Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Pensionskassengesetzes

§ 3. (1) – (2) …

§ 3. (1) – (2) …

(3) Mehrere Arbeitgeber, die zu einem Konzern nach § 15 Aktiengesetz oder nach § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung gehören, sind einem Arbeitgeber im Sinne des Abs. 1 gleichzuhalten.

 

(3) Mehrere Arbeitgeber, die zu einem Konzern nach § 15 Aktiengesetz (AktG) oder nach § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) gehören, sind einem Arbeitgeber im Sinne des Abs. 1 gleichzuhalten.

(4) …

(4) …

§ 5.

           1. – 4. …

§ 5.

           1. – 4. …

 

         4a. Mitgliedstaat: jeder Staat, der dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört;

           5. – 6. …

           5. – 6. …

§ 7. (1) – (2) …

§ 7. (1) – (2) …

 

(2a) Jede Pensionskasse hat zusätzlich zu den in Abs. 1 angeführten Eigenmitteln für die Erfüllung der Verpflichtung gemäß § 12a Abs. 1 Z 2 und 3 Eigenmittel in Höhe von mindestens 3 vH des in der Bilanz der Pensionskasse zum letzten Bilanzstichtag ausgewiesenen Gesamtwertes der den Leistungsberechtigten der Sicherheits-VRG und Sicherheits-Sub-VG zugeordneten Deckungsrückstellung zu halten.“6. § 9 Z 12 entfällt.

(3) – (8) …

§ 7. (1) – (2) …

§ 12. (1) Die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten einer Pensionskasse bilden hinsichtlich der versicherungstechnischen Risiken und der Veranlagungsrisiken grundsätzlich eine Gemeinschaft (Veranlagungs- und Risikogemeinschaft).

§ 12. (1) Die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten einer Pensionskasse bilden hinsichtlich der versicherungstechnischen Risiken und der Veranlagungsrisiken grundsätzlich eine Gemeinschaft (Veranlagungs- und Risikogemeinschaft – VRG).

(2) Abweichend von Abs. 1 ist jedoch die Führung mehrerer Veranlagungs- und Risikogemeinschaften in einer Pensionskasse zulässig, sofern diese jeweils für mindestens 1 000 Anwartschafts- und Leistungsberechtigte geführt werden.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist jedoch die Führung mehrerer Veranlagungs- und Risikogemeinschaften (VRGen) in einer Pensionskasse zulässig, sofern diese

 

           1. bei betrieblichen Pensionskassen jeweils für mindestens 1 000 Anwartschafts- und Leistungsberechtigte und

 

           2. bei überbetrieblichen Pensionskassen

 

                a) für ausschließlich leistungsorientierte Zusagen mit unbeschränkten Nachschusspflicht des Arbeitgebers jeweils für mindestens 1 000 Anwartschafts- und Leistungsberechtigte sowie

 

               b) für sonstige Zusagen jeweils für mindestens 10 000 Anwartschafts- und Leistungsberechtigte

 

geführt werden.“

(3) …

(4) …

           1. – 3. …

(3) …

(4) …

           1. – 3. …

Abs. 3 letzter Satz ist auf die Fälle des Abs. 4 nicht anzuwenden. Die Beschränkung der Z 2 gilt solange nicht für betriebliche Pensionskassen mit unbeschränkter Nachschußpflicht des Arbeitgebers, als die in Abs. 2 festgelegte Mindestanzahl nicht um mehr als 30 vH unterschritten wird.

Abs. 3 letzter Satz ist auf die Fälle des Abs. 4 nicht anzuwenden. Die Beschränkung der Z 2 gilt solange nicht für betriebliche Pensionskassen mit unbeschränkter Nachschußpflicht des Arbeitgebers, als die in Abs. 2 Z 1 festgelegte Mindestanzahl nicht um mehr als 30 vH unterschritten wird.

(5) …

(5) …

           1. bei Trennung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft mindestens eine der betroffenen Veranlagungs- und Risikogemeinschaften weiterhin für mindestens 1 000 Anwartschafts- und Leistungsberechtigte geführt wird und

           1. bei Trennung einer VRG mindestens eine der betroffenen VRGen weiterhin mindestens für die in Abs. 2 genannte Anzahl von Anwartschafts- und Leistungsberechtigten geführt wird und

           2. …

           2. …

 

(6) In höchstens drei VRGen können für unterschiedliche Veranlagungsstrategien höchstens fünf Subveranlagungsgemeinschaften (Sub-VG) eingerichtet werden. Die Grenzen des § 23 Abs. 1 Z 3a und des § 25 sind auf jede Sub-VG gesondert anzuwenden. Die Pensionskasse hat, sofern nicht eine Sicherheits-VRG gemäß § 12a Abs. 1 eingerichtet ist, eine Sicherheits-Sub-VG gemäß § 12a Abs. 4 zu führen.

 

(7) Soferne die Pensionskasse mehrere VRGen oder Sub-VGen mit Ausnahme der Sicherheits-VRG und Sicherheits-Sub-VG mit unterschiedlichen Veranlagungsstrategien anbietet und dies im Pensionskassenvertrag (§ 15 Abs. 3 Z 7b) vereinbart wurde, hat der Anwartschaftsberechtigte bei Zusagen ohne unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers folgende Wahlrechte:

 

           1. Bei Einbeziehung in die Pensionskassenzusage wird der Anwartschaftsberechtigte in der im Pensionskassenvertrag gemäß § 15 Abs. 3 Z 7b festgelegten VRG oder Sub-VG verwaltet.

 

           2. Bis zum Zeitpunkt des Abrufes der Pensionskassenleistung kann der Anwartschaftsberechtigte höchstens dreimal und jeweils nach nachweislicher Information gemäß § 19b gegenüber der Pensionskasse schriftlich den Wechsel in eine andere VRG oder Sub-VG erklären. Diese Erklärung muss bis 31. Oktober eines Kalenderjahres bei der Pensionskasse eingehen, damit der Wechsel zum 1. Jänner des folgenden Kalenderjahres wirksam wird; abweichend davon kann die Erklärung spätestens mit Abruf der Pensionskassenleistung abgegeben werden, der Wechsel wird dann mit der ersten Pensionsleistung wirksam.

 

Der Übertragungsbetrag errechnet sich aus der für den Anwartschaftsberechtigten zum Übertragungsstichtag gebildeten Deckungsrückstellung und Schwankungsrückstellung. Für Leistungsberechtigte ist ein Wechsel unzulässig.

 

Veranlagungs- und Risikogemeinschaft mit Garantie

 

§ 12a. (1) Die Pensionskasse hat, sofern nicht Abs. 4 oder 6 angewendet wird, eine auf Veranlagungssicherheit und Pensionsstabilität ausgerichtete VRG zu führen (Sicherheits-VRG), die folgende Bedingungen erfüllen muss:

 

           1. Es dürfen nur Pensionskassenzusagen ohne

 

                a) Mindestertragsgarantie und

 

               b) unbeschränkte Nachschusspflicht des Arbeitgebers

 

verwaltet werden.

 

           2. Die Pensionskasse hat zu garantieren, dass die dem Leistungsberechtigten gebührende monatliche Pension zu keinem Zeitpunkt geringer ist, als jene erste Monatspension, die sich zum Zeitpunkt des erstmaligen Abrufes der Pensionskassenleistung aus der Verrentung der für den Leistungsberechtigten gebildeten Deckungsrückstellung ergibt.

 

           3. Der Wert der garantierten ersten Monatspension gemäß Z 2 ist nach jeweils fünf Jahren zum nächstfolgenden Bilanzstichtag mit jenem Zinssatz aufzuzinsen, der sich für das vorangegangene Geschäftsjahr aus der Hälfte der durchschnittlichen monatlichen Sekundärmarktrendite der Bundesanleihen oder eines an seine Stelle tretenden Indexes der vorangegangenen 60 Monate abzüglich 0,75 Prozentpunkte errechnet.

 

           4. Wenn das verbleibende Ergebnis einer VRG zu einer Entnahme der Deckungsrückstellung und zu einer Pensionskürzung führt, die die gemäß Z 2 und 3 garantierte Monatspension unterschreitet, hat die Pensionskasse im Folgejahr monatlich die Differenz auf die gemäß Z 2 und 3 garantierte Monatspension dem Leistungsberechtigten gutzuschreiben.

 

           5. Der Geschäftsplan hat neben den Angaben gemäß § 20 Abs. 2 folgende Abweichungen und Ergänzungen zu enthalten:

 

                a) Die Grundsätze und Formeln für die Berechnung der garantierten ersten Monatspension für die Alterspension und die Hinterbliebenenversorgung, die unabhängig von der Ausgestaltung im Pensionskassenvertrag für alle Leistungsberechtigten gleich geregelt werden müssen;

 

               b) die Vorgangsweise bei der Anpassung von Rechnungsgrundlagen;

 

                c) die Schwankungsrückstellung ist für Anwartschafts- und Leistungsberechtigte global zu führen.

 

           6. Abweichend von § 23 Abs. 1 Z 3a dürfen höchstens 40 vH gemäß § 23 Abs. 1 Z 3a lit. c und insgesamt höchstens 80 vH des der Sicherheits-VRG zugeordneten Vermögens gewidmet werden. Die Pensionskasse hat der FMA unter Anschluss geeigneter Nachweise bis 30. November jedes Geschäftsjahres das Vorhandensein ausreichender Liquiditätsreserven für die Erfüllbarkeit der Pensionsleistungen für die folgenden Geschäftsjahre darzulegen.

 

           7. Die Bildung einer negativen Schwankungsrückstellung gemäß § 24a Abs. 8 ist nicht zulässig.

 

           8. Die Grenze des § 25 Abs. 3 Z 2 ist anzuwenden.

 

(2) Der Anwartschaftsberechtigte kann zum Zeitpunkt des Abrufes der Pensionskassenleistung, jedenfalls aber ab dem Jahr, in dem er das 55. Lebensjahr vollendet, bis spätestens zum Zeitpunkt des Abrufes der Pensionskassenleistung anstelle einer Wahlmöglichkeit gemäß § 12 Abs. 7 Z 2 nach nachweislicher Information gemäß § 19b gegenüber der Pensionskasse schriftlich den Wechsel in die Sicherheits-VRG oder Sicherheits-Sub-VG erklären. Die Erklärung muss bis 31. Oktober eines Kalenderjahres bei der Pensionskasse eingehen, damit der Wechsel zum 1. Jänner des folgenden Kalenderjahres wirksam wird; abweichend davon kann die Erklärung spätestens mit Abruf der Pensionskassenleistung abgegeben werden, der Wechsel wird dann mit der ersten Pensionsleistung wirksam.

 

(3) Bis zum Abruf der Pensionskassenleistung können Anwartschaftsberechtigte einer Sicherheits-VRG oder Sicherheits-Sub-VG

 

           1. eine noch zulässige Wahlmöglichkeit gemäß § 12 Abs. 7 Z 2 ausüben oder

 

           2. falls unterschiedliche Veranlagungsstrategien im Pensionskassenvertrag nicht vereinbart wurden (§ 15 Abs. 3 Z 7b), nach nachweislicher Information gemäß § 19b gegenüber der Pensionskasse schriftlich den Wechsel in jene VRG erklären, in der die Pensionskassenzusage vor dem Wechsel in die Sicherheits-VRG oder Sicherheits-Sub-VG verwaltet wurde.

 

Für Leistungsberechtigte ist ein Wechsel unzulässig.

 

(4) Die für den Anwartschaftsberechtigten zum Übertragungsstichtag gebildete Deckungsrückstellung und Schwankungsrückstellung ist wie folgt in die Sicherheits-VRG oder Sicherheits-Sub-VG zu übertragen:

 

           1. Fällt der Übertragungsstichtag auf einen Bilanzstichtag, so ist der Schwankungsrückstellung der Sicherheits-VRG oder Sicherheits-Sub-VG jener anteilige Betrag zuzuführen, der dem prozentuellen Ausmaß der in der Sicherheits-VRG oder Sicherheits-Sub-VG gebildeten Schwankungsrückstellung bezogen auf das zugeordnete durchschnittliche Vermögen (§ 20 Abs. 2 Z 5) zu diesem Bilanzstichtag entspricht.

 

           2. Fällt der Übertragungsstichtag nicht auf einen Bilanzstichtag, so ist der Schwankungsrückstellung der Sicherheits-VRG oder Sicherheits-Sub-VG jener anteilige Betrag zuzuführen, der dem prozentuellen Ausmaß der in der Sicherheits-VRG oder Sicherheits-Sub-VG gebildeten Schwankungsrückstellung bezogen auf das zugeordnete durchschnittliche Vermögen (§ 20 Abs. 2 Z 5) zum letzten Bilanzstichtag entspricht.

 

           3. Übersteigt die dem Anwartschaftsberechtigten zugeordnete Schwankungsrückstellung den Dotierungsbetrag gemäß Z 1 oder 2, so ist der Überschussbetrag der Deckungsrückstellung des Anwartschaftsberechtigten zuzuführen.

 

           4. Unterschreitet die dem Anwartschaftsberechtigten zugeordnete Schwankungsrückstellung den Dotierungsbetrag gemäß Z 1 oder 2, so ist der Fehlbetrag der Deckungsrückstellung des Anwartschaftsberechtigten zu entnehmen.

 

(5) § 12 Abs. 3 findet auf die Sicherheits-VRG mit der Maßgabe Anwendung, dass für weniger als 1 000 Anwartschafts- und Leistungsberechtigte eine Sicherheits-Sub-VG innerhalb einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft geführt werden kann, die die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 der Sicherheits-VRG erfüllt.

 

(6) Abweichend von § 17 Abs. 1 verbleiben bei Kündigung des Pensionskassenvertrages die Leistungsberechtigten der Sicherheits-VRG oder Sicherheits-Sub-VG bei der Pensionskasse. § 15 Abs. 3a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass durch Abs. 1 Z 3 bedingte Änderungen des Pensionskassenvertrages zulässig sind.

 

(7) Soferne eine Pensionskasse keine Sicherheits-VRG oder Sicherheits-Sub-VG eingerichtet hat, hat sie mit einer überbetrieblichen Pensionskasse einen Kooperationsvertrag abschließen, damit für jene Anwartschaftsberechtigten der Pensionskasse, die von der Wahlmöglichkeit gemäß Abs. 2 Gebrauch machen, der Übertragungsbetrag gemäß Abs. 3 in eine Sicherheits-VRG oder Sicherheits-Sub-VG der überbetrieblichen Pensionskasse übertragen werden kann. § 15 Abs. 3a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass durch Abs. 1 Z 3 bedingte Änderungen des Pensionskassenvertrages zulässig sind.

§ 15. (1) – (3) …

           1. – 7. …

§ 15. (1) – (3) …

           1. – 7. …

 

         7a. die Voraussetzungen für den Wechsel in eine Sicherheits-VRG oder Sicherheits-Sub-VG;

 

         7b. die allfällige Vereinbarung von Wahlrechten gemäß § 12 Abs. 7 sowie die Festlegung jener VRG oder Sub-VG, in die neu hinzukommende Anwartschaftsberechtigte einbezogen werden;

           8. – 13. …

         14. …

                a) …

           8. – 13. …

         14. …

                a) …

               b) den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten in der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft sowie

               b) den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten in der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft und in der Sicherheits-VRG oder Sicherheits-Sub-VG sowie

                c) …

         15. …

                c) …

         15. …

 

       15a. die nähere Vorgangsweise im Falle des Ausscheidens des Arbeitgebers aus dem Konzern bei einem Pensionskassenvertrag mit einer betrieblichen Pensionskasse;

         16. – 18. …

         16. – 18. …

(3a) Verbleibt ein Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 oder 5 BPG oder gemäß § 6 Abs. 3 Z 1 oder 3 BPG bei der Pensionskasse, so ist darauf der Pensionskassenvertrag weiterhin anzuwenden. Wenn der Anhang zum Pensionskassenvertrag eine entsprechende Mustervereinbarung enthält, dann kann zwischen der Pensionskasse und dem Arbeitnehmer eine Vereinbarung über folgende Punkte abgeschlossen werden:

 (3a) Verbleibt ein Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 oder 5 BPG oder gemäß § 6 Abs. 3 Z 1 oder 3 BPG oder ein Anwartschaftsberechtigter gemäß § 17 Abs. 1 oder ein Leistungsberechtigter gemäß § 12a Abs. 5 oder § 17 Abs. 1 bei der Pensionskasse, so ist darauf der Pensionskassenvertrag weiterhin anzuwenden. Wenn der Anhang zum Pensionskassenvertrag eine entsprechende Mustervereinbarung enthält, dann kann zwischen der Pensionskasse und dem Arbeitnehmer eine Vereinbarung über folgende Punkte abgeschlossen werden:

           1. – 5. …

(4) …

           1. – 5. …

(4) …

§ 16. (1) – (3) …

§ 16. (1) – (3) …

 

(4) In eine Pensionskasse können auch Beträge aus einer anderen Pensionskasse, einer Einrichtung (§ 5 Z 4), einer betrieblichen Kollektivversicherung (§ 18f Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG), einer Einrichtung der zusätzlichen Pensionsversicherung nach § 479 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, einer nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestalteten Altersversorgungseinrichtung nach § 173 Abs. 2 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999, nach § 50 Abs. 3 der Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, nach § 41 Abs. 4 des Gehaltskassengesetzes 2002, BGBl. I Nr. 154/2001, oder einer ausländischen Altersversorgungseinrichtung übertragen werden, wenn der Arbeitnehmer bei der Übertragung Anwartschafts- oder Leistungsberechtigter ist.

§ 17. (1) Eine Kündigung des Pensionskassenvertrages durch den Arbeitgeber oder durch die Pensionskasse oder eine einvernehmliche Beendigung des Pensionskassenvertrages ist nur zulässig und rechtswirksam, wenn eine Übertragung der gemäß Abs. 4 zu übertragenden Vermögensteile auf eine andere Pensionskasse, eine Einrichtung (§ 5 Z 4) oder eine betriebliche Kollektivversicherung (§ 18f Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG) eines zum Betrieb der Lebensversicherung im Inland berechtigten Versicherungsunternehmen sichergestellt ist. Die Kündigung oder einvernehmliche Beendigung des Pensionskassenvertrages kann rechtswirksam nur für alle von diesem Pensionskassenvertrag erfassten Anwartschafts- und Leistungsberechtigten gemeinsam erfolgen, sofern nicht in Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Vereinbarung laut Vertragsmuster festgelegt ist, dass bei Kündigung des Pensionskassenvertrages alle Leistungsberechtigten bei der Pensionskasse verbleiben.

§ 17. (1) Eine Kündigung des Pensionskassenvertrages durch den Arbeitgeber oder durch die Pensionskasse oder eine einvernehmliche Beendigung des Pensionskassenvertrages ist nur zulässig und rechtswirksam, wenn eine Übertragung der gemäß Abs. 4 zu übertragenden Vermögensteile auf eine andere Pensionskasse, eine Einrichtung (§ 5 Z 4), eine betriebliche Kollektivversicherung (§ 18f VAG) eines zum Betrieb der Lebensversicherung im Inland berechtigten Versicherungsunternehmen oder eine Einrichtung der zusätzlichen Pensionsversicherung nach § 479 ASVG, sichergestellt ist. Die Kündigung oder einvernehmliche Beendigung des Pensionskassenvertrages kann rechtswirksam nur für alle von diesem Pensionskassenvertrag erfassten Anwartschafts- und Leistungsberechtigten gemeinsam erfolgen, sofern nicht in Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Vereinbarung laut Vertragsmuster festgelegt ist, dass bei Kündigung des Pensionskassenvertrages alle Leistungsberechtigten oder alle beitragsfrei gestellten Anwartschaftsberechtigten und Leistungsberechtigten bei der Pensionskasse verbleiben.

(2) …

(2) …

(3) Nach Ausscheiden eines Arbeitgebers aus einem Konzern gemäß § 3 Abs. 3 sind, soweit Übertragungsbedarf besteht, die gemäß Abs. 4 zu übertragenden Vermögensteile mit Wirksamkeit zum nächstfolgenden Bilanzstichtag der betroffenen betrieblichen Pensionskasse auf eine andere Pensionskasse, eine Einrichtung (§ 5 Z 4) oder eine betriebliche Kollektivversicherung (§ 18f VAG) eines zum Betrieb der Lebensversicherung im Inland berechtigten Versicherungsunternehmen zu übertragen.

(3) Nach Ausscheiden eines Arbeitgebers aus einem Konzern gemäß § 3 Abs. 3 sind, soweit Übertragungsbedarf besteht und eine Übertragung sichergestellt ist, die gemäß Abs. 4 zu übertragenden Vermögensteile mit Wirksamkeit zum nächstfolgenden Bilanzstichtag der betroffenen betrieblichen Pensionskasse auf eine andere Pensionskasse, eine Einrichtung (§ 5 Z 4) oder eine betriebliche Kollektivversicherung (§ 18f VAG) eines zum Betrieb der Lebensversicherung im Inland berechtigten Versicherungsunternehmen zu übertragen.

(4) Der Wert der im Falle der Kündigung zu übertragenden Vermögensteile ist im Pensionskassenvertrag festzulegen. Das Mindestausmaß beträgt 98 vH der geschäftsplanmäßig zu bildenden Deckungsrückstellung zuzüglich 98 vH der Schwankungsrückstellung der betroffenen Anwartschafts- und Leistungsberechtigten, bei Zusagen mit unbeschränkter Nachschußpflicht des Arbeitgebers kann der Pensionskassenvertrag jedoch anstelle dessen auch 100 vH der geschäftsplanmäßig zu bildenden Deckungsrückstellung vorsehen.

(4) Der Wert der im Falle der Kündigung zu übertragenden Vermögensteile ist im Pensionskassenvertrag festzulegen. Das Mindestausmaß beträgt 100 vH der geschäftsplanmäßig zu bildenden Deckungsrückstellung zuzüglich 100 vH der Schwankungsrückstellung der betroffenen Anwartschafts- und Leistungsberechtigten.

(5) …

(5) …

§ 19. (1) …

§ 19. (1) …

(2) Der Arbeitgeber hat die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten bei Einbeziehung in die Pensionskassenvorsorge über den Abschluss eines Pensionskassenvertrages, insbesondere über die Bestimmungen des Pensionskassenvertrages gemäß § 15 Abs. 3 Z 1, 2, 3, 6, 7, 8 bis 14 und 17 zu informieren. Sofern sie davon betroffen sind, haben der Arbeitgeber die Anwartschaftsberechtigten und die Pensionskasse die Leistungsberechtigten über jede spätere Änderung des Pensionskassenvertrages zu informieren. Die Pensionskassen und der Arbeitgeber haben den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten auf deren Verlangen über den Inhalt des Pensionskassenvertrages Auskunft zu erteilen.

(2) Der Arbeitgeber hat die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten bei Einbeziehung in die Pensionskassenvorsorge über den Abschluss eines Pensionskassenvertrages, insbesondere über die Bestimmungen des Pensionskassenvertrages gemäß § 15 Abs. 3 Z 1, 2, 3, 6, 7, 8 bis 14 und 17 zu informieren. Sofern sie davon betroffen sind, haben der Arbeitgeber die Anwartschaftsberechtigten und die Pensionskasse die Leistungsberechtigten über jede spätere Änderung des Pensionskassenvertrages zu informieren. Die Pensionskassen und der Arbeitgeber haben den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten auf deren Verlangen unverzüglich eine Kopie des Pensionskassenvertrages in Papierform auszufolgen.

(3) – (5) …

(3) – (5) …

 

(5a) Die Pensionskasse hat den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten auf deren Verlangen für jene VRG, Sub-VG, Sicherheits-VRG oder Sicherheits-Sub-VG, in der die Pensionskassenzusage verwaltet wird, unverzüglich in Papierform für höchstens die letzten drei Geschäftsjahre

 

           1. hinsichtlich der Vergütung gemäß § 16a Abs. 4 die Gesamtkostenquote und

 

           2. eine repräsentativen Performancevergleich

 

anzugeben.

 

(5b) Die Pensionkasse hat die Leistungsberechtigten bei einer Kürzung der Pensionsleistung auf deren Verlangen unverzüglich in Papierform in einer schematischen Darstellung über die einzelnen Ursachen und Ergebnisquellen zu informieren.

(6) …

(6) …

(7) Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten kann nach Zustimmung des Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten anstelle der schriftlichen Information gemäß Abs. 2 bis 5 auch eine gesicherte elektronische Zugriffsmöglichkeit auf diese Information bei der Pensionskasse ermöglicht werden.

(7) Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten kann nach ausdrücklicher Zustimmung des Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten anstelle der schriftlichen Information gemäß Abs. 3 bis 5 und Abs. 5a Z 2 auch eine gesicherte elektronische Zugriffsmöglichkeit auf diese Information bei der Pensionskasse ermöglicht werden. Informationen gemäß Abs. 2, Abs. 5a Z 1 und Abs. 5b können nach Zustimmung des Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten auch auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden.

 

§ 19b. (1) Die Pensionskasse hat den Anwartschaftsberechtigten oder Versicherten (§ 18f VAG) auf Anfrage vor einer Entscheidung gemäß § 12 Abs. 7 oder § 12a Abs. 2 dieses Bundesgesetzes oder § 5a Abs. 1 oder § 6e Abs. 1 BPG auf einem dauerhaften Datenträger im Sinne des § 16 Abs. 1 Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007), BGBl. I Nr. 60/2007, zu informieren. Die Pensionskasse hat über die Information und Entscheidung des Anwartschaftsberechtigten Aufzeichnungen zu führen und diese mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Die Aufzeichnungen sind auf einem Datenträger aufzubewahren, damit diese der FMA auch in Zukunft unverzüglich zugänglich gemacht werden können.

 

(2) Die Information gemäß Abs. 1 hat abhängig von der Art der beabsichtigten Entscheidung

 

           1. für den Anwartschaftsberechtigten die Höhe des Unverfallbarkeitsbetrages gemäß § 5 Abs. 1 BPG;

 

           2. die im Geschäftsplan festgelegten relevanten Parameter jener VRG oder Sub-VG, der der Anwartschaftsberechtigte zugeordnet ist;

 

           3. die im Geschäftsplan festgelegten relevanten Parameter jener VRG, Sub-VG, Sicherheits-VRG oder Sicherheits-Sub-VG, in die der Anwartschaftsberechtigte oder Versicherte einbezogen werden soll oder wechseln will;

 

           4. hinsichtlich eines Übertrittes in eine Sicherheits-VRG oder Sicherheits-Sub-VG (§ 12a Abs. 2)

 

                a) die voraussichtliche Höhe der garantierten ersten Monatspension,

 

               b) die Modalitäten der Valorisierung der garantierten ersten Monatspension,

 

                c) die Veranlagungsstrategie sowie Ertragschancen und –risken sowie

 

einen besonders hervorgehobenen Hinweis auf den Verbleib der Leistungsberechtigten in der Sicherheits-VRG oder Sicherheits-Sub-VG bei Kündigung des Pensionskassenvertrages;

 

           5. hinsichtlich der Wahlmöglichkeit einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft oder Sub-VG (§ 12 Abs. 7) die Veranlagungsstrategie sowie die Ertragschancen und –risken;

 

           6. vor einer Entscheidung gemäß § 6e Abs. 1 BPG eine Darstellung der Unterschiede zwischen der betrieblichen Kollektivversicherung und einer Pensionskassenzusage;

 

           7. auf Basis der bisher erworbenen Anwartschaft oder des Unverfallbarkeitsbetrages gemäß § 6c Abs. 1 BPG unter Annahme des Gleichbleibens der zuletzt geleisteten Beiträge oder Prämienleistungen des Arbeitgebers und Arbeitnehmers Prognosen der jeweils künftigen Entwicklung der Anwartschaft und der Pensionsleistung, wobei den Berechnungen neben dem geschäftsplanmäßigen Rechnungszins auch mehrere Annahmen über die Ertragsentwicklung zu Grunde zu legen sind,

 

zu enthalten.

 

(3) Die FMA hat den Mindestinhalt und die Gliederung der Information gemäß Abs. 1 sowie Vorgaben zu den Berechnungen nach Abs. 2 Z 7 durch Verordnung festzulegen. Sie hat dabei die Interessen der Anwartschaftsberechtigten an einer ausreichenden, vergleichbaren und klar verständlichen Information zu berücksichtigen.

§ 20. (1) – (2) …

§ 20. (1) – (2) …

(2a) Der Rechnungszins und der rechnungsmäßige Überschuss sind mit der gebotenen Vorsicht zu wählen. Dabei sind

(2a) Der Rechnungszins und der rechnungsmäßige Überschuss sind mit der gebotenen Vorsicht zu wählen. Dabei sind

           1. die Renditen von Anlagen, die unter Berücksichtigung der künftigen Anlageerträge mit von der Pensionskasse für das Vermögen der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften gehalten Anlagen vergleichbar sind, oder

           1. die Renditen von Anlagen, die unter Berücksichtigung der künftigen Anlageerträge mit von der Pensionskasse für das Vermögen der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften gehalten Anlagen vergleichbar sind, oder

           2. die Marktrenditen öffentlicher oder anderer hochwertiger Schuldverschreibungen

           2. die Marktrenditen öffentlicher oder anderer hochwertiger Schuldverschreibungen

oder ein Mischsatz aus beiden jeweils abzüglich angemessener Sicherheitsabschläge anzusetzen. Die FMA kann mit Verordnung einen oder mehrere höchstzulässige Prozentsätze für Rechnungszins und rechnungsmäßigen Überschuss jeweils für neu abzuschließende Pensionskassenverträge festlegen.

oder ein Mischsatz aus beiden jeweils abzüglich angemessener Sicherheitsabschläge anzusetzen. Die FMA hat mit Verordnung einen oder mehrere höchstzulässige Prozentsätze für Rechnungszins und rechnungsmäßigen Überschuss jeweils für neu abzuschließende Pensionskassenverträge und für neu hinzukommende Anwartschaftsberechtigte in bestehenden Pensionskassenverträgen festzulegen. Für die Sicherheits-VRG ist ein höchstzulässiger Prozentsatz für Rechnungszins und rechnungsmäßigen Überschuss festzusetzen, der jedenfalls geringer sein muss, als der höchstzulässige Prozentsatz für Rechnungszins und rechnungsmäßigen Überschuss für eine Veranlagungs- und Risikogemeinschaft ohne Garantie. Die FMA hat die Angemessenheit der Zinssätze mindestens alle drei Jahre zu überprüfen.“

(3) …

(3) …

(3a) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, darf der Faktor Geschlecht nur dann zu unterschiedlichen Beiträgen oder Leistungen für Frauen und Männer führen, wenn das Geschlecht ein bestimmender Faktor in einer Risikobewertung ist, die auf relevanten und genauen versicherungsmathematischen und statistischen Daten beruht. Die Risikobewertung sowie die erhobenen versicherungsmathematischen und statistischen Daten sind im Geschäftsplan anzugeben. Die Pensionskasse hat diese Risikobewertung regelmäßig zu aktualisieren.

(3a) Für neu abzuschließende Pensionskassenverträge und für neu hinzukommende Anwartschaftsberechtigte in bestehenden Pensionskassenverträgen darf der Faktor Geschlecht bei der Berechnung von Beiträgen oder Leistungen nicht zu unterschiedlichen Beiträgen und Leistungen führen.

(3b) Die Pensionskasse hat die versicherungsmathematischen und statistischen Daten, aus denen unterschiedliche Beiträge oder Leistungen für Frauen und Männer abgeleitet werden, und jede Aktualisierung dieser Daten zu veröffentlichen. Handelt es sich dabei um Daten, die bereits von anderen Stellen veröffentlicht worden sind, so genügt ein Hinweis auf diese Veröffentlichung. Werden die Daten im Internet bereit gestellt, so ist jedermann auf Verlangen eine ohne technische Hilfsmittel lesbare Wiedergabe zur Verfügung zu stellen.

 

(3c) – (5) …

(3c) – (5) …

§ 20a. (1) Die Pensionskasse hat mindestens einen versicherungsmathematischen Sachverständigen (Aktuar) zu bestellen, der die Erstellung des Geschäftsplanes vorzunehmen oder zu leiten und dessen Einhaltung zu überwachen hat. Soll zum versicherungsmathematischen Sachverständigen ein Mitglied des Vorstandes der Pensionskasse bestellt werden, so obliegt die Bestellung dem Aufsichtsrat.

§ 20a. (1) Die Pensionskasse hat mindestens einen versicherungsmathematischen Sachverständigen (Aktuar) zu bestellen, der die Erstellung des Geschäftsplanes vorzunehmen oder zu leiten und dessen Einhaltung zu überwachen hat. Soll zum versicherungsmathematischen Sachverständigen ein Mitglied des Vorstandes der Pensionskasse bestellt werden, so obliegt die Bestellung dem Aufsichtsrat. Bei überbetrieblichen Pensionskassen ist auch ein stellvertretender Aktuar zu bestellen; Abs. 2 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) – (5) …

(2) – (5) …

§ 23. (1) …

           1. – 3. …

§ 23. (1) …

           1. – 3. …

         3a. Abweichend von Z 3 sind direkt oder über Spezialfonds gemäß § 163 Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011 (BGBl. I Nr. 77/2011) oder vergleichbare ausländische Spezialfonds, bei denen die Pensionskasse einziger Anteilinhaber ist, veranlagte

         3a. Abweichend von Z 3 sind direkt oder über Spezialfonds gemäß § 163 Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011 (BGBl. I Nr. 77/2011) oder vergleichbare ausländische Spezialfonds, bei denen die Pensionskasse einziger Anteilinhaber ist, veranlagte

                a) Schuldverschreibungen des Bundes, eines Bundeslandes oder eines anderen Staates, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist (Vertragsstaat), eines Gliedstaates eines anderen Vertragsstaates oder eines sonstigen Vollmitgliedstaates der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und Wertpapiere, für deren Rückzahlung und Verzinsung der Bund, ein Bundesland, ein anderer Vertragsstaat, ein Gliedstaat eines anderen Vertragsstaates oder ein sonstiger Vollmitgliedstaat der OECD haftet,

                a) Schuldverschreibungen des Bundes, eines Bundeslandes oder eines anderen Staates, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist (Vertragsstaat), eines Gliedstaates eines anderen Vertragsstaates oder eines sonstigen Vollmitgliedstaates der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und Wertpapiere, für deren Rückzahlung und Verzinsung der Bund, ein Bundesland, ein anderer Vertragsstaat, ein Gliedstaat eines anderen Vertragsstaates oder ein sonstiger Vollmitgliedstaat der OECD haftet, und die Veranlagung gemäß § 22a BWG mit einem Risikogewicht von höchstens 20 vH zu versehen wäre,

               b) Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, die gemäß § 22a BWG mit einem Risikogewicht von höchstens 20 vH zu versehen wären, und Wertpapiere, für deren Rückzahlung und Verzinsung ein Kreditinstitut, das gemäß § 22a BWG mit einem Risikogewicht von höchstens 20 vH zu versehen wäre, haftet,

               b) Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, die gemäß § 22a BWG mit einem Risikogewicht von höchstens 20 vH zu versehen wären, und Wertpapiere, für deren Rückzahlung und Verzinsung ein Kreditinstitut, das gemäß § 22a BWG mit einem Risikogewicht von höchstens 20 vH zu versehen wäre, haftet,

 

                c) investment grade corporate bonds,

mit einer festen Laufzeit, wenn sie auf Grund einer gesonderten Widmung dazu bestimmt sind bis zur Endfälligkeit gehalten zu werden, mit ihren fortgeführten Anschaffungskosten oder ihrem fortgeführten Tageswert zum Zeitpunkt der Widmung unter Verwendung der Effektivzinsmethode zu bewerten, wenn dies im Geschäftsplan für zulässig erklärt wurde. Für die direkt oder indirekt über Spezialfonds gewidmeten Wertpapiere ist anhand eines vorsichtigen Liquiditätsplans die Fähigkeit als Daueranlage darzulegen; es dürfen aber insgesamt höchstens 60 vH des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens gewidmet werden. Die Fondsbestimmungen von Spezialfonds haben Regelungen über die gesonderte Widmung von bestimmten Schuldverschreibungen und über den laufenden Ausweis eines weiteren Rechenwertes unter Berücksichtigung der besonderen Bewertung zu enthalten. Diese Fondsbestimmungen sind der FMA bei Widmung vorzulegen. Über ein von der Pensionskasse als Daueranlage gewidmetes Wertpapier darf vor Endfälligkeit nur bei Vorliegen besonderer Umstände und mit Bewilligung der FMA verfügt werden. Eine Veräußerung von über Spezialfonds gesondert gewidmeten Schuldverschreibungen ist nur bei Rückgabe von Anteilscheinen durch die Pensionskasse, die nur bei Vorliegen besonderer Umstände und mit Bewilligung der FMA erfolgen darf, zulässig;

mit einer festen Laufzeit, wenn sie auf Grund einer gesonderten Widmung dazu bestimmt sind bis zur Endfälligkeit gehalten zu werden, mit ihren fortgeführten Anschaffungskosten oder ihrem fortgeführten Tageswert zum Zeitpunkt der Widmung unter Verwendung der Effektivzinsmethode zu bewerten, wenn dies im Geschäftsplan für zulässig erklärt wurde. Für die direkt oder indirekt über Spezialfonds gewidmeten Wertpapiere ist anhand eines vorsichtigen Liquiditätsplans die Fähigkeit als Daueranlage darzulegen; es dürfen aber höchstens 25 vH gemäß lit. c und insgesamt höchstens 60 vH des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens gewidmet werden. Der FMA ist nachzuweisen, dass die Fondsbestimmungen von Spezialfonds Regelungen über die gesonderte Widmung von bestimmten Schuldverschreibungen und über den laufenden Ausweis eines weiteren Rechenwertes unter Berücksichtigung der besonderen Bewertung enthalten. Über ein von der Pensionskasse als Daueranlage gewidmetes Wertpapier darf vor Endfälligkeit nur bei Vorliegen besonderer Umstände und mit Bewilligung der FMA verfügt werden. Verliert ein corporate bond den Status investment grade, so ist seine Widmung als Daueranlage aufzuheben und gemäß Z 3 zu bewerten. Eine Veräußerung von über Spezialfonds gesondert gewidmeten Schuldverschreibungen ist nur bei Rückgabe von Anteilscheinen durch die Pensionskasse, die nur bei Vorliegen besonderer Umstände und mit Bewilligung der FMA erfolgen darf, zulässig. Die FMA hat in der Verordnung gemäß § 36 Abs. 2 den Ausweis der durch die HTM-Bewertung entstehenden stillen Lasten und stillen Reserven vorzuschreiben;“

           4. – 6. …

(2) …

           4. – 6. …

(2) …

§ 24a. (1) – (2) …

§ 24a. (1) – (2) …

(3) Soferne dies notwendig ist, hat der Vorstand

„(3) Die FMA hat für eine zusätzliche Zuweisung zur Schwankungsrückstellung durch den Vorstand der Pensionskasse durch Verordnung Rahmenbedingungen für den betroffenen Personenkreis sowie Kriterien für das Ausmaß der Zuweisung festzusetzen. Dabei hat sie auf

           1. zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Pensionsanpassung für Leistungsberechtigte

           1. eine möglichst gleichmäßige Pensionsanpassung für Leistungsberechtigte,

           2. zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Ertragszuteilung für Anwartschaftsberechtigte

           2. eine möglichst gleichmäßige Ertragszuteilung für Anwartschaftsberechtigte,

                a) mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers oder

 

               b) deren Schwankungsrückstellung individuell geführt wird oder

 

                c) deren Schwankungsrückstellung global geführt wird, wenn der Unverfallbarkeitsbetrag mindestens das Maximum aus der Deckungsrückstellung abzüglich der Verwaltungskosten für die Leistung des Unverfallbarkeitsbetrages und 95 vH der dem Anwartschaftsberechtigten zugeordneten Deckungsrückstellung zuzüglich 95 vH des Anteils an der Schwankungsrückstellung beträgt,

 

 

           3. die Höhe von Rechnungszins und rechnungsmäßigem Überschuss,

 

           4. das Ausmaß der Schwankungsrückstellung und

 

           5. die Kapitalmarktsituation

eine zusätzliche Zuweisung zur Schwankungsrückstellung zu beschließen.

Bedacht zu nehmen.

§ 25. (1) – (7) …

§ 25. (1) – (7) …

(8) Veranlagungen in Anteilscheine von Investmentfonds und Immobilienfonds sind entsprechend der tatsächlichen Gestionierung auf die Veranlagungskategorien gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 aufzuteilen. Für Vermögenswerte eines OGAW (§ 2 InvFG 2011), kann eine Durchrechnung in Bezug auf Abs. 7 unterbleiben, wenn

(8) Veranlagungen in Anteilscheine von Investmentfonds und Immobilienfonds sind entsprechend der tatsächlichen Gestionierung auf die Veranlagungskategorien gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 aufzuteilen. Abweichend von § 14 Abs. 1 ist § 80 Abs. 1 InvFG 2011 und § 4 Abs. 3 ImmoInvFG anwendbar. Für Vermögenswerte eines OGAW (§ 2 InvFG 2011), kann eine Durchrechnung in Bezug auf Abs. 7 unterbleiben, wenn

           1. – 2. …

           1. – 2. …

(9) Die FMA hat durch Verordnung Mindeststandards für das Risikomanagement festzulegen; bei der Erlassung dieser Verordnung hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionierenden Pensionskassenwesen sowie auf die Interessen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten Bedacht zu nehmen. Mindeststandards sind insbesondere hinsichtlich

(9) Die Pensionskasse hat ein Risikomanagement einzurichten. Die FMA hat durch Verordnung Mindeststandards für das Risikomanagement festzulegen; bei der Erlassung dieser Verordnung hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionierenden Pensionskassenwesen sowie auf die Interessen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten Bedacht zu nehmen. Mindeststandards sind insbesondere hinsichtlich

           1. – 6. …

           1. – 6. …

(10) Die FMA hat mit Verordnung besondere Veranlagungsvorschriften zu erlassen; bei der Erlassung dieser Verordnung hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionierenden Pensionskassenwesen sowie auf die Interessen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten Bedacht zu nehmen. In den besonderen Veranlagungsvorschriften können

 

           1. im Hinblick auf Risikostreuung und Risikoreduzierung für

 

                a) Veranlagungen gemäß Abs. 1 Z 6 und Abs. 2 Z 6 jeweils eine Obergrenze in einer Bandbreite von 5 vH bis 20 vH,

 

               b) Veranlagungen gemäß Abs. 2 Z 5 eine Obergrenze in einer Bandbreite von 10 vH bis 30 vH

 

des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens festgesetzt werden und

 

           2. im Hinblick auf Risikostreuung und Risikoreduzierung für Veranlagungen gemäß Abs. 6 detaillierte Bedingungen für den Erwerb festgesetzt werden.

 

Solange Pensionskassen den Nachweis über die Erfüllung der Mindeststandards gemäß Abs. 9 nicht erbringen, haben sie die besonderen Veranlagungsvorschriften zwingend anzuwenden.

 

(11) …

(11) …

§ 25a. (1) Die Pensionskasse hat für jede Veranlagungs- und Risikogemeinschaft eine schriftliche Erklärung über die Grundsätze der Veranlagungspolitik aufzustellen. Diese Erklärung hat jedenfalls

§ 25a. (1) Die Pensionskasse hat für jede Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, gegebenenfalls auch getrennt nach Sub-VGen, eine schriftliche Erklärung über die Grundsätze der Veranlagungspolitik aufzustellen. Diese Erklärung hat jedenfalls

           1. – 6. …

(2) – (4) …

           1. – 6. …

(2) – (4) …

§ 26. (1) Mit der Verwahrung der zu einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gehörigen Wertpapiere und Anteilscheine von Kapitalanlagefonds hat die Pensionskasse eine oder mehrere Depotbanken zu beauftragen. Als Depotbank kann nur ein Kreditinstitut, das gemäß der Richtlinie 93/22/EWG oder 2000/12/EG zur Ausübung dieser Tätigkeit ordnungsgemäß zugelassen oder als Verwahrstelle im Sinne der Richtlinie 85/611/EWG anerkannt ist, beauftragt werden. Die Pensionskasse hat der FMA zusammen mit der Anzeige der Beauftragung eine Erklärung des Kreditinstituts oder der Verwahrstelle vorzulegen, in der die Rechte und Pflichten des Abs. 2 zur Kenntnis genommen werden.

§ 26. (1) Mit der Verwahrung der zu einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gehörigen Wertpapiere und Anteilscheine von Kapitalanlagefonds hat die Pensionskasse eine oder mehrere Depotbanken zu beauftragen. Als Depotbank kann nur ein Kreditinstitut, das gemäß der Richtlinie 93/22/EWG oder 2000/12/EG zur Ausübung dieser Tätigkeit ordnungsgemäß zugelassen oder als Verwahrstelle im Sinne der Richtlinie 85/611/EWG anerkannt ist, beauftragt werden. Die Pensionskasse hat der FMA zusammen mit der Anzeige der Beauftragung eine Erklärung des Kreditinstituts oder der Verwahrstelle vorzulegen, in der die Rechte und Pflichten des Abs. 2 zur Kenntnis genommen werden und auf jedes Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht verzichtet wird.

(2) – (3) …

(2) – (3) …

§ 27. (1) …

§ 27. (1) …

 

(1a) Übersteigt zu jenem Bilanzstichtag, der vor der Wahl der Vertreter der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten in der Hauptversammlung liegt, die Anzahl der Leistungsberechtigten mit Zusagen ohne unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers den Quotienten aus der Gesamtanzahl der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten mit Zusagen ohne unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers dividiert durch die in der Satzung festgelegte Zahl von Vertretern der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten, so ist zumindest ein Mandat der Vertreter der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten im Aufsichtsrat der überbetrieblichen Pensionskasse den Leistungsberechtigten vorbehalten.

(2) –(4) …

(5) …

           1. – 2. …

(2) –(4) …

(5) …

           1. – 2. …

 

         2a. unter den Voraussetzungen des Abs. 1a kann mindestens ein gesonderter Wahlvorschlag für die Vertreter der Leistungsberechtigten im Aufsichtsrat gemäß den Vorgaben der Z 2 eingebracht werden; die Stimmabgabe hat in diesem Fall für die Wahlvorschläge gemäß dieser Ziffer und Z 2 getrennt zu erfolgen;

           3. …

           3. …

 

         3a. die Beauftragung gemäß Z 3 gilt nicht für beitragsfrei gestellte Anwartschaftsberechtigte und Leistungsberechtigte, die gemäß § 12 Abs. 5 oder § 17 Abs. 1 im Falle der Kündigung des Pensionskassenvertrages bei der Pensionskasse verbleiben;

           4. – 10. …

(6) – (7) …

           4. – 10. …

(6) – (7) …

§ 29. (1) …

36. § 29 Abs. 2 lautet:

(2) Jedem Teilnehmer gemäß Abs.1 stehen die Informationsrechte des § 112 Abs.1 Aktiengesetz, insbesondere in bezug auf ihre eigene Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, zu. § 112 Abs. 2 und 3 Aktiengesetz ist anzuwenden.

(2) Jedem Teilnehmer gemäß Abs. 1 stehen die Informationsrechte des § 118 Abs. 1 AktG, insbesondere in Bezug auf ihre eigene Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, zu. § 118 Abs. 2 bis 4 AktG ist anzuwenden.

(3) …

(3) …

§ 31. (1) – (3) …

(4) …

           1. – 3. …

§ 31. (1) – (3) …

(4) …

           1. – 3. …

 

         3a. die Prüfung, ob bei Veranlagungen in Vermögenswerten von Ausstellern, die zu einem Konzern nach § 15 AktG oder nach § 115 GmbHG gehören und ein solches Konzernunternehmen Eigentümer im Sinne des § 6a Abs. 1 ist, die zur Verrechnung gelangten Vergütungen angemessen und marktüblich sind;

           4. …

           4. …

§ 36. (1) …

           1. – 10. …

§ 36. (1) …

           1. – 10. …

 

       10a. den oder die Verantwortlichen für die interne Revision sowie Änderungen in deren Person;

         11. …

         11. …

(2) Die Pensionskassen haben binnen drei Wochen nach den Stichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember der FMA Quartalsausweise, mit denen die Einhaltung der §§ 25 und 25a sowie das tatsächliche Vorhandensein von mindestens 90 vH der zu einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gehörigen Vermögenswerte jeweils zu diesen Stichtagen nachgewiesen wird, entsprechend der in der Verordnung gemäß Abs. 4 vorgesehenen Gliederung auf elektronischen Datenträgern in standardisierter Form zu übermitteln.

(2) Die Pensionskassen haben binnen vier Wochen nach den Stichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember der FMA Quartalsausweise, mit denen

 

           1. die Einhaltung von § 23 Abs. 1 Z 3a, § 25 und § 25a sowie das tatsächliche Vorhandensein von mindestens 90 vH der zu einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gehörigen Vermögenswerte jeweils zu diesen Stichtagen nachgewiesen wird und

 

           2. die Anzahl der Anwartschaftsberechtigten und Leistungsberechtigten getrennt nach VRGen und Sub-VGen sowie der Sicherheits-VRG oder Sicherheits-Sub-VG jeweils zu diesen Stichtagen angegeben wird,

 

entsprechend der in der Verordnung gemäß Abs. 4 vorgesehenen Gliederung elektronisch in standardisierter Form zu übermitteln.

(3) – (4) …

(3) – (4) …

 

Form der Kommunikation mit der FMA – elektronische Übermittlung

 

§ 36a. Die FMA kann durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen und Übermittlungen gemäß § 6a Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 7, § 12 Abs. 5, § 20a Abs. 1, § 21 Abs. 3, § 21 Abs. 8, § 25 Abs. 9, § 25a Abs. 4, § 30a Abs. 1, § 31 Abs. 2, § 33b Abs. 1 und 2 und § 36 Abs. 1 und 2 ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen haben sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.

§ 46a. (1) …

           1. – 14. …

§ 46a. (1) …

           1. – 14. …

 

       14a. die Einrichtung des Risikomanagements unterlässt;

         15. – 16. …

(2) – (5) …

         15. – 16. …

(2) – (5) …

§ 49.

           1. – 19. …

§ 49.

           1. – 19. …

 

         20. Zu § 12 Abs. 7 und § 12a Abs. 2:

 

Alle Leistungsberechtigten zum Stichtag 31. Dezember 2011 mit einer Pensionskassenzusage ohne unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers können abweichend von § 12 Abs. 7 und § 12a Abs. 2 nach nachweislicher Information gemäß § 19b gegenüber der Pensionskasse bis 31. Oktober 2012 schriftlich den Wechsel

 

                a) in eine Veranlagungs- und Risikogemeinschaft oder Sub-VG mit einem gemäß § 20 Abs. 2a zulässigen Rechnungszins,

 

               b) in eine Sicherheits-VRG oder Sicherheits-Sub-VG oder

 

                c) in eine betriebliche Kollektivversicherung

 

erklären. Der Wechsel wird zum 1. Jänner 2013 wirksam. Der Übertragungsbetrag errechnet sich aus der für den Leistungsberechtigten zum Übertragungsstichtag gebildeten Deckungsrückstellung und Schwankungsrückstellung. Bei einer Übertragung gemäß lit. b ist § 12a Abs. 3 anzuwenden; § 12a Abs. 1 Z 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Garantie auf die für Jänner 2013 gewährte Monatspension zu beziehen ist. Bei einer Übertragung gemäß lit. c ist eine Information gemäß § 18k VAG nachzuweisen.

 

         21. Zu § 15 Abs. 3 Z 7a und 14:

 

Unabhängig von einer Änderung des Pensionskassenvertrages im Sinne des § 15 Abs. 3 Z 7a und 14 sowie einer entsprechenden Mustervereinbarung ist hinsichtlich des Wechsel in die Sicherheits-VRG oder Sicherheits-Sub-VG für

 

                a) Anwartschaftsberechtigte, wenn eine Änderung des Pensionskassenvertrages wegen Wegfall/Untergang des Arbeitgebers nicht mehr möglich ist und

 

               b) Leistungsberechtigte gemäß Z 20

 

§ 15 Abs. 3a mit der Maßgabe anzuwenden, dass durch § 12a Abs. 1 Z 3 bedingte Änderungen des Pensionskassenvertrages zulässig sind und eine Gleichbehandlung aller Anwartschafts- und Leistungsberechtigten sichergestellt werden muss.

 

         22. Zu § 24a:

 

Leistungsberechtigte mit einer Pensionskassenzusage ohne unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers und deren Schwankungsrückstellung individuell geführt wird, können bis 31 Oktober 2014 schriftlich und unwiderruflich erklären, dass ab dem Geschäftsjahr, in dem die Erklärung abgegeben wird, eine Dotierung oder Auflösung der Schwankungsrückstellung gemäß § 24a Abs. 2, 3 und 4 unterbleibt, wenn die laufende monatliche Pension zum Zeitpunkt der Verzichtserklärung geringer ist als die erste Monatspension, die sich zum Zeitpunkt des erstmaligen Abrufes der Pensionskassenleistung aus der Verrentung der für den Leistungsberechtigten gebildeten Deckungsrückstellung ergeben hat. Die Pensionskasse hat die Leistungsberechtigten auf deren Verlangen über die Möglichkeit der Verzichtserklärung und die damit verbundenen Auswirkungen nachweislich in Papierform zu informieren.

 

         23. Zu § 24a Abs. 3:

 

§ 24a Abs. 3 in der Fassung vor BGBl. I Nr. XXX/2012 kann für Anwartschaftsberechtigte, die zum 31. Dezember 2011 Anwartschaftsberechtigte waren, weiter angewendet werden, wenn dies bis längstens 31. Dezember 2012 im Kollektivvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder in der Vereinbarung gemäß Vertragsmuster nach dem Betriebspensionsgesetz sowie im Pensionskassenvertrag vereinbart und der FMA angezeigt wird.

 

         24. Zu § 26 Abs. 1:

 

Für zum 1. Juli 2012 beauftrage Depotbanken ist die Erklärung des Kreditinstituts oder der Verwahrstelle, in der auf jedes Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht verzichtet wird, bis längstens 31. Dezember 2012 der FMA vorzulegen.“

§ 51. (1) – (34) …

§ 51. (1) – (34) …

 

(35) § 3 Abs. 3, § 5 Z 4a, § 7 Abs. 2a, § 12 Abs. 6 und 7, § 12a, § 15 Abs. 3 Z 7a, 7b, 14 lit. b, Z 15a und Abs. 3a, § 16 Abs. 4, § 17 Abs. 1, 3 und 4, § 19 Abs. 2, 5a, 5b und 7 § 19b, § 20 Abs. 2a, § 20a Abs. 1, § 23 Abs. 1 Z 3a, § 24a Abs. 3, § 25 Abs. 8, § 25a Abs. 1, § 26 Abs. 1, § 27 Abs. 1a, Abs. 5 Z 2a und 3a, § 29 Abs. 2, § 31 Abs. 4 Z 3a, § 36 Abs. 1 Z 10a und Abs. 2, § 36a sowie § 49 Z 20 bis 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2012 treten mit 1. Juli 2012 in Kraft. § 9 Z 12 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2012 außer Kraft.

 

(36 § 20 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2012 tritt mit 21. Dezember 2012 in Kraft. § 20 Abs. 3b tritt mit Ablauf des 20. Dezember 2012 außer Kraft.

 

(37) § 25 Abs. 9 und § 46 Abs. 1 Z 14a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. § 25 Abs. 10 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

 

(38) § 12 Abs. 2, 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2012 treten mit 1 Jänner 2014 in Kraft.

Artikel 2

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

§ 18g. (1) – (2) …

§ 18g. (1) – (2) …

(3) Der Arbeitgeber hat die Versicherten über den Abschluss des Versicherungsvertrages und, soweit sie davon betroffen sind, über jede spätere Änderung dieses Vertrages zu informieren. Das Versicherungsunternehmen und der Arbeitgeber haben den Versicherten auf deren Verlangen über den Inhalt des Versicherungsvertrages jederzeit Auskunft zu erteilen.

(3) Der Arbeitgeber hat die Versicherten über den Abschluss des Versicherungsvertrages und, soweit sie davon betroffen sind, über jede spätere Änderung dieses Vertrages zu informieren. Das Versicherungsunternehmen und der Arbeitgeber haben den Versicherten auf deren Verlangen unverzüglich eine Kopie des Versicherungsvertrages in Papierform auszufolgen.

(4) – (7) …

(4) – (7) …

(8) Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten kann nach Zustimmung des Versicherten anstelle der schriftlichen Information gemäß Abs. 3 bis 6 auch eine gesicherte elektronische Zugriffsmöglichkeit auf diese Information beim Versicherungsunternehmen ermöglicht werden.

(8) Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten kann nach ausdrücklicher Zustimmung des Versicherten anstelle der schriftlichen Information gemäß Abs. 3 bis 6 auch eine gesicherte elektronische Zugriffsmöglichkeit auf diese Information beim Versicherungsunternehmen ermöglicht werden. Informationen gemäß Abs. 3 kann nach ausdrücklicher Zustimmung der Versicherten auch auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden.

§ 18h. (1) Eine Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Arbeitgeber oder durch das Versicherungsunternehmen oder eine einvernehmliche Beendigung des Versicherungsvertrages ist nur zulässig und rechtswirksam, wenn eine Übertragung der gemäß Abs. 3 zu übertragenden Vermögensteile auf eine betriebliche Kollektivversicherung eines anderen zum Geschäftsbetrieb im Inland berechtigten Versicherungsunternehmens, eine Pensionskasse oder eine Einrichtung im Sinn des § 5 Z 4 PKG sichergestellt ist. Die Kündigung kann rechtswirksam nur für alle Versicherten gemeinsam erfolgen, sofern nicht in der Betriebsvereinbarung, im Kollektivvertrag oder in den Vereinbarungen laut Vertragsmuster festgelegt ist, dass bei Kündigung des Versicherungsvertrages alle Pensionsbezieher in der betrieblichen Kollektivversicherung verbleiben.

§ 18h. (1) Eine Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Arbeitgeber oder durch das Versicherungsunternehmen oder eine einvernehmliche Beendigung des Versicherungsvertrages ist nur zulässig und rechtswirksam, wenn eine Übertragung der gemäß Abs. 3 zu übertragenden Vermögensteile auf eine betriebliche Kollektivversicherung eines anderen zum Geschäftsbetrieb im Inland berechtigten Versicherungsunternehmens, eine Pensionskasse, eine Einrichtung im Sinn des § 5 Z 4 PKG oder eine Einrichtung der zusätzlichen Pensionsversicherung nach § 479 ASVG sichergestellt ist. Die Kündigung oder einvernehmliche Beendigung kann rechtswirksam nur für alle Versicherten gemeinsam erfolgen, sofern nicht in der Betriebsvereinbarung, im Kollektivvertrag oder in den Vereinbarungen laut Vertragsmuster festgelegt ist, dass bei Kündigung des Versicherungsvertrages alle Pensionsbezieher oder alle beitragsfrei gestellten Versicherten und Pensionsbezieher in der betrieblichen Kollektivversicherung verbleiben.

(2) – (3) …

(2) – (3) …

 

§ 18k. (1) Das Versicherungsunternehmen hat den Versicherten oder Anwartschaftsberechtigten (§ 5 Z 1 PKG) vor einer Entscheidung gemäß § 5a Abs. 1 oder § 6e Abs. 1 BPG auf einem dauerhaften Datenträger im Sinne des § 16 Abs. 1 WAG 2007 zu informieren. Das Versicherungsunternehmen hat über die Information und Entscheidung des Versicherten Aufzeichnungen zu führen und diese mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Die Aufzeichnungen sind auf einem Datenträger aufzubewahren, damit diese der FMA auch in Zukunft unverzüglich zugänglich gemacht werden können.

 

(2) Die Information gemäß Abs. 1 hat

 

           1. für den Versicherten die Höhe des Unverfallbarkeitsbetrages gemäß § 6c Abs. 1 BPG,

 

           2. die relevanten Parameter der bei Erstellung des Tarifs und der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten versicherungsmathematischen Grundlagen,

 

           3. eine Darstellung der Unterschiede zwischen der betrieblichen Kollektivversicherung und einer Pensionskassenzusage und

 

           4. auf Basis der Deckungsrückstellung oder des Unverfallbarkeitsbetrages gemäß § 5 Abs. 1 BPG unter Annahme des Gleichbleibens der zuletzt geleisteten Prämienleistungen oder Beitragsleistungen des Arbeitgebers und Arbeitnehmers, Prognosen der jeweils künftigen Entwicklung der Versicherungsleistung und der Altersversorgung, wobei den Berechnungen neben dem Garantiezins auch mehrere Annahmen über die Ertragsentwicklung zu Grunde zu legen sind,

 

zu enthalten.

 

(3) Die FMA hat den Mindestinhalt und die Gliederung der Information gemäß Abs. 1 sowie Vorgaben zu den Berechnungen nach Abs. 2 Z 4 durch Verordnung festzulegen. Sie hat dabei auf die Interessen der Versicherten und Anwartschaftsberechtigten an einer ausreichenden, vergleichbaren und klar verständlichen Information zu berücksichtigen.

§ 119i. (1) – (30) …

§ 119i. (1) – (30) …

 

(31) § 18f Abs. 1 Z 2 letzter Satz, § 18g Abs. 3 letzter Satz, § 18g Abs. 8, § 18h Abs. 1, § 18k und § 129h Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2012 treten mit 1. Juli 2012 in Kraft.

§ 129h. (1) – (5) …

§ 129h. (1) – (5) …

 

(6) § 18k ist auch auf eine Entscheidung gemäß § 49 Z 20 lit. c PKG anzuwenden. Abweichend von § 18f Abs. 1 Z 1 wird der Versicherungsvertrag zwischen dem bisherigen Leistungsberechtigten gemäß § 5 Z 2 PKG und dem Versicherungsunternehmen abgeschlossen. Die §§ 18f bis 18j sind auf den bisherigen Leistungsberechtigten gemäß § 5 Z 2 PKG sinngemäß anzuwenden.

Artikel 3

Änderung des Betriebspensionsgesetzes

§ 1. (1) bis (4) …

§ 1. (1) bis (4) …

(5) Für Leistungen und Anwartschaften von Arbeitnehmern, die gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, oder gemäß § 38 Abs. 3 des Nationalbankgesetzes 1984, BGBl. Nr. 50 oder nach anderen vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen von der gesetzlichen Pensionsversicherungspflicht ausgenommen und bei natürlichen Personen oder juristischen Personen des Privatrechts beschäftigt sind, gilt dieses Bundesgesetz für jene Leistungen und Anwartschaften, welche die auf Grund von Versicherungszeiten und Bemessungsgrundlagen vergleichbaren Ansprüche nach dem ASVG übersteigen.

(5) Für Leistungen und Anwartschaften von Arbeitnehmern, die gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, oder gemäß § 38 Abs. 3 des Nationalbankgesetzes 1984, BGBl. Nr. 50 oder nach anderen vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen von der gesetzlichen Pensionsversicherungspflicht ausgenommen und bei natürlichen Personen oder juristischen Personen des Privatrechts beschäftigt sind, gilt dieses Bundesgesetz für jene Leistungen und Anwartschaften, welche die auf Grund von Versicherungszeiten und Bemessungsgrundlagen vergleichbaren Ansprüche nach dem ASVG übersteigen.

§ 2. Leistungszusagen im Sinne des § 1 Abs. 1 sind Verpflichtungen des Arbeitgebers aus einseitigen Erklärungen, Einzelvereinbarungen oder aus
Normen der kollektiven Rechtsgestaltung,

           1. Beiträge an eine Pensionskasse oder an eine Einrichtung im Sinne des
§ 5 Z 4 Pensionskassengesetz (PKG), BGBl. Nr. 281/1990, zugunsten
des Arbeitnehmers und seiner Hinterbliebenen zu zahlen; Prämien für
eine betriebliche Kollektivversicherung an ein zum Betrieb der Lebensversicherung im Inland berechtigtes Versicherungsunternehmen (§ 18f Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978) zugunsten des Arbeitnehmers und seiner Hinterbliebenen zu zahlen; Pensionskassenzusagen oder betriebliche Kollektivversicherungen haben jedenfalls eine Altersversorgung und Hinterbliebenenversorgung zu enthalten; Alterspensionen sind lebenslang, Hinterbliebenenpensionen entsprechend der im Pensionskassenvertrag oder Versicherungsvertrag festgelegten Dauer zu leisten;

§ 2. Leistungszusagen im Sinne des § 1 Abs. 1 sind Verpflichtungen des Arbeitgebers aus einseitigen Erklärungen, Einzelvereinbarungen oder aus Normen der kollektiven Rechtsgestaltung,

           1. Beiträge an eine Pensionskasse oder an eine Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 Pensionskassengesetz (PKG), BGBl. Nr. 281/1990, zugunsten des Arbeitnehmers und seiner Hinterbliebenen zu zahlen; Prämien für eine betriebliche Kollektivversicherung an ein zum Betrieb der Lebensversicherung im Inland berechtigtes Versicherungsunternehmen (§ 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes ­ VAG, BGBl. Nr. 569/1978) zugunsten des Arbeitnehmers und seiner Hinterbliebenen zu zahlen; Pensionskassenzusagen oder betriebliche Kollektivversicherungen haben jedenfalls eine Altersversorgung und Hinterbliebenenversorgung zu enthalten; Alterspensionen sind lebenslang, Hinterbliebenenpensionen entsprechend der im Pensionskassenvertrag oder Versicherungsvertrag festgelegten Dauer zu leisten;

           2. bis 3. …

2.    bis 3. …

§ 3. (1) …

§ 3. (1) …

           1. …

           1. …

           2. das Leistungsrecht, dazu gehören insbesondere die Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten; die Höhe der vom Arbeitgeber zu entrichtenden Beiträge, die im Falle beitragsorientierter Vereinbarungen mit der Pensionskasse betragsmäßig oder in fester Relation zu laufenden Entgelten oder Entgeltbestandteilen festzulegen sind; zusätzlich können variable Bei-träge bis zur Höhe der vom Arbeitgeber verpflichtend zu entrichtenden Beiträgen vorgesehen werden; die allfällige Verpflichtung des Arbeitgebers zur Beitragsanpassung bei Auftreten von zusätzlichen Deckungserfordernissen;

           2. das Leistungsrecht, dazu gehören insbesondere die Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten; die Höhe der vom/von der Arbeitgeber/in zu entrichtenden Beiträge, die im Falle beitragsorientierter Vereinbarungen mit der Pensionskasse betragsmäßig oder in fester Relation zu laufenden Entgelten oder Entgeltbestandteilen festzulegen sind; zusätzlich können bei beitragsorientierten Vereinbarungen variable Beiträge bis zur Höhe der vom/von der Arbeitgeber/in verpflichtend zu entrichtenden Beiträge oder, sofern sich der/die Arbeitgeber/in zur Leistung eines Beitrages für Arbeitnehmer/innen von mindestens 2 vH des laufenden Entgelts verpflichtet, variable Beiträge in fester Relation zu einer oder mehreren betrieblichen Kennzahlen im Sinne des Abs. 1 Z 2a bis zur Höhe des sich aus § 4 Abs. 4 EStG 1988 ergebenden Betrages vorgesehen werden; die allfällige Verpflichtung des/der Arbeitgebers/in zur Beitragsanpassung bei Auftreten von zusätzlichen Deckungserfordernissen; die allfällige Vereinbarung von Wahlrechten gemäß § 12 Abs. 7 PKG;,

 

         2a. die der variablen Beitragsleistung zu Grunde liegende betriebliche Kennzahl: Eine betriebliche Kennzahl ist eine nachvollziehbare und allgemein zugängliche, nach objektiven Kriterien ermittelte betriebswirtschaftliche, steuerrechtliche oder unternehmensrechtliche Kennzahl, die der jeweiligen Branche des Betriebs, dem konkreten Gegenstand, der Größe und dem Umfang des Betriebs sowie dem allgemeinen Betriebsrisiko dieses Betriebs Rechnung trägt; die Vereinbarung mehrerer Kennzahlen pro Betrieb oder die Vereinbarung einer Kennzahl, die sich anteilsmäßig aus mehreren Kennzahlen zusammensetzt, ist zulässig;

           3. …

           3. …

(1a) bis (3) …

(1a) bis (3) …

(4) Hat sich der Arbeitnehmer verpflichtet, eigene Beiträge zu leisten, kann
er seine Beitragsleistung jederzeit einstellen oder für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren aussetzen oder einschränken. Der Arbeitnehmer kann
seine Beitragsleistung auch dann einstellen, aussetzen oder einschränken, wenn
der Arbeitgeber eine entsprechende Änderung seiner Beitragsleistung zulässigerweise vornimmt (§ 6). Die Beiträge des Arbeitnehmers dürfen die Summe der jährlichen Beiträge des Arbeitgebers nicht übersteigen,
ausgenommen

           1. in den in § 6 genannten Fällen, oder

           2. in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer zusätzlich zu einer leistungsorientierten Zusage des Arbeitgebers eigene Beiträge (beitragsorientiert) leistet und die Beiträge des Arbeitgebers sich zulässigerweise vermindern, ohne dass die Zusage verändert wird, oder

           3. der Arbeitnehmer eigene Beiträge bis zu der in § 108a des Einkommensteuergesetzes, BGBl. Nr. 400/1988, genannten Höhe leistet, wobei der Erstattungsbetrag nach § 108a EStG, der dem Konto für Arbeitnehmerbeiträge gutgeschrieben werden kann, auf diesen Betrag nicht anzurechnen ist.

Für die Dauer einer Bildungskarenz nach § 11 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, oder einer Freistellung gemäß § 12 AVRAG kann der Arbeitnehmer seine Beiträge in der bisherigen Höhe weiterzahlen oder auch die Beiträge des Arbeitgebers übernehmen. Werden infolge einer Arbeitszeitreduktion gemäß den §§ 13 und 14 AVRAG die Arbeitgeberbeiträge vermindert, kann der Arbeitnehmer seine Beiträge in der bisherigen Höhe weiterzahlen oder für die Dauer der Arbeitszeitreduktion auch die entfallenden Arbeitgeberbeiträge übernehmen.

(4) Hat sich der Arbeitnehmer verpflichtet, eigene Beiträge zu leisten, kann
er seine Beitragsleistung jederzeit einstellen oder für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren aussetzen oder einschränken. Der Arbeitnehmer kann
seine Beitragsleistung auch dann einstellen, aussetzen oder einschränken, wenn
der Arbeitgeber eine entsprechende Änderung seiner Beitragsleistung zulässigerweise vornimmt (§ 6). Die Beiträge des Arbeitnehmers dürfen die
Summe der jährlichen Beiträge des Arbeitgebers nicht übersteigen,
ausgenommen

           1. in den in § 6 genannten Fällen, oder

           2. in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer zusätzlich zu einer leistungsorientierten Zusage des Arbeitgebers eigene Beiträge (beitragsorientiert) leistet und die Beiträge des Arbeitgebers sich zulässigerweise vermindern, ohne dass die Zusage verändert wird, oder

           3. der Arbeitnehmer eigene Beiträge bis zu der in § 108a des Einkommensteuergesetzes, BGBl. Nr. 400/1988, genannten Höhe leistet, wobei der Erstattungsbetrag nach § 108a EStG, der dem Konto für Arbeitnehmerbeiträge gutgeschrieben werden kann, auf diesen Betrag nicht anzurechnen ist.

Für die Dauer einer Karenz im Sinne des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221, oder des Väter-Karenzgesetzes (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, einer Bildungskarenz nach § 11 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, sowie einer Freistellung gegen Entfall des Entgelts nach den §§ 12, 14a oder 14b AVRAG kann der/die Arbeitnehmer/in seine/ihre Beiträge in der bisherigen Höhe weiterzahlen oder auch die Beiträge des/der Arbeitgebers/in übernehmen. Werden infolge einer Herabsetzung der Normalarbeitszeit gemäß den §§ 13, 14, 14a oder 14b AVRAG oder einer Teilzeitbeschäftigung im Sinne des MSchG oder VKG die Beiträge des/der Arbeitgebers/in vermindert, kann der/die Arbeitnehmer/in seine/ihre Beiträge in der bisherigen Höhe weiterzahlen oder für die Dauer der Arbeitszeitreduktion auch die entfallenden Beiträge des/der Arbeitgebers/in übernehmen.

§ 5. (1) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Leistungsfalles wird die aus eigenen Beiträgen des Arbeitnehmers und Beiträgen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse bisher erworbene Anwartschaft auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung unverfallbar. In der Vereinbarung nach § 3 kann vorgesehen werden, daß die aus Arbeitgeberbeiträgen erworbene Anwartschaft erst nach Ablauf eines Zeitraumes von höchstens fünf Jahren nach Beginn der Beitragszahlung des Arbeitgebers an die Pensionskasse unverfallbar wird. Diese Frist gilt nicht, wenn im Zeitpunkt einer allfälligen Übertragung einer Anwartschaft in die Pensionskasse bereits ein Rechtsanspruch auf diese Anwartschaft besteht oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge der Insolvenz des Arbeitgebers oder infolge einer Betriebsstillegung erfolgt oder wenn im Zuge der Übertragung eines Unternehmens, Betriebes oder Betriebsteiles der neue Arbeitgeber eine Fortzahlung der Beiträge verweigert.

§ 5. (1) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Leistungsfalles wird die aus eigenen Beiträgen des Arbeitnehmers und Beiträgen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse bisher erworbene Anwartschaft auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung unverfallbar. In der Vereinbarung nach § 3 kann vorgesehen werden, daß die aus Arbeitgeberbeiträgen erworbene Anwartschaft erst nach Ablauf eines Zeitraumes von höchstens drei Jahren nach Beginn der Beitragszahlung des Arbeitgebers an die Pensionskasse unverfallbar wird. Diese Frist gilt nicht, wenn im Zeitpunkt einer allfälligen Übertragung einer Anwartschaft in die Pensionskasse bereits ein Rechtsanspruch auf diese Anwartschaft besteht oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge der Insolvenz des Arbeitgebers oder infolge einer Betriebsstillegung erfolgt oder wenn im Zuge der Übertragung eines Unternehmens, Betriebes oder Betriebsteiles der neue Arbeitgeber eine Fortzahlung der Beiträge verweigert.

(1a) bis (1b) …

(1a) bis (1b) …

(2) …

(2)  …

           1. …

           1. …

           2. die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages gemäß Abs. 1a in die Pensionskasse, die betriebliche Kollektivversicherung, die Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 PKG oder in eine Gruppenrentenversicherung eines neuen Arbeitgebers oder in eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht verlangen; der Unverfallbarkeitsbetrag nach Abs. 1a kann auch in eine Pensionskasse übertragen werden, in der für den Arbeitnehmer bereits eine unverfallbare Anwartschaft veranlagt wird, wenn der neue Arbeitgeber nicht beabsichtigt, dem Arbeitnehmer eine Pensionskassenzusage zu erteilen;

           2. die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages gemäß Abs. 1a in die Pensionskasse oder die Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 PKG eines/einer neuen Arbeitgebers/in, in eine betriebliche Kollektivversicherung oder in eine Gruppenrentenversicherung eines/einer neuen Arbeitgebers/in oder in eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht, oder in eine Einrichtung der zusätzlichen Pensionsversicherung nach § 479 ASVG, oder in eine nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Altersversorgungseinrichtung nach § 173 Abs. 2 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes (WTBG), BGBl. I Nr. 58/1999, nach § 50 Abs. 3 der Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96/1868, oder nach § 41 Abs. 4 des Gehaltskassengesetzes 2002, BGBl. I Nr. 154/2001, verlangen, wenn der/die Arbeitnehmer/in bei der Übertragung Anwartschafts- oder Leistungsberechtigter ist; der Unverfallbarkeitsbetrag gemäß Abs. 1a kann auch in eine Pensionskasse übertragen werden, in der für den/die Arbeitnehmer/in bereits eine unverfallbare Anwartschaft veranlagt wird, wenn der/die neue Arbeitgeber/in nicht beabsichtigt, dem/der Arbeitnehmer/in eine Pensionskassenzusage zu erteilen;

3.    bis 5. …

3.    bis 5. …

(3) Gibt der Arbeitnehmer binnen sechs Monaten keine Erklärung über die Verwendung seines Unverfallbarkeitsbetrages gemäß Abs. 1a ab, ist dieser in eine beitragsfrei gestellte Anwartschaft (Abs. 2 Z 1) umzuwandeln. Verlangt der Arbeitnehmer zu einem späteren Zeitpunkt die Übertragung dieser Anwartschaft in die Pensionskasse eines neuen Arbeitgebers, in eine Gruppenrentenversicherung eines neuen Arbeitgebers oder in eine ausländische Altersversorgungseinrichtung (Abs. 2 Z 4), ist die Anwartschaft neuerlich in einen Unverfallbarkeitsbetrag umzuwandeln. Dieser berechnet sich bei einer beitragsorientierten Zusage unter Berücksichtigung der anteiligen Veranlagungserträge und anteiligen versicherungstechnischen Gewinne oder Verluste bis zum Zeitpunkt der Übertragung nach denselben Rechenregeln, die bei der Berechnung des Unverfallbarkeitsbetrages bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zugrunde zu legen waren.

(3) Gibt der/die Arbeitnehmer/in binnen sechs Monaten keine Erklärung über die Verwendung seines/ihres Unverfallbarkeitsbetrages gemäß Abs. 1a ab, ist dieser in eine beitragsfrei gestellte Anwartschaft (Abs. 2 Z 1) umzuwandeln. Verlangt der/die Arbeitnehmer/in zu einem späteren Zeitpunkt die Übertragung dieser Anwartschaft in die Pensionskasse oder die Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 PKG eines/einer neuen Arbeitgebers/in, in eine betriebliche Kollektivversicherung oder in eine Gruppenrentenversicherung eines/einer neuen Arbeitgebers/in oder in eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht, oder in eine Einrichtung der zusätzlichen Pensionsversicherung nach § 479 ASVG, oder in eine nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Altersversorgungseinrichtung nach § 173 Abs. 2 WTBG, nach § 50 Abs. 3 RAO, oder nach § 41 Abs. 4 des Gehaltskassengesetzes 2002, oder in eine ausländische Altersversorgungseinrichtung (Abs. 2 Z 4), ist die Anwartschaft neuerlich in einen Unverfallbarkeitsbetrag umzuwandeln. Dieser berechnet sich bei einer beitragsorientierten Zusage unter Berücksichtigung der anteiligen Veranlagungserträge und anteiligen versicherungstechnischen Gewinne oder Verluste bis zum Zeitpunkt der Übertragung nach denselben Rechenregeln, die bei der Berechnung des Unverfallbarkeitsbetrages bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zugrunde zu legen waren.

(4) bis (5) …

(4) bis (5) …

 

Wechsel in die Betriebliche Kollektivversicherung im aufrechten Arbeitsverhältnis

 

§ 5a. (1) Der/Die Arbeitnehmer/in kann, sofern dies im Kollektivvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder im Vertragsmuster vorgesehen ist und der/die Arbeitgeber/in bereits eine betriebliche Kollektivversicherung gemäß § 6a abgeschlossen hat, nach nachweislicher Information gemäß § 19b PKG und § 18k VAG ab dem Jahr, in dem er/sie das 55. Lebensjahr vollendet, gegenüber der Pensionskasse und dem/der Arbeitgeber/in schriftlich erklären, dass vom/von der Arbeitgeber/in zum 1. Jänner des folgenden Kalenderjahres an Stelle der Beitragsleistung an die Pensionskasse künftig die Zahlung von Prämien in derselben Höhe in die betriebliche Kollektivversicherung zu erfolgen hat. Die Pensionskasse hat zum 1. Jänner des auf die Erklärung des/der Arbeitnehmers/in folgenden Kalenderjahres den zu diesem Zeitpunkt gebührenden fiktiven Unverfallbarkeitsbetrag in die betriebliche Kollektivversicherung zu übertragen. Der fiktive Unverfallbarkeitsbetrag berechnet sich nach denselben Rechenregeln, die der Berechnung des Unverfallbarkeitsbetrages bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zugrunde zu legen sind.

 

(2) Die Erklärung des/der Arbeitnehmers/in nach Abs. 1 erster Satz muss bis 31. Oktober eines Kalenderjahres beim/bei der Arbeitgeber/in und der Pensionskasse eingehen, damit die Prämienzahlung in die betriebliche Kollektivversicherung und die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages zum 1. Jänner des folgenden Kalenderjahres wirksam wird.

 

(3) Hat der/die Arbeitnehmer/in eigene Beiträge geleistet, kann er/sie im Fall einer Verfügung nach Abs. 1 ab dem 1. Jänner des folgenden Kalenderjahres Prämien in derselben Höhe in die betriebliche Kollektivversicherung leisten.

 

(4) Der/Die Arbeitnehmer/in kann einen Wechsel in die betriebliche Kollektivversicherung nach Abs. 1 als auch einen Wechsel in die Pensionskasse nach § 6e Abs. 1 jeweils nur einmal verlangen. Mit Eintritt des Leistungsfalls ist der Wechsel in die betriebliche Kollektivversicherung jedenfalls unwiderruflich.

§ 6a. (1) …

§ 6a. (1) …

           1. …

           1. …

           2. das Leistungsrecht, dazu gehören insbesondere die Ansprüche der Versicherten; die Höhe der vom Arbeitgeber zu entrichtenden Prämien, die im Falle beitragsorientierter Vereinbarungen mit dem Versicherungsunternehmen betragsmäßig oder in fester Relation zu laufenden Entgelten oder Entgeltbestandteilen festzulegen sind; zusätzlich können variable Prämien bis zur Höhe der vom Arbeitgeber verpflichtend zu entrichtenden Prämien vorgesehen werden; die allfällige Verpflichtung des Arbeitgebers zur Prämienanpassung bei Auftreten von zusätzlichen Deckungserfordernissen;

           2. das Leistungsrecht, dazu gehören insbesondere die Ansprüche der Versicherten; die Höhe der vom/von der Arbeitgeber/In zu entrichtenden Prämien, die im Falle beitragsorientierter Vereinbarungen mit dem Versicherungsunternehmen betragsmäßig oder in fester Relation zu laufenden Entgelten oder Entgeltbestandteilen festzulegen sind; zusätzlich können bei beitragsorientierten Vereinbarungen variable Prämien bis zur Höhe der vom/von der Arbeitgeber/in verpflichtend zu entrichtenden Prämien oder, sofern sich der/die Arbeitgeber/in zur Leistung einer Prämie für Arbeitnehmer/innen von mindestens 2 vH des laufenden Entgelts verpflichtet, variable Prämien in fester Relation zu einer oder mehreren betrieblichen Kennzahlen im Sinne des Abs. 1 Z 2a bis zur Höhe des sich aus § 4 Abs. 4 EStG 1988 ergebenden Betrages vorgesehen werden; die allfällige Verpflichtung des/der Arbeitgebers/in zur Prämienanpassung bei Auftreten von zusätzlichen Deckungserfordernissen;

 

         2a. die der variablen Prämienleistung zu Grunde liegende betriebliche Kennzahl: Eine betriebliche Kennzahl ist eine nachvollziehbare und allgemein zugängliche, nach objektiven Kriterien ermittelte betriebswirtschaftliche, steuerrechtliche oder unternehmensrechtliche Kennzahl, die der jeweiligen Branche des Betriebs, dem konkreten Gegenstand, der Größe und dem Umfang des Betriebs sowie dem allgemeinen Betriebsrisiko dieses Betriebs Rechnung trägt; die Vereinbarung mehrerer Kennzahlen pro Betrieb oder die Vereinbarung einer Kennzahl, die sich anteilsmäßig aus mehreren Kennzahlen zusammensetzt, ist zulässig;

3.    …

3.    …

(1a) bis (3) …

(1a) bis (3) …

(4) Hat sich der Arbeitnehmer verpflichtet, eigene Prämien zu leisten, kann
er seine Prämienleistung jederzeit einstellen oder für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren aussetzen oder einschränken. Der Arbeitnehmer kann
seine Prämienleistung auch dann einstellen, aussetzen oder einschränken, wenn
der Arbeitgeber eine entsprechende Änderung seiner Prämienleistung zulässigerweise vornimmt (§ 6d). Die Prämien des Arbeitnehmers dürfen die Summe der jährlichen Prämien des Arbeitgebers nicht übersteigen,
ausgenommen

           1. in den in § 6d genannten Fällen, oder

           2. in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer zusätzlich zu einer leistungsorientierten Zusage des Arbeitgebers eigene Prämien (beitragsorientiert) leistet und die Prämien des Arbeitgebers sich zulässigerweise vermindern, ohne dass die Zusage verändert wird, oder

           3. der Arbeitnehmer eigene Prämien bis zu der in § 108a des Einkommensteuergesetzes, BGBl. Nr. 400/1988, genannten Höhe leistet, wobei der Erstattungsbetrag nach § 108a EStG, der dem Konto für Arbeitnehmer Prämien gutgeschrieben werden kann, auf diesen Betrag nicht anzurechnen ist.

Für die Dauer einer Bildungskarenz nach § 11 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, oder einer Freistellung gemäß § 12 AVRAG kann der Arbeitnehmer seine Prämien in der bisherigen Höhe weiterzahlen oder auch die Prämien des Arbeitgebers übernehmen. Werden infolge einer Arbeitszeitreduktion gemäß den §§ 13 und 14 AVRAG die Arbeitgeberprämien vermindert, kann der Arbeitnehmer seine Prämien in der bisherigen Höhe weiterzahlen oder für die Dauer der Arbeitszeitreduktion auch die entfallenden Arbeitgeberprämien übernehmen.

(4) Hat sich der Arbeitnehmer verpflichtet, eigene Prämien zu leisten, kann 
er seine Prämienleistung jederzeit einstellen oder für einen Zeitraum von   mindestens zwei Jahren aussetzen oder einschränken. Der Arbeitnehmer kann
seine Prämienleistung auch dann einstellen, aussetzen oder einschränken, wenn
der Arbeitgeber eine entsprechende Änderung seiner Prämienleistung zulässigerweise vornimmt (§ 6d). Die Prämien des Arbeitnehmers dürfen die Summe der jährlichen Prämien des Arbeitgebers nicht übersteigen,
ausgenommen

           1. in den in § 6d genannten Fällen, oder

           2. in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer zusätzlich zu einer leistungsorientierten Zusage des Arbeitgebers eigene Prämien (beitragsorientiert) leistet und die Prämien des Arbeitgebers sich zulässigerweise vermindern, ohne dass die Zusage verändert wird, oder

           3. der Arbeitnehmer eigene Prämien bis zu der in § 108a des Einkommensteuergesetzes, BGBl. Nr. 400/1988, genannten Höhe leistet, wobei der Erstattungsbetrag nach § 108a EStG, der dem Konto für Arbeitnehmer Prämien gutgeschrieben werden kann, auf diesen Betrag nicht anzurechnen ist.

Für die Dauer einer Karenz im Sinne des MSchG oder des VKG, einer Bildungskarenz nach § 11 AVRAG, sowie einer Freistellung gegen Entfall des Entgelts nach den §§ 12, 14a oder 14b AVRAG kann der/die Arbeitnehmer/in seine/ihre Prämien in der bisherigen Höhe weiterzahlen oder auch die Prämien des/der Arbeitgebers/in übernehmen. Werden infolge einer Arbeitszeitreduktion gemäß den §§ 13, 14, 14a oder 14b AVRAG oder einer Herabsetzung der Normalarbeitszeit im Sinne des MSchG oder VKG die Prämien des/der Arbeitgebers/in vermindert, kann der/die Arbeitnehmer/in seine/ihre Prämien in der bisherigen Höhe weiterzahlen oder für die Dauer der Arbeitszeitreduktion auch die entfallenden Prämien des/der Arbeitgebers/in übernehmen.

§ 6c. (1) …

§ 6c. (1) …

(2) …

(2) …

           1. …

           1. …

           2. die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages gemäß Abs. 1 in die Pensionskasse, in eine Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 PKG, in eine betriebliche Kollektivversicherung oder in eine Gruppenrentenversicherung eines neuen Arbeitgebers, oder in eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht verlangen;

           2. die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages gemäß Abs. 1 in die Pensionskasse oder in eine Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 PKG eines/einer neuen Arbeitgebers/in, in eine betriebliche Kollektivversicherung oder in eine Gruppenrentenversicherung eines/einer neuen Arbeitgebers/in oder in eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht, in eine Einrichtung der zusätzlichen Pensionsversicherung nach § 479 ASVG, oder in eine nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Altersversorgungseinrichtung nach § 173 Abs. 2 WTBG, nach § 50 Abs. 3 RAO, oder nach § 41 Abs. 4 des Gehaltskassengesetzes 2002 verlangen, wenn der/die Arbeitnehmer/in bei der Übertragung Anwartschafts- oder Leistungsberechtigter ist; der Unverfallbarkeitsbetrag gemäß Abs. 1 kann auch in eine betriebliche Kollektivversicherung übertragen werden, in der für den/die Arbeitnehmer/in bereits eine prämienfreie Versicherung veranlagt wird, wenn der/die neue Arbeitgeber/in nicht beabsichtigt, den/die Arbeitnehmer/in in eine betriebliche Kollektivversicherung einzubeziehen;

3.    bis 5. …

3.    bis 5. …

(3) Gibt der Arbeitnehmer binnen sechs Monaten keine Erklärung über die Verwendung seines Anspruches ab, so ist die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung (Abs. 2 Z 1) umzuwandeln. Verlangt der Arbeitnehmer zu einem späteren Zeitpunkt die Übertragung seines Anspruches in die Pensionskasse eines neuen Arbeitgebers, in die betriebliche Kollektivversicherung eines neuen Arbeitgebers, in eine Gruppenrentenversicherung eines neuen Arbeitgebers oder in eine ausländische Altersversorgungseinrichtung (Abs. 2 Z 4), ist die Deckungsrückstellung zu übertragen.

(3) Gibt der/die Arbeitnehmer binnen sechs Monaten keine Erklärung über die Verwendung seines/ihres Anspruches ab, so ist die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung (Abs. 2 Z 1) umzuwandeln. Verlangt der/die Arbeitnehmer/in zu einem späteren Zeitpunkt die Übertragung seines/ihres Anspruches in die Pensionskasse oder die Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 PKG eines/einer neuen Arbeitgebers/in, in eine betriebliche Kollektivversicherung, oder in eine Gruppenrentenversicherung eines/einer neuen Arbeitgebers/in oder in eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht, in eine Einrichtung der zusätzlichen Pensionsversicherung nach § 479 ASVG, oder in eine nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Altersversorgungseinrichtung nach § 173 Abs. 2 WTBG, nach § 50 Abs. 3 RAO, oder nach § 41 Abs. 4 des Gehaltskassengesetzes 2002, oder in eine ausländische Altersversorgungseinrichtung (Abs. 2 Z 4), ist die Deckungsrückstellung zu übertragen.

 

Wechsel in die Pensionskasse im aufrechten Arbeitsverhältnis

 

§ 6e. (1) Der/Die Arbeitnehmer/in kann, sofern dies im Kollektivvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder im Vertragsmuster vorgesehen ist und der/die Arbeitgeber/in bereits einen Pensionskassenvertrag gemäß § 15 PKG abgeschlossen hat, nach nachweislicher Information gemäß § 18k VAG und § 19b PKG ab dem Jahr in dem er/sie das 55. Lebensjahr vollendet, gegenüber dem Versicherungsunternehmen und dem/der Arbeitgeber/in schriftlich erklären, dass vom/von der Arbeitgeber/in zum 1. Jänner des folgenden Kalenderjahres an Stelle der Prämienleistung in die betriebliche Kollektivversicherung die Zahlung von Beiträgen in derselben Höhe an die Pensionskasse zu erfolgen hat. Das Versicherungsunternehmen hat zum 1. Jänner des auf die Erklärung des/der Arbeitnehmers/in folgenden Kalenderjahres den Unverfallbarkeitsbetrag gemäß § 6c Abs. 1 in die Pensionskasse zu übertragen.

 

(2) Die Erklärung des/der Arbeitnehmers/in nach Abs. 1 erster Satz muss bis 31. Oktober eines Kalenderjahres beim/bei der Arbeitgeber/in und dem Versicherungsunternehmen eingehen, damit die Beitragszahlung in die Pensionskasse und die Übertragung der Deckungsrückstellung zum 1. Jänner des folgenden Kalenderjahres wirksam wird.

 

(3) Hat der/die Arbeitnehmer/in eigene Prämien geleistet, kann er/sie im Fall einer Verfügung nach Abs. 1 ab dem 1. Jänner des folgenden Kalenderjahres Beiträge in derselben Höhe in die Pensionskasse leisten.

 

(4) Der/Die Arbeitnehmer/in kann einen Wechsel in die Pensionskasse nach Abs. 1 als auch einen Wechsel in die betriebliche Kollektivversicherung nach § 5a Abs. 1 jeweils nur einmal verlangen. Mit Eintritt des Leistungsfalls ist der Wechsel in die Pensionskasse jedenfalls unwiderruflich.

§ 11. (1) …

§ 11. (1) …

 

(1a) Auf die nach Abs. 1 geforderte Wertpapierdeckung können Ansprüche aus einer vom/von der Arbeitgeber/in geschlossenen und dem § 14 Abs. 7 EStG 1988 entsprechenden Rückdeckungsversicherung in dem sich aus dieser Bestimmung ergebenden Ausmaß angerechnet werden.

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

(4) Die Wertpapiere im Sinne des Abs. 1 sind bei einer inländischen Bank, die zum Betrieb des Depotgeschäftes berechtigt ist (§ 1 Abs. 1 Z 5 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993), zu verwahren.

(4) Die Wertpapiere im Sinne des Abs. 1 sind zum Zweck der Deckung der Pensionsrückstellungen für direkte Leistungszusagen bei einer inländischen Bank, die zum Betrieb des Depotgeschäftes berechtigt ist (§ 1 Abs. 1 Z 5 Bankwesengesetz, BGBl. Nr 532/1993), zu verwahren. Werden vom/von der Arbeitgeber/in bei der Depotbank mehrere Wertpapierdepots gehalten, sind die Wertpapiere im Sinne des Abs. 1 davon getrennt zu führen.

§ 20. (1) bis (2) …

§ 20. (1) bis (2) …

(3) Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen (z.B. Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Anwartschaftsberechtigter) gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen noch nicht geschlechtsneutral formuliert sind, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

(4) …

(4) …

Artikel VI (1) …

Artikel VI (1) …

1.    bis 9 …

1.    bis 9 …

 

         10. § 1 Abs. 5, § 2 Z 1, § 3 Abs. 1 Z 2 und 2a und Abs. 4 vorletzter und letzter Satz, § 5 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 Z 2 und Abs. 3,§ 5a samt Überschrift, § 6a Abs. 1 Z 2 und Z 2a und Abs. 4 vorletzter und letzter Satz, § 6c Abs. 2 Z 2 und Abs. 3, § 6e samt Überschrift, § 11 Abs. 1a und Abs. 4 und § 20 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2012 treten mit 1. Juli 2012 in Kraft. § 5 Abs. 1 zweiter Satz gilt nur für Arbeitsverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem 30. Juni 2012 liegt.

(2) …

(2) …

Artikel 4

Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes

§ 173. (1) bis (5) …

§ 173. (1) bis (5) …

 

(5a) In der Satzung sind die näheren Bedingungen

           1. für die Übertragung des auf dem Pensionskonto nach Abs. 6 angesammelten Guthabens in eine Pensionskasse oder eine Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 PKG eines neuen Arbeitgebers, in eine betriebliche Kollektivversicherung oder Gruppenrentenversicherung eines neuen Arbeitgebers, in eine Einrichtung der zusätzlichen Pensionsversicherung nach § 479 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, oder in eine nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Versorgungseinrichtung nach § 50 Abs. 3 der Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96/1868, im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder,

           2. für die Überweisung von Unverfallbarkeitsbeträgen nach den §§ 5 oder 6c des Betriebspensionsgesetzes (BPG), BGBl. Nr. 282/1990, oder eines Betrages aus einer Einrichtung der zusätzlichen Pensionsversicherung nach § 479 ASVG oder einer Versorgungseinrichtung nach § 50 Abs. 3 RAO in die Vorsorgeeinrichtung nach Abs. 2,

festzulegen.

§ 227. (1) bis (7) …

§ 227. (1) bis (7) …

 

(8) § 173 Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2012 tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.

Artikel 5

Änderung der Rechtsanwaltsordnung

§ 50. (1) bis (2) …

§ 50. (1) bis (2) …

(3) In den Satzungen der Versorgungseinrichtungen können auch über die im Abs. 2 festgelegten Grundsätze hinausgehende, für die Versorgungsberechtigten günstigere Regelungen festgesetzt werden, insbesondere günstigere Wartezeiten; bei der Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung kann auf das Erfordernis der Wartezeit ganz verzichtet werden. Die Satzungen können auch vorsehen, daß ehemalige Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter sowie deren Hinterbliebene bei Weiterentrichtung von Beiträgen in die
Versorgungseinrichtung, bei deren Höhe der Entfall der Erbringung von Verfahrenshilfeleistungen zu berücksichtigen ist, anspruchsberechtigt bleiben. Zusätzlich zu den auf dem Umlagesystem beruhenden
Versorgungseinrichtungen können in den Satzungen auch nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Versorgungseinrichtungen geschaffen
werden, bei denen die Versorgungsansprüche ausschließlich nach den
eingezahlten Beträgen, den Prämien und den Veranlagungsergebnissen
berechnet werden, auf das Erfordernis der Wartezeit ganz verzichtet werden
kann und der Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft keine Anspruchsvoraussetzung ist. Besteht eine solche nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Versorgungseinrichtung, so sind die
Kapital- und die Unverfallbarkeitsbeträge, die insbesondere aus einer Pensionskasse, einer Gruppenrentenversicherung, einer Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung einer Kammer der selbständig Erwerbstätigen oder
von einem früheren Arbeitgeber oder Dienstgeber übertragen werden, den eingezahlten Beträgen gleichgestellt.

(3) In den Satzungen der Versorgungseinrichtungen können auch über die im Abs. 2 festgelegten Grundsätze hinausgehende, für die Versorgungsberechtigten günstigere Regelungen festgesetzt werden, insbesondere günstigere Wartezeiten; bei der Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung kann auf das Erfordernis der Wartezeit ganz verzichtet werden. Die Satzungen können auch vorsehen, daß ehemalige Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter sowie deren Hinterbliebene bei Weiterentrichtung von Beiträgen in die Versorgungseinrichtung, bei deren Höhe der Entfall der Erbringung von Verfahrenshilfeleistungen zu berücksichtigen ist, anspruchsberechtigt bleiben. Zusätzlich zu den auf dem Umlagesystem beruhenden Versorgungseinrichtungen können in den Satzungen auch nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Versorgungseinrichtungen geschaffen werden, bei denen die Versorgungsansprüche ausschließlich nach den eingezahlten Beträgen, den Prämien und den Veranlagungsergebnissen berechnet werden, auf das Erfordernis der Wartezeit ganz verzichtet werden kann und der Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft keine Anspruchsvoraussetzung ist. Besteht eine solche nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Versorgungseinrichtung, so sind die Kapital- und die Unverfallbarkeitsbeträge, die insbesondere aus einer Pensionskasse, einer Gruppenrentenversicherung, einer Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung einer Kammer der selbständig Erwerbstätigen oder von einem früheren Arbeitgeber oder Dienstgeber übertragen werden, den eingezahlten Beträgen gleichgestellt. Für den Fall des Erlöschens der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft kann der Rechtsanwalt die Übertragung seines Guthabens aus der nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestalteten Versorgungseinrichtung in eine andere, ihm nunmehr offenstehende Versorgungseinrichtung, insbesondere eine Pensionskasse oder eine Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 PKG eines neuen Arbeitgebers, eine betriebliche Kollektivversicherung oder Gruppenrentenversicherung eines neuen Arbeitgebers oder Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung der selbständig Erwerbstätigen, beantragen. Die näheren Umstände für die Übertragung sind in der betreffenden Satzung zu regeln.

Artikel 6

In-Kraft-Treten der Novelle zur Rechtsanwaltsordnung

 

§ 1. § 50 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2012 tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.