Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

Artikel 1

Änderung des Schulorganisationsgesetzes

 

§ 3. (1) bis (3) …

§ 3. (1) bis (3) …

 

(4) Sekundarschulen sind

           1. die Oberstufe der Volksschule,

           2. die Hauptschule,

(4) Sekundarschulen sind

           1. die Oberstufe der Volksschule,

           2. die Hauptschule (auslaufend mit 31. August 2018),

 

 

         2a. die Neue Mittelschule,

 

           3. …

           3. …

 

(5) …

(5) …

 

(6) Pflichtschulen sind

           1. die allgemeinbildenden Pflichtschulen (Volksschulen, Hauptschulen, Sonderschulen, Polytechnische Schulen),

           2. …

(6) Pflichtschulen sind

           1. die allgemeinbildenden Pflichtschulen (Volksschulen, Hauptschulen, Neue Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnische Schulen),

           2. …

 

§ 7. (1) bis (6) …

§ 7. (1) bis (6) …

 

(7) Die Anzahl der Klassen an öffentlichen Schulen, an denen Schul- bzw. Modellversuche gemäß § 7a durchgeführt werden, darf 10 vH der Anzahl der Klassen an öffentlichen Schulen im Bundesgebiet, soweit es sich aber um Pflichtschulklassen handelt, 10 vH der Anzahl der Klassen an öffentlichen Pflichtschulen im jeweiligen Bundesland nicht übersteigen. Für Pflichtschulen können auf Antrag eines Landesschulrates bzw. des Stadtschulrates für Wien zur Umsetzung von Modellversuchen gemäß § 7a beginnend in den Schuljahren 2009/10 bis 2011/12 die 10 vH der Anzahl der Klassen an öffentlichen Pflichtschulen im jeweiligen Bundesland überschritten werden, wenn dadurch 10 vH der Anzahl der Klassen an öffentlichen Pflichtschulen im Bundesgebiet nicht überschritten wird. Dieser Absatz gilt sinngemäß für Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht.

(7) Die Anzahl der Klassen an öffentlichen Schulen, an denen Schulversuche durchgeführt werden, darf 5 vH der Anzahl der Klassen an öffentlichen Schulen im Bundesgebiet, soweit es sich aber um Pflichtschulklassen handelt, 5 vH der Anzahl der Klassen an öffentlichen Pflichtschulen im jeweiligen Bundesland nicht übersteigen. Dieser Absatz gilt sinngemäß für Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht.

 

Einführung von neuen Modellversuchen zur Weiterentwicklung der Sekundarstufe I

§ 7a. (1) Zur Individualisierung von Bildungslaufbahnen und im Sinne einer Verschiebung der Bildungslaufbahnentscheidung kann der zuständige Bundesminister auf Antrag eines Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien) beginnend in den Schuljahren 2008/09 bis 2011/12 an allgemein bildenden Schulen Modellversuche zur Weiterentwicklung der Sekundarstufe I einrichten und durchführen. Der zuständige Bundesminister kann auf Grundlage des Antrages des Landesschulrates die Modellpläne, die die Details der Umsetzung des Antrages regeln, erlassen. Die Modellpläne sind in den betreffenden Schulen durch Anschlag während eines Monats kund zu machen und anschließend bei den Schulleitungen zu hinterlegen. Den Schülern und Erziehungsberechtigten ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.

Einführung von Modellversuchen an allgemein bildenden höheren Schulen

§ 7a. (1) An allgemein bildenden höheren Schulen können zur Verschiebung der Bildungslaufbahnentscheidung Modellversuche zur Weiterentwicklung der Sekundarstufe I im Sinne der §§ 21a bis c geführt werden. Die Einrichtung erfolgt durch den zuständigen Bundesminister auf Antrag der Schulbehörde erster Instanz und hat alle Klassen der Unterstufe zu umfassen. Der zuständige Bundesminister kann auf Grundlage des Antrages des Landesschulrates die Modellpläne, die die Details der Umsetzung des Antrages regeln, erlassen. Die Modellpläne sind in den betreffenden Schulen durch Anschlag während eines Monats kund zu machen und anschließend bei den Schulleitungen zu hinterlegen. Den Schülern und Erziehungsberechtigten ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.

 

(2) Jeder Modellversuch zur Individualisierung von Bildungslaufbahnen gemäß Abs. 1 hat sich auf klar definierte Schulstandorte zu beziehen und auf einen Zeitraum von vier Jahren zu erstrecken. Bestehende Allgemein bildende höhere Schulen innerhalb des politischen Bezirkes haben in erforderlicher Anzahl und Klassen weiterzubestehen. In die Modellversuche dürfen nur jene Schulen der Sekundarstufe I einbezogen werden, an denen zwei Drittel der Lehrer und Erziehungsberechtigen der Schüler der Sekundarstufe I dem Modellversuch gemäß § 7a Abs. 1 grundsätzlich zustimmen.

(2) Jeder Modellversuch zur Individualisierung von Bildungslaufbahnen gemäß Abs. 1 hat sich auf klar definierte Schulstandorte zu beziehen und auf einen Zeitraum von vier Jahren zu erstrecken. Bestehende allgemein bildende höhere Schulen innerhalb des politischen Bezirkes haben in erforderlicher Anzahl und Klassen weiterzubestehen.

 

(3) Die Schüler können nach Schulstufen oder schulstufenübergreifend durch Maßnahmen der inneren und temporär der äußeren Differenzierung individuell gefördert werden. In den Modellplänen ist vorzusehen, dass hinsichtlich der Leistungen jedes Schülers zumindest zwei Mal pro Unterrichtsjahr eine ergänzende differenzierende Leistungsbeschreibung zu erfolgen hat. Weiters ist vorzusehen, dass im Rahmen des Frühwarnsystems gemäß § 19 Abs. 3a des Schulunterrichtsgesetzes eine Verpflichtung zum Besuch eines Förderunterrichtes oder einer sonstigen Fördermaßnahme festgelegt wird. Die Schulnachrichten und Zeugnisse haben als Schulart die Bezeichnung des jeweiligen Schulmodells zu enthalten und die mit dem Abschluss verbundenen Berechtigungen auszuweisen.

(3) Die Schüler können nach Schulstufen oder schulstufenübergreifend durch Maßnahmen der inneren und temporär der äußeren Differenzierung individuell gefördert werden.

 

(4) Die Modellversuche sind vom jeweiligen Landesschulrat bzw. vom Stadtschulrat für Wien unter wissenschaftlicher Begleitung nach bundeseinheitlichen Kriterien (insbesondere Analyse der Ausgangssituation, Definition von Vergleichsgruppen, Festlegung der Ziele, Anwendung der Bildungsstandards, Evaluation des Ressourceneinsatzes) zu betreuen, zu kontrollieren und begleitend zu evaluieren, wofür das Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens gemäß Art. 1 des BIFIE-Gesetzes 2008, BGBl. I Nr. 25/2008, beizuziehen ist. Für Modellversuche, die ab dem Schuljahr 2010/11 begonnen werden, haben die Anträge der Landesschulräte bzw. des Stadtschulrates für Wien bereits Ausführungen über die festzulegende wissenschaftliche Begleitung zu enthalten. Im nationalen Bildungsbericht ist darüber zumindest alle drei Jahre dem Nationalrat Bericht zu erstatten. Das Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens hat dem zuständigen Bundesminister beginnend mit den für das Schuljahr 2008/09 genehmigten Modellversuchen binnen sechs Monaten nach Beendigung jedes vierjährigen Versuchszeitraumes einen Ergebnisbericht vorzulegen.

(4) Voraussetzung für die Einrichtung von Modellversuchen an der allgemein bildenden höheren Schule ist, dass der Schulgemeinschaftsausschuss der betreffenden Schule darüber nach Maßgabe des § 64 des Schulunterrichtsgesetzes entschieden hat.

 

(5) Der erfolgreiche Abschluss der 8. Schulstufe ist je nach Erreichen des Bildungsziels der Hauptschule oder der Allgemein bildenden höheren Schule mit den Berechtigungen des erfolgreichen Abschlusses der Hauptschule oder der Allgemein bildenden höheren Schule verbunden. Die Bestimmungen der §§ 40 Abs. 3, 55 Abs. 1 und 68 Abs. 1 finden Anwendung. Entsprechendes gilt für die 5. bis 7. Schulstufe, wenn der Schüler in die 6., 7. oder 8. Schulstufe einer Schule wechselt, die kein Modellversuch im Sinne des § 7a ist.

(5) Die Anzahl der Klassen an Unterstufen von allgemein bildenden höheren Schulen, an denen Modellversuche durchgeführt werden, darf 10 vH der Anzahl der Klassen an Unterstufen von allgemein bildenden höheren Schulen im Bundesgebiet nicht übersteigen. Dieser Absatz gilt sinngemäß für private allgemein bildende höhere Schulen mit Öffentlichkeitsrecht.

 

(6) Die Grundsätze der dienstrechtlichen bzw. arbeitszeitrechtlichen Stellung der Lehrer und der sonstigen den Schulen zur Dienstleistung zugewiesenen Personen bleiben unberührt.

 

 

(7) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze der Länder haben jene Regelungen vorzusehen, die zur Durchführung von Schulmodellen im Sinne dieser Bestimmung erforderlich sind.

 

 

§ 8e. (1) In den Schuljahren 2010/11 und 2011/12 können Sprachförderkurse eingerichtet werden, die die Aufgabe haben, Schülern von Volksschulen, Hauptschulen, Polytechnischen Schulen sowie der Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schulen, die gemäß § 4 Abs. 2 lit. a des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, jene Sprachkenntnisse zu vermitteln, die sie befähigen, dem Unterricht der betreffenden Schulstufe zu folgen. Sie dauern ein oder höchstens zwei Unterrichtsjahre und können nach Erreichen der erforderlichen Sprachkompetenz durch einzelne Schüler auch nach kürzerer Dauer beendet werden.

§ 8e. (1) In den Schuljahren 2010/11 und 2011/12 können Sprachförderkurse eingerichtet werden, die die Aufgabe haben, Schülern von Volksschulen, Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Polytechnischen Schulen sowie der Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schulen, die gemäß § 4 Abs. 2 lit. a des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, jene Sprachkenntnisse zu vermitteln, die sie befähigen, dem Unterricht der betreffenden Schulstufe zu folgen. Sie dauern ein oder höchstens zwei Unterrichtsjahre und können nach Erreichen der erforderlichen Sprachkompetenz durch einzelne Schüler auch nach kürzerer Dauer beendet werden.

 

(2) In den Sprachförderkursen findet im Ausmaß von elf Wochenstunden

           1. …

           2. in der Hauptschule an Stelle der in § 16 Abs. 1 Z 1 genannten Pflichtgegenstände der Pflichtgegenstand „Deutsch“ unter Zugrundelegung der für Deutsch als Zweitsprache vorgesehenen besonderen didaktischen Grundsätze und

           3. in der …

(2) In den Sprachförderkursen findet im Ausmaß von elf Wochenstunden

           1. …

           2. in der Hauptschule an Stelle der in § 16 Abs. 1 Z 1, in der Neuen Mittelschule an Stelle der in § 21b Abs. 1 Z 1 genannten Pflichtgegenstände der Pflichtgegenstand „Deutsch“ unter Zugrundelegung der für Deutsch als Zweitsprache vorgesehenen besonderen didaktischen Grundsätze und

           3. in der …

 

(3) (Grundsatzbestimmung) An öffentlichen Volksschulen, Hauptschulen und Polytechnischen Schulen, die keine Praxisschulen gemäß § 33a sind, können in den Schuljahren 2010/11 und 2011/12 Sprachförderkurse jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülern eingerichtet werden. Sie dauern höchstens zwei Unterrichtsjahre und können auch schulstufen-, schul- oder schulartübergreifend geführt werden. Über die Einrichtung von Sprachförderkursen entscheidet die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde. Für Sprachförderkurse sind die erforderlichen Lehrer zu bestellen.

(3) (Grundsatzbestimmung) An öffentlichen Volksschulen, Hauptschulen, Neuen Mittelschulen und Polytechnischen Schulen, die keine Praxisschulen gemäß § 33a sind, können in den Schuljahren 2010/11 und 2011/12 Sprachförderkurse jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülern eingerichtet werden. Sie dauern höchstens zwei Unterrichtsjahre und können auch schulstufen-, schul- oder schulartübergreifend geführt werden. Über die Einrichtung von Sprachförderkursen entscheidet die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde. Für Sprachförderkurse sind die erforderlichen Lehrer zu bestellen.

 

§ 10. (1) bis (2) …

§ 10. (1) bis (2) …

 

(3) Im Lehrplan (§ 6) der Oberstufe sind vorzusehen:

1. bis 2. …

Die Bildungs- und Lehraufgaben sowie der Lehrstoff haben sich je nach den örtlichen Gegebenheiten am Lehrplan der Hauptschule (§ 16) zu orientieren.

(3) Im Lehrplan (§ 6) der Oberstufe sind vorzusehen:

1. bis 2. …

Die Bildungs- und Lehraufgaben sowie der Lehrstoff haben sich je nach den örtlichen Gegebenheiten am Lehrplan der Hauptschule (§ 16) oder der Neuen Mittelschule (§ 21b) zu orientieren.

 

§ 12. (1) bis (2) …

§ 12. (1) bis (2) …

 

(2a) Volksschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen

           1. …

           2. als Volksschulklassen, die einer Hauptschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder

           3. …

(2a) Volksschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen

           1. …

           2. als Volksschulklassen, die einer Hauptschule, einer Neuen Mittelschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder

           3. …

 

 

2a. Neue Mittelschulen

a) Unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht

Aufgabe der Neuen Mittelschule

 

 

§ 21a. (1) Die Neue Mittelschule schließt als vierjähriger Bildungsgang an die 4. Stufe der Volksschule an. Sie hat die Aufgabe, den Schülern auf allen vier Schulstufen eine vertiefte, nach Maßgabe der individuellen Leistungsfähigkeit aber jedenfalls eine grundlegende Allgemeinbildung zu vermitteln und diese je nach Interesse, Neigung, Begabung und Fähigkeit für den Übertritt in mittlere oder in höhere Schulen zu befähigen bzw. auf das Berufsleben vorzubereiten.

 

 

(2) Die Schüler sind nach Klassen, nach Schulstufen oder schulstufenübergreifend in den differenzierten Pflichtgegenständen (in Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache sowie im alternativen Pflichtgegenstand gemäß § 21b Abs. 1 Z 1 lit. a bis c) durch

           a) temporäre Bildung von Schülergruppen,

          b) Bildung von Förder- bzw. Leistungskursen und

           c) Unterrichten im Lehrerteam (Teamteaching)

unter Anwendung pädagogischer und didaktischer Maßnahmen gemäß § 31a Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes zu fördern. Der Schulleiter hat die geeigneten Fördermaßnahmen gemäß Abs. 2 lit. a bis c auszuwählen und die erfolgten Maßnahmen am Ende des Unterrichtsjahres dem zuständigen Organ des Qualitätsmanagements zu melden.

 

 

(3) Unter Beachtung des Prinzips der sozialen Integration ist Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die in eine Neue Mittelschule aufgenommen wurden, eine der Aufgabe der Sonderschule (§ 22) entsprechende Bildung zu vermitteln, wobei entsprechend den Lernvoraussetzungen des Schülers die Unterrichtsziele der Neuen Mittelschule anzustreben sind.

 

 

Lehrplan der Neuen Mittelschule

§ 21b. (1) Im Lehrplan (§ 6) der Neuen Mittelschule sind vorzusehen:

           1. als Pflichtgegenstände: Religion, Deutsch, eine Lebende Fremdsprache, Geschichte und Sozialkunde, Geschichte und Politische Bildung, Geographie und Wirtschaftskunde, Mathematik, Biologie und Umweltkunde, Chemie, Physik, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Technisches Werken, Textiles Werken, Bewegung und Sport sowie weiters als alternative Pflichtgegenstände entweder

                a) Latein/eine weitere Lebende Fremdsprache bei sprachlicher, humanistischer und geisteswissenschaftlicher Schwerpunktsetzung oder

               b) Geometrisches Zeichnen bei naturwissenschaftlicher und mathematischer Schwerpunktsetzung oder

                c) Ernährung und Haushalt bei ökonomischer und lebenskundlicher (einschließlich praxisbezogener) Schwerpunktsetzung;

           2. als verbindliche Übung: Berufsorientierung in der 3. und 4. Klasse;

           3. als unverbindliche Übung: Einführung in die Informatik.

 

 

(2) Im Lehrplan sind in den differenzierten Pflichtgegenständen der Lehrstoff der grundlegenden und jener der vertieften Allgemeinbildung gesondert auszuweisen. Die Lernangebote im Rahmen der vertieften Allgemeinbildung haben in Hinblick auf den Grad der Komplexität eine vertiefte Auseinandersetzung mit den grundlegenden Bildungsinhalten in einer über die Grundanforderungen hinausgehenden Art zu ermöglichen. Der Lehrplan hat weiters förderdidaktische Maßnahmen vorzusehen, um die Schüler nach Möglichkeit zum Bildungsziel der vertieften Allgemeinbildung zu führen.

 

 

(3) Im Lehrplan für Sonderformen der Neuen Mittelschule (§ 21f) ist auf den Schwerpunkt der Ausbildung Bedacht zu nehmen.

 

 

(4) Für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf findet der Lehrplan der Neuen Mittelschule insoweit Anwendung, als erwartet werden kann, dass ohne Überforderung die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird; im Übrigen findet der der Behinderung entsprechende Lehrplan der Sonderschule Anwendung. Für körperbehinderte und sinnesbehinderte Schüler, die nach erfolgreichem Abschluss der 4. Schulstufe einer Volksschule oder einer nach dem Lehrplan der Volksschule geführten Sonderschule in die Neue Mittelschule aufgenommen werden, hat die Schulbehörde erster Instanz unter Bedachtnahme auf die Behinderung und die Förderungsmöglichkeiten sowie die grundsätzliche Aufgabe der Neuen Mittelschule (§ 21a) Abweichungen vom Lehrplan festzulegen.

 

 

Aufnahmsvoraussetzungen

§ 21c. (1) Die Aufnahme in die Neue Mittelschule setzt den erfolgreichen Abschluss der 4. Stufe der Volksschule voraus. Die Aufnahme von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf setzt den Besuch der 4. Stufe der Volksschule oder der entsprechenden Stufe der Sonderschule voraus.

 

 

(2) Die Aufnahme in eine Neue Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung setzt die im Hinblick auf die besondere Aufgabe der Sonderform erforderliche Eignung voraus, die durch eine Eignungsprüfung festzustellen ist.

 

 

b) Grundsatzgesetzliche Bestimmungen über die äußere Organisation der öffentlichen Neuen Mittelschulen

Aufbau der Neuen Mittelschule

 

 

§ 21d. (1) Die Neue Mittelschule umfasst vier Schulstufen (5. bis 8. Schulstufe).

 

 

(2) Die Schüler der Neuen Mittelschule sind in Klassen zusammenzufassen. Jeder Schulstufe hat eine Klasse zu entsprechen.

 

 

(3) Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von nicht behinderten Schülern und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Klassen der Neuen Mittelschule und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.

 

 

(4) Neue Mittelschulen können als ganztägige Schulen geführt werden.

 

 

Organisationsformen der Neuen Mittelschule

§ 21e. (1) Neue Mittelschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen

           1. als selbstständige Neue Mittelschulen oder

           2. als Klassen einer Neuen Mittelschule, die einer Volksschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule angeschlossen sind, oder

           3. als Expositurklassen einer selbstständigen Neuen Mittelschule.

 

 

Hierüber hat die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulforums, des Schulerhalters und des Bezirksschulrates (Kollegium) zu entscheiden.

 

 

Sonderformen der Neuen Mittelschule

§ 21f. Als Sonderformen können Neue Mittelschulen oder einzelne ihrer Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung geführt werden.

 

 

Lehrer

§ 21g. (1) Der Unterricht in den Neuen Mittelschulen ist durch Fachlehrer zu erteilen. Für den Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind entsprechend ausgebildete Lehrer zusätzlich einzusetzen; für einzelne Unterrichtsgegenstände dürfen mit ihrer Zustimmung auch Lehrer eingesetzt werden, die keine besondere Ausbildung zur sonderpädagogischen Förderung besitzen.

 

 

(2) Für jede Neue Mittelschule sind ein Leiter und die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen.

 

 

(3) § 13 Abs. 2a und 3 ist anzuwenden.

 

 

Klassenschülerzahl

§ 21h. Die Klassenschülerzahl an der Neuen Mittelschule hat 25 als Richtwert zu betragen und soll 20 nicht unterschreiten. Sofern hievon aus besonderen Gründen (zB zur Erhaltung von Schulstandorten) ein Abweichen erforderlich ist, hat darüber die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulerhalters, des Bezirksschulrates und des Landesschulrates zu entscheiden. Die Ausführungsgesetzgebung hat zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß die Klassenschülerhöchstzahl für Klassen, in denen sich Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf befinden, niedriger als der Richtwert ist. Dabei ist auf die Anzahl der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die Art und das Ausmaß der Behinderung sowie das Ausmaß des zusätzlichen Lehrereinsatzes Rücksicht zu nehmen.

 

§ 22. Die Sonderschule in ihren verschiedenen Arten hat physisch oder psychisch behinderte Kinder in einer ihrer Behinderungsart entsprechenden Weise zu fördern, ihnen nach Möglichkeit eine den Volksschulen oder Hauptschulen oder Polytechnischen Schulen entsprechende Bildung zu vermitteln und ihre Eingliederung in das Arbeits- und Berufsleben vorzubereiten. Sonderschulen, die unter Bedachtnahme auf den Lehrplan der Hauptschule geführt werden, haben den Schüler je nach Interesse, Neigung, Begabung und Fähigkeit auch zum Übertritt in mittlere oder in höhere Schulen zu befähigen.

§ 22. Die Sonderschule in ihren verschiedenen Arten hat physisch oder psychisch behinderte Kinder in einer ihrer Behinderungsart entsprechenden Weise zu fördern, ihnen nach Möglichkeit eine den Volksschulen oder Hauptschulen oder Neuen Mittelschulen oder Polytechnischen Schulen entsprechende Bildung zu vermitteln und ihre Eingliederung in das Arbeits- und Berufsleben vorzubereiten. Sonderschulen, die unter Bedachtnahme auf den Lehrplan der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule geführt werden, haben den Schüler je nach Interesse, Neigung, Begabung und Fähigkeit auch zum Übertritt in mittlere oder in höhere Schulen zu befähigen.

 

§ 23. (1) Die Lehrpläne (§ 6) der einzelnen Arten der Sonderschule sind unter Bedachtnahme auf die Bildungsfähigkeit der Schüler und unter Anwendung der Vorschriften über den Lehrplan der Volksschule oder der Hauptschule oder der Polytechnischen Schule zu erlassen. …

§ 23. (1) Die Lehrpläne (§ 6) der einzelnen Arten der Sonderschule sind unter Bedachtnahme auf die Bildungsfähigkeit der Schüler und unter Anwendung der Vorschriften über den Lehrplan der Volksschule oder der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule oder der Polytechnischen Schule zu erlassen. …

 

(2) Soweit für einzelne Arten der Sonderschule eigene Lehrpläne erlassen werden, ist in diesen vorzusehen, daß Schüler in jenen Unterrichtsgegenständen nach dem Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule oder der Polytechnischen Schule unterrichtet werden können, in denen ohne Überforderung die Erreichung des Lehrzieles erwartet werden kann.

(2) Soweit für einzelne Arten der Sonderschule eigene Lehrpläne erlassen werden, ist in diesen vorzusehen, daß Schüler in jenen Unterrichtsgegenständen nach dem Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule, der Neuen Mittelschule oder der Polytechnischen Schule unterrichtet werden können, in denen ohne Überforderung die Erreichung des Lehrzieles erwartet werden kann.

 

§ 24. (1) bis (2) …

§ 24. (1) bis (2) …

 

(3) (Grundsatzbestimmung) Für Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule oder der Polytechnischen Schule geführt werden, finden die §§ 11, 18 und 30 insoweit Anwendung, als dies die Aufgabe der Sonderschule zuläßt.

(3) (Grundsatzbestimmung) Für Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule, der Neuen Mittelschule oder der Polytechnischen Schule geführt werden, finden die §§ 11, 18, 21d und 30 insoweit Anwendung, als dies die Aufgabe der Sonderschule zulässt.

 

(4) …

(4) …

 

§ 25. (1) (Grundsatzbestimmung) Sonderschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen

                a) …

               b) als Sonderschulklassen, die einer Volks- oder Hauptschule oder einer Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule anderer Art angeschlossen sind.

Auf Sonderschulen …

§ 25. (1) (Grundsatzbestimmung) Sonderschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen

                a) …

               b) als Sonderschulklassen, die einer Volks- oder Hauptschule oder einer Neuen Mittelschule oder einer Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule anderer Art angeschlossen sind.

Auf Sonderschulen …

 

(2) …

(2) …

 

(3) (Grundsatzbestimmung) Die im Abs. 2 unter lit. b bis h angeführten Sonderschulen tragen unter Bedachtnahme auf den Lehrplan, nach dem sie geführt werden, die Bezeichnung „Volksschule“, „Hauptschule“ bzw. „Polytechnische Schule“ in den Fällen der lit. b bis g unter Beifügung der Art der Behinderung; dies gilt sinngemäß für derartige Sonderschulklassen.

(3) (Grundsatzbestimmung) Die im Abs. 2 unter lit. b bis h angeführten Sonderschulen tragen unter Bedachtnahme auf den Lehrplan, nach dem sie geführt werden, die Bezeichnung „Volksschule“, „Hauptschule“, „Neue Mittelschule“ bzw. „Polytechnische Schule“ in den Fällen der lit. b bis g unter Beifügung der Art der Behinderung; dies gilt sinngemäß für derartige Sonderschulklassen.

 

(4) (Grundsatzbestimmung) In Krankenanstalten und ähnlichen Einrichtungen können für schulpflichtige Kinder nach Maßgabe der gesundheitlichen Voraussetzungen Klassen bzw. ein kursmäßiger Unterricht nach dem Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule, der Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule eingerichtet werden. Unter der Voraussetzung einer entsprechenden Anzahl solcher Klassen und Kurse können auch „Heilstättenschulen“ eingerichtet werden.

(4) (Grundsatzbestimmung) In Krankenanstalten und ähnlichen Einrichtungen können für schulpflichtige Kinder nach Maßgabe der gesundheitlichen Voraussetzungen Klassen bzw. ein kursmäßiger Unterricht nach dem Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule, der Neuen Mittelschule, der Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule eingerichtet werden. Unter der Voraussetzung einer entsprechenden Anzahl solcher Klassen und Kurse können auch „Heilstättenschulen“ eingerichtet werden.

 

(5) …

(5) …

 

(6) (Grundsatzbestimmung) An Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie an Polytechnischen Schulen können therapeutische und funktionelle Übungen in Form von Kursen durchgeführt werden. Ferner können für Schüler an Volks- und Hauptschulen, bezüglich deren ein Verfahren gemäß § 8 des Schulpflichtgesetzes 1985 eingeleitet wurde, Kurse zur Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs durchgeführt werden.

(6) (Grundsatzbestimmung) An Volks- und Hauptschulen, Neuen Mittelschulen und Sonderschulen sowie an Polytechnischen Schulen können therapeutische und funktionelle Übungen in Form von Kursen durchgeführt werden. Ferner können für Schüler an Volksschulen, Hauptschulen und Neuen Mittelschulen, bezüglich deren ein Verfahren gemäß § 8 des Schulpflichtgesetzes 1985 eingeleitet wurde, Kurse zur Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs durchgeführt werden.

 

§ 31. (Grundsatzbestimmung) Polytechnische Schulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen

           1. …

§ 31. (Grundsatzbestimmung) Polytechnische Schulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen

           1. …

 

           2. als Klassen von Polytechnischen Schulen, die einer Volksschule, einer Hauptschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder

           2. als Klassen von Polytechnischen Schulen, die einer Volksschule, einer Hauptschule, einer Neuen Mittelschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder

 

           3. …

Hierüber …

           3. …

Hierüber …

 

§ 33a. (1) In öffentliche Pädagogische Hochschulen als Praxisschulen eingegliederte Volksschulen oder Hauptschulen sind Bundesschulen.

§ 33a. (1) In öffentliche Pädagogische Hochschulen als Praxisschulen eingegliederte Volksschulen, Hauptschulen oder Neue Mittelschulen sind Bundesschulen.

 

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

 

§ 40. (1) bis (2) …

§ 40. (1) bis (2) …

 

 

(2a) Schüler der Neuen Mittelschule sind berechtigt, bei erfolgreichem Abschluss der 1., 2. und 3. Klasse zu Beginn des folgenden Schuljahres in die jeweils nächsthöhere Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule überzutreten, sofern das Jahreszeugnis ausweist, dass der Schüler in allen differenzierten Pflichtgegenständen nach den Anforderungen der Vertiefung beurteilt wurde oder – sofern dieser in (nur) einem differenzierten Pflichtgegenstand nach den Anforderungen der grundlegenden Allgemeinbildung beurteilt wurde – die Klassenkonferenz der Neuen Mittelschule feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der allgemein bildenden höheren Schule genügen wird. Dabei hat die Klassenkonferenz die Beurteilungen in den übrigen Unterrichtsgegenständen sowie das Schülerportfolio (gemäß § 22 Abs. 1a des Schulunterrichtsgesetzes) zu berücksichtigen. Anderenfalls ist aus jenen differenzierten Pflichtgegenständen, in denen die Voraussetzungen nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Haben Aufnahmsbewerber einen Gegenstand, der in der angestrebten Klasse der allgemein bildenden höheren Schule weiterführend unterrichtet wird, bisher nicht besucht, ist in diesem Gegenstand eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen setzt die Aufnahme von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in die 2., 3. oder 4. Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule den Besuch der vorhergehenden Stufe der Neuen Mittelschule oder der Sonderschule voraus.

 

(3) …

(3) …

 

 

(3a) Schüler der Neuen Mittelschule sind berechtigt, bei erfolgreichem Abschluss der 4. Klasse zu Beginn des folgenden Schuljahres in eine höhere Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule überzutreten, sofern die Berechtigung zum Übertritt in eine höhere Schule vorliegt. Diese liegt vor, wenn der Schüler in allen differenzierten Pflichtgegenständen das Bildungsziel der Vertiefung erreicht hat oder – sofern dies auf (nur) einen differenzierten Pflichtgegenstand nicht zutrifft – die Klassenkonferenz der Neuen Mittelschule feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen einer höheren Schule genügen wird. Dabei hat die Klassenkonferenz die Beurteilungen in den übrigen Unterrichtsgegenständen sowie das Schülerportfolio (gemäß § 22 Abs. 1a des Schulunterrichtsgesetzes) zu berücksichtigen. Liegt die Berechtigung zum Übertritt in eine höhere Schule nicht vor, ist aus jenen differenzierten Pflichtgegenständen, in denen die Voraussetzungen nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Eine Aufnahmsprüfung ist jedenfalls in der Fremdsprache abzulegen, die der Schüler bisher nicht besucht hat, wenn diese in der angestrebten Klasse der allgemein bildenden höheren Schule weiterführend unterrichtet wird.

 

(4) bis (6) …

(4) bis (6) …

 

§ 55. (1) …

§ 55. (1) …

 

 

(1a) Schüler der Neuen Mittelschule, die die Aufnahme in eine mindestens dreijährige berufsbildende mittlere Schule anstreben, haben zusätzlich zum erfolgreichen Abschluss der 8. Schulstufe die Berechtigung zum Übertritt in eine mittlere Schule vorzuweisen. Diese liegt vor, wenn das Jahreszeugnis ausweist, dass der Schüler das Bildungsziel der grundlegenden Allgemeinbildung in allen differenzierten Pflichtgegenständen zumindest mit der Beurteilung „Befriedigend“ erreicht hat, wobei (nur) eine Beurteilung mit „Genügend“ der Aufnahme nicht entgegensteht, sofern die Klassenkonferenz der Neuen Mittelschule feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der berufsbildenden mittleren Schule genügen wird. Liegt die Berechtigung zum Übertritt in eine mittlere Schule nicht vor, ist aus jenen differenzierten Pflichtgegenständen, in denen die Voraussetzungen nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Eine derartige Aufnahmsprüfung entfällt nach erfolgreichem Abschluss einer 1. Klasse einer berufsbildenden mittleren Schule oder der Polytechnischen Schule in der 9. Schulstufe.

 

(2) …

(2) …

 

§ 68. (1) …

           1. bis 2a. …

           3. der erfolgreiche Abschluß der vierten oder einer höheren Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule.

§ 68. (1) …

           1. bis 2a. …

           3. der erfolgreiche Abschluß der vierten oder einer höheren Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule,

 

 

           4. der erfolgreiche Abschluss der 4. Klasse der Neuen Mittelschule und die Berechtigung zum Übertritt in eine höhere Schule; diese liegt vor, wenn das Jahreszeugnis ausweist, dass der Schüler in allen differenzierten Pflichtgegenständen das Bildungsziel der Vertiefung erreicht hat oder – sofern dies auf (nur) einen differenzierten Pflichtgegenstand nicht zutrifft – die Klassenkonferenz der Neuen Mittelschule feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen einer höheren Schule genügen wird; dabei hat die Klassenkonferenz die Beurteilungen in den übrigen Unterrichtsgegenständen sowie das Schülerportfolio zu berücksichtigen.

 

Aufnahmsbewerber mit dem erfolgreichen Abschluß der 4. Klasse der Hauptschule, die die vorstehenden Voraussetzungen in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen nicht erfüllen, haben aus jenen Pflichtgegenständen, in denen die Aufnahmsvoraussetzungen nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Aufnahmsbewerber mit dem erfolgreichen Abschluß der 8. Stufe der Volksschule haben in Deutsch, Mathematik und Lebender Fremdsprache eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Eine Aufnahmsprüfung entfällt bei den Sonderformen für Berufstätige, Kollegs und Aufbaulehrgängen.

Aufnahmsbewerber mit dem erfolgreichen Abschluß der 4. Klasse der Hauptschule, die die vorstehenden Voraussetzungen in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen nicht erfüllen, haben aus jenen Pflichtgegenständen, in denen die Aufnahmsvoraussetzungen nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Aufnahmsbewerber mit dem erfolgreichen Abschluß der 8. Stufe der Volksschule haben in Deutsch, Mathematik und Lebender Fremdsprache eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Aufnahmsbewerber der Neuen Mittelschule, die die Berechtigung zum Übertritt in eine höhere Schule nicht aufweisen, haben aus jenen differenzierten Pflichtgegenständen, in denen die Voraussetzungen nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Eine Aufnahmsprüfung entfällt bei den Sonderformen für Berufstätige, Kollegs und Aufbaulehrgängen.

 

(2) …

(2) …

 

§ 97. (1) …

§ 97. (1) …

 

 

(1a) Aufnahmsbewerber der Neuen Mittelschule haben darüber hinaus die Berechtigung zum Übertritt in eine höhere Anstalt der Lehrerbildung und der Erzieherbildung vorzuweisen. Diese liegt vor, wenn das Jahreszeugnis ausweist, dass der Schüler in allen differenzierten Pflichtgegenständen das Bildungsziel der Vertiefung erreicht hat oder – sofern dies auf (nur) einen differenzierten Pflichtgegenstand nicht zutrifft – die Klassenkonferenz der Neuen Mittelschule feststellt, dass der Schüler mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen einer höheren Anstalt der Lehrerbildung und der Erzieherbildung genügen wird. Dabei hat die Klassenkonferenz die Beurteilungen in den übrigen Unterrichtsgegenständen sowie das Schülerportfolio (gemäß § 22 Abs. 1a des Schulunterrichtsgesetzes) zu berücksichtigen. Aufnahmsbewerber, die die Berechtigung zum Übertritt in eine höhere Anstalt der Lehrerbildung und der Erzieherbildung nicht aufweisen, haben aus jenen differenzierten Pflichtgegenständen, in denen die Voraussetzungen nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung abzulegen.

 

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

 

§ 105. (1) …

§ 105. (1) …

 

 

(1a) Aufnahmsbewerber der Neuen Mittelschule haben darüber hinaus die Berechtigung zum Übertritt in eine höhere Anstalt der Lehrerbildung und der Erzieherbildung vorzuweisen. Diese liegt vor, wenn das Jahreszeugnis ausweist, dass der Schüler in allen differenzierten Pflichtgegenständen das Bildungsziel der Vertiefung erreicht hat oder – sofern dies auf (nur) einen differenzierten Pflichtgegenstand nicht zutrifft – die Klassenkonferenz der Neuen Mittelschule feststellt, dass der Schüler mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen einer höheren Anstalt der Lehrerbildung und der Erzieherbildung genügen wird. Dabei hat die Klassenkonferenz die Beurteilungen in den übrigen Unterrichtsgegenständen sowie das Schülerportfolio (gemäß § 22 Abs. 1a des Schulunterrichtsgesetzes) zu berücksichtigen. Aufnahmsbewerber, die die Berechtigung zum Übertritt in eine höhere Anstalt der Lehrerbildung und der Erzieherbildung nicht aufweisen, haben aus jenen differenzierten Pflichtgegenständen, in denen die Voraussetzungen nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung abzulegen.

 

 

Übergangsbestimmung zur Einführung der Neuen Mittelschule

§ 130a. (1) Ab dem Schuljahr 2012/13 sind erste Klassen der Neuen Mittelschule nach Maßgabe des II. Hauptstücks, Teil A, Abschnitt I, 2a. Unterabschnitt (§§ 21a bis h) und unter Beachtung der Kontingente gemäß Abs. 3 einzurichten. Die Führung als Neue Mittelschule ist durch den Landesschulrat zu beantragen und durch den zuständigen Bundesminister zu genehmigen und einzurichten.

 

 

(2) Klassen der Neuen Mittelschule, die vor Beginn des Schuljahres 2012/13 als Modellversuch an Hauptschulstandorten geführt wurden, sind nach den Bestimmungen zur Neuen Mittelschule (§§ 21a bis h) weiterzuführen.

 

 

(3) Die Anzahl der Klassen an öffentlichen Hauptschulen und an privaten Hauptschulen mit Öffentlichkeitsrecht, an denen die Neue Mittelschule eingeführt wird, darf ab den Schuljahren 2012/13 660 zusätzliche erste Klassen, 2013/2014 496 zusätzliche erste Klassen und 2014/15 314 zusätzliche erste Klassen im Bundesgebiet nicht überschreiten. Im Schuljahr 2015/16 ist die Neue Mittelschule an den restlichen ersten Klassen der Hauptschule einzurichten, sodass mit Beginn des Schuljahres 2018/19 die Hauptschule durch die Neue Mittelschule ersetzt wird.

 

 

(4) Das Religionsunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 190/1949, findet auf die Neue Mittelschule Anwendung.

 

§ 131. (1) bis (24) …

§ 131. (1) bis (24) …

 

 

(25) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2011 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:

           1. § 3 Abs. 4 Z 2 und 2a, § 3 Abs. 6 Z 1, § 7 Abs. 7, § 7a samt Überschrift, § 8e Abs. 1 und 2 Z 2, § 10 Abs. 3, II. Hauptstück, Teil A, Abschnitt I, 2a. Unterabschnitt hinsichtlich der §§ 21 a bis c (nach Maßgabe des § 129), § 22, § 23 Abs. 1 und 2, § 33a Abs. 1, § 40 Abs. 2a und 3a, § 55 Abs. 1a, § 68 Abs. 1 Z 3 und 4, § 97 Abs. 1a, § 105 Abs. 1a, sowie § 130a samt Überschrift treten mit 1. September 2012 in Kraft,

           2. (Grundsatzbestimmung) § 8e Abs. 3, § 12 Abs. 2a Z 2, II. Hauptstücks, Teil A, Abschnitt I, 2a. Unterabschnitts hinsichtlich der §§ 21 d bis h (nach Maßgabe des § 129), § 24 Abs. 3, § 25 Abs. 1 lit. b, Abs. 3, 4 und 6 sowie § 31 Z 2 treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2012 in Kraft zu setzen.

 

Artikel 2

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

 

§ 12. (1) bis (6) …

§ 12. (1) bis (6) …

 

 

(6a) Schüler der Neuen Mittelschule sind verpflichtet, in den differenzierten Pflichtgegenständen (Deutsch, Mathematik, Lebende Fremdsprache und dem alternativen Pflichtgegenstand gemäß § 21b Abs. 1 Z 1 lit. a bis c des Schulorganisationsgesetzes) den Förderunterricht zu besuchen, sofern der Bedarf nach einer Förderung von Amts wegen oder auf Antrag des Schülers durch den unterrichtenden Lehrer festgestellt wird, wenn der Schüler die Anforderungen im Bereich der grundlegenden Allgemeinbildung nur mangelhaft erfüllt.

 

(7) Soweit nicht eine Verpflichtung zur Teilnahme am Förderunterricht gemäß Abs. 6 besteht, können sich Schüler nach Feststellung der Förderungsbedürftigkeit durch den unterrichtenden Lehrer zur Teilnahme am Förderunterricht anmelden. Die Anmeldung gilt nur für den betreffenden Kurs des Förderunterrichtes oder - sofern ein Kurs lehrplanmäßig nicht vorgesehen ist - für die für den betreffenden Schüler vorgesehene Dauer des Förderunterrichtes.

(7) Soweit nicht eine Verpflichtung zur Teilnahme am Förderunterricht gemäß Abs. 6 oder 6a besteht, können sich Schüler nach Feststellung der Förderungsbedürftigkeit durch den unterrichtenden Lehrer zur Teilnahme am Förderunterricht anmelden. Die Anmeldung gilt nur für den betreffenden Kurs des Förderunterrichtes oder - sofern ein Kurs lehrplanmäßig nicht vorgesehen ist - für die für den betreffenden Schüler vorgesehene Dauer des Förderunterrichtes.

 

(8) und (9) …

(8) und (9) …

 

§ 13b. (1) Schülern der 8. Klasse der Volksschule, der 4. Klasse der Hauptschule, der 8. und der 9. Klasse der Sonderschule, der Polytechnischen Schule sowie der 4. Klasse der allgemein bildenden höheren Schule kann auf ihr Ansuchen die Erlaubnis erteilt werden, zum Zweck der individuellen Berufs(bildungs)orientierung an bis zu fünf Tagen dem Unterricht fern zu bleiben. Die Erlaubnis zum Fernbleiben ist vom Klassenvorstand nach einer Interessenabwägung von schulischem Fortkommen und beruflicher bzw. berufsbildender Orientierung zu erteilen.

§ 13b. (1) Schülern der 8. Klasse der Volksschule, der 4. Klasse der Hauptschule, der Neuen Mittelschule, der 8. und der 9. Klasse der Sonderschule, der Polytechnischen Schule sowie der 4. Klasse der allgemein bildenden höheren Schule kann auf ihr Ansuchen die Erlaubnis erteilt werden, zum Zweck der individuellen Berufs(bildungs)orientierung an bis zu fünf Tagen dem Unterricht fern zu bleiben. Die Erlaubnis zum Fernbleiben ist vom Klassenvorstand nach einer Interessenabwägung von schulischem Fortkommen und beruflicher bzw. berufsbildender Orientierung zu erteilen.

 

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

 

§ 17. (1) bis (1a) …

§ 17. (1) bis (1a) …

 

 

(1b) An der Neuen Mittelschule sind die Schüler im Unterricht auf allen vier Schulstufen durch Maßnahmen der inneren Differenzierung sowie der Begabungs- und Begabtenförderung nach Möglichkeit zum Bildungsziel der vertieften, jedenfalls aber zu jenem der grundlegenden Allgemeinbildung zu führen.

 

(2) bis (5) …

(2) bis (5) …

 

§ 18. (1) …

§ 18. (1) …

 

(2) Für die Beurteilung der Leistungen der Schüler sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden: Sehr gut (1), Gut (2), Befriedigend (3), Genügend (4), Nicht genügend (5). In der 1. und 2. Schulstufe der Volksschule und der Sonderschule kann das Klassenforum oder das Schulforum beschließen, daß der Beurteilung der Leistungen durch Noten eine Leistungsbeschreibung hinzuzufügen ist.

(2) Für die Beurteilung der Leistungen der Schüler sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden: Sehr gut (1), Gut (2), Befriedigend (3), Genügend (4), Nicht genügend (5). In der Volksschule und der Sonderschule sowie an der Neuen Mittelschule kann das Klassenforum oder das Schulforum beschließen, dass der Beurteilung der Leistungen durch Noten eine schriftliche Erläuterung hinzuzufügen ist.

 

 

(2a) An der Neuen Mittelschule haben Leistungsfeststellungen und -beurteilungen in den differenzierten Pflichtgegenständen nach den Anforderungen des Lehrplans nach grundlegenden und vertieften Gesichtspunkten zu erfolgen, wobei nur in der 7. und 8. Schulstufe bei einer Beurteilung im Rahmen der Vertiefung zur Note ein auf die Vertiefung hinweisender Zusatz aufzunehmen ist. Die Beurteilung im Rahmen der vertieften Allgemeinbildung kann nicht schlechter als „Genügend“ sein und setzt voraus, dass die Anforderungen im Bereich der grundlegenden Allgemeinbildung im Wesentlichen zur Gänze erfüllt werden, anderenfalls hat lediglich eine Beurteilung nach den Anforderungen der grundlegenden Allgemeinbildung zu erfolgen.

 

(3) bis (13) …

(3) bis (13) …

 

§ 19. (1) …

§ 19. (1) …

 

 

(1a) An der Neuen Mittelschule ist im Rahmen der Sprechtage bzw. Einzelaussprachen insbesondere der Leistungsstand der Schüler in Hinblick auf das Bildungsziel der grundlegenden bzw. der vertieften Allgemeinbildung zu erörtern.

 

(2) Am Ende des ersten Semesters ist - ausgenommen die Vorschulstufe und die lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen - für jeden Schüler eine Schulnachricht auszustellen. Die Schulnachricht hat die Noten des Schülers in den einzelnen Unterrichtsgegenständen (§ 18) zu enthalten. Sofern der Unterricht in Leistungsgruppen erfolgt, ist zur Note auch die bisher besuchte Leistungsgruppe und im Falle der Umstufung in eine andere Leistungsgruppe mit dem Ende des ersten Semesters auch die neue Leistungsgruppe anzugeben; an Berufsschulen entfällt die Angabe der Leistungsgruppe, doch ist im Falle des Besuches von Pflichtgegenständen mit erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot (§ 47 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes) ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen, sofern dieser Vermerk nicht wegen der besonderen Bezeichnung dieser Pflichtgegenstände entbehrlich ist.

(2) Am Ende des ersten Semesters ist - ausgenommen die Vorschulstufe und die lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen - für jeden Schüler eine Schulnachricht auszustellen. Die Schulnachricht hat die Noten des Schülers in den einzelnen Unterrichtsgegenständen (§ 18) zu enthalten. Sofern der Unterricht in Leistungsgruppen erfolgt, ist zur Note auch die bisher besuchte Leistungsgruppe und im Falle der Umstufung in eine andere Leistungsgruppe mit dem Ende des ersten Semesters auch die neue Leistungsgruppe anzugeben; an Berufsschulen entfällt die Angabe der Leistungsgruppe, doch ist im Falle des Besuches von Pflichtgegenständen mit erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot (§ 47 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes) ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen, sofern dieser Vermerk nicht wegen der besonderen Bezeichnung dieser Pflichtgegenstände entbehrlich ist.

 

 

An Neuen Mittelschulen sind in der Schulnachricht in der 5. und 6. Schulstufe auf Antrag des Schülers in Hinblick auf den Übertritt in eine allgemein bildende höhere Schule unter sinngemäßer Anwendung von § 20 Abs. 6b, in der 7. und 8. Schulstufe aber jedenfalls die Beurteilungen in den differenzierten Pflichtgegenständen mit einem Zusatz zu versehen, ob diese nach den Anforderungen der grundlegenden oder der vertieften Allgemeinbildung erfolgten.

 

Im Falle des § 31d ist ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen. Sofern für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf Lehrpläne verschiedener Schularten oder Schulstufen Anwendung finden, sind Abweichungen vom Lehrplan der Schulart und der Schulstufe, die der Schüler besucht, zu vermerken. Ferner hat die Schulnachricht die Note des Schülers für das Verhalten in der Schule (§ 21) zu enthalten. Für verbindliche und unverbindliche Übungen sowie für therapeutische und funktionelle Übungen sind nur Teilnahmevermerke aufzunehmen. Der zuständige Bundesminister kann durch Verordnung für die erste oder die ersten beiden Stufen der Volksschule und für Sonderschulen mit Klassenlehrersystem bestimmen, daß für alle oder mehrere Unterrichtsgegenstände, ausgenommen Religion, nur eine Gesamtnote einzutragen ist. In Sonderschulen für schwerstbehinderte Kinder ist anstelle der Noten der erreichte Entwicklungsstand des Schülers darzustellen; dies gilt auch in Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder, wenn Arten und Ausmaß der Mehrfachbehinderung diese Form der Beurteilung erforderlich machen.

Im Falle des § 31d ist ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen. Sofern für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf Lehrpläne verschiedener Schularten oder Schulstufen Anwendung finden, sind Abweichungen vom Lehrplan der Schulart und der Schulstufe, die der Schüler besucht, zu vermerken. Ferner hat die Schulnachricht die Note des Schülers für das Verhalten in der Schule (§ 21) zu enthalten. Für verbindliche und unverbindliche Übungen sowie für therapeutische und funktionelle Übungen sind nur Teilnahmevermerke aufzunehmen. Der zuständige Bundesminister kann durch Verordnung für die erste oder die ersten beiden Stufen der Volksschule und für Sonderschulen mit Klassenlehrersystem bestimmen, daß für alle oder mehrere Unterrichtsgegenstände, ausgenommen Religion, nur eine Gesamtnote einzutragen ist. In Sonderschulen für schwerstbehinderte Kinder ist anstelle der Noten der erreichte Entwicklungsstand des Schülers darzustellen; dies gilt auch in Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder, wenn Arten und Ausmaß der Mehrfachbehinderung diese Form der Beurteilung erforderlich machen.

 

(2a) bis (3a) …

(2a) bis (3a) …

 

 

(3b) Wenn darüber hinaus die Leistungen eines Schülers in der 7. und 8. Schulstufe der Neuen Mittelschule in der Vertiefung eines differenzierten Pflichtgegenstandes in dem Ausmaß nachlassen, dass er am Ende des Jahres nur mehr nach den Anforderungen der grundlegenden Allgemeinbildung zu beurteilen wäre, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch über die Fördermöglichkeiten im Sinne des Abs. 3a zu geben. § 12 Abs. 6a ist zu beachten.

 

(4) bis (7) …

(4) bis (7) …

 

(8) In der 4. Schulstufe (ausgenommen an Sonderschulen mit eigenem Lehrplan) und in der 8. Schulstufe sind die Erziehungsberechtigten gegen Ende des ersten Semesters oder am Beginn des zweiten Semesters des Unterrichtsjahres über den nach den Interessen und Leistungen des Schülers empfehlenswerten weiteren Bildungsweg mündlich zu informieren. Die Erziehungsberechtigten sind von der Informationsmöglichkeit nachweislich in Kenntnis zu setzen. Sofern eine mündliche Information nicht möglich ist und eine Information dennoch geboten erscheint, kann diese schriftlich erfolgen. Die Information hat an Schulen mit Klassenlehrersystem auf Grund einer Beratung der Schulkonferenz und an den übrigen Schulen auf Grund einer Beratung der Klassenkonferenz zu erfolgen.

(8) In der 4. Schulstufe (ausgenommen an Sonderschulen mit eigenem Lehrplan) und in der 8. Schulstufe, in der Neuen Mittelschule auch bereits in der 7. Schulstufe, sind die Erziehungsberechtigten gegen Ende des ersten Semesters oder am Beginn des zweiten Semesters des Unterrichtsjahres über den nach den Interessen und Leistungen des Schülers empfehlenswerten weiteren Bildungsweg mündlich zu informieren. Die Erziehungsberechtigten sind von der Informationsmöglichkeit nachweislich in Kenntnis zu setzen. Sofern eine mündliche Information nicht möglich ist und eine Information dennoch geboten erscheint, kann diese schriftlich erfolgen. Die Information hat an Schulen mit Klassenlehrersystem auf Grund einer Beratung der Schulkonferenz und an den übrigen Schulen auf Grund einer Beratung der Klassenkonferenz zu erfolgen.

 

(9) …

(9) …

 

§ 20. (1) bis (6) …

§ 20. (1) bis (6) …

 

 

(6a) Weiters hat die Klassenkonferenz gemäß Abs. 6 an der Neuen Mittelschule in der 8. Schulstufe nach Maßgabe der Aufnahmsvoraussetzungen des Schulorganisationsgesetzes festzustellen, ob die Berechtigungen zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere Schule, in eine höhere Schule oder in eine höhere Anstalt der Lehrerbildung und der Erzieherbildung vorliegt. Dabei sind die Beurteilungen in den übrigen Unterrichtsgegenständen sowie das Schülerportfolio gemäß § 22 Abs. 1a zu berücksichtigen. Die Entscheidungen der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Übertritt in eine der genannten Schulen sind spätestens am folgenden Tag unter Angabe der Gründe dem Schüler bekanntzugeben.

 

 

(6b) An der Neuen Mittelschule hat jeweils der den entsprechenden differenzierten Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrer in der 5. und 6. Schulstufe auf Antrag des Schülers in Hinblick auf einen Übertritt in eine allgemein bildende höhere Schule (§ 40 Abs. 2a des Schulorganisationsgesetzes) festzustellen, ob und mit welcher Beurteilung der Schüler den Anforderungen der Vertiefung in dem entsprechenden Gegenstand entsprochen hat.

 

(7) bis (9) …

(7) bis (9) …

 

§ 22. (1) …

§ 22. (1) …

 

 

(1a) Dem Schüler der Neuen Mittelschule ist für jede erfolgreich absolvierte Schulstufe zusätzlich zum Jahreszeugnis ein Schülerportfolio auszustellen, das in schriftlicher Form die individuellen Begabungen des Schülers ausweist.

 

(2) Das Jahreszeugnis hat insbesondere zu enthalten:

(2) Das Jahreszeugnis hat insbesondere zu enthalten:

 

           a) bis c) …

           a) bis c) …

 

          d) die Unterrichtsgegenstände der betreffenden Schulstufe und die Beurteilung der darin erbrachten Leistungen (§ 20), sofern der Unterricht in Leistungsgruppen erfolgt, auch die Angabe der Leistungsgruppe; an Berufsschulen entfällt die Angabe der Leistungsgruppe, doch ist im Falle des Besuches von Pflichtgegenständen mit erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot (§ 47 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes) ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen, sofern dieser Vermerk nicht wegen der besonderen Bezeichnung dieser Pflichtgegenstände entbehrlich ist; im Falle des § 31d ist ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen;

          d) die Unterrichtsgegenstände der betreffenden Schulstufe und die Beurteilung der darin erbrachten Leistungen (§ 20), sofern der Unterricht in Leistungsgruppen erfolgt, auch die Angabe der Leistungsgruppe; an Berufsschulen entfällt die Angabe der Leistungsgruppe, doch ist im Falle des Besuches von Pflichtgegenständen mit erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot (§ 47 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes) ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen, sofern dieser Vermerk nicht wegen der besonderen Bezeichnung dieser Pflichtgegenstände entbehrlich ist; an Neuen Mittelschulen sind in der 5. und 6. Schulstufe auf Antrag des Schülers in Hinblick auf den Übertritt in eine allgemein bildende höhere Schule, in der 7. und 8. Schulstufe aber jedenfalls die Beurteilungen in den differenzierten Pflichtgegenständen mit einem Zusatz zu versehen, ob diese nach den Anforderungen der grundlegenden oder der vertieften Allgemeinbildung erfolgten; im Falle des § 31d ist ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen;

 

           e) …

           e) …

 

           f) allfällige Beurkundungen über

           f) allfällige Beurkundungen über

 

              aa) …

              aa) …

 

 

             ab) die Berechtigung zum Übertritt in eine mittlere oder höhere Schule oder in eine höhere Anstalt der Lehrerbildung und der Erzieherbildung in der 8. Schulstufe der Neuen Mittelschule,

 

             bb) bis dd) …

             bb) bis dd) …

 

          g) die Feststellung, daß der Schüler die Schulstufe mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen hat, wenn er in mindestens der Hälfte der Pflichtgegenstände mit „Sehr gut” und in den übrigen Pflichtgegenständen mit „Gut” beurteilt wurde, wobei Beurteilungen mit „Befriedigend” diese Feststellung nicht hindern, wenn dafür gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut” über die Hälfte der Pflichtgegenstände hinaus vorliegen; in der Volksschule und den Sonderschulen (ausgenommen die Sonderschulen nach dem Lehrplan der Hauptschule und der Polytechnischen Schule) ist die Feststellung des ausgezeichneten Erfolges nicht zu treffen; an Schularten mit Leistungsgruppen ist hiebei ein „Befriedigend” in der höchsten Leistungsgruppe als „Gut” bzw. ein „Gut” als „Sehr gut” zu bewerten; an Schularten mit drei Leistungsgruppen ist diese Feststellung nur zu treffen, wenn

          g) die Feststellung, daß der Schüler die Schulstufe mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen hat, wenn er in mindestens der Hälfte der Pflichtgegenstände mit „Sehr gut” und in den übrigen Pflichtgegenständen mit „Gut” beurteilt wurde, wobei Beurteilungen mit „Befriedigend” diese Feststellung nicht hindern, wenn dafür gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut” über die Hälfte der Pflichtgegenstände hinaus vorliegen; „in der Neuen Mittelschule setzt die Feststellung des ausgezeichneten Erfolges in der 7. und 8. Schulstufe eine entsprechende Beurteilung in der Vertiefung sämtlicher differenzierter Pflichtgegenstände voraus; in der Volksschule und den Sonderschulen (ausgenommen die Sonderschulen nach dem Lehrplan der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule und der Polytechnischen Schule) ist die Feststellung des ausgezeichneten Erfolges nicht zu treffen; an Schularten mit Leistungsgruppen ist hiebei ein „Befriedigend” in der höchsten Leistungsgruppe als „Gut” bzw. ein „Gut” als „Sehr gut” zu bewerten; an Schularten mit drei Leistungsgruppen ist diese Feststellung nur zu treffen, wenn

 

              aa) und bb) …

              aa) und bb) …

 

          h) die Feststellung, daß der Schüler die Schulstufe mit gutem Erfolg abgeschlossen hat, wenn er in keinem Pflichtgegenstand schlechter als mit „Befriedigend” beurteilt worden ist und mindestens gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut” aufweist wie mit „Befriedigend”; in der Volksschule und den Sonderschulen (ausgenommen die Sonderschulen nach dem Lehrplan der Hauptschule und der Polytechnischen Schule) ist die Feststellung des guten Erfolges nicht zu treffen; an Schularten mit Leistungsgruppen ist hiebei ein „Befriedigend” in der höchsten Leistungsgruppe als „Gut” bzw. ein „Gut” als „Sehr gut” zu bewerten; an Schularten mit drei Leistungsgruppen ist diese Feststellung nur zu treffen, wenn

          h) die Feststellung, daß der Schüler die Schulstufe mit gutem Erfolg abgeschlossen hat, wenn er in keinem Pflichtgegenstand schlechter als mit „Befriedigend” beurteilt worden ist und mindestens gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut” aufweist wie mit „Befriedigend”; in der Neuen Mittelschule setzt die Feststellung des guten Erfolges in der 7. und 8. Schulstufe eine entsprechende Beurteilung in der Vertiefung sämtlicher differenzierter Pflichtgegenstände voraus; in der Volksschule und den Sonderschulen (ausgenommen die Sonderschulen nach dem Lehrplan der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule und der Polytechnischen Schule) ist die Feststellung des guten Erfolges nicht zu treffen; an Schularten mit Leistungsgruppen ist hiebei ein „Befriedigend” in der höchsten Leistungsgruppe als „Gut” bzw. ein „Gut” als „Sehr gut” zu bewerten; an Schularten mit drei Leistungsgruppen ist diese Feststellung nur zu treffen, wenn

 

              aa) und bb) …

              aa) und bb) …

 

            i) bis l) …

            i) bis l) …

 

(3) bis (11) …

(3) bis (11) …

 

§ 23. (1) bis (2) …

§ 23. (1) bis (2) …

 

(3) Die Wiederholungsprüfung darf im Falle eines Schulwechsels an der neuen Schule abgelegt werden, wenn mit dem Schulwechsel ein Wechsel der Schulart oder des Schulortes verbunden ist und es sich um eine Schule gleicher oder größerer Bildungshöhe handelt oder der Wechsel von der allgemeinbildenden höheren Schule in die Hauptschule erfolgt. Die erfolgreiche Ablegung der Wiederholungsprüfung ist auf dem Jahreszeugnis zu vermerken.

(3) Die Wiederholungsprüfung darf im Falle eines Schulwechsels an der neuen Schule abgelegt werden, wenn mit dem Schulwechsel ein Wechsel der Schulart oder des Schulortes verbunden ist und es sich um eine Schule gleicher oder größerer Bildungshöhe handelt oder der Wechsel von der allgemeinbildenden höheren Schule in die Hauptschule oder in die Neue Mittelschule erfolgt. Die erfolgreiche Ablegung der Wiederholungsprüfung ist auf dem Jahreszeugnis zu vermerken.

 

(4) bis (6) …

(4) bis (6) …

 

§ 26a. (1) …

§ 26a. (1) …

 

(2) Sofern der erfolgreiche Abschluss der 4. Stufe der Volksschule oder der 4. Klasse der Hauptschule (bzw. der 8. Schulstufe) Voraussetzung für die Aufnahme in die 1. Stufe der Hauptschule, einer mittleren oder höheren Schule ist, ist diese Voraussetzung auf Ansuchen des Schülers auch durch den erfolgreichen Abschluss der 3. Stufe der Volksschule oder der 3. Klasse der Hauptschule (bzw. der 7. Schulstufe) gegeben, wenn

(2) Sofern der erfolgreiche Abschluss der 4. Stufe der Volksschule oder der 4. Klasse der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule (bzw. der 8. Schulstufe) Voraussetzung für die Aufnahme in die 1. Stufe der Hauptschule, der Neuen Mittelschule, einer mittleren oder höheren Schule ist, ist diese Voraussetzung auf Ansuchen des Schülers auch durch den erfolgreichen Abschluss der 3. Stufe der Volksschule oder der 3. Klasse der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule (bzw. der 7. Schulstufe) gegeben, wenn

 

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

 

(3) …

(3) …

 

§ 28. (1) Der erfolgreiche Abschluß der 4. Stufe der Volksschule als Voraussetzung für die Aufnahme in die 1. Stufe einer Hauptschule oder einer allgemeinbildenden höheren Schule ist gegeben, wenn das Zeugnis über die 4. Stufe der Volksschule in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Darüber hinaus gilt für die Aufnahme in die erste Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule § 40 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes. Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung bei Aufnahme eines Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf in eine Hauptschule oder die Unterstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule auf Grund des § 8a Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985.

§ 28. (1) Der erfolgreiche Abschluß der 4. Stufe der Volksschule als Voraussetzung für die Aufnahme in die 1. Stufe einer Hauptschule, einer Neuen Mittelschule oder einer allgemeinbildenden höheren Schule ist gegeben, wenn das Zeugnis über die 4. Stufe der Volksschule in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Darüber hinaus gilt für die Aufnahme in die erste Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule § 40 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes. Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung bei Aufnahme eines Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf in eine Hauptschule, eine Neue Mittelschule oder die Unterstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule auf Grund des § 8a Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985.

 

(2) …

(2) …

 

(3) Der erfolgreiche Abschluß der 8. Schulstufe bzw. die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht als Voraussetzung für die Aufnahme in die 1. Stufe einer mittleren oder höheren Schule ist gegeben, wenn

(3) Der erfolgreiche Abschluß der 8. Schulstufe bzw. die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht als Voraussetzung für die Aufnahme in die 1. Stufe einer mittleren oder höheren Schule ist gegeben, wenn

 

           1. das Jahreszeugnis der 8. Stufe der Volksschule, der 4. Stufe der Hauptschule oder der 4. oder der 5. Stufe der allgemeinbildenden höheren Schule in allen Pflichtgegenständen (ausgenommen in den Pflichtgegenständen Latein/Zweite lebende Fremdsprache und Geometrisches Zeichnen sowie in zusätzlichen schulautonomen Pflichtgegenständen und in besonderen Pflichtgegenständen an Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung) eine Beurteilung aufweist und in keinem dieser Pflichtgegenstände die Note „Nicht genügend“ enthält oder

           1. das Jahreszeugnis der 8. Stufe der Volksschule, der 4. Stufe der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule oder der 4. oder der 5. Stufe der allgemeinbildenden höheren Schule in allen Pflichtgegenständen (ausgenommen in den Pflichtgegenständen Latein/Zweite lebende Fremdsprache und Geometrisches Zeichnen sowie in zusätzlichen schulautonomen Pflichtgegenständen und in besonderen Pflichtgegenständen an Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung) eine Beurteilung aufweist und in keinem dieser Pflichtgegenstände die Note „Nicht genügend“ enthält oder

 

           2. …

           2. …

 

Ferner ist der erfolgreiche Abschluß der 8. Schulstufe bzw. die Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht gegeben, wenn der Schüler nach erfolgreichem Abschluß der 7. Schulstufe der Volksschule oder der 3. Klasse der Hauptschule oder der 3. Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule die Polytechnische Schule erfolgreich abgeschlossen hat.

Ferner ist der erfolgreiche Abschluß der 8. Schulstufe bzw. die Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht gegeben, wenn der Schüler nach erfolgreichem Abschluß der 7. Schulstufe der Volksschule oder der 3. Klasse der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule oder der 3. Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule die Polytechnische Schule erfolgreich abgeschlossen hat.

 

(4) Zeugnisse von Sonderschulen, in denen der Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule oder der Polytechnischen Schule angewendet wird, sind im Sinne der vorstehenden Absätze wie Zeugnisse der Volks- bzw. Hauptschule bzw. der Polytechnischen Schule zu werten.

(4) Zeugnisse von Sonderschulen, in denen der Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule, der Neuen Mittelschule oder der Polytechnischen Schule angewendet wird, sind im Sinne der vorstehenden Absätze wie Zeugnisse der Volksschule bzw. der Hauptschule, der Neuen Mittelschule bzw. der Polytechnischen Schule zu werten.

 

(5) …

(5) …

 

(6) Für die Aufnahme in die erste Stufe einer Hauptschule, einer mittleren oder einer höheren Schule findet § 25 Abs. 1 letzter Satz Anwendung.

(6) Für die Aufnahme in die erste Stufe einer Hauptschule oder einer Neuen Mittelschule, einer mittleren oder einer höheren Schule findet § 25 Abs. 1 letzter Satz Anwendung.

 

§ 29. (1) Für den Übertritt in eine höhere, gleiche oder niedrigere Schulstufe einer anderen Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart gelten, soweit es sich nicht um die Polytechnische Schule oder um die 1. Stufe einer Hauptschule, einer mittleren oder einer höheren Schule oder um den Übertritt von Hauptschülern in allgemeinbildende höhere Schulen im Sinne des § 30 handelt, die folgenden Absätze.

§ 29. (1) Für den Übertritt in eine höhere, gleiche oder niedrigere Schulstufe einer anderen Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart gelten, soweit es sich nicht um die Polytechnische Schule oder um die 1. Stufe einer Hauptschule, einer Neuen Mittelschule, einer mittleren oder einer höheren Schule oder um den Übertritt von Hauptschülern in allgemein bildende höhere Schulen im Sinne des § 30 oder um den Übertritt von Schülern der Neuen Mittelschule in allgemein bildende höhere Schulen im Sinne des § 31a handelt, die folgenden Absätze.

 

(2) bis (6) …

(2) bis (6) …

 

(7) Für die Aufnahme in eine Sonderschule nach dem Besuch einer Volks- oder Hauptschule und für die Aufnahme in die Volksschule oder die 2. bis 4. Stufe der Hauptschule nach dem Besuch einer Sonderschule mit eigenem Lehrplan hat die Schulbehörde im Verfahren nach § 8 bzw. § 8a des Schulpflichtgesetzes 1985 auf Grund der Leistungen des Schülers festzustellen, welche Stufe der aufnehmenden Schulart zu besuchen ist. Zeugnisse von Sonderschulen, in denen der Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule oder der Polytechnischen Schule angewendet wird, sind für den Übertritt in eine andere Schulart wie Zeugnisse der Volks- bzw. Hauptschule bzw. des Polytechnischen Lehrganges zu werten.

(7) Für die Aufnahme in eine Sonderschule nach dem Besuch einer Volksschule, einer Hauptschule oder Neuen Mittelschule und für die Aufnahme in die Volksschule oder die 2. bis 4. Stufe der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule nach dem Besuch einer Sonderschule mit eigenem Lehrplan hat die Schulbehörde im Verfahren nach § 8 bzw. § 8a des Schulpflichtgesetzes 1985 auf Grund der Leistungen des Schülers festzustellen, welche Stufe der aufnehmenden Schulart zu besuchen ist. Zeugnisse von Sonderschulen, in denen der Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule, der Neuen Mittelschule oder der Polytechnischen Schule angewendet wird, sind für den Übertritt in eine andere Schulart wie Zeugnisse der Volksschule bzw. Hauptschule bzw. Neuen Mittelschule bzw. der Polytechnischen Schule zu werten.

 

(8) …

(8) …

 

 

Übertritt von Schülern der Neuen Mittelschule in allgemein bildende höhere Schulen

 

 

§ 30b. Für den Übertritt von Schülern der Neuen Mittelschule ist § 40 Abs. 2a und 3a des Schulorganisationsgesetzes anzuwenden, wobei für die allenfalls abzulegende Aufnahmsprüfung § 29 Abs. 5, 5a und 6 gilt.

 

 

Differenzierung an der Neuen Mittelschule

 

 

§ 31a. (1) An der Neuen Mittelschule hat der den betreffenden differenzierten Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrer in Hinblick auf die Anforderungen des Lehrplans jeden Schüler im Bereich der grundlegenden und der vertieften Allgemeinbildung zu unterrichten und nach Maßgabe seiner individuellen Lern- und Leistungsfähigkeit zu fördern.

 

 

(2) Bei grundsätzlicher Orientierung am Bildungsziel der Vertiefung in den differenzierten Pflichtgegenständen sind folgende pädagogische Fördermaßnahmen von den Lehrern in koordiniertem Zusammenwirken mit dem Schulleiter anzuwenden, um die Schüler zum Bildungsziel der vertieften, nach Maßgabe der individuellen Leistungsfähigkeit aber jedenfalls zu jenem der grundlegenden Allgemeinbildung zu führen:

 

 

           1. Individualisierung des Unterrichts,

           2. differenzierter Unterricht in der Klasse,

           3. Begabungs- einschließlich Begabtenförderung,

           4. Maßnahmen der inklusiven Pädagogik und Diversität,

           5. temporäre Bildung von Schülergruppen,

           6. Bildung von Förder- bzw. Leistungskursen und

           7. Unterrichten im Lehrerteam (Teamteaching).

 

§ 31e. (1) …

§ 31e. (1) …

 

(2) Die Grundschule, die Hauptschule, die Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schule und die Oberstufe der allgemein bildenden höheren Schule sind jeweils mindestens je drei Schuljahre zu besuchen.

(2) Die Grundschule, die Hauptschule, die Neue Mittelschule, die Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schule und die Oberstufe der allgemein bildenden höheren Schule sind jeweils mindestens je drei Schuljahre zu besuchen.

 

(3) und (4) …

(3) und (4) …

 

§ 32. (1) und (2) …

§ 32. (1) und (2) …

 

(2a) Schüler, die während der Schulpflicht oder nach Weiterbesuch der Schule in einem freiwilligen zehnten Schuljahr (§ 19 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985) die 4. Klasse der Hauptschule oder die Polytechnische Schule nicht erfolgreich abgeschlossen haben, dürfen in einem freiwilligen zehnten bzw. elften Schuljahr die Hauptschule oder die Polytechnische Schule mit Zustimmung des Schulerhalters und mit Bewilligung der Schulbehörde erster Instanz besuchen, sofern sie zu Beginn des betreffenden Schuljahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(2a) Schüler, die während der Schulpflicht oder nach Weiterbesuch der Schule in einem freiwilligen zehnten Schuljahr (§ 19 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985) die 4. Klasse der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule oder die Polytechnische Schule nicht erfolgreich abgeschlossen haben, dürfen in einem freiwilligen zehnten bzw. elften Schuljahr die Hauptschule, die Neue Mittelschule oder die Polytechnische Schule mit Zustimmung des Schulerhalters und mit Bewilligung der Schulbehörde erster Instanz besuchen, sofern sie zu Beginn des betreffenden Schuljahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

 

(3) bis (6) …

(3) bis (6) …

 

(7) Bei der Anwendung des Abs. 6 auf allgemeinbildende höhere Schulen sind in der Volksschuloberstufe oder der Hauptschule oder einer anderen Form der allgemeinbildenden höheren Schule zurückgelegte Schulstufen einzurechnen; wenn der Schüler wegen Unzumutbarkeit des Schulweges die Volksschuloberstufe besucht hat und von dieser in eine niedrigere Stufe der allgemeinbildenden höheren Schule übertritt, ist ein Schuljahr nicht zu berücksichtigen. Die Übergangsstufe des Oberstufenrealgymnasiums, des Aufbaugymnasiums und des Aufbaurealgymnasiums sowie deren allfällige Wiederholung sind auf die zulässige Höchstdauer des Schulbesuches nicht anzurechnen.

(7) Bei der Anwendung des Abs. 6 auf allgemeinbildende höhere Schulen sind in der Volksschuloberstufe oder der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule oder einer anderen Form der allgemeinbildenden höheren Schule zurückgelegte Schulstufen einzurechnen; wenn der Schüler wegen Unzumutbarkeit des Schulweges die Volksschuloberstufe besucht hat und von dieser in eine niedrigere Stufe der allgemeinbildenden höheren Schule übertritt, ist ein Schuljahr nicht zu berücksichtigen. Die Übergangsstufe des Oberstufenrealgymnasiums, des Aufbaugymnasiums und des Aufbaurealgymnasiums sowie deren allfällige Wiederholung sind auf die zulässige Höchstdauer des Schulbesuches nicht anzurechnen.

 

(8) …

(8) …

 

§ 57. (1) bis (3) …

§ 57. (1) bis (3) …

 

(4) Für den Beschluss einer Lehrerkonferenz sind die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Dem Vorsitzenden und jedem Mitglied kommt eine Stimme zu. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmübertragungen sind ungültig. Stimmenthaltung ist außer bei Vorliegen von in § 7 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, genannten Befangenheitsgründen unzulässig. In Klassenkonferenzen gemäß § 20 Abs. 6, § 21 Abs. 4 und § 25 Abs. 2 lit. c kommt das Stimmrecht nur jenen Mitgliedern zu, die den Schüler im betreffenden Schuljahr zumindest vier Wochen unterrichtet haben. Über den Verlauf einer Lehrerkonferenz ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen.

(4) Für den Beschluss einer Lehrerkonferenz sind die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Dem Vorsitzenden und jedem Mitglied kommt eine Stimme zu. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmübertragungen sind ungültig. Stimmenthaltung ist außer bei Vorliegen von in § 7 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, genannten Befangenheitsgründen unzulässig. In Klassenkonferenzen gemäß § 20 Abs. 6 und 6a, § 21 Abs. 4 und § 25 Abs. 2 lit. c kommt das Stimmrecht nur jenen Mitgliedern zu, die den Schüler im betreffenden Schuljahr zumindest vier Wochen unterrichtet haben. Über den Verlauf einer Lehrerkonferenz ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen.

 

(5) …

(5) …

 

§ 59. (1) …

§ 59. (1) …

 

(2) Schülervertreter im Sinne des Abs. 1 sind:

(2) Schülervertreter im Sinne des Abs. 1 sind:

 

           1. …

           1. …

 

           2. die Vertreter der Klassensprecher an Volksschuloberstufen, an Hauptschulen, an den 5. bis 8. Schulstufen der nach dem Lehrplan der Hauptschule geführten Sonderschulen und an den Unterstufen der allgemeinbildenden höheren Schulen,

           2. die Vertreter der Klassensprecher an Volksschuloberstufen, an Hauptschulen, an Neuen Mittelschulen, an den 5. bis 8. Schulstufen der nach dem Lehrplan der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule geführten Sonderschulen und an den Unterstufen der allgemein bildenden höheren Schulen,

 

           3. bis 5. …

           3. bis 5. …

 

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

 

§ 63. (1) bis (2) …

§ 63. (1) bis (2) …

 

(4) Die Rechte gemäß den Abs. 1 und 2 stehen nur zu, wenn an einer Schule nur ein Elternverein errichtet werden soll oder besteht und sich dessen Wirkungsbereich nur auf diese Schule bezieht; sie stehen ferner zu, wenn sich der Wirkungsbereich des Elternvereines auf mehrere in einem engen örtlichen Zusammenhang stehende Schulen oder der Wirkungsbereich des Elternvereines einer Volks-, Haupt- oder Sonderschule auch auf eine Polytechnische Schule bezieht.

(4) Die Rechte gemäß den Abs. 1 und 2 stehen nur zu, wenn an einer Schule nur ein Elternverein errichtet werden soll oder besteht und sich dessen Wirkungsbereich nur auf diese Schule bezieht; sie stehen ferner zu, wenn sich der Wirkungsbereich des Elternvereines auf mehrere in einem engen örtlichen Zusammenhang stehende Schulen oder der Wirkungsbereich des Elternvereines einer Volks- oder Hauptschule, einer Neuen Mittelschule oder Sonderschule auch auf eine Polytechnische Schule bezieht.

 

§ 63a. (1) In den Volksschulen, Hauptschulen und Sonderschulen, die nicht nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule geführt werden, sind zur Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft (§ 2) für jede Klasse ein Klassenforum und für jede Schule ein Schulforum einzurichten.

§ 63a. (1) In den Volksschulen, Hauptschulen, Neue Mittelschulen und Sonderschulen, die nicht nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule geführt werden, sind zur Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft (§ 2) für jede Klasse ein Klassenforum und für jede Schule ein Schulforum einzurichten.

 

(2) bis (18) …

(2) bis (18) …

 

§ 64. (1) …

§ 64. (1) …

 

(2) Neben den auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen übertragenen Entscheidungsbefugnissen obliegt dem Schulgemeinschaftsausschuss:

(2) Neben den auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen übertragenen Entscheidungsbefugnissen obliegt dem Schulgemeinschaftsausschuss:

 

           1. die Entscheidung über

           1. die Entscheidung über

 

                a) bis n) …

                a) bis n) …

 

               o) Kooperationen mit Schulen oder außerschulischen Einrichtungen;

               o) Kooperationen mit Schulen oder außerschulischen Einrichtungen,

 

 

               p) die Antragsstellung über die Einführung eines Modellversuchs gemäß § 7a des Schulorganisationsgesetzes an der Unterstufe;

 

           2. …

           2. …

 

(3) bis (10) …

(3) bis (10) …

 

(11) Der Schulgemeinschaftsausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder mit beschließender Stimme und mindestens je ein Mitglied der im Ausschuß vertretenen Gruppen (Lehrer, Schüler, Erziehungsberechtigte) anwesend sind; an lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen ist der Schulgemeinschaftsausschuß bei ordnungsgemäßer Einladung jedenfalls eine halbe Stunde nach dem ursprünglich vorgesehenen Beginn beschlußfähig. Für einen Beschluß ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit in den Fällen des Abs. 2 Z 1 entscheidet der Schulleiter; in den Fällen des Abs. 2 Z 2 gilt der Antrag als abgelehnt. Für einen Beschluß in den Fällen des Abs. 2 Z 1 lit. d, j bis m und o sind die Anwesenheit von mindestens je zwei Dritteln der Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten sowie eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der in jeder Gruppe abgegebenen Stimmen erforderlich.

(11) Der Schulgemeinschaftsausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder mit beschließender Stimme und mindestens je ein Mitglied der im Ausschuß vertretenen Gruppen (Lehrer, Schüler, Erziehungsberechtigte) anwesend sind; an lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen ist der Schulgemeinschaftsausschuß bei ordnungsgemäßer Einladung jedenfalls eine halbe Stunde nach dem ursprünglich vorgesehenen Beginn beschlußfähig. Für einen Beschluß ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit in den Fällen des Abs. 2 Z 1 entscheidet der Schulleiter; in den Fällen des Abs. 2 Z 2 gilt der Antrag als abgelehnt. Für einen Beschluß in den Fällen des Abs. 2 Z 1 lit. d, j bis m, o und p sind die Anwesenheit von mindestens je zwei Dritteln der Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten sowie eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der in jeder Gruppe abgegebenen Stimmen erforderlich.

 

(12) bis (19) …

(12) bis (19) …

 

§ 82. (1) bis (5r) …

§ 82. (1) bis (5r) …

 

 

(5s) § 12 Abs. 6a und 7, § 13b Abs. 1, § 17 Abs. 1b, § 18 Abs. 2 und 2a, § 19 Abs. 1a, 2, 3b und 8, § 20 Abs. 6a und 6b, § 22 Abs. 1a und 2 lit. d, f bis h, § 23 Abs. 3, § 26a Abs. 2, § 28 Abs. 1, 3, 4 und 6, § 29 Abs. 1 und 7, § 30b samt Überschrift, § 31a samt Überschrift, § 31e Abs. 2, § 32 Abs. 2a und 7, § 57 Abs. 4, § 59 Abs. 2 Z 2, § 63 Abs. 4, § 63a Abs. 1 und § 64 Abs. 2 Z 1 lit. o und p und Abs. 11 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx treten 1. September 2012 in Kraft.

 

(6) …

(6) …

 

Artikel 3

Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985

 

§ 5. (1) …

§ 5. (1) …

 

(2) Schüler, die dem Pflichtsprengel einer Hauptschule angehören und den schulrechtlichen Aufnahmsbedingungen für diese Hauptschule genügen, können die allgemeine Schulpflicht im 5. bis 8. Schuljahr nicht durch den Besuch einer Volksschule erfüllen.

(2) Schüler, die dem Pflichtsprengel einer Hauptschule bzw. Neuen Mittelschule angehören und den schulrechtlichen Aufnahmsbedingungen für diese Hauptschule bzw. Neue Mittelschule genügen, können die allgemeine Schulpflicht im 5. bis 8. Schuljahr nicht durch den Besuch einer Volksschule erfüllen.

 

§ 8. (1) Der Bezirksschulrat hat den sonderpädagogischen Förderbedarf für ein Kind auf Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes, auf Antrag des Leiters der Schule, dem das Kind zur Aufnahme vorgestellt worden ist oder dessen Schule es besucht oder sonst von Amts wegen festzustellen, sofern dieses infolge physischer oder psychischer Behinderung dem Unterricht in der Volks- oder Hauptschule oder im Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag, aber dennoch schulfähig ist. Zuständig zur Entscheidung ist der Bezirksschulrat, in dessen Bereich das Kind seinen Wohnsitz hat; wenn das Kind bereits eine Schule besucht, ist der Bezirksschulrat, in dessen Bereich die Schule gelegen ist, zuständig. Der Bezirksschulrat hat zur Feststellung, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, ein sonderpädagogisches Gutachten sowie erforderlichenfalls ein schul- oder amtsärztliches Gutachten und mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes ein schulpsychologisches Gutachten einzuholen. Ferner können Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte im Rahmen des Verfahrens Gutachten von Personen, welche das Kind bisher pädagogisch, therapeutisch oder ärztlich betreut haben, vorlegen. Auf Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten ist eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Der Bezirksschulrat hat die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten auf die Möglichkeit der genannten Antragstellungen hinzuweisen.

§ 8. (1) Der Bezirksschulrat hat den sonderpädagogischen Förderbedarf für ein Kind auf Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes, auf Antrag des Leiters der Schule, dem das Kind zur Aufnahme vorgestellt worden ist oder dessen Schule es besucht oder sonst von Amts wegen festzustellen, sofern dieses infolge physischer oder psychischer Behinderung dem Unterricht in der Volks- oder Hauptschule, Neuen Mittelschule oder im Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag, aber dennoch schulfähig ist. Zuständig zur Entscheidung ist der Bezirksschulrat, in dessen Bereich das Kind seinen Wohnsitz hat; wenn das Kind bereits eine Schule besucht, ist der Bezirksschulrat, in dessen Bereich die Schule gelegen ist, zuständig. Der Bezirksschulrat hat zur Feststellung, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, ein sonderpädagogisches Gutachten sowie erforderlichenfalls ein schul- oder amtsärztliches Gutachten und mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes ein schulpsychologisches Gutachten einzuholen. Ferner können Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte im Rahmen des Verfahrens Gutachten von Personen, welche das Kind bisher pädagogisch, therapeutisch oder ärztlich betreut haben, vorlegen. Auf Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten ist eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Der Bezirksschulrat hat die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten auf die Möglichkeit der genannten Antragstellungen hinzuweisen.

 

(2) Im Rahmen der Verfahren gemäß Abs. 1 kann auf Verlangen oder mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten das Kind, sofern es die Volksschule oder die Hauptschule noch nicht besucht, für höchstens fünf Monate in die Volksschule oder die Hauptschule oder eine Sonderschule der beantragten Art, sofern es die Volksschule oder die Hauptschule bereits besucht, in eine Sonderschule der beantragten Art zur Beobachtung aufgenommen werden.

(2) Im Rahmen der Verfahren gemäß Abs. 1 kann auf Verlangen oder mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten das Kind, sofern es die Volksschule oder Hauptschule oder  Neue Mittelschule noch nicht besucht, für höchstens fünf Monate in die Volksschule oder die Hauptschule oder die Neue Mittelschule oder eine Sonderschule der beantragten Art, sofern es die Volksschule oder die Hauptschule oder die Neue Mittelschule bereits besucht, in eine Sonderschule der beantragten Art zur Beobachtung aufgenommen werden.

 

(3) Sobald bei einem Kind auf die sonderpädagogische Förderung verzichtet werden kann, hat der Bezirksschulrat die Feststellung gemäß Abs. 1 aufzuheben. Für das Verfahren findet Abs. 1 Anwendung. Im Rahmen des Verfahrens kann auf Verlangen oder mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten das Kind für höchstens fünf Monate in die Volksschule oder die Hauptschule zur Beobachtung aufgenommen werden.

(3) Sobald bei einem Kind auf die sonderpädagogische Förderung verzichtet werden kann, hat der Bezirksschulrat die Feststellung gemäß Abs. 1 aufzuheben. Für das Verfahren findet Abs. 1 Anwendung. Im Rahmen des Verfahrens kann auf Verlangen oder mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten das Kind für höchstens fünf Monate in die Volksschule oder die Hauptschule oder die Neue Mittelschule zur Beobachtung aufgenommen werden.

 

(3a) und (4) …

(3a) und (4) …

 

§ 8a. (1) Schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 8 Abs. 1) sind berechtigt, die allgemeine Schulpflicht entweder in einer für sie geeigneten Sonderschule oder Sonderschulklasse oder in einer den sonderpädagogischen Förderbedarf erfüllenden Volksschule, Hauptschule oder Unterstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule (Abs. 2 letzter Satz) zu erfüllen, soweit solche Schulen (Klassen) vorhanden sind und der Schulweg den Kindern zumutbar oder der Schulbesuch auf Grund der mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes erfolgten Unterbringung in einem der Schule angegliederten oder sonst geeigneten Schülerheim möglich ist.

§ 8a. (1) Schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 8 Abs. 1) sind berechtigt, die allgemeine Schulpflicht entweder in einer für sie geeigneten Sonderschule oder Sonderschulklasse oder in einer den sonderpädagogischen Förderbedarf erfüllenden Volksschule, Hauptschule, Neuen Mittelschule oder Unterstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule (Abs. 2 letzter Satz) zu erfüllen, soweit solche Schulen (Klassen) vorhanden sind und der Schulweg den Kindern zumutbar oder der Schulbesuch auf Grund der mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes erfolgten Unterbringung in einem der Schule angegliederten oder sonst geeigneten Schülerheim möglich ist.

 

(2) Der Bezirksschulrat hat anläßlich der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs sowie bei einem Übertritt in eine Sekundarschule die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten über die hinsichtlich der Behinderung bestehenden Fördermöglichkeiten in Sonderschulen und allgemeinen Schulen und den jeweils zweckmäßigsten Schulbesuch zu beraten. Die Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 haben auch Aussagen für diese Beratung zu enthalten, sofern sie für einen sonderpädagogischen Förderbedarf sprechen. Wünschen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Aufnahme in eine Volksschule, Hauptschule oder Unterstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule, so hat der Bezirksschulrat zu informieren, an welcher nächstgelegenen allgemeinen Schule dem sonderpädagogischen Förderbedarf entsprochen werden kann.

(2) Der Bezirksschulrat hat anläßlich der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs sowie bei einem Übertritt in eine Sekundarschule die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten über die hinsichtlich der Behinderung bestehenden Fördermöglichkeiten in Sonderschulen und allgemeinen Schulen und den jeweils zweckmäßigsten Schulbesuch zu beraten. Die Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 haben auch Aussagen für diese Beratung zu enthalten, sofern sie für einen sonderpädagogischen Förderbedarf sprechen. Wünschen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Aufnahme in eine Volksschule, Hauptschule oder Neue Mittelschule oder Unterstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule, so hat der Bezirksschulrat zu informieren, an welcher nächstgelegenen allgemeinen Schule dem sonderpädagogischen Förderbedarf entsprochen werden kann.

 

(3) Wünschen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Aufnahme des Kindes in eine Volksschule, Hauptschule oder Unterstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule und bestehen keine entsprechenden Fördermöglichkeiten an einer derartigen Schule, welche das Kind bei einem ihm zumutbaren Schulweg erreichen kann, so hat der Bezirksschulrat unter Bedachtnahme auf die Gegebenheiten im Rahmen seiner Zuständigkeiten Maßnahmen zur Ermöglichung des Besuches der gewünschten Schulart zu ergreifen und - im Falle der Zuständigkeit anderer Stellen - bei diesen die Durchführung der entsprechenden Maßnahmen zu beantragen.

(3) Wünschen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Aufnahme des Kindes in eine Volksschule, Hauptschule oder Neue Mittelschule oder Unterstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule und bestehen keine entsprechenden Fördermöglichkeiten an einer derartigen Schule, welche das Kind bei einem ihm zumutbaren Schulweg erreichen kann, so hat der Bezirksschulrat unter Bedachtnahme auf die Gegebenheiten im Rahmen seiner Zuständigkeiten Maßnahmen zur Ermöglichung des Besuches der gewünschten Schulart zu ergreifen und - im Falle der Zuständigkeit anderer Stellen - bei diesen die Durchführung der entsprechenden Maßnahmen zu beantragen.

 

§ 8b. Schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die keine Volksschule, Hauptschule oder Unterstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule gemäß § 8a oder nicht die Polytechnische Schule im Rahmen eines Schulversuches auf Grund anderer schulrechtlicher Vorschriften besuchen, haben ihre allgemeine Schulpflicht in einer ihrer Eigenart und Schulfähigkeit entsprechenden Sonderschule oder Sonderschulklasse zu erfüllen, soweit solche Schulen (Klassen) vorhanden sind und der Schulweg den Kindern zumutbar oder der Schulbesuch auf Grund der mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes erfolgten Unterbringung in einem der Schule angegliederten oder sonst geeigneten Schülerheim möglich ist.

§ 8b. Schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die keine Volksschule, Hauptschule oder Neue Mittelschule oder Unterstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule gemäß § 8a oder nicht die Polytechnische Schule im Rahmen eines Schulversuches auf Grund anderer schulrechtlicher Vorschriften besuchen, haben ihre allgemeine Schulpflicht in einer ihrer Eigenart und Schulfähigkeit entsprechenden Sonderschule oder Sonderschulklasse zu erfüllen, soweit solche Schulen (Klassen) vorhanden sind und der Schulweg den Kindern zumutbar oder der Schulbesuch auf Grund der mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes erfolgten Unterbringung in einem der Schule angegliederten oder sonst geeigneten Schülerheim möglich ist.

 

Weiterbesuch der Volks-, Haupt- oder Sonderschule im 9. Schuljahr

Weiterbesuch der Volksschule, der Hauptschule bzw. Neuen Mittelschule oder Sonderschule im 9. Schuljahr

 

§ 18. Schüler, die nach Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht das Lehrziel der Volks-, Haupt- oder Sonderschule nicht erreicht haben, sind berechtigt, ihre allgemeine Schulpflicht im 9. Schuljahr durch den Weiterbesuch der Volks-, Haupt- oder Sonderschule an Stelle des Besuches der Polytechnischen Schule zu erfüllen.

§ 18. Schüler, die nach Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht das Lehrziel der Volksschule, Hauptschule, Neuen Mittelschule oder Sonderschule nicht erreicht haben, sind berechtigt, ihre allgemeine Schulpflicht im 9. Schuljahr durch den Weiterbesuch der Volksschule, Hauptschule, Neuen Mittelschule oder Sonderschule an Stelle des Besuches der Polytechnischen Schule zu erfüllen.

 

Weiterbesuch der Schule in einem freiwilligen 10. Schuljahr

Weiterbesuch der Schule in einem freiwilligen 10. Schuljahr

 

§ 19. (1) Schüler, die ihre allgemeine Schulpflicht im 9. Schuljahr durch den Weiterbesuch einer Volks-, Haupt- oder Sonderschule erfüllt haben, ohne dadurch das Lehrziel der betreffenden Schulart erreicht zu haben, sind berechtigt, in dem der Beendigung ihrer allgemeinen Schulpflicht unmittelbar folgenden Schuljahr die Volks-, Haupt- oder Sonderschule weiter zu besuchen.

§ 19. (1) Schüler, die ihre allgemeine Schulpflicht im 9. Schuljahr durch den Weiterbesuch einer Volksschule, Hauptschule, Neuen Mittelschule oder Sonderschule erfüllt haben, ohne dadurch das Lehrziel der betreffenden Schulart erreicht zu haben, sind berechtigt, in dem der Beendigung ihrer allgemeinen Schulpflicht unmittelbar folgenden Schuljahr die Volksschule, Hauptschule, Neue Mittelschule oder Sonderschule weiter zu besuchen.

 

(2) Schüler, die nach Erfüllung ihrer allgemeinen Schulpflicht den Polytechnischen Lehrgang noch nicht besucht haben, sind - ohne Rücksicht darauf, ob sie das Lehrziel der Volks-, Haupt- oder Sonderschule erreicht haben - berechtigt, die Polytechnische Schule in dem der Beendigung ihrer allgemeinen Schulpflicht unmittelbar folgenden Schuljahr zu besuchen.

(2) Schüler, die nach Erfüllung ihrer allgemeinen Schulpflicht die Polytechnische Schule noch nicht besucht haben, sind – ohne Rücksicht darauf, ob sie das Lehrziel der Volks-, Hauptschule, Neuen Mittelschule  oder Sonderschule erreicht haben – berechtigt, die Polytechnische Schule in dem der Beendigung ihrer allgemeinen Schulpflicht unmittelbar folgenden Schuljahr zu besuchen.

 

§ 30. (1) bis (11) …

§ 30. (1) bis (11) …

 

 

(12) § 5, § 8 Abs. 1, 2 und 3, § 8a, § 8b, § 18 samt Überschrift und § 19 samt Überschrift dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx treten 1. September 2012 in Kraft.

 

Artikel 4

Änderung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes

 

§ 1. (1) Öffentliche Pflichtschulen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die vom gesetzlichen Schulerhalter errichteten und erhaltenen Volks-, Haupt- und Sonderschulen, Polytechnische Schulen sowie Berufsschulen jedoch mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen; öffentliche Schülerheime im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die vom gesetzlichen Heimerhalter errichteten und erhaltenen Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind; nicht darunter fallen öffentliche Übungsschulen und öffentliche Übungsschülerheime, die einer öffentlichen Schule zum Zwecke lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind, sowie öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler solcher Übungsschulen bestimmt sind, ferner das Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien, das Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien und die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich.

§ 1. (1) Öffentliche Pflichtschulen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die vom gesetzlichen Schulerhalter errichteten und erhaltenen Volks-, Haupt- und Sonderschulen, Neue Mittelschulen, Polytechnische Schulen sowie Berufsschulen jedoch mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen; öffentliche Schülerheime im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die vom gesetzlichen Heimerhalter errichteten und erhaltenen Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind; nicht darunter fallen öffentliche Übungsschulen und öffentliche Übungsschülerheime, die einer öffentlichen Schule zum Zwecke lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind, sowie öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler solcher Übungsschulen bestimmt sind, ferner das Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien, das Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien und die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich.

 

(2) Die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen sowie die Bestimmung und Aufhebung der Bestimmung einer öffentlichen Volks-, Haupt- oder Sonderschule oder einer öffentlichen Polytechnischen Schule als ganztägige Schulform obliegt den gesetzlichen Schulerhaltern; die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen Schülerheime kommt den gesetzlichen Heimerhaltern zu.

(2) Die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen sowie die Bestimmung und Aufhebung der Bestimmung einer öffentlichen Volks-, Haupt- oder Sonderschule, einer Neuen Mittelschule oder einer öffentlichen Polytechnischen Schule als ganztägige Schulform obliegt den gesetzlichen Schulerhaltern; die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen Schülerheime kommt den gesetzlichen Heimerhaltern zu.

 

(3) …

(3) …

 

§ 3. Öffentliche Hauptschulen haben unter Bedachtnahme auf eine für die Schulführung erforderliche Mindestschülerzahl in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, daß möglichst alle, jedenfalls aber die in dichtbesiedelten oder verkehrsbegünstigten Gebieten wohnenden hauptschulfähigen Kinder bei einem ihnen zumutbaren Schulweg eine Hauptschule besuchen können.

§ 3. Öffentliche Hauptschulen und Neue Mittelschulen haben unter Bedachtnahme auf eine für die Schulführung erforderliche Mindestschülerzahl in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, dass möglichst alle, jedenfalls aber die in dichtbesiedelten oder verkehrsbegünstigten Gebieten wohnenden  Kinder bei einem ihnen zumutbaren Schulweg eine Hauptschule oder eine Neue Mittelschule besuchen können.

 

§ 4. Öffentliche Sonderschulen oder an öffentliche Volks- oder Hauptschulen angeschlossene Sonderschulklassen haben nach Maßgabe des Bedarfes unter Bedachtnahme auf eine für die Schulführung erforderliche Mindestschülerzahl und erforderlichenfalls unter Angliederung eines Schülerheimes (§ 6) in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, daß möglichst alle Kinder mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf (§ 8 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, in der Fassung BGBl. Nr. 513/1993), die nicht eine allgemeine Schule besuchen, eine ihrer Behinderung entsprechende Sonderschule oder Sonderschulklasse bei einem ihnen zumutbaren Schulweg besuchen können.

§ 4. Öffentliche Sonderschulen oder an öffentliche Volks- oder Hauptschulen oder Neue Mittelschulen angeschlossene Sonderschulklassen haben nach Maßgabe des Bedarfes unter Bedachtnahme auf eine für die Schulführung erforderliche Mindestschülerzahl und erforderlichenfalls unter Angliederung eines Schülerheimes (§ 6) in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, daß möglichst alle Kinder mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf (§ 8 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, in der Fassung BGBl. Nr. 513/1993), die nicht eine allgemeine Schule besuchen, eine ihrer Behinderung entsprechende Sonderschule oder Sonderschulklasse bei einem ihnen zumutbaren Schulweg besuchen können.

 

§ 4a. Öffentliche Polytechnische Schulen haben unter Bedachtnahme auf eine für die Schulführung erforderliche Mindestschülerzahl in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, daß alle schulpflichtigen Kinder im neunten Jahr ihrer allgemeinen Schulpflicht, soweit sie diese nicht anderweitig erfüllen, bei einem ihnen zumutbaren Schulweg die Polytechnische Schule besuchen können. Öffentliche Polytechnische Schulen können sowohl als selbständige Schulen als auch im organisatorischen Zusammenhang mit öffentlichen Volks-, Haupt- oder Sonderschulen bestehen.

§ 4a. Öffentliche Polytechnische Schulen haben unter Bedachtnahme auf eine für die Schulführung erforderliche Mindestschülerzahl in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, daß alle schulpflichtigen Kinder im neunten Jahr ihrer allgemeinen Schulpflicht, soweit sie diese nicht anderweitig erfüllen, bei einem ihnen zumutbaren Schulweg die Polytechnische Schule besuchen können. Öffentliche Polytechnische Schulen können sowohl als selbständige Schulen als auch im organisatorischen Zusammenhang mit öffentlichen Volks-, Haupt- oder Sonderschulen oder Neuen Mittelschulen bestehen.

 

§ 7. (1) und (2) …

§ 7. (1) und (2) …

 

(3) Die Schulen, insbesondere die Volks-, Haupt- und Sonderschulen, die Polytechnischen Schulen sowie die Berufsschulen, haben nach Tunlichkeit mit einem Turn- und Spielplatz und - vor allem die Hauptschulen - mit einem Turnsaal, ferner nach Bedarf mit einer Schulküche, einer Schulwerkstätte und einem Schulgarten, die Polytechnischen Schulen sowie die Berufsschulen mit den für die praktischen Unterrichtsgegenstände erforderlichen Lehrwerkstätten und Unterrichtsräumen ausgestattet zu sein.

(3) Die Schulen, insbesondere die Volks-, Haupt- und Sonderschulen, die Neuen Mittelschulen, die Polytechnischen Schulen sowie die Berufsschulen, haben nach Tunlichkeit mit einem Turn- und Spielplatz und - vor allem die Hauptschulen und Neuen Mittelschulen - mit einem Turnsaal, ferner nach Bedarf mit einer Schulküche, einer Schulwerkstätte und einem Schulgarten, die Polytechnischen Schulen sowie die Berufsschulen mit den für die praktischen Unterrichtsgegenstände erforderlichen Lehrwerkstätten und Unterrichtsräumen ausgestattet zu sein.

 

(4) …

(4) …

 

§ 13. (1) …

§ 13. (1) …

 

(2) Der Schulsprengel kann für Haupt- und Sonderschulen - unbeschadet der die Schulpflicht regelnden Vorschriften - in einen Pflichtsprengel und einen Berechtigungssprengel geteilt werden.

(2) Der Schulsprengel kann für Haupt- und Sonderschulen sowie für Neue Mittelschulen - unbeschadet der die Schulpflicht regelnden Vorschriften - in einen Pflichtsprengel und einen Berechtigungssprengel geteilt werden.

 

(3) Die Schulsprengel der Volksschulen und der Polytechnischen Schulen sowie zumindest die Berechtigungssprengel der Hauptschulen und der einzelnen Arten der Sonderschulen, ferner die Schulsprengel der für die einzelnen Lehrberufe in Betracht kommenden Berufsschulen haben lückenlos aneinanderzugrenzen.

(3) Die Schulsprengel der Volksschulen und der Polytechnischen Schulen sowie zumindest die Berechtigungssprengel der Hauptschulen und der Neuen Mittelschulen und der einzelnen Arten der Sonderschulen, ferner die Schulsprengel der für die einzelnen Lehrberufe in Betracht kommenden Berufsschulen haben lückenlos aneinanderzugrenzen.

 

(3a) …

(3a) …

 

(3b) Für Hauptschulen und Hauptschulklassen mit besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung können eigene Schulsprengel (Berechtigungssprengel) vorgesehen werden, für die Abs. 3 nicht gilt.

(3b) Für Hauptschulen und Hauptschulklassen sowie für Neue Mittelschulen und Klassen von Neuen Mittelschulen mit besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung können eigene Schulsprengel (Berechtigungssprengel) vorgesehen werden, für die Abs. 3 nicht gilt.

 

§ 19. (1) bis (8) …

§ 19. (1) bis (8) …

 

 

(9) § 1 Abs. 1 und 2, § 3 bis 4a, § 7 Abs. 3, § 13 Abs. 2, 3 und 3b dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2012 treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2012 in Kraft zu setzen.

 

Artikel 5

Änderung des Schulzeitgesetzes 1985

 

§ 4. (1) bis (3) …

§ 4. (1) bis (3) …

 

(4) In der Vorschulstufe, in der Grundschule sowie in Sonderschulen, die nicht nach dem Lehrplan der Hauptschule oder der Polytechnischen Schule geführt werden, dürfen Unterrichtseinheiten in Abweichung von Abs. 1 festgesetzt werden, wobei die Gesamtdauer der Unterrichtseinheiten für die einzelnen Unterrichtsgegenstände in einer Woche dem im Lehrplan jeweils vorgesehenen Wochenstundenausmaß zu entsprechen hat.

(4) In der Vorschulstufe, in der Grundschule sowie in Sonderschulen, die nicht nach dem Lehrplan der Hauptschule, der Neuen Mittelschule oder der Polytechnischen Schule geführt werden, dürfen Unterrichtseinheiten in Abweichung von Abs. 1 festgesetzt werden, wobei die Gesamtdauer der Unterrichtseinheiten für die einzelnen Unterrichtsgegenstände in einer Woche dem im Lehrplan jeweils vorgesehenen Wochenstundenausmaß zu entsprechen hat.

 

Grundsätze für Volks-, Haupt-, Sonderschulen und Polytechnische Schulen

Grundsätze für Volks- und Hauptschulen, Neue Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnische Schulen

 

§ 16a. (1) bis (7) …

§ 16a. (1) bis (7) …

 

 

(8) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2012 treten wie folgt in Kraft:

           1. § 4 Abs. 4 tritt mit 1. September 2012 in Kraft;

           2. (Grundsatzbestimmung) die Überschrift des Unterabschnitts A in Abschnitt II tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2012 in Kraft zu setzen.

 

Artikel 6

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes

 

§ 12. Voraussetzung für die Aufnahme in eine höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt ist - soweit für Sonderformen nicht anderes bestimmt ist -

§ 12. Voraussetzung für die Aufnahme in eine höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt ist - soweit für Sonderformen nicht anderes bestimmt ist -

 

           1. …

           1. …

 

 

         1a. der erfolgreiche Abschluss der 4. Klasse der Neuen Mittelschule und die Berechtigung zum Übertritt in eine höhere Schule; diese liegt vor, wenn das Jahreszeugnis ausweist, dass der Schüler in allen differenzierten Pflichtgegenständen das Bildungsziel der Vertiefung erreicht hat oder – sofern dies auf (nur) einen differenzierten Pflichtgegenstand nicht zutrifft – die Klassenkonferenz der Neuen Mittelschule feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen einer höheren Schule genügen wird; dabei hat die Klassenkonferenz die Beurteilungen in den übrigen Unterrichtsgegenständen sowie das Schülerportfolio zu berücksichtigen.

 

           2. bis 4. …

           2. bis 4. …

 

Aufnahmsbewerber mit dem erfolgreichen Abschluß der 4. Klasse der Hauptschule, die die vorstehenden Voraussetzungen in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen nicht erfüllen, haben aus jenen Pflichtgegenständen, in denen die Aufnahmsvoraussetzungen nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Aufnahmsbewerber mit dem erfolgreichen Abschluß der 8. Stufe der Volksschule haben in Deutsch, Mathematik und Lebender Fremdsprache eine Aufnahmsprüfung abzulegen.

Aufnahmsbewerber mit dem erfolgreichen Abschluß der 4. Klasse der Hauptschule, die die vorstehenden Voraussetzungen in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen nicht erfüllen, haben aus jenen Pflichtgegenständen, in denen die Aufnahmsvoraussetzungen nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Aufnahmsbewerber der Neuen Mittelschule, die die Berechtigung zum Übertritt in eine höhere Schule nicht aufweisen, haben aus jenen differenzierten Pflichtgegenständen, in denen die Voraussetzungen nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Aufnahmsbewerber mit dem erfolgreichen Abschluß der 8. Stufe der Volksschule haben in Deutsch, Mathematik und Lebender Fremdsprache eine Aufnahmsprüfung abzulegen.

 

§ 35. (1) bis (3g) …

§ 35. (1) bis (3g) …

 

 

(3h) § 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.

 

(4) …

(4) …

 

Artikel 7

Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes

 

Anlage 1

zu § 3 Abs. 2 Z 7

Anlage 1

zu § 3 Abs. 2 Z 7

 

           1. bis 8. …

           1. bis 8. …

 

           9. die Teilnahme an den Pflichtgegenständen „Textiles Werken“ und „Technisches Werken“ in der Sekundarstufe I (an Hauptschulen, Sonderschulen und allgemein bildenden höheren Schulen);

           9. die Teilnahme an den Pflichtgegenständen „Textiles Werken“ und „Technisches Werken“ in der Sekundarstufe I (an Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen und allgemein bildenden höheren Schulen);

 

         10. bis 13. …

         10. bis 13. …

 

§ 12. (1) bis (9) …

§ 12. (1) bis (9) …

 

 

(10) Die Anlage 1 Z 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.

 

Artikel 8

Änderung des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland

 

3. Abschnitt

3. Abschnitt

 

Hauptschulen und Polytechnische Schulen

Hauptschulen, Neue Mittelschulen und Polytechnische Schulen

 

§ 8. (1) Neben den allgemeinen Formen der Hauptschule und der Polytechnischen Schule mit deutscher Unterrichtssprache sind im Burgenland insbesondere für die kroatische Volksgruppe und die ungarische Volksgruppe folgende Formen von Hauptschulen und Polytechnischen Schulen oder Klassen an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen zu führen:

§ 8. (1) Neben den allgemeinen Formen der Hauptschule, der Neuen Mittelschule und der Polytechnischen Schule mit deutscher Unterrichtssprache sind im Burgenland insbesondere für die kroatische Volksgruppe und die ungarische Volksgruppe folgende Formen von Hauptschulen, Neuen Mittelschulen und Polytechnischen Schulen oder Klassen an Hauptschulen, Neuen Mittelschulen und Polytechnischen Schulen zu führen:

 

           1. Hauptschulen und Polytechnische Schulen mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache,

           1. Hauptschulen, Neue Mittelschulen und Polytechnische Schulen mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache,

 

           2. Abteilungen für den Unterricht in kroatischer oder ungarischer Sprache, die in Hauptschulen und Polytechnischen Schulen mit deutscher Unterrichtssprache eingerichtet sind.

           2. Abteilungen für den Unterricht in kroatischer oder ungarischer Sprache, die in Hauptschulen, Neuen Mittelschulen und Polytechnischen Schulen mit deutscher Unterrichtssprache eingerichtet sind.

 

Ferner sind die im Schuljahr 1993/94 im Rahmen von Schulversuchen zweisprachig geführten Hauptschulen oder Hauptschulklassen in dieser Form weiterhin zu führen, sofern die Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 gegeben sind.

Ferner sind die im Schuljahr 1993/94 im Rahmen von Schulversuchen zweisprachig geführten Hauptschulen oder Hauptschulklassen in dieser Form als Hauptschulen oder Neue Mittelschulen weiterhin zu führen, sofern die Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 gegeben sind.

 

(2) An den Hauptschulen und Polytechnischen Schulen mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache ist der Unterricht auf allen Schulstufen in kroatischer bzw. ungarischer Unterrichtssprache zu erteilen, doch ist die deutsche Sprache als Pflichtgegenstand mit sechs Wochenstunden zu führen. Sowohl in Kroatisch bzw. Ungarisch als auch in Deutsch sind Leistungsgruppen zu bilden.

(2) An den Hauptschulen, Neuen Mittelschulen und Polytechnischen Schulen mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache ist der Unterricht auf allen Schulstufen in kroatischer bzw. ungarischer Unterrichtssprache zu erteilen, doch ist die deutsche Sprache als Pflichtgegenstand mit sechs Wochenstunden zu führen. Sowohl in Kroatisch bzw. Ungarisch als auch in Deutsch sind Leistungsgruppen zu bilden.

 

(3) An den in Hauptschulen und Polytechnischen Schulen mit deutscher Unterrichtssprache eingerichteten Abteilungen für den Unterricht in kroatischer oder ungarischer Sprache ist die kroatische Sprache bzw. die ungarische Sprache auf allen Schulstufen mit vier Wochenstunden als leistungsdifferenzierter Pflichtgegenstand zu führen.

(3) An den in Hauptschulen, Neuen Mittelschulen und Polytechnischen Schulen mit deutscher Unterrichtssprache eingerichteten Abteilungen für den Unterricht in kroatischer oder ungarischer Sprache ist die kroatische Sprache bzw. die ungarische Sprache auf allen Schulstufen mit vier Wochenstunden als leistungsdifferenzierter Pflichtgegenstand zu führen.

 

§ 9. (1) Der Besuch des Unterrichts an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache oder der Abteilungen für den Unterricht in kroatischer oder ungarischer Sprache bedarf einer Anmeldung. Die Anmeldung hat anläßlich der Aufnahme in die Schule zu erfolgen und ist auch zu Beginn der folgenden Schuljahre zulässig.

§ 9. (1) Der Besuch des Unterrichts an Hauptschulen, Neuen Mittelschulen und Polytechnischen Schulen mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache oder der Abteilungen für den Unterricht in kroatischer oder ungarischer Sprache bedarf einer Anmeldung. Die Anmeldung hat anläßlich der Aufnahme in die Schule zu erfolgen und ist auch zu Beginn der folgenden Schuljahre zulässig.

 

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

 

§ 10. (1) (Grundsatzbestimmung) Hauptschulen und Polytechnische Schulen mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache haben an solchen Orten zu bestehen, daß möglichst alle Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft, die der kroatischen bzw. ungarischen Volksgruppe angehören und zum Besuch einer solchen Schule angemeldet werden, diese besuchen können. Voraussetzung für die Errichtung einer solchen Schule ist das Vorhandensein einer für die Schulführung erforderlichen Mindestschülerzahl von angemeldeten Kindern österreichischer Staatsbürgerschaft, die der kroatischen oder ungarischen Volksgruppe angehören und die Sicherung des Bestandes dieser Schule.

§ 10. (1) (Grundsatzbestimmung) Hauptschulen, Neue Mittelschulen und Polytechnische Schulen mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache haben an solchen Orten zu bestehen, daß möglichst alle Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft, die der kroatischen bzw. ungarischen Volksgruppe angehören und zum Besuch einer solchen Schule angemeldet werden, diese besuchen können. Voraussetzung für die Errichtung einer solchen Schule ist das Vorhandensein einer für die Schulführung erforderlichen Mindestschülerzahl von angemeldeten Kindern österreichischer Staatsbürgerschaft, die der kroatischen oder ungarischen Volksgruppe angehören und die Sicherung des Bestandes dieser Schule.

 

(2) (Grundsatzbestimmung) An Hauptschulen und Polytechnischen Schulen, die im Einzugsbereich von gemäß § 7 des Burgenländischen Landesschulgesetzes 1937 über die Regelung des Volksschulwesens im Burgenland geführten zweisprachigen Volksschulen liegen, sind Abteilungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 einzurichten.

(2) (Grundsatzbestimmung) An Hauptschulen, Neuen Mittelschulen und Polytechnischen Schulen, die im Einzugsbereich von gemäß § 7 des Burgenländischen Landesschulgesetzes 1937 über die Regelung des Volksschulwesens im Burgenland geführten zweisprachigen Volksschulen liegen, sind Abteilungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 einzurichten.

 

(3) (Grundsatzbestimmung) Neben den gemäß Abs. 2 festgelegten Schulen sind jene Schulen als für die kroatische oder ungarische Volksgruppe in Betracht kommende Hauptschulen und Polytechnischen Schulen festzulegen, bei denen ein nachhaltiger Bedarf an der Befriedigung des im § 1 Abs. 1 festgelegten Rechtsanspruches besteht. Hiebei genügt ein Bedarf an einer Klasse auf jeder Schulstufe für Hauptschulen und Polytechnische Schulen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 und einer Abteilung auf jeder Schulstufe für Hauptschulen und Polytechnische Schulen gemäß § 8 Abs. 1 Z 2. Bei der Feststellung des Bedarfes ist davon auszugehen, daß ab der folgenden Anzahl von Anmeldungen geführt werden darf:

(3) (Grundsatzbestimmung) Neben den gemäß Abs. 2 festgelegten Schulen sind jene Schulen als für die kroatische oder ungarische Volksgruppe in Betracht kommende Hauptschulen, Neue Mittelschulen und Polytechnische Schulen festzulegen, bei denen ein nachhaltiger Bedarf an der Befriedigung des im § 1 Abs. 1 festgelegten Rechtsanspruches besteht. Hiebei genügt ein Bedarf an einer Klasse auf jeder Schulstufe für Hauptschulen, Neue Mittelschulen und Polytechnische Schulen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 und einer Abteilung auf jeder Schulstufe für Hauptschulen, Neue Mittelschulen und Polytechnische Schulen gemäß § 8 Abs. 1 Z 2. Bei der Feststellung des Bedarfes ist davon auszugehen, dass ab der folgenden Anzahl von Anmeldungen geführt werden darf:

 

           1. eine Klasse ab neun Anmeldungen,

           1. eine Klasse ab neun Anmeldungen,

 

           2. eine Abteilung an Hauptschulen ab fünf Anmeldungen.

           2. eine Abteilung an Hauptschulen ab fünf Anmeldungen.

 

(4) (Grundsatzbestimmung) Die im Schuljahr 1993/94 im Rahmen von Schulversuchen zweisprachig geführten Hauptschulen oder Hauptschulklassen sind weiterhin zu führen, sofern die Voraussetzungen der äußeren Organisation (insbesondere der Schülerzahlen) im wesentlichen jenen des Schulversuches entsprechen.

(4) (Grundsatzbestimmung) Die im Schuljahr 1993/94 im Rahmen von Schulversuchen zweisprachig geführten Hauptschulen oder Hauptschulklassen sind weiterhin als Hauptschulen oder Neue Mittelschulen zu führen, sofern die Voraussetzungen der äußeren Organisation (insbesondere der Schülerzahlen) im wesentlichen jenen des Schulversuches entsprechen.

 

§ 11. (Grundsatzbestimmung) Für die Hauptschulen und Polytechnischen Schulen gemäß § 8 sind Berechtigungssprengel so festzulegen, daß der gesamte Bereich Burgenlands erfaßt wird.

§ 11. (Grundsatzbestimmung) Für die Hauptschulen, Neuen Mittelschulen und Polytechnischen Schulen gemäß § 8 sind Berechtigungssprengel so festzulegen, daß der gesamte Bereich Burgenlands erfaßt wird.

 

§ 13. (1) …

§ 13. (1) …

 

(2) Zur Heranbildung von Lehrern und Lehrerinnen für Volksschulen gemäß § 3 und für Hauptschulen gemäß § 8 sind an der Pädagogischen Akademie in Eisenstadt ein ergänzendes Studium in kroatischer und ungarischer Sprache und ein entsprechendes zusätzliches Angebot im Bereich der Unterrichtspraxis in einem Ausmaß anzubieten, daß den Anforderungen für die Erteilung des Unterrichtes in kroatischer bzw. ungarischer oder in deutscher und kroatischer bzw. deutscher und ungarischer Unterrichtssprache sowie für die Erteilung des Sprachunterrichtes in Kroatisch oder Ungarisch an allgemeinbildenden Pflichtschulen Rechnung getragen werden kann.

(2) Zur Heranbildung von Lehrern und Lehrerinnen für Volksschulen gemäß § 3 und für Hauptschulen sowie für Neue Mittelschulen gemäß § 8 sind an der Pädagogischen Akademie in Eisenstadt ein ergänzendes Studium in kroatischer und ungarischer Sprache und ein entsprechendes zusätzliches Angebot im Bereich der Unterrichtspraxis in einem Ausmaß anzubieten, daß den Anforderungen für die Erteilung des Unterrichtes in kroatischer bzw. ungarischer oder in deutscher und kroatischer bzw. deutscher und ungarischer Unterrichtssprache sowie für die Erteilung des Sprachunterrichtes in Kroatisch oder Ungarisch an allgemeinbildenden Pflichtschulen Rechnung getragen werden kann.

 

(3) und (4) …

(3) und (4) …

 

§ 19. (1) bis 4) …

§ 19. (1) bis 4) …

 

 

(5) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2012 treten wie folgt in Kraft:

           1. Die Überschrift des 3. Abschnitts, § 8, § 9 Abs. 1 sowie § 13 Abs. 2 treten mit 1. September 2012 in Kraft,

           3. (Grundsatzbestimmung) § 10 und 11 treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2012 in Kraft zu setzen.

 

Artikel 9

Änderung des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten

 

§ 33.

§ 33.

 

 

§ 33a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in welchen auf die Hauptschule verwiesen wird, finden sinngemäß auf Neue Mittelschulen gemäß dem II. Hauptstück, Teil A, Abschnitt I, 2a. Unterabschnitt (§§ 21a bis h) des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, Anwendung.

 

§ 34. (1) bis (3) …

§ 34. (1) bis (3) …

 

 

(4) § 33a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.

 

Artikel 10

Änderung des Privatschulgesetzes

 

§ 23. (1) bis (2) …

§ 23. (1) bis (2) …

(3) Bei privaten Volks-, Haupt- und Sonderschulen und Polytechnischen Lehrgängen sowie bei privaten Schülerheimen, soweit sie ausschließlich oder vorwiegend von Schülern derartiger öffentlicher oder privater Schulen besucht werden, sind die nach diesem Bundesgesetz in Betracht kommenden Anzeigen und Ansuchen (ausgenommen in Angelegenheiten der Subventionierung von konfessionellen Privatschulen) beim örtlich zuständigen Bezirksschulrat einzubringen, welcher sie mit seiner Stellungnahme dem Landesschulrat vorzulegen hat. Für diese Schulen ist der örtlich zuständige Bezirksschulrat zuständige Schulbehörde im Sinne des § 16 Abs. 2 zweiter Satz.

(3) Bei privaten Volks-, Haupt- und Sonderschulen, Neuen Mittelschulen und Polytechnischen Schulen sowie bei privaten Schülerheimen, soweit sie ausschließlich oder vorwiegend von Schülern derartiger öffentlicher oder privater Schulen besucht werden, sind die nach diesem Bundesgesetz in Betracht kommenden Anzeigen und Ansuchen (ausgenommen in Angelegenheiten der Subventionierung von konfessionellen Privatschulen) beim örtlich zuständigen Bezirksschulrat einzubringen, welcher sie mit seiner Stellungnahme dem Landesschulrat vorzulegen hat. Für diese Schulen ist der örtlich zuständige Bezirksschulrat zuständige Schulbehörde im Sinne des § 16 Abs. 2 zweiter Satz.

(4) bis (6) …

(4) bis (6) …

§ 29. (1) bis (4) …

§ 29. (1) bis (4) …

 

(5) § 23 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.