Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 3. (1) …

§ 3. (1) …

(2) Allgemeine Erfordernisse im Sinne des Abs. 1 sind:

           1. die volle Geschäftsfähigkeit,

           2. bis 5. …

(2) Allgemeine Erfordernisse im Sinne des Abs. 1 sind:

           1. die Eigenberechtigung,

           2. bis 5. …

(3) Die Erfordernis des Abs. 2 Z 2 entfällt für

           1. und 2. …

           3. Personen, die selbst keine Staatsangehörigen einer Vertragspartei des EWR-Abkommens sind, für die Berufsausübung im Rahmen eines Dienstverhältnisses, wenn sie Ehegatten eines im Rahmen der Freizügigkeit in Österreich im Lohn- oder Gehaltsverhältnis oder selbstständig tätigen Staatsangehörigen einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind.

(3) Die Erfordernis des Abs. 2 Z 2 entfällt für

           1. und 2. …

           3. Personen, die

                a) über einen Aufenthaltstitel nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, der mit dem Recht zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit verbunden ist, oder

               b) über den Nachweis des Bestehens eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes gemäß §§ 54 oder 54a NAG

verfügen.

§ 4. Fremde, die in ihrem Heimstaat bzw. Herkunftsstaat zur Ausübung des tierärztlichen Berufes befugt sind, dürfen den tierärztlichen Beruf im Inland ausüben:

§ 4. Fremde, die in ihrem Heimstaat bzw. Herkunftsstaat zur Ausübung des tierärztlichen Berufes befugt sind, dürfen den tierärztlichen Beruf im Inland ausüben:

           1. im Grenzgebiet nach Maßgabe zwischenstaatlicher Übereinkommen unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit;

 

           2. als Vertragsassistenten an einer inländischen Hochschule nach Maßgabe der für die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer geltenden Rechtsvorschriften.

           2. als Vertragsassistenten an einer inländischen Hochschule nach Maßgabe der für die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer geltenden Rechtsvorschriften.

§ 4a. (1) bis (3) …

§ 4a. (1) bis (3) …

(4) Tierärzte nach Abs. 1 haben sich bei der Bezirksverwaltungsbehörde jenes Bezirkes, in dem sie tierärztliche Leistungen zu erbringen beabsichtigen, vor Aufnahme ihrer tierärztlichen Tätigkeit einmal je Kalenderjahr schriftlich unter Beilage einer Bescheinigung gemäß Abs. 2, die im Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als zwölf Monate sein darf, anzumelden. Erbringen Tierärzte nach Abs. 1, die eine solche Anmeldung noch nicht erstattet haben, tierärztliche Leistungen im Inland bei Gefahr im Verzug, so haben sie diese Anmeldung unverzüglich nachzuholen.

(4) Tierärztinnen und Tierärzte nach Abs. 1 haben sich bei der Österreichischen Tierärztekammer (im Folgenden: Kammer) vor der Erbringung tierärztlicher Leitungen zu melden. Der Meldung ist eine Bescheinigung gemäß Abs. 2 beizulegen. Diese Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn weiterhin die Absicht besteht nach Abs. 1 tätig zu werden. Erbringen Tierärzte oder Tierärztinnen, die eine solche Anmeldung noch nicht erstattet haben, tierärztliche Leistungen im Inland bei Gefahr im Verzug, so haben sie diese Anmeldung unverzüglich nachzuholen

§ 5. (1) Die österreichische Tierärztekammer (Kammer) hat eine Liste der in Österreich zur Berufsausübung berechtigten Tierärzte zu führen. Von der Eintragung sind Personen nach § 4 Z 1 und § 4a Abs. 1 ausgenommen.

(2) Die Tierärzteliste hat den Namen, die Geburtsdaten, die Staatsangehörigkeit, den akademischen Grad, den Berufssitz bzw. Dienstort, Amtstitel und verliehene Titel, erfolgreiche Ablegung der Physikatsprüfung, ferner das Erlöschen der Berechtigung zur Berufsausübung, Ruhen und Wiederaufnahme der Berufsausübung sowie die Untersagung der Berufsausübung zu enthalten.

(3) Die Kammer hat alle Eintragungen in der Tierärzteliste und deren Änderungen in ihrem Amtsblatt zu veröffentlichen.

(4) Die Kammer hat jede Eintragung in die Tierärzteliste sowie jede Änderung ohne Verzug der Bezirksverwaltungsbehörde sowie dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen mitzuteilen.

(5) In die Tierärzteliste kann jedermann Einschau nehmen.

(6) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Einrichtung und Führung der Tierärzteliste zu treffen.

§ 5. (1) Die Kammer hat eine Liste der in Österreich zur Berufsausübung berechtigten Tierärztinnen und Tierärzte (Tierärzteliste) zu führen.

(2) Die Tierärzteliste hat folgende Daten zu enthalten:

           1. Vor- und Zunamen, gegebenenfalls Geburtsname;

           2. akademischer Grad;

           3. Geburtsdatum und Geburtsort;

           4. Staatsangehörigkeit;

           5. Nachweis der abgeschlossenen tierärztlichen Hochschulausbildung bzw. der Berufsqualifikation (§ 3 Abs. 2);

           6. Hauptwohnsitz;

           7. Zustelladresse;

           8. Berufssitz oder Dienstort bei Tierärzten, die den Beruf gemäß § 4a Abs.1 ausüben, der Hinweis auf die grenzüberschreitende Tätigkeit;

           9. Ordinationstelefonnummer;

         10. Beginn und Ende der tierärztlichen Tätigkeit;

         11. Amtstitel, verliehene Titel und ausländische Titel samt Nachweis der Berechtigung zu deren Führung;

         12. Absolvierung einer fachlichen Fort- oder Weiterbildung sowie Ablegung der Physikatsprüfung;

         13. Fachtierarzttitel;

         14. Einstellung, Unterbrechung, Entziehung, Untersagung und Wiederaufnahme der Berufsausübung;

         15. Eröffnung und Schließung von tierärztlichen Hausapotheken;

         16. Beteiligung an einer Tierärztegesellschaft gemäß § 15a;

         17. TGD-Mitgliedschaft(en);

         18. amtliche Beauftragungen.

(3) Die unter Abs. 2 Z 1 und 2 sowie Z 8 bis 15 angeführten Daten sind öffentlich. Jeder ist berechtigt, in den öffentlichen Teil der Tierärzteliste Einsicht zu nehmen sowie gegen Kostenersatz Kopien zu erhalten.

(4) Angehörige des tierärztlichen Berufs können darüber hinaus

           1. spezielle veterinärmedizinische Tätigkeitsbereiche,

           2. sonstige die Berufsausübung betreffende besondere Kenntnisse und Fertigkeiten sowie

           3. über die Ordinationstelefonnummer hinausgehende Kommunikationseinrichtungen

in die Tierärzteliste eintragen lassen. Diese Daten dürfen bei Auskünften aus der Tierärzteliste bekannt gegeben sowie in Tierärzteverzeichnissen veröffentlicht werden.

(5) Die Kammer hat alle Eintragungen in den öffentlichen Teil der Tierärzteliste sowie deren Änderungen in ihrem Amtsblatt zu veröffentlichen.

(6) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Gesundheit hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Einrichtung und Führung der Tierärzteliste zu treffen.

§ 6. (1) …

§ 6. (1) …

(2) Erfüllt der Bewerber die Voraussetzungen gemäß § 3, so hat ihn die Kammer in die Tierärzteliste einzutragen und ihm gleichzeitig einen mit seinem Lichtbild und seinen Personaldaten versehenen Ausweis (Tierärzteausweis) auszustellen.

(2) Erfüllt die Bewerberin bzw. der Bewerber die Voraussetzungen gemäß § 3, so hat sie bzw. ihn die Kammer in die Tierärzteliste einzutragen und gleichzeitig ihr bzw. ihm – außer bei Personen, die den Beruf in Österreich gemäß § 4a Abs. 1 ausüben – einen mit einem Lichtbild versehenen Ausweis (Tierärzteausweis) auszustellen.

(3) …

(3) …

(4) Ein Antrag auf Eintragung in die Tierärzteliste ist von der Kammer längstens binnen vierzehn Tagen zu erledigen.

(4) Ein Antrag auf Eintragung in die Tierärzteliste ist von der Kammer längstens binnen drei Wochen zu erledigen.

(5) bis (8) …

(5) bis (8) …

§ 7. (1) …

§ 7. (1) …

(2) Die Disziplinarkommission hat das Ruhen der Befugnis gemäß Abs. 1 Z 2 der Kammer und der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.

 

(3) …

(3) …

§ 14a. (1) Tierärzte, die sich auf ein von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit der Hauptversammlung der Kammer durch Verordnung anerkanntes Fachgebiet oder auf mehrere dieser Fachgebiete spezialisiert haben, dürfen nach erfolgreich abgelegter Prüfung vor einem Senat der jeweiligen für das betreffende Fachgebiet bei der Kammer gemäß § 14c Abs. 1 eingerichteten Kommission den Titel "Fachtierarzt" unter gleichzeitiger Anführung des jeweiligen Fachgebietes führen. Mit dem Erwerb dieses Titels ist eine Einschränkung der Berufsausübungsbefugnis nicht verbunden. Jeder Tierarzt darf alle tierärztlichen Tätigkeiten auch dann ausüben, wenn er einen Fachtierarzttitel nicht führen darf.

§ 14a. (1) Tierärztinnen und Tierärzte, die sich auf ein von der Delegiertenversammlung der Österreichischen Tierärztekammer anerkanntes Fachgebiet oder auf mehrere dieser Fachgebiete spezialisiert haben, dürfen nach erfolgreich abgelegter Prüfung vor einem Senat der jeweiligen für das betreffende Fachgebiet bei der Kammer gemäß § 14c Abs. 1 eingerichteten Kommission den Titel „Fachtierärztin“ bzw. „Fachtierarzt“ unter gleichzeitiger Anführung des jeweiligen Fachgebietes führen. Mit dem Erwerb dieses Titels ist eine Einschränkung der Berufsausübungsbefugnis nicht verbunden. Jede Tierärztin bzw. jeder Tierarzt darf alle tierärztlichen Tätigkeiten auch dann ausüben, wenn sie bzw. er einen Fachtierarzttitel nicht führen darf.

§ 14b. (1) …

§ 14b. (1) …

(2) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat nach Anhörung der Kammer Dauer und Inhalt der fachspezifischen Weiterbildung gemäß Abs. 1 Z 3 bis 5 durch Verordnung festzulegen, wobei auf die Bedürfnisse und Ausbildungsangebote im jeweiligen Fachgebiet Bedacht zu nehmen ist.

(2) Die Delegiertenversammlung hat Dauer und Inhalt der fachspezifischen Weiterbildung gemäß Abs. 1 Z 3 bis 5 sowie die näheren Bestimmungen der Prüfung gemäß Abs. 1 Z 6 durch Verordnung festzulegen (Fachtierarztausbildungs- und Fachtierarztprüfungsordnung), wobei auf die Bedürfnisse und Ausbildungsangebote im jeweiligen Fachgebiet Bedacht zu nehmen ist. Ist für das betreffende Gebiet bereits eine Fachtierarztprüfungskommission eingerichtet, so ist diese vor Erlassung der Verordnung zu hören.

§ 14c. (1) Den Fachtierarzt-Prüfungskommissionen (Kommissionen) bei der Kammer gehören an:

           1. je Fachgebiet mindestens ein von der Hauptversammlung der Kammer auf vier Jahre gewählter Vorsitzender;

           2. je Fachgebiet mindestens ein von der Hauptversammlung der Kammer auf vier Jahre gewählter, einschlägig ausgebildeter oder einschlägig tätiger Fachtierarzt oder sonstiger anerkannter Spezialist;

           3. je Fachgebiet mindestens ein über Vorschlag des Rektors der Veterinärmedizinischen Universität Wien von der Hauptversammlung der Kammer auf vier Jahre gewählter, einschlägig tätiger Universitätslehrer.

§ 14c. (1) Den Fachtierarzt-Prüfungskommissionen (Kommissionen) bei der Kammer gehören an:

           1. je Fachgebiet mindestens ein von der Delegiertenversammlung der Kammer auf vier Jahre gewählter Vorsitzender;

           2. je Fachgebiet mindestens ein von der Delegiertenversammlung der Kammer auf vier Jahre gewählter, einschlägig ausgebildeter oder einschlägig tätiger Fachtierarzt oder sonstiger anerkannter Spezialist;

           3. je Fachgebiet mindestens ein über Vorschlag des Rektors der Veterinärmedizinischen Universität Wien von der Delegiertenversammlung der Kammer auf vier Jahre gewählter, einschlägig tätiger Universitätslehrer.

(2) Die Fachtierarzt-Prüfung erfolgt vor einem Senat der für das jeweilige Fachgebiet von der Hauptversammlung der Kammer gewählten Kommission. Die Senatsmitglieder sind vom Vorsitzenden der jeweils zuständigen Kommission nach gleichbleibender alphabetischer Reihenfolge aus dem Kreis jener Personen zu bestellen, die für das in Aussicht genommene Fachgebiet gemäß § 36 Abs. 7 Z 8 gewählt wurden. Jeder Senat besteht aus einem Senatsvorsitzenden und mindestens je einer der unter Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Personen. Der Vorsitzende der jeweils zuständigen Kommission hat die Geschäftsverteilung der Senate jeweils für die Dauer eines Kalenderjahres im voraus festzusetzen.

(2) Die Fachtierarzt-Prüfung erfolgt vor einem Senat der für das jeweilige Fachgebiet von der Delegiertenversammlung der Kammer gewählten Kommission. Die Senatsmitglieder sind vom Vorsitzenden der jeweils zuständigen Kommission nach gleichbleibender alphabetischer Reihenfolge aus dem Kreis jener Personen zu bestellen, die für das in Aussicht genommene Fachgebiet gemäß § 36 Abs. 7 Z 8 gewählt wurden. Jeder Senat besteht aus einem Senatsvorsitzenden und mindestens je einer der unter Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Personen. Der Vorsitzende der jeweils zuständigen Kommission hat die Geschäftsverteilung der Senate jeweils für die Dauer eines Kalenderjahres im voraus festzusetzen.

(3) …

(3) …

§ 14h. (1) und (2) …

§ 14h. (1) und (2) …

(3) Fachtierärzte haben sich in einem von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen nach Anhörung der Kammer durch Verordnung festzulegenden Ausmaß fortzubilden und diese Fortbildung der Fachtierarztprüfungskommission nachzuweisen. Wird innerhalb von fünf Jahren nicht das notwendige Ausmaß an Fortbildung nachgewiesen, hat die Fachtierarztprüfungskommission das Recht, die Führung des Fachtierarzttitels bescheidmäßig zu entziehen. Gegen diesen Bescheid steht das Recht der Berufung an den Vorstand der Kammer zu. Eine weitere Berufung ist nicht zulässig.

(3) Fachtierärztinnen und Fachtierärzte haben sich in einem von der Delegiertenversammlung in der Fachtierarztausbildungs- und Fachtierarztprüfungsordnung festgelegten Ausmaß fortzubilden und diese Fortbildung der Fachtierarztprüfungskommission nachzuweisen. Wird innerhalb von fünf Jahren nicht das notwendige Ausmaß an Fortbildung nachgewiesen, hat die Fachtierarztprüfungskommission das Recht, die Führung des Fachtierarzttitels bescheidmäßig zu entziehen. Gegen diesen Bescheid steht das Recht der Berufung an den Vorstand der Kammer zu. Eine weitere Berufung ist nicht zulässig.

§ 14i. (1) Die Mitglieder der Senate erhalten je abgehaltener Prüfung ein Taggeld sowie einen Fahrtkostenersatz, deren Höhe von der Hauptversammlung der Kammer gesondert festzulegen sind.

§ 14i. (1) Die Mitglieder der Senate erhalten je abgehaltener Prüfung ein Taggeld sowie einen Fahrtkostenersatz, deren Höhe von der Delegiertenversammlung der Kammer gesondert festzulegen sind.

(2) Der Prüfungswerber hat vor der Anmeldung eine Anmeldungsgebühr und vor der Prüfung eine Prüfungsgebühr zu entrichten. Diese Gebühren sind der Hauptversammlung der Kammer kostendeckend festzulegen.

(2) Der Prüfungswerber hat vor der Anmeldung eine Anmeldungsgebühr und vor der Prüfung eine Prüfungsgebühr zu entrichten. Diese Gebühren sind der Delegiertenversammlung der Kammer kostendeckend festzulegen.

§ 14j. (1) …

§ 14j. (1) …

(2) Die Weiterbildung hat jedenfalls folgende Gebiete zu umfassen:

           1. und 2. …

           3. weitere von der Hauptversammlung der Kammer festzulegende praxisrelevante und für die Arzneimittelanwendung an Tieren relevante Gebiete.

(2) Die Weiterbildung hat jedenfalls folgende Gebiete zu umfassen:

           1. und 2. …

           3. weitere von der Delegiertenversammlung der Kammer festzulegende praxisrelevante und für die Arzneimittelanwendung an Tieren relevante Gebiete.

§ 14k. (1) Wird eine mindestens einjährige tierärztliche Tätigkeit (Praxisjahr) nachgewiesen, besteht das Recht, zu einer Prüfung über die Weiterbildung gemäß § 14k Abs. 2 vor einer Kommission bei der Kammer anzutreten, in der der Prüfungswerber sein Wissen auf den angegebenen Gebieten nachzuweisen hat.

§ 14k. (1) Wird eine mindestens 20-stündige Weiterbildung im Sinne des § 14j nachgewiesen, besteht das Recht, zu einer Prüfung über diese Weiterbildung vor einer Kommission bei der Kammer anzutreten, in der die Kenntnisse in den in § 14j Abs. 2 genannten Gebieten nachzuweisen sind. Nähere Bestimmungen über Inhalt und Umfang der Prüfung sind durch Verordnung der Delegiertenversammlung festzulegen.“

(2) …

(2) …

(3) Eine Prüfungsgebühr ist von der Hauptversammlung der Kammer kostendeckend festzusetzen.

(3) Eine Prüfungsgebühr ist von der Delegiertenversammlung der Kammer kostendeckend festzusetzen.

§ 14l. Die Prüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern, die besondere Kenntnisse in den in § 14j Abs. 2 genannten Gebieten haben. Sie werden von der Hauptversammlung der Kammer auf vier Jahre gewählt. Prüfungskommissionen können bei Bedarf auch im Bereich jeder Landesstelle eingerichtet werden.

§ 14l. Die Prüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern, die besondere Kenntnisse in den in § 14j Abs. 2 genannten Gebieten haben. Sie werden von der Delegiertenversammlung der Kammer auf vier Jahre gewählt. Prüfungskommissionen können bei Bedarf auch im Bereich jeder Landesstelle eingerichtet werden.

§ 18. (1) bis (4) …

§ 18. (1) bis (4)

(5) Für die Entlohnung von Tierärzten, die ihren Beruf im Anstellungsverhältnis zu freiberuflich tätigen Tierärzten ausüben, für Tierärzte im Praxisjahr sowie für Praxisvertretungen hat die Hauptversammlung der Kammer ein Mindestentgelt vorzusehen.

 

 

§ 75b. (1) Die §§ 3 Abs. 2 Z 1, 3 Abs. 3 Z 3, 4, 4a Abs. 4, 5, 6 Abs. 2 und 5, 7, 14a Abs. 1, 14b Abs. 2, 14c, 14e bis 14g, 14i bis 14l, 14k Abs. 1 und 18 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 mit 1. Juli 2012 in Kraft.

(2) Bis zu einer Erlassung einer Verordnung gemäß § 14b Abs. 2 sind fachspezifische Weiterbildungen gemäß § 14b Abs. 1 Z 3 bis 5 nach den bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 geltenden Vorschriften durchzuführen. Derartige fachspezifische Weiterbildungen sind vom Fachprüfungssenat als Nachweis gemäß § 14d Abs. 1 Z 3 anzuerkennen.

(3) Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 14k Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 sind Prüfungen nach den bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 geltenden Vorschriften durchzuführen, wobei als Antrittsvoraussetzung der Nachweis einer mindestens 20-stündigen Weiterbildung in den in § 14j Abs. 2 genannten Gebieten ausreicht.

(4) Mit Ablauf des 30. Juni 2012 treten die §§ 29 bis 68 - vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 5 - außer Kraft.

(5) Die §§ 32 Abs. 1 und 3, 36 Abs. 6 und 7, 39 Abs. 8, 40 und 51 bleiben bis zur Angelobung der Delegiertenversammlung nach den Bestimmungen des Tierärztekammergesetzes (TÄKamG), Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012, längstens jedoch bis zum 1. Juli 2015 in Kraft.

(6) Mit Ablauf des 30. Juni 2012 tritt die Tierärztekammer-Wahlordnung 2003, BGBl. II Nr. 116, in der Fassung BGBl. II Nr. 59/2011, außer Kraft, die §§ 27 bis 30 dieser Verordnung sind jedoch auf Wahlen der Präsidentin bzw. des Präsidenten und der Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten zwischen 1. Juli 2012 und 30. Juni 2015 (§ 83 Abs. 3 TÄKamG) weiter anzuwenden.