Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG, das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996GelverkG und das Kraftfahrliniengesetz – KflG geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 – GütbefG

Das Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl. Nr. 593, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2006, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3 500 kg übersteigt, durch Beförderungsunternehmen, für den Werkverkehr mit solchen Kraftfahrzeugen sowie für die Arbeitszeit von selbstständigen Kraftfahrern bei der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit solchen Kraftfahrzeugen. Es gilt nicht für Fuhrwerksdienste, auf die die Gewerbeordnung 1994 gemäß ihrem § 2 Abs. 1 Z 2 nicht anzuwenden ist.“

2. § 2 Abs. 4 lautet:

„(4) Wer ein Gewerbe gemäß Abs. 2 ausüben will, hat einen Antrag auf Erteilung einer Konzession bei der Behörde, die für den beabsichtigten Standort zuständig ist, einzubringen. Dem Antrag sind die Belege gemäß § 339 Abs. 3 Z 1 bis 3 GewO 1994 anzuschließen. Die Frist für die Bearbeitung des Antrags auf Erteilung einer Konzession richtet sich nach § 73 AVG mit der Maßgabe, dass ab dem Zeitpunkt, zu dem alle erforderlichen Belege bei der der Behörde eingelangt sind, eine Frist von drei Monaten gemäß Art. 11 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 nicht überschritten werden darf.“

3. § 3 Abs. 2a lautet:

„(2a) Setzt der Konzessionsinhaber weniger Kraftfahrzeuge ein, als vom Konzessionsumfang umfasst sind, so bedarf dies keiner Genehmigung. Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist jedoch, solange keine entsprechende Änderung des Konzessionsumfanges beantragt wird, weiterhin für den in der Konzession angeführten Umfang nachzuweisen. Wird der Konzessionsumfang eingeschränkt, so sind die überzähligen, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 ausgegebenen beglaubigten Abschriften der Gemeinschaftslizenz und gemäß § 3 Abs. 1 ausgestellten Abschriften der Konzessionsurkunde oder beglaubigten Auszüge aus dem Gewerberegister unverzüglich bei der Konzessionsbehörde abzugeben.“

4. § 4 Z 1 lautet:

§ 4. Eine Konzession nach § 2 oder die Anmeldung eines besonderen Gewerbes ist nicht erforderlich:

           1. für die Beförderung von Postsendungen;“

5. § 5 Abs. 1 lautet:

§ 5. (1) Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes folgende Voraussetzungen gemäß Artikel 3 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 erfüllt sind:

           1. die Zuverlässigkeit,

           2. die finanzielle Leistungsfähigkeit,

           3. die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) und

           4. eine nicht nur vorübergehende geschäftliche Niederlassung in Österreich.

Der Bewerber hat überdies entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang (§ 3) in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer anderen Gemeinde im selben oder einem angrenzenden Verwaltungsbezirk über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen. Sämtliche Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden oder vom Verkehrsleiter nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession zu entziehen. Die §§ 87 bis 91 GewO 1994 bleiben hiervon unberührt. Die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist vor der Erteilung der Konzession aufzufordern, zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes eine Stellungnahme abzugeben.“

6. § 5 Abs. 1a lautet:

„(1a) Die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen sind der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde alle fünf Jahre ab Erteilung der Konzession nachzuweisen. Überprüfungen im Rahmen der Erteilung einer Gemeinschaftslizenz gemäß Art. 6 in Verbindung mit Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 gelten als Überprüfung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4.“

7. § 5 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Zuverlässigkeit im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. a Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn

           1. der Antragsteller, der Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (§§ 1 bis 6 Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68), oder

           2. dem Antragsteller, dem Gewerbeberechtigten oder dem Verkehrsleiter aufgrund der geltenden Vorschriften die Bewilligung zur Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes rechtskräftig entzogen wurde, oder

           3. der Antragsteller, der Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter wegen schwer wiegender Verstöße

                a) gegen die Vorschriften über die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen oder

               b) gegen Gemeinschaftsvorschriften in den in Art. 6 Abs. 1 lit. b Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 genannte Bereichen,

rechtskräftig bestraft wurde.“

8. § 5 Abs. 3 bis 6 lauten:

„(3) Die finanzielle Leistungsfähigkeit gemäß Art. 7 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 ist gegeben, wenn die zur ordnungsgemäßen Inbetriebnahme und Führung des Unternehmens erforderlichen finanziellen Mittel verfügbar sind.

(4) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung (Befähigungsnachweis) wird nachgewiesen durch eine Bescheinigung gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung vor einer Prüfungskommission, die vom Landeshauptmann bestellt wird. Die Gestaltung der Bescheinigung ist durch Verordnung der/des Bundesministerin/Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzulegen. Die §§ 18 und 19 GewO 1994 sind nicht anzuwenden.“

(5) Die Prüfungskommissionen sind vom Landeshauptmann zu bestellen. In diese Kommissionen hat der Landeshauptmann zwei Personen, die das betreffende Gewerbe als Gewerbeinhaber oder Pächter seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung ausüben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer, Filialgeschäftsführer oder Verkehrsleiter ebensolange ohne Unterbrechung tätig sind, aufgrund eines Vorschlages der zuständigen Fachgruppe zu berufen. In die Kommissionen sind überdies unter Berücksichtigung der Sachgebiete der Prüfung zwei weitere Fachleute zu berufen; die Berufung eines dieser Fachleute wird vom Landeshauptmann aufgrund eines Vorschlages der zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte vorgenommen. Wurden Vorschläge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen erstattet, hat der Landeshauptmann die jeweilige Berufung nach Anhörung der säumigen Stelle vorzunehmen. Zum Vorsitzenden der Kommission hat der Landeshauptmann einen für diese Aufgabe geeigneten Beamten des höheren Dienstes zu bestellen.

(6) Die/der Bundesministerin/Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Entwicklung des betreffenden Gewerbes, auf die von Personen, die die Leistungen des Gewerbes in Anspruch nehmen, üblicherweise gestellten Anforderungen, auf Gefahren für Leben, Gesundheit oder Eigentum, die von der Gewerbeausübung ausgehen, auf die für die Gewerbeausübung geltenden besonderen Rechtsvorschriften, durch Verordnung

           1.  die Form und Dauer der Prüfung,

           2. die Anforderungen an die Prüfer,

           3. nähere Bestimmungen über die Anberaumung der Termine,

           4. die auszustellenden Bescheinigungen nach Abs. 4 Z 2,

           5. nähere Bestimmungen über die Wiederholung der Prüfung,

           6. die Universitäts-, Fachhochschul- und Fachschuldiplome sowie sonstigen Prüfungszeugnisse, die gründliche Kenntnisse der Sachgebiete im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 gewährleisten,

           7. die vom Prüfling zu zahlende, dem besonderen Verwaltungsaufwand einschließlich einer angemessenen Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission entsprechende Prüfungsgebühr, wobei auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Prüflings Bedacht genommen werden kann,

           8. die aus den Prüfungsgebühren zu zahlende angemessene Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission sowie

           9. die Voraussetzung für die Rückzahlung der Prüfungsgebühr bei Nichtablegung oder teilweiser Ablegung der Prüfung sowie die Höhe der rückzuzahlenden Prüfungsgebühr festzulegen.“

9. § 5a samt Überschrift lautet:

„Verkehrsleiter

§ 5a. (1) Für jedes Unternehmen ist ein Verkehrsleiter gemäß Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 gegenüber der konzessionserteilenden Behörde zu benennen. Erfüllt die genannte Person die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung und leitet das Unternehmen ständig und tatsächlich, jedenfalls aber in dem Ausmaß, wie es in § 39 Abs. 2 Z 2 GewO 1994, BGBl. Nr. 194, vorgesehen ist, ist die Benennung mit Bescheid durch die konzessionserteilende Behörde zu genehmigen. Bei der Benennung von mehr als einem Verkehrsleiter, ist der Zuständigkeitsbereich für jeden Verkehrsleiter gesondert festzulegen. Sofern ein Geschäftsführer bestellt wird, gilt dieser als Verkehrsleiter, wenn nicht eine andere Person als Verkehrsleiter benannt wird.

(2) Benannte Verkehrsleiter sind von der konzessionserteilenden Behörde in das Verkehrsunternehmensregister gemäß § 24a Abs. 3 Z 3 einzutragen.“

10. § 6 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Verkehrsleiter hat dafür zu sorgen, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister sowie die allenfalls nach Abs. 4 erforderlichen Dokumente mitgeführt werden.“

11. § 6 Abs. 4 lautet:

„(4) Werden Mietfahrzeuge gemäß § 3 Abs. 3 zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern oder für den Werkverkehr verwendet, sind folgende Dokumente im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen:

           1. Vertrag über die Vermietung des Kraftfahrzeuges, aus dem der Name des Vermieters, der Name des Mieters, das Datum und die Laufzeit des Vertrages sowie das Kennzeichen des Fahrzeuges hervorgehen;

           2. sofern der Lenker nicht der Mieter ist, Beschäftigungsvertrag des Lenkers, aus dem der Name des Arbeitgebers, der Name des Arbeitnehmers, das Datum und die Laufzeit des Beschäftigungsvertrages hervorgehen oder eine Bestätigung des Arbeitgebers mit diesen Inhalten.“

12. § 7 Abs. 1 bis 3 lauten:

§ 7. (1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland ist außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:

           1. Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009,

           2. Genehmigung aufgrund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14. Juni 1973,

           3. Bewilligung der/des Bundesministerin/Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich,

           4. aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung der/des Bundesministerin/Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.

Eine solche Berechtigung ist jedoch nicht erforderlich, wenn eine anders lautende Anordnung nach Abs. 4 ergangen ist.

(2) Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern, deren Be- und Entladeort innerhalb Österreichs liegt, durch Güterkraftverkehrsunternehmer mit Sitz im Ausland (Kabotage) ist – ausgenommen für die in Art. 8 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 genannten Güterkraftverkehrsunternehmer - verboten; sie ist nur gestattet,

           1. wenn mit dem Staat, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, eine diesbezügliche Vereinbarung besteht, sowie

           2. im Rahmen des Vor- oder Nachlaufs im grenzüberschreitenden Kombinierten Verkehr mit einem in einem EWR-Staat zugelassenen Kraftfahrzeug; durch Verordnung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist festzulegen, unter welchen Voraussetzungen grenzüberschreitender Kombinierter Verkehr vorliegt und welche Nachweise mitzuführen sind.

(3) Die/der Bundesministerin/Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann Kabotagevereinbarungen mit Drittländern aufgrund dieses Bundesgesetzes abschließen, wenn für österreichische Unternehmer in dem betreffenden Staat Gegenseitigkeit besteht und verkehrspolitische und volkswirtschaftliche Interessen dem nicht entgegenstehen. Die/der Bundesministerin/Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung festzusetzen:

           1. die Staaten, mit denen Kabotagevereinbarungen bestehen,

           2. die Voraussetzungen, unter denen Kabotage durchgeführt werden darf,

           3. die Pflichten der Unternehmer und des Lenkpersonals und

           4. etwaige Meldepflichten der Behörden.“

13. Nach § 7 werden folgende neue §§ 7a und 7b samt Überschriften eingefügt:

„Gemeinschaftslizenz

§ 7a. (1) Die Gemeinschaftslizenz und die beglaubigten Kopien gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 entsprechen dem Muster in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009. Die Gestaltung der Gemeinschaftslizenz ist durch Verordnung der/des Bundesministerin/Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzulegen.

(2) Die Seriennummern der Gemeinschaftslizenz und der beglaubigten Kopien, die gemäß § 24a Abs. 3 in das Verkehrsunternehmensregister einzutragen sind, müssen aus lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern bestehen. Die Seriennummer muss mit den Buchstaben „AT“, danach einem Bindestrich gefolgt von einem oder zwei Buchstaben als Bezeichnung der Behörde, die die Gemeinschaftslizenz oder die beglaubigte Kopie ausgibt, beginnen. Auf die Bezeichnung der Behörde hat ein Bindestrich, danach die vierstellige Jahreszahl des Ausgabejahres der Gemeinschaftslizenz, ein weiterer Bindestrich und danach eine fortlaufende Ausgabenummer, bezogen auf das Ausgabejahr, als vierstellige Zahl zu folgen; im Fall einer beglaubigten Kopie ist zusätzlich nach einem weiteren Bindestrich die Nummer der Kopie als vierstellige Zahl anzufügen. Leerstellen in der Seriennummer sind nicht zulässig; die Ausgabenummern und die Nummern der Kopien sind nach dem Muster „0001“ bis „9999“ auszuführen.

(3) Als Bezeichnung der Behörde (Abs. 2) sind folgende Buchstaben zu verwenden:

             - für die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann von Burgenland: B

             - für die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann von Kärnten: K

             - für die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann von Niederösterreich: N

             - für die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann von Oberösterreich: O

             - für die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann von Salzburg: S

             - für die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann von Steiermark: ST

             - für die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann von Tirol: T

             - für die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann von Vorarlberg: V

             - für die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann von Wien: W.“

Fahrerbescheinigung

§ 7b. (1) Die Fahrerbescheinigung entspricht dem Muster in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009. Die Gestaltung der Fahrerbescheinigung ist durch Verordnung der/des Bundesministerin/Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzulegen.

(2) Die Fahrerbescheinigung wird für die Dauer von fünf Jahren ausgestellt.

(3) Liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung der Fahrerbescheinigung gemäß Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 nicht mehr vor, ist die Fahrerbescheinigung der ausstellenden Behörde rückzuerstatten.“

14. § 9 Abs. 1 lautet:

§ 9. (1) Der Verkehrsleiter hat dafür zu sorgen, dass die Nachweise über die in § 7 Abs. 1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden.“

15. § 9 Abs. 3 lautet:

„(3) Jeder Verkehrsleiter, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000, (Ökopunkteverordnung) Ökopunkte zu entrichten sind, hat dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. Wird ein Umweltdatenträger benützt, hat sich der Verkehrsleiter davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert. Er hat weiters den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat.“

16. § 10 Abs. 1 lautet:

§ 10. (1) Werkverkehr liegt vor, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

           1. Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder ausgebessert werden oder worden sein.

           2. Die Beförderung muss der Heranschaffung der Güter zum Unternehmen, ihrer Fortschaffung vom Unternehmen, ihrer Überführung innerhalb oder - zum Eigengebrauch - außerhalb des Unternehmens dienen.

           3. Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen von Personal geführt werden, das bei dem Unternehmen beschäftigt ist oder ihm im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt wurde.

           4. Die die Güter befördernden Kraftfahrzeuge müssen dem Unternehmen gehören, von ihm auf Abzahlung gekauft worden sein oder gemietet sein. Dies gilt nicht bei Einsatz eines Ersatzfahrzeuges für die Dauer eines kurzfristigen Ausfalls des sonst verwendeten Kraftfahrzeugs.

           5. Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.“

17. § 15 lautet:

§ 15. Dem Fachverband für das Güterbeförderungsgewerbe obliegt nach Erteilung der Genehmigung der Tarife gemäß § 13 Abs. 1 ihre Kundmachung. Er hat die Erfüllung der sich aus diesem Gesetz für tarifgebundene Beförderungen ergebenden Pflichten der Verkehrsleiter zu überwachen und Verstöße anzuzeigen.“

18. § 16 lautet:

§ 16. Die Verkehrsleiter haben dem Fachverband für das Güterbeförderungsgewerbe alle Auskünfte zu erteilen, die zur Überprüfung der Einhaltung der Tarife notwendig sind, und ihm nach vorangehender Ankündigung Einsicht in alle erforderlichen Aufzeichnungen des Unternehmens zu gewähren.“

19. § 17 entfällt.

20. § 19 Abs. 4 und 5 lauten:

„(4) Als Fahrerqualifizierungsnachweise gelten:

           1. eine von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates neben der Fahrzeugklasse in Lenkberechtigungen vorgenommene Eintragung des entsprechenden harmonisierten Gemeinschaftscodes gemäß dem Verzeichnis der Anhänge I und Ia der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.07.1991, ABl. Nr. L 237 vom 24.08.1991, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.09.2003, ABl. Nr. L 284, S. 1, oder

           2. ein von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates ausgestellter Fahrerqualifizierungsnachweis nach dem Modell in Anhang II der Richtlinie 2003/59/EG oder

           3. eine von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates vorgenommene Eintragung auf einer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 ausgestellten Fahrerbescheinigung.“

(5) Für Lenker, die in § 19c genannt sind, ist von der Behörde ein Fahrerqualifizierungsnachweis für jeweils fünf Jahre auszustellen, wenn ein Nachweis über eine Grundqualifikation oder eine Weiterbildung vorgelegt wird. Die/der Bundesministerin/Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die Form, den Inhalt und die Vorgangsweise bei der Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises festzusetzen.“

21. § 20 Abs. 2 lautet:

„(2) Konzessionen für den grenzüberschreitenden Güterverkehr (§ 2 Abs. 2 Z 2) erteilt der Landeshauptmann. Gemeinschaftslizenzen und Fahrerbescheinigungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 werden vom Landeshauptmann ausgestellt.

22. § 20 Abs. 5 lautet:

„(5) Die konzessionserteilende Behörde ist insbesondere auch zuständig für:

           1. das Konzessionsentziehungsverfahren;

           2. die Genehmigung und den Widerruf der Bestellung eines Geschäftsführers;

           3. die Genehmigung und den Widerruf der Bestellung eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte;

           4. den Widerruf der Übertragung der Ausübung eines Gewerbes an einen Pächter;

           5. die Vollziehung der §§ 46 bis 48 der Gewerbeordnung 1994;

           6. die Entziehung der Gemeinschaftslizenz, sofern die Voraussetzungen gemäß Art. 4 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 nicht mehr vorliegen;

           7. die Entziehung der Fahrerbescheinigung, sofern die Voraussetzungen gemäß Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 nicht mehr vorliegen;

           8. folgende Maßnahmen hinsichtlich des Verkehrsleiters:

                a) die Genehmigung der Benennung eines Verkehrsleiters gemäß § 5b;

               b) die Erklärung gemäß Art. 10 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, dass eine natürliche Person ungeeignet ist, als Verkehrsleiter, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten;

                c) die Überprüfung gemäß Art. 11 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, ob ein Verkehrsleiter, sofern Zweifel an der Zuverlässigkeit eines Unternehmens bestehen, zum Zeitpunkt der Antragstellung in einem Mitgliedstaat für ungeeignet erklärt wurde;

               d) die Erklärung gemäß Art. 14 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, dass ein Verkehrsleiter ungeeignet ist, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten;

           9. die Eintragung der einschlägigen Daten in das Verkehrsunternehmensregister gemäß § 24a, sowie deren Berichtigung, Übermittlung und Löschung;

         10. die Meldung an das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß Art. 26 Abs. 1 lit. b und c Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 und gemäß Art. 17 Abs. 1 und 2 Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 über

                a) die Anzahl der erteilten, ausgesetzten und entzogenen Güterbeförderungskonzessionen sowie die Angabe der Gründe, die zu dieser Entscheidung geführt haben, aufgeschlüsselt nach Jahr und Art,

               b) die Anzahl der Erklärungen, dass eine natürliche Person gemäß Z 8 lit. b oder ein Verkehrsleiter gemäß Z 8 lit. d ungeeignet ist, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten sowie die Angabe der Gründe, die zu dieser Entscheidung geführt haben, aufgeschlüsselt nach Jahr und Art,

                c) die Anzahl der jedes Jahr erteilten Bescheinigungen über die fachliche Eignung,

               d) die Anzahl der am 31.12. des vorangegangenen Jahres im Umlauf befindlichen Gemeinschaftslizenzen und der beglaubigten Kopien alle zwei Jahre, beginnend mit dem 31.12.2011, wobei die Meldung bis zum 31.1. des Folgejahres im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie eingelangt sein muss, und

                e) die Anzahl der im Vorjahr ausgestellten und der am 31.12. des vorangegangenen Jahres im Umlauf befindlichen Fahrerbescheinigungen, wobei die Meldung bis zum 31.1. des Folgejahres im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie eingelangt sein muss.“

23. § 22 lautet:

§ 22. Über Art. 24 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 und Art. 11 Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 hinausgehende gegenseitige Amts- und Rechtshilfeabkommen bleiben aufrecht.“

24. § 23 Abs. 1 bis 4 lauten:

§ 23. (1) Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer als Verkehrsleiter

           1. die Anzahl der Kraftfahrzeuge ohne Genehmigung gemäß § 3 Abs. 2 vermehrt;

           2. § 6 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt;

           3. Beförderungen gemäß §§ 7 bis 9 ohne die hierfür erforderliche Berechtigung durchführt oder Gebote oder Verbote von zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht einhält;

           4. § 11 zuwiderhandelt;

           5. die gemäß § 12 festgelegten Tarife nicht einhält;

           6. § 9 Abs. 1 oder 3 zuwiderhandelt;

           7. andere als die in Z 1 bis 6 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;

           8. nicht dafür sorgt, dass die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 erforderlichen Gemeinschaftslizenzen oder Fahrerbescheinigungen mitgeführt werden;

           9. Bestimmungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 und der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 verletzt;

         10. einen von einer nicht gemäß § 9 Abs. 9 ermächtigten Stelle programmierten Umweltdatenträger benützt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu ahnden ist, wer als Lenker

           1. § 6 Abs. 3 oder 4 zuwiderhandelt;

           2. § 9 Abs. 2 zuwiderhandelt;

           3. andere als die in Z 1 und 2 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;

           4. eine gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 erforderliche Gemeinschaftslizenz und Fahrerbescheinigung nicht mitführt oder auf Verlangen den Kontrollorganen nicht vorweist;

           5. sonstige Bestimmungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 oder anderer unmittelbar anwendbarer Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist.

(3) Strafbar nach Abs. 1 Z 3, Z 6 oder Z 8 ist ein Verkehrsleiter auch dann, wenn er die in §§ 7 bis 9 genannten Verpflichtungen oder die in der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 normierten Gebote und Verbote im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte.

(4) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Z 5 bis 7 hat die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 3 und Z 8 bis 10 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 hat die Geldstrafe mindestens 1 453 Euro zu betragen.“

25. § 23 Abs. 7 lautet:

„(7) Wer als selbstständiger Kraftfahrer die Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht gemäß § 24f verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 145 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 200 Euro bis 3 600 Euro zu bestrafen.“

26. An § 23 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Wer als selbstständiger Kraftfahrer

           1. die wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäß § 24c überschreitet,

           2. die gemäß § 24d vorgeschriebenen Ruhepausen nicht einhält,

           3. an Tagen, an denen er Nachtarbeit leistet, die gemäß § 24e Abs. 1 erlaubte Tagesarbeitszeit überschreitet oder

           4. geleistete Nachtarbeit nicht gemäß § 24e Abs. 2 ausgleicht,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 815 Euro zu bestrafen.“

27. Abschnitt VIII erhält die Abschnittsbezeichnung „X“ und nach Abschnitt VII werden folgende neue Abschnitte VIII und IX samt Überschriften eingefügt:

„ABSCHNITT VIII

Erfassung der Verkehrsunternehmen

Verkehrsunternehmensregister

§ 24a. (1) Die/der Bundesministerin/Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat bei der Bundesrechenzentrum GmbH ein automationsunterstütztes zentrales Verkehrsunternehmensregister im Sinne des Art. 16 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zu führen. Im Register werden die im Inland konzessionierten Güterbeförderungsunternehmen erfasst. Das Register wird zur Speicherung von Daten geführt, die erforderlich sind, um feststellen zu können, welche Güterbeförderungsunternehmen über eine Konzession verfügen, welche Verkehrsleiter oder rechtlichen Vertreter für diese Unternehmen bestellt wurden, über welche Art der Konzession diese Unternehmen verfügen, für welche Anzahl von Kraftfahrzeugen die Konzession erteilt wurde, gegebenenfalls die laufende Nummer der Gemeinschaftslizenz und der beglaubigten Kopien gemäß Art. 4 Verordnung (EG) Nr. 1072/2009. Weiters ist in dem Register auch die Anzahl, Kategorie und Art der schwerwiegenden Verstöße gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 lit. b und die Namen der Personen, die für ungeeignet erklärt wurden, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten, zu erfassen.

(2) Die gemäß § 20 Abs. 5 zuständige Behörde hat die erforderlichen Daten online über eine gesicherte Datenverbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH zu übermitteln.

(3) Folgende Daten sind gemäß Art. 16 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in das Verkehrsunternehmensregister einzutragen:

           1. Name und Rechtsform des Unternehmens;

           2. Anschrift der Niederlassung;

           3. Namen der Verkehrsleiter, die zur Erfüllung der Voraussetzungen hinsichtlich Zuverlässigkeit und fachlicher Eignung benannt wurden, oder gegebenenfalls eines rechtlichen Vertreters;

           4. Art der Konzession und Anzahl der Kraftfahrzeuge, für die die Konzession erteilt wurde, und gegebenenfalls laufende Nummer der Gemeinschaftslizenz und der beglaubigten Kopien;

           5. Anzahl, Kategorie und Art der in § 5 Abs. 2 Z 2 lit. b genannten schwerwiegenden Verstöße, die in den vorangehenden zwei Jahren zu einer Verurteilung oder einer Bestrafung geführt haben;

           6. Namen der Personen, die für ungeeignet erklärt wurden, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten.

(4) Die gemäß § 20 Abs. 5 zuständigen Behörden können auf die jeweils in Betracht kommenden Daten zugreifen und diese verwenden.

(5) Auskünfte aus dem Register sind im Wege der Datenfernverarbeitung zu erteilen:

           1. den Organen des Bundes, der Länder und der Gemeinden, soweit sie diese für die Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen und

           2. den zuständigen Behörden anderer Staaten, sofern sich eine solche Verpflichtung aus diesem Bundesgesetz, aus unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht oder anderen zwischenstaatlichen Abkommen ergibt.

(6) Die Daten gemäß Abs. 3 Z 1 bis 4 sind öffentlich zugänglich.

(7) Die gemäß § 20 Abs. 5 zuständigen Behörden sind ermächtigt, die personenbezogenen Daten, die zur Führung des Verkehrsunternehmensregisters benötigt werden, automationsunterstützt zu verarbeiten.

Abschnitt IX

Arbeitszeit der selbstständigen Kraftfahrer

Begriffsbestimmungen

§ 24b. Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck

           1. selbstständiger Kraftfahrer: alle Personen, deren berufliche Tätigkeit hauptsächlich darin besteht, mit Gemeinschaftslizenz oder einer anderen berufsspezifischen Beförderungsermächtigung gewerbsmäßig Personen mit Omnibussen zu befördern, die

                a) befugt sind, auf eigene Rechnung zu arbeiten,

               b) nicht durch einen Arbeitsvertrag oder ein anderes arbeitsrechtliches Abhängigkeitsverhältnis an einen Arbeitgeber gebunden sind,

                c) über den erforderlichen freien Gestaltungsspielraum für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit verfügen,

               d) deren Einkünfte direkt von den erzielten Gewinnen abhängen und

                e) die Freiheit haben, als Einzelne oder durch eine Zusammenarbeit zwischen selbständigen Kraftfahrern Geschäftsbeziehungen zu mehreren Kunden zu unterhalten;

           2. Arbeitsplatz:

                a) den Standort der Hauptniederlassung des Unternehmens, für das der selbstständige Kraftfahrer tätig ist, und seine verschiedenen Zweigniederlassungen, ob sie nun mit seinem Geschäftssitz oder seiner Hauptniederlassung zusammenfallen oder nicht,

               b) das Fahrzeug, das der selbstständige Kraftfahrer bei seiner Tätigkeit benutzt und

                c) jeden anderen Ort, an dem die mit der Beförderung verbundenen Tätigkeiten ausgeführt werden;

           3. Arbeitszeit: die Zeitspanne zwischen Arbeitsbeginn und Arbeitsende, in der sich der selbständige Kraftfahrer an seinem Arbeitsplatz befindet, dem Kunden zur Verfügung steht, und während deren er seine Funktionen oder Tätigkeiten ausübt; dies umfasst nicht allgemeine administrative Tätigkeiten, die keinen direkten Zusammenhang mit der gerade ausgeführten spezifischen Transporttätigkeit aufweisen, sowie die Ruhepausen gemäß § 18d;

           4. Woche: den Zeitraum von Montag 00.00 Uhr bis Sonntag 24.00 Uhr;

           5. Tagesarbeitszeit: die Arbeitszeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von vierundzwanzig Stunden;

           6. Nachtzeit: die Zeit zwischen 0.00 Uhr und 04.00 Uhr;

           7. Nachtarbeit: jede Arbeit, die während der Nachtzeit ausgeführt wird.

Wöchentliche Höchstarbeitszeit

§ 24c. Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit eines selbstständigen Kraftfahrers darf 48 Stunden nicht überschreiten. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit kann bis zu 60 Stunden betragen, sofern der Wochendurchschnitt in einem Zeitraum von vier Monaten 48 Stunden nicht übersteigt. Art. 6 Absatz 1 Unterabsätze 4 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 oder erforderlichenfalls Art. 6 Absatz 1 Unterabsatz 4 des AETR-Übereinkommens haben Vorrang vor den Bestimmungen dieser Richtlinie, sofern die betroffenen Fahrer eine durchschnittliche Arbeitszeit von 48 Stunden pro Woche in einem Zeitraum von vier Monaten nicht überschreiten.

Ruhepausen

§ 24d. (1) Die Tagesarbeitszeit eines selbstständigen Kraftfahrers ist

           1. bei einer Gesamtdauer zwischen sechs und neun Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten,

           2. bei einer Gesamtdauer von mehr als neun Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 45 Minuten,

zu unterbrechen. Die Ruhepause ist spätestens nach sechs Stunden einzuhalten.

(2) Die Ruhepause kann in mehrere Teile von mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.

(3) Bei Teilung der Ruhepause nach Abs. 2 ist der erste Teil nach spätestens sechs Stunden einzuhalten.

Nachtarbeit

§ 24e. (1) Die Tagesarbeitszeit eines selbstständigen Kraftfahrers darf an Tagen, an denen er Nachtarbeit leistet, zehn Stunden nicht überschreiten.

(2) Dem Lenker gebührt für Nachtarbeit binnen 14 Tagen ein Ausgleich durch eine Verlängerung einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit im Ausmaß der geleisteten Nachtarbeit.

Aufzeichnungspflicht

§ 24f. Jeder selbstständige Kraftfahrer hat Aufzeichnungen über sämtliche von ihm geleisteten Arbeitsstunden zu führen und diese mindestens 24 Monate lang aufzubewahren, wobei diese Frist bei einer Durchrechnung der Arbeitszeit mit dem Ende des Durchrechnungszeitraumes beginnt. Diese Aufzeichnungen sind der Behörde nach Aufforderung lückenlos und geordnet nach Datum zur Verfügung zu stellen. Als Aufzeichnungen gelten neben sämtlichen herunter geladenen, übertragenen und gesicherten Daten im Sinne des § 17a Abs. 2 des Arbeitszeitgesetzes (AZG), BGBl. Nr. 461/1969, auch die Ausdrucke vom Kontrollgerät, Schaublätter, Arbeitszeitpläne, Fahrtenbücher sowie alle sonstigen Arbeitszeitaufzeichnungen.“

28. § 25 Abs. 2 lautet:

„(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 verwiesen wird, ist die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates, Abl. Nr. L 300 vom 14.11.2009, anzuwenden.“

29. In § 25 wird folgender neuer Abs. 4 eingefügt:

„(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 verwiesen wird, ist die Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs, Abl. Nr. L 300 vom 14.11.2009, anzuwenden.“

30. In § 26 wird nach Abs. 8 folgender neuer Abs. 9 angefügt:

„(9) Personen, denen vor dem 4. Dezember 2011 eine Konzession gemäß § 5 erteilt wurde, gelten als Verkehrsleiter im Sinne des Artikels 4 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009. Wurde in einem Unternehmen ein gewerberechtlicher Geschäftsführer gemäß § 39 Gewerbeordnung 1994 bestellt, so gilt jedenfalls dieser als Verkehrsleiter.“

31. § 27a Z 1 lautet:

         „1. Richtlinie 2002/15/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben, ABl. Nr. L 80 vom 23.03.2002, S. 35;“

32. In § 28 wird nach Abs. 2 folgender neuer Abs. 3 angefügt:

„(3) Dieses Bundesgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. …/2011 tritt mit 4 Dezember 2011 in Kraft.

Artikel 2

Änderung des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 – GelverkG

Das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. Nr. 112, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2006, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen sowie für die Arbeitszeit von selbstständigen Kraftfahrern bei der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen mit Omnibussen; dieses Bundesgesetz gilt nicht für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr auf Grund des Kraftfahrliniengesetzes, BGBl. I Nr. 203/1999.“

2. § 2 Abs. 3 lautet:

„(3) Wer ein Gewerbe gemäß § 3 Abs. 1 ausüben will, hat einen Antrag auf Erteilung einer Konzession bei der Behörde, die für den beabsichtigten Standort zuständig ist, einzubringen. Dem Antrag sind die Belege gemäß § 339 Abs. 3 Z 1 bis 3 GewO 1994 anzuschließen. Die Frist für die Bearbeitung des Antrags auf Erteilung einer Konzession richtet sich nach § 73 AVG mit der Maßgabe, dass ab dem Zeitpunkt, zu dem alle erforderlichen Belege bei der Behörde eingelangt sind, für das Ausflugswagen-Gewerbe, das Stadtrundfahrten-Gewerbe und das Mietwagen-Gewerbe mit Omnibussen eine Frist von drei Monaten gemäß Art. 11 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 nicht überschritten werden darf.“

3. § 4 Abs. 3 lautet:

„(3) Setzt der Konzessionsinhaber weniger Kraftfahrzeuge ein, als vom Konzessionsumfang umfasst sind, so bedarf dies keiner Genehmigung. Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist jedoch, solange keine entsprechende Änderung des Konzessionsumfanges beantragt wird, weiterhin für den in der Konzession angeführten Umfang nachzuweisen. Wird der Konzessionsumfang eingeschränkt, so sind die überzähligen, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 ausgestellten Abschriften der Gemeinschaftslizenz unverzüglich bei der Konzessionsbehörde abzugeben.“

4. § 5 Abs. 1 lautet:

§ 5. (1) Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes folgende Voraussetzungen gemäß Art. 3 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 erfüllt sind:

           1. die Zuverlässigkeit,

           2. die finanzielle Leistungsfähigkeit,

           3. die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) und

           4. eine nicht nur vorübergehende geschäftliche Niederlassung in Österreich.

Z 1 bis 4 gilt auch für die nicht von der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 erfassten Gewerbe. Der Bewerber hat überdies entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang (§ 4) in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer daran unmittelbar angrenzenden Gemeinde über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen. Sämtliche Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden oder vom Verkehrsleiter nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession zu entziehen. Die §§ 87 bis 91 GewO 1994 bleiben hiervon unberührt. Die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist vor der Erteilung der Konzession aufzufordern, zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes eine Stellungnahme abzugeben.“

5. § 5 Abs. 2a bis 5 lauten:

„(2a) Beim Ausflugswagen-Gewerbe, Stadtrundfahrten-Gewerbe und Mietwagen-Gewerbe mit Omnibussen sind die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde mindestens alle fünf Jahre ab Erteilung der Konzession nachzuweisen. Überprüfungen im Rahmen der Erteilung einer Gemeinschaftslizenz gemäß Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 gelten als Überprüfung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4.

(3) Die Zuverlässigkeit ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn

           1. der Antragsteller, Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (§§ 1 bis 6 Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68), oder

           2. dem Antragsteller, dem Gewerbeberechtigten oder dem Verkehrsleiter aufgrund der geltenden Vorschriften die Bewilligung zur Ausübung des Personenbeförderungsgewerbes rechtskräftig entzogen wurde oder

           3. der Antragsteller, der Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter wegen schwerer Verstöße gegen

                a) die Vorschriften über die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen oder

               b) Gemeinschaftsvorschriften in den in Art. 6 Abs. 1 lit. b Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 genannte Bereichen

rechtskräftig bestraft wurde.

(4) Die finanzielle Leistungsfähigkeit für das Taxi-Gewerbe, das Mietwagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen und das mit Omnibussen ausgeübte Gästewagen-Gewerbe ist gegeben, wenn die zur ordnungsgemäßen Inbetriebnahme und Führung des Unternehmens erforderlichen finanziellen Mittel verfügbar sind. Die zur Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit für die ordnungsgemäße Inbetriebnahme und Führung des Unternehmens heranzuziehenden Geschäftsdaten, aus denen die wirtschaftliche Lage des Unternehmens ersichtlich ist, und die erforderlichen finanziellen Mittel sind durch Verordnung der/des Bundesministerin/Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzulegen. Die finanzielle Leistungsfähigkeit hinsichtlich des Ausflugswagen-Gewerbes, des Stadtrundfahrten-Gewerbes und des Mietwagen-Gewerbes mit Omnibussen ist gegeben, wenn die Voraussetzungen gemäß Art. 7 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 vorliegen.

(5) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung (Befähigungsnachweis) für das Ausflugswagen-Gewerbe, das Stadtrundfahrten-Gewerbe und das Mietwagen-Gewerbe mit Omnibussen wird nachgewiesen durch eine Bescheinigung gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung vor einer Prüfungskommission, die vom Landeshauptmann bestellt wird. Die Gestaltung der Bescheinigung ist durch Verordnung der/des Bundesministerin/Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzulegen. Die §§ 18 und 19 GewO 1994 sind nicht anzuwenden.“

6. Nach § 5 Abs. 5 wird folgender neuer Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung (Befähigungsnachweis) für das Taxi-Gewerbe, das Mietwagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen und das mit Omnibussen ausgeübte Gästewagen-Gewerbe wird nachgewiesen durch

           1. eine Bescheinigung gemäß Abs. 8 Z 5 über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung vor einer Prüfungskommission, die vom Landeshauptmann bestellt wird, oder

           2. eine Bescheinigung der Prüfungskommission aufgrund von Universitäts-, Fachhochschul- oder Fachschuldiplomen sowie sonstigen Prüfungszeugnissen, die gründliche Kenntnisse von Sachgebieten der Prüfung im Sinne des Abs. 8 Z 1 gewährleisten. Werden durch die Universitäts-, Fachhochschul- und Fachschuldiplome sowie sonstigen Prüfungszeugnisse nicht alle Sachgebiete der Prüfung abgedeckt, so ersetzt die Bescheinigung die Prüfung im Sinne der Z 1 nur für jene Sachgebiete, für die aufgrund der Universitäts-, Fachhochschul- oder Fachschuldiplome sowie sonstigen Prüfungszeugnisse gründliche Kenntnisse gewährleistet sind.

Beim Taxi-Gewerbe und Mietwagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen ist zusätzlich eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit in dem jeweils angestrebten Gewerbe selbst oder in einem Betrieb, in dem dieses Gewerbe gemeinsam mit anderen Gewerben ausgeübt wird, oder in einem dem Gewerbe fachlich nahestehenden Berufszweig durch eine Bestätigung eines Sozialversicherungsträgers nachzuweisen. Bestätigungen über ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, können auf die mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit nicht angerechnet werden. Die §§ 18 und 19 GewO 1994 sind nicht anzuwenden.“

7. § 5 Abs. 6 lautet:

„(6) Die Prüfungskommissionen sind vom Landeshauptmann zu bestellen. In diese Kommissionen hat der Landeshauptmann zwei Personen, die das betreffende Gewerbe als Gewerbeinhaber oder Pächter seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung ausüben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer, Filialgeschäftsführer oder Verkehrsleiter ebensolange ohne Unterbrechung tätig sind, aufgrund eines Vorschlages der zuständigen Fachgruppe zu berufen. In die Kommissionen sind überdies unter Berücksichtigung der Sachgebiete der Prüfung zwei weitere Fachleute zu berufen; die Berufung eines dieser Fachleute wird vom Landeshauptmann auf Grund eines Vorschlages der zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte vorgenommen. Wurden Vorschläge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen erstattet, hat der Landeshauptmann die jeweilige Berufung nach Anhörung der säumigen Stelle vorzunehmen. Zum Vorsitzenden der Kommission hat der Landeshauptmann einen für diese Aufgabe geeigneten Beamten des höheren Dienstes zu bestellen.“

8. § 5 Abs. 8 lautet:

„(8) Die/der Bundesministerin/Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Entwicklung des betreffenden Gewerbes, auf die von Personen, die die Leistungen des Gewerbes in Anspruch nehmen, üblicherweise gestellten Anforderungen, auf Gefahren für Leben, Gesundheit oder Eigentum, die von der Gewerbeausübung ausgehen, auf die für die Gewerbeausübung geltenden besonderen Rechtsvorschriften, durch Verordnung

           1. die Sachgebiete der Prüfung für das Taxi-Gewerbe, das Mietwagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen und das mit Omnibussen ausgeübte Gästewagen-Gewerbe,

           2. die Form und Dauer der Prüfung,

           3. die Anforderungen an die Prüfer,

           4. nähere Bestimmungen über die Anberaumung der Termine,

           5. die auszustellenden Bescheinigungen für das Taxi-Gewerbe, das Mietwagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen und das mit Omnibussen ausgeübte Gästewagen-Gewerbe nach Abs. 5,

           6. nähere Bestimmungen über die Wiederholung der Prüfung,

           7. die Universitäts-, Fachhochschul- und Fachschuldiplome sowie sonstigen Prüfungszeugnisse, die gründliche Kenntnisse der Sachgebiete im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 für das Ausflugswagen-Gewerbe, das Stadtrundfahrten-Gewerbe und das Mietwagen-Gewerbe mit Omnibussen oder im Sinne der Z 1 für das Taxi-Gewerbe, das Mietwagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen und das mit Omnibussen ausgeübte Gästewagen-Gewerbe gewährleisten,

           8. die vom Prüfling zu zahlende, den besonderen Verwaltungsaufwand einschließlich einer angemessenen Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission entsprechende Prüfungsgebühr, wobei auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Prüflings Bedacht genommen werden kann,

           9. die aus den Prüfungsgebühren zu zahlende angemessene Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission sowie

         10. die Voraussetzungen für die Rückzahlung der Prüfungsgebühr bei Nichtablegung oder teilweiser Ablegung der Prüfung sowie die Höhe der rückzuzahlenden Prüfungsgebühr

festzulegen.“

9. Nach § 6 wird folgender § 6a samt Überschrift eingefügt:

„Verkehrsleiter

§ 6a. (1) Für jedes Unternehmen des Ausflugswagen-Gewerbes, des Stadtrundfahrten-Gewerbes und des Mietwagen-Gewerbe mit Omnibussen ist ein Verkehrsleiter gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 gegenüber der konzessionserteilenden Behörde zu benennen. Erfüllt die genannte Person die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung und leitet das Unternehmen ständig und tatsächlich, jedenfalls aber in dem Ausmaß, wie es in § 39 Abs. 2 Z 2 GewO 1994, BGBl. Nr. 194, vorgesehen ist, ist die Benennung mit Bescheid durch die konzessionserteilende Behörde zu genehmigen. Bei der Benennung von mehr als einem Verkehrsleiter, ist der Zuständigkeitsbereich für jeden Verkehrsleiter gesondert festzulegen. Sofern ein Geschäftsführer bestellt wird, gilt dieser als Verkehrsleiter, wenn nicht eine andere Person als Verkehrsleiter benannt wird.

(2) Benannte Verkehrsleiter sind von der konzessionserteilenden Behörde in das Verkehrsunternehmensregister gemäß § 18a Abs. 3 Z 3 einzutragen.“

10. § 7 Abs. 1 lautet:

§ 7. (1) Die Bestimmungen der §§ 41 bis 45 GewO 1994 gelten für das Taxi-Gewerbe, das Mietwagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen und das Gästewagen-Gewerbe mit Omnibussen mit den Maßgaben, dass an die Stelle der Bezirksverwaltungsbehörde die Konzessionsbehörde tritt und dass das Fortbetriebsrecht einer natürlichen Person spätestens nach einem Jahr, endet, wenn nicht vorher ein Geschäftsführer bestellt wird; die Behörde kann eine Verlängerung dieser Frist um höchstens sechs Monate in begründeten Fällen genehmigen.“

11. § 11 Abs. 1 lautet:

§ 11. (1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland, ist außer den nach §§ 2 und 7 berechtigten Personen auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden gesetzlichen Vorschriften zur Beförderung von Personen befugt sind und Inhaber einer

           1. Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 oder

           2. Genehmigung der/des Bundesministerin/Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich oder

           3. Genehmigung aufgrund des Landverkehrsabkommens mit der Schweiz oder

           4. auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen gemäß § 12 vergebenen Genehmigung der/des Bundesministerin/Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie oder

           5. Genehmigung aufgrund des Interbus-Übereinkommens

sind oder eine genehmigungsfreie Gelegenheitsfahrt gemäß einer in Z 4 und 5 genannten Rechtsvorschrift oder aufgrund des Bundesgesetzes vom 1. Oktober 1987 zur Durchführung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, BGBl. Nr. 17/1987 (ASOR-Durchführungsgesetz), BGBl. Nr. 521/1987, durchführen.“

12. An § 11 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die im Rahmen der grenzüberschreitenden Kabotage gemäß Art. 12 Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 auszugebenden Fahrtenblätter sind gemäß Art. 17 Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 an die ausstellende Behörde zurückzusenden.“

13. Nach § 11 wird folgender neuer § 11a samt Überschrift eingefügt:

„Gemeinschaftslizenz

§ 11a. (1) Die Gemeinschaftslizenz und die beglaubigten Kopien gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 entsprechen dem Muster in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009. Die Gestaltung der Gemeinschaftslizenz ist durch Verordnung der/des Bundesministerin/Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzulegen.

(2) Die Seriennummern der Gemeinschaftslizenz und der beglaubigten Kopien, die gemäß § 18a Abs. 3 in das Verkehrsunternehmensregister einzutragen sind, müssen aus lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern bestehen. Die Seriennummer muss mit den Buchstaben „AT“, danach einem Bindestrich gefolgt von einem oder zwei Buchstaben als Bezeichnung der Behörde, die die Gemeinschaftslizenz oder die beglaubigte Kopie ausgibt, beginnen. Auf die Bezeichnung der Behörde hat ein Bindestrich, danach die vierstellige Jahreszahl des Ausgabejahres der Gemeinschaftslizenz, ein weiterer Bindestrich und danach eine fortlaufende Ausgabenummer, bezogen auf das Ausgabejahr, als vierstellige Zahl zu folgen; im Fall einer beglaubigten Kopie ist zusätzlich nach einem weiteren Bindestrich die Nummer der Kopie als vierstellige Zahl anzufügen. Leerstellen in der Seriennummer sind nicht zulässig; die Ausgabenummern und die Nummern der Kopien sind nach dem Muster „0001“ bis „9999“ auszuführen.

(3) Als Bezeichnung der Behörde (Abs. 2) sind folgende Buchstaben zu verwenden:

             - für die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann von Burgenland: B

             - für die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann von Kärnten: K

             - für die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann von Niederösterreich: N

             - für die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann von Oberösterreich: O

             - für die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann von Salzburg: S

             - für die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann von Steiermark: ST

             - für die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann von Tirol: T

             - für die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann von Vorarlberg: V

             - für die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann von Wien: W.“

14. § 12 Abs. 1 lautet:

§ 12. (1) Vereinbarungen mit Drittländern über die grenzüberschreitende Beförderung von Personen gemäß § 11 dieses Bundesgesetzes oder über die grenzüberschreitende Beförderung von Personen gemäß § 32 Abs. 4 Z 14 GewO 1994 (nichtlinienmäßiger Personenwerkverkehr) können auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes geschlossen werden, wenn der Umfang des zwischenstaatlichen Personenverkehrs dies erfordert. In den Vereinbarungen ist insbesondere vorzusehen, dass Kraftfahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Fahrten nach, durch und aus Österreich durchführen können. Dabei sind, wenn Kontingente festgelegt werden, die verkehrsmäßigen und wirtschaftlichen Interessen Österreichs zu berücksichtigen. Die Ausgabe der Kontingente kann auch durch den jeweiligen Vertragspartner vorgenommen werden.“

15. § 14 Abs. 5 lautet:

„(5) Die genehmigten Tarife sind im Amtsblatt der betroffenen Landesregierung, bei Genehmigung durch die/den Bundesministerin/Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im ,,Amtsblatt zur Wiener Zeitung`` kundzumachen.“

16. § 14a Abs. 5 lautet:

„(5) Für Lenker, die in § 14d genannt sind, ist von der Behörde ein Fahrerqualifizierungsnachweis für jeweils fünf Jahre auszustellen, wenn ein Nachweis über eine Grundqualifikation oder eine Weiterbildung vorgelegt wird. Die/der Bundesministerin/Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die Form, den Inhalt und die Vorgangsweise bei der Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises festzusetzen.“

17. § 15 Abs. 1 lautet:

§ 15. (1) Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer oder Verkehrsleiter

           1. die Zahl der Fahrzeuge ohne Genehmigung gemäß § 4 Abs. 2 vermehrt;

           2. § 10 zuwiderhandelt;

           3. eine Beförderung gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 ohne die erforderliche Genehmigung durchführt;

           4. die gemäß § 14 festgelegten Tarife nicht einhält;

           5. andere als die in Z 1 bis 4 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;

           6. nicht dafür sorgt, dass die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 erforderliche beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz oder das Fahrtenblatt mitgeführt wird;

           7. gegen sonstige Gebote oder Verbote der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 und der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 verstößt;

           8. nicht dafür sorgt, dass die notwendigen Genehmigungen oder Nachweise gemäß dem Landesverkehrsabkommen mit der Schweiz oder gemäß den Vereinbarungen nach § 12 oder gemäß dem Interbusabkommen oder dem Bundesgesetz vom 1. Oktober 1987 zur Durchführung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, BGBl. Nr. 17/1987 (ASOR-Durchführungsgesetz), BGBl. Nr. 521/1987, mitgeführt werden;“

18. § 15 Abs. 4 bis 6 lauten:

„(4) Strafbar nach Abs. 1 Z 3, 6 und 8 ist ein Unternehmer oder Verkehrsleiter auch dann, wenn er die Verpflichtungen im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte.“

(5) Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu ahnden ist, begeht, wer als Lenker

           1. Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;

           2. eine gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 erforderliche Abschrift der Gemeinschaftslizenz oder das Fahrtenblatt nicht mitführt oder auf Verlangen den Kontrollorganen nicht vorweist;

           3. gegen sonstige Gebote oder Verbote der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 und der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 verstößt;

           4. die notwendigen Genehmigungen oder Nachweise gemäß dem Landesverkehrsabkommen mit der Schweiz oder gemäß den Vereinbarungen nach § 12 oder gemäß dem Interbusabkommen oder dem Bundesgesetz vom 1. Oktober 1987 zur Durchführung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, BGBl. Nr. 17/1987 (ASOR-Durchführungsgesetz), BGBl. Nr. 521/1987, nicht mitführt oder auf Verlangen den Kontrollorganen nicht vorweist;

           5. gegen sonstige unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Personenverkehr auf der Straße verstößt.

(6) Wer als selbstständiger Kraftfahrer die Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht gemäß § 18f verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 145 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 200 Euro bis 3 600 Euro zu bestrafen.“

19. An § 15 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Wer als selbstständiger Kraftfahrer

           1. die wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäß § 18c überschreitet,

           2. die gemäß § 18d vorgeschriebenen Ruhepausen nicht einhält,

           3. an Tagen, an denen er Nachtarbeit leistet, die gemäß § 18e Abs. 1 erlaubte Tagesarbeitszeit überschreitet oder

           4. geleistete Nachtarbeit nicht gemäß § 18e Abs. 2 ausgleicht,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 815 Euro zu bestrafen.“

20. § 16 Abs. 1 lautet:

§ 16. (1) Der Landeshauptmann ist zuständig für die Erteilung der Konzessionen für den Betrieb des Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbes (§ 3 Abs. 1 Z 1) und des Mietwagen-Gewerbes (§ 3 Abs. 1 Z 2) sowie für die Ausstellung und Entziehung der diesen Konzessionen zuzuordnenden Gemeinschaftslizenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009.“

21. § 16 Abs. 3 lautet:

„(3) Die konzessionserteilende Behörde ist insbesondere auch zuständig für:

           1. das Konzessionsentziehungsverfahren;

           2. die Genehmigung und den Widerruf der Bestellung eines Geschäftsführers;

           3. die Genehmigung und den Widerruf der Bestellung eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte;

           4. den Widerruf der Übertragung der Ausübung eines Gewerbes an einen Pächter;

           5. die Verlängerung des Fortbetriebsrechts um höchstens weitere sechs Monate gemäß § 7 Abs. 1;

           6. die Vollziehung der §§ 46 bis 48 der Gewerbeordnung 1994;

           7. Kontrollen im Sinne des Art. 19 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1073/2009;

           8. folgende Maßnahmen hinsichtlich des Verkehrsleiters für das Ausflugswagen-Gewerbe, das Stadtrundfahrten-Gewerbe und das Mietwagen-Gewerbe mit Omnibussen:

                a) die Genehmigung der Benennung eines Verkehrsleiters gemäß § 6a;

               b) die Erklärung gemäß Art. 10 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, dass eine natürliche Person ungeeignet ist, als Verkehrsleiter, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten;

                c) die Überprüfung gemäß Art. 11 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, ob ein Verkehrsleiter, sofern Zweifel an der Zuverlässigkeit eines Unternehmens bestehen, zum Zeitpunkt der Antragstellung in einem Mitgliedstaat für ungeeignet erklärt wurde;

               d) die Erklärung gemäß Art. 14 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, dass ein Verkehrsleiter ungeeignet ist, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten;

           9. die Eintragung der einschlägigen Daten in das Verkehrsunternehmensregister gemäß § 18a, sowie deren Berichtigung, Übermittlung und Löschung;

         10. die Meldung an das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß Art. 26 Abs. 1 lit. b und c Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 und gemäß Art. 28 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 hinsichtlich des Ausflugswagen-Gewerbes, des Stadtrundfahrten-Gewerbes und des Mietwagen-Gewerbes mit Omnibussen über

                a) die Anzahl der erteilten, ausgesetzten und entzogenen Personenbeförderungskonzessionen sowie die Angabe der Gründe, die zu dieser Entscheidung geführt haben, aufgeschlüsselt nach Jahr und Art, und

               b) die Anzahl der Erklärungen, dass eine natürliche Person gemäß Z 7 lit. b oder ein Verkehrsleiter gemäß Z 7 lit. d ungeeignet ist, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten sowie die Angabe der Gründe, die zu dieser Entscheidung geführt haben, aufgeschlüsselt nach Jahr und Art, und

                c) die Anzahl der jedes Jahr erteilten Bescheinigungen über die fachliche Eignung, und

               d) die Anzahl der am 31.12. des vorangegangenen Jahres im Umlauf befindlichen Gemeinschaftslizenzen und der beglaubigten Kopien, wobei die Meldung bis zum 31.1. des Folgejahres im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie eingelangt sein muss.“

22. § 17 lautet:

§ 17. Über Art. 24 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 und Art. 20 Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 hinausgehende gegenseitige Amts- und Rechtshilfeabkommen bleiben aufrecht.“

23. § 18 Abs. 2 und 3 entfallen.

24. In § 18 werden nach Abs. 6 folgende neue Abs. 7 und 8 angefügt:

„(7) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 verwiesen wird, ist die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates, Abl. Nr. L 300 vom 14.11.2009, anzuwenden.

(8) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 verwiesen wird, ist die Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, Abl. Nr. L 300 vom 14.11.2009, anzuwenden.“

25. Abschnitt IV erhält die Abschnittsbezeichnung „VI“ und nach Abschnitt III werden folgende neue Abschnitte IV und V samt Überschriften eingefügt:

„ABSCHNITT IV

Erfassung der Verkehrsunternehmen

Verkehrsunternehmensregister

§ 18a. (1) Die/der Bundesministerin/Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat bei der Bundesrechenzentrum GmbH ein automationsunterstütztes zentrales Verkehrsunternehmensregister im Sinne des Art. 16 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zu führen. Im Register werden die im Inland konzessionierten Personenbeförderungsunternehmen für das Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbe und das mit Omnibussen betriebene Mietwagen-Gewerbe erfasst. Das Register wird zur Speicherung von Daten geführt, die erforderlich sind, um feststellen zu können, welche Personenbeförderungsunternehmen über eine Konzession verfügen, welche Verkehrsleiter oder rechtlichen Vertreter für diese Unternehmen bestellt wurden, über welche Art der Konzession diese Unternehmen verfügen, für welche Anzahl von Kraftfahrzeugen die Konzession erteilt wurde, gegebenenfalls die laufende Nummer der Gemeinschaftslizenz und der beglaubigten Kopien gemäß Art. 4 Verordnung (EG) Nr. 1073/2009. Weiters ist in dem Register auch die Anzahl, Kategorie und Art der schwerwiegenden Verstöße gemäß § 5 Abs. 3 Z 3 lit. b und die Namen der Personen, die für ungeeignet erklärt wurden, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten, zu erfassen.

(2) Die gemäß § 16 Abs. 3 zuständige Behörde hat die erforderlichen Daten online über eine gesicherte Datenverbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH zu übermitteln.

(3) Folgende Daten sind gemäß Art. 16 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in das Verkehrsunternehmensregister einzutragen:

           1. Name und Rechtsform des Unternehmens;

           2. Anschrift der Niederlassung;

           3. Namen der Verkehrsleiter, die zur Erfüllung der Voraussetzungen hinsichtlich Zuverlässigkeit und fachlicher Eignung benannt wurden, oder gegebenenfalls eines rechtlichen Vertreters;

           4. Art der Konzession und Anzahl der Kraftfahrzeuge, für die die Konzession erteilt wurde, und gegebenenfalls laufende Nummer der Gemeinschaftslizenz und der beglaubigten Kopien;

           5. Anzahl, Kategorie und Art der in § 5 Abs. 3 Z 3 lit. b genannten schwerwiegenden Verstöße, die in den vorangehenden zwei Jahren zu einer Verurteilung oder einer Bestrafung geführt haben;

           6. Namen der Personen, die für ungeeignet erklärt wurden, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten.

(4) Die gemäß § 16 Abs. 3 zuständigen Behörden können auf die jeweils in Betracht kommenden Daten zugreifen und diese verwenden.

(5  Auskünfte aus dem Register sind im Wege der Datenfernverarbeitung zu erteilen:

           1. den Organen des Bundes, der Länder und der Gemeinden, soweit sie diese für die Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen und

           2. den zuständigen Behörden anderer Staaten, sofern sich eine solche Verpflichtung aus diesem Bundesgesetz, aus unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht oder anderen zwischenstaatlichen Abkommen ergibt.

(6) Die Daten gemäß Abs. 3 Z 1 bis 4 sind öffentlich zugänglich.

(7) Die gemäß § 16 Abs. 3 zuständigen Behörden sind ermächtigt, die personenbezogenen Daten, die zur Führung des Verkehrsunternehmensregisters benötigt werden, automationsunterstützt zu verarbeiten.

Abschnitt V

Arbeitszeit der selbstständigen Kraftfahrer

Begriffsbestimmungen

§ 18b. Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck

           1. selbstständiger Kraftfahrer: alle Personen, deren berufliche Tätigkeit hauptsächlich darin besteht, mit Gemeinschaftslizenz oder einer anderen berufsspezifischen Beförderungsermächtigung gewerbsmäßig Personen mit Omnibussen zu befördern, die

                a) befugt sind, auf eigene Rechnung zu arbeiten,

               b) nicht durch einen Arbeitsvertrag oder ein anderes arbeitsrechtliches Abhängigkeitsverhältnis an einen Arbeitgeber gebunden sind,

                c) über den erforderlichen freien Gestaltungsspielraum für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit verfügen,

               d) deren Einkünfte direkt von den erzielten Gewinnen abhängen und

                e) die Freiheit haben, als Einzelne oder durch eine Zusammenarbeit zwischen selbständigen Kraftfahrern Geschäftsbeziehungen zu mehreren Kunden zu unterhalten;

           2. Arbeitsplatz:

                a) den Standort der Hauptniederlassung des Unternehmens, für das der selbstständige Kraftfahrer tätig ist, und seine verschiedenen Zweigniederlassungen, ob sie nun mit seinem Geschäftssitz oder seiner Hauptniederlassung zusammenfallen oder nicht,

               b) das Fahrzeug, das der selbstständige Kraftfahrer bei seiner Tätigkeit benutzt und

                c) jeden anderen Ort, an dem die mit der Beförderung verbundenen Tätigkeiten ausgeführt werden;

           3. Arbeitszeit: die Zeitspanne zwischen Arbeitsbeginn und Arbeitsende, in der sich der selbständige Kraftfahrer an seinem Arbeitsplatz befindet, dem Kunden zur Verfügung steht, und während deren er seine Funktionen oder Tätigkeiten ausübt; dies umfasst nicht allgemeine administrative Tätigkeiten, die keinen direkten Zusammenhang mit der gerade ausgeführten spezifischen Transporttätigkeit aufweisen, sowie die Ruhepausen gemäß § 18d;

           4. Woche: den Zeitraum von Montag 00.00 Uhr bis Sonntag 24.00 Uhr;

           5. Tagesarbeitszeit: die Arbeitszeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von vierundzwanzig Stunden;

           6. Nachtzeit: die Zeit zwischen 0.00 Uhr und 04.00 Uhr;

           7. Nachtarbeit: jede Arbeit, die während der Nachtzeit ausgeführt wird.

Wöchentliche Höchstarbeitszeit

§ 18c. Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit eines selbstständigen Kraftfahrers darf 48 Stunden nicht überschreiten. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit kann bis zu 60 Stunden betragen, sofern der Wochendurchschnitt in einem Zeitraum von vier Monaten 48 Stunden nicht übersteigt. Artikel 6 Absatz 1 Unterabsätze 4 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 oder erforderlichenfalls Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 4 des AETR-Übereinkommens haben Vorrang vor den Bestimmungen dieser Richtlinie, sofern die betroffenen Fahrer eine durchschnittliche Arbeitszeit von 48 Stunden pro Woche in einem Zeitraum von vier Monaten nicht überschreiten.

Ruhepausen

§ 18d. (1) Die Tagesarbeitszeit eines selbstständigen Kraftfahrers ist

           1. bei einer Gesamtdauer zwischen sechs und neun Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten,

           2. bei einer Gesamtdauer von mehr als neun Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 45 Minuten,

zu unterbrechen. Die Ruhepause ist spätestens nach sechs Stunden einzuhalten.

(2) Die Ruhepause kann in mehrere Teile von mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.

(3) Bei Teilung der Ruhepause nach Abs. 2 ist der erste Teil nach spätestens sechs Stunden einzuhalten.

Nachtarbeit

§ 18e. (1) Die Tagesarbeitszeit eines selbstständigen Kraftfahrers darf an Tagen, an denen er Nachtarbeit leistet, zehn Stunden nicht überschreiten.

(2) Dem Lenker gebührt für Nachtarbeit binnen 14 Tagen ein Ausgleich durch eine Verlängerung einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit im Ausmaß der geleisteten Nachtarbeit.

Aufzeichnungspflicht

§ 18f. Jeder selbstständige Kraftfahrer hat Aufzeichnungen über sämtliche von ihm geleisteten Arbeitsstunden zu führen und diese mindestens 24 Monate lang aufzubewahren, wobei diese Frist bei einer Durchrechnung der Arbeitszeit mit dem Ende des Durchrechnungszeitraumes beginnt. Diese Aufzeichnungen sind der Behörde nach Aufforderung lückenlos und geordnet nach Datum zur Verfügung zu stellen. Als Aufzeichnungen gelten neben sämtlichen herunter geladenen, übertragenen und gesicherten Daten im Sinne des § 17a Abs. 2 des Arbeitszeitgesetzes (AZG), BGBl. Nr. 461/1969, auch die Ausdrucke vom Kontrollgerät, Schaublätter, Arbeitszeitpläne, Fahrtenbücher sowie alle sonstigen Arbeitszeitaufzeichnungen.“

26. An § 19 wird folgender neuer Abs. 6 angefügt:

„(6) Personen, denen vor dem 4. Dezember 2011 eine Konzession gemäß § 5 erteilt wurde, gelten als Verkehrsleiter im Sinne des Art. 4 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009. Wurde in einem Unternehmen ein gewerberechtlicher Geschäftsführer gemäß § 39 Gewerbeordnung 1994 bestellt, so gilt jedenfalls dieser als Verkehrsleiter.“

27. An § 21 wird folgender neuer Abs. 4 angefügt:

„(4) Dieses Bundesgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. …/2011, tritt mit 4 Dezember 2011 in Kraft.“

28. § 22 Z 1 lautet:

         „1. Richtlinie 2002/15/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben, ABl. Nr. L 80 vom 23.03.2002, S. 35;“

Artikel 3

Änderung des Kraftfahrliniengesetzes – KflG

Das Bundesgesetz über die linienmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Kraftfahrliniengesetz - KflG), BGBl. I Nr. 203/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2006, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird in Abschnitt I die Bezeichnung „§ 4a Verkehrsunternehmensregister“ eingefügt.

2. Im Inhaltsverzeichnis wird in Abschnitt II die Bezeichnung „§ 8 Voraussetzungen der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung und der finanziellen Leistungsfähigkeit“ durch die Bezeichnung „Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs des Personenkraftverkehrsunternehmers“ ersetzt.

3. Im Inhaltsverzeichnis wird in Abschnitt II die Bezeichnung „§ 8a Gemeinschaftslizenz“ eingefügt.

4. Im Inhaltsverzeichnis wird in Abschnitt II die Bezeichnung „§ 10 Fachliche Eignung, Bescheinigungen über deren Nachweis, Prüfungskommissionen, Betriebsleiter“ durch die Bezeichnung „Fachliche Eignung, Bescheinigung über deren Nachweis, Prüfungskommissionen“ ersetzt.

5. Im Inhaltsverzeichnis wird in Abschnitt II die Bezeichnung „§ 10a Verkehrsleiter“ eingefügt.

6. Im Inhaltsverzeichnis wird in Abschnitt II die Bezeichnung „§ 18 Frist zur Aufnahme des Betriebes“ durch die Bezeichnung „§ 18 Aufnahme des Betriebes“ ersetzt.

7. Im Inhaltsverzeichnis wird in Abschnitt II die Bezeichnung „§ 20 Pflichten des Berechtigungsinhabers und des Fahrzeuglenkers“ durch die Bezeichnung „§ 20 Pflichten des Berechtigungsinhabers, des Verkehrsleiters und des Fahrzeuglenkers“ ersetzt.

8. Im Inhaltsverzeichnis entfällt in Abschnitt III die Bezeichnung „§ 30 Verlängerung der Konzessionsdauer“.

9. Im Inhaltsverzeichnis entfällt im Abschnitt VI die Bezeichnung „§ 55 Bezugnahme auf Richtlinien“.

10. Nach Abschnitt VI wird folgender „Abschnitt VII“ mit der Überschrift „Arbeitszeit der selbstständigen Kraftfahrer“ und den Bezeichnungen „§ 56 Begriffsbestimmungen“, „§ 57 Wöchentliche Höchstarbeitszeit“, „§ 58 Ruhepausen“, „§ 59 Nachtarbeit“ und „§ 60 Aufzeichnungspflicht“ eingefügt.

11. § 2 Abs. 2 Z 5 lautet:

         „5. die Nennung des Verkehrsleiters (§ 10a) sowie Angaben und Unterlagen zur Beurteilung, ob dieser zuverlässig und fachlich geeignet ist;“

12. In § 3 Abs. 1 werden die Bezeichnung „der Landeshauptmann“ durch die Bezeichnung „der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau“ und die Bezeichnung „beim Landeshauptmann“ durch die Bezeichnung „beim Landeshauptmann bzw. bei der Landeshauptfrau“ ersetzt.

13. In § 3 Abs. 2 wird die Bezeichnung „der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Bezeichnung „der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt.

14. In § 3 Abs. 3 wird die Bezeichnung „der Landeshauptmann“ durch die Bezeichnung „der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau“ ersetzt.

15. Nach § 3 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:

„(4) Der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau haben dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß Artikel 26 Abs. 1 lit. b und c der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 und gemäß Artikel 28 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 hinsichtlich der in ihren Kompetenzbereich fallenden Kraftfahrlinienunternehmen folgende Meldungen zu übermitteln:

                a) die Anzahl der erteilten und entzogenen Zulassungen zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers sowie die Angabe der Gründe, die zu dieser Entscheidung geführt haben, aufgeschlüsselt nach Jahr und Art, und

               b) die Anzahl der Erklärungen, dass eine natürliche Person gemäß § 8 Abs. 3 oder ein Verkehrsleiter gemäß § 10a ungeeignet ist, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten sowie die Angabe der Gründe, die zu dieser Entscheidung geführt haben, aufgeschlüsselt nach Jahr und Art, und

                c) die Anzahl der jedes Jahr ausgestellten Bescheinigungen über die fachliche Eignung, und

               d) bis spätestens am 31. Jänner des Folgejahres die Anzahl der bis zum 31. Dezember des vorangegangenen Jahres im Umlauf befindlichen Gemeinschaftslizenzen und der beglaubigten Kopien.“

16. Nach § 4 wird folgender § 4a samt Überschrift eingefügt:

„Verkehrsunternehmensregister

§ 4a. (1) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie  hat bei der Bundesrechenzentrum GmbH ein automationsunterstütztes zentrales Verkehrsunternehmensregister im Sinne des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zu führen. Im Register werden die im Inland zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers zugelassenen Unternehmen erfasst. Das Register wird zur Speicherung von Daten geführt, die erforderlich sind, um feststellen zu können, welche Kraftverkehrsunternehmen über eine Konzession verfügen, welche Verkehrsleiter oder rechtlichen Vertreter für diese Unternehmen bestellt wurden, über welche Art der Konzession diese Unternehmen verfügen, gegebenenfalls die laufende Nummer der Gemeinschaftslizenz und der beglaubigten Kopien. Weiters sind in dem Register auch die Anzahl, Kategorie und Art der schwerwiegenden Verstöße gemäß § 9 Abs. 2 und die Namen der Personen, die für ungeeignet erklärt wurden, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten, zu erfassen.

(2) Die zuständige Aufsichtsbehörde (§ 3 Abs. 1 und 2) sowie die zuständigen Verwaltungsstrafbehörden (§ 47 Abs. 1 bis 4) haben die erforderlichen Daten online über eine gesicherte Datenverbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH zu übermitteln.

(3) Folgende Daten sind gemäß Artikel 16 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in das Verkehrsunternehmensregister einzutragen:

           1. Name und Rechtsform des Unternehmens;

           2. Anschrift der Niederlassung;

           3. Namen der Verkehrsleiter, die zur Erfüllung der Voraussetzungen hinsichtlich Zuverlässigkeit und fachlicher Eignung benannt wurden, oder gegebenenfalls eines rechtlichen Vertreters des Unternehmens;

           4. Art der Konzession und laufende Nummer der Gemeinschaftslizenz und der beglaubigten Kopien gemäß Artikel 4 Verordnung (EG) Nr. 1073/2009;

           5. Anzahl, Kategorie und Art der in § 9 Abs. 2 genannten schwerwiegenden Verstöße, die in den vorangegangenen zwei Jahren zu einer rechtskräftigen Verurteilung oder einer Bestrafung geführt haben;

           6. Namen der Personen, die für ungeeignet erklärt wurden, die Verkehrstätigkeiten eines Unter-nehmens zu leiten, solange die Zuverlässigkeit der betreffenden Person nicht wieder hergestellt ist.

(4) Die in Abs. 2 genannten Behörden können auf die jeweils in Betracht kommenden Daten zugreifen und diese verwenden.

(5) Auskünfte aus dem Register sind im Wege der Datenfernverarbeitung zu erteilen:

           1. den Organen des Bundes, der Länder und der Gemeinden, soweit sie diese für die Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen und

           2. den zuständigen Behörden anderer Staaten, sofern sich eine solche Verpflichtung aus diesem Bundesgesetz, aus unmittelbar anwendbarem Unionsrecht oder anderen zwischenstaatlichen Abkommen ergibt.

(6) Die Daten gemäß Abs. 3 Z 1 bis 4 sind öffentlich zugänglich.

(7) Die in Abs. 2 genannten Behörden sind ermächtigt, die personenbezogenen Daten, die zur Führung des Verkehrsunternehmensregisters benötigt werden, automationsunterstützt zu verarbeiten.“

17. In § 5 Abs. 1 Z 2 wird die Bezeichnung „die Landeshauptmänner“ durch die Bezeichnung „die Landeshauptmänner bzw. die Landeshauptfrauen“ ersetzt.

18. In § 5 Abs. 1 Z 3 werden die Bezeichnungen „die Landeshauptmänner“ durch die Bezeichnung „die Landeshauptmänner bzw. die Landeshauptfrauen“ und die Bezeichnung „der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Bezeichnung „der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt.

19. § 7 Abs.1 Z 1 und 2 lauten:

§ 7. (1) Die Konzession ist zu erteilen, wenn:

           1. der Konzessionswerber oder erforderlichenfalls der nach § 10a vorgesehene Verkehrsleiter zuverlässig und fachlich geeignet ist und der Konzessionswerber überdies die entsprechende finanzielle Leistungsfähigkeit besitzt;

           2. der Konzessionswerber als natürliche Person die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und das Unternehmen (§ 1 Abs. 2 Z 2) seinen Sitz im Inland hat. Staatsangehörige und Unternehmen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind österreichischen Konzessionswerbern gleichgestellt;“

20. § 7 Abs. 1 Z 4 lit. b lautet:

              „b) der beantragte Kraftfahrlinienverkehr die Erfüllung der Verkehrsaufgaben durch die Verkehrsunternehmen, in deren Verkehrsbereich (§ 14 Abs. 1 bis 3) die beantragte Linie ganz oder teilweise fällt, zu gefährden geeignet ist; dies gilt nicht im Falle der Gefährdung eines Kraftfahrlinienverkehrs, der im Wesentlichen touristischen Zwecken dient, und die Entscheidung über dessen Gefährdung alleine auf Grund der Angaben des konkurrenzierten Verkehrsunternehmens bzw. wegen der geminderten Rentabilität dieses Kraftfahrlinienverkehrs erfolgen, würde, oder“

21. § 8 samt Überschrift lautet:

„Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs des Personenkraftverkehrsunternehmers

(1) Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs des Personenkraftverkehrsunternehmers im Sinne der Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009,

           1. der Zuverlässigkeit,

           3. der finanziellen Leistungsfähigkeit

           4. der fachlichen Eignung und

           5. der tatsächlichen und dauerhaften Niederlassung im Inland,

ist von der Aufsichtsbehörde (§ 3 Abs. 1 und 2) zu prüfen und die Zulassung zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers zu genehmigen.

(2) Die in Abs. 1 Z 1 bis 4 angeführten Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Berechtigung vorliegen und sind von der Aufsichtsbehörde zumindest alle fünf Jahre zu überprüfen und deren weiteres Vorliegen bescheidmäßig festzustellen. Überprüfungen im Rahmen der Erteilung einer Gemeinschaftslizenz (Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009) gelten als Überprüfungen im Sinne dieses Absatzes.

(3) Kommt die Aufsichtsbehörde zu dem Schluss, dass das Unternehmen (§ 1 Abs. 2 Z 2) eine oder mehrere Voraussetzungen des Abs. 1 trotz angemessener Fristsetzungen für die Behebung dieses vorschriftswidrigen Zustandes nicht mehr erfüllt, so hat sie die gemäß Abs. 1 erteilte Genehmigung zu entziehen und die Berechtigung zum Betrieb einer Kraftfahrlinie zu widerrufen (§ 25).“

22. Nach § 8 wird folgender neuer § 8a samt Überschrift eingefügt:

„Gemeinschaftslizenz

§ 8a. (1) Die Gemeinschaftslizenz und die beglaubigten Kopien gemäß Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 entsprechen dem Muster in Anhang II dieser Verordnung. Die Gestaltung der Gemeinschaftslizenz ist durch Verordnung des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie festzulegen.

(2) Die Seriennummern der Gemeinschaftslizenz und der beglaubigten Kopien, die gemäß § 4a Abs. 3 in das Verkehrsunternehmensregister einzutragen sind, müssen aus lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern bestehen. Die Seriennummer muss mit den Buchstaben „AT“, danach einem Bindestrich gefolgt von einem oder zwei Buchstaben als Bezeichnung der Behörde, die die Gemeinschaftslizenz oder die beglaubigte Kopie ausgibt, beginnen. Auf die Bezeichnung der Behörde hat ein Bindestrich, danach die vierstellige Jahreszahl des Ausgabejahres der Gemeinschaftslizenz, ein weiterer Bindestrich und danach eine fortlaufende Ausgabenummer, bezogen auf das Ausgabejahr, als vierstellige Zahl zu folgen; im Fall einer beglaubigten Kopie ist zusätzlich nach einem weiteren Bindestrich die Nummer der Kopie als vierstellige Zahl anzufügen. Leerstellen in der Seriennummer sind nicht zulässig; die Ausgabenummern und die Nummern der Kopien sind nach dem Muster „0001“ bis „9999“ auszuführen.

(3) Als Bezeichnung der Behörde (Abs. 2) sind folgende Buchstaben zu verwenden:

             - für den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau von Burgenland: B

             - für den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau von Kärnten: K

             - für den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau von Niederösterreich: N

             - für den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau von Oberösterreich: O

             - für den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau von Salzburg: S

             - für den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau von Steiermark: ST

             - für den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau von Tirol: T

             - für den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau von Vorarlberg: V

             - für den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau von Wien: W

             - für den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie: M.“

23. § 9 Abs. 2 Einleitungssatz und Z 1 lauten:

„(2) der Personenkraftverkehrsunternehmer (§ 1 Abs. 2) oder der Verkehrsleiter (§ 10a) ist insbesondere dann nicht mehr als zuverlässig anzusehen, wenn

           1. er von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (§§ 1 bis 6 Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68), oder“

24. Die Überschrift des § 10 lautet:

„Fachliche Eignung, Bescheinigung über deren Nachweis, Prüfungskommissionen“

25. § 10 Abs. 1 und 2 lauten:

§ 10. (1) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung (§ 7 Abs. 1 Z 1) ist der Aufsichtsbehörde durch die Bescheinigung über die Ablegung einer Prüfung vor einer Prüfungskommission nachzuweisen. Die Prüfungskommission hat über Antrag auf Grund vorgelegter Zeugnisse Bewerber von Prüfungen aus Sachgebieten zu befreien, die vom Prüfungsstoff ihres Universitätsstudiums oder vom Prüfungsstoff ihres Abschlusses von Fachhochschulen oder ihrer Reifeprüfung an einer berufsbildenden höheren Schule oder auf Grund sonstiger Prüfungszeugnisse umfasst waren.

(2) Nach Bestehen der Prüfung stellt die Prüfungskommission gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 eine Bescheinigung über die fachliche Eignung für den Personenkraftverkehr aus. Die Gestaltung der Bescheinigung ist durch Verordnung des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie festzulegen.“

26. In § 10 Abs. 3 Z 1 wird die Bezeichnung „vom Landeshauptmann“ durch die Bezeichnung „vom Landeshauptmann bzw. von der Landeshauptfrau“ ersetzt.

27. In § 10 Abs. 3 Z 2 wird die Bezeichnung „der Landeshauptmann“ durch die Bezeichnung „der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau“ ersetzt.

28. § 10 Abs. 4 und 5 entfallen.

29. Nach § 10 wird folgender § 10a samt Überschrift eingefügt:

„Verkehrsleiter

§ 10a. (1) Der Berechtigungswerber hat der Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 4  der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 einen Verkehrsleiter zu benennen, wenn er als natürliche Person die Voraussetzungen der fachlichen Eignung nicht erfüllt, oder wenn er keine natürliche Person ist. Dieser hat die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung zu erfüllen, den Kraftfahrlinienbetrieb ständig und tatsächlich, jedenfalls aber in dem Ausmaß zu leiten, wie es in § 39 Abs. 2 Z 2 GewO 1994, BGBl. Nr. 194, vorgesehen ist und bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

(2) Die bisher gemäß § 10 Abs. 5 Kraftfahrliniengesetz, BGBl. I Nr. 203/1999, in der Fassung  BGBl. I Nr. 153/2006, bestellten Betriebsleiter gelten als Verkehrsleiter im Sinne des Abs. 1.

(3) Bestellt ein Unternehmen mehr als einen Verkehrsleiter, so ist der Zuständigkeitsbereich für jeden Verkehrsleiter gesondert festzulegen.“

30. § 11 lautet:

§ 11. Die finanzielle Leistungsfähigkeit (§ 7 Abs. 1 Z 1) ist gegeben, wenn die Voraussetzungen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 nachweislich vorliegen.“

31. In § 13 Abs. 3 wird die Bezeichnung „vom Landeshauptmann“ durch die Bezeichnung „vom Landeshauptmann bzw. von der Landeshauptfrau“ ersetzt.

32. In § 13 Abs. 4 wird die Bezeichnung „Der Landeshauptmann“ durch die Bezeichnung „Der Landeshauptmann bzw. Die Landeshauptfrau“ ersetzt.

33. In § 13 Abs. 5 werden die Bezeichnung „den Landeshauptmann“ durch die Bezeichnung „den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau“, und die Wortfolge „der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie seine Aufsichtsbehörde ist, auch diesen“ durch die Wortfolge „der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie seine Aufsichtsbehörde ist, auch diesen bzw. diese“ und die Bezeichnung „Der Landeshauptmann“ durch die Bezeichnung „Der Landeshauptmann bzw. Die Landeshauptfrau“ ersetzt.

34. In § 13 Abs. 6 werden die Bezeichnung „der Landeshauptmann“ durch die Bezeichnung „der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau“ sowie die Wortfolge „so hat er dies“ durch die Wortfolge „so hat er bzw. sie dies“ und die Wortfolge „dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, wenn er“ durch die Wortfolge „dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, wenn er bzw. sie“ ersetzt.

35. Die Überschrift des § 18 lautet:

„Aufnahme des Betriebes“

36. Der bisherige Text des § 18 erhält die Bezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Staatsangehörige und Unternehmen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben vor Aufnahme des Betriebes (Abs. 1) einen Sitz oder eine ständige geschäftliche Niederlassung im Inland nachzuweisen.“

37. Die Überschrift des § 20 lautet:

„Pflichten des Berechtigungsinhabers, des Verkehrsleiters und des Fahrzeuglenkers“

38. § 20 Abs. 1 Z 1 lit. b und c lauten:

              „b) den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009,

                c) den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 und“

39. Nach § 20 Abs. 1 wird folgender neuer Abs. 1a eingefügt:

       „(1a)       Der Verkehrsleiter ist bei der ständigen und tatsächlichen Leitung des Betriebes verpflichtet die in Abs. 1 zitierten Vorschriften einzuhalten.“

40. In § 21 wird die Bezeichnung „des Landeshauptmannes“ durch die Bezeichnung „des Landeshauptmannes bzw. der Landeshauptfrau“ ersetzt.

41. § 21 Z 1 lautet:

         „1. dem Bewerber um die Genehmigung zur Zulassung zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmer (§ 8 Abs. 1) sowie dem Bewerber um eine Konzession;“

42. § 21 Z 4 lautet:

         „4. in den Fällen des Entzuges der Genehmigung zur Zulassung zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmer sowie des Widerrufes der Berechtigung (§ 8 Abs. 3 und §§ 8 und 25) dem bisherigen Genehmigungs- bzw. Konzessionsinhaber.“

43. § 23 Abs. 5 lautet:

„(5) Auf den Konzessionsinhaber finden diesfalls die Bestimmungen der §§ 16 Abs. 2 Z 2 bis 4, 22, 24, 28 Abs. 3 und 4 und 29 Abs. 1 keine Anwendung.“

44. § 25 lautet:

§ 25. Außer bei Entzug der Zulassung zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers (§ 8 Abs. 3) kann die Aufsichtsbehörde die Berechtigung zum Betrieb einer Kraftfahrlinie auch dann widerrufen, wenn der Inhaber der Berechtigung den Bestimmungen des § 20 Abs. 1 wiederholt trotz mindestens zweimaliger schriftlicher Verwarnung zuwiderhandelt. Überdies kann die Aufsichtsbehörde die Konzession widerrufen, wenn aus Verschulden des Konzessionsinhabers der Betrieb der Kraftfahrlinie nicht bis zum Ablauf der im Konzessionsbescheid vorgeschriebenen Frist aufgenommen wird (§ 18 Abs. 1).“

45. § 26 lautet:

§ 26. Über Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 und Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 hinausgehende gegenseitige Amts- und Rechtshilfeabkommen bleiben aufrecht.“

46. § 27 Z 5 lautet:

         „5. im Falle der Übertragung der Konzession (§ 28 Abs. 3)“

47. § 28. Abs. 1 und 2 lauten:

§ 28. (1) Für den Fall des Todes des Inhabers der Berechtigung gelten die Bestimmungen der §§ 41 bis 43 GewO 1994 über den Fortbetrieb der Verlassenschaft, des überlebenden Ehegatten und der Deszendenten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bezirksverwaltungsbehörde die Aufsichtsbehörde (§ 3 Abs. 1 und 2) tritt, und das Fortbetriebsrecht einer natürlichen Person spätestens nach sechs Monaten endet, wenn nicht vorher ein Verkehrsleiter bestellt wird; in begründeten Fällen kann die Behörde eine Verlängerung dieser Frist um höchstens drei Monate genehmigen.

(2) Im Falle der Geschäftsunfähigkeit des Inhabers der Berechtigung, der die Funktion des Verkehrsleiters innehatte, darf der Sachwalter den Betrieb höchstens sechs Monate weiterführen. Danach muss ein Verkehrsleiter bestellt werden, wobei die Aufsichtsbehörde diese Frist um drei Monate verlängern kann.“

48. Die Abs. 4 und 5 erhalten die Bezeichnungen (3) und (4).

49. In § 32 wird die Bezeichnung „den Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz“ durch die Bezeichnung „den Bundesminister/die Bundesministerin für Wirtschaft, Familie und Jugend“ ersetzt.

50. In § 33 Abs. 1 wird die Bezeichnung „vom Landeshauptmann“ durch die Bezeichnung „vom Landeshauptmann bzw. von der Landeshauptfrau“ ersetzt.

51. In § 33 Abs. 4  wird die Bezeichnung „der Landeshauptmann“ durch die Bezeichnung „der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau“ ersetzt.

52. In § 35 Abs. 1 wird die Wortfolge „dem Landeshauptmann sowie, wenn dieser Aufsichtsbehörde ist, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „dem Landeshauptmann bzw. der Landeshauptfrau sowie, wenn dieser/diese Aufsichtsbehörde ist, dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt.

53. In § 35 Abs. 4 wird die Wortfolge „dem Landeshauptmann sowie, wenn er Aufsichtsbehörde ist, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „dem Landeshauptmann bzw. der Landeshauptfrau sowie, wenn er bzw. sie Aufsichtsbehörde ist, dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt.

54. In § 35 Abs. 5 wird die Wortfolge „dem Landeshauptmann sowie, wenn dieser Aufsichtsbehörde ist, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „dem Landeshauptmann bzw. der Landeshauptfrau sowie, wenn dieser bzw. diese Aufsichtsbehörde ist, dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt.

55. In § 36 Abs. 1 wird die Wortfolge „vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt.

56. § 36 Abs. 3 Z 4 lautet:

         „4. die Fahrpreise, sofern diese bei grenzüberschreitenden Verkehren nicht gesondert bekannt gemacht sind.“

57. Nach § 38 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Sofern eine bestehende Kraftfahrlinie oder ein Teil derselben als Rufbusverkehr geführt werden soll, ist die gemäß § 1 Abs. 3 erteilte Konzession sinngemäß zu ändern (§ 6).“

58. § 39 Abs. 2 Z 4 lautet:

         „4. im innerstaatlichen Kraftfahrlinienverkehr sowie im grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr, der innerhalb der Grenzzone betrieben wird, in Ausnahmefällen auch Fahrzeuge des mit Personenkraftwagen betriebenen Mietwagengewerbes auf Grund besonderer Bewilligung durch die Konzessionsbehörde. Als Grenzzone wird ein Gebiet bezeichnet, das einen Radius von jeweils 30 km ab der Grenzübertrittstelle umfasst.“

59. § 40 Abs. 1 lautet:

§ 40. (1) Die Beschaffenheit und die Wirkungsweise der Bremsanlagen und der Lenkung sowie der Zustand der Bereifung sind jeden dritten Monat unter Verantwortung des Berechtigungsinhabers oder des Verkehrsleiters (§ 10a) oder des Leiters des Betriebsdienstes (§ 41) unter Beiziehung geeigneter Fachkräfte genau zu überprüfen.“

60. § 41 Abs. 1 lautet:

§ 41. (1) Zur Wahrung der Sicherheit des Kraftfahrlinienbetriebes und zur Besorgung der ihm nach § 20 Abs. 1 Z 10 obliegenden Aufgaben kann der Unternehmer einen Leiter des Betriebsdienstes, bestellen.“

61. § 41. Abs. 2 Z 2 lautet:

         „2. wenn im Linienbetrieb mehr als 40 Fahrzeuge regelmäßig verwendet werden und der Unternehmer oder der Verkehrsleiter nicht selbst die Voraussetzungen des Abs. 3 erfüllt.“

62. § 42 Abs. 1 Einleitungssatz lautet:

§ 42. (1) Der Unternehmer, der Verkehrsleiter oder der Leiter des Betriebsdienstes hat der Aufsichtsbehörde anzuzeigen:“

63. § 42 Abs. 3 Einleitungssatz lautet:

„(3) Der Unternehmer oder der Verkehrsleiter haben der Aufsichtsbehörde bis Ende Februar für das abgelaufene Kalenderjahr Meldung zu machen über:“

64. § 44a Abs. 5 lautet:

„(5) Für Lenker, die in § 44d genannt sind, ist von der Behörde ein Fahrerqualifizierungsnachweis für jeweils fünf Jahre auszustellen, wenn ein Nachweis über eine Grundqualifikation oder eine Weiterbildung vorgelegt wird. Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die Form, den Inhalt und die Vorgangsweise bei der Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises festzusetzen.“

65. In § 44b Abs. 2 wird die Bezeichnung „vom Landeshauptmann“ durch die Bezeichnung „vom Landeshauptmann bzw. von der Landeshauptfrau“ ersetzt.

66. In § 44b Abs. 2 Z 2 wird die Bezeichnung „der Landeshauptmann“ durch die Bezeichnung „der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau“ ersetzt.

67. In § 44b Abs. 3 wird die Bezeichnung „Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Bezeichnung „Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt.

68. In § 44c Abs. 2 werden die Bezeichnung „des Landeshauptmannes“ durch die Bezeichnung „des Landeshauptmannes bzw. der Landeshauptfrau“ und die Bezeichnung „des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Bezeichnung „des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt.

69. In § 44c Abs. 3 wird die Bezeichnung „Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Bezeichnung „Der Bundesminister bzw. Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt.

70. In § 45 Abs. 2 wird die Bezeichnung „vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Bezeichnung „vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt.

71. In § 46 Abs. 1 wird die Bezeichnung „des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Bezeichnung „des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt.

72. § 46 Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. die näheren Vorschriften über die Prüfung der fachlichen Eignung und der Form des Nachweises der finanziellen Leistungsfähigkeit. Nähere Bestimmungen über die Eignungsprüfung insbesondere hinsichtlich

                a) der Prüfungstermine,

               b) der Anmeldung zur Prüfung und der Verständigung vom Prüfungstermin,

                c) der Universitäts-, Fachhochschul- und Fachschuldiplome und sonstige Prüfungszeugnisse, die eine Prüfung über Sachgebiete des Anhanges I der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 ersetzen,

               d) des Prüfungsvorganges,

                f) der Prüfungsgebühren und gegebenenfalls deren Rückzahlung sowie

               g) der aus den Prüfungsgebühren zu zahlende angemessene Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission;“

73. In § 46 Abs. 2 wird die Bezeichnung „der Landeshauptmann“ durch die Bezeichnung „der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau“ ersetzt.

74. § 47 Abs. 1 lautet:

§ 47. (1) Wer als Berechtigungsinhaber gegen die Bestimmungen des § 20 Abs. 1 und als Verkehrsleiter gegen die Bestimmungen des § 20 Abs. 1a verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 726 Euro bis zu 7 267 Euro zu bestrafen.“

75. § 47 Abs. 4 lautet:

„(4) Wer eine Kraftfahrlinie ohne die gemäß § 1 Abs. 3 erforderliche Berechtigung betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser, mit einer Geldstrafe von 2 180 Euro bis zu 7 267 Euro zu bestrafen.“

76. Nach § 47 Abs. 7 werden folgende Abs. 8 und 9 eingefügt:

„(8) Wer als selbstständiger Kraftfahrer die Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht gemäß § 60 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 145 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 200 Euro bis 3 600 Euro zu bestrafen.“

(9) Wer als selbstständiger Kraftfahrer

           1. die wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäß § 57 überschreitet,

           2. die gemäß § 58 vorgeschriebenen Ruhepausen nicht einhält,

           3. an Tagen, an denen er Nachtarbeit leistet, die gemäß § 59 Abs. 1 erlaubte Tagesarbeitszeit überschreitet oder

           4. geleistete Nachtarbeit nicht gemäß § 59 Abs. 2 ausgleicht,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 815 Euro zu bestrafen.“

77. § 49 Abs. 1 und 2 lauten:

„(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 verwiesen wird, ist die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates, ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009, anzuwenden.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 verwiesen wird, ist die Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009, anzuwenden.“

78. Nach § 49 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 eingefügt:

„(6) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2002/15/EG verwiesen wird, ist die Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben, ABl. Nr. L 80 vom 23.03.2002, S. 35 anzuwenden.“

79. In § 50 wird die Bezeichnung „Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Bezeichnung „Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt.

80. Nach § 51 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:

„(4) Dieses Bundesgesetz in der Fassung, BGBl. I Nr. XXX/2011 tritt mit 4. Dezember 2011 in Kraft.“

81. In § 54 wird die Bezeichnung „der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Bezeichnung „der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt.

82. § 55 samt Überschrift entfallen.

83. Nach Abschnitt VI  wird folgender Abschnitt VII eingefügt:

„Abschnitt VII

Arbeitszeit der selbstständigen Kraftfahrer

Begriffsbestimmungen

§ 56. Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck

           1. selbstständiger Kraftfahrer: alle Personen, deren berufliche Tätigkeit hauptsächlich darin besteht, mit Gemeinschaftslizenz oder einer anderen berufsspezifischen Beförderungsermächtigung gewerbsmäßig Personen mit Omnibussen zu befördern, die

                a) befugt sind, auf eigene Rechnung zu arbeiten,

               b) nicht durch einen Arbeitsvertrag oder ein anderes arbeitsrechtliches Abhängigkeitsverhältnis an einen Arbeitgeber gebunden sind,

                c) über den erforderlichen freien Gestaltungsspielraum für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit verfügen,

               d) deren Einkünfte direkt von den erzielten Gewinnen abhängen und

                e) die Freiheit haben, als Einzelne oder durch eine Zusammenarbeit zwischen selbständigen Kraftfahrern Geschäftsbeziehungen zu mehreren Kunden zu unterhalten;

           2. Arbeitsplatz:

                a) den Standort der Hauptniederlassung des Unternehmens, für das der selbstständige Kraftfahrer tätig ist, und seine verschiedenen Zweigniederlassungen, ob sie nun mit seinem Geschäftssitz oder seiner Hauptniederlassung zusammenfallen oder nicht,

               b) das Fahrzeug, das der selbstständige Kraftfahrer bei seiner Tätigkeit benutzt und

                c) jeden anderen Ort, an dem die mit der Beförderung verbundenen Tätigkeiten ausgeführt werden;

           3. Arbeitszeit: die Zeitspanne zwischen Arbeitsbeginn und Arbeitsende, in der sich der selbständige Kraftfahrer an seinem Arbeitsplatz befindet, dem Kunden zur Verfügung steht, und während deren er seine Funktionen oder Tätigkeiten ausübt; dies umfasst nicht allgemeine administrative Tätigkeiten, die keinen direkten Zusammenhang mit der gerade ausgeführten spezifischen Transporttätigkeit aufweisen, sowie die Ruhepausen gemäß § 18d;

           4. Woche: den Zeitraum von Montag 00.00 Uhr bis Sonntag 24.00 Uhr;

           5. Tagesarbeitszeit: die Arbeitszeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von vierundzwanzig Stunden;

           6. Nachtzeit: die Zeit zwischen 0.00 Uhr und 04.00 Uhr;

           7. Nachtarbeit: jede Arbeit, die während der Nachtzeit ausgeführt wird.

Wöchentliche Höchstarbeitszeit

§ 57. Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit eines selbstständigen Kraftfahrers darf 48 Stunden nicht überschreiten. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit kann bis zu 60 Stunden betragen, sofern der Wochendurchschnitt in einem Zeitraum von vier Monaten 48 Stunden nicht übersteigt.

Ruhepausen

§ 58. (1) Die Tagesarbeitszeit eines selbstständigen Kraftfahrers ist

           1. bei einer Gesamtdauer zwischen sechs und neun Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten,

           2. bei einer Gesamtdauer von mehr als neun Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 45 Minuten,

zu unterbrechen. Die Ruhepause ist spätestens nach sechs Stunden einzuhalten.

(2) Die Ruhepause kann in mehrere Teile von mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.

(3) Bei Teilung der Ruhepause nach Abs. 2 ist der erste Teil nach spätestens sechs Stunden einzuhalten.

Nachtarbeit

§ 59. (1) Die Tagesarbeitszeit eines selbstständigen Kraftfahrers darf an Tagen, an denen er Nachtarbeit leistet, zehn Stunden nicht überschreiten.

(2) Dem Lenker gebührt für Nachtarbeit binnen 14 Tagen ein Ausgleich durch eine Verlängerung einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit im Ausmaß der geleisteten Nachtarbeit.

Aufzeichnungspflicht

§ 60. Jeder selbstständige Kraftfahrer hat Aufzeichnungen über sämtliche von ihm geleisteten Arbeitsstunden zu führen und diese mindestens 24 Monate lang aufzubewahren, wobei diese Frist bei einer Durchrechnung der Arbeitszeit mit dem Ende des Durchrechnungszeitraumes beginnt. Diese Aufzeichnungen sind der Behörde nach Aufforderung lückenlos und geordnet nach Datum zur Verfügung zu stellen. Als Aufzeichnungen gelten neben sämtlichen herunter geladenen, übertragenen und gesicherten Daten im Sinne des § 17a Abs. 2 des Arbeitszeitgesetzes (AZG), BGBl. Nr. 461/1969, auch die Ausdrucke vom Kontrollgerät, Schaublätter, Arbeitszeitpläne, Fahrtenbücher sowie alle sonstigen Arbeitszeitaufzeichnungen.“


Vorblatt

Problem:

Mit Wirksamkeit vom 4. Dezember 2011 gelten

         die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates,

         die Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs und

         die Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006.

Die Bestimmungen über den Zugang zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers waren in der nunmehr durch Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 ersetzten Richtlinie EG/26/96 des Rates normiert und sowohl im Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, im Kraftfahrliniengesetz und der Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr - BZP-VO für den Personenkraftverkehr als auch im Güterbeförderungsgesetz 1995 und der Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr - BZGü-VO für den Güterkraftverkehr umgesetzt. Die in der neuen Verordnung über den Berufszugang explizit geregelten Bereiche sind daher im Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, im Kraftfahrliniengesetz und im Güterbeförderungsgesetz 1995 zu entfernen beziehungsweise, wenn erforderlich, anzupassen. Gegebenenfalls sind unionsrechtliche Bestimmungen durch ausführende Bestimmungen im Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, im Kraftfahrliniengesetz und im Güterbeförderungsgesetz 1995 zu präzisieren.

Die Bestimmungen über den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs sind im Güterbeförderungsgesetz 1995 an die Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 anzupassen.

Die Bestimmungen über den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt sind im Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 und im Kraftfahrliniengesetz an die Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 anzupassen.

Weiters waren Bestimmungen der Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben, ABl. Nr. L 80 vom 23.03.2002, S. 35, im GütbefG, im GelverkG und im KflG umzusetzen.

Sonstige Änderungen im KflG sind einerseits durch das Urteil des EuGH vom 22. Dezember 2011 in der Rechtssache C 338/09 erforderlich und andererseits praxisindiziert oder aber redaktioneller Art.

Ziel:

Insbesondere Bereinigung und Anpassung parallel zu EU-Recht geregelter Bestimmungen im GelverkG, im KflG und im GütbefG, die ursprünglich auf der Umsetzung der Richtlinie EG/26/96 beruhten, welche nunmehr durch die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 ersetzt wurde. Weiters Umsetzung von Regelungen betreffend die Arbeitszeit selbständiger Kraftfahrer entsprechend der Richtlinie 2002/15/EG.

Inhalt/Problemlösung:

Die relevanten Bestimmungen des GelverkG, des KflG und des GütbefG werden entsprechend den Inhalten der Verordnungen bereinigt, die gesetzlichen Grundlagen für die Führung des unionsrechtlich vorgesehenen einzelstaatlichen elektronischen Registers geschaffen und, wo erforderlich, ausführende Bestimmungen im GelverkG, im KflG und im GütbefG normiert sowie Richtlinienbestimmungen implementiert.

Alternativen:

Keine, da der Großteil der im GelverkG, im KflG und im GütbefG geänderten Bestimmungen bisher ihre Grundlage in einer Richtlinie hatten, nunmehr jedoch in eine EU-Verordnung gefasst sind, sodass parallel bestehende nationale Regelungen obsolet sind oder angepasst werden müssen. Die Implementierung der relevanten Bestimmungen der Richtlinie 2002/15/EG ist ebenfalls verpflichtend.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

                         - Finanzielle Auswirkungen:

Kosten werden verursacht werden durch die Einrichtung des Verkehrsunternehmensregisters; da das Register durch Unionsrecht verpflichtend vorgeschrieben ist, sind diese Aufwendungen unvermeidbar. Auf der Grundlage eingeholter Kostenschätzungen werden sich die Kosten auf rund 600.000 Euro für die Einrichtung des Registers und etwa 5.300 Euro/Monat für den laufenden Betrieb belaufen. Die Bedeckung erfolgt aus dem Budget des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, wobei die benötigten finanziellen Mittel durch Rücklagenauflösung zur Verfügung gestellt werden können.

Von diesen Kosten abgesehen, sind durch den vorliegenden Entwurf Änderungen weder einnahmen- noch ausgabenseitig zu erwarten.

– Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

– – Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

– – Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Es sind keine neuen Informationsverpflichtungen für Bürger/innen vorgesehen; die Umsetzung der Richtlinie 2002/15/EG bringt eine Informationsverpflichtung für selbstständige Kraftfahrer – somit Unternehmen – in Form einer Verpflichtung zur Führung und Aufbewahrung von Arbeitszeitaufzeichnungen; eine Abschätzung der Kosten ist nicht möglich, weil nicht bekannt ist, wieviele Personen hiervon betroffen sein werden.

– Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben ist nicht unmittelbar klimarelevant.

– Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Dieses Regelungsvorhaben ist nicht unmittelbar relevant in konsumentenschutzpolitischer oder sozialer Hinsicht.

– Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Konformität ist gegeben, da der Entwurf eine begleitende Maßnahme zur Anwendung der Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009, (EG) Nr. 1072 und (EG) Nr. 1073/2009 darstellt und relevante Teile der Richtlinie 2002/15/EG umsetzt.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

1. Hauptgesichtspunkte des Entwurfes (Ausgangslage und Zielsetzung):

Die

         Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates,

         die Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs und

         die Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006

gelten mit Wirksamkeit vom 4. Dezember 2011, wodurch unter anderem auch das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, das Kraftfahrliniengesetz und das Güterbeförderungsgesetz 1995 anzupassen sind. Dieser Anpassungsbedarf ist vor allem dadurch gegeben, dass die Bestimmungen über den Zugang zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers in der nunmehr durch eine Verordnung ersetzten Richtlinie EG/26/96 des Rates normiert waren, und daher ihre Umsetzung sowohl im Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, im Kraftfahrliniengesetz und der Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr - BZP-VO, BGBl. Nr. 889/1994 idF BGBl. II Nr. 459/2010, für den Personenkraftverkehr als auch im Güterbeförderungsgesetz 1995 und der Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr - BZGü-VO, BGBl. Nr. 221/1994 idF BGBl. II Nr. 280/2000, für den Güterkraftverkehr fanden. Die in der neuen Verordnung über den Berufszugang explizit geregelten Bereiche müssen daher im Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, im Kraftfahrliniengesetz und im Güterbeförderungsgesetz 1995 aufgehoben, wenn erforderlich angepasst, oder aber durch ausführende Bestimmungen anwendbar gemacht werden.

Diese unionsrechtlichen Anpassungen betreffen insbesondere

         Gesetzliche Grundlage für die Einrichtung und den Betrieb des einzelstaatlichen elektronischen Verkehrsunternehmensregisters,

         Bestimmungen über die Berufszugangsvoraussetzungen der Zuverlässigkeit, finanziellen Leistungsfähigkeit, fachlichen Eignung und der Niederlassung

         Erteilung und Entziehung der Berufszugangsberechtigung in Bescheidform

         Erfordernis der Bestellung eines betriebsinternen oder externen Verkehrsleiters

         Verantwortlichkeit des Verkehrsleiters

         angepasste Strafbestimmungen

         angepasste Behördenzuständigkeit

         Bestimmungen zur Einhaltung der neuen Meldepflichten an die Europäische Kommission

         Umsetzung der Bestimmungen über die Arbeitszeit selbstständiger Kraftfahrer

Weitere Änderungen im Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 und im Güterbeförderungsgesetz 1995 gehen auf Anregungen der Wirtschaft und der Bundesländer zurück.

Weitere Änderungen im Kraftfahrliniengesetz betreffen das Urteil des EuGH vom 22. Dezember 2011 in der Rechtssache C 338/09 (kein Konkurrenzschutz für Linien, die im Wesentlichen touristischen Zwecken dienen sowie Änderung der Bestimmung, dass Personenkraftverkehrsunternehmer aus dem EWR-Raum nicht schon vor Konzessionserteilung nach KflG, die bei Antragstellung noch nicht gewährleistet sein kann, einen Sitz oder eine ständige Niederlassung im Inland nachweisen müssen, sondern diesen Nachweis erst vor Aufnahme des Kraftfahrlinienbetriebes zu erbringen haben. Die missverstandene Regelung, dass die Umwandlung eines existenten Kraftfahrlinienverkehrs in ein Rufbussystem keiner gesonderten Konzession bedarf, wird klar gestellt. Im Einvernehmen mit den Behörden eines Nachbarstaates sollen bei Linienverkehren in den näher bestimmten Grenzzonen auch Personenkraftwagen eingesetzt werden können, wobei das Unternehmen jedoch weiterhin über die Qualifikation eines Personenkraftverkehrsunternehmers verfügen muss. Die weiteren Änderungen sind vor allem redaktioneller Natur und dienen der geschlechtsneutralen Bezeichnung von Organen.

2. Regelungstechnik:

Der vorliegende Entwurf passt im Wege einer Sammelnovelle nationales Recht dem Unionsrecht an und fügt neue ausführende Regelungen in das bestehende System des GelverkG, des KflG und des GütbefG ein.

3. Finanzielle Auswirkungen und Auswirkungen auf Verwaltungslasten:

Kosten werden durch die Einrichtung des unionsrechtlich vorgeschriebenen Verkehrsunternehmensregisters entstehen, wobei bezüglich der Höhe nur eine Schätzung möglich ist. Es ist dabei von Kosten in der Höhe von rund 600.000 Euro für die Einrichtung des Registers und in der Folge mit monatlichen laufenden Kosten von rund 5.300 Euro zu rechnen. Darüber hinaus werden keine Änderungen hinsichtlich der Einnahmen oder Ausgaben bewirkt.

Neue Informationsverpflichtungen (und somit Verwaltungslasten) entstehen lediglich durch die in Umsetzung der Richtlinie 2002/15/EG festzulegende Verpflichtung zur Führung und Aufbewahrung von Aufzeichnungen über die Arbeitszeit von selbstständigen Kraftfahrern. Eine Quantifizierung dieser Verwaltungslasten ist allerdings nicht möglich, weil nicht festgestellt werden kann, wie viele Personen von diese Regelung betroffen sein werden.

4. Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz hinsichtlich des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 und des Güterbeförderungsgesetzes 1995 auf Art. 10 Abs. 1 Z 8 und 9 B-VG („Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“).

Das Kraftfahrlinienrecht ist im Kompetenztatbestand des Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG (Angelegenheiten des Gewerbes) versteinert, da unter diesen Kompetenztatbestand alle Vorschriften fallen, die nach dem Stand der Systematik der einfachrechtlichen Gesetzgebung am 1. Oktober 1925 als gewerberechtliche Vorschriften anzusehen waren.

Die arbeitsrechtlichen Bestimmungen unterfallen dem Kompetenztatbestand des Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG.


Besonderer Teil

Zu Art. 1 (Änderung des Güterbeförderungsgesetzes 1995)

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 1):

Der Geltungsbereich des GütbefG umfasst nunmehr aufgrund der umzusetzenden Richtlinie 2002/15/EG auch die Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern bei der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern.

Zu Z 2 (§ 2 Abs. 4):

Die Frist für die Bearbeitung des Antrags auf Erteilung einer Konzession ab dem Zeitpunkt, zu dem alle erforderlichen Belege bei der Behörde eingelangt sind, wird für die auf drei Monate gemäß Artikel 11 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 festgelegt.

Zu Z 3 (§ 3 Abs. 2a):

Anpassung des Zitats der Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1072/2009), in der nunmehr die Gemeinschaftslizenz geregelt wird.

Zu Z 4 (§ 4 Z 1):

Da das Postmonopol nicht mehr besteht, ist die Einschränkung auf andere Unternehmen als die Post, wenn befugte Beförderungsunternehmer nicht zur Verfügung stehen, bei der Beförderung von Postsendungen im Zusammenhang mit der Ausnahme von der Konzessionspflicht nicht mehr erforderlich.

Zu Z 5 (§ 5 Abs. 1):

Den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes wird die Voraussetzung einer nicht nur vorübergehenden geschäftlichen Niederlassung in Österreich gemäß Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 hinzugefügt.

Zu Z 6 (§ 5 Abs. 1a):

Die zusätzliche, ein Jahr nicht übersteigende Frist für den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit entfällt, da in der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in Artikel 13 Abs. 1 lit. c nur noch eine sechsmonatige Frist vorgesehen ist. Weiters Anpassung des Zitats der Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1072/2009), in der nunmehr die Gemeinschaftslizenz geregelt wird.

Zu Z 7 (§ 5 Abs. 2):

Die Bestimmungen über die Zuverlässigkeit gelten nunmehr auch für den Verkehrsleiter und wurden an Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 angepasst.

Zu Z 8 (§ 5 Abs. 3 bis 6):

Die Bestimmungen über die finanzielle Leistungsfähigkeit müssen nunmehr in Abs. 3 den Voraussetzungen gemäß Artikel 7 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 entsprechen.

Die Bescheinigung über den Nachweis der fachlichen Eignung in Abs. 4 muss nunmehr Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 entsprechen. Für die Gestaltung dieser Bescheinigung wird der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie eine Verordnungsermächtigung eingeräumt.

In die vom Landeshauptmann zu bestellenden Prüfungskommissionen sind in Abs. 5 nunmehr auch Verkehrsleiter, die seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung in diesem Gewerbe tätig sind, zu berufen.

Die Verordnungsermächtigung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie in Abs. 6 betreffend die Festlegung der Sachgebiete der Prüfung besteht nicht mehr, da diese ausnahmslos Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zu entsprechen haben. Die von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung festzulegenden Universitäts-, Fachhochschul- oder Fachschuldiplome sowie sonstige Prüfungszeugnisse müssen Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 entsprechen. Durch Änderung der Wortfolge „des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie“ in „der/des Bundesministerin/Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie“ wurde eine geschlechtsneutrale Formulierung geschaffen.

Zu Z 9 (§ 5a):

Da gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 ein Verkehrsleiter zu benennen ist und gemäß Artikel 13 Abs. 1 lit. a leg.cit. bei Ausfall des Verkehrsleiters innerhalb von sechs Monaten ein neuer Verkehrsleiter zu benennen ist, sind die Bestimmungen über die Fortbetriebsrechte nicht mehr anzuwenden und daher zu streichen.

Die mit Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 neu geschaffene Funktion des Verkehrsleiters erfordert Bestimmungen

in Abs. 1 über

                         - die Benennung des Verkehrsleiters,

                         - die Voraussetzungen für die Ausübung der Funktion des Verkehrsleiters,

                         - die Genehmigung der Benennung mit Bescheid,

                         - die Vorgangsweise bei der Benennung von mehr als einem Verkehrsleiter,

                         - die Vorgangsweise bei der Bestellung von einem Geschäftsführer

und in Abs. 2 über

                         - die Eintragung in das Verkehrsunternehmensregister durch die konzessionserteilende Behörde.

Zu Z 10 (§ 6 Abs. 2):

Die bisher für den Unternehmer bestehende Verpflichtung, für das Mitführen einer beglaubigten Abschrift der Konzessionsurkunde oder eines beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister sowie der allenfalls nach Abs. 4 erforderlichen Dokumente zu sorgen, wird nunmehr auf den gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zu benennenden Verkehrsleiter übertragen.

Zu Z 11 (§ 6 Abs. 4):

Zwecks Beseitigung von Unklarheiten im Rahmen von Verkehrskontrollen wurde in Z 1 die Wortfolge „Vertrag über die Vermietung des Fahrzeuges“ durch die Wortfolge „Vertrag über die Vermietung des Kraftfahrzeuges“ ersetzt.

Zu Z 12 (§ 7 Abs. 1 bis 3):

In Abs. 1 Z 1 ist das Zitat der Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1072/2009), in der nunmehr die Gemeinschaftslizenz geregelt wird, anzupassen. In Abs. 1 Z 3 und 4 wird die Wortfolge „des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „der/des Bundesministerin/Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt, wodurch eine geschlechtsneutrale Formulierung geschaffen wird.

Da Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 die Kabotage nunmehr zur Gänze regelt, ist Abs. 2 entsprechend zu bereinigen. Die bisher bestehende Verordnungsermächtigung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie hinsichtlich der Gestaltung und der Handhabung der mitzuführenden Kontrollblätter hat daher zu entfallen. Die Bestimmung, dass Kabotage mit Drittländern nur gestattet ist, wenn mit dem Staat, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, eine diesbezügliche Vereinbarung besteht, bleibt aufrecht. Da sich außerdem mehrfach Unklarheiten ergeben haben, ob Kabotage im grenzüberschreitenden Kombinierten Verkehr gem. der Richtlinie 92/106/EWG nach wie vor zulässig ist, wird dies eindeutig klargestellt.

Um Unklarheiten zu vermeiden, werden die in Abs. 3 normierten, von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie abzuschließenden, Kabotagevereinbarungen durch die Bezeichnung „Kabotagevereinbarungen mit Drittländern“ spezifiziert.

Zu Z 13 (§§ 7a und 7b):

Die Gemeinschaftslizenz ist nunmehr in der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 geregelt, hat Sicherheitsmerkmale aufzuweisen und ist in das Verkehrsunternehmensregister einzutragen. Daher ist durch § 7a eine neue Bestimmung zu schaffen und in Abs. 1 bezüglich des Musters der Gemeinschaftslizenz und der beglaubigten Kopien auf Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 zu verweisen. Die Gestaltung der Gemeinschaftslizenz erfolgt mittels Verordnungsermächtigung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie. In Abs. 2 werden die einheitliche Zusammensetzung der Seriennummern der Gemeinschaftslizenz und der beglaubigten Kopien und deren Eintragung in das Verkehrsunternehmensregister festgelegt. In Abs. 3 werden die Behördenbezeichnungen der Landeshauptleute für die Eintragung in das Verkehrsunternehmensregister festgelegt.

Die in § 7b geregelte Fahrerbescheinigung hat nunmehr dem Muster in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 zu entsprechen. Die Gestaltung der Fahrerbescheinigung erfolgt mittels Verordnungsermächtigung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie. In Abs. 2 ist die Geltungsdauer und in Abs. 3 die Rückerstattung an die ausstellende Behörde bei Wegfall der Voraussetzungen geregelt.

Zu Z 14 (§ 9 Abs. 1):

Die bisher für den Unternehmer bestehende Verpflichtung, für das Mitführen der Nachweise über die in § 7 Abs. 1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze zu sorgen, wird nunmehr auf den gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zu benennenden Verkehrsleiter übertragen.

Zu Z 15 (§ 9 Abs. 3):

Die bisher für den Unternehmer bestehenden Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Ökopunkteverordnung werden nunmehr auf den gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zu benennenden Verkehrsleiter übertragen.

Zu Z 16 (§ 10 Abs. 1):

Die Definition des Werkverkehrs wurde in Z 3 an Artikel I Abs. 5 lit. d sublit. iii angepasst.

Zu Z 17 (§ 15):

Die vom Fachverband für das Güterbeförderungsgewerbe auszuübende Überwachung der Pflichterfüllung im Zusammenhang mit tarifgebundenen Beförderungen erstreckt sich nunmehr auf den gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zu benennenden Verkehrsleiter anstelle des Güterbeförderungsunternehmers.

Zu Z 18 (§ 16):

Die Auskunftspflicht im Zusammenhang mit der Einhaltung der Tarife gegenüber dem Fachverband für das Güterbeförderungsgewerbe wird nunmehr vom Güterbeförderungsunternehmer auf den gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zu benennenden Verkehrsleiter übertragen.

Zu Z 19 (§ 17):

Da die Mitführ- und Vorzeigepflicht von Dokumenten in der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 ausführlich geregelt ist, kann die Bestimmung über das Mitführen und die Aushändigung eines Begleitpapiers oder eines sonstigen Nachweises entfallen.

Zu Z 20 (§ 19 Abs. 4 und 5):

In Abs. 4 Z 3 ist das Zitat der Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1072/2009), in der nunmehr die Fahrerbescheinigung geregelt wird, anzupassen.

Da für die Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises nicht ausschließlich die Bezirksverwaltungsbehörde, sondern auch der Landeshauptmann und die Bundespolizeidirektion, zuständig sind, wird der Begriff „Bezirksverwaltungsbehörde“ durch den Begriff „Behörde“ in Abs. 5 ersetzt. Die Wortfolge „des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie“ wird durch die Wortfolge „der/des Bundesministerin/Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt, wodurch eine geschlechtsneutrale Formulierung geschaffen wird.

Zu Z 21 (§ 20 Abs. 2):

Das Zitat der Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1072/2009), in der nunmehr die Gemeinschaftslizenz und die Fahrerbescheinigung geregelt sind, wird angepasst.

Zu Z 22 (§ 20 Abs. 5):

In den Bestimmungen über die Zuständigkeit der konzessionserteilenden Behörde

                         - kann in Z 5 die Verlängerung Fortbetriebsrechts entfallen, da die entsprechende Bestimmungen im GütbefG (ehemaliger § 5a Abs. 1) gestrichen wurde,

                         - kann in Z 6 die Feststellung vom Vorliegen der fachlichen Eignung des überlebenden Ehegatten entfallen, da die entsprechende Bestimmungen im GütbefG (ehemaliger § 5a Abs. 2) gestrichen wurde,

                         - wird die ursprüngliche Z 7 zur Z 5,

                         - wird in Z 6 die Entziehung der Gemeinschaftslizenz gemäß Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 verankert,

                         - wird in Z 7 die Entziehung der Fahrerbescheinigung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 verankert,

                         - wird in Z 8 lit. a bis d die Behördenzuständigkeit hinsichtlich des Verkehrsleiters gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 festgelegt,

                         - wird in Z 9 die Eintragung der Daten in das Verkehrsunternehmensregister festgelegt und

                         - werden in Z 10 die Meldepflichten an das bmvit aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 und der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 festgelegt.

Zu Z 23 (§ 22):

Da die Amtshilfe innerhalb der EU nunmehr zur Gänze im Straßenverkehrspaket geregelt ist, ist lediglich die weitere Geltung sonstiger gegenseitiger Amts- und Rechtshilfeabkommen zu normieren

Zu Z 24 (§ 23 Abs. 1 bis 4):

Die Strafbestimmungen in Abs. 1 gelten nunmehr nicht nur für den Unternehmer, sondern auch für den Verkehrsleiter gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009. In Z 8 wird das Zitat der Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1072/2009), in der nunmehr die Gemeinschaftslizenz und die Fahrerbescheinigung geregelt sind, angepasst. Da nunmehr sowohl die Zulassung zum Güterkraftverkehrsunternehmer als auch der Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs im Straßenverkehrspaket geregelt sind, werden die Zitate der entsprechenden Verordnungen in Z 9 angepasst. Z 11 kann entfallen, da die Bestimmung über die Kontrollblätter ersatzlos gestrichen wird.

In Abs. 2 Z 4 wird das Zitat der Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1072/2009), in der nunmehr die Gemeinschaftslizenz und die Fahrerbescheinigung geregelt sind, angepasst. Da nunmehr sowohl die Zulassung zum Güterkraftverkehrsunternehmer als auch der Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs im Straßenverkehrspaket geregelt sind, werden die Zitate der entsprechenden Verordnungen in Z 5 angepasst und die Generalklausel gestrichen.

In Abs. 3 entfällt Z 11, da die Bestimmung über die Kontrollblätter ersatzlos gestrichen wird. Das Zitat der Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1072/2009) wird angepasst.

In Abs. 4 zweiter Satz ist die Verweisung auf Abs. 1 Z 8 bis 10 zu reduzieren, da die Bestimmung über die Kontrollblätter ersatzlos gestrichen wird.

Zu Z 25 (§ 23 Abs. 7):

Da nunmehr für jedes Güterbeförderungsunternehmen ein Verkehrsleiter zu benennen ist, kann die strafrechtliche Verantwortlichkeit gegenüber dem Geschäftsführer beziehungsweise dem Filialgeschäftsführer entfallen.

In Umsetzung der Richtlinie 2002/15/EG ist eine Strafbestimmung bei Verletzung der Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht gemäß § 24f für selbstständige Kraftfahrer zu schaffen. Der Strafrahmen entspricht § 23 (3) ArbeitszeitG.

Zu Z 26 (§ 23 Abs. 8):

In Umsetzung der Richtlinie 2002/15/EG ist eine Strafbestimmung bei Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit gemäß § 24c, bei Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Ruhepausen gemäß § 24d, bei Überschreitung der Tagesarbeitszeit gemäß § 24e Abs. 1 und bei fehlendem Ausgleich der Nachtarbeit gemäß § 24e Abs. 2 für selbstständige Kraftfahrer zu schaffen. Der Strafrahmen entspricht § 23 (3a) ArbeitszeitG.

Zu Z 27 (Abschnitte VIII und IX):

Zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, insbesondere der Artikel 11 bis 14, hat jeder Mitgliedstaat ein einzelstaatliches elektronisches Register der Kraftverkehrsunternehmen (Güter- und Personenverkehr) zu führen, in dem die laut Beschluss der EK vom 17. Dezember 2009, K(2009)9959, erfasste Mindestanforderung an Daten einzugeben ist. Die erforderlichen nationalen Bestimmungen sind in Abschnitt VIII, § 24a, normiert.

Das Register wird bei der Bundesrechenzentrum GmbH geführt.

In Abschnitt IX betreffend die Arbeitszeit der selbständigen Kraftfahrer werden in Umsetzung der Richtlinie 2002/15/EG in § 24b die Begriffsbestimmungen, in § 24c die wöchentliche Höchstarbeitszeit, in § 24d die Ruhepausen, in § 24e die Nachtarbeit und in § 24f die Aufzeichnungspflicht festgelegt.

Zu Z 28 (§ 25 Abs. 2):

In den Verweisungen ist die Verordnung (EWG) Nr. 881/92 durch die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zu ersetzen.

Zu Z 29 (§ 25 Abs. 4):

Die Verweisungen sind um die Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 zu ergänzen.

Zu Z 30 (§ 26 Abs. 9):

Für den ab 4.12.2011 von jedem Personenkraftverkehrsunternehmen zu benennenden Verkehrsleiter wird eine Übergangsregelung für bestehende Unternehmen geschaffen.

Zu Z 31 (§ 27a Z 1):

Da die Richtlinie 96/26/EG durch Artikel 29 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 aufgehoben wird, ist Z 1 zu streichen. In der neuen Z 1 wird auf die Richtlinie 2002/15/EG verwiesen.

Zu Z 32 (§ 28 Abs. 3):

Der neue Abs. 3 legt das Inkrafttreten dieser Novelle zum GütbefG in Abstimmung mit dem Straßenverkehrspaket fest.

Zu Art. 2 (Änderung des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996):

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 1):

Der Geltungsbereich des GelverkG umfasst nunmehr aufgrund der umzusetzenden Richtlinie 2002/15/EG auch die Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern bei der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen mit Omnibussen.

Zu Z 2 (§ 2 Abs. 3):

Die Frist für die Bearbeitung des Antrags auf Erteilung einer Konzession ab dem Zeitpunkt, zu dem alle erforderlichen Belege bei der Behörde eingelangt sind, wird für die Personenkraftgewerbe (das Ausflugswagen-Gewerbe, das Stadtrundfahrten-Gewerbe und das Mietwagen-Gewerbe mit Omnibussen) auf drei Monate gemäß Artikel 11 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 festgelegt.

Zu Z 3 (§ 4 Abs. 3):

Anpassung des Zitats der Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1073/2009), in der nunmehr die Gemeinschaftslizenz geregelt wird.

Zu Z 4 (§ 5 Abs. 1):

Den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes wird die Voraussetzung einer nicht nur vorübergehenden geschäftlichen Niederlassung in Österreich hinzugefügt. Diese neue zusätzliche Konzessionsvoraussetzung wird auch für die nicht von der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 erfassten Gewerbe normiert.

Zu Z 5 (§ 5 Abs. 2a bis 5):

Die zusätzliche, ein Jahr nicht übersteigende Frist für den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit für die Personenkraftgewerbe entfällt in Abs. 2a, da in der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in Artikel 13 Abs. 1 lit. c nur noch eine sechsmonatige Frist vorgesehen ist. Weiters Anpassung des Zitats der Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1073/2009), in der nunmehr die Gemeinschaftslizenz geregelt wird.

Die Bestimmungen über die Zuverlässigkeit gelten nunmehr auch für den Verkehrsleiter im Rahmen der Personenkraftgewerbe und wurden in Abs. 3 an Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 angepasst.

Die Bestimmungen über die finanzielle Leistungsfähigkeit für die Personenkraftgewerbe in Abs. 4 müssen nunmehr den Voraussetzungen gemäß Artikel 7 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 entsprechen.

Die Bescheinigung über den Nachweis der fachlichen Eignung für die Personenkraftgewerbe in Abs. 5 muss nunmehr Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 entsprechen. Für die Gestaltung dieser Bescheinigung wird der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie eine Verordnungsermächtigung eingeräumt.

Zu Z 6 (§ 5 Abs. 5a)

Die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) für das Taxi-Gewerbe, das Mietwagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen und das mit Omnibussen ausgeübte Gästewagen-Gewerbe und die Anerkennung von Universitäts-, Fachhochschul- oder Fachschuldiplomen sowie sonstigen Prüfungszeugnissen ist, da diese Gewerbe von der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 nicht erfasst sind, zwecks Übersichtlichkeit in einem eigenen Absatz zu regeln.

Als Nachweis der mindestens dreijährigen fachlichen Tätigkeit für das Taxi-Gewerbe und das Mietwagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen sollen nur mehr Bestätigungen eines Sozialversicherungsträgers anerkannt werden, die über ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz hinausgehen, um der Ausübung dieser Gewerbe durch unqualifizierte Unternehmer entgegenzuwirken.

Zu Z 7 (§ 5 Abs. 6):

In die vom Landeshauptmann zu bestellenden Prüfungskommissionen sind nunmehr auch Verkehrsleiter, die seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung in diesem Gewerbe tätig sind, zu berufen.

Zu Z 8 (§ 5 Abs. 8):

Die Verordnungsermächtigung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Festlegung der Sachgebiete der Prüfung und die auszustellenden Bescheinigungen umfasst nur mehr das Taxi-Gewerbe, das Mietwagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen und das mit Omnibussen ausgeübte Gästewagen-Gewerbe. Die von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung festzulegenden Universitäts-, Fachhochschul- oder Fachschuldiplome sowie sonstige Prüfungszeugnisse für die Personenkraftgewerbe müssen Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 entsprechen. Durch Änderung der Wortfolge „des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie“ in „der/des Bundesministerin/Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie“ wurde eine geschlechtsneutrale Formulierung geschaffen.

Zu Z 9 (§ 6a):

Die mit Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 neu geschaffene Funktion des Verkehrsleiters für die Personenkraftgewerbe erfordert Bestimmungen

in Abs. 1 über

                         - die Benennung des Verkehrsleiters,

                         - die Voraussetzungen für die Ausübung der Funktion des Verkehrsleiters,

                         - die Genehmigung der Benennung mit Bescheid,

                         - die Vorgangsweise bei der Benennung von mehr als einem Verkehrsleiter,

                         - die Vorgangsweise bei der Bestellung von einem Geschäftsführer

und in Abs. 2 über

                         - die Eintragung in das Verkehrsunternehmensregister durch die konzessionserteilende Behörde.

Zu Z 10 (§ 7 Abs. 1):

Da gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 für die Personenkraftgewerbe ein Verkehrsleiter zu benennen ist und gemäß Artikel 13 Abs. 1 lit. a leg.cit. bei Ausfall des Verkehrsleiters innerhalb von sechs Monaten ein neuer Verkehrsleiter zu benennen ist, sind die Bestimmungen über die Fortbetriebsrechte nicht mehr auf die Personenkraftgewerbe, sondern nur mehr auf das Taxi-Gewerbe, das Mietwagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen und das Gästewagen-Gewerbe mit Omnibussen anzuwenden.

Zu Z 11 (§ 11 Abs. 1):

In Abs. 1 Z 1 ist das Zitat der Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1073/2009), in der nunmehr die Gemeinschaftslizenz geregelt wird, anzupassen. In Abs. 1 Z 2 und 4 wird die Wortfolge „des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „der/des Bundesministerin/Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt, wodurch eine geschlechtsneutrale Formulierung geschaffen wird.

Zu Z 12 (§ 11 Abs. 6):

Die Bestimmung in Artikel 17 Abs. 5 Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 betreffend die Rücksendung der Fahrtenblätter für die Personenkraftgewerbe im Rahmen der grenzüberschreitenden Kabotage ist zwecks Vermeidung von Unklarheiten auch im GelverkG festzulegen.

Zu Z 13 (§ 11a):

Die Gemeinschaftslizenz für die Personenkraftgewerbe ist nunmehr in der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 geregelt, hat Sicherheitsmerkmale aufzuweisen und ist in das Verkehrsunternehmensregister einzutragen. Daher ist eine neue Bestimmung zu schaffen und in Abs. 1 bezüglich des Musters der Gemeinschaftslizenz und der beglaubigten Kopien auf Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 zu verweisen. Die Gestaltung der Gemeinschaftslizenz erfolgt mittels Verordnungsermächtigung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie.

In Abs. 2 werden die einheitliche Zusammensetzung der Seriennummern der Gemeinschaftslizenz und der beglaubigten Kopien und deren Eintragung in das Verkehrsunternehmensregister festgelegt.

In Abs. 3 werden die Behördenbezeichnungen der Landeshauptleute für die Eintragung in das Verkehrsunternehmensregister festgelegt.

Zu Z 14 (§ 12 Abs. 1):

Zwecks Vermeidung von Unklarheiten wird die Wortfolge „Vereinbarungen über die grenzüberschreitende Beförderung von Personen“ durch die Wortfolge „Vereinbarungen mit Drittländern über die grenzüberschreitende Beförderung von Personen“ ersetzt.

Zu Z 15 (§ 14 Abs. 5):

Da Verordnungen entweder an dem der Kundmachung folgenden Tag oder zu einem in der Verordnung festgesetzten Zeitpunkt in Kraft treten, ist die Wortfolge „und treten frühestens zwei Wochen nach dem Tag ihrer Kundmachung in Kraft“ zu streichen.

Zu Z 16 (§ 14a Abs. 5):

Da für die Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises nicht ausschließlich die Bezirksverwaltungsbehörde, sondern auch der Landeshauptmann und die Bundespolizeidirektion, zuständig sind, wird der Begriff „Bezirksverwaltungsbehörde“ durch den Begriff „Behörde“ ersetzt.

Zu Z 17 (§ 15 Abs. 1):

Die Strafbestimmungen gelten nunmehr nicht nur für den Unternehmer, sondern auch für den Verkehrsleiter gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009.

In Z 6 wird das Zitat der Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1073/2009), in der nunmehr die Gemeinschaftslizenz und das Fahrtenblatt geregelt sind, angepasst.

Da nunmehr sowohl die Zulassung zum Personenkraftverkehrsunternehmer als auch der Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt im Straßenverkehrspaket geregelt sind, werden die Zitate der entsprechenden Verordnungen in Z 7 angepasst.

Zu Z 18 (§ 15 Abs. 4 bis 6):

Neben dem Unternehmer ist in Abs. 4 nunmehr auch der Verkehrsleiter gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 strafbar, wenn er die Verpflichtungen im Ausland verletzt.

In Abs. 5 Z 2 wird das Zitat der Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1073/2009), in der nunmehr die Gemeinschaftslizenz und das Fahrtenblatt geregelt sind, angepasst. Da nunmehr sowohl die Zulassung zum Personenkraftverkehrsunternehmer als auch der Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt im Straßenverkehrspaket geregelt sind werden die Zitate der entsprechenden Verordnungen in Z 3 angepasst.

Da nunmehr für jedes Personenkraftverkehrsunternehmen ein Verkehrsleiter zu benennen ist, kann die strafrechtliche Verantwortlichkeit gegenüber dem Geschäftsführer beziehungsweise dem Filialgeschäftsführer im bisherigen Abs.  6 entfallen. Für Geschäftsführer beziehungsweise Filialgeschäftsführer im Rahmen des Taxi-Gewerbes, des Mietwagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen und des Gästewagen-Gewerbes mit Omnibussen besteht die strafrechtliche Verantwortlichkeit aufgrund der Subsidiarität der Gewerbeordnung 1994.

In Umsetzung der Richtlinie 2002/15/EG ist im neuen Abs. 6 eine Strafbestimmung bei Verletzung der Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht gemäß § 18f für selbstständige Kraftfahrer zu schaffen. Der Strafrahmen entspricht § 28 (3) ArbeitszeitG.

Zu Z 19 (§ 15 Abs. 7):

In Umsetzung der Richtlinie 2002/15/EG ist eine Strafbestimmung bei Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit gemäß § 18c, bei Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Ruhepausen gemäß § 18d, bei Überschreitung der Tagesarbeitszeit gemäß § 18e Abs. 1 und bei fehlendem Ausgleich der Nachtarbeit gemäß § 18e Abs. 2 für selbstständige Kraftfahrer zu schaffen. Der Strafrahmen entspricht § 28 (3a) ArbeitszeitG.

Zu Z 20 (§ 16 Abs. 1):

Das Zitat der Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1073/2009), in der nunmehr die Gemeinschaftslizenz geregelt ist, wird angepasst.

Zu Z 21 (§ 16 Abs. 3):

In den Bestimmungen über die Zuständigkeit der konzessionserteilenden Behörde

                         - wird in Z 5 die Verweisung betreffend das Fortbetriebsrecht richtig gestellt,

                         - kann die ursprüngliche Z 6 entfallen, da die Regelung, auf die sie sich bezieht, im GelverkG nicht mehr existent ist,

                         - wird die ursprüngliche Z 7 zur Z 6,

                         - werden in Z 7 Kontrollen im Sinne des Artikels 19 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 verankert,

                         - wird in Z 8 lit. a bis d die Behördenzuständigkeit hinsichtlich des Verkehrsleiters für die Personenkraftgewerbe festgelegt,

                         - wird in Z 9 die Eintragung der Daten in das Verkehrsunternehmensregister festgelegt und

                         - werden in Z 10 die Meldepflichten an das bmvit aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 und der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 festgelegt.

Zu Z 22 (§ 17):

Da die Amtshilfe für die Personenkraftgewerbe innerhalb der EU nunmehr zur Gänze im Straßenverkehrspaket geregelt ist, ist lediglich die weitere Geltung sonstiger gegenseitiger Amts- und Rechtshilfeabkommen zu normieren.

Zu Z 23 (§ 18 Abs. 2 und 3):

Da die Verordnung (EWG) Nr. 684/92 und die Verordnung (EG) Nr. 12/98 gemäß Artikel 30 Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 aufgehoben werden, sind diese in den Verweisungen zu streichen.

Zu Z 24 (§ 18 Abs. 7 und 8):

Die Verweisungen sind um die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 und die Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 zu ergänzen.

Zu Z 25 (Abschnitte IV und V):

Zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, insbesondere der Artikel 11 bis 14, hat jeder Mitgliedstaat ein einzelstaatliches elektronisches Register der Kraftverkehrsunternehmen (Güter- und Personenverkehr) zu führen, in dem die laut Beschluss der EK vom 17. Dezember 2009, K(2009)9959, erfasste Mindestanforderung an Daten einzugeben ist. Die erforderlichen nationalen Bestimmungen sind in Abschnitt IV, § 18a, normiert.

Das Register wird bei der Bundesrechenzentrum GmbH geführt.

In Abschnitt V betreffend die Arbeitszeit der selbständigen Kraftfahrer werden in Umsetzung der Richtlinie 2002/15/EG in § 18b die Begriffsbestimmungen, in § 18c die wöchentliche Höchstarbeitszeit, in § 18d die Ruhepausen, in § 18e die Nachtarbeit und in § 18f die Aufzeichnungspflicht festgelegt.

Zu Z 26 (§ 19 Abs. 6):

Für den ab 4.12.2011 von jedem Personenkraftverkehrsunternehmen zu benennenden Verkehrsleiter wird eine Übergangsregelung für bestehende Unternehmen geschaffen.

Zu Z 27 (§ 21 Abs. 4)

Der neue Abs. 4 legt das Inkrafttreten dieser Novelle zum GelverkG in Abstimmung mit dem Straßenverkehrspaket fest.

Zu Z 28 (§ 22 Z 1):

In der neuen Z 1 wird auf die Richtlinie 2002/15/EG verwiesen.

Zu Art. 3 (Änderung des Kraftfahrliniengesetzes):

Zu 1 (Inhaltsverzeichnis Teil I)

Im Abschnitt 1 des Inhaltsverzeichnisses wird die Bezeichnung „§ 4a Verkehrsunternehmensregister“ eingefügt.

Zu Z 2 bis 7 (Inhaltsverzeichnis Teil II)

Im Abschnitt II des Inhaltsverzeichnisses werden

die Bezeichnung „§ 8 Voraussetzungen der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung und der finanziellen Leistungsfähigkeit“ durch die Bezeichnung „Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs des Personenkraftverkehrsunternehmers“ ersetzt;

die Bezeichnung „§ 8a Gemeinschaftslizenz“ eingefügt;

die Bezeichnung „§ 10 „Fachliche Eignung, Bescheinigungen über deren Nachweis, Prüfungskommissionen, Betriebsleiter“ durch die Bezeichnung „Fachliche Eignung, Bescheinigung über deren Nachweis, Prüfungskommissionen“ ersetzt;

die Bezeichnung „§ 10a Verkehrsleiter“ eingefügt;

die Bezeichnung „§ 18 Frist zur Aufnahme des Betriebes“ durch die Bezeichnung „§ 18 Aufnahme des Betriebes“ ersetzt und

die Bezeichnung „§ 20 Pflichten des Berechtigungsinhabers und des Fahrzeuglenkers“ durch die Bezeichnung „§ 20 Pflichten des Berechtigungsinhabers, des Verkehrsleiters und des Fahrzeuglenkers“ ersetzt.

Zu Z 8 (Inhaltsverzeichnis Teil III)

Im Abschnitt III des Inhaltsverzeichnisses entfällt die durch BGBl. I Nr. 12/2006 obsolete Bezeichnung des § 30 (Verlängerung der Konzessionsdauer).

Zu Z 9 (Inhaltsverzeichnis Teil VI)

Die Bezeichnung „§ 55 Bezugnahme auf Richtlinien“ entfällt

Zu Z 10 (Inhaltsverzeichnis, Abschnitt VII)

Nach Absschnitt VI wird der neue Abschnitt VII mit der Überschrift „Arbeitszeit der selbstständigen Kraftfahrer“ und den Bezeichnungen „§ 56 Begriffsbestimmungen“, „§ 57 Wöchentliche Höchstarbeitszeit“, „§ 58 Ruhepausen“, „§ 59 Nachtarbeit“ und „§ 60 Aufzeichnungspflicht“ eingefügt.

Zu Z 11 (§ 2 Abs. 2 Z 5)

Die Bezeichnung „Betriebsleiter (§ 10 Abs. 5)“ wird bedingt durch die neuen EU-Bestimmungen (Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009) auf Verkehrsleiter (§ 10a) korrigiert.

Zu Z 12 bis 14 (§ 3 Abs. 1 bis 3)

Redaktionelle Änderungen in Berücksichtigung der geschlechtsneutralen Bezeichnung „der Bundesminister bzw. die Bundesministerin“ sowie „der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau“.

Zu Z 15 (§ 3 Abs. 4)

Der neue Abs. 4 verpflichtet den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie die in seinen bzw. ihren Kompetenzbereich fallenden Daten zu übermitteln, die zur Einhaltung der Meldepflichtengemäß Artikel 26 Abs. 1 lit. b und c der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 und gemäß Artikel 28 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 erforderlich sind.

Zu Z 16 (§ 4a samt Überschrift)

Zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, insbesondere der Artikel 11 bis 14, hat jeder Mitgliedstaat ein einzelstaatliches elektronisches Register der Kraftverkehrsunternehmen (Güter- und Personenverkehr) zu führen, in dem die laut Beschluss der EK vom 17. Dezember 2009, K(2009)9959, erfasste Mindestanforderung an Daten einzugeben ist.

Das Register wird bei der Bundesrechenzentrum GmbH geführt. Zur Neuanlage dieses Registers ist festzustellen, dass für Unternehmen, die ausschließlich Konzessionen nach dem KflG haben, und deren „Stammdaten“ daher nicht aus dem zentralen Gewerberegister erfasst werden können, die jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden (§ 3 Abs. 1 und 2) für die Aufnahme der Daten dieser Unternehmen verantwortlich sind. Ein kurzer Überblick hat ergeben, dass es sich um eine unter 100 liegende Anzahl von Unternehmen handelt, die sich auf 10 Aufsichtsbehörden aufteilen.

Die gemäß Abs. 3 Z 6 (rechtskräftige Strafen für schwere Verstöße) sind von den Verwaltungsstrafbehörden im Register einzutragen, die übrigens bereits nach geltendem Recht (§ 9 Abs. 3) diesbezügliche Meldepflichten haben.

Zu Z 17 und 18 (§ 5 Abs. 1 Z 2 und 3)

Redaktionelle Änderungen in Berücksichtigung der geschlechtsneutralen Bezeichnung „der Bundesminister bzw. die Bundesministerin“ sowie „der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau“.

Zu Z 19 (§ 7 Abs. 1 Z 1 und 2)

In Z 1 wird die Bezeichnung „Betriebsleiter“ samt Zitat „§ 10 Abs. 5“ bedingt durch die neuen EU-Bestimmungen (Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009) auf Verkehrsleiter nach § 10a korrigiert.

Z 2 normiert bisher, dass ein Personenkraftverkehrsunternehmer aus einer Vertragspartei des EWR schon als Voraussetzung für die Erteilung einer Konzession einen Sitz oder eine ständige geschäftliche Niederlassung im Inland nachweisen muss, um österreichischen Staatsbürgern oder Unternehmen gleichgestellt zu sein. Dieser Passus entfällt, der Nachweis eines Sitzes oder einer ständigen geschäftlichen Niederlassung im Inland ist künftig erst nach Konzessionserteilung, jedenfalls aber vor Aufnahme des Betriebes (§ 18 Abs. 2, neu) zu erbringen (Urteil des EuGH vom 22. Dezember 2010 in der Rechtssache C-338/09).

Zu Z 20 (§ 7 Abs. 1 Z 4 lit. b)

In der Rechtssache C-338/09 hat der der EuGH in dem am 22. Dezember 2010 ergangenen Urteil betreffend den in § 7 Abs. 1 Z 4 lit. b Kraftfahrliniengesetz normierten Konkurrenzschutz wie folgt erkannt:

         „2. Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, die vorsehen, dass die Bewilligung zum Betrieb einer Kraftfahrlinie zu touristischen Zwecken allein auf der Grundlage der Angaben eines Konkurrenzunternehmens, das Inhaber einer Bewilligung für den Betrieb einer mit der beantragten ganz oder teilweise identischen Linie ist, wegen der geminderten Rentabilität dieses Unternehmens versagt wird.“

Daher ist die lit. b in der bisherigen Fassung nicht mehr anzuwenden, wenn in einem Konzessionsverfahren der Konkurrenzschutz für eine Linie gefordert wird, die im Wesentlichen touristischen Zwecken dient und nicht sichergestellt werden kann, dass die entsprechende Entscheidung nicht alleine auf Grund der Angaben des bestehenden (konkurrenzierten) Unternehmens und nicht nur wegen der geminderten Rentabilität (wirtschaftliche Betriebsführung) dieser Linie erfolgt.

Mangels Legaldefinitionen für „im Wesentlichen touristischen Zwecken dienende Linien“ wird nach Rücksprache mit dem BMWFJ zur Orientierung folgende Definition der Welttourismusorganisation der Vereinten Nationen (UNWTO) herangezogen: „Touristen sind Personen, die zu Orten außerhalb ihres gewöhnlichen Umfeldes reisen und sich dort für nicht mehr als ein Jahr aufhalten aus Freizeit- oder geschäftlichen Motiven, die nicht mit der Ausübung einer bezahlten Aktivität am besuchten Ort verbunden sind.“

Abgesehen von Verkehren, die dem Anlassfall der Rechtssache C-338/09 entsprechen (linienmäßige Stadtrundfahrten im hopp on/hopp off Modus), wird dieses Urteil vor allem auf Drittlandverkehre anzuwenden sein. Es steht damit auch im Einklang mit den geänderten Bestimmungen der Marktzugangsverordnung  für den Personenverkehr (EG) Nr. 1073/2009, in der Konkurrenzschutz massiv eingeschränkt wurde, und in der Hauptsache nur mehr Verkehrsdienste im Rahmen eines oder mehrerer öffentlicher Dienstleistungsaufträge mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen berücksichtigt werden.

Zu Z 21 (§ 8 samt Überschrift)

Durch die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 ist es nicht mehr ausreichend das Vorliegen der Berufzulassungsvoraussetzungen, der fachlichen Eignung, der Zuverlässigkeit und der finanziellen Leistungsfähigkeit wie bisher mit informellem Schreiben festzustellen, sondern zuzüglich des Erfordernisses einer Niederlassung zu prüfen und die Zulassung zum Beruf eines Personenkraftverkehrsunternehmer gemäß Abs. 1 auch zu genehmigen (Art. 11 Abs. 1 leg. cit.).

Gemäß Abs. 2 ist das Vorliegen dieser vier Voraussetzungen wie bisher zumindest alle fünf Jahre zu überprüfen und ihr weiteres Vorliegen bescheidmäßig festzustellen. Da diese Voraussetzungen während der gesamten Dauer der Berechtigung (§ 1 Abs. 3) vorliegen müssen, kann bei begründetem Zweifel eine Überprüfung einer oder aller Voraussetzungen natürlich jederzeit erfolgen.

Abs. 3 sieht vor, dass die Genehmigung nach Abs. 1 bei Eintritt von Tatbeständen gemäß Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 auch widerrufen werden kann.

Zu Z 22 (§ 8a samt Überschrift)

In § 8a Abs. 1 wird auf die in Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 geregelten Gemeinschaftslizenz verwiesen und eine Verordnungsermächtigung für deren einheitliche Gestaltung (Papierstärke, Farbe und Sicherheitsmerkmale) normiert.

Abs. 2 legt das System der durch Aufnahme ins einzelstaatliche Verkehrsunternehmensregister erforderliche einheitliche Nummerierung der Lizenz sowie der beglaubigten Kopien fest.

Zu Z 23 (§ 9 Abs. 2 Einleitungssatz und Z 1)

Im Einleitungssatz des Abs. 2 wird die Bezeichnung „Betriebsleiter (§ 10 Abs. 5)“ bedingt durch die neuen EU-Bestimmungen (Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009) auf Verkehrsleiter (§ 10a) korrigiert.

Die Z 1 wird den Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 angepasst, da für alle Personenkraftverkehrsunternehmer dieselben Voraussetzungen zur Beurteilung der Zuverlässigkeit gelten müssen.

Zu Z 24 bis 28 (§ 10 Abs. 1 bis 3 und Überschrift)

Die Überschrift des § 10 ist zu korrigieren, da die Funktion des „Betriebsleiters“ durch den Verkehrsleiter ersetzt wird.

Der Abs. 1 war gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 geringfügig zu korrigieren.

Der bisherige Abs. 2 ist entbehrlich, da für alle Bewerber um eine Konzession dieselben Berufszulassungsvoraussetzungen gelten.

Der neue Abs. 2 enthält den Hinweis auf die nach bestandener Prüfung auszustellende Bescheinigung über die fachliche Eignung (bisher in Abs. 4) und eine Verordnungsermächtigung für deren einheitliche Gestaltung (Papierstärke, Farbe und Sicherheitsmerkmale).

In Abs. 3 Z 1 und 2 erfolgt die redaktionelle Änderungen in Berücksichtigung der geschlechtsneutralen Bezeichnung „der Landeshauptmann/die Landeshauptfrau“.

Abs. 4 und 5 entfallen, da die Bescheinung in Abs. 2 geregelt ist, und die Bestimmungen über den Verkehrsleiter im neuen § 10a „Verkehrsleiter“ erfasst sind.

Zu Z 29 (§ 10a samt Überschrift)

Abs. 1 verweist auf den nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 erforderlichen Verkehrsleiter, der dem bisherigen Betriebsleiter entspricht und dessen Bestellung ebenfalls von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen ist.

In Abs. 2 ist daher auch festgelegt, dass die nach den bisherigen Bestimmungen genehmigten Betriebsleiterbestellungen als Bestellungen zum Verkehrsleiter gemäß Abs. 1 gelten.

Abs. 3 ermöglicht die Bestellung von mehreren Verkehrsleitern, deren Zuständigkeitsbereich jedoch gesondert festzulegen ist, da sich an allfällige Verstöße des/der Verkehrsleiter entsprechende Sanktionen knüpfen.

Zu Z 30 (§11)

In § 11 wurde nur der Verweis auf Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 eingefügt.

Zu Z 31 bis 34 (§ 13 Abs. 3 bis 6)

Redaktionelle Änderungen in Berücksichtigung der geschlechtsneutralen Bezeichnung „der Bundesminister bzw. die Bundesministerin“ sowie „der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau“.

Zu Z 35 und 36 (§ 18 Überschrift und § 18 Abs. 2)

Die Überschrift des § 18 (Frist zur Aufnahme des Betriebes) wird auf „Aufnahme des Betriebes“ gekürzt, da ein neuer Abs. 2 eingefügt wird, der für Personenkraftverkehrsunternehmer aus dem EWR-Raum vor Betriebsaufnahme die Verpflichtung zum Nachweis eines Sitzes oder einer ständigen geschäftlichen Niederlassung im Inland normiert (Urteil des EuGH vom 22. Dezember 2011 in der Rechtssache C 338/09).

Zu Z 37 (Überschrift der § 20)

Die Überschrift wurde durch die Nennung des Verkehrsleiters ergänzt, der bei ständiger und tatsächlicher Leitung des Betriebes auch die Befolgung der entsprechenden Pflichten Sorge zu tragen hat.

Zu Z 38 (§ 20 Abs. 1 Z 1 lit. b und c)

Anpassung der Zitate der Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009 und (EG) Nr. 1073/2009

Zu Z 39 (§ 20 Abs. 1a)

Im neuen Abs. 1a wird die Verpflichtung des Verkehrsleiters bei dauernder und ständiger Leitung des Betriebes die bereits für den Berechtigungsinhaber in Abs. 1 angeführten Vorschriften einzuhalten, normiert.

Zu Z 40 (§ 21)

Redaktionelle Änderungen in Berücksichtigung der geschlechtsneutralen Bezeichnung „der Landeshauptmann/die Landeshauptfrau“.

Zu Z 41 (§ 21 Z 1)

Die Z 1 wird um die Berufungsermächtigung in Fällen des § 8 Abs. 1 (Genehmigung der Berufszulassung) ergänzt.

Zu Z 42 (§21 Z 4)

Die Z 4 wird um die Berufungsermächtigung in Fällen des Widerrufs der Genehmigung zur Berufszulassung ergänzt, was zwar schon bisher in der Z 4 enthalten war, nunmehr aber präzisiert wird.

Zu Z 43 (§ 23 Abs. 5)

Das Zitat „§ 28 Abs. 4 und 5“ war auf „§ 28 Abs. 3 und 4“ zu ändern.

Zu Z 44 (§ 25)

§ 25 war durch Zitierung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zu ergänzen (Widerruf der Genehmigung zur Berufszulassung).

Zu Z 45 (§ 26)

Abs. 1 ist unionsrechtlich geregelt und daher entbehrlich, sodass unter dem Titel „Amtshilfe“ nur auf die Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009 und (EG) Nr. 1073/2009 zu verweisen und festzustellen ist, dass sonstige Amts- und Rechtshilfeabkommen aufrecht bleiben.

Zu Z 46 (§ 27 Z 5)

Das Zitat „§ 28 Abs. 4“ war auf „§ 28 Abs. 3“ zu ändern

Zu Z 47 und 48 (§ 28 Abs. 1 bis 4)

Die Abs. 1 und 3 waren hinsichtlich der Fristen für den Fortbetrieb eines Personenkraftverkehrsunternehmens durch Ehegatten und Deszendenten sowie eines Sachwalters zu korrigieren. Bei Verlust der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung, sieht Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 nur eine Frist von sechs Monaten (verlängerbar um drei Monate) vor, sofern nicht vorher ein Verkehrsleiter bestellt wird.

Abs. 2 war ersatzlos zu streichen, da die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 keinerlei praxisbezogene Ausnahmen als Ersatz für die Prüfung der fachlichen Eignung enthält.

Die Abs. 4 und 5 erhalten die Bezeichnung (3) und (4).

Zu Z 49 bis 55 (§ 32, § 33 Abs. 1 und 4, 35 Abs. 1, 4 und 5, § 36 Abs. 1)

Redaktionelle Änderungen in Berücksichtigung der geschlechtsneutralen Bezeichnung „der Bundesminister bzw. die Bundesministerin“ sowie „der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau“.

Zu Z 56 (§ 36 Abs. 3 Z 4)

Diese Gesetzesstelle normiert, dass Fahrpläne auch den Fahrpreis enthalten müssen. Da diese Vorschrift in anderen Staaten nicht gilt, werden die Fahrpläne und Fahrpreise bei grenzüberschreitenden Verkehren regelmäßig in gesonderten Papieren vorgelegt, was bei dieser Änderung berücksichtigt wird.

Zu Z 57 (§ 38 Abs. 1a)

In diesem neuen Absatz wird festgehalten, dass es keiner neuen bzw. zusätzlichen Konzession bedarf, wenn eine existente Kraftfahrlinie ganz oder zum Teil in einen Rufbusverkehr umgewandelt wird, sondern nur eine Konzessionsänderung vorzunehmen ist.

Zu Z 58 (§ 39 Abs. 2 Z 4)

Grundsätzlich sind grenzüberschreitende Linienverkehre mit Omnibussen zu betreiben. Der Einsatz von Personenkraftwagen des Mietwagengewerbes ist genehmigungspflichtig und nur im innerstaatlichen Verkehr zulässig und wird nun auf den Verkehr in den Grenzzonen ausgedehnt. Voraussetzung hierfür ist die Zustimmung der zuständigen Behörde des angrenzenden Staates sowie weiterhin die Qualifikation des Unternehmers als Personenkraftverkehrsunternehmer, das heißt der Unternehmer, muss jedenfalls auch über die fachliche Eignung für den Linienverkehr mit Omnibussen verfügen.

Zu Z 59 (§ 40 Abs. 1)

In Abs. 1 wird die Bezeichnung „Betriebsleiter“ auf Verkehrsleiter (§ 10a) korrigiert.

Zu Z 60 und 61 (§ 41 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2)

In Abs. 1 wird Zitat durch Einfügung der Absatzbezeichnung auf „§ 20 Abs. 1 Z 10“ korrigiert.

In Abs. 2 Z 2 wird die Bezeichnung „Betriebsleiter“ auf Verkehrsleiter korrigiert.

Zu Z 62 und 63 (§ 42 Abs. 1 und 3 Einleitungssätze)

Die Bezeichnungen „Betriebsleiter“ werden auf Verkehrsleiter korrigiert.

Zu Z 64 (§ 44a Abs. 5)

Da der Fahrerqualifizierungsnachweis nicht ausschließlich von der Bezirksverwaltungsbehörde ausgestellt wird (ebenfalls BPD und Landeshauptmann), war dieser Begriff durch „Behörde“ zu ersetzen, und gleichzeitig die redaktionelle Änderungen in Berücksichtigung der geschlechtsneutralen Bezeichnung „der Bundesminister bzw. die Bundesministerin“ vorzunehmen.

Zu Z 65 bis 71 (§ 44b Abs. 2 sowie Z 2 und Abs. 3, § 44c Abs. 2 und 3, § 45 Abs. 2, § 46 Abs. 1)

Redaktionelle Änderungen in Berücksichtigung der geschlechtsneutralen Bezeichnung „der Bundesminister bzw. die Bundesministerin“ sowie „der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau“.

Zu Z 72 (§ 46 Abs. 1 Z 2)

Die Verordnungsermächtigung der Z 2 ist zu korrigieren, da vor allem die Sachgebiete der Prüfung in der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 geregelt sind.

Zu Z 73 (§ 46 Abs. 2)

Redaktionelle Änderungen in Berücksichtigung der geschlechtsneutralen Bezeichnung „der Landeshauptmann/die Landeshauptfrau“

Zu Z 74 (§ 47 Abs. 1)

In Abs. 1 werden Sanktionen für Verstöße des Verkehrsleiter gegen die in 20 Abs. 1a normierten Pflichten eingefügt.

Zu Z 75 (§ 47 Abs.4)

Der zweite Satz des Abs. 4 ist zu streichen, da die erwähnten Sanktionen unionsrechtlich geregelt sind.

Zu Z 76 (§ 47 Abs. 8 und 9)

Im Abs. 8 wird in Umsetzung der Richtlinie 2002/15/EG für selbstständige Kraftfahrer eine Strafbestimmung bei Verletzung der Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht (§ 60) geschaffen, wobei die Strafbemessung der in § 28 Abs. 3a Arbeitszeitgesetz - AZG, BGBl. Nr.461/1969 idgF entspricht.

Im Abs. 9 folgen in Umsetzung der Richtlinie 2002/15/EG die Strafbestimmungen für selbstständige Kraftfahrer bei Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit (§ 57), Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Ruhepausen (§ 58), Überschreitung der Tagesarbeitszeit (§ 59 Abs. 1) und bei fehlendem Ausgleich der Nachtarbeit (§ 59 Abs. 2), wobei die Strafbemessung der in § 28 Abs. 3a Arbeitszeitgesetz – AZG, BGBl. Nr.461/1969 idgF entspricht.

Zu Z 77 und 78 (§ 49 Abs. 2 und 3 sowie 6)

In Abs. 2 und 3 werden die Verweisungen auf die bisher in Geltung gestandenen Verordnungen durch Verweisungen auf die Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009 und (EG) Nr. 1073/2009 korrigiert.

Im neuen Abs. 6 wird auf die Richtlinie 2002/15/EG verwiesen.

Zu Z 79 (§ 50)

Redaktionelle Änderung in Berücksichtigung der geschlechtsneutralen Bezeichnung „der Bundesminister bzw. die Bundesministerin“.

Zu Z 80 (§ 51 Abs.4)

Der neue Abs. 4 legt das Inkrafttreten dieser Novelle zum KflG fest.

Zu Z 81 (§ 54)

Redaktionelle Änderung in Berücksichtigung der geschlechtsneutralen Bezeichnung „der Bundesminister bzw. die Bundesministerin“.

Zu Z 82 (§ 55)

§ 55 entfällt, da sich in Abs. 1 die Verweisung auf die aufgehobene Richtlinie 96/26/EG befindet, und Abs. 2 die Verweisung auf die Richtlinie2003/59/EG enthält, die aber auch in § 49 Abs. 5 enthalten ist.

Zu Z 83 (Abschnitt VII und §§ 56 bis 59)

In Abschnitt VII werden die relevanten Bestimmungen über die Arbeitszeit der selbständigen Kraftfahrer gemäß der Richtlinie 2002/15/EG umgesetzt.

§ 56 enthält die Definitionen

§ 57 regelt die wöchentliche Höchstarbeitszeit

§ 58 legt die Bemessung der erforderlichen Ruhepausen fest.

§ 59 enthält die Bestimmungen über die Nachtarbeit und

§ 60 normiert die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht betreffend die geleisteten Arbeitsstunden der selbständigen Kraftfahrer.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 – GütbefG

Abschnitt I

Abschnitt I

Allgemeine Bestimmungen

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3 500 kg übersteigt, durch Beförderungsunternehmen und für den Werkverkehr mit solchen Kraftfahrzeugen. Es gilt nicht für Fuhrwerksdienste, auf die die Gewerbeordnung 1994 gemäß ihrem § 2 Abs. 1 Z 2 nicht anzuwenden ist.

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3 500 kg übersteigt, durch Beförderungsunternehmen, für den Werkverkehr mit solchen Kraftfahrzeugen sowie für die Arbeitszeit von selbstständigen Kraftfahrern bei der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit solchen Kraftfahrzeugen. Es gilt nicht für Fuhrwerksdienste, auf die die Gewerbeordnung 1994 gemäß ihrem § 2 Abs. 1 Z 2 nicht anzuwenden ist.

Abschnitt II

Abschnitt II

Besondere Bestimmungen über die Konzession

Besondere Bestimmungen über die Konzession

§ 3. Abs. (1) und (2)

§ 3. Abs. (1) und (2)

(2a) Setzt der Konzessionsinhaber weniger Kraftfahrzeuge ein, als vom Konzessionsumfang umfasst sind, so bedarf dies keiner Genehmigung. Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist jedoch, solange keine entsprechende Änderung des Konzessionsumfanges beantragt wird, weiterhin für den in der Konzession angeführten Umfang nachzuweisen. Wird der Konzessionsumfang eingeschränkt, so sind die überzähligen, gemäß der VO (EWG) Nr. 881/92 ausgegebenen beglaubigten Abschriften der Gemeinschaftslizenz und gemäß § 3 Abs. 1 ausgestellten Abschriften der Konzessionsurkunde oder beglaubigten Auszüge aus dem Gewerberegister unverzüglich bei der Konzessionsbehörde abzugeben.

(2a) Setzt der Konzessionsinhaber weniger Kraftfahrzeuge ein, als vom Konzessionsumfang umfasst sind, so bedarf dies keiner Genehmigung. Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist jedoch, solange keine entsprechende Änderung des Konzessionsumfanges beantragt wird, weiterhin für den in der Konzession angeführten Umfang nachzuweisen. Wird der Konzessionsumfang eingeschränkt, so sind die überzähligen, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 ausgegebenen beglaubigten Abschriften der Gemeinschaftslizenz und gemäß § 3 Abs. 1 ausgestellten Abschriften der Konzessionsurkunde oder beglaubigten Auszüge aus dem Gewerberegister unverzüglich bei der Konzessionsbehörde abzugeben.

§ 3. Abs. (3)

§ 3. Abs. (3)

(4) Wer ein Gewerbe gemäß Abs. 2 ausüben will, hat einen Antrag auf Erteilung einer Konzession bei der Behörde, die für den beabsichtigten Standort zuständig ist, einzubringen. Dem Antrag sind die Belege gemäß § 339 Abs. 3 Z 1 bis 3 GewO 1994 anzuschließen.

(4) Wer ein Gewerbe gemäß Abs. 2 ausüben will, hat einen Antrag auf Erteilung einer Konzession bei der Behörde, die für den beabsichtigten Standort zuständig ist, einzubringen. Dem Antrag sind die Belege gemäß § 339 Abs. 3 Z 1 bis 3 GewO 1994 anzuschließen. Die Frist für die Bearbeitung des Antrags auf Erteilung einer Konzession richtet sich nach § 73 AVG mit der Maßgabe, dass ab dem Zeitpunkt, zu dem alle erforderlichen Belege bei der der Behörde eingelangt sind, eine Frist von drei Monaten gemäß Art. 11 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 nicht überschritten werden darf.

§ 4. Eine Konzession nach § 2 oder die Anmeldung eines besonderen Gewerbes ist nicht erforderlich:

           1. für die Beförderung von Postsendungen; bei Beförderungen durch andere Unternehmen als die Post nur dann, wenn befugte Beförderungsunternehmer nicht zur Verfügung stehen

§ 4. Eine Konzession nach § 2 oder die Anmeldung eines besonderen Gewerbes ist nicht erforderlich:

           1. für die Beförderung von Postsendungen;

§ 5. (1) Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes

           1. die Zuverlässigkeit,

           2. die finanzielle Leistungsfähigkeit und

           3. die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis)

vorliegen. Der Bewerber hat überdies entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang (§ 3) in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer anderen Gemeinde im selben oder einem angrenzenden Verwaltungsbezirk über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen. Sämtliche Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession zu entziehen. Die §§ 87 bis 91 GewO 1994 bleiben hiervon unberührt. Die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist vor der Erteilung der Konzession aufzufordern, zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes eine Stellungnahme abzugeben.

§ 5. (1) Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes folgende Voraussetzungen gemäß Artikel 3 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 erfüllt sind:

           1. die Zuverlässigkeit,

           2. die finanzielle Leistungsfähigkeit,

           3. die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) und

           4. eine nicht nur vorübergehende geschäftliche Niederlassung in Österreich.

Der Bewerber hat überdies entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang (§ 3) in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer anderen Gemeinde im selben oder einem angrenzenden Verwaltungsbezirk über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen. Sämtliche Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden oder vom Verkehrsleiter nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession zu entziehen. Die §§ 87 bis 91 GewO 1994 bleiben hiervon unberührt. Die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist vor der Erteilung der Konzession aufzufordern, zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes eine Stellungnahme abzugeben.

(1a) Die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen sind der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde alle fünf Jahre ab Erteilung der Konzession nachzuweisen. Stellt die Behörde bei dieser Prüfung fest, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit nicht mehr gegeben ist, kann sie dem Gewerbetreibenden eine zusätzliche, ein Jahr nicht übersteigende Frist für den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit setzen, wenn die wirtschaftliche Lage des Unternehmens annehmen lässt, dass die Voraussetzung der finanziellen Leistungsfähigkeit in absehbarer Zukunft auf der Grundlage eines Finanzplanes erneut und auf Dauer erfüllt wird. Überprüfungen im Rahmen der Erteilung einer Gemeinschaftslizenz gemäß Art. 7 in Verbindung mit Art. 3 der VO (EWG) Nr. 881/92 gelten als Überprüfung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3.

(1a) Die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen sind der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde alle fünf Jahre ab Erteilung der Konzession nachzuweisen. Überprüfungen im Rahmen der Erteilung einer Gemeinschaftslizenz gemäß Art. 6 in Verbindung mit Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 gelten als Überprüfung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4.

(2) Die Zuverlässigkeit ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn

           1. der Antragsteller oder der Gewerbeberechtigte von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (§§ 1 bis 6 Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68), oder

           2. dem Antragsteller oder Gewerbeberechtigten auf Grund der geltenden Vorschriften die Bewilligung zur Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes rechtskräftig entzogen wurde, oder

           3. der Antragsteller oder Gewerbeberechtigte wegen schwer wiegender Verstöße gegen die Vorschriften über

                a) die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen oder

               b) die Güterbeförderung, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Lenker, die Gewichte und Abmessungen der Kraftfahrzeuge, die Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge und den Umweltschutz sowie die sonstigen Vorschriften in Bezug auf die Berufspflichten, rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Die Zuverlässigkeit im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. a Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn

           1. der Antragsteller, der Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (§§ 1 bis 6 Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68), oder

           2. dem Antragsteller, dem Gewerbeberechtigten oder dem Verkehrsleiter aufgrund der geltenden Vorschriften die Bewilligung zur Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes rechtskräftig entzogen wurde, oder

           3. der Antragsteller, der Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter wegen schwer wiegender Verstöße

                a) gegen die Vorschriften über die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen oder

               b) gegen Gemeinschaftsvorschriften in den in Art. 6 Abs. 1 lit. b Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 genannte Bereichen,

rechtskräftig bestraft wurde.

(3) Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist gegeben, wenn die zur ordnungsgemäßen Inbetriebnahme und Führung des Unternehmens erforderlichen finanziellen Mittel verfügbar sind. Die zur Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit für die ordnungsgemäße Inbetriebnahme und Führung des Unternehmens heranzuziehenden Geschäftsdaten, aus denen die wirtschaftliche Lage des Unternehmens ersichtlich ist, und die erforderlichen finanziellen Mittel sind durch Verordnung des Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie festzulegen.

(3) Die finanzielle Leistungsfähigkeit gemäß Art. 7 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 ist gegeben, wenn die zur ordnungsgemäßen Inbetriebnahme und Führung des Unternehmens erforderlichen finanziellen Mittel verfügbar sind.

(4) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung (Befähigungsnachweis) wird nachgewiesen durch

           1. eine Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung vor einer Prüfungskommission, die vom Landeshauptmann bestellt wird, oder

           2. eine Bescheinigung der Prüfungskommission auf Grund von Universitäts-, Fachhochschul- oder Fachschuldiplomen, die gründliche Kenntnisse aller Sachgebiete der Prüfung im Sinne des Abs. 6 Z 1 gewährleisten. Werden durch die Universitäts-, Fachhochschul- oder Fachschuldiplome nicht alle Sachgebiete der Prüfung abgedeckt, so ersetzt die Bescheinigung die Prüfung im Sinne der Z 1 nur für jene Sachgebiete, für die auf Grund der Universitäts-, Fachhochschul- oder Fachschuldiplome gründliche Kenntnisse gewährleistet sind.

§§ 18 und 19 GewO 1994 sind nicht anzuwenden.

(4) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung (Befähigungsnachweis) wird nachgewiesen durch eine Bescheinigung gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung vor einer Prüfungskommission, die vom Landeshauptmann bestellt wird. Die Gestaltung der Bescheinigung ist durch Verordnung der/des Bundesministerin/Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzulegen. Die §§ 18 und 19 GewO 1994 sind nicht anzuwenden.

(5) Die Prüfungskommissionen sind vom Landeshauptmann zu bestellen. In diese Kommissionen hat der Landeshauptmann zwei Personen, die das betreffende Gewerbe als Gewerbeinhaber oder Pächter seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung ausüben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer ebensolange ohne Unterbrechung tätig sind, auf Grund eines Vorschlages der zuständigen Fachgruppe zu berufen. In die Kommissionen sind überdies unter Berücksichtigung der Sachgebiete der Prüfung zwei weitere Fachleute zu berufen; die Berufung eines dieser Fachleute wird vom Landeshauptmann auf Grund eines Vorschlages der zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte vorgenommen. Wurden Vorschläge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen erstattet, hat der Landeshauptmann die jeweilige Berufung nach Anhörung der säumigen Stelle vorzunehmen. Zum Vorsitzenden der Kommission hat der Landeshauptmann einen für diese Aufgabe geeigneten Beamten des höheren Dienstes zu bestellen.

(5) Die Prüfungskommissionen sind vom Landeshauptmann zu bestellen. In diese Kommissionen hat der Landeshauptmann zwei Personen, die das betreffende Gewerbe als Gewerbeinhaber oder Pächter seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung ausüben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer, Filialgeschäftsführer oder Verkehrsleiter ebensolange ohne Unterbrechung tätig sind, aufgrund eines Vorschlages der zuständigen Fachgruppe zu berufen. In die Kommissionen sind überdies unter Berücksichtigung der Sachgebiete der Prüfung zwei weitere Fachleute zu berufen; die Berufung eines dieser Fachleute wird vom Landeshauptmann aufgrund eines Vorschlages der zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte vorgenommen. Wurden Vorschläge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen erstattet, hat der Landeshauptmann die jeweilige Berufung nach Anhörung der säumigen Stelle vorzunehmen. Zum Vorsitzenden der Kommission hat der Landeshauptmann einen für diese Aufgabe geeigneten Beamten des höheren Dienstes zu bestellen.

(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Entwicklung des betreffenden Gewerbes, auf die von Personen, die die Leistungen des Gewerbes in Anspruch nehmen, üblicherweise gestellten Anforderungen, auf Gefahren für Leben, Gesundheit oder Eigentum, die von der Gewerbeausübung ausgehen, auf die für die Gewerbeausübung geltenden besonderen Rechtsvorschriften, durch Verordnung

           1. die Sachgebiete der Prüfung,

           2. die Form und Dauer der Prüfung,

           3. die Anforderungen an die Prüfer,

           4. nähere Bestimmungen über die Anberaumung der Termine,

           5. die auszustellenden Bescheinigungen nach Abs. 4,

           6. nähere Bestimmungen über die Wiederholung der Prüfung,

           7. die Hochschul- und Fachschuldiplome, die gründliche Kenntnisse der Sachgebiete im Sinne der Z 1 gewährleisten,

           8. die vom Prüfling zu zahlende, dem besonderen Verwaltungsaufwand einschließlich einer angemessenen Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission entsprechende Prüfungsgebühr, wobei auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Prüflings Bedacht genommen werden kann,

           9. die aus den Prüfungsgebühren zu zahlende angemessene Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission sowie

         10. die Voraussetzung für die Rückzahlung der Prüfungsgebühr bei Nichtablegung oder teilweiser Ablegung der Prüfung sowie die Höhe der rückzuzahlenden Prüfungsgebühr festzulegen.

(6) Die/der Bundesministerin/Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Entwicklung des betreffenden Gewerbes, auf die von Personen, die die Leistungen des Gewerbes in Anspruch nehmen, üblicherweise gestellten Anforderungen, auf Gefahren für Leben, Gesundheit oder Eigentum, die von der Gewerbeausübung ausgehen, auf die für die Gewerbeausübung geltenden besonderen Rechtsvorschriften, durch Verordnung

           1.  die Form und Dauer der Prüfung,

           2. die Anforderungen an die Prüfer,

           3. nähere Bestimmungen über die Anberaumung der Termine,

           4. die auszustellenden Bescheinigungen nach Abs. 4 Z 2,

           5. nähere Bestimmungen über die Wiederholung der Prüfung,

           6. die Universitäts-, Fachhochschul- und Fachschuldiplome sowie sonstigen Prüfungszeugnisse, die gründliche Kenntnisse der Sachgebiete im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 gewährleisten,

           7. die vom Prüfling zu zahlende, dem besonderen Verwaltungsaufwand einschließlich einer angemessenen Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission entsprechende Prüfungsgebühr, wobei auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Prüflings Bedacht genommen werden kann,

           8. die aus den Prüfungsgebühren zu zahlende angemessene Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission sowie

           9. die Voraussetzung für die Rückzahlung der Prüfungsgebühr bei Nichtablegung oder teilweiser Ablegung der Prüfung sowie die Höhe der rückzuzahlenden Prüfungsgebühr festzulegen.

§ 5a. (1) Die Bestimmungen der §§ 41 bis 45 GewO 1994 gelten mit den Maßgaben, dass an die Stelle der Bezirksverwaltungsbehörde die Konzessionsbehörde tritt und dass das Fortbetriebsrecht einer natürlichen Person spätestens nach einem Jahr, endet, wenn nicht vorher ein Geschäftsführer bestellt wird; die Behörde kann eine Verlängerung dieser Frist um höchstens sechs Monate in begründeten Fällen genehmigen.

§ 5a. (1) Für jedes Unternehmen ist ein Verkehrsleiter gemäß Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 gegenüber der konzessionserteilenden Behörde zu benennen. Erfüllt die genannte Person die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung und leitet das Unternehmen ständig und tatsächlich, jedenfalls aber in dem Ausmaß, wie es in § 39 Abs. 2 Z 2 GewO 1994, BGBl. Nr. 194, vorgesehen ist, ist die Benennung mit Bescheid durch die konzessionserteilende Behörde zu genehmigen. Bei der Benennung von mehr als einem Verkehrsleiter, ist der Zuständigkeitsbereich für jeden Verkehrsleiter gesondert festzulegen. Sofern ein Geschäftsführer bestellt wird, gilt dieser als Verkehrsleiter, wenn nicht eine andere Person als Verkehrsleiter benannt wird.

(2) Abweichend von Abs. 1 endet das Fortbetriebsrecht nicht und ist die Bestellung eines Geschäftsführers nicht erforderlich, wenn die fortbetriebsberechtigte Person die Voraussetzungen des § 5 erfüllt, wobei vom Nachweis der fachlichen Eignung der fortbetriebsberechtigten Person abgesehen werden kann, wenn diese eine praktische Berufserfahrung von mindestens 3 Jahren in der laufenden Geschäftsführung dieses Betriebes nachweisen kann. Das Vorliegen über diese praktische Berufserfahrung ist mit Bescheid festzustellen.

(2) Benannte Verkehrsleiter sind von der konzessionserteilenden Behörde in das Verkehrsunternehmensregister gemäß § 24a Abs. 3 Z 3 einzutragen.

§ 6. Abs. (1)

§ 6. Abs. (1)

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister sowie die allenfalls nach Abs. 4 erforderlichen Dokumente mitgeführt werden.

(2) Der Verkehrsleiter hat dafür zu sorgen, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister sowie die allenfalls nach Abs. 4 erforderlichen Dokumente mitgeführt werden.

§ 6. Abs. (3)

§ 6. Abs. (3)

(4) Werden Mietfahrzeuge gemäß § 3 Abs. 3 zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern oder für den Werkverkehr verwendet, sind folgende Dokumente im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen:

           1. Vertrag über die Vermietung des Fahrzeuges, aus dem der Name des Vermieters, der Name des Mieters, das Datum und die Laufzeit des Vertrages sowie das Kennzeichen des Fahrzeuges hervorgehen;

           2. sofern der Lenker nicht der Mieter ist, Beschäftigungsvertrag des Lenkers, aus dem der Name des Arbeitgebers, der Name des Arbeitnehmers, das Datum und die Laufzeit des Beschäftigungsvertrages hervorgehen oder eine Bestätigung des Arbeitgebers mit diesen Inhalten.

(4) Werden Mietfahrzeuge gemäß § 3 Abs. 3 zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern oder für den Werkverkehr verwendet, sind folgende Dokumente im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen:

           1. Vertrag über die Vermietung des Kraftfahrzeuges, aus dem der Name des Vermieters, der Name des Mieters, das Datum und die Laufzeit des Vertrages sowie das Kennzeichen des Fahrzeuges hervorgehen;

           2. sofern der Lenker nicht der Mieter ist, Beschäftigungsvertrag des Lenkers, aus dem der Name des Arbeitgebers, der Name des Arbeitnehmers, das Datum und die Laufzeit des Beschäftigungsvertrages hervorgehen oder eine Bestätigung des Arbeitgebers mit diesen Inhalten.

§ 7. (1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland ist außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:

           1. Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92,

           2. Genehmigung auf Grund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14. Juni 1973,

           3. Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich,

           4. auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.

Eine solche Berechtigung ist jedoch nicht erforderlich, wenn eine anders lautende Anordnung nach Abs. 4 ergangen ist.

§ 7. (1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland ist außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:

           1. Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009,

           2. Genehmigung aufgrund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14. Juni 1973,

           3. Bewilligung der/des Bundesministerin/Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich,

           4. aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung der/des Bundesministerin/Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.

Eine solche Berechtigung ist jedoch nicht erforderlich, wenn eine anders lautende Anordnung nach Abs. 4 ergangen ist.

(2) Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern, deren Be- und Entladeort innerhalb Österreichs liegt, durch Güterkraftverkehrsunternehmer mit Sitz im Ausland (Kabotage) ist verboten; sie ist nur gestattet,

           1. wenn mit dem Staat, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, eine diesbezügliche Vereinbarung besteht oder

           2. soweit die Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates vom 25.10.1993 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind, ABl. L 279 vom 12.11.1993 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 484/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 01.03.2002, ABl. L 76 vom 19.03.2002 S. 9, dies vorsieht, wobei Kabotagetätigkeiten höchstens an 30 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 60 Tagen im Kalenderjahr durchgeführt werden dürfen. Die dafür eingesetzten Fahrzeuge haben das österreichische Hoheitsgebiet mindestens einmal im Kalendermonat zu verlassen. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in jedem für die Kabotage verwendeten Fahrzeug ein vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ausgegebenes, ordnungsgemäß ausgefülltes Kontrollblatt mitgeführt wird. Der Lenker hat bei jeder Kabotagefahrt ein ordnungsgemäß ausgefülltes Kontrollblatt mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung Vorschriften über das Aussehen, den Inhalt und die Handhabung der Kontrollblätter zu erlassen. Wird eine verbotene Kabotage durchgeführt, sind § 9 Abs. 5 und 6 anzuwenden. Zudem ist darüber gemäß § 22 Abs. 1 die zuständige Behörde des Herkunftsstaates des betreffenden Unternehmers zu verständigen.

(2) Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern, deren Be- und Entladeort innerhalb Österreichs liegt, durch Güterkraftverkehrsunternehmer mit Sitz im Ausland (Kabotage) ist – ausgenommen für die in Art. 8 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 genannten Güterkraftverkehrsunternehmer - verboten; sie ist nur gestattet,

           1. wenn mit dem Staat, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, eine diesbezügliche Vereinbarung besteht, sowie

           2. im Rahmen des Vor- oder Nachlaufs im grenzüberschreitenden Kombinierten Verkehr mit einem in einem EWR-Staat zugelassenen Kraftfahrzeug; durch Verordnung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist festzulegen, unter welchen Voraussetzungen grenzüberschreitender Kombinierter Verkehr vorliegt und welche Nachweise mitzuführen sind.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann zwischenstaatliche Kabotagevereinbarungen auf Grund dieses Bundesgesetzes abschließen, wenn für österreichische Unternehmer in dem betreffenden Staat Gegenseitigkeit besteht und verkehrspolitische und volkswirtschaftliche Interessen dem nicht entgegenstehen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung festzusetzen:

           1. die Staaten, mit denen Kabotagevereinbarungen bestehen,

           2. die Voraussetzungen, unter denen Kabotage durchgeführt werden darf,

           3. die Pflichten der Unternehmer und des Lenkpersonals und

           4. etwaige Meldepflichten der Behörden.

(3) Die/der Bundesministerin/Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann Kabotagevereinbarungen mit Drittländern aufgrund dieses Bundesgesetzes abschließen, wenn für österreichische Unternehmer in dem betreffenden Staat Gegenseitigkeit besteht und verkehrspolitische und volkswirtschaftliche Interessen dem nicht entgegenstehen. Die/der Bundesministerin/Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung festzusetzen:

           1. die Staaten, mit denen Kabotagevereinbarungen bestehen,

           2. die Voraussetzungen, unter denen Kabotage durchgeführt werden darf,

           3. die Pflichten der Unternehmer und des Lenkpersonals und

           4. etwaige Meldepflichten der Behörden.

 

Gemeinschaftslizenz

§ 7a. (1) Die Gemeinschaftslizenz und die beglaubigten Kopien gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 entsprechen dem Muster in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009. Die Gestaltung der Gemeinschaftslizenz ist durch Verordnung der/des Bundesministerin/Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzulegen.

 

(2) Die Seriennummern der Gemeinschaftslizenz und der beglaubigten Kopien, die gemäß § 24a Abs. 3 in das Verkehrsunternehmensregister einzutragen sind, müssen aus lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern bestehen. Die Seriennummer muss mit den Buchstaben „AT“, danach einem Bindestrich gefolgt von einem oder zwei Buchstaben als Bezeichnung der Behörde, die die Gemeinschaftslizenz oder die beglaubigte Kopie ausgibt, beginnen. Auf die Bezeichnung der Behörde hat ein Bindestrich, danach die vierstellige Jahreszahl des Ausgabejahres der Gemeinschaftslizenz, ein weiterer Bindestrich und danach eine fortlaufende Ausgabenummer, bezogen auf das Ausgabejahr, als vierstellige Zahl zu folgen; im Fall einer beglaubigten Kopie ist zusätzlich nach einem weiteren Bindestrich die Nummer der Kopie als vierstellige Zahl anzufügen. Leerstellen in der Seriennummer sind nicht zulässig; die Ausgabenummern und die Nummern der Kopien sind nach dem Muster „0001“ bis „9999“ auszuführen.

 

(3) Als Bezeichnung der Behörde (Abs. 2) sind folgende Buchstaben zu verwenden:

             - für die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann von Burgenland: B

             - für die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann von Kärnten: K

             - für die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann von Niederösterreich: N

             - für die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann von Oberösterreich: O

             - für die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann von Salzburg: S

             - für die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann von Steiermark: ST

             - für die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann von Tirol: T

             - für die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann von Vorarlberg: V

             - für die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann von Wien: W.

 

Fahrerbescheinigung

§ 7b. (1) Die Fahrerbescheinigung entspricht dem Muster in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009. Die Gestaltung der Fahrerbescheinigung ist durch Verordnung der/des Bundesministerin/Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzulegen.

 

(2) Die Fahrerbescheinigung wird für die Dauer von fünf Jahren ausgestellt.

 

(3) Liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung der Fahrerbescheinigung gemäß Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 nicht mehr vor, ist die Fahrerbescheinigung der ausstellenden Behörde rückzuerstatten.

§ 9. (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Nachweise über die in § 7 Abs. 1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden.

§ 9. (1) Der Verkehrsleiter hat dafür zu sorgen, dass die Nachweise über die in § 7 Abs. 1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden.

§ 9. (2)

§ 9. (2)

(3) Jeder Unternehmer, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000, (Ökopunkteverordnung) Ökopunkte zu entrichten sind, hat dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. Wird ein Umweltdatenträger benützt, hat sich der Unternehmer davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert. Er hat weiters den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat.

(3) Jeder Verkehrsleiter, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000, (Ökopunkteverordnung) Ökopunkte zu entrichten sind, hat dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. Wird ein Umweltdatenträger benützt, hat sich der Verkehrsleiter davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert. Er hat weiters den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat.

Abschnitt III

Abschnitt III

Bestimmungen über den Werkverkehr

Bestimmungen über den Werkverkehr

§ 10. (1) Werkverkehr liegt vor, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

           1. Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder ausgebessert werden oder worden sein.

           2. Die Beförderung muss der Heranschaffung der Güter zum Unternehmen, ihrer Fortschaffung vom Unternehmen, ihrer Überführung innerhalb oder - zum Eigengebrauch - außerhalb des Unternehmens dienen.

           3. Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden.

           4. Die die Güter befördernden Kraftfahrzeuge müssen dem Unternehmen gehören, von ihm auf Abzahlung gekauft worden sein oder gemietet sein. Dies gilt nicht bei Einsatz eines Ersatzfahrzeuges für die Dauer eines kurzfristigen Ausfalls des sonst verwendeten Kraftfahrzeugs.

           5. Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.

§ 10. (1) Werkverkehr liegt vor, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

           1. Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder ausgebessert werden oder worden sein.

           2. Die Beförderung muss der Heranschaffung der Güter zum Unternehmen, ihrer Fortschaffung vom Unternehmen, ihrer Überführung innerhalb oder - zum Eigengebrauch - außerhalb des Unternehmens dienen.

           3. Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen von Personal geführt werden, das bei dem Unternehmen beschäftigt ist oder ihm im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt wurde.

           4. Die die Güter befördernden Kraftfahrzeuge müssen dem Unternehmen gehören, von ihm auf Abzahlung gekauft worden sein oder gemietet sein. Dies gilt nicht bei Einsatz eines Ersatzfahrzeuges für die Dauer eines kurzfristigen Ausfalls des sonst verwendeten Kraftfahrzeugs.

           5. Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.

Abschnitt IV

Abschnitt IV

Tarife

Tarife

§ 15. Dem Fachverband für das Güterbeförderungsgewerbe obliegt nach Erteilung der Genehmigung der Tarife gemäß § 13 Abs. 1 ihre Kundmachung. Er hat die Erfüllung der sich aus diesem Gesetz für tarifgebundene Beförderungen ergebenden Pflichten der Güterbeförderungsunternehmer zu überwachen und Verstöße anzuzeigen.

§ 15. Dem Fachverband für das Güterbeförderungsgewerbe obliegt nach Erteilung der Genehmigung der Tarife gemäß § 13 Abs. 1 ihre Kundmachung. Er hat die Erfüllung der sich aus diesem Gesetz für tarifgebundene Beförderungen ergebenden Pflichten der Verkehrsleiter zu überwachen und Verstöße anzuzeigen.

§ 16. Die Güterbeförderungsunternehmer haben dem Fachverband für das Güterbeförderungsgewerbe alle Auskünfte zu erteilen, die zur Überprüfung der Einhaltung der Tarife notwendig sind, und ihm nach vorangehender Ankündigung Einsicht in alle erforderlichen Aufzeichnungen des Unternehmens zu gewähren.

§ 16. Die Verkehrsleiter haben dem Fachverband für das Güterbeförderungsgewerbe alle Auskünfte zu erteilen, die zur Überprüfung der Einhaltung der Tarife notwendig sind, und ihm nach vorangehender Ankündigung Einsicht in alle erforderlichen Aufzeichnungen des Unternehmens zu gewähren.

§ 17. (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in jedem zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Beförderung ein Begleitpapier oder ein sonstiger Nachweis mitgeführt wird, in dem das beförderte Gut, der Be- und Entladeort und der Auftraggeber angegeben werden.

 

(2) Der Lenker hat das Begleitpapier oder den sonstigen Nachweis nach Abs. 1 während der gesamten Beförderung mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen.

 

Abschnitt V

Abschnitt V

Fahrerqualifizierungsnachweis

Fahrerqualifizierungsnachweis

§ 19. Abs. (1) bis (3)

§ 19. Abs. (1) bis (3)

(4) Als Fahrerqualifizierungsnachweise gelten:

           1. eine von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates neben der Fahrzeugklasse in Lenkberechtigungen vorgenommene Eintragung des entsprechenden harmonisierten Gemeinschaftscodes gemäß dem Verzeichnis der Anhänge I und Ia der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.07.1991, ABl. Nr. L 237 vom 24.08.1991, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.09.2003, ABl. Nr. L 284, S. 1, oder

           2. ein von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates ausgestellter Fahrerqualifizierungsnachweis nach dem Modell in Anhang II der Richtlinie 2003/59/EG oder

           3. eine von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates vorgenommene Eintragung auf einer gemäß der VO (EWG) Nr. 881/92 ausgestellten Fahrerbescheinigung.

(4) Als Fahrerqualifizierungsnachweise gelten:

           1. eine von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates neben der Fahrzeugklasse in Lenkberechtigungen vorgenommene Eintragung des entsprechenden harmonisierten Gemeinschaftscodes gemäß dem Verzeichnis der Anhänge I und Ia der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.07.1991, ABl. Nr. L 237 vom 24.08.1991, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.09.2003, ABl. Nr. L 284, S. 1, oder

           2. ein von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates ausgestellter Fahrerqualifizierungsnachweis nach dem Modell in Anhang II der Richtlinie 2003/59/EG oder

           3. eine von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates vorgenommene Eintragung auf einer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 ausgestellten Fahrerbescheinigung.

(5) Für Lenker, die in § 19c genannt sind, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde ein Fahrerqualifizierungsnachweis für jeweils fünf Jahre auszustellen, wenn ein Nachweis über eine Grundqualifikation oder eine Weiterbildung vorgelegt wird. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die Form, den Inhalt und die Vorgangsweise bei der Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises festzusetzen.

(5) Für Lenker, die in § 19c genannt sind, ist von der Behörde ein Fahrerqualifizierungsnachweis für jeweils fünf Jahre auszustellen, wenn ein Nachweis über eine Grundqualifikation oder eine Weiterbildung vorgelegt wird. Die/der Bundesministerin/Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die Form, den Inhalt und die Vorgangsweise bei der Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises festzusetzen.

Abschnitt VI

Abschnitt VI

Behörden

Behörden

§ 20. Abs. (1)

§ 20. Abs. (1)

(2) Konzessionen für den grenzüberschreitenden Güterverkehr (§ 2 Abs. 2 Z 2) erteilt der Landeshauptmann. EG-Gemeinschaftslizenzen und Fahrerbescheinigungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates werden vom Landeshauptmann ausgestellt.

(2) Konzessionen für den grenzüberschreitenden Güterverkehr (§ 2 Abs. 2 Z 2) erteilt der Landeshauptmann. Gemeinschaftslizenzen und Fahrerbescheinigungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 werden vom Landeshauptmann ausgestellt.

§ 20. Abs. (3) bis (4)

§ 20. Abs. (3) bis (4)

(5) Die konzessionserteilende Behörde ist insbesondere auch zuständig für:

           1. das Konzessionsentziehungsverfahren;

           2. Genehmigung und Widerruf der Bestellung eines Geschäftsführers;

           3. Genehmigung und Widerruf der Bestellung eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte;

           4. Widerruf der Übertragung der Ausübung eines Gewerbes an einen Pächter;

           5. die Verlängerung des Fortbetriebsrechts um höchstens weitere sechs Monate gemäß § 5a Abs. 1;

           6. die Feststellung vom Vorliegen der fachlichen Eignung des überlebenden Ehegatten gemäß § 5a Abs. 2;

           7. die Vollziehung der §§ 41 bis 48 der Gewerbeordnung 1994.

(5) Die konzessionserteilende Behörde ist insbesondere auch zuständig für:

           1. das Konzessionsentziehungsverfahren;

           2. die Genehmigung und den Widerruf der Bestellung eines Geschäftsführers;

           3. die Genehmigung und den Widerruf der Bestellung eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte;

           4. den Widerruf der Übertragung der Ausübung eines Gewerbes an einen Pächter;

           5. die Vollziehung der §§ 46 bis 48 der Gewerbeordnung 1994;

           6. die Entziehung der Gemeinschaftslizenz, sofern die Voraussetzungen gemäß Art. 4 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 nicht mehr vorliegen;

           7. die Entziehung der Fahrerbescheinigung, sofern die Voraussetzungen gemäß Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 nicht mehr vorliegen;

           8. folgende Maßnahmen hinsichtlich des Verkehrsleiters:

                a) die Genehmigung der Benennung eines Verkehrsleiters gemäß § 5b;

               b) die Erklärung gemäß Art. 10 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, dass eine natürliche Person ungeeignet ist, als Verkehrsleiter, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten;

                c) die Überprüfung gemäß Art. 11 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, ob ein Verkehrsleiter, sofern Zweifel an der Zuverlässigkeit eines Unternehmens bestehen, zum Zeitpunkt der Antragstellung in einem Mitgliedstaat für ungeeignet erklärt wurde;

               d) die Erklärung gemäß Art. 14 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, dass ein Verkehrsleiter ungeeignet ist, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten;

           9. die Eintragung der einschlägigen Daten in das Verkehrsunternehmensregister gemäß § 24a, sowie deren Berichtigung, Übermittlung und Löschung;

         10. die Meldung an das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß Art. 26 Abs. 1 lit. b und c Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 und gemäß Art. 17 Abs. 1 und 2 Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 über

                a) die Anzahl der erteilten, ausgesetzten und entzogenen Güterbeförderungskonzessionen sowie die Angabe der Gründe, die zu dieser Entscheidung geführt haben, aufgeschlüsselt nach Jahr und Art,

               b) die Anzahl der Erklärungen, dass eine natürliche Person gemäß Z 8 lit. b oder ein Verkehrsleiter gemäß Z 8 lit. d ungeeignet ist, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten sowie die Angabe der Gründe, die zu dieser Entscheidung geführt haben, aufgeschlüsselt nach Jahr und Art,

                c) die Anzahl der jedes Jahr erteilten Bescheinigungen über die fachliche Eignung,

               d) die Anzahl der am 31.12. des vorangegangenen Jahres im Umlauf befindlichen Gemeinschaftslizenzen und der beglaubigten Kopien alle zwei Jahre, beginnend mit dem 31.12.2011, wobei die Meldung bis zum 31.1. des Folgejahres im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie eingelangt sein muss, und

                e) die Anzahl der im Vorjahr ausgestellten und der am 31.12. des vorangegangenen Jahres im Umlauf befindlichen Fahrerbescheinigungen, wobei die Meldung bis zum 31.1. des Folgejahres im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie eingelangt sein muss.

§ 22. (1) Die Behörde hat Verstöße von Unternehmern, die ihren Wohnsitz, oder von Unternehmen, die ihren Sitz in einem anderen Staat haben, der zuständigen Behörde des Staates, in dem der Unternehmer seinen Wohnsitz hat oder das Unternehmen seinen Sitz hat, mitzuteilen, wenn diese Verstöße einen Entziehungstatbestand bilden. Diese Benachrichtigung hat auch die von der Behörde getroffenen Maßnahmen zu enthalten.

§ 22. Über Art. 24 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 und Art. 11 Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 hinausgehende gegenseitige Amts- und Rechtshilfeabkommen bleiben aufrecht.

(3) Weitergehende gegenseitige Amts- und Rechtshilfeabkommen werden dadurch nicht berührt.

 

Abschnitt VII

Abschnitt VII

Strafbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 23. (1) Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer

           1. die Anzahl der Kraftfahrzeuge ohne Genehmigung gemäß § 3 Abs. 2 vermehrt;

           2. § 6 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt;

           3. Beförderungen gemäß §§ 7 bis 9 ohne die hierfür erforderliche Berechtigung durchführt oder Gebote oder Verbote von zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht einhält;

           4. § 11 zuwiderhandelt;

           5. die gemäß § 12 festgelegten Tarife nicht einhält;

           6. § 9 Abs. 1 oder 3 zuwiderhandelt;

           7. andere als die in Z 1 bis 6 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;

           8. nicht dafür sorgt, dass die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 erforderlichen Gemeinschaftslizenzen oder Fahrerbescheinigungen mitgeführt werden;

           9. unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist;

         10. einen von einer nicht gemäß § 9 Abs. 9 ermächtigten Stelle programmierten Umweltdatenträger benützt;

         11. nicht dafür sorgt, dass das gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 erforderliche ordnungsgemäß ausgefüllte Kontrollblatt mitgeführt wird.

§ 23. (1) Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer als Verkehrsleiter

           1. die Anzahl der Kraftfahrzeuge ohne Genehmigung gemäß § 3 Abs. 2 vermehrt;

           2. § 6 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt;

           3. Beförderungen gemäß §§ 7 bis 9 ohne die hierfür erforderliche Berechtigung durchführt oder Gebote oder Verbote von zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht einhält;

           4. § 11 zuwiderhandelt;

           5. die gemäß § 12 festgelegten Tarife nicht einhält;

           6. § 9 Abs. 1 oder 3 zuwiderhandelt;

           7. andere als die in Z 1 bis 6 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;

           8. nicht dafür sorgt, dass die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 erforderlichen Gemeinschaftslizenzen oder Fahrerbescheinigungen mitgeführt werden;

           9. Bestimmungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 und der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 verletzt;

         10. einen von einer nicht gemäß § 9 Abs. 9 ermächtigten Stelle programmierten Umweltdatenträger benützt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu ahnden ist, wer als Lenker

           1. § 6 Abs. 3 oder 4 zuwiderhandelt;

           2. § 9 Abs. 2 zuwiderhandelt;

           3. andere als die in Z 1 und 2 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;

           4. eine gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 erforderliche Gemeinschaftslizenz und Fahrerbescheinigung nicht mitführt oder auf Verlangen den Kontrollorganen nicht vorweist;

           5. unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu ahnden ist, wer als Lenker

           1. § 6 Abs. 3 oder 4 zuwiderhandelt;

           2. § 9 Abs. 2 zuwiderhandelt;

           3. andere als die in Z 1 und 2 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;

           4. eine gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 erforderliche Gemeinschaftslizenz und Fahrerbescheinigung nicht mitführt oder auf Verlangen den Kontrollorganen nicht vorweist;

           5. sonstige Bestimmungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 oder anderer unmittelbar anwendbarer Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist.

(3) Strafbar nach Abs. 1 Z 3, Z 6, Z 8 oder Z 11 ist ein Unternehmer auch dann, wenn er die in §§ 7 bis 9 genannten Verpflichtungen oder die in der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 normierten Gebote und Verbote im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte.

(3) Strafbar nach Abs. 1 Z 3, Z 6 oder Z 8 ist ein Verkehrsleiter auch dann, wenn er die in §§ 7 bis 9 genannten Verpflichtungen oder die in der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 normierten Gebote und Verbote im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte.

(4) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Z 5 bis 7 hat die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 3 und Z 8 bis 11 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 hat die Geldstrafe mindestens 1 453 Euro zu betragen.

(4) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Z 5 bis 7 hat die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 3 und Z 8 bis 10 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 hat die Geldstrafe mindestens 1 453 Euro zu betragen.

§ 23. Abs. (5) und (6)

§ 23. Abs. (5) und (6)

(7) Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers nach § 39 der Gewerbeordnung 1994 oder nach anderen Verwaltungsvorschriften genehmigt, so ist der Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich und sind Strafen gegen ihn zu verhängen. Dies gilt sinngemäß auch für den Fall der Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers hinsichtlich der Betriebsstätte, für die er verantwortlich ist.

(7) Wer als selbstständiger Kraftfahrer die Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht gemäß § 24f verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 145 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 200 Euro bis 3 600 Euro zu bestrafen.

 

(8) Wer als selbstständiger Kraftfahrer

           1. die wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäß § 24c überschreitet,

           2. die gemäß § 24d vorgeschriebenen Ruhepausen nicht einhält,

           3. an Tagen, an denen er Nachtarbeit leistet, die gemäß § 24e Abs. 1 erlaubte Tagesarbeitszeit überschreitet oder

           4. geleistete Nachtarbeit nicht gemäß § 24e Abs. 2 ausgleicht,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 815 Euro zu bestrafen.

Abschnitt VIII

Abschnitt VIII

Erfassung der Verkehrsunternehmen

Erfassung der Verkehrsunternehmen

 

§ 24a. (1) Die/der Bundesministerin/Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat bei der Bundesrechenzentrum GmbH ein automationsunterstütztes zentrales Verkehrsunternehmensregister im Sinne des Art. 16 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zu führen. Im Register werden die im Inland konzessionierten Güterbeförderungsunternehmen erfasst. Das Register wird zur Speicherung von Daten geführt, die erforderlich sind, um feststellen zu können, welche Güterbeförderungsunternehmen über eine Konzession verfügen, welche Verkehrsleiter oder rechtlichen Vertreter für diese Unternehmen bestellt wurden, über welche Art der Konzession diese Unternehmen verfügen, für welche Anzahl von Kraftfahrzeugen die Konzession erteilt wurde, gegebenenfalls die laufende Nummer der Gemeinschaftslizenz und der beglaubigten Kopien gemäß Art. 4 Verordnung (EG) Nr. 1072/2009. Weiters ist in dem Register auch die Anzahl, Kategorie und Art der schwerwiegenden Verstöße gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 lit. b und die Namen der Personen, die für ungeeignet erklärt wurden, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten, zu erfassen.

 

(2) Die gemäß § 20 Abs. 5 zuständige Behörde hat die erforderlichen Daten online über eine gesicherte Datenverbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH zu übermitteln.

 

(3) Folgende Daten sind gemäß Art. 16 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in das Verkehrsunternehmensregister einzutragen:

           1. Name und Rechtsform des Unternehmens;

           2. Anschrift der Niederlassung;

           3. Namen der Verkehrsleiter, die zur Erfüllung der Voraussetzungen hinsichtlich Zuverlässigkeit und fachlicher Eignung benannt wurden, oder gegebenenfalls eines rechtlichen Vertreters;

           4. Art der Konzession und Anzahl der Kraftfahrzeuge, für die die Konzession erteilt wurde, und gegebenenfalls laufende Nummer der Gemeinschaftslizenz und der beglaubigten Kopien;

           5. Anzahl, Kategorie und Art der in § 5 Abs. 2 Z 2 lit. b genannten schwerwiegenden Verstöße, die in den vorangehenden zwei Jahren zu einer Verurteilung oder einer Bestrafung geführt haben;

           6. Namen der Personen, die für ungeeignet erklärt wurden, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten.

 

(4) Die gemäß § 20 Abs. 5 zuständigen Behörden können auf die jeweils in Betracht kommenden Daten zugreifen und diese verwenden.

 

(5) Auskünfte aus dem Register sind im Wege der Datenfernverarbeitung zu erteilen:

           1. den Organen des Bundes, der Länder und der Gemeinden, soweit sie diese für die Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen und

           2. den zuständigen Behörden anderer Staaten, sofern sich eine solche Verpflichtung aus diesem Bundesgesetz, aus unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht oder anderen zwischenstaatlichen Abkommen ergibt.

 

(6) Die Daten gemäß Abs. 3 Z 1 bis 4 sind öffentlich zugänglich.

 

(7) Die gemäß § 20 Abs. 5 zuständigen Behörden sind ermächtigt, die personenbezogenen Daten, die zur Führung des Verkehrsunternehmensregisters benötigt werden, automationsunterstützt zu verarbeiten.

Abschnitt IX

Abschnitt IX

Arbeitszeit der selbstständigen Kraftfahrer

Arbeitszeit der selbstständigen Kraftfahrer

 

§ 24b. Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck

           1. selbstständiger Kraftfahrer: alle Personen, deren berufliche Tätigkeit hauptsächlich darin besteht, mit Gemeinschaftslizenz oder einer anderen berufsspezifischen Beförderungsermächtigung gewerbsmäßig Personen mit Omnibussen zu befördern, die

                a) befugt sind, auf eigene Rechnung zu arbeiten,

               b) nicht durch einen Arbeitsvertrag oder ein anderes arbeitsrechtliches Abhängigkeitsverhältnis an einen Arbeitgeber gebunden sind,

                c) über den erforderlichen freien Gestaltungsspielraum für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit verfügen,

               d) deren Einkünfte direkt von den erzielten Gewinnen abhängen und

                e) die Freiheit haben, als Einzelne oder durch eine Zusammenarbeit zwischen selbständigen Kraftfahrern Geschäftsbeziehungen zu mehreren Kunden zu unterhalten;

           2. Arbeitsplatz:

                a) den Standort der Hauptniederlassung des Unternehmens, für das der selbstständige Kraftfahrer tätig ist, und seine verschiedenen Zweigniederlassungen, ob sie nun mit seinem Geschäftssitz oder seiner Hauptniederlassung zusammenfallen oder nicht,

               b) das Fahrzeug, das der selbstständige Kraftfahrer bei seiner Tätigkeit benutzt und

                c) jeden anderen Ort, an dem die mit der Beförderung verbundenen Tätigkeiten ausgeführt werden;

           3. Arbeitszeit: die Zeitspanne zwischen Arbeitsbeginn und Arbeitsende, in der sich der selbständige Kraftfahrer an seinem Arbeitsplatz befindet, dem Kunden zur Verfügung steht, und während deren er seine Funktionen oder Tätigkeiten ausübt; dies umfasst nicht allgemeine administrative Tätigkeiten, die keinen direkten Zusammenhang mit der gerade ausgeführten spezifischen Transporttätigkeit aufweisen, sowie die Ruhepausen gemäß § 18d;

           4. Woche: den Zeitraum von Montag 00.00 Uhr bis Sonntag 24.00 Uhr;

           5. Tagesarbeitszeit: die Arbeitszeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von vierundzwanzig Stunden;

           6. Nachtzeit: die Zeit zwischen 0.00 Uhr und 04.00 Uhr;

           7. Nachtarbeit: jede Arbeit, die während der Nachtzeit ausgeführt wird.

 

§ 24c. Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit eines selbstständigen Kraftfahrers darf 48 Stunden nicht überschreiten. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit kann bis zu 60 Stunden betragen, sofern der Wochendurchschnitt in einem Zeitraum von vier Monaten 48 Stunden nicht übersteigt. Art. 6 Absatz 1 Unterabsätze 4 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 oder erforderlichenfalls Art. 6 Absatz 1 Unterabsatz 4 des AETR-Übereinkommens haben Vorrang vor den Bestimmungen dieser Richtlinie, sofern die betroffenen Fahrer eine durchschnittliche Arbeitszeit von 48 Stunden pro Woche in einem Zeitraum von vier Monaten nicht überschreiten.

 

§ 24d. (1) Die Tagesarbeitszeit eines selbstständigen Kraftfahrers ist

           1. bei einer Gesamtdauer zwischen sechs und neun Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten,

           2. bei einer Gesamtdauer von mehr als neun Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 45 Minuten,

zu unterbrechen. Die Ruhepause ist spätestens nach sechs Stunden einzuhalten.

 

(2) Die Ruhepause kann in mehrere Teile von mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.

 

(3) Bei Teilung der Ruhepause nach Abs. 2 ist der erste Teil nach spätestens sechs Stunden einzuhalten.

 

§ 24e. (1) Die Tagesarbeitszeit eines selbstständigen Kraftfahrers darf an Tagen, an denen er Nachtarbeit leistet, zehn Stunden nicht überschreiten.

 

(2) Dem Lenker gebührt für Nachtarbeit binnen 14 Tagen ein Ausgleich durch eine Verlängerung einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit im Ausmaß der geleisteten Nachtarbeit.

 

§ 24f. Jeder selbstständige Kraftfahrer hat Aufzeichnungen über sämtliche von ihm geleisteten Arbeitsstunden zu führen und diese mindestens 24 Monate lang aufzubewahren, wobei diese Frist bei einer Durchrechnung der Arbeitszeit mit dem Ende des Durchrechnungszeitraumes beginnt. Diese Aufzeichnungen sind der Behörde nach Aufforderung lückenlos und geordnet nach Datum zur Verfügung zu stellen. Als Aufzeichnungen gelten neben sämtlichen herunter geladenen, übertragenen und gesicherten Daten im Sinne des § 17a Abs. 2 des Arbeitszeitgesetzes (AZG), BGBl. Nr. 461/1969, auch die Ausdrucke vom Kontrollgerät, Schaublätter, Arbeitszeitpläne, Fahrtenbücher sowie alle sonstigen Arbeitszeitaufzeichnungen.

§ 25. Abs. (1)

§ 25. Abs. (1)

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EWG) Nr. 881/92 verwiesen wird, ist die Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten, ABl. L 95 vom 9.4.1992, S. 1, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 484/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1.3.2002, ABl. L 76 vom 19.3.2002, S. 1, die Beitrittsakte Österreichs, Finnlands und Schwedens (angepasst durch den Beschluss 95/1/EG, Euratom, EGKS des Rates, ABl. L 1 vom 1.1.1995, S. 1) ABl. C 241 vom 29.8.1994, S. 21, und die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33, anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 verwiesen wird, ist die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates, Abl. Nr. L 300 vom 14.11.2009, anzuwenden.

§ 25. Abs. (3)

§ 25. Abs. (3)

 

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 verwiesen wird, ist die Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs, Abl. Nr. L 300 vom 14.11.2009, anzuwenden.

§ 26. Abs. (1) bis (8)

§ 26. Abs. (1) bis (8)

 

(9) Personen, denen vor dem 4. Dezember 2011 eine Konzession gemäß § 5 erteilt wurde, gelten als Verkehrsleiter im Sinne des Artikels 4 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009. Wurde in einem Unternehmen ein gewerberechtlicher Geschäftsführer gemäß § 39 Gewerbeordnung 1994 bestellt, so gilt jedenfalls dieser als Verkehrsleiter.

§ 27a.

§ 27a.

           1. Richtlinie 96/26/EG, ABl. Nr. L 124 vom 23. Mai 1996, S. 1, in der Fassung der Richtlinie 98/76/EG, ABl. Nr. L 277 vom 14. Oktober 1998, S. 17,

           1. Richtlinie 2002/15/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben, ABl. Nr. L 80 vom 23.03.2002, S. 35;

§ 28. Abs. (1) und (2)

§ 28. Abs. (1) und (2)

 

(3) Dieses Bundesgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. …/2011 tritt mit 4 Dezember 2011 in Kraft.

Artikel 2

Änderung des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 – GelverkG

Abschnitt I

Abschnitt I

Allgemeine Bestimmungen

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen, ausgenommen die gewerbsmäßige Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr auf Grund des Kraftfahrliniengesetzes, BGBl. I Nr. 203/1999.

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen sowie für die Arbeitszeit von selbstständigen Kraftfahrern bei der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen mit Omnibussen; dieses Bundesgesetz gilt nicht für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr auf Grund des Kraftfahrliniengesetzes, BGBl. I Nr. 203/1999.

Abschnitt II

Abschnitt II

Besondere Bestimmungen über die Konzession

Besondere Bestimmungen über die Konzession

§ 2. Abs. (1) und (2)

§ 2. Abs. (1) und (2)

(3) Wer ein Gewerbe gemäß § 3 Abs. 1 ausüben will, hat einen Antrag auf Erteilung einer Konzession bei der Behörde, die für den beabsichtigten Standort zuständig ist, einzubringen. Dem Antrag sind die Belege gemäß § 339 Abs. 3 Z 1 bis 3 GewO 1994 anzuschließen.

(3) Wer ein Gewerbe gemäß § 3 Abs. 1 ausüben will, hat einen Antrag auf Erteilung einer Konzession bei der Behörde, die für den beabsichtigten Standort zuständig ist, einzubringen. Dem Antrag sind die Belege gemäß § 339 Abs. 3 Z 1 bis 3 GewO 1994 anzuschließen. Die Frist für die Bearbeitung des Antrags auf Erteilung einer Konzession richtet sich nach § 73 AVG mit der Maßgabe, dass ab dem Zeitpunkt, zu dem alle erforderlichen Belege bei der Behörde eingelangt sind, für das Ausflugswagen-Gewerbe, das Stadtrundfahrten-Gewerbe und das Mietwagen-Gewerbe mit Omnibussen eine Frist von drei Monaten gemäß Art. 11 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 nicht überschritten werden darf.

§ 4. Abs. (1) und (2)

§ 4. Abs. (1) und (2)

(3) Setzt der Konzessionsinhaber weniger Kraftfahrzeuge ein, als vom Konzessionsumfang umfasst sind, so bedarf dies keiner Genehmigung. Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist jedoch, solange keine entsprechende Änderung des Konzessionsumfanges beantragt wird, weiterhin für den in der Konzession angeführten Umfang nachzuweisen. Wird der Konzessionsumfang eingeschränkt, so sind die überzähligen, gemäß der VO (EWG) Nr. 684/92 ausgestellten Abschriften der Gemeinschaftslizenz unverzüglich bei der Konzessionsbehörde abzugeben.

(3) Setzt der Konzessionsinhaber weniger Kraftfahrzeuge ein, als vom Konzessionsumfang umfasst sind, so bedarf dies keiner Genehmigung. Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist jedoch, solange keine entsprechende Änderung des Konzessionsumfanges beantragt wird, weiterhin für den in der Konzession angeführten Umfang nachzuweisen. Wird der Konzessionsumfang eingeschränkt, so sind die überzähligen, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 ausgestellten Abschriften der Gemeinschaftslizenz unverzüglich bei der Konzessionsbehörde abzugeben.

§ 5. (1) Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes

           1. die Zuverlässigkeit,

           2. die finanzielle Leistungsfähigkeit und

           3. die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis)

vorliegen. Der Bewerber hat überdies entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang (§ 4) in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer daran unmittelbar angrenzenden Gemeinde über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen. Sämtliche Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession zu entziehen. Die §§ 87 bis 91 GewO 1994 bleiben hiervon unberührt. Die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist vor der Erteilung der Konzession aufzufordern, zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes ein Gutachten abzugeben.

§ 5 (1) Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes folgende Voraussetzungen gemäß Art. 3 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 erfüllt sind:

           1. die Zuverlässigkeit,

           2. die finanzielle Leistungsfähigkeit,

           3. die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) und

           4. eine nicht nur vorübergehende geschäftliche Niederlassung in Österreich.

Z 1 bis 4 gilt auch für die nicht von der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 erfassten Gewerbe. Der Bewerber hat überdies entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang (§ 4) in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer daran unmittelbar angrenzenden Gemeinde über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen. Sämtliche Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden oder vom Verkehrsleiter nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession zu entziehen. Die §§ 87 bis 91 GewO 1994 bleiben hiervon unberührt. Die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist vor der Erteilung der Konzession aufzufordern, zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes eine Stellungnahme abzugeben.

§ 5. Abs. (2)

§ 5. Abs. (2)

(2a) Beim Ausflugswagen-Gewerbe, Stadtrundfahrten-Gewerbe und Mietwagen-Gewerbe mit Omnibussen sind die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde mindestens alle fünf Jahre ab Erteilung der Konzession nachzuweisen. Stellt die Behörde bei dieser Prüfung fest, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit nicht mehr gegeben ist, kann sie dem Konzessionsinhaber eine zusätzliche, ein Jahr nicht übersteigende Frist für den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit setzen, wenn die wirtschaftliche Lage des Unternehmens annehmen lässt, dass die Voraussetzung der finanziellen Leistungsfähigkeit in absehbarer Zukunft auf der Grundlage eines Finanzplanes erneut und auf Dauer erfüllt wird. Überprüfungen im Rahmen der Erteilung einer Gemeinschaftslizenz gemäß Art. 3a in Verbindung mit Art. 3 der VO (EWG) Nr. 684/92 gelten als Überprüfung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3.

„(2a) Beim Ausflugswagen-Gewerbe, Stadtrundfahrten-Gewerbe und Mietwagen-Gewerbe mit Omnibussen sind die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde mindestens alle fünf Jahre ab Erteilung der Konzession nachzuweisen. Überprüfungen im Rahmen der Erteilung einer Gemeinschaftslizenz gemäß Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 gelten als Überprüfung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4.

(3) Die Zuverlässigkeit ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn

           1. der Antragsteller oder Gewerbeberechtigte von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer  Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (§§ 1 bis 6 Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68), oder

           2. dem Antragsteller oder Gewerbeberechtigten auf Grund der geltenden Vorschriften die Bewilligung zur Ausübung des Personenbeförderungsgewerbes rechtskräftig entzogen wurde oder

           3. der Antragsteller oder Gewerbeberechtigte wegen schwerer Verstöße gegen die Vorschriften über

                a) die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen oder

               b) die Personenbeförderung, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, die Gewichte und Abmessungen der Kraftfahrzeuge und die Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge, den Umweltschutz sowie die sonstigen Vorschriften in Bezug auf die Berufspflichten, rechtskräftig bestraft wurde.

(3) Die Zuverlässigkeit ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn

           1. der Antragsteller, Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (§§ 1 bis 6 Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68), oder

           2. dem Antragsteller, dem Gewerbeberechtigten oder dem Verkehrsleiter aufgrund der geltenden Vorschriften die Bewilligung zur Ausübung des Personenbeförderungsgewerbes rechtskräftig entzogen wurde oder

           3. der Antragsteller, der Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter wegen schwerer Verstöße gegen

                a) die Vorschriften über die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen oder

               b) Gemeinschaftsvorschriften in den in Art. 6 Abs. 1 lit. b Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 genannte Bereichen

rechtskräftig bestraft wurde.

(4) Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist gegeben, wenn die zur ordnungsgemäßen Inbetriebnahme und Führung des Unternehmens erforderlichen finanziellen Mittel verfügbar sind. Die zur Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit für die ordnungsgemäße Inbetriebnahme und Führung des Unternehmens heranzuziehenden Geschäftsdaten, aus denen die wirtschaftliche Lage des Unternehmens ersichtlich ist, und die erforderlichen finanziellen Mittel sind durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzulegen.

(4) Die finanzielle Leistungsfähigkeit für das Taxi-Gewerbe, das Mietwagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen und das mit Omnibussen ausgeübte Gästewagen-Gewerbe ist gegeben, wenn die zur ordnungsgemäßen Inbetriebnahme und Führung des Unternehmens erforderlichen finanziellen Mittel verfügbar sind. Die zur Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit für die ordnungsgemäße Inbetriebnahme und Führung des Unternehmens heranzuziehenden Geschäftsdaten, aus denen die wirtschaftliche Lage des Unternehmens ersichtlich ist, und die erforderlichen finanziellen Mittel sind durch Verordnung der/des Bundesministerin/Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzulegen. Die finanzielle Leistungsfähigkeit hinsichtlich des Ausflugswagen-Gewerbes, des Stadtrundfahrten-Gewerbes und des Mietwagen-Gewerbes mit Omnibussen ist gegeben, wenn die Voraussetzungen gemäß Art. 7 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 vorliegen.

(5) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung (Befähigungsnachweis) wird nachgewiesen durch

           1. eine Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung vor einer Prüfungskommission, die vom Landeshauptmann bestellt wird, oder

           2. eine Bescheinigung der Prüfungskommission auf Grund von Universitäts-, Fachhochschul- oder Fachschuldiplomen, die gründliche Kenntnisse aller Sachgebiete der Prüfung im Sinne des Abs. 8 Z 1 gewährleisten. Werden durch die Universitäts-, Fachhochschul- und Fachschuldiplome nicht alle Sachgebiete der Prüfung abgedeckt, so ersetzt die Bescheinigung die Prüfung im Sinne der Z 1 nur für jene Sachgebiete, für die auf Grund der Universitäts-, Fachhochschul- oder Fachschuldiplome gründliche Kenntnisse gewährleistet sind.

Beim Taxi-Gewerbe und Mietwagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen ist zusätzlich eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit in dem jeweils angestrebten Gewerbe selbst oder in einem Betrieb, in dem dieses Gewerbe gemeinsam mit anderen Gewerben ausgeübt wird, oder in einem dem Gewerbe fachlich nahestehenden Berufszweig durch eine Bestätigung eines Sozialversicherungsträgers nachzuweisen. Die §§ 18 und 19 GewO 1994 sind nicht anzuwenden.

(5) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung (Befähigungsnachweis) für das Ausflugswagen-Gewerbe, das Stadtrundfahrten-Gewerbe und das Mietwagen-Gewerbe mit Omnibussen wird nachgewiesen durch eine Bescheinigung gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung vor einer Prüfungskommission, die vom Landeshauptmann bestellt wird. Die Gestaltung der Bescheinigung ist durch Verordnung der/des Bundesministerin/Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzulegen. Die §§ 18 und 19 GewO 1994 sind nicht anzuwenden.

 

(5a) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung (Befähigungsnachweis) für das Taxi-Gewerbe, das Mietwagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen und das mit Omnibussen ausgeübte Gästewagen-Gewerbe wird nachgewiesen durch

           1. eine Bescheinigung gemäß Abs. 8 Z 5 über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung vor einer Prüfungskommission, die vom Landeshauptmann bestellt wird, oder

           2. eine Bescheinigung der Prüfungskommission aufgrund von Universitäts-, Fachhochschul- oder Fachschuldiplomen sowie sonstigen Prüfungszeugnissen, die gründliche Kenntnisse von Sachgebieten der Prüfung im Sinne des Abs. 8 Z 1 gewährleisten. Werden durch die Universitäts-, Fachhochschul- und Fachschuldiplome sowie sonstigen Prüfungszeugnisse nicht alle Sachgebiete der Prüfung abgedeckt, so ersetzt die Bescheinigung die Prüfung im Sinne der Z 1 nur für jene Sachgebiete, für die aufgrund der Universitäts-, Fachhochschul- oder Fachschuldiplome sowie sonstigen Prüfungszeugnisse gründliche Kenntnisse gewährleistet sind.

Beim Taxi-Gewerbe und Mietwagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen ist zusätzlich eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit in dem jeweils angestrebten Gewerbe selbst oder in einem Betrieb, in dem dieses Gewerbe gemeinsam mit anderen Gewerben ausgeübt wird, oder in einem dem Gewerbe fachlich nahestehenden Berufszweig durch eine Bestätigung eines Sozialversicherungsträgers nachzuweisen. Bestätigungen über ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, können auf die mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit nicht angerechnet werden. Die §§ 18 und 19 GewO 1994 sind nicht anzuwenden.

(6) Die Prüfungskommissionen sind vom Landeshauptmann zu bestellen. In diese Kommissionen hat der Landeshauptmann zwei Personen, die das betreffende Gewerbe als Gewerbeinhaber oder Pächter seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung ausüben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer ebensolange ohne Unterbrechung tätig sind, auf Grund eines Vorschlages der zuständigen Fachgruppe zu berufen. In die Kommissionen sind überdies unter Berücksichtigung der Sachgebiete der Prüfung zwei weitere Fachleute zu berufen; die Berufung eines dieser Fachleute wird vom Landeshauptmann auf Grund eines Vorschlages der zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte vorgenommen. Wurden Vorschläge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen erstattet, hat der Landeshauptmann die jeweilige Berufung nach Anhörung der säumigen Stelle vorzunehmen. Zum Vorsitzenden der Kommission hat der Landeshauptmann einen für diese Aufgabe geeigneten Beamten des höheren Dienstes zu bestellen.

(6) Die Prüfungskommissionen sind vom Landeshauptmann zu bestellen. In diese Kommissionen hat der Landeshauptmann zwei Personen, die das betreffende Gewerbe als Gewerbeinhaber oder Pächter seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung ausüben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer, Filialgeschäftsführer oder Verkehrsleiter ebensolange ohne Unterbrechung tätig sind, aufgrund eines Vorschlages der zuständigen Fachgruppe zu berufen. In die Kommissionen sind überdies unter Berücksichtigung der Sachgebiete der Prüfung zwei weitere Fachleute zu berufen; die Berufung eines dieser Fachleute wird vom Landeshauptmann auf Grund eines Vorschlages der zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte vorgenommen. Wurden Vorschläge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen erstattet, hat der Landeshauptmann die jeweilige Berufung nach Anhörung der säumigen Stelle vorzunehmen. Zum Vorsitzenden der Kommission hat der Landeshauptmann einen für diese Aufgabe geeigneten Beamten des höheren Dienstes zu bestellen.

§ 5. Abs. (7)

§ 5. Abs. (7)

(8) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Entwicklung des betreffenden Gewerbes, auf die von Personen, die die Leistungen des Gewerbes in Anspruch nehmen, üblicherweise gestellten Anforderungen, auf Gefahren für Leben, Gesundheit oder Eigentum, die von der Gewerbeausübung ausgehen, auf die für die Gewerbeausübung geltenden besonderen Rechtsvorschriften, durch Verordnung

           1. die Sachgebiete der Prüfung,

           2. die Form und Dauer der Prüfung,

           3. die Anforderungen an die Prüfer,

           4. nähere Bestimmungen über die Anberaumung der Termine,

           5. die auszustellenden Bescheinigungen nach Abs. 5,

           6. nähere Bestimmungen über die Wiederholung der Prüfung,

           7. die Universitäts-, Fachhochschul- und Fachschuldiplome, die gründliche Kenntnisse der Sachgebiete im Sinne der Z 1 gewährleisten,

           8. die vom Prüfling zu zahlende, den besonderen Verwaltungsaufwand einschließlich einer angemessenen Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission entsprechende Prüfungsgebühr, wobei auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Prüflings Bedacht genommen werden kann,

           9. die aus den Prüfungsgebühren zu zahlende angemessene Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission sowie

         10. die Voraussetzungen für die Rückzahlung der Prüfungsgebühr bei Nichtablegung oder teilweiser Ablegung der Prüfung sowie die Höhe der rückzuzahlenden Prüfungsgebühr festzulegen.

„(8) Die/der Bundesministerin/Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Entwicklung des betreffenden Gewerbes, auf die von Personen, die die Leistungen des Gewerbes in Anspruch nehmen, üblicherweise gestellten Anforderungen, auf Gefahren für Leben, Gesundheit oder Eigentum, die von der Gewerbeausübung ausgehen, auf die für die Gewerbeausübung geltenden besonderen Rechtsvorschriften, durch Verordnung

           1. die Sachgebiete der Prüfung für das Taxi-Gewerbe, das Mietwagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen und das mit Omnibussen ausgeübte Gästewagen-Gewerbe,

           2. die Form und Dauer der Prüfung,

           3. die Anforderungen an die Prüfer,

           4. nähere Bestimmungen über die Anberaumung der Termine,

           5. die auszustellenden Bescheinigungen für das Taxi-Gewerbe, das Mietwagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen und das mit Omnibussen ausgeübte Gästewagen-Gewerbe nach Abs. 5,

           6. nähere Bestimmungen über die Wiederholung der Prüfung,

           7. die Universitäts-, Fachhochschul- und Fachschuldiplome sowie sonstigen Prüfungszeugnisse, die gründliche Kenntnisse der Sachgebiete im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 für das Ausflugswagen-Gewerbe, das Stadtrundfahrten-Gewerbe und das Mietwagen-Gewerbe mit Omnibussen oder im Sinne der Z 1 für das Taxi-Gewerbe, das Mietwagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen und das mit Omnibussen ausgeübte Gästewagen-Gewerbe gewährleisten,

           8. die vom Prüfling zu zahlende, den besonderen Verwaltungsaufwand einschließlich einer angemessenen Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission entsprechende Prüfungsgebühr, wobei auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Prüflings Bedacht genommen werden kann,

           9. die aus den Prüfungsgebühren zu zahlende angemessene Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission sowie

         10. die Voraussetzungen für die Rückzahlung der Prüfungsgebühr bei Nichtablegung oder teilweiser Ablegung der Prüfung sowie die Höhe der rückzuzahlenden Prüfungsgebühr

festzulegen.

 

§ 6a. (1) Für jedes Unternehmen des Ausflugswagen-Gewerbes, des Stadtrundfahrten-Gewerbes und des Mietwagen-Gewerbe mit Omnibussen ist ein Verkehrsleiter gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 gegenüber der konzessionserteilenden Behörde zu benennen. Erfüllt die genannte Person die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung und leitet das Unternehmen ständig und tatsächlich, jedenfalls aber in dem Ausmaß, wie es in § 39 Abs. 2 Z 2 GewO 1994, BGBl. Nr. 194, vorgesehen ist, ist die Benennung mit Bescheid durch die konzessionserteilende Behörde zu genehmigen. Bei der Benennung von mehr als einem Verkehrsleiter, ist der Zuständigkeitsbereich für jeden Verkehrsleiter gesondert festzulegen. Sofern ein Geschäftsführer bestellt wird, gilt dieser als Verkehrsleiter, wenn nicht eine andere Person als Verkehrsleiter benannt wird.

 

(2) Benannte Verkehrsleiter sind von der konzessionserteilenden Behörde in das Verkehrsunternehmensregister gemäß § 18a Abs. 3 Z 3 einzutragen.

§ 7. (1) Die Bestimmungen der §§ 41 bis 45 GewO 1994 gelten mit den Maßgaben, dass an die Stelle der Bezirksverwaltungsbehörde die Konzessionsbehörde tritt und dass das Fortbetriebsrecht einer natürlichen Person spätestens nach einem Jahr, endet, wenn nicht vorher ein Geschäftsführer bestellt wird; die Behörde kann eine Verlängerung dieser Frist um höchstens sechs Monate in begründeten Fällen genehmigen.

§ 7. (1) Die Bestimmungen der §§ 41 bis 45 GewO 1994 gelten für das Taxi-Gewerbe, das Mietwagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen und das Gästewagen-Gewerbe mit Omnibussen mit den Maßgaben, dass an die Stelle der Bezirksverwaltungsbehörde die Konzessionsbehörde tritt und dass das Fortbetriebsrecht einer natürlichen Person spätestens nach einem Jahr, endet, wenn nicht vorher ein Geschäftsführer bestellt wird; die Behörde kann eine Verlängerung dieser Frist um höchstens sechs Monate in begründeten Fällen genehmigen.

§ 11. (1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland, ist außer den nach §§ 2 und 7 berechtigten Personen auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden gesetzlichen Vorschriften zur Beförderung von Personen befugt sind und Inhaber einer

           1. Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 oder

           2. Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich oder

           3. Genehmigung aufgrund des Landverkehrsabkommens mit der Schweiz oder

           4. auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen gemäß § 12 vergebenen Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie oder

           5. Genehmigung aufgrund des Interbus-Übereinkommens

sind oder eine genehmigungsfreie Gelegenheitsfahrt gemäß einer in Z 4 und 5 genannten Rechtsvorschrift oder aufgrund des Bundesgesetzes vom 1. Oktober 1987 zur Durchführung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, BGBl. Nr. 17/1987 (ASOR-Durchführungsgesetz), BGBl. Nr. 521/1987, durchführen.

§ 11. (1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland, ist außer den nach §§ 2 und 7 berechtigten Personen auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden gesetzlichen Vorschriften zur Beförderung von Personen befugt sind und Inhaber einer

           1. Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 oder

           2. Genehmigung der/des Bundesministerin/Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich oder

           3. Genehmigung aufgrund des Landverkehrsabkommens mit der Schweiz oder

           4. auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen gemäß § 12 vergebenen Genehmigung der/des Bundesministerin/Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie oder

           5. Genehmigung aufgrund des Interbus-Übereinkommens

sind oder eine genehmigungsfreie Gelegenheitsfahrt gemäß einer in Z 4 und 5 genannten Rechtsvorschrift oder aufgrund des Bundesgesetzes vom 1. Oktober 1987 zur Durchführung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, BGBl. Nr. 17/1987 (ASOR-Durchführungsgesetz), BGBl. Nr. 521/1987, durchführen.

§ 11 Abs. (2) bis (5)

§ 11 Abs. (2) bis (5)

 

(6) Die im Rahmen der grenzüberschreitenden Kabotage gemäß Art. 12 Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 auszugebenden Fahrtenblätter sind gemäß Art. 17 Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 an die ausstellende Behörde zurückzusenden.

 

Gemeinschaftslizenz

§ 11a. (1) Die Gemeinschaftslizenz und die beglaubigten Kopien gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 entsprechen dem Muster in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009. Die Gestaltung der Gemeinschaftslizenz ist durch Verordnung der/des Bundesministerin/Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzulegen.

 

(2) Die Seriennummern der Gemeinschaftslizenz und der beglaubigten Kopien, die gemäß § 18a Abs. 3 in das Verkehrsunternehmensregister einzutragen sind, müssen aus lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern bestehen. Die Seriennummer muss mit den Buchstaben „AT“, danach einem Bindestrich gefolgt von einem oder zwei Buchstaben als Bezeichnung der Behörde, die die Gemeinschaftslizenz oder die beglaubigte Kopie ausgibt, beginnen. Auf die Bezeichnung der Behörde hat ein Bindestrich, danach die vierstellige Jahreszahl des Ausgabejahres der Gemeinschaftslizenz, ein weiterer Bindestrich und danach eine fortlaufende Ausgabenummer, bezogen auf das Ausgabejahr, als vierstellige Zahl zu folgen; im Fall einer beglaubigten Kopie ist zusätzlich nach einem weiteren Bindestrich die Nummer der Kopie als vierstellige Zahl anzufügen. Leerstellen in der Seriennummer sind nicht zulässig; die Ausgabenummern und die Nummern der Kopien sind nach dem Muster „0001“ bis „9999“ auszuführen.

 

(3) Als Bezeichnung der Behörde (Abs. 2) sind folgende Buchstaben zu verwenden:

             - für die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann von Burgenland: B

             - für die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann von Kärnten: K

             - für die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann von Niederösterreich: N

             - für die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann von Oberösterreich: O

             - für die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann von Salzburg: S

             - für die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann von Steiermark: ST

             - für die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann von Tirol: T

             - für die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann von Vorarlberg: V

             - für die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann von Wien: W.

§ 12. (1) Vereinbarungen über die grenzüberschreitende Beförderung von Personen gemäß § 11 dieses Bundesgesetzes oder über die grenzüberschreitende Beförderung von Personen gemäß § 32 Abs. 4 Z 14 GewO 1994 (nichtlinienmäßiger Personenwerkverkehr) können auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes geschlossen werden, wenn der Umfang des zwischenstaatlichen Personenverkehrs dies erfordert. In den Vereinbarungen ist insbesondere vorzusehen, dass Kraftfahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Fahrten nach, durch und aus Österreich durchführen können. Dabei sind, wenn Kontingente festgelegt werden, die verkehrsmäßigen und wirtschaftlichen Interessen Österreichs zu berücksichtigen. Die Ausgabe der Kontingente kann auch durch den jeweiligen Vertragspartner vorgenommen werden.

§ 12 (1) Vereinbarungen mit Drittländern über die grenzüberschreitende Beförderung von Personen gemäß § 11 dieses Bundesgesetzes oder über die grenzüberschreitende Beförderung von Personen gemäß § 32 Abs. 4 Z 14 GewO 1994 (nichtlinienmäßiger Personenwerkverkehr) können auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes geschlossen werden, wenn der Umfang des zwischenstaatlichen Personenverkehrs dies erfordert. In den Vereinbarungen ist insbesondere vorzusehen, dass Kraftfahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Fahrten nach, durch und aus Österreich durchführen können. Dabei sind, wenn Kontingente festgelegt werden, die verkehrsmäßigen und wirtschaftlichen Interessen Österreichs zu berücksichtigen. Die Ausgabe der Kontingente kann auch durch den jeweiligen Vertragspartner vorgenommen werden.

§ 14 Abs. (1) bis (4)

§ 14 Abs. (1) bis (4)

(5) Die genehmigten Tarife sind im Amtsblatt der betroffenen Landesregierung, bei Genehmigung durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im ,,Amtsblatt zur Wiener Zeitung`` kundzumachen und treten frühestens zwei Wochen nach dem Tag ihrer Kundmachung in Kraft.

(5) Die genehmigten Tarife sind im Amtsblatt der betroffenen Landesregierung, bei Genehmigung durch die/den Bundesministerin/Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im ,,Amtsblatt zur Wiener Zeitung`` kundzumachen.

§ 14a Abs. (1) bis (4)

§ 14a Abs. (1) bis (4)

(5) Für Lenker, die in § 14d genannt sind, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde ein Fahrerqualifizierungsnachweis für jeweils fünf Jahre auszustellen, wenn ein Nachweis über eine Grundqualifikation oder eine Weiterbildung vorgelegt wird. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die Form, den Inhalt und die Vorgangsweise bei der Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises festzusetzen.

(5) Für Lenker, die in § 14d genannt sind, ist von der Behörde ein Fahrerqualifizierungsnachweis für jeweils fünf Jahre auszustellen, wenn ein Nachweis über eine Grundqualifikation oder eine Weiterbildung vorgelegt wird. Die/der Bundesministerin/Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die Form, den Inhalt und die Vorgangsweise bei der Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises festzusetzen.

Abschnitt III

Abschnitt III

Schlußbestimmungen

Schlußbestimmungen

§ 15. (1) Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer

           1. die Zahl der Fahrzeuge ohne Genehmigung gemäß § 4 Abs. 2 vermehrt;

           2. § 10 zuwiderhandelt;

           3. eine Beförderung gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 ohne die erforderliche Genehmigung durchführt;

           4. die gemäß § 14 festgelegten Tarife nicht einhält;

           5. andere als die in Z 1 bis 5 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;

           6. nicht dafür sorgt, dass die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 oder der Verordnung (EG) Nr. 12/98 erforderliche beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz oder das Fahrtenblatt mitgeführt wird;

           7. gegen sonstige Gebote oder Verbote der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 oder der Verordnung (EG) Nr. 12/98 oder gegen sonstige unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Personenverkehr auf der Straße verstößt;

           8. nicht dafür sorgt, dass die notwendigen Genehmigungen oder Nachweise gemäß dem Landesverkehrsabkommen mit der Schweiz oder gemäß den Vereinbarungen nach § 12 oder gemäß dem Interbusabkommen oder dem Bundesgesetz vom 1. Oktober 1987 zur Durchführung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, BGBl. Nr. 17/1987 (ASOR-Durchführungsgesetz), BGBl. Nr. 521/1987, mitgeführt werden;

§ 15. (1) Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer oder Verkehrsleiter

           1. die Zahl der Fahrzeuge ohne Genehmigung gemäß § 4 Abs. 2 vermehrt;

           2. § 10 zuwiderhandelt;

           3. eine Beförderung gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 ohne die erforderliche Genehmigung durchführt;

           4. die gemäß § 14 festgelegten Tarife nicht einhält;

           5. andere als die in Z 1 bis 4 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;

           6. nicht dafür sorgt, dass die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 erforderliche beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz oder das Fahrtenblatt mitgeführt wird;

           7. gegen sonstige Gebote oder Verbote der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 und der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 verstößt;

           8. nicht dafür sorgt, dass die notwendigen Genehmigungen oder Nachweise gemäß dem Landesverkehrsabkommen mit der Schweiz oder gemäß den Vereinbarungen nach § 12 oder gemäß dem Interbusabkommen oder dem Bundesgesetz vom 1. Oktober 1987 zur Durchführung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, BGBl. Nr. 17/1987 (ASOR-Durchführungsgesetz), BGBl. Nr. 521/1987, mitgeführt werden;

§ 15 Abs. (2) bis (3)

§ 15 Abs. (2) bis (3)

(4) Strafbar nach Abs. 1 Z 3, 6 und 8 ist ein Unternehmer auch dann, wenn er die Verpflichtungen im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte.

(4) Strafbar nach Abs. 1 Z 3, 6 und 8 ist ein Unternehmer oder Verkehrsleiter auch dann, wenn er die Verpflichtungen im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte.

(5) Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu ahnden ist, begeht, wer als Lenker

           1. Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;

           2. eine gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 oder der Verordnung (EG) Nr. 12/98 erforderliche Abschrift der Gemeinschaftslizenz oder das Fahrtenblatt nicht mitführt oder auf Verlangen den Kontrollorganen nicht vorweist;

           3. gegen sonstige Gebote oder Verbote der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 oder der Verordnung (EG) Nr. 12/98 verstößt;

           4. die notwendigen Genehmigungen oder Nachweise gemäß dem Landesverkehrsabkommen mit der Schweiz oder gemäß den Vereinbarungen nach § 12 oder gemäß dem Interbusabkommen oder dem Bundesgesetz vom 1. Oktober 1987 zur Durchführung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, BGBl. Nr. 17/1987 (ASOR-Durchführungsgesetz), BGBl. Nr. 521/1987, nicht mitführt oder auf Verlangen den Kontrollorganen nicht vorweist;

           5. gegen unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Personenverkehr auf der Straße verstößt.

(5) Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu ahnden ist, begeht, wer als Lenker

           1. Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;

           2. eine gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 erforderliche Abschrift der Gemeinschaftslizenz oder das Fahrtenblatt nicht mitführt oder auf Verlangen den Kontrollorganen nicht vorweist;

           3. gegen sonstige Gebote oder Verbote der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 und der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 verstößt;

           4. die notwendigen Genehmigungen oder Nachweise gemäß dem Landesverkehrsabkommen mit der Schweiz oder gemäß den Vereinbarungen nach § 12 oder gemäß dem Interbusabkommen oder dem Bundesgesetz vom 1. Oktober 1987 zur Durchführung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, BGBl. Nr. 17/1987 (ASOR-Durchführungsgesetz), BGBl. Nr. 521/1987, nicht mitführt oder auf Verlangen den Kontrollorganen nicht vorweist;

           5. gegen sonstige unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Personenverkehr auf der Straße verstößt.

(6) Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers nach § 39 der Gewerbeordnung 1994 oder nach anderen Verwaltungsvorschriften genehmigt, so ist der Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich und sind Strafen gegen ihn zu verhängen. Dies gilt sinngemäß auch für den Fall der Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers hinsichtlich der Betriebsstätte, für die er verantwortlich ist.

(6) Wer als selbstständiger Kraftfahrer die Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht gemäß § 18f verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 145 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 200 Euro bis 3 600 Euro zu bestrafen.

 

(7) Wer als selbstständiger Kraftfahrer

           1. die wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäß § 18c überschreitet,

           2. die gemäß § 18d vorgeschriebenen Ruhepausen nicht einhält,

           3. an Tagen, an denen er Nachtarbeit leistet, die gemäß § 18e Abs. 1 erlaubte Tagesarbeitszeit überschreitet oder

           4. geleistete Nachtarbeit nicht gemäß § 18e Abs. 2 ausgleicht,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 815 Euro zu bestrafen.

§ 16. (1) Der Landeshauptmann ist zuständig für die Erteilung der Konzessionen für den Betrieb des Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbes (§ 3 Abs. 1 Z 1) und des Mietwagen-Gewerbes (§ 3 Abs. 1 Z 2) sowie für die Ausstellung und Entziehung der diesen Konzessionen zuzuordnenden Gemeinschaftslizenzen gemäß Art. 3a der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 zur Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen, ABl. Nr. L 74 vom 20. März 1992 S 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 11/98, ABl. Nr. L 4 vom 8. Jänner 1998, S 1.

§ 16 (1) Der Landeshauptmann ist zuständig für die Erteilung der Konzessionen für den Betrieb des Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbes (§ 3 Abs. 1 Z 1) und des Mietwagen-Gewerbes (§ 3 Abs. 1 Z 2) sowie für die Ausstellung und Entziehung der diesen Konzessionen zuzuordnenden Gemeinschaftslizenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009.

§ 16 Abs. (2)

§ 16 Abs. (2)

(3) Die konzessionserteilende Behörde ist insbesondere auch zuständig für:

           1. das Konzessionsentziehungsverfahren;

           2. Genehmigung und Widerruf der Bestellung eines Geschäftsführers;

           3. Genehmigung und Widerruf der Bestellung eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte;

           4. Widerruf der Übertragung der Ausübung eines Gewerbes an einen Pächter;

           5. die Verlängerung des Fortbetriebsrechts um höchstens weitere sechs Monate gemäß § 5a Abs. 1;

           6. die Feststellung vom Vorliegen der fachlichen Eignung des überlebenden Ehegatten gemäß § 8;

           7. die Vollziehung der §§ 41 bis 48 der Gewerbeordnung 1994.

„(3) Die konzessionserteilende Behörde ist insbesondere auch zuständig für:

           1. das Konzessionsentziehungsverfahren;

           2. die Genehmigung und den Widerruf der Bestellung eines Geschäftsführers;

           3. die Genehmigung und den Widerruf der Bestellung eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte;

           4. den Widerruf der Übertragung der Ausübung eines Gewerbes an einen Pächter;

           5. die Verlängerung des Fortbetriebsrechts um höchstens weitere sechs Monate gemäß § 7 Abs. 1;

           6. die Vollziehung der §§ 46 bis 48 der Gewerbeordnung 1994;

           7. Kontrollen im Sinne des Art. 19 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1073/2009;

           8. folgende Maßnahmen hinsichtlich des Verkehrsleiters für das Ausflugswagen-Gewerbe, das Stadtrundfahrten-Gewerbe und das Mietwagen-Gewerbe mit Omnibussen:

                a) die Genehmigung der Benennung eines Verkehrsleiters gemäß § 6a;

               b) die Erklärung gemäß Art. 10 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, dass eine natürliche Person ungeeignet ist, als Verkehrsleiter, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten;

                c) die Überprüfung gemäß Art. 11 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, ob ein Verkehrsleiter, sofern Zweifel an der Zuverlässigkeit eines Unternehmens bestehen, zum Zeitpunkt der Antragstellung in einem Mitgliedstaat für ungeeignet erklärt wurde;

               d) die Erklärung gemäß Art. 14 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, dass ein Verkehrsleiter ungeeignet ist, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten;

           9. die Eintragung der einschlägigen Daten in das Verkehrsunternehmensregister gemäß § 18a, sowie deren Berichtigung, Übermittlung und Löschung;

         10. die Meldung an das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß Art. 26 Abs. 1 lit. b und c Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 und gemäß Art. 28 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 hinsichtlich des Ausflugswagen-Gewerbes, des Stadtrundfahrten-Gewerbes und des Mietwagen-Gewerbes mit Omnibussen über

                a) die Anzahl der erteilten, ausgesetzten und entzogenen Personenbeförderungskonzessionen sowie die Angabe der Gründe, die zu dieser Entscheidung geführt haben, aufgeschlüsselt nach Jahr und Art, und

               b) die Anzahl der Erklärungen, dass eine natürliche Person gemäß Z 7 lit. b oder ein Verkehrsleiter gemäß Z 7 lit. d ungeeignet ist, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten sowie die Angabe der Gründe, die zu dieser Entscheidung geführt haben, aufgeschlüsselt nach Jahr und Art, und

                c) die Anzahl der jedes Jahr erteilten Bescheinigungen über die fachliche Eignung, und

               d) die Anzahl der am 31.12. des vorangegangenen Jahres im Umlauf befindlichen Gemeinschaftslizenzen und der beglaubigten Kopien, wobei die Meldung bis zum 31.1. des Folgejahres im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie eingelangt sein muss.“

§ 17. (1) Die Behörde hat Verstöße von Unternehmern, die ihren Wohnsitz oder von Unternehmen, die ihren Sitz in einem anderen Staat haben, der zuständigen Behörde des Staates, in dem der Unternehmer seinen Wohnsitz oder das Unternehmen seinen Sitz hat, mitzuteilen, wenn die Verstöße einen Entziehungstatbestand bilden. Diese Benachrichtigung hat auch die von der Behörde getroffenen Maßnahmen zu enthalten.

§ 17. Über Art. 24 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 und Art. 20 Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 hinausgehende gegenseitige Amts- und Rechtshilfeabkommen bleiben aufrecht.

(3) Weitergehende gegenseitige Amts- und Rechtshilfeabkommen werden dadurch nicht berührt.

 

§ 18 Abs. (1)

§ 18 Abs. (1)

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EWG) Nr. 684/92 verwiesen wird, ist die Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom 16.3.1992 zur Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen, ABl. Nr. L 74 vom 20.3.1992, S 1, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 11/98 des Rates vom 11.12.1997, ABl. Nr. L 4 vom 8.1.1998, S. , und die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, ABl. Nr. L 236 vom 23.9.2003, S 33, in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 der Kommission vom 2.10.1998 mit Durchführungsvorschriften zu den Verordnungen (EWG) Nr. 684/92 und (EG) Nr. 12/98 des Rates hinsichtlich der Beförderungsdokumente für den Personenverkehr mit Kraftomnibussen, ABl. Nr. L 268 vom 3.10.1998, S 10, geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, ABl. Nr. L 236 vom 23.9.2003, S. 33, anzuwenden.

 

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EG) Nr. 12/98 verwiesen wird, ist die Verordnung (EG) Nr. 12/98 über die Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmern zum Personenkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind, ABl. Nr. L 4 vom 8. Jänner 1998, S 10, geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, ABl. Nr. L 236 vom 23.9.2003, S 33, in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 der Kommission vom 2.10.1998 mit Durchführungsvorschriften zu den Verordnungen (EWG) Nr. 684/92 und (EG) Nr. 12/98 des Rates hinsichtlich der Beförderungsdokumente für den Personenverkehr mit Kraftomnibussen, ABl. Nr. L 268 vom 3.10.1998, S 10, geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, ABl. Nr. L 236 vom 23.9.2003, S 33, anzuwenden.

 

§ 18 Abs. (4) bis (6)

§ 18 Abs. (4) bis (6)

 

(7) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 verwiesen wird, ist die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates, Abl. Nr. L 300 vom 14.11.2009, anzuwenden.

 

(8) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 verwiesen wird, ist die Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, Abl. Nr. L 300 vom 14.11.2009, anzuwenden.

Abschnitt IV

Abschnitt IV

Erfassung der Verkehrsunternehmen

Erfassung der Verkehrsunternehmen

 

Verkehrsunternehmensregister

§ 18a. (1) Die/der Bundesministerin/Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat bei der Bundesrechenzentrum GmbH ein automationsunterstütztes zentrales Verkehrsunternehmensregister im Sinne des Art. 16 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zu führen. Im Register werden die im Inland konzessionierten Personenbeförderungsunternehmen für das Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbe und das mit Omnibussen betriebene Mietwagen-Gewerbe erfasst. Das Register wird zur Speicherung von Daten geführt, die erforderlich sind, um feststellen zu können, welche Personenbeförderungsunternehmen über eine Konzession verfügen, welche Verkehrsleiter oder rechtlichen Vertreter für diese Unternehmen bestellt wurden, über welche Art der Konzession diese Unternehmen verfügen, für welche Anzahl von Kraftfahrzeugen die Konzession erteilt wurde, gegebenenfalls die laufende Nummer der Gemeinschaftslizenz und der beglaubigten Kopien gemäß Art. 4 Verordnung (EG) Nr. 1073/2009. Weiters ist in dem Register auch die Anzahl, Kategorie und Art der schwerwiegenden Verstöße gemäß § 5 Abs. 3 Z 3 lit. b und die Namen der Personen, die für ungeeignet erklärt wurden, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten, zu erfassen.

 

(2) Die gemäß § 16 Abs. 3 zuständige Behörde hat die erforderlichen Daten online über eine gesicherte Datenverbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH zu übermitteln.

 

(3) Folgende Daten sind gemäß Art. 16 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in das Verkehrsunternehmensregister einzutragen:

           1. Name und Rechtsform des Unternehmens;

           2. Anschrift der Niederlassung;

           3. Namen der Verkehrsleiter, die zur Erfüllung der Voraussetzungen hinsichtlich Zuverlässigkeit und fachlicher Eignung benannt wurden, oder gegebenenfalls eines rechtlichen Vertreters;

           4. Art der Konzession und Anzahl der Kraftfahrzeuge, für die die Konzession erteilt wurde, und gegebenenfalls laufende Nummer der Gemeinschaftslizenz und der beglaubigten Kopien;

           5. Anzahl, Kategorie und Art der in § 5 Abs. 3 Z 3 lit. b genannten schwerwiegenden Verstöße, die in den vorangehenden zwei Jahren zu einer Verurteilung oder einer Bestrafung geführt haben;

           6. Namen der Personen, die für ungeeignet erklärt wurden, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten.

 

(4) Die gemäß § 16 Abs. 3 zuständigen Behörden können auf die jeweils in Betracht kommenden Daten zugreifen und diese verwenden.

 

(5  Auskünfte aus dem Register sind im Wege der Datenfernverarbeitung zu erteilen:

           1. den Organen des Bundes, der Länder und der Gemeinden, soweit sie diese für die Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen und

           2. den zuständigen Behörden anderer Staaten, sofern sich eine solche Verpflichtung aus diesem Bundesgesetz, aus unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht oder anderen zwischenstaatlichen Abkommen ergibt.

 

(6) Die Daten gemäß Abs. 3 Z 1 bis 4 sind öffentlich zugänglich.

 

(7) Die gemäß § 16 Abs. 3 zuständigen Behörden sind ermächtigt, die personenbezogenen Daten, die zur Führung des Verkehrsunternehmensregisters benötigt werden, automationsunterstützt zu verarbeiten.

Abschnitt V

Abschnitt V

Arbeitszeit der selbstständigen Kraftfahrer

Arbeitszeit der selbstständigen Kraftfahrer

 

§ 18b. Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck

           1. selbstständiger Kraftfahrer: alle Personen, deren berufliche Tätigkeit hauptsächlich darin besteht, mit Gemeinschaftslizenz oder einer anderen berufsspezifischen Beförderungsermächtigung gewerbsmäßig Personen mit Omnibussen zu befördern, die

                a) befugt sind, auf eigene Rechnung zu arbeiten,

               b) nicht durch einen Arbeitsvertrag oder ein anderes arbeitsrechtliches Abhängigkeitsverhältnis an einen Arbeitgeber gebunden sind,

                c) über den erforderlichen freien Gestaltungsspielraum für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit verfügen,

               d) deren Einkünfte direkt von den erzielten Gewinnen abhängen und

                e) die Freiheit haben, als Einzelne oder durch eine Zusammenarbeit zwischen selbständigen Kraftfahrern Geschäftsbeziehungen zu mehreren Kunden zu unterhalten;

           2. Arbeitsplatz:

                a) den Standort der Hauptniederlassung des Unternehmens, für das der selbstständige Kraftfahrer tätig ist, und seine verschiedenen Zweigniederlassungen, ob sie nun mit seinem Geschäftssitz oder seiner Hauptniederlassung zusammenfallen oder nicht,

               b) das Fahrzeug, das der selbstständige Kraftfahrer bei seiner Tätigkeit benutzt und

                c) jeden anderen Ort, an dem die mit der Beförderung verbundenen Tätigkeiten ausgeführt werden;

 

           3. Arbeitszeit: die Zeitspanne zwischen Arbeitsbeginn und Arbeitsende, in der sich der selbständige Kraftfahrer an seinem Arbeitsplatz befindet, dem Kunden zur Verfügung steht, und während deren er seine Funktionen oder Tätigkeiten ausübt; dies umfasst nicht allgemeine administrative Tätigkeiten, die keinen direkten Zusammenhang mit der gerade ausgeführten spezifischen Transporttätigkeit aufweisen, sowie die Ruhepausen gemäß § 18d;

           4. Woche: den Zeitraum von Montag 00.00 Uhr bis Sonntag 24.00 Uhr;

           5. Tagesarbeitszeit: die Arbeitszeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von vierundzwanzig Stunden;

           6. Nachtzeit: die Zeit zwischen 0.00 Uhr und 04.00 Uhr;

           7. Nachtarbeit: jede Arbeit, die während der Nachtzeit ausgeführt wird.

 

§ 18c. Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit eines selbstständigen Kraftfahrers darf 48 Stunden nicht überschreiten. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit kann bis zu 60 Stunden betragen, sofern der Wochendurchschnitt in einem Zeitraum von vier Monaten 48 Stunden nicht übersteigt. Artikel 6 Absatz 1 Unterabsätze 4 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 oder erforderlichenfalls Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 4 des AETR-Übereinkommens haben Vorrang vor den Bestimmungen dieser Richtlinie, sofern die betroffenen Fahrer eine durchschnittliche Arbeitszeit von 48 Stunden pro Woche in einem Zeitraum von vier Monaten nicht überschreiten.

 

§ 18d. (1) Die Tagesarbeitszeit eines selbstständigen Kraftfahrers ist

           1. bei einer Gesamtdauer zwischen sechs und neun Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten,

           2. bei einer Gesamtdauer von mehr als neun Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 45 Minuten,

zu unterbrechen. Die Ruhepause ist spätestens nach sechs Stunden einzuhalten.

(2) Die Ruhepause kann in mehrere Teile von mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.

(3) Bei Teilung der Ruhepause nach Abs. 2 ist der erste Teil nach spätestens sechs Stunden einzuhalten.

 

§ 18e. (1) Die Tagesarbeitszeit eines selbstständigen Kraftfahrers darf an Tagen, an denen er Nachtarbeit leistet, zehn Stunden nicht überschreiten.

 

(2) Dem Lenker gebührt für Nachtarbeit binnen 14 Tagen ein Ausgleich durch eine Verlängerung einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit im Ausmaß der geleisteten Nachtarbeit.

 

§ 18f. Jeder selbstständige Kraftfahrer hat Aufzeichnungen über sämtliche von ihm geleisteten Arbeitsstunden zu führen und diese mindestens 24 Monate lang aufzubewahren, wobei diese Frist bei einer Durchrechnung der Arbeitszeit mit dem Ende des Durchrechnungszeitraumes beginnt. Diese Aufzeichnungen sind der Behörde nach Aufforderung lückenlos und geordnet nach Datum zur Verfügung zu stellen. Als Aufzeichnungen gelten neben sämtlichen herunter geladenen, übertragenen und gesicherten Daten im Sinne des § 17a Abs. 2 des Arbeitszeitgesetzes (AZG), BGBl. Nr. 461/1969, auch die Ausdrucke vom Kontrollgerät, Schaublätter, Arbeitszeitpläne, Fahrtenbücher sowie alle sonstigen Arbeitszeitaufzeichnungen.

Abschnitt VI

Abschnitt VI

Übergangsbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 19 Abs. (1) bis (5)

§ 19. Abs. (1) bis (5)

 

(6) Personen, denen vor dem 4. Dezember 2011 eine Konzession gemäß § 5 erteilt wurde, gelten als Verkehrsleiter im Sinne des Art. 4 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009. Wurde in einem Unternehmen ein gewerberechtlicher Geschäftsführer gemäß § 39 Gewerbeordnung 1994 bestellt, so gilt jedenfalls dieser als Verkehrsleiter.

§ 21 Abs. (1) bis (3)

§ 21. Abs. (1) bis (3)

 

(4) Dieses Bundesgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. …/2011, tritt mit 4 Dezember 2011 in Kraft.

§ 22

§ 22.

           1. Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29.04.1996, ABl. Nr. L 124 vom 23.05.96, S. 1, geändert durch die Richtlinie 98/76/EG des Rates vom 01.10.1998, ABl. Nr. L 277 vom 14.10.1998, S. 17, und die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, ABl. Nr. L 236 vom 23.09.2003, S. 33, sowie die Richtlinie 2004/66/EG vom 26.04.2004, ABl. Nr. L 168 vom 01.05.2004, S. 35;

           1. Richtlinie 2002/15/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben, ABl. Nr. L 80 vom 23.03.2002, S. 35;

Artikel 3

Änderung des Kraftfahrliniengesetzes

Textgegenüberstellung Kraftfahrliniengesetz

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Abschnitt I

Allgemeine Bestimmungen

§§ 1 bis 4 …

Abschnitt I

Bestimmungen über Berechtigungen

§§ 1 bis 4 …

§ 4a Verkehrsunternehmensregister

Abschnitt II

Bestimmungen über Berechtigungen

§§ 5 bis 7

§ 8 Voraussetzungen der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung und der finanziellen Leistungsfähigkeit

§ 9 …

§ 10 Fachliche Eignung, Bescheinigungen über deren Nachweis, Prüfungskommissionen, Betriebsleiter

§§ 11 bis 17 …

§ 18 Frist zur Aufnahme des Betriebes

§ 19 …

§ 20 Pflichten des Berechtigungsinhabers und des Fahrzeuglenkers

§ 21 …

Abschnitt II

Bestimmungen über Berechtigungen

§§ 5 bis 7 …

§ 8 Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs des Personenkraftverkehrsunternehmers

§ 8a Gemeinschaftslizenz

§ 9 …

§ 10 Fachliche Eignung, Bescheinigung über deren Nachweis, Prüfungskommissionen

§ 10a  Verkehrsleiter

§§ 11 bis 17

§ 18 Aufnahme des Betriebes

§ 19 …

§ 20 Pflichten des Berechtigungsinhabers, des Verkehrsleiters und des Fahrzeuglenkers

§ 21 …

Abschnitt III

Bestimmungen über den Kraftfahrlinienbetrieb

§§ 22 bis 29 …

§ 30 Verlängerung der Konzessionsdauer

§§ 31 bis 38 …

Abschnitt III

Bestimmungen über den Kraftfahrlinienbetrieb

§§ 22 bis 29 …

 

§ 31 bis 38 …

Abschnitt VI

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§§ 45 bis 54 ..

§ 55 Bezugnahme auf Richtlinien

Abschnitt VI

Übergangs- und Schlußestimmungen

§§ 45 bis 54 …

 

Abschnitt VII

Arbeitszeit der selbstständigen Kraftfahrer

§ 56 Begriffsbestimmungen

§ 57 Wöchentliche Höchstarbeitszeit

§ 58 Ruhepausen

§ 59 Nachtarbeit

§ 60 Aufzeichnungspflicht

§ 2. (1)

       (2) 1. bis 4

§ 2. (1)

       (2) 1. bis 4

           5. erforderlichenfalls die Nennung eines Betriebsleiters (§ 10 Abs. 5) sowie Angaben und Unterlagen zur Beurteilung, ob dieser zuverlässig und fachlich geeignet ist;

           5. erforderlichenfalls die Nennung eines Betriebsleiters (§ 10 Abs. 5) sowie Angaben und Unterlagen zur Beurteilung, ob dieser zuverlässig und fachlich geeignet ist;

(2) 6. bis 14 …

(3) …

(2) 6. bis 14 …

(3) …

§ 3. (1) bis (3) …

§ 3. (1) bis (3) …

 

(4) Der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau haben dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß Artikel 26 Abs. 1 lit. b und c der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 und gemäß Artikel 28 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 hinsichtlich der in ihren Kompetenzbereich fallenden Kraftfahrlinienunternehmen folgende Meldungen zu übermitteln:

 

                a) die Anzahl der erteilten und entzogenen Zulassungen zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers sowie die Angabe der Gründe, die zu dieser Entscheidung geführt haben, aufgeschlüsselt nach Jahr und Art, und

 

               b) die Anzahl der Erklärungen, dass eine natürliche Person gemäß § 8 Abs. 3 oder ein Verkehrsleiter gemäß § 10a ungeeignet ist, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten sowie die Angabe der Gründe, die zu dieser Entscheidung geführt haben, aufgeschlüsselt nach Jahr und Art, und

 

                c) die Anzahl der jedes Jahr ausgestellten Bescheinigungen über die fachliche Eignung, und

 

               d) bis spätestens am 31. Jänner des Folgejahres die Anzahl der bis zum 31. Dezember des vorangegangenen Jahres im Umlauf befindlichen Gemeinschaftslizenzen und der beglaubigten Kopien.

 

§ 8. Überschrift

 

Verkehrsunternehmensregister

 

§ 4a. (1) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie  hat bei der Bundesrechenzentrum GmbH ein automationsunterstütztes zentrales Verkehrsunternehmensregister im Sinne des Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zu führen. Im Register werden die im Inland zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers zugelassenen Unternehmen erfasst. Das Register wird zur Speicherung von Daten geführt, die erforderlich sind, um feststellen zu können, welche Kraftverkehrsunternehmen über eine Konzession verfügen, welche Verkehrsleiter oder rechtlichen Vertreter für diese Unternehmen bestellt wurden, über welche Art der Konzession diese Unternehmen verfügen, gegebenenfalls die laufende Nummer der Gemeinschaftslizenz und der beglaubigten Kopien. Weiters sind in dem Register auch die Anzahl, Kategorie und Art der schwerwiegenden Verstöße gemäß § 9 Abs. 2 und die Namen der Personen, die für ungeeignet erklärt wurden, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten, zu erfassen.

 

(2) Die zuständige Aufsichtsbehörde (§ 3 Abs. 1 und 2) sowie die zuständigen Verwaltungsstrafbehörden (§ 47 Abs. 1 bis 4) haben die erforderlichen Daten online über eine gesicherte Datenverbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH zu übermitteln.

 

(3) Folgende Daten sind gemäß Artikel 16 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in das Verkehrsunternehmensregister einzutragen:

 

           1. Name und Rechtsform des Unternehmens;

 

           2. Anschrift der Niederlassung;

 

           3. Namen der Verkehrsleiter, die zur Erfüllung der Voraussetzungen hinsichtlich Zuverlässigkeit und fachlicher Eignung benannt wurden, oder gegebenenfalls eines rechtlichen Vertreters des Unternehmens;

 

           4. Art der Konzession und laufende Nummer der Gemeinschaftslizenz und der beglaubigten Kopien gemäß Artikel 4 Verordnung (EG) Nr. 1073/2009;

 

           5. Anzahl, Kategorie und Art der in § 9 Abs. 2 genannten schwerwiegenden Verstöße, die in den vorangegangenen zwei Jahren zu einer rechtskräftigen Verurteilung oder einer Bestrafung geführt haben;

 

           6. Namen der Personen, die für ungeeignet erklärt wurden, die Verkehrstätigkeiten eines Unter-nehmens zu leiten, solange die Zuverlässigkeit der betreffenden Person nicht wieder hergestellt ist.

 

(4) Die in Abs. 2 genannten Behörden können auf die jeweils in Betracht kommenden Daten zugreifen und diese verwenden.

 

(5) Auskünfte aus dem Register sind im Wege der Datenfernverarbeitung zu erteilen:

 

           1. den Organen des Bundes, der Länder und der Gemeinden, soweit sie diese für die Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen und

 

           2. den zuständigen Behörden anderer Staaten, sofern sich eine solche Verpflichtung aus diesem Bundesgesetz, aus unmittelbar anwendbarem Unionsrecht oder anderen zwischenstaatlichen Abkommen ergibt.

 

(6) Die Daten gemäß Abs. 3 Z 1 bis 4 sind öffentlich zugänglich.

 

(7) Die in Abs. 2 genannten Behörden sind ermächtigt, die personenbezogenen Daten, die zur Führung des Verkehrsunternehmensregisters benötigt werden, automationsunterstützt zu verarbeiten.

§ 7. (1) Die Konzession ist zu erteilen, wenn:

§ 7. (1) Die Konzession ist zu erteilen, wenn:

           1. der Konzessionswerber oder erforderlichenfalls der nach § 10 Abs. 5 vorgesehene Betriebsleiter zuverlässig und fachlich geeignet ist und der Konzessionswerber überdies die entsprechende finanzielle Leistungsfähigkeit besitzt,

           1. der Konzessionswerber oder erforderlichenfalls der nach § 10a vorgesehene Verkehrsleiter zuverlässig und fachlich geeignet ist und der Konzessionswerber überdies die entsprechende finanzielle Leistungsfähigkeit besitzt;

           2. der Konzessionswerber als natürliche Person die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und das Unternehmen (§ 1 Abs. 2 Z 2) seinen Sitz im Inland hat. Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und Unternehmen aus solchen Staaten, die auch einen Sitz oder eine ständige geschäftliche Niederlassung im Inland haben, sind österreichischen Konzessionswerbern gleichgestellt;

           2. der Konzessionswerber als natürliche Person die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und das Unternehmen (§ 1 Abs. 2 Z 2) seinen Sitz im Inland hat. Staatsangehörige und Unternehmen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind österreichischen Konzessionswerbern gleichgestellt;

           3. …

           3. …

           4. …

           4. …

                a)

                a)

               b) der beantragte Kraftfahrlinienverkehr die Erfüllung der Verkehrsaufgaben durch die Verkehrsunternehmen, in deren Verkehrsbereich (§ 14 Abs. 1 bis 3) die beantragte Linie ganz oder teilweise fällt, zu gefährden geeignet ist, oder

               b) der beantragte Kraftfahrlinienverkehr die Erfüllung der Verkehrsaufgaben durch die Verkehrsunternehmen, in deren Verkehrsbereich (§ 14 Abs. 1 bis 3) die beantragte Linie ganz oder teilweise fällt, zu gefährden geeignet ist; dies gilt nicht im Falle der Gefährdung eines Kraftfahrlinienverkehrs, der im Wesentlichen touristischen Zwecken dient, und die Entscheidung über dessen Gefährdung alleine auf Grund der Angaben des konkurrenzierten Verkehrsunternehmens bzw. wegen der geminderten Rentabilität dieses Kraftfahrlinienverkehrs erfolgen, würde, oder

                c) bis d) …

                c) bis d) …

(2) …

(2) …

§ 8. Überschrift

§ 8. Überschrift

Die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung und der finanziellen Leistungsfähigkeit

Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs des Personenkraftverkehrsunternehmers

§ 8. (1) Die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung und der finanziellen Leistungsfähigkeit (§ 7 Abs. 1 Z 1) müssen während der gesamten Dauer der Berechtigung vorliegen und sind der Aufsichtsbehörde alle fünf Jahre ab Erteilung der Berechtigung nachzuweisen. Stellt die Aufsichtsbehörde bei dieser Prüfung fest, dass eine der drei Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist, so hat sie die Berechtigung zu widerrufen.

(1) Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs des Personenkraftverkehrsunternehmers im Sinne der Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009,

 

           1. der Zuverlässigkeit,

 

           3. der finanziellen Leistungsfähigkeit

 

           4. der fachlichen Eignung und

 

           5. der tatsächlichen und dauerhaften Niederlassung im Inland,

 

ist von der Aufsichtsbehörde (§ 3 Abs. 1 und 2) zu prüfen und die Zulassung zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers zu genehmigen.

(2) Bei Wegfall der Zuverlässigkeit oder der fachlichen Eignung ist jedoch zuvor eine angemessene Frist zur Benennung eines Betriebsleiters (§ 10 Abs. 5) einzuräumen. Bei Wegfall der Zuverlässigkeit oder der fachlichen Eignung des Betriebsleiters ist dessen Genehmigung zu widerrufen und eine angemessene Frist zur Nennung eines neuen Betriebsleiters einzuräumen.

(2) Die in Abs. 1 Z 1 bis 4 angeführten Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Berechtigung vorliegen und sind von der Aufsichtsbehörde zumindest alle fünf Jahre zu überprüfen und deren weiteres Vorliegen bescheidmäßig festzustellen. Überprüfungen im Rahmen der Erteilung einer Gemeinschaftslizenz (Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009) gelten als Überprüfungen im Sinne dieses Absatzes.

(3) Wenn die finanzielle Leistungsfähigkeit nicht mehr vorliegt, die wirtschaftliche Lage des Unternehmens jedoch annehmen läßt, dass sie in absehbarer Zukunft auf der Grundlage eines Finanzplanes erneut und auf Dauer erfüllt werden wird, so kann eine zusätzliche Frist von längstens einem Jahr zum endgültigen Nachweis ihres Vorliegens eingeräumt werden.

(3) Kommt die Aufsichtsbehörde zu dem Schluss, dass das Unternehmen (§ 1 Abs. 2 Z 2) eine oder mehrere Voraussetzungen des Abs. 1 trotz angemessener Fristsetzung für die Behebung dieses vorschriftswidrigen Zustandes nicht mehr erfüllt, so hat sie die gemäß Abs. 1 erteilte Genehmigung zu entziehen und die Berechtigung zum Betrieb einer Kraftfahrlinie zu widerrufen (§ 25).

 

§ 8a. Überschrift

 

Gemeinschaftslizenz

 

§ 8a. (1) Die Gemeinschaftslizenz und die beglaubigten Kopien gemäß Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 entsprechen dem Muster in Anhang II dieser Verordnung. Die Gestaltung der Gemeinschaftslizenz ist durch Verordnung des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie festzulegen.

 

(2) Die Seriennummern der Gemeinschaftslizenz und der beglaubigten Kopien, die gemäß § 4a Abs. 3 in das Verkehrsunternehmensregister einzutragen sind, müssen aus lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern bestehen. Die Seriennummer muss mit den Buchstaben „AT“, danach einem Bindestrich gefolgt von einem oder zwei Buchstaben als Bezeichnung der Behörde, die die Gemeinschaftslizenz oder die beglaubigte Kopie ausgibt, beginnen. Auf die Bezeichnung der Behörde hat ein Bindestrich, danach die vierstellige Jahreszahl des Ausgabejahres der Gemeinschaftslizenz, ein weiterer Bindestrich und danach eine fortlaufende Ausgabenummer, bezogen auf das Ausgabejahr, als vierstellige Zahl zu folgen; im Fall einer beglaubigten Kopie ist zusätzlich nach einem weiteren Bindestrich die Nummer der Kopie als vierstellige Zahl anzufügen. Leerstellen in der Seriennummer sind nicht zulässig; die Ausgabenummern und die Nummern der Kopien sind nach dem Muster „0001“ bis „9999“ auszuführen.

 

(3) Als Bezeichnung der Behörde (Abs. 2) sind folgende Buchstaben zu verwenden:

 

             - für den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau von Burgenland: B

             - für den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau von Kärnten: K

             - für den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau von Niederösterreich: N

             - für den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau von Oberösterreich: O

             - für den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau von Salzburg: S

             - für den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau von Steiermark: ST

             - für den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau von Tirol: T

             - für den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau von Vorarlberg: V

             - für den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau von Wien: W

             - für den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie: M.

§ 9. (1) …

§ 9. (1) …

(2) Der Personenkraftverkehrsunternehmer als natürliche Person (§ 1 Abs. 2) oder der gemäß § 10 Abs. 5 erforderliche Betriebsleiter ist insbesondere nicht mehr als zuverlässig anzusehen, wenn

           1. er wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde und die Verurteilung weder getilgt ist, noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (§ 6 Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68);

(2) der Personenkraftverkehrsunternehmer (§ 1 Abs. 2) oder der Verkehrsleiter (§ 10a) ist insbesondere dann nicht mehr als zuverlässig anzusehen, wenn

           1. er von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (§§ 1 bis 6 Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68), oder“

§ 10. Überschrift

§ 10. Überschrift

Fachliche Eignung, Bescheinigungen über deren Nachweis, Prüfungskommissionen, Betriebsleiter

Fachliche Eignung, Bescheinigung über deren Nachweis, Prüfungskommissionen

§ 10. (1) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung (§ 7 Abs. 1 Z 1) ist der Aufsichtsbehörde durch die Bescheinigung über die Ablegung einer Prüfung vor einer Prüfungskommission nachzuweisen. Die Prüfungskommission hat über Antrag auf Grund vorgelegter Zeugnisse Bewerber von Prüfungen aus Sachgebieten zu befreien, die vom Prüfungsstoff ihres Universitätsstudiums oder vom Prüfungsstoff ihrer Reifeprüfung an einer berufsbildenden höheren Schule umfasst waren.

§ 10. (1) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung (§ 7 Abs. 1 Z 1) ist der Aufsichtsbehörde durch die Bescheinigung über die Ablegung einer Prüfung vor einer Prüfungskommission nachzuweisen. Die Prüfungskommission hat über Antrag auf Grund vorgelegter Zeugnisse Bewerber von Prüfungen aus Sachgebieten zu befreien, die vom Prüfungsstoff ihres Universitätsstudiums oder vom Prüfungsstoff ihres Abschlusses von Fachhochschulen oder ihrer Reifeprüfung an einer berufsbildenden höheren Schule oder auf Grund sonstiger Prüfungszeugnisse umfasst waren.

(2) Dieser Nachweis ist nicht erforderlich, wenn die fachliche Eignung bereits nachgewiesen wurde durch

(2) Nach Bestehen der Prüfung stellt die Prüfungskommission gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 eine Bescheinigung über die fachliche Eignung für den Personenkraftverkehr aus. Die Gestaltung der Bescheinigung ist durch Verordnung des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie festzulegen.

           1. Berechtigungsinhaber, die die Änderung einer bestehenden oder die Erteilung einer weiteren Berechtigung, die Erneuerung einer Genehmigung oder die Wiedererteilung einer Konzession oder die Verlängerung der Konzessionsdauer beantragen;

 

           2. Betriebsleiter, die die Erteilung einer Berechtigung beantragen;

 

           3. Unternehmer oder gewerberechtliche Geschäftsführer des Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbes oder des mit Omnibussen betriebenen Mietwagengewerbes, die die Erteilung einer Berechtigung beantragen.

 

(3) 1. lit. a) bis c) …

(3) 1. lit. a) bis c) …

(4) Nach Bestehen der Prüfung stellt die Prüfungskommission eine Bescheinigung über den Nachweis der fachlichen Eignung aus.

 

(5) Der Berechtigungswerber hat der Aufsichtsbehörde einen Betriebsleiter zu benennen, wenn er als natürliche Person die Voraussetzungen der fachlichen Eignung nicht erfüllt, oder wenn er keine natürliche Person ist. Dieser hat die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung zu erfüllen, den Kraftfahrlinienbetrieb ständig und tatsächlich, jedenfalls aber in dem Ausmaß zu leiten, wie es in § 39 Abs. 2 Z 2 GewO 1994, BGBl. Nr. 194, vorgesehen ist und bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

 

 

§ 10a. Überschrift

 

Verkehrsleiter

 

§ 10a. (1) Der Berechtigungswerber hat der Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 4  der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 einen Verkehrsleiter zu benennen, wenn er als natürliche Person die Voraussetzungen der fachlichen Eignung nicht erfüllt, oder wenn er keine natürliche Person ist. Dieser hat die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung zu erfüllen, den Kraftfahrlinienbetrieb ständig und tatsächlich, jedenfalls aber in dem Ausmaß zu leiten, wie es in § 39 Abs. 2 Z 2 GewO 1994, BGBl. Nr. 194, vorgesehen ist und bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

 

(2) Die bisher gemäß § 10 Abs. 5 Kraftfahrliniengesetz, BGBl. I Nr. 203/1999, in der Fassung  BGBl. I Nr. 153/2006, bestellten Betriebsleiter gelten als Verkehrsleiter im Sinne des Abs. 1.

 

(3) Bestellt ein Unternehmen mehr als einen Verkehrsleiter, so ist der Zuständigkeitsbereich für jeden Verkehrsleiter gesondert festzulegen.“

§ 11. Die finanzielle Leistungsfähigkeit (§ 7 Abs. 1 Z 1) ist gegeben, wenn die zur ordnungsgemäßen Inbetriebnahme und Führung des Unternehmens erforderlichen finanziellen Mittel nachweislich verfügbar sind.

§ 11. Die finanzielle Leistungsfähigkeit (§ 7 Abs. 1 Z 1) ist gegeben, wenn die Voraussetzungen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 nachweislich vorliegen.

§ 18. Überschrift

§ 18. Überschrift

Frist zur Aufnahme des Betriebes

Aufnahme des Betriebes

§ 18. (1) ….

§ 18. (1) …

 

(2) Staatsangehörige und Unternehmen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben vor Aufnahme des Betriebes (Abs. 1) einen Sitz oder eine ständige geschäftliche Niederlassung im Inland nachzuweisen.

§ 20. Überschrift

§ 20. Überschrift

Pflichten des Berechtigungsinhabers und des Fahrzeuglenkers

Pflichten des Berechtigungsinhabers, des Verkehrsleiters und des Fahrzeuglenkers

§ 20. (1) Die Berechtigung verpflichtet deren Inhaber:

           1. …

                a) …

§ 20. (1) Die Berechtigung verpflichtet deren Inhaber:

           1. …

                a) …

               b) den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 684/92,

               b) den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009,

                c) den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 12/98 und

                c) den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 und

           2. bis 12.

           2. bis 12.

 

(1a)                Der Verkehrsleiter ist bei der ständigen und tatsächlichen Leitung des Betriebes verpflichtet die in Abs. 1 zitierten Vorschriften einzuhalten.

(2) Der Fahrzeuglenker ist verpflichtet:

           1. bis 2.

(2) Der Fahrzeuglenker ist verpflichtet:

           1. bis 2.

§ 21. Gegen Bescheide des Landeshauptmannes steht auf Grund dieses Bundesgesetzes die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes offen:

§ 21. Gegen Bescheide des Landeshauptmannes steht auf Grund dieses Bundesgesetzes die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes offen:

           1. dem Bewerber um eine Konzession;

           1. dem Bewerber um die Genehmigung zur Zulassung zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmer (§ 8 Abs. 1) sowie dem Bewerber um eine Konzession;

           2. bis 3.

           2. bis 3.

           4. in den Fällen des Widerrufes der Berechtigung (§§ 08, 18 und 25) dem bisherigen Konzessionsinhaber.

           4. in den Fällen des Entzuges der Genehmigung zur Zulassung zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmer sowie des Widerrufes der Berechtigung (§ 8 Abs. 3 und §§ 8 und 25) dem bisherigen Genehmigungs- bzw. Konzessionsinhaber.

§ 23. (1) bis (4)

§ 23. (1) bis (4)

(5) Auf den Konzessionsinhaber finden diesfalls die Bestimmungen der §§ 16 Abs. 2 Z 2 bis 4, 22, 24, 28 Abs. 4 und 5 und 29 Abs. 1 keine Anwendung.

(5) Auf den Konzessionsinhaber finden diesfalls die Bestimmungen der §§ 16 Abs. 2 Z 2 bis 4, 22, 24, 28 Abs. 3 und 4 und 29 Abs. 1 keine Anwendung.

§ 25. Außer im Fall des § 8 (Wegfall der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung oder der finanziellen Leistungsfähigkeit) kann die Aufsichtsbehörde die Berechtigung zum Betrieb einer Kraftfahrlinie auch dann widerrufen, wenn der Inhaber der Berechtigung den Bestimmungen des § 20 Abs. 1 wiederholt trotz mindestens zweimaliger schriftlicher Verwarnung zuwiderhandelt. Überdies kann die Aufsichtsbehörde die Konzession widerrufen, wenn aus Verschulden des Konzessionsinhabers der Betrieb der Kraftfahrlinie nicht bis zum Ablauf der im Konzessionsbescheid vorgeschriebenen Frist aufgenommen wird (§ 18).

§ 25. Außer bei Entzug der Zulassung zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers (§ 8 Abs. 3) kann die Aufsichtsbehörde die Berechtigung zum Betrieb einer Kraftfahrlinie auch dann widerrufen, wenn der Inhaber der Berechtigung den Bestimmungen des § 20 Abs. 1 wiederholt trotz mindestens zweimaliger schriftlicher Verwarnung zuwiderhandelt. Überdies kann die Aufsichtsbehörde die Konzession widerrufen, wenn aus Verschulden des Konzessionsinhabers der Betrieb der Kraftfahrlinie nicht bis zum Ablauf der im Konzessionsbescheid vorgeschriebenen Frist aufgenommen wird (§ 18 Abs. 1).

§ 26. (1) Die Aufsichtsbehörde hat Verstöße von ausländischen Unternehmen der zuständigen Heimatbehörde mitzuteilen, wenn die Verstöße einen Widerruftatbestand (§ 25) bilden. Diese Benachrichtigung hat auch die von der Behörde nach dieser Bestimmung getroffenen Maßnahmen zu enthalten.

§ 26. Über Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 und Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 hinausgehende gegenseitige Amts- und Rechtshilfeabkommen bleiben aufrecht.

§ 27. Die Berechtigung erlischt in folgenden Fällen:

           1. bis 4.

§ 27. Die Berechtigung erlischt in folgenden Fällen:

           1. bis 4.

           5. im Falle der Übertragung der Konzession (§ 28 Abs. 4).

           5. im Falle der Übertragung der Konzession (§ 28 Abs. 3)

§ 28. (1) Für den Fall des Todes des Inhabers der Berechtigung gelten für die restliche Dauer der Berechtigung sinngemäß die Vorschriften der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, über den Fortbetrieb der Verlassenschaft (§ 42 GewO 1994), des überlebenden Ehegatten und der Deszendenten (§ 43 GewO 1994). Das Fortbetriebsrecht ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Ebenso kann eine Enthebung von der Betriebspflicht nur bei der Aufsichtsbehörde beantragt werden.

§ 28. (1) Für den Fall des Todes des Inhabers der Berechtigung gelten die Bestimmungen der §§ 41 bis 43 GewO 1994 über den Fortbetrieb der Verlassenschaft, des überlebenden Ehegatten und der Deszendenten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bezirksverwaltungsbehörde die Aufsichtsbehörde (§ 3 Abs. 1 und 2) tritt, und das Fortbetriebsrecht einer natürlichen Person spätestens nach sechs Monaten endet, wenn nicht vorher ein Verkehrsleiter bestellt wird; in begründeten Fällen kann die Behörde eine Verlängerung dieser Frist um höchstens drei Monate genehmigen.

(2) Vom Nachweis der fachlichen Eignung eines fortbetriebsberechtigten Ehegatten kann abgesehen werden, wenn diese eine praktische Berufserfahrung von mindestens drei Jahren in der laufenden Geschäftsführung dieses Betriebes besitzt. Andernfalls ist ein Betriebsleiter (§ 10 Abs. 5) zu bestellen.

 

(3) Im Falle der Geschäftsunfähigkeit des Inhabers der Berechtigung darf der Sachwalter den Betrieb bis zu höchstens einem Jahr weiterführen. Danach muss ein Betriebsleiter bestellt werden.

(2) Im Falle der Geschäftsunfähigkeit des Inhabers der Berechtigung, der die Funktion des Verkehrsleiters innehatte, darf der Sachwalter den Betrieb höchstens sechs Monate weiterführen. Danach muss ein Verkehrsleiter bestellt werden, wobei die Aufsichtsbehörde diese Frist um drei Monate verlängern kann.“

(4) Bei Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüssen, Realteilungen und Spaltungen kann das ursprüngliche Recht zur Ausübung der Konzession vom bisherigen Konzessionsinhaber auf den Nachfolgeunternehmer übertragen werden, wenn dieser die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 erfüllt.

(3) Bei Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüssen, Realteilungen und Spaltungen kann das ursprüngliche Recht zur Ausübung der Konzession vom bisherigen Konzessionsinhaber auf den Nachfolgeunternehmer übertragen werden, wenn dieser die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 erfüllt.

(5) Die Übertragung der Konzession nach Abs. 4 ist von der Aufsichtsbehörde (§ 3 Abs. 1 und 2) zu genehmigen, und das Erlöschen der Konzession des bisherigen Konzessionsinhabers ist festzustellen (§ 27 Z 5).

(4) Die Übertragung der Konzession nach Abs. 4 ist von der Aufsichtsbehörde (§ 3 Abs. 1 und 2) zu genehmigen, und das Erlöschen der Konzession des bisherigen Konzessionsinhabers ist festzustellen (§ 27 Z 5).

§ 36. (1) bis (3)

§ 36. (1) bis (3)

           1. bis 3.

           1. bis 3.

           4. die Fahrpreise.

           4. die Fahrpreise, sofern diese bei grenzüberschreitenden Verkehren nicht gesondert bekannt gemacht sind.

(4) bis (6) …

(4) bis (6) …

§ 38. (1) …

§ 38. (1) …

 

(1a) Sofern eine bestehende Kraftfahrlinie oder ein Teil derselben als Rufbusverkehr geführt werden soll, ist die gemäß § 1 Abs. 3 erteilte Konzession sinngemäß zu ändern (§ 6 Abs. 1).

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

§ 39. (1) bis (2)

§ 39. (1) bis (2)

           1. bis 3.

           1. bis 3.

           4. im innerstaatlichen Kraftfahrlinienverkehr in Ausnahmefällen auch Fahrzeuge des mit Personenkraftwagen betriebenen Mietwagengewerbes auf Grund besonderer Bewilligung durch die Konzessionsbehörde.

           4. im innerstaatlichen Kraftfahrlinienverkehr sowie im grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr, der innerhalb der Grenzzone betrieben wird, in Ausnahmefällen auch Fahrzeuge des mit Personenkraftwagen betriebenen Mietwagengewerbes auf Grund besonderer Bewilligung durch die Konzessionsbehörde. Als Grenzzone wird ein Gebiet bezeichnet, das einen Radius von jeweils 30 km ab der Grenzübertrittstelle umfasst.

§ 40. (1) Die Beschaffenheit und die Wirkungsweise der Bremsanlagen und der Lenkung sowie der Zustand der Bereifung sind jeden dritten Monat unter Verantwortung des betriebsführenden Unternehmers oder des Betriebsleiters oder des Leiters des Betriebsdienstes (§ 41) unter Beiziehung geeigneter Fachkräfte genau zu überprüfen.

§ 40. (1) Die Beschaffenheit und die Wirkungsweise der Bremsanlagen und der Lenkung sowie der Zustand der Bereifung sind jeden dritten Monat unter Verantwortung des Berechtigungsinhabers oder des Verkehrsleiters (§ 10a) oder des Leiters des Betriebsdienstes (§ 41) unter Beiziehung geeigneter Fachkräfte genau zu überprüfen.

(2) bis (4)

(2) bis (4)

§ 41. (1) Zur Wahrung der Sicherheit des Kraftfahrlinienbetriebes und zur Besorgung der ihm nach § 20 Z 10 obliegenden Aufgaben kann der Unternehmer einen Leiter des Betriebsdienstes, der weder dem Betriebsleiter (§ 10 Abs. 5) noch dem Betriebsführer (§ 22 Abs. 2) gleichzuhalten ist, bestellen..

§ 41. (1) Zur Wahrung der Sicherheit des Kraftfahrlinienbetriebes und zur Besorgung der ihm nach § 20 Abs. 1 Z 10 obliegenden Aufgaben kann der Unternehmer einen Leiter des Betriebsdienstes, bestellen.

       (2)           Ein Leiter des Betriebsdienstes ist vom Unternehmer zu bestellen:

           1.

(2) Ein Leiter des Betriebsdienstes ist vom Unternehmer zu bestellen:

           1.

           2. wenn im Linienbetrieb mehr als 40 Fahrzeuge regelmäßig verwendet werden und der Unternehmer oder der Betriebsleiter nicht selbst die Voraussetzungen des Abs. 3 erfüllt.

           2. wenn im Linienbetrieb mehr als 40 Fahrzeuge regelmäßig verwendet werden und der Unternehmer oder der Verkehrsleiter nicht selbst die Voraussetzungen des Abs. 3 erfüllt.

(3) bis (5)

(3) bis (5)

§ 42. (1) Der Unternehmer, der Betriebsleiter oder der Leiter des Betriebsdienstes hat der Aufsichtsbehörde anzuzeigen:

§ 42. (1) Der Unternehmer, der Verkehrsleiter oder der Leiter des Betriebsdienstes hat der Aufsichtsbehörde anzuzeigen:

(1) 1. 3.

(1) 1.bis 3.

(2)

(2) bis (3)

(3) Der Unternehmer oder der Betriebsleiter haben der Aufsichtsbehörde bis Ende Februar für das abgelaufene Kalenderjahr Meldung zu machen über:

(3) Der Unternehmer oder der Verkehrsleiter haben der Aufsichtsbehörde bis Ende Februar für das abgelaufene Kalenderjahr Meldung zu machen über:

(3) 1. bis 3.

(3) 1. bis 3.

§ 44a. (1) Lenker von Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs,

§ 44a. (1) Lenker von Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs,

(1) 1. bis 2.

(1) 1. bis 2.

(2) bis (4)

(2) bis (4)

(5) Für Lenker, die in § 44d genannt sind, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde ein Fahrerqualifizierungsnachweis für jeweils fünf Jahre auszustellen, wenn ein Nachweis über eine Grundqualifikation oder eine Weiterbildung vorgelegt wird. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die Form, den Inhalt und die Vorgangsweise bei der Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises festzusetzen.

(5) Für Lenker, die in § 44d genannt sind, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde ein Fahrerqualifizierungsnachweis für jeweils fünf Jahre auszustellen, wenn ein Nachweis über eine Grundqualifikation oder eine Weiterbildung vorgelegt wird. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die Form, den Inhalt und die Vorgangsweise bei der Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises festzusetzen.

§ 46. (1) Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie können insbesondere erlassen werden:

§ 46. (1) Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie können insbesondere erlassen werden:

           1. a) bis c)

           1. a) bis c).

           2. die näheren Vorschriften über die Prüfung der fachlichen Eignung und der finanziellen Leistungsfähigkeit des Berechtigungswerbers. Weiters nähere Bestimmungen über die Eignungsprüfung hinsichtlich

           2. die näheren Vorschriften über die Prüfung der fachlichen Eignung und der Form des Nachweises der finanziellen Leistungsfähigkeit. Nähere Bestimmungen über die Eignungsprüfung insbesondere hinsichtlich

                a) der Sachgebiete der Prüfung

                a) der Prüfungstermine,

               b) der Prüfungstermine,

               b) der Anmeldung zur Prüfung und der Verständigung vom Prüfungstermin,

                c) der Anmeldung zur Prüfung und der Verständigung vom Prüfungstermin,,

                c) der Universitäts-, Fachhochschul- und Fachschuldiplome und sonstige Prüfungszeugnisse, die eine Prüfung über Sachgebiete des Anhanges I der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 ersetzen,

               d) des Prüfungsvorganges,

               d) des Prüfungsvorganges,

                e) des Prüfungszeugnisses,

                f) der Prüfungsgebühren und gegebenenfalls deren Rückzahlung sowie

                f) der Prüfungsgebühren,

               g) der aus den Prüfungsgebühren zu zahlende angemessene Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission;

               g) der Bescheinigung über den Nachweis der fachlichen Eignung;

 

(1) 3. bis 4.

(1) 3. bis 4.

(2)

(2)

§ 47. (1) Wer als Berechtigungsinhaber gegen die Bestimmungen des § 20 Abs. 1 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 726 Euro bis zu 7 267 Euro zu bestrafen.

§ 47. (1) Wer als Berechtigungsinhaber gegen die Bestimmungen des § 20 Abs. 1 und als Verkehrsleiter gegen die Bestimmungen des § 20 Abs. 2 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 726 Euro bis zu 7 267 Euro zu bestrafen.

(2) Wer als Fahrzeuglenker gegen die Bestimmungen des § 20 Abs. 2 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen.

(2) Wer als Fahrzeuglenker gegen die Bestimmungen des § 20 Abs. 3 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen.

(3)

(3)

(4) Wer eine Kraftfahrlinie ohne die gemäß § 1 Abs. 3 erforderliche Berechtigung betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser, mit einer Geldstrafe von 2 180 Euro bis zu 7 267 Euro zu bestrafen. Die rechtskräftige Bestrafung nach dieser Bestimmung zieht überdies den Entfall der Voraussetzung der Zuverlässigkeit des Unternehmers oder des nach § 10 Abs. 5 erforderlichen Betriebsleiters im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 1 und des § 9 dieses Gesetzes nach sich, wenn er bereits einmal wegen der gleichen Übertretung rechtskräftig bestraft wurde.

(4) Wer eine Kraftfahrlinie ohne die gemäß § 1 Abs. 3 erforderliche Berechtigung betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser, mit einer Geldstrafe von 2 180 Euro bis zu 7 267 Euro zu bestrafen.

(5) bis (7)

(5) bis (7)

 

(8) Wer als selbstständiger Kraftfahrer die Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht gemäß § 60 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 145 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 200 Euro bis 3 600 Euro zu bestrafen.

 

(9) Wer als selbstständiger Kraftfahrer

           1. die wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäß § 57 überschreitet,

           2. die gemäß § 58 vorgeschriebenen Ruhepausen nicht einhält,

           3. an Tagen, an denen er Nachtarbeit leistet, die gemäß § 59 Abs. 1 erlaubte Tagesarbeitszeit überschreitet oder

           4. geleistete Nachtarbeit nicht gemäß § 59 Abs. 2 ausgleicht,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 815 Euro zu bestrafen.

§ 49. (1)

§ 49. (1)

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EWG) Nr. 684/92 verwiesen wird, ist die Verordnung (EWG) Nr. 684/92 zur Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen, ABl. Nr. L 74 vom 20. 3. 1992, S. 1, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 11/98, ABl. Nr. L 4 vom 8. 1. 1998, S. 1, und der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, ABl. Nr. L 236 vom 23.9.2003, S. 33, anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 verwiesen wird, ist die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates, ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009, anzuwenden.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EG) Nr. 12/98 verwiesen wird, ist die Verordnung (EG) Nr. 12/98 über die Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmern zum Personenkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind, ABl. Nr. L 4 vom 8. 1. 1998, S. 10, geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, ABl. Nr. L 236 vom 23.9.2003, S. 33, anzuwenden.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 verwiesen wird, ist die Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009, anzuwenden.

(4) bis (5)

(4) bis (5)

 

(6) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2002/15/EG verwiesen wird, ist die Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben, ABl. Nr. L 80 vom 23.03.2002, S. 35 anzuwenden.

§ 51. (1) bis (3)

§ 51. (1) bis (3)

 

(4) Dieses Bundesgesetz in der Fassung, BGBl. I Nr. XXX/2011 tritt mit 4. Dezember 2011 in Kraft.

§ 55. Überschrift

 

Bezugnahme auf Richtlinien.

 

§ 55. Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

           1. Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29.04.1996, ABl. Nr. L 124 vom 23.05.1996, S. 1, geändert durch die Richtlinie 98/76/EG des Rates vom 01.10.1998, ABl. Nr. L 277 vom 14.10.1998, S. 17, und die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, ABl. Nr. L 236 vom 23.09.2003, S. 33, sowie die Richtlinie 2004/66/EG vom 26.04.2004, ABl. Nr. L 168 vom 01.05.2004, S. 35;

 

           2. Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.07.2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates, ABl. Nr. L 226 vom 10.09.2003, S. 4, geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG vom 26.04.2004, ABl. Nr. L 168 vom 01.05.2004, S. 35.

 

 

Abschnitt VII

Arbeitszeit der selbständigen Kraftfahrer

 

§ 56. Überschrift

 

Begriffsbestimmungen

 

§ 56. Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck

 

           1. selbstständiger Kraftfahrer: alle Personen, deren berufliche Tätigkeit hauptsächlich darin besteht, mit Gemeinschaftslizenz oder einer anderen berufsspezifischen Beförderungsermächtigung gewerbsmäßig Personen mit Omnibussen zu befördern, die

 

                a) befugt sind, auf eigene Rechnung zu arbeiten,

 

               b) nicht durch einen Arbeitsvertrag oder ein anderes arbeitsrechtliches Abhängigkeitsverhältnis an einen Arbeitgeber gebunden sind,

 

                c) über den erforderlichen freien Gestaltungsspielraum für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit verfügen,

 

               d) deren Einkünfte direkt von den erzielten Gewinnen abhängen und

 

                e) die Freiheit haben, als Einzelne oder durch eine Zusammenarbeit zwischen selbständigen Kraftfahrern Geschäftsbeziehungen zu mehreren Kunden zu unterhalten;

 

           2. Arbeitsplatz:

 

                a) den Standort der Hauptniederlassung des Unternehmens, für das der selbstständige Kraftfahrer tätig ist, und seine verschiedenen Zweigniederlassungen, ob sie nun mit seinem Geschäftssitz oder seiner Hauptniederlassung zusammenfallen oder nicht,

 

               b) das Fahrzeug, das der selbstständige Kraftfahrer bei seiner Tätigkeit benutzt und

 

                c) jeden anderen Ort, an dem die mit der Beförderung verbundenen Tätigkeiten ausgeführt werden;

 

           3. Arbeitszeit: die Zeitspanne zwischen Arbeitsbeginn und Arbeitsende, in der sich der selbständige Kraftfahrer an seinem Arbeitsplatz befindet, dem Kunden zur Verfügung steht, und während deren er seine Funktionen oder Tätigkeiten ausübt; dies umfasst nicht allgemeine administrative Tätigkeiten, die keinen direkten Zusammenhang mit der gerade ausgeführten spezifischen Transporttätigkeit aufweisen, sowie die Ruhepausen gemäß § 18d;.

 

           4. Woche: den Zeitraum von Montag 00.00 Uhr bis Sonntag 24.00 Uhr;

 

           5. Tagesarbeitszeit: die Arbeitszeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von vierundzwanzig Stunden;

 

           6. Nachtzeit: die Zeit zwischen 0.00 Uhr und 04.00 Uhr;

 

           7. Nachtarbeit: jede Arbeit, die während der Nachtzeit ausgeführt wird.

 

§ 57. Überschrift

 

Wöchentliche Höchstarbeitszeit

 

§ 57. Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit eines selbstständigen Kraftfahrers darf 48 Stunden nicht überschreiten. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit kann bis zu 60 Stunden betragen, sofern der Wochendurchschnitt in einem Zeitraum von vier Monaten 48 Stunden nicht übersteigt.

 

§ 58. Überschrift

 

Ruhepausen

 

§ 58. (1) Die Tagesarbeitszeit eines selbstständigen Kraftfahrers ist

 

           1. bei einer Gesamtdauer zwischen sechs und neun Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten,

 

           2. bei einer Gesamtdauer von mehr als neun Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 45 Minuten,

zu unterbrechen. Die Ruhepause ist spätestens nach sechs Stunden einzuhalten.

 

(2) Die Ruhepause kann in mehrere Teile von mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.

 

(3) Bei Teilung der Ruhepause nach Abs. 2 ist der erste Teil nach spätestens sechs Stunden einzuhalten.

 

§ 59. Überschrift

 

Nachtarbeit

 

§ 59. (1) Die Tagesarbeitszeit eines selbstständigen Kraftfahrers darf an Tagen, an denen er Nachtarbeit leistet, zehn Stunden nicht überschreiten.

 

(2) Dem Lenker gebührt für Nachtarbeit binnen 14 Tagen ein Ausgleich durch eine Verlängerung einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit im Ausmaß der geleisteten Nachtarbeit.

 

§ 60. Überschrift

 

Aufzeichnungspflicht

 

§ 60. Jeder selbstständige Kraftfahrer hat Aufzeichnungen über sämtliche von ihm geleisteten Arbeitsstunden zu führen und diese mindestens 24 Monate lang aufzubewahren, wobei diese Frist bei einer Durchrechnung der Arbeitszeit mit dem Ende des Durchrechnungszeitraumes beginnt. Diese Aufzeichnungen sind der Behörde nach Aufforderung lückenlos und geordnet nach Datum zur Verfügung zu stellen. Als Aufzeichnungen gelten neben sämtlichen herunter geladenen, übertragenen und gesicherten Daten im Sinne des § 17a Abs. 2 des Arbeitszeitgesetzes (AZG), BGBl. Nr. 461/1969, auch die Ausdrucke vom Kontrollgerät, Schaublätter, Arbeitszeitpläne, Fahrtenbücher sowie alle sonstigen Arbeitszeitaufzeichnungen.