Vorblatt

1. Problem:

1. Diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte wurden in den vergangenen Jahren mehrfach über das gesetzlich festgelegte Berufsbild des medizinisch-technischen Fachdienstes hinaus im Bereich der gehobenen medizinisch-technischen Dienste eingesetzt.

2. Hinsichtlich der Berufsbilder des radiologisch-technischen Dienstes und des logopädisch-phoniatrisch-audiologischen Dienstes hat sich der Bedarf an Klarstellungen ergeben.

2. Ziel und Inhalt:

1. Übergangsregelungen hinsichtlich teilweise nicht rechtskonform eingesetzter diplomierter medizinisch-technischer Fachkräfte zur Sicherstellung der Versorgung. Qualitätssicherung durch verpflichtende Ergänzungsausbildung.

2. Schaffung von Rechtssicherheit im Hinblick auf die genannten Berufsbilder.

3. Alternativen:

Aus Sicht der Rechtssicherheit und der Betroffenen insbesondere im Hinblick auf Härtefälle nicht wünschenswerte Beibehaltung der bisherigen Rechtslage.

4. Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

4.1. Finanzielle Auswirkungen:

Durch die berufsrechtliche Sanierung des teilweise nicht rechtskonformen Einsatzes von diplomierten medizinisch-technischen Fachkräften entstehen jedenfalls Einsparungen bei den Ländern im Personalbereich, die jedoch mangels konkreter Zahlen aus dem Großteil der Bundesländer nicht bezifferbar sind.

Diesen Einsparungen stehen die zur Vermeidung vergleichbarer Situationen in der Zukunft im Hinblick auf die erforderliche Erhöhung der Ausbildungskapazitäten in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten bzw. die begleitenden Qualifizierungsmaßnahmen nicht bezifferbaren Kosten gegegenüber.

Die Kosten im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Führung einer Liste bzw. einmaligen Übermittlung dieser Liste sind vernachlässigbar.

4.2. Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

4.2.1. Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

4.2.2. Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Bürger/innen und Unternehmen:

Es werden keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen verursacht.

Die Beantragung der Berechtigungen auf Grund der Übergangsregelung liegt im ausschließlichen Interesse der betroffenen Berufsangehörigen, sodass eine zwingende Informationsverpflichtung für die betroffenen Bürger/innen nicht vorgesehen ist.

4.3. Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Die Regelungen sind nicht klimarelevant.

4.4. Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Die Schaffung der Übergangsregelung ermöglicht die arbeitsrechtliche Absicherung der bisher teilweise nicht rechtskonform tätigen medizinisch-technischen Fachkräfte an ihren bisherigen Arbeitsplätzen.

4.5. Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

5. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Europarechtliche Regelungen sind nicht betroffen.

6. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Inhalt:

Im Anschluss an das allgemeine Begutachtungsverfahren zum Entwurf eines Bundesgesetzes über medizinische Assistenzberufe (MAB-Gesetz) hat sich das Land Niederösterreich an den Bundesminister für Gesundheit mit folgendem Problem gewandt:

In niederösterreichischen Krankenanstalten arbeiten derzeit ca. 550 Bedienstete des medizinisch-technischen Fachdienstes, deren Arbeitsfelder über die im derzeitigen MTF-SHD-Gesetz festgelegten Regelungen hinausgehen. Konkret werden Tätigkeiten ohne ärztliche Aufsicht durchgeführt, für die nach den gesetzlichen Regelungen Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste zuständig wären.

Nach Aussage des Landes Niederösterreichs gäbe es auch in anderen Bundesländern, wenn auch im geringeren Ausmaß, diese Problematik. Diese Situation resultiere in erster Linie aus der Tatsache, dass ein Mangel an Berufsangehörigen an gehobenen medizinisch-technischen Diensten bestehe.

Im Zuge der geplanten Schaffung des MAB-Gesetzes wurde gemeinsam von Vertretern/-innen der Dienstgeber sowie der Berufsangehörigen des medizinisch-technischen Fachdienstes und der gehobenen medizinisch-technischen Dienste die Problematik aufgezeigt und Regelungen vorgeschlagen, um für die betroffenen diplomierten medizinisch-technischen Fachkräfte sowie deren Dienstgeber einen rechtmäßigen Zustand herzustellen.

Zur Klärung der konkreten Problematik sowie Diskussion der Lösungsvorschläge fand am 3. Oktober 2011 eine Sitzung im Bundesministerium für Gesundheit statt, an der Vertreter/innen des Landes Niederösterreich, der Niederösterreichischen Landeskliniken-Holding sowie der betroffenen Berufsangehörigen teilnahmen. Es wurde eine einvernehmliche Lösung erzielt, eine entsprechende Übergangsregelung im MTD-Gesetz für die betroffenen diplomierten medizinisch-technischen Fachkräfte im Rahmen eines allgemeinen Begutachtungsverfahrens zur Diskussion zu stellen. Hinsichtlich der Ausgestaltung dieser Übergangsregelung wird auf die Ausführungen im Besonderen Teil der Erläuterungen verwiesen.

Im Gegenzug wurde seitens des Landes Niederösterreich zugesichert, die Zahl der Ausbildungsplätze zu erhöhen und ausreichend Ausbildungsplätze in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten (insbesondere im radiologisch-technischen Dienst und im medizinisch-technischen Laboratoriumsdienst) an Fachhochschulen auch für Angehörige des medizinisch-technischen Fachdienstes vorzusehen, um in Zukunft einen rechtskonformen Personaleinsatz im medizinisch-technischen Bereich zu gewährleisten.

Weiters werden durch die vorliegende MTD-Gesetz-Novelle fachlich unumstrittene Klarstellungen in den Berufsbildern der Radiologietechnologen/-innen und Logopäden/-innen umgesetzt.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das vorliegende Bundesgesetz auf Artikel 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Gesundheitswesen“).


Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 3):

Radiologietechnologen/-innen sind zur Anwendung von Kontrastmitteln nach ärztlicher Anordnung und nur in Zusammenarbeit mit Ärzten/-innen gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz berechtigt. Radiopharmazeutika zu diagnostischen Zwecken sind vom Begriff „Kontrastmittel“ im Sinne der anerkannten internationalen Terminologie und somit vom Berufsbild der Radiologietechnologen/-innen derzeit nicht ausdrücklich umfasst. Da in der Praxis die Anwendung der Radiopharmazeutika in Analogie zu Kontrastmitteln erfolgt, ist eine entsprechende Klarstellung im Berufsbild zu treffen.

Zu Z 2 (§ 2 Abs. 6):

Die Behandlung von Schluckstörungen ist bereits derzeit Bestandteil des Berufsbildes und wird zur Vermeidung von Missverständnissen nunmehr explizit im Berufsbild der Logopäden/-innen verankert.

Zu Z 3 und 4 (§§ 33 und 34b):

Zur Lösung der im allgemeinen Teil dargelegten Problematik betreffend den Einsatz der betroffenen diplomierten medizinisch-technischen Fachkräfte in Bereichen, die nicht von deren gesetzlichen Berufsbild umfasst sind, sind folgende Regelungen vorgesehen:

Diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte, die in den letzten acht Jahren mindestens drei Jahre vollbeschäftigt oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung einzelne Tätigkeiten des physiotherapeutischen Dienstes, des medizinisch-technischen Laboratoriumsdienstes oder des radiologisch-technischen Dienstes, die vom Berufsbild des medizinisch-technischen Fachdienstes nicht erfasst sind, ausgeübt haben, können die Berechtigung zur künftigen rechtmäßigen Ausübung dieser einzelnen Tätigkeiten beim/bei der Landeshauptmann/-frau beantragen, die durch diesen/diese mit Bescheid zu erteilen ist.

Klargestellt wird, dass der Erwerb der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten durch Berufserfahrung nur im Rahmen einer qualifizierten Berufstätigkeit möglich ist. Sollte eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von zumindest 50% vorliegen, würde sich in diesem Fall die dreijährige Tätigkeitsdauer auf höchstens sechs Jahre verdoppeln. Der Beobachtungszeitraum von acht Jahren bleibt davon unberührt.

Voraussetzung dafür ist eine Bestätigung des Dienstgebers über die in diesem Zeitraum durchgeführten einzelnen Tätigkeiten des entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienstes sowie die Absolvierung einer tätigkeitsbezogenen Ergänzungsausbildung an oder in Verbindung mit entsprechenden Fachschul-Bachelorstudiengängen im Ausmaß von mindestens 60 Stunden. Wird eine Bestätigung über mehrere Tätigkeiten innerhalb einer Sparte ausgestellt, so kann die Ergänzungsausbildung – wenn fachlich geboten – auch länger sein.

Es handelt sich hiebei nur um einzelne Tätigkeiten des physiotherapeutischen Dienstes, des medizinisch-technischen Laboratoriumsdienstes oder des radiologisch-technischen Dienstes. Die Personen erhalten keine Berechtigung, den jeweiligen gehobenen medizinisch-technischen Dienst auszuüben.

Für ein einheitliches Vorgehen sowohl hinsichtlich der Dienstgeberbestätigungen als auch der Bescheide der Landeshauptmänner/-frauen ist seitens des Bundeministeriums für Gesundheit in Aussicht genommen, eine Liste der möglichen Tätigkeiten auszuarbeiten und als Empfehlung zur Verfügung zu stellen.

Im Hinblick auf die bestehenden Personalstrukturen wird festgelegt, dass die betroffenen Tätigkeiten entgegen den Berufsausübungsregelungen des MTF-SHD-Gesetzes ohne ärztliche Aufsicht durchgeführt werden. Zur Sicherung der Qualität wird allerdings für diese Tätigkeiten eine besondere Fortbildungsverpflichtung, die durch einen entsprechenden Verwaltungsstraftatbestand sanktioniert wird, sowie die Anwendung der für Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste geltenden Berufspflichten auch für die betroffenen diplomierten medizinisch-technischen Fachkräfte normiert. Klargestellt wird, dass die Ausübung dieser Tätigkeiten durch die betroffenen Berufsangehörigen unter der bisherigen Berufsbezeichnung „diplomierte medizinisch-technische Fachkraft“ erfolgt.

Jene Tätigkeiten, die in das geltende Berufsbild des medizinisch-technischen Fachdienstes fallen, sind auch weiterhin im Rahmen der Regelungen des MTF-SHD-Gesetzes und somit unter ärztlicher Aufsicht durchzuführen.

Um den betroffenen Berufsangehörigen zu ermöglichen, während der für die Erlangung der Berechtigung erforderlichen Absolvierung der tätigkeitsbezogenen Ergänzungsausbildung im bestehenden Arbeitsverhältnis zu verbleiben, wird festgelegt, dass die Ausstellung der Berechtigung bis 31. Dezember 2014 erfolgen kann und die Berufsangehörigen bis zu diesem Zeitpunkt weiterhin diese Tätigkeiten ausüben dürfen. Ab dem 1. Jänner 2015 ist die Ausstellung der genannten Berechtigungen nicht mehr zulässig.

Um dem Bundesministerium für Gesundheit Informationen hinsichtlich der Auswirkungen dieser Übergangsbestimmung zur Verfügung zu stellen, werden die Länder verpflichtet, eine nicht öffentliche Liste über die betroffenen Personen zu führen und diese Listen einmalig nach Abschluss der Verfahren bis 31. März 2015 dem Bundesministerium für Gesundheit zu übermitteln.