Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 2. (1) und (2). …

§ 2. (1) und (2). …

(3) Der radiologisch-technische Dienst umfaßt die eigenverantwortliche Ausführung aller radiologisch-technischen Methoden nach ärztlicher Anordnung bei der Anwendung von ionisierenden Strahlen wie diagnostische Radiologie, Strahlentherapie, Nuklearmedizin und anderer bildgebender Verfahren wie Ultraschall und Kernspinresonanztomographie zur Untersuchung und Behandlung von Menschen sowie zur Forschung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens. Weiters umfasst der radiologisch-technische Dienst die Anwendung von Kontrastmitteln nach ärztlicher Anordnung und nur in Zusammenarbeit mit Ärzten (Ärztinnen).

(3) Der radiologisch-technische Dienst umfasst die eigenverantwortliche Ausführung aller radiologisch-technischen Methoden nach ärztlicher Anordnung bei der Anwendung von ionisierenden Strahlen wie diagnostische Radiologie, Strahlentherapie, Nuklearmedizin und anderer bildgebender Verfahren wie Ultraschall und Kernspinresonanztomographie zur Untersuchung und Behandlung von Menschen sowie zur Forschung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens. Weiters umfasst der radiologisch-technische Dienst die Anwendung von Kontrastmitteln und Radiopharmazeutika nach ärztlicher Anordnung und nur in Zusammenarbeit mit Ärzten (Ärztinnen).

(4) und (5) …

(4) und (5) …

(6) Der logopädisch-phoniatrisch-audiologische Dienst umfaßt die eigenverantwortliche logopädische Befunderhebung und Behandlung von Sprach-, Sprech-, Stimm- und Hörstörungen sowie audiometrische Untersuchungen nach ärztlicher Anordnung.

(6) Der logopädisch-phoniatrisch-audiologische Dienst umfasst die eigenverantwortliche logopädische Befunderhebung und Behandlung von Sprach-, Sprech-, Atem-, Stimm-, Schluck- und Hörstörungen sowie audiometrische Untersuchungen nach ärztlicher Anordnung.

§ 33. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen, wer

§ 33. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen, wer

           1. und 2. …

           3. den Bestimmungen des § 7b, § 8 Abs. 4, § 10 Abs. 4, § 11, § 11a, § 11b oder § 11c zuwiderhandelt.

           1. und 2. …

           3. den Bestimmungen des § 7b, § 8 Abs. 4, § 10 Abs. 4, § 11, § 11a, § 11b, § 11c oder 34c Abs. 6 zuwiderhandelt.

 

§ 34c. (1) Diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte gemäß Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/201x in den letzten acht Jahren mindestens drei Jahre vollbeschäftigt oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung einzelne Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1, 2 oder 3, die vom Berufsbild des medizinisch-technischen Fachdienstes nicht erfasst sind, im Rahmen eines Dienstverhältnisses gemäß § 7 Abs. 1 ausgeübt haben, sind berechtigt, diese Tätigkeiten nach ärztlicher Anordnung bis 31. Dezember 2014 weiterhin auszuüben.

 

(2) Ab 1. Jänner 2015 dürfen Personen gemäß Abs. 1 die jeweiligen Tätigkeiten nur mit Berechtigung des (der) Landeshauptmannes (Landeshauptfrau) ausüben. Voraussetzung für die Berechtigung sind

           1. eine Bestätigung des Dienstgebers über die gemäß Abs. 1 durchgeführten Tätigkeiten und

           2. das Zeugnis über die Absolvierung einer tätigkeitsbezogenen Ergänzungsausbildung gemäß Abs. 4.

Berechtigungen dürfen bis längstens 31. Dezember 2014 ausgestellt werden. Gegen die Ausstellung und Versagung einer Berechtigung ist eine Berufung nicht zulässig.

(3) Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit kann im Sinne eines einheitlichen Vorgehens Kriterien für die Ausstellung der Dienstgeberbestätigungen entwickeln.

(4) Die tätigkeitsbezogene Ergänzungsausbildung hat mindestens 60 Stunden zu umfassen und hat die für die qualitätsgesicherte Ausübung der jeweiligen Tätigkeiten gemäß Abs. 1 erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Sie ist an oder in Verbindung mit Fachschul-Bachelorstudiengängen gemäß § 3 Abs. 4 durchzuführen.

(5) Der (Die) Landeshauptmann (Landeshauptfrau) hat eine nicht öffentliche Liste über jene Personen, denen eine Berechtigung gemäß Abs. 2 ausgestellt wurde, zu führen. Sie hat

           1. Name und Geburtsdatum der betroffenen medizinisch-technischen Fachkräfte sowie

           2. die jeweiligen Tätigkeiten zu enthalten.

Die Liste ist dem (der) Bundesminister (Bundesministerin) für Gesundheit bis spätestens 31. März 2015 zu übermitteln.

(6) Für die Ausübung der Tätigkeiten gemäß Abs. 1 gelten die Berufspflichten gemäß §§ 11 bis 11c.

(7) Personen gemäß Abs. 1 haben sich über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der medizinischen und anderer berufsrelevanter Wissenschaften, die für die Ausübung der Tätigkeiten gemäß Abs. 1 maßgeblich sind, regelmäßig fortzubilden. Das Mindestmaß dieser Fortbildungsverpflichtung beträgt 40 Stunden innerhalb von fünf Jahren.