegen.

(2) Die Aufgaben in der Lehre haben sich auf die Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Rahmen von Studiengängen, Hochschullehrgängen oder Lehrgängen im Bereich der Aus-, Fort- oder Weiterbildung zu beziehen. Für den in Abs. 1 genannten Zeitraum ist

           1. in der Verwendungsgruppe PH 1 eine Beauftragung mit 160 bis 480 Lehrveranstaltungsstunden,

           2. in den Verwendungsgruppen PH 2 und PH 3 eine Beauftragung mit 320 bis 480 Lehrveranstaltungsstunden

vorzunehmen. Die Beauftragung darf im Bedarfsfall bis zu 320 weitere Lehrveranstaltungsstunden umfassen, wobei in der Verwendungsgruppe PH 1 die Beauftragung mit mehr als 64 weiteren Lehrveranstaltungsstunden, in den übrigen Verwendungsgruppen die Beauftragung mit mehr als 160 weiteren Lehrveranstaltungsstunden der Zustimmung der Hochschullehrperson bedarf. Bei Hochschullehrpersonen der Verwendungsgruppe PH 2, die überwiegend (mehr als die Hälfte des Beschäftigungsausmaßes) Aufgaben gemäß Abs. 3 wahrzunehmen haben, darf die im zweiten Satz Ziffer 2 festgelegte Zahl von 320 Lehrveranstaltungsstunden um bis zu 160 Lehrveranstaltungsstunden unterschritten werden.

(3) Die Festlegung von Aufgaben in der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschung hat im Rahmen des genehmigten Ziel- und Leistungsplans der Pädagogischen Hochschule oder einer Kooperation gemäß § 10 des Hochschulgesetzes 2005 zu erfolgen.

(4) Auf Antrag einer Universität und mit Zustimmung der Hochschullehrperson darf die Beauftragung, wenn dies im Hinblick auf Kooperationen gemäß § 10 des Hochschulgesetzes 2005 und die Aufgaben der Pädagogischen Hochschule in deren Interesse gelegen ist, gegen Kostenersatz auch Lehrveranstaltungen an der Universität oder unmittelbar mit dem Lehr- und Studienbetrieb zusammenhängende Aufgaben an der Universität umfassen.

(5) Auf Hochschullehrpersonen mit herabgesetzter Wochendienstzeit oder in Teilzeitbeschäftigung nach MSchG oder VKG tritt an die Stelle der in Abs. 2 genannten Zahlen von Lehrveranstaltungsstunden die ihrem Beschäftigungsausmaß entsprechende Zahl von Lehrveranstaltungsstunden.

(6) Die Hochschullehrperson hat die gemäß Abs. 1 bis 5 festgelegten Dienstpflichten persönlich an der Pädagogischen Hochschule nach den Erfordernissen des Hochschulbetriebes in zeitlicher und örtlicher Bindung zu erfüllen. Im Rahmen der Festlegung der Dienstpflichten gemäß Abs. 1 kann, soweit dadurch die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird und die Erreichbarkeit der Hochschullehrperson für eine dienstliche Inanspruchnahme sichergestellt ist, bestimmt werden, dass einzelne Aufgaben ohne örtliche Bindung an die Pädagogische Hochschule wahrgenommen werden dürfen.

(7) Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, BGBl. Nr. 244/1965, ist auf Hochschullehrpersonen nicht anzuwenden.

Institutsleitung

§ 200f. (1) Für die Hochschullehrperson, die mit der Leitung eines Institutes einer Pädagogischen Hochschule betraut ist, ist eine Festlegung gemäß § 200e Abs. 1 bis 5 nicht vorzunehmen. Diese Hochschullehrperson hat neben der Leitung des Instituts im gemäß Organisationsplan festgelegtem Wirkungsbereich des Instituts nach Festlegungen des Rektorates Aufgaben im Sinne des § 200d Abs. 2 Z 3 bis 6 wahrzunehmen.

(2) Einer Hochschullehrperson gemäß Abs. 1 dürfen mit ihrer Zustimmung bis zu 192 Lehrveranstaltungsstunden, allenfalls unter Anwendung des § 200e Abs. 4, übertragen werden.

Freistellung für Forschungs- oder Lehrzwecke

§ 200g. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister, die oder der für die Personalangelegenheiten der Pädagogischen Hochschule zuständig ist, kann Hochschullehrpersonen der Verwendungsgruppe PH 1 nach jeweils sieben Jahren ununterbrochener Beschäftigung an der Pädagogischen Hochschule für Forschungs- oder Lehrzwecke, die in ihren wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschungsaufgaben begründet sind, eine bis zu sechsmonatige Freistellung von den Dienstpflichten gewähren, die ihre Anwesenheit an der Pädagogischen Hochschule erfordern. Die Gewährung der Freistellung bis zum Höchstausmaß von einem Monat obliegt namens der Bundesministerin oder des Bundesministers der Rektorin oder dem Rektor der Pädagogischen Hochschule.

(2) Eine solche Freistellung kann

           1. unter Beibehaltung der Bezüge oder

           2. unter Entfall der Bezüge

gewährt werden. Die Zeit der Freistellung nach Z 2 ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen, soweit sie eine Gesamtdauer von fünf Jahren nicht übersteigen.

(3) Bei der Anwendung des Abs. 2 ist auf vermögenswerte Leistungen, die die Hochschullehrperson auf Grund einer während der Freistellung ausgeübten Tätigkeit oder im Zusammenhang mit der Freistellung erhält, und notwendige Mehraufwendungen aus Anlass der Freistellung Bedacht zu nehmen.

Dienstzeit

§ 200h. (1) Die Institutsleiterin oder der Institutsleiter hat im Auftrag der Rektorin oder des Rektors die Wochendienstzeit für die regelmäßig zu erfüllenden Aufgaben im Voraus einzuteilen und für ihre Einhaltung zu sorgen. Auf die Aufgaben des Institutes und die Notwendigkeiten der Beratung und Betreuung von Studierenden und der Zusammenarbeit mit anderen Organisationseinheiten der Pädagogischen Hochschule sowie die berechtigten Interessen der Hochschullehrperson ist dabei Bedacht zu nehmen.

(2) Die Hochschullehrperson hat die in der Einteilung nach Abs. 1 festgelegte Dienstzeit einzuhalten, wenn sie nicht vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist.

(3) Soweit die Hochschullehrperson keinem Institut zugeordnet ist, obliegen die Einteilung der Wochendienstzeit und die Sorge für ihre Einhaltung gemäß Abs. 1 der Rektorin oder dem Rektor.

Verwendungsbezeichnung

§ 200i. (1) Für Hochschullehrpersonen sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:

           1. in der Verwendungsgruppe PH 1 „Hochschulprofessorin“ oder „Hochschulprofessor“,

           2. in den Verwendungsgruppen PH 2 und PH 3 „Professorin“ oder „Professor“.

(2) Für die Hochschullehrperson, die mit der Leitung eines Institutes einer Pädagogischen Hochschule betraut ist, ist abweichend von Abs. 1 die Verwendungsbezeichnung „Institutsleiterin“ oder „Institutsleiter“ vorgesehen.

Wissenschaftlich-berufsfeldbezogene Forschung

§ 200j. (1) Wirkt die Hochschullehrperson bei wissenschaftlich-berufsfeldbezogener Forschung mit, sind Art und Umfang ihrer Mitarbeit in der Veröffentlichung zu bezeichnen.

(2) Die Hochschullehrperson hat das Recht, eigene wissenschaftlich-berufsfeldbezogene Arbeiten selbstständig zu veröffentlichen. Soweit jedoch die Veröffentlichung unter Berufung auf ihre Zugehörigkeit zur Pädagogischen Hochschule erfolgen soll, ist hiefür die Zustimmung der Institutsleiterin oder des Institutsleiters (soweit die Hochschullehrperson keinem Institut zugeordnet ist, die Zustimmung der Rektorin oder des Rektors) erforderlich.

Disziplinarrecht

§ 200k. (1) Bei der Bestellung der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur ist vorzusorgen, dass für Hochschullehrpersonen besondere Senate gebildet werden können.

(2) Ein Mitglied des Senates muss Hochschullehrperson sein. Bei einem Verfahren gegen eine Religionspädagogin oder einen Religionspädagogen hat dieses Mitglied Religionspädagogin oder Religionspädagoge desselben Bekenntnisses zu sein; für die Bestellung dieser Religionspädagogin oder dieses Religionspädagogen ist ein Vorschlag der entsprechenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft einzuholen.

Sonderbestimmungen

§ 200l. (1) Die folgenden Bestimmungen sind auf die Hochschullehrperson nicht anzuwenden:

           1. die §§ 25 bis 31 (Grundausbildung),

           2. die §§ 40 und 41 (Verwendung),

           3. § 47a, § 48 Abs. 1, Abs. 2 dritter Satz, Abs. 2a erster und zweiter Satz und Abs. 3 bis 6 und die §§ 48a bis 48e (Dienstzeit),

           4. § 49 (Überstunden),

           5. § 65 Abs. 8 (Urlaub).

(2) Auf die Hochschullehrperson sind die Bestimmungen des Allgemeinen Teiles mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

           1. die §§ 36 bis 42 (Verwendung) mit der Maßgabe, dass als Dienststelle auch private Pädagogische Hochschulen, Studiengänge, Hochschullehrgänge oder Lehrgänge gemäß § 4 des Hochschulgesetzes 2005 in Betracht kommen;

           2. die §§ 45a und 45b (Mitarbeitergespräch, Teamarbeitsbesprechung) mit der Maßgabe, dass als Vorgesetzte je nach organisatorischer Zuordnung neben der Institutsleiterin oder dem Institutsleiter  auch die Vizerektorin, der Vizerektor, die Rektorin oder der Rektor in Betracht kommt;

           3. § 46 (Amtsverschwiegenheit) mit der Maßgabe, dass auch über Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des privaten Trägers geboten ist, Stillschweigen zu bewahren ist;

           4. § 68 Abs. 1 (Erholungsurlaub) mit der Maßgabe, dass die kalendermäßige Festlegung nicht der Terminisierung der Lehrveranstaltungsstunden (§ 200e Abs. 2) widersprechen darf, im übrigen aber nicht an die lehrveranstaltungsfreie Zeit gebunden ist; der Verbrauch der Urlaubsstunden ist nur tageweise zulässig, einem Urlaubstag entsprechen dabei acht Stunden;

           5. § 78e (Sabbatical) mit den Maßgaben und dem zeitlichen Anwendungsbereich, die für Lehrpersonen im Sinne des 7. Abschnittes vorgesehen sind;

           6. die Bestimmungen über die Leistungsfeststellung mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Kalenderjahres das Studienjahr und an die Stelle des Monates Jänner der Monat November treten.

(3) Auf die Hochschullehrperson sind anzuwenden:

           1. § 207n (Versetzung in den Ruhestand),

           2. § 208 Abs. 2 (Auslandsverwendung),

           3. § 219 Abs. 5c (Lehrervermittlungs- und Austauschprogramm).

(4) Für Zeiträume, die vor dem 1. September 2017 liegen, darf bei der Festlegung der Aufgaben in der Lehre der Hochschullehrpersonen, die vor dem 1. September 2012 in ein (nunmehr) der Pädagogischen Hochschule zugeordnetes Dienstverhältnis aufgenommen worden sind und seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen in einem solchen Dienstverhältnis stehen, die Zahl von 320 Lehrveranstaltungsstunden (§ 200e Abs. 2 zweiter Satz) aus besonderen Gründen unterschritten werden.

(5) Für Zeiträume, die vor dem 1. September 2017 liegen, darf bei der Festlegung der Aufgaben in der Lehre der Hochschullehrpersonen, die überwiegend in der Fortbildung eingesetzt sind, die Zahl von 320 Lehrveranstaltungsstunden (§ 200e Abs. 2 zweiter Satz) um bis zu 160 Lehrveranstaltungsstunden unterschritten werden.

(6) Das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt für Hochschullehrpersonen, die vor dem 1. September 2012 in ein (nunmehr) der Pädagogischen Hochschule zugeordnetes Dienstverhältnis aufgenommen worden sind und seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen in einem solchen Dienstverhältnis stehen, in jedem Kalenderjahr 240 Stunden.“

2. § 203n samt Überschrift entfällt.

3. Nach § 224 wird folgender Unterabschnitt samt Überschrift eingefügt:

„11. Unterabschnitt

Lehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen

§ 224a. (1) Die §§ 203 bis 203l sind auf Lehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen nicht anzuwenden. § 207m Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Eine Verwendung an der Pädagogischen Hochschule außerhalb der Praxisschule ist, soweit sie nicht im Rahmen eines Lehrbeauftragtenverhältnisses erbracht wird, nach den Bestimmungen des § 224c zu behandeln, wobei die Zuweisung der Rektorin oder dem Rektor obliegt.

(3) Die Leitung der einer Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule gemäß § 22 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 erfolgt im Rahmen einer auf die Dauer von bis zu fünf Schuljahren vorzunehmenden Betrauung. Neuerliche Betrauungen sind zulässig. Die mit der Leitung betraute Lehrperson führt die Verwendungsbezeichnung „Direktorin“ oder „Direktor“.

Pädagogischen Hochschulen dienstzugeteilte Lehrpersonen

§ 224b. (1) Auf Lehrpersonen, die einer Pädagogischen Hochschule außerhalb der Praxisschule oder einer privaten Pädagogischen Hochschule (außerhalb der Praxisschule), einem Studiengang, Hochschullehrgang oder Lehrgang gemäß § 4 des Hochschulgesetzes 2005 zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen sind (§ 39), sind die §§ 200d, 200e, 200g, 200h, 200j und § 200l Abs. 2 Z 2, 3, 4 und 6 sowie gegebenenfalls § 200f anzuwenden. Weiters sind die urlaubsrechtlichen Bestimmungen mit den sich aus § 200l Abs. 2 Z 4 ergebenden Maßgaben anzuwenden.

(2) Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, BGBl. Nr. 244/1965, ist auf gemäß Abs. 1 verwendete Lehrpersonen nicht anzuwenden.

An Pädagogischen Hochschulen mitverwendete Lehrpersonen

§ 224c. Die Zuweisung zur Mitverwendung an einer Pädagogischen Hochschule gemäß § 210 ist auf Antrag des Rektorats jeweils für die Periode vom 1. September bis zum 31. August des Folgejahres zulässig, in begründeten Fällen auch für einen Teil dieser Periode. Die Zuweisung darf höchstens im Ausmaß von zehn Werteinheiten (§ 2 Abs. 1 BLVG) erfolgen.“

4. Im § 248a erhält der bisherige Inhalt die Absatzbezeichnung „(1)“, wird der Ausdruck „Z 22 bis 29“ jeweils durch den Ausdruck „Z 23 bis Z 29“ ersetzt und folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) In Z 22b Abs. 2 Z 1 der Anlage 1 wird bis zum Ablauf des 30. September 2017 das Erfordernis eines akademischen Grades Bachelor of Education gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 auch durch ein einschlägiges Diplom gemäß AStG erfüllt. In Z 22b Abs. 2 Z 2 der Anlage 1 wird bis zum Ablauf des 30. September 2017 das Erfordernis eines Hochschullehrganges im Bereich Hochschuldidaktik auch durch ein weiteres einschlägiges Diplom gemäß AStG erfüllt.“

5. Nach § 248b wird folgender § 248c eingefügt:

§ 248c. Bundeslehrpersonen, die sowohl am 30. September 2012 als auch am 1. Oktober 2012 einer Pädagogischen Hochschule außerhalb der Praxisschule oder einer privaten Pädagogischen Hochschule (außerhalb der Praxisschule), einem Studiengang, Hochschullehrgang oder Lehrgang gemäß § 4 des Hochschulgesetzes 2005 zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind (Stammlehrpersonal), gelten mit 1. Oktober 2012 als Hochschullehrpersonen im Sinne des 6a. Abschnittes des Besonderen Teiles. Dabei werden Bundeslehrer

           1. der Verwendungsgruppe LP H der Verwendungsgruppe PH 1,

           2. der Verwendungsgruppe L 1 der Verwendungsgruppe PH 2 und

           3. der Verwendungsgruppen L 2 und L 3 der Verwendungsgruppe PH 3

zugeordnet.“

6. Dem § 284 wird folgender Abs. 78 angefügt:

„(78) Die §§ 200a bis 200l samt Überschriften (6a. Abschnitt), die Aufhebung des § 203n samt Überschrift, die §§ 224a bis 224c (11. Unterabschnitt), § 248a, § 248c, die Anlage 1 Z 22, 23.3, 24.1, 24.2, 24.3, 24.5 und 25.1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011 treten mit 1. Oktober 2012 in Kraft. § 200l Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011 tritt mit Ablauf des 31. August 2022 außer Kraft. § 200l Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011 tritt mit Ablauf des 31. August 2017 außer Kraft. § 200l Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011 tritt mit Ablauf des 31. August 2015 außer Kraft.

7. Anlage 1 Z 22 lautet:

„22a. VERWENDUNGSGRUPPE PH 1

Ernennungserfordernisse:

Eine Verwendung als Hochschullehrperson im Sinne des 6a. Abschnittes des Besonderen Teiles und die Erfüllung der vorgeschriebenen Erfordernisse gemäß Abs. 1 oder 2.

(1) Eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische Hochschulbildung und eine an einer österreichischen Universität erworbene oder gleichwertige ausländische Lehrbefugnis (venia docendi).

(2) Die Erfüllung sämtlicher nachstehender Erfordernisse:

           1. Erwerb eines facheinschlägigen Doktorgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG,

           2. eine mindestens vierjährige Verwendung als Hochschullehrperson und Bewährung bei der Erfüllung der Aufgaben gemäß § 200d, wobei auf diese Verwendung eine einschlägige Verwendung als Universitätslehrer anzurechnen ist,

           3. einschlägige wissenschaftliche Tätigkeit; diese ist durch Publikationen in international anerkannten wissenschaftlichen Fachzeitschriften oder durch gemäß einem Gutachten eines Wissenschaftlichen Beirates gleichzuhaltende Publikationen nachzuweisen.

22b. VERWENDUNGSGRUPPE PH 2

Ernennungserfordernisse:

Eine Verwendung als Hochschullehrperson im Sinne des 6a.Abschnittes des Besonderen Teiles und die Erfüllung der vorgeschriebenen Erfordernisse gemäß Abs. 1 oder 2.

(1) Die Erfüllung sämtlicher nachstehender Erfordernisse:

           1. Eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Universitätsausbildung durch den Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG oder ein akademischer Grad gemäß § 5 Abs. 2 des Fachhochschul-Studiengesetzes aufgrund des Abschlusses eines der Verwendung entsprechenden Fachhochschul-Masterstudienganges oder Fachhochschul-Diplomstudienganges,

           2. eine mindestens vierjährige verwendungseinschlägige Lehr- oder Berufspraxis und

           3. durch Publikationen in Fachmedien nachzuweisende einschlägige (fach)wissenschaftliche bzw. (fach)didaktische, praktische oder künstlerische Tätigkeit.

(2) Die Erfüllung sämtlicher nachstehender Erfordernisse:

           1. Eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Universitäts-, Hochschul- oder Fachhochschulausbildung durch den Erwerb eines Bakkalaureatsgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, eines akademischen Grades Bachelor of Education gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 oder eines Bakkalaureatsgrades gemäß § 5 Abs. 2 des Fachhochschul-Studiengesetzes,

           2. der erfolgreiche Abschluss eines Hochschullehrganges im Bereich Hochschuldidaktik im Umfang von mindestens 60 ECTS,

           3. eine mindestens vierjährige verwendungseinschlägige Lehr- oder Berufspraxis und

           4. durch Publikationen in Fachmedien nachzuweisende einschlägige (fach)wissenschaftliche bzw. (fach)didaktische, praktische oder künstlerische Tätigkeit.

22c. VERWENDUNGSGRUPPE PH 3

Ernennungserfordernisse:

Eine Verwendung als Hochschullehrperson im Sinne des 6a. Abschnittes des Besonderen Teiles und die Erfüllung der vorgeschriebenen Erfordernisse gemäß Abs. 1 oder 2.

(1) Eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Universitäts-, Hochschul- oder Fachhochschulausbildung durch den Erwerb eines Bakkalaureatsgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, eines akademischen Grades Bachelor of Education gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 oder eines Bakkalaureatsgrades gemäß § 5 Abs. 2 des Fachhochschul-Studiengesetzes.

(2) Ein der Verwendung entsprechendes Diplom gemäß Akademien-Studiengesetz 1999, BGBl. I Nr. 94 (AStG) an einer Pädagogischen oder Berufspädagogischen Akademie.“

           8. In Anlage 1 Z 23.3 lautet die die Verwendung betreffende Spalte:

23.3. Lehrer (ausgenommen Religionslehrer) an Praxisschulen der Pädagogischen Hochschulen

 

9. In Anlage 1 Z 23.3 entfällt Abs. 3.

10. In Anlage 1 Z 24.1 entfällt in der die Verwendung betreffenden Spalte der Ausdruck “und Lehrer an Pädagogischen Hochschulen“.

11. In Anlage 1 Z 24.2 entfällt in der die Verwendung betreffende Spalte der Ausdruck “oder Hochschulen“.

12. In Anlage 1 Z 24.3 entfällt in der die Verwendung betreffende Spalte der Ausdruck “und an Pädagogischen Hochschulen“.

13. In Anlage 1 Z 24.5 entfällt in der die Verwendung betreffende Spalte der Ausdruck “und Pädagogischen Hochschulen“.

14. In Anlage 1 Z 25.1 entfällt in der die Verwendung betreffende Spalte jeweils der Ausdruck “und Pädagogischen Hochschulen“.

15. In Anlage 1 Z 25.1 Abs. 4 entfällt der Ausdruck “und an Pädagogischen Hochschulen“.

Artikel 2

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 54 wird folgender IVa. Abschnitt samt Überschrift eingefügt:

„Abschnitt IVa

Hochschullehrpersonen

Gehalt

§ 54a. (1) Auf das Gehalt der Hochschullehrperson sind anzuwenden:

           1. in der Verwendungsgruppe PH 1 die Bestimmungen über das Gehalt der Verwendungsgruppe L PH,

           2. in der Verwendungsgruppe PH 2 die Bestimmungen über das Gehalt der Verwendungsgruppe L 1,

           3. in der Verwendungsgruppe PH 3 die Bestimmungen über das Gehalt der Verwendungsgruppe L 2a 2.

(2) § 10 Abs. 1 Z 1 und § 10 Abs. 3 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Kalenderjahres das Studienjahr tritt.

Dienstalterszulage

§ 54b. Der Hochschullehrperson gebührt eine Dienstalterszulage gemäß § 56.

Dienstzulagen

§ 54c. (1) Der Hochschullehrperson gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage. Sie beträgt

           1. in der Verwendungsgruppe PH 1: 450 €,

           2. in den übrigen Verwendungsgruppen: 250 €.

71,35% der Dienstzulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

(2) Durch das Gehalt und die Dienstzulage gemäß Abs. 1 sind alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten. Auf Hochschullehrpersonen ist § 16 nicht anzuwenden.

(3) Der Hochschullehrperson, die mit der Leitung eines Instituts einer Pädagogischen Hochschule betraut ist, gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage in der Höhe von 541,9 €.

(4) Hochschullehrpersonen der Verwendungsgruppen PH 3, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe PH 2 gemäß Anlage 1 Z 22b BDG 1979 erfüllen, gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Gehalt und dem Gehalt der Verwendungsgruppe PH 2 in der Gehaltsstufe, die sich im Falle einer Überstellung in diese Verwendungsgruppe ergeben würde.

(5) Während der Dauer einer Dienstzuteilung gemäß § 200c Abs. 2 BDG 1979 ruht der Anspruch auf Dienstzulage gemäß Abs. 1 und sind die für Lehrpersonen geltenden besoldungsrechtliche Bestimmungen (Abschnitt V) anzuwenden.

Lehrvergütung

§ 54d. (1) Der Hochschullehrperson, die im Rahmen der Festlegung der Dienstpflichten mit der Abhaltung von mindestens 321 Lehrveranstaltungsstunden (§ 200e Abs. 2 BDG 1979) betraut ist, gebührt eine monatliche Vergütung.

(2) Die Vergütung beträgt für jeweils 32 Lehrveranstaltungsstunden, die den Grenzwert gemäß Abs. 1 oder 4 übersteigen,

           1. in der Verwendungsgruppe PH 1: 80,0 €,

           2. in den übrigen Verwendungsgruppen: 40,0 €.

Für Lehrveranstaltungsstunden, mit denen kein ganzzahliges Vielfaches von 32 erreicht wird, gebührt der aliquote Betrag.

(3) Auf die Vergütung gemäß Abs. 1 ist § 15 Abs. 5 anzuwenden.

(4) Auf Hochschullehrpersonen, die mit der Leitung eines Institutes einer Pädagogischen Hochschule betraut sind (§ 200f BDG 1979), tritt an die Stelle von 321 Lehrveranstaltungsstunden (Abs. 1) die Zahl von 65 Lehrveranstaltungsstunden.

(5) Bei Hochschullehrpersonen der Verwendungsgruppen PH 1 und PH 2, die überwiegend (mehr als die Hälfte des Beschäftigungsausmaßes) Aufgaben gemäß § 200e Abs. 3 BDG 1979 wahrzunehmen haben, tritt an die Stelle von 321 Lehrveranstaltungsstunden (Abs. 1) die Zahl von 161 Lehrveranstaltungsstunden.

(6) Auf Hochschullehrpersonen mit herabgesetzter Wochendienstzeit oder in Teilzeitbeschäftigung nach MSchG oder VKG tritt an die Stelle von 321 Lehrveranstaltungsstunden (Abs. 1) die ihrem Beschäftigungsausmaß entsprechende Zahl von Lehrveranstaltungsstunden.

Leistungsprämien

§ 54e. (1) Der Hochschullehrperson können jederzeit widerrufbare Leistungsprämien gezahlt werden.

(2) Die Institutsleiterin oder der Institutsleiter kann der Hochschullehrperson in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Erbringung einer besonderen Leistung durch die Hochschullehrperson und unter Bedachtnahme auf deren Leistungsbereitschaft im Rahmen der ihm für Leistungsprämien zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel eine Leistungsprämie geben. Wenn die Hochschullehrperson keinem Institut zugeordnet ist, kommt die Entscheidung der Rektorin oder dem Rektor zu.

(3) Eine Leistungsprämie für die Institutsleiterinnen und Institutsleiter darf nicht aus den ihm für seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln gegeben werden.

(4) Für die Leistungsprämie sind alljährlich 2,13% der Bezugssumme (Monatsbezüge und Sonderzahlungen) der Hochschullehrperson bereitzustellen. Diese finanziellen Mittel sind auf die einzelnen Pädagogischen Hochschulen entsprechend ihren Personalständen an Hochschullehrpersonen aufzuteilen und den Institutsleiterinnen und Institutleiter (Rektorinnen und Rektoren) anteilig zur Vergabe von Leistungsprämien zur Verfügung zu stellen.

(5) § 19 ist auf Hochschullehrpersonen nicht anzuwenden.“

2. Im § 58 Abs. 1 entfallen die Z 9 bis 13 und erhalten die bisherigen Z 14 bis 18 die Bezeichnungen „9.“ bis „13.“.

3. § 58 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 beträgt zwei Drittel der Dienstzulage, die dem Inhaber der Funktion in seiner Verwendungsgruppe und in der Dienstzulagengruppe, in der die Schule (das Universitätsinstitut) eingereiht ist, nach § 57 Abs. 1 und 8 zustehen würde, wenn er Leiter wäre.“

4. § 59 Abs. 2 lautet:

„(2) Lehrern, die mit der Leitung einer Praxisschule, die einer Pädagogischen Hochschule eingegliedert ist, betraut sind, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von 541,9 €.“

5. § 59 Abs. 3 entfällt.

6. § 59 Abs. 4 lautet.

„(4) Lehrern der Verwendungsgruppe L 2a 2, die an Pädagogischen Hochschulen mitverwendet werden und die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe PH 2 gemäß Anlage 1 Z 22b BDG 1979 erfüllen, gebührt für die Dauer einer solchen Mitverwendung eine Dienstzulage. Die Dienstzulage ist ausgehend von § 59 Abs. 4a zu bemessen und gebührt in dem dem Anteil dieser Mitverwendung entsprechenden Ausmaß.“

7. Nach § 64a wird folgender § 64b samt Überschrift eingefügt:

„An Pädagogische Hochschulen dienstzugeteilte Lehrpersonen

§ 64b. Auf gemäß § 224b BDG 1979 dienstzugeteilte Lehrpersonen und auf gemäß den §§ 22 und 23 LDG 1984 oder LLDG 1985 einer Pädagogischen Hochschule (außerhalb der Praxisschule) oder einer privaten Pädagogischen Hochschule (außerhalb der Praxisschule), einem Studiengang, Hochschullehrgang oder Lehrgang gemäß § 4 des Hochschulgesetzes 2005 dienstzugeteilte Lehrpersonen sind die §§ 54c bis 54e anzuwenden. Nicht anzuwenden sind auf diese Lehrpersonen § 61 und § 50 LDG 1984 sowie § 69 LLDG 1985.“

8. § 116b entfällt.

9. Nach § 169 wird folgender Unterabschnitt K eingefügt:

„Unterabschnitt K

Hochschullehrpersonen

Lehrvergütung

§ 169a. (1) Auf Hochschullehrpersonen der Verwendungsgruppe PH 2 und auf im Sinne des § 54f dienstzugeteilte Lehrpersonen der Verwendungsgruppe L 1 ist der Vergütungssatz des § 54d Abs. 2 Z 1 anzuwenden, wenn sie nach dem 30. September 2007 für mindestens ein Semester in einer Verwendung gestanden sind, die einen Anspruch auf eine Dienstzulage gemäß § 59 Abs. 3 in der bis zum 30. September 2012 geltenden Fassung begründet hat.

(2) Bei Hochschullehrpersonen, deren besoldungsrechtliche Stellung am 1. Oktober 2012

           1. in der Verwendungsgruppe PH 2 ein Gehalt der Gehaltsstufe 16 oder einer höheren Gehaltsstufe,

           2. in den übrigen Verwendungsgruppen ein Gehalt der Gehaltsstufe 15 oder einer höheren Gehaltsstufe

ergibt, erhöht sich der Vergütungssatz des § 54d Abs. 2 ab der 481. Lehrveranstaltungsstunde um 25%.

Zeitkonto

§ 169b. Bis zum Ablauf des 31. August 2012 nicht durch Freistellung verbrauchte Wochen-Werteinheiten sind gemäß § 61 Abs. 18 zu vergüten; die Zuordnung zu den Verwendungsgruppen PH 1, PH 2 und PH 3 (§ 248c BDG 1979) gilt als Überstellung im Sinne des § 61 Abs. 18 Z 3.“

10. Dem § 175 wird folgender Abs. 68 angefügt:

„(68) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011 treten in Kraft:

           1. § 58 Abs. 1 und 2 und die Aufhebung des § 116b mit Ablauf des 30. September 2010,

           2. die §§ 54a bis 54e samt Überschriften (Abschnitt IVa), § 59 Abs. 2 und 4, § 64b, die §§ 169a und 169b (Unterabschnitt K) sowie die Aufhebung des § 59 Abs. 3 mit 1. Oktober 2012.“

Artikel 3

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

           1. Nach § 48 werden folgende Bestimmungen eingefügt:

„Lehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen

§ 48a. (1) § 37a Abs. 1 ist auf Lehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen nicht anzuwenden.

(2) Eine Verwendung an der Pädagogischen Hochschule außerhalb der Praxisschule ist, soweit sie nicht im Rahmen eines Lehrbeauftragtenverhältnisses erbracht wird, nach den Bestimmungen des § 48c zu behandeln, wobei die Zuweisung der Rektorin oder dem Rektor obliegt.

(3) Die Leitung der einer Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule gemäß § 22 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 erfolgt im Rahmen einer auf die Dauer von bis zu fünf Schuljahren vorzunehmenden Betrauung. Neuerliche Betrauungen sind zulässig. Die mit der Leitung betraute Lehrperson führt die Verwendungsbezeichnung „Direktorin“ oder „Direktor“.

An Pädagogische Hochschulen dienstzugeteilte Lehrpersonen

§ 48b. (1) Auf Lehrpersonen, die einer Pädagogischen Hochschule außerhalb der Praxisschule oder einer privaten Pädagogischen Hochschule (außerhalb der Praxisschule), einem Studiengang, Hochschullehrgang oder Lehrgang gemäß § 4 des Hochschulgesetzes 2005 zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen sind (§ 6a), sind die §§ 48g, 48h, 48k, 48m und § 48n Abs. 2 Z 2, 3, 4 und 6 sowie gegebenenfalls § 48i anzuwenden. Weiters sind die urlaubsrechtlichen Bestimmungen mit den sich aus § 48n Abs. 2 Z 4 ergebenden Maßgaben anzuwenden.

(2) Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, BGBl. Nr. 244/1965, ist auf gemäß Abs. 1 verwendete Lehrpersonen nicht anzuwenden.

(3) Auf gemäß Abs. 1 dienstzugeteilte Lehrpersonen und auf einer Pädagogischen Hochschule oder einer privaten Pädagogischen Hochschule, einem Studiengang oder Lehrgang gemäß § 4 des Hochschulgesetzes 2005 (außerhalb der Praxisschule) dienstzugeteilte Landesvertragslehrpersonen sind § 48o Abs. 3 bis 6 und die §§ 48p und 48q anzuwenden.

An Pädagogischen Hochschulen mitverwendete Lehrpersonen

§ 48c. Die Zuweisung zur Mitverwendung an einer Pädagogischen Hochschule ist auf Antrag des Rektorats jeweils für die Periode vom 1. September bis zum 31. August des Folgejahres zulässig, in begründeten Fällen auch für einen Teil dieser Periode. Die Zuweisung darf höchstens im Ausmaß von zehn Werteinheiten (§ 2 Abs. 1 BLVG) erfolgen.

Sonderbestimmungen für Vertragslehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen

§ 48d. (1) Die sowohl am 30. September 2012 als auch am 1. Oktober 2012. in einem einer Pädagogischen Hochschule oder einer privaten Pädagogischen Hochschule, einem Studiengang, Hochschullehrgang oder Lehrgang gemäß § 4 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, zugeordneten vertraglichen Lehrerdienstverhältnis zum Bund stehenden Personen gelten, wenn sie nicht der der Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule zur Dienstleistung zugewiesen sind, ab 1. Oktober 2012 als Vertragshochschullehrpersonen im Sinne des IIa. Abschnittes. Dabei werden Bundesvertragslehrer

           1. der Entlohnungsgruppe l ph der Entlohnungsgruppe ph 1,

           2. der Entlohnungsgruppe l 1 der Entlohnungsgruppe ph 2 und

           3. der Entlohnungsgruppen l 2 der Entlohnungsgruppe ph 3

zugeordnet.

(2) Liegt eine teilweise Zuweisung zur eingegliederten Praxisschule vor, wird die Zuordnung gemäß Abs. 1 wirksam, wenn die Verwendung im Schul- bzw. Studienjahr 2011/2012 überwiegend im Bereich außerhalb der Praxisschule erfolgt ist.

(3) Ein Dienstverhältnis nach dem Entlohnungsschema II L, das für einen Zeitraum begründet ist, der nach dem 30. September 2012 endet, wird in ein Dienstverhältnis nach dem Entlohnungsschema I L im entsprechenden Beschäftigungsausmaß umgewandelt; hinsichtlich der zeitlichen Befristung des Dienstverhältnisses tritt dadurch keine Änderung ein.

(4) Hinsichtlich einer allfälligen zeitlichen Befristung des Dienstverhältnisses im Entlohnungsschema I L tritt durch die Zuordnung gemäß Abs. 1 keine Änderung ein.

(5) Einer Werteinheit des Beschäftigungsausmaßes entsprechen 5% der Vollbeschäftigung; Bruchteile von Werteinheiten sind aliquot zu berücksichtigen.

(6) In befristeten Dienstverhältnissen gemäß Abs. 1 zurückgelegte Zeiten sind auf die Fünfjahresgrenze des § 48e Abs. 6 anzurechnen.

IIa. Abschnitt

SONDERBESTIMMUNGEN FÜR

Vertragshochschullehrpersonen

Anwendungsbereich

§ 48e. (1) Die Gruppe der Vertragshochschullehrpersonen umfasst die Entlohnungsgruppen ph 1, ph 2 und ph 3. Die in den §§ 4a, 200b, 248a Abs. 2 BDG 1979 und in der Anlage 1 zum BDG 1979 enthaltenen Bestimmungen über die Ernennungserfordernisse für Hochschullehrpersonen gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen ph 1, ph 2 und ph 3. Hiebei entspricht

der Verwendungsgruppe PH 1 die Entlohnungsgruppe ph 1,

der Verwendungsgruppe PH 2 die Entlohnungsgruppe ph 2,

der Verwendungsgruppe PH 3 die Entlohnungsgruppe ph 3.

(2) Dieser Abschnitt ist auf jene Vertragsbediensteten im Sinne des Abs. 1 anzuwenden, die ausschließlich an Pädagogischen Hochschulen im Sinne des Hochschulgesetzes 2005 oder an privaten Pädagogischen Hochschulen, Studiengängen oder Lehrgängen gemäß § 4 des Hochschulgesetzes 2005 verwendet werden.

(3) Dieser Abschnitt ist auf Vertragslehrpersonen, die einer der Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule zur Dienstleistung zugewiesen sind, nicht anzuwenden.

(4) Auf Vertragshochschullehrpersonen ist der Abschnitt I anzuwenden, soweit Abschnitt IIa nicht anderes bestimmt. Nicht anzuwenden sind jedoch jene Bestimmungen des Abschnittes I, die sich ausschließlich auf Vertragsbedienstete anderer Entlohnungsschemata beziehen. § 27a Abs. 8 ist nicht anzuwenden.

(5) Das Dienstverhältnis gilt auch dann auf bestimmte Zeit eingegangen (§ 4 Abs. 3), wenn es von vornherein auf Perioden (Studienjahr, Semester) abgestellt ist.

(6) § 4 Abs. 4 ist nicht anzuwenden. Übersteigt die Dauer der mit einer Vertragshochschullehrperson aufeinanderfolgend eingegangenen befristeten Dienstverhältnisse fünf Jahre, gilt das zuletzt eingegangene Dienstverhältnis ab diesem Zeitpunkt als unbefristetes Dienstverhältnis. Die neuerliche Begründung eines Dienstverhältnisses oder eine Verwendung über diesen Zeitpunkt hinaus ist nur im Falle der Bewährung bei der Erfüllung der Aufgaben gemäß § 48d zulässig.

(7) Planstellen der Entlohnungsgruppe ph 2 können von der zuständigen Personalstelle mit der Widmung Assistenz versehen werden. Diese Planstellen dürfen mit Personen besetzt werden, die über eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Universitätsausbildung durch den Erwerb eines Diplom- oder Mastergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG verfügen und den Erwerb eines Doktorgrades anstreben [ein Doktoratsstudium in einem Fachbereich betreiben, der mit dem Wirkungsbereich des Instituts in Zusammenhang steht]. § 4 Abs. 4 ist nicht anzuwenden. Das Dienstverhältnis ist zunächst auf zwei Jahre zu befristen, eine Verlängerung um weitere zwei Jahre ist im Falle der Bewährung bei der Erfüllung der Aufgaben gemäß § 48g zulässig.

(8) Das Dienstverhältnis gemäß Abs. 7 verlängert sich     um Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG, einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG, der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes, längstens jedoch um zwei Jahre. Solche Verlängerungen treten nicht ein, wenn die Assistenz als Ersatzkraft für eine unter Entfall der Bezüge beurlaubte Vertragshochschullehrperson aufgenommen worden ist.

(9) Einer Überstellung in die Entlohnungsgruppe ph 1 hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren (§ 20 Hochschulgesetz 2005) voranzugehen.

Vorübergehende (zusätzliche) Verwendung

§ 48f. (1) Die Vertragshochschullehrperson kann bei Bedarf mit ihrer Zustimmung einer Dienststelle der Bundesverwaltung vorübergehend zur Dienstleistung zugewiesen werden. Sie unterliegt für die Dauer einer solchen Verwendung den für die Vertragsbediensteten der Verwaltungsdienststelle geltenden Bestimmungen über die dienstliche Tätigkeit, die Pflichten, die Feiertagsruhe und den Urlaub.

(2) Die Vertragshochschullehrperson kann aus dienstlichen Gründen mit ihrer Zustimmung einer Schule vorübergehend zur Dienstleistung zugewiesen werden. Sie unterliegt für die Dauer einer solchen Verwendung den Bestimmungen des II. Abschnittes.

(3) Die Vertragshochschullehrperson kann aus dienstlichen Gründen im Auftrag der Personalstelle mit ihrer Zustimmung vorübergehend auch an einer anderen (privaten) Pädagogischen Hochschule, einem Studiengang, Hochschullehrgang oder Lehrgang (§§ 1 und 4 des Hochschulgesetzes 2005) verwendet werden.

Dienstpflichten

§ 48g. (1) Die Vertragshochschullehrperson hat zur Erfüllung aller der den Pädagogischen Hochschulen gemäß § 8 Abs. 1 bis 6 (gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 8) des Hochschulgesetzes 2005 übertragenen Aufgaben beizutragen und die sich daraus ergebenden Obliegenheiten wahrzunehmen.

(2) Nach Maßgabe ihrer Qualifikation und der Beauftragung hat sie insbesondere

           1. Lehrveranstaltungen (einschließlich solcher unter Einbeziehung von Formen des Fernstudiums und elektronischen Lernumgebungen) sowie Prüfungen abzuhalten,

           2. Aufgaben in der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschung zu erfüllen,

           3. Studierende zu beraten und, insbesondere bei der Abfassung von Bachelorarbeiten, zu betreuen,

           4. an Organisations- und Verwaltungsaufgaben, einschließlich der Evaluierung und Qualitätssicherung, mitzuwirken,

           5. Bildungsangebote zu entwickeln und zu betreuen und

           6. Schulentwicklungsprozesse zu begleiten.

(3) Vertragshochschullehrpersonen in der Funktion Assistenz (§ 48e Abs. 7) haben an der Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 mitzuwirken.

Festlegung der Dienstpflichten, Lehrverpflichtung

§ 48h. (1) Der Rektor hat die dienstlichen Aufgaben der Vertragshochschullehrperson (§ 48g) unter Berücksichtigung der zu erfüllenden Aufgaben (des Bedarfs) und der Qualifikation jeweils für den Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August des Folgejahres schriftlich festzulegen.

(2) Die Aufgaben in der Lehre haben sich auf die Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Rahmen von Studiengängen, Hochschullehrgängen oder Lehrgängen im Bereich der Aus-, Fort- oder Weiterbildung zu beziehen. Für den in Abs. 1 genannten Zeitraum ist

           1. in der Entlohnungsgruppe ph 1 eine Beauftragung mit 160 bis 480 Lehrveranstaltungsstunden,

           2. in den Entlohnungsgruppen ph 2 und ph 3 eine Beauftragung mit 320 bis 480 Lehrveranstaltungsstunden

vorzunehmen. Die Beauftragung darf im Bedarfsfall bis zu 320 weitere Lehrveranstaltungsstunden umfassen, wobei in der Entlohnungsgruppe ph 1 die Beauftragung mit mehr als 64 weiteren Lehrveranstaltungsstunden, in den übrigen Entlohnungsgruppen die Beauftragung mit mehr als 160 weiteren Lehrveranstaltungsstunden der Zustimmung der Vertragshochschullehrperson bedarf. Bei Vertragshochschullehrpersonen der Entlohnungsgruppe ph 2, die überwiegend (mehr als die Hälfte des Beschäftigungsausmaßes) Aufgaben gemäß Abs. 3 wahrzunehmen haben, darf die im zweiten Satz Ziffer 2 festgelegte Zahl von 320 Lehrveranstaltungsstunden um bis zu 160 Lehrveranstaltungsstunden unterschritten werden.

(3) Die Festlegung von Aufgaben in der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschung hat im Rahmen des genehmigten Ziel- und Leistungsplans der Pädagogischen Hochschule oder einer Kooperationen gemäß § 10 des Hochschulgesetzes 2005 zu erfolgen.

(4) Auf Antrag einer Universität und mit Zustimmung der Vertragshochschullehrperson darf die Beauftragung, wenn dies im Hinblick auf Kooperationen gemäß § 10 des Hochschulgesetzes 2005 und die Aufgaben der Pädagogischen Hochschule in deren Interesse gelegen ist, gegen Kostenersatz auch Lehrveranstaltungen an der Universität oder unmittelbar mit dem Lehr- und Studienbetrieb zusammenhängende Aufgaben an der Universität umfassen.

(5) Auf Vertragshochschullehrpersonen mit herabgesetzter Wochendienstzeit [Teilbeschäftigung] oder in Teilzeitbeschäftigung nach MSchG oder VKG tritt an die Stelle der in Abs. 2 genannten Zahlen von Lehrveranstaltungsstunden die ihrem Beschäftigungsausmaß entsprechende Zahl von Lehrveranstaltungsstunden.

(6) Die Vertragshochschullehrperson hat die gemäß Abs. 1 bis 5 festgelegten Dienstpflichten persönlich an der Pädagogischen Hochschule nach den Erfordernissen des Hochschulbetriebes in zeitlicher und örtlicher Bindung zu erfüllen. Im Rahmen der Festlegung der Dienstpflichten gemäß Abs. 1 kann, soweit dadurch die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird und die Erreichbarkeit der vertragshochschullehrperson für eine dienstliche Inanspruchnahme sichergestellt ist, bestimmt werden, dass einzelne Aufgaben ohne örtliche Bindung an die Pädagogische Hochschule wahrgenommen werden dürfen.

(7) Für Vertragshochschullehrpersonen in der Funktion Assistenz hat sich die Beauftragung mit Aufgaben in der Lehre zumindest auf die Mitwirkung an der Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 160 Lehrveranstaltungsstunden zu beziehen. Im Rahmen der Festlegung der Dienstpflichten gemäß Abs. 1 ist auf die für den Erwerb des Doktorats erforderliche Zeit Bedacht zu nehmen.

(8) Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, BGBl. Nr. 244/1965, ist auf Vertragshochschullehrpersonen nicht anzuwenden.

Institutsleitung

§ 48i. (1) Für die Vertragshochschullehrperson, die mit der Leitung eines Institutes einer Pädagogischen Hochschule betraut ist, ist eine Festlegung gemäß § 48h Abs. 1 bis 5 nicht vorzunehmen. Diese Vertragshochschullehrperson hat neben der Leitung des Instituts im gemäß Organisationsplan festgelegtem Wirkungsbereich des Instituts nach Festlegungen des Rektorates Aufgaben im Sinne des § 48g Abs. 2 Z 3 bis 6 wahrzunehmen.

(2) Einer Vertragshochschullehrperson gemäß Abs. 1 dürfen mit ihrer Zustimmung bis zu 192 Lehrveranstaltungsstunden, allenfalls unter Anwendung des § 48h Abs. 4, übertragen werden.

Freistellung für Forschungs- oder Lehrzwecke

§ 48j. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister, die oder der für die Personalangelegenheiten der Pädagogischen Hochschule zuständig ist, kann Vertragshochschullehrpersonen der Entlohnungsgruppe ph 1, nach jeweils sieben Jahren ununterbrochener Beschäftigung an der Pädagogischen Hochschule, für Forschungs- oder Lehrzwecke, die in ihren wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschungsaufgaben begründet sind, eine bis zu sechsmonatige Freistellung von den Dienstpflichten gewähren, die ihre Anwesenheit an der Pädagogischen Hochschule erfordern. Die Gewährung der Freistellung bis zum Höchstausmaß von einem Monat obliegt namens der Bundesministerin oder des Bundesministers der Rektorin oder dem Rektor der Pädagogischen Hochschule.

(2) Eine solche Freistellung kann

           1. unter Beibehaltung der Bezüge oder

           2. unter Entfall der Bezüge

gewährt werden. Die Zeit der Freistellung nach Z 2 ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen, soweit sie eine Gesamtdauer von fünf Jahren nicht übersteigen.

(3) Bei der Anwendung des Abs. 2 ist auf vermögenswerte Leistungen, die die Vertragshochschullehrperson auf Grund einer während der Freistellung ausgeübten Tätigkeit oder im Zusammenhang mit der Freistellung erhält, und notwendige Mehraufwendungen aus Anlass der Freistellung Bedacht zu nehmen.

Dienstzeit

§ 48k. (1) Die Institutsleiterin oder der Institutsleiter hat im Auftrag der Rektorin oder des Rektors die Wochendienstzeit für die regelmäßig zu erfüllenden Aufgaben im Voraus einzuteilen und für ihre Einhaltung zu sorgen. Auf die Aufgaben des Institutes und die Notwendigkeiten der Beratung und Betreuung von Studierenden und der Zusammenarbeit mit anderen Organisationseinheiten der Pädagogischen Hochschule sowie die berechtigten Interessen der Vertragshochschullehrperson ist dabei Bedacht zu nehmen.

(2) Die Vertragshochschullehrperson hat die in der Einteilung nach Abs. 1 festgelegte Dienstzeit einzuhalten, wenn sie nicht vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist.

(3) Soweit die Vertragshochschullehrperson keinem Institut zugeordnet ist, obliegen die Einteilung der Wochendienstzeit und die Sorge für ihre Einhaltung gemäß Abs. 1 der Rektorin oder dem Rektor.

Verwendungsbezeichnungen

§ 48l. (1) Vertragshochschullehrpersonen führen

           1. in der Entlohnungsgruppe ph 1 die Verwendungsbezeichnung „Hochschulprofessorin“ oder „Hochschulprofessor“,

           2. in den Entlohnungsgruppen ph 2 und ph 3 die Verwendungsbezeichnung „Professorin“ oder „Professor“.

(2) Vertragshochschullehrpersonen, die mit der Leitung eines Institutes einer Pädagogischen Hochschule betraut sind, führen abweichend von Abs. 1 die Verwendungsbezeichnung „Institutsleiterin“ oder „Institutsleiter“.

(3) Vertragshochschullehrpersonen in der Funktion Assistenz führen abweichend von Abs. 1 Z 2 die Verwendungsbezeichnung „Assistentin“ oder „Assistent“.

Wissenschaftlich-berufsfeldbezogene Forschung

§ 48m. (1) Wirkt die Vertragshochschullehrperson bei wissenschaftlich-berufsfeldbezogener Forschung mit, sind Art und Umfang ihrer Mitarbeit in der Veröffentlichung zu bezeichnen.

(2) Die Vertragshochschullehrperson hat das Recht, eigene wissenschaftlich-berufsfeldbezogene Arbeiten selbständig zu veröffentlichen. Soweit jedoch die Veröffentlichung unter Berufung auf seine Zugehörigkeit zur Pädagogischen Hochschule erfolgen soll, ist hiefür die Zustimmung des Institutsleiters erforderlich.

Sonderbestimmungen

§ 48n. (1) Auf Vertragshochschullehrpersonen ist § 27a Abs. 8 nicht anzuwenden.

(2) Auf die Vertragshochschullehrperson sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

           1. § 5 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 45a und 45b BDG 1979 (Mitarbeitergespräch, Teamarbeitsbesprechung) mit der Maßgabe, dass als Vorgesetzte je nach organisatorischer Zuordnung neben der Institutsleiterin oder dem Institutsleiter  auch die Vizerektorin, der Vizerektor, die Rektorin oder der Rektor in Betracht kommt;

           2. § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 46 Abs. 1 bis 4 BDG 1979 (Amtsverschwiegenheit) mit der Maßgabe, dass auch über Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des privaten Trägers geboten ist, Stillschweigen zu bewahren ist;

           3. § 27e Abs. 1 (Erholungsurlaub) mit der Maßgabe, dass die Vereinbarung über den Verbrauch des Erholungsurlaubes nicht der Terminisierung der Lehrveranstaltungsstunden (§ 48h Abs. 2) widersprechen darf, im übrigen aber nicht an die lehrveranstaltungsfreie Zeit gebunden ist; der Verbrauch der Urlaubsstunden ist nur tageweise zulässig, einem Urlaubstag entsprechen dabei acht Stunden;

           4. § 20 mit der Maßgabe, dass § 47a, § 48 Abs. 1, Abs. 2 dritter Satz, Abs. 2a erster und zweiter Satz und Abs. 3 bis 6, die §§ 48a bis 48e und § 49 BDG 1979 nicht anzuwenden sind;

           5. § 20a (Sabbatical) mit den Maßgaben und dem zeitlichen Anwendungsbereich, die für Vertragslehrpersonen im § 47a vorgesehen sind.

(3) Auf Vertragshochschullehrpersonen ist § 83 Abs. 3 (Lehrervermittlungs- und Austauschprogramm) anzuwenden.

(4) Für Zeiträume, die vor dem 1. September 2017 liegen, darf bei der Festlegung der Aufgaben in der Lehre der Vertragshochschullehrpersonen, die vor dem 1. September 2012 in ein (nunmehr) der Pädagogischen Hochschule zugeordnetes Dienstverhältnis aufgenommen worden sind und seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen in einem solchen Dienstverhältnis stehen, die Zahl von 320 Lehrveranstaltungsstunden (§ 48h Abs. 2 zweiter Satz) aus besonderen Gründen unterschritten werden.

(5) Für Zeiträume, die vor dem 1. September 2017 liegen, darf bei der Festlegung der Aufgaben in der Lehre der Vertragshochschullehrpersonen, die überwiegend in der Fortbildung eingesetzt sind, die Zahl von 320 Lehrveranstaltungsstunden (§ 48h Abs. 2 zweiter Satz) um bis zu 160 Lehrveranstaltungsstunden unterschritten werden.

(6) Das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt für Vertragshochschullehrpersonen, die vor dem 1. September 2012 in ein (nunmehr) der Pädagogischen Hochschule zugeordnetes Dienstverhältnis aufgenommen worden sind und seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen in einem solchen Dienstverhältnis stehen, in jedem Kalenderjahr 240 Stunden.

Monatsentgelt und Dienstzulagen

§ 48o. (1) Auf das Monatsentgelt der Vertragshochschullehrperson sind anzuwenden:

           1. in der Entlohnungsgruppe ph 1 die Bestimmungen des § 41 Abs. 1 über das Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe l ph,

           2. in der Entlohnungsgruppe ph 2 die Bestimmungen des § 41 Abs. 1 über das Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe l 1,

           3. in der Entlohnungsgruppe ph 3 die Bestimmungen des § 41 Abs. 1 über das Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe l 2a 2.

(2) Vertragshochschullehrpersonen in der Funktion Assistenz gebührt abweichend von Abs. 1 ein Fixentgelt im Ausmaß von 80% des Monatsentgelts der Entlohnungsgruppe l 1, Entlohnungsstufe 1. Mit dem Fixentgelt sind alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten. § 16 GehG ist nicht anzuwenden.

(3) Der Vertragshochschullehrperson, auf die Abs. 2 nicht anzuwenden ist, gebührt eine Dienstzulage. Sie beträgt

           1. in der Entlohnungsgruppe ph 1: 450,0 €,

           2. in den übrigen Entlohnungsgruppen: 250,0 €.

71,35% der Dienstzulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

(4) Durch das Monatsentgelt und die Dienstzulage gemäß Abs. 3 sind alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten. Auf Vertragshochschullehrpersonen ist § 16 GehG nicht anzuwenden.

(5) Der Vertragshochschullehrperson, die mit der Leitung eines Instituts einer Pädagogischen Hochschule betraut ist, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von € 541,9.

(6) Vertragshochschullehrpersonen der Entlohnungsgruppen ph 3, die die Anstellungserfodernisse für die Entlohnungsgruppe ph 2 gemäß Anlage 1 Z 22b BDG 1979 erfüllen, gebührt eine Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Monatsentgelt und dem Entgelt der Entlohnungsgruppe ph 2 in der Entlohnungsstufe, die sich im Falle einer Überstellung in diese Entlohnungsgruppe ergeben würde.

Lehrvergütung

§ 48p. (1) Der Vertragshochschullehrperson, die im Rahmen der Festlegung der Dienstpflichten mit der Abhaltung von mindestens 321 Lehrveranstaltungsstunden (§ 48h Abs. 2) betraut ist, gebührt eine monatliche Vergütung.

(2) Die Vergütung beträgt für jeweils 32 Lehrveranstaltungsstunden, die den Grenzwert gemäß Abs. 1 oder 4 übersteigen,

           1. in der Entlohnungsgruppe ph 1: 80,0 €,

           2. in den übrigen Entlohnungsgruppen: 40,0 €.

Für Lehrveranstaltungsstunden, mit denen kein ganzzahliges Vielfaches von 32 erreicht wird, gebührt der aliquote Betrag.

(3) Auf die Vergütung gemäß Abs. 1 ist § 15 Abs. 5 GehG anzuwenden.

(4) Auf Vertragshochschullehrpersonen, die mit der Leitung eines Institutes einer Pädagogischen Hochschule betraut sind (§ 48i), tritt an die Stelle von 321 Lehrveranstaltungsstunden (Abs. 1) die Zahl von 65 Lehrveranstaltungsstunden.

(5) Bei Vertragshochschullehrpersonen der Entlohnungsgruppen ph 1 und ph 2, die überwiegend (mehr als die Hälfte des Beschäftigungsausmaßes) Aufgaben gemäß § 48h Abs. 3 wahrzunehmen haben, tritt an die Stelle von 321 Lehrveranstaltungsstunden (Abs. 1) die Zahl von 161 Lehrveranstaltungsstunden.

(6) Auf Vertragshochschullehrpersonen mit herabgesetzter Wochendienstzeit [Teilbeschäftigung] oder in Teilzeitbeschäftigung nach MSchG oder VKG tritt an die Stelle von 321 Lehrveranstaltungsstunden (Abs. 1) die ihrem Beschäftigungsausmaß entsprechende Zahl von Lehrveranstaltungsstunden.

Leistungsprämien

§ 48q. (1) Der Vertragshochschullehrperson können jederzeit widerrufbare Leistungsprämien gezahlt werden.

(2) Die Institutsleiterin oder der Institutsleiter kann der Vertragshochschullehrpersonen in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Erbringung einer besonderen Leistung durch die Vertragshochschullehrperson und unter Bedachtnahme auf deren Leistungsbereitschaft im Rahmen der ihm für Leistungsprämien zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel eine Leistungsprämie geben. Wenn die Vertragshochschullehrpersonen keinem Institut zugeordnet ist, kommt die Entscheidung der Rektorin oder dem Rektor zu.

(3) Eine Leistungsprämie für die Institutsleiterinnen und Institutsleiter darf nicht aus den ihm für seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln gegeben werden.

(4) Für die Leistungsprämie sind alljährlich 2,13% der Entgeltsumme (Monatsentgelte, Dienstzulagen und Sonderzahlungen) der Vertragshochschullehrpersonen bereitzustellen. Diese finanziellen Mittel sind auf die einzelnen Pädagogischen Hochschulen entsprechend ihren Personalständen an Vertragshochschullehrpersonen aufzuteilen und den Institutsleiterinnen und Institutleiter (Rektorinnen und Rektoren) anteilig zur Vergabe von Leistungsprämien zur Verfügung zu stellen.

(5) § 19 GehG ist auf Vertragshochschullehrpersonen nicht anzuwenden.“

2. Der bisherige Abschnitt IIa erhält die Bezeichnung „IIb. Abschnitt“.

3. Nach § 92c wird folgender 3a. Unterabschnitt eingefügt:

„3a. Unterabschnitt

Vertragshochschullehrpersonen

Lehrvergütung

§ 92d. (1) Auf Vertragshochschullehrpersonen der Entlohnungsgruppe ph 2 und auf im Sinne des § 48b Abs. 1 dienstzugeteilte Lehrpersonen der Entlohnungsgruppe l 1 ist der Vergütungssatz des § 48p Abs. 2 Z 1 anzuwenden, wenn sie nach dem 30. September 2007 für mindestens ein Semester in einer Verwendung gestanden sind, die einen Anspruch auf eine Dienstzulage gemäß § 41 Abs. 2 in Verbindung mit § 59 Abs. 3 in der bis zum 30. September 2012 geltenden Fassung begründet hat.

(2) Bei Vertragshochschullehrpersonen, deren Monatsentgelt nach der Entlohnungsstufe 16 oder einer höheren Entlohnungsstufe zu bemessen ist, erhöht sich der Vergütungssatz des § 48p Abs. 2 ab der 481. Lehrveranstaltungsstunde um 25 %.

Zeitkonto

§ 92e. Bis zum Ablauf des 31. August 2012 nicht durch Freistellung verbrauchte Wochen-Werteinheiten sind gemäß § 61 Abs. 18 zu vergüten; die Zuordnung zu den Verwendungsgruppen ph 1, ph 2 und ph 3 (§ 48d) gilt als Überstellung im Sinne des § 61 Abs. 18 Z 3.“

4. Dem § 100 wird folgender Abs. 58 angefügt:

„(58) Die §§ 48a bis 48d, die §§ 48e bis 48q (IIa. Abschnitt), die Neubezeichnung des bisherigen IIa. Abschnittes und die §§ 92d und 92e (3a. Unterabschnitt) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011 treten mit 1. Oktober 2012 in Kraft.

Artikel 4

Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes

Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2009, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 1 wird der Ausdruck „Pädagogischen Hochschulen“ durch den Ausdruck „an Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen“ ersetzt.

2. § 2 Abs. 3 entfällt.

3. Im § 2 Abs. 9 wird der Halbsatz „soweit nicht der Abteilungsleiter gemäß § 3 Abs. 7 zweiter Satz zur Vertretung verpflichtet ist“ durch den Halbsatz „soweit nicht der Leiter gemäß § 3 Abs. 7 zweiter Satz zur Vertretung verpflichtet ist“ ersetzt.

           4. An die Stelle des § 2 Abs. 12 treten folgende Bestimmungen:

„(12) Im Rahmen der Zuweisung zur Mitverwendung an einer Pädagogischen Hochschule (außerhalb der Praxisschule) ist für 32 Lehrveranstaltungsstunden, die an der Pädagogischen Hochschule im Zeitraum 1. September bis 31. August des Folgejahres zu erbringen sind, eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe I für das jeweilige Schuljahr auf die Erfüllung der Lehrverpflichtung anzurechnen. Aus Anlass der Abhaltung und des Unterbleibens der Abhaltung solcher Lehrveranstaltungsstunden ist § 61 Abs. 5 und 8 GehG nicht anzuwenden.

(13) Soweit im Rahmen der Zuweisung zur Mitverwendung an einer Pädagogischen Hochschule aus besonderen Gründen die Wahrnehmung von Aufgaben gemäß § 200d Abs. 2 Z 2 bis 6 BDG 1979 oder § 48g Abs. 2 Z 2 bis 6 VBG vorgesehen ist, sind je Werteinheit 80 Arbeitsstunden für die Diensteinteilung zu berücksichtigen.“

5. Im § 3 entfällt Abs. 7 und erhält der bisherige Abs. 7a die Bezeichnung „(7)“.

6. Dem § 15 wird folgender Abs. 25 angefügt:

„(25) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011 treten in Kraft:

           1. der Entfall des § 2 Abs. 3 und des § 3 Abs. 7,

           2. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 9, 12 und 13 und die Neubezeichnung des bisherigen § 3 Abs. 7a

mit 1. September 2012.

Artikel 5

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2011, wird wie folgt geändert:

1. Im § 22 Abs. 1 zweiter Satz lautet die Z 1:

         „1. die Wahrnehmung von den Pädagogischen Hochschulen gemäß Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, übertragenen Aufgaben,“

2. Im § 22 Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck „Pädagogischen Hochschule“ durch den Ausdruck „an einer der Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule“ ersetzt.

3. Nach § 22 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Eine Mitverwendung gemäß Abs. 1 zweiter Satz Z 1 darf höchstens im Ausmaß von 50% der Vollbeschäftigung erfolgen. Soweit die Mitverwendung für die Wahrnehmung von Aufgaben der Lehre verfügt wird, entsprechen 32 Lehrveranstaltungsstunden, die an der Pädagogischen Hochschule im Zeitraum 1. September bis 31. August des Folgejahres zu erbringen sind, 5% der Vollbeschäftigung. Aus Anlass der Abhaltung solcher Lehrveranstaltungsstunden sind § 50 Abs. 4 und § 61 Abs. 8 GehG nicht anzuwenden, aus Anlass des Unterbleibens der Abhaltung solcher Lehrveranstaltungsstunden sind die Verminderungs- und Einstellungsbestimmungen des § 50 Abs. 9 und § 61 Abs. 5 GehG nicht anzuwenden. Soweit die Mitverwendung für die Wahrnehmung von anderen Aufgaben der Pädagogischen Hochschule verfügt wird, sind je 5% der Vollbeschäftigung 80 Arbeitsstunden für die Diensteinteilung an der Pädagogischen Hochschule zu berücksichtigen. Hinsichtlich der weiterhin an der Pflichtschule bestehenden Verwendung sind die §§ 47 Abs. 3a und 50 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.“

4. Dem § 121d wir folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Für Karenzurlaube von vor dem 1. Jänner 2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufgenommenen Landeslehrerinnen und Landeslehrern, die zur Begründung eines Dienstverhältnisses zum Bund als Vertragshochschullehrperson oder als Vertragslehrkraft an einer Praxisschule gewährt werden oder worden sind, gilt die zeitliche Obergrenze des § 58 Abs. 3 nicht. Solche Karenzurlaube sind weiters auf Antrag zur Gänze für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen, wobei ein derartiger Antrag bei sonstiger Unwirksamkeit längstens bis zum Ablauf eines Jahres nach Beendigung des Karenzurlaubs gestellt werden kann. Für solche Karenzurlaube, die zum 1. Oktober 2012 bereits beendet waren, können derartige Anträge bis 30. September 2013 gestellt werden.“

5. Dem § 123 wird folgender Abs. 66 angefügt:

„(66) § 22 Abs. 1, 4 und 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 22 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Für die Wahrnehmung von den Pädagogischen Hochschulen gemäß Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, übertragenen Aufgaben darf auch eine Mitverwendung, höchstens jedoch im Ausmaß von 10 Wochenstunden erfolgen.“

2. Im § 22 Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck „Pädagogischen Hochschule“ durch den Ausdruck „an einer der Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule“ ersetzt.

3. Dem § 22 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Soweit die Mitverwendung gemäß Abs. 1 zweiter Satz für die Wahrnehmung von Aufgaben der Lehre verfügt wird, entsprechen 32 Lehrveranstaltungsstunden, die an der Pädagogischen Hochschule im Zeitraum 1. September bis 31. August des Folgejahres zu erbringen sind, einer Werteinheit. Aus Anlass der Abhaltung und des Unterbleibens der Abhaltung solcher Lehrveranstaltungsstunden ist § 61 Abs. 5 und 8 GehG nicht anzuwenden. Soweit die Mitverwendung für die Wahrnehmung von anderen Aufgaben der Pädagogischen Hochschule verfügt wird, sind je Werteinheit 80 Arbeitsstunden für die Diensteinteilung an der Pädagogischen Hochschule zu berücksichtigen.“

4. Dem § 127 wird folgender Abs. 49 angefügt:

„(49) § 22 Abs. 1, 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“