Vorblatt

Problem:

Mit der Richtlinie (RL) 2006/7/EG über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG werden die zuständigen Behörden unter anderem verpflichtet, neue Verfahren zur Information der Öffentlichkeit über die Badegewässerqualität anzuwenden. Bestimmte Informationen über ein Badegewässer müssen demnach u.a. in nächster Nähe des Badegewässers verfügbar sein. Die RL 2006/7/EG wurde mit der Novelle BGBl. I Nr. 64/2009 zum Bäderhygienegesetz-BHygG und der Badegewässerverordnung-BGewV, BGBl. II Nr. 349/2009, in nationales Recht umgesetzt. In Entsprechung der Umsetzung hat der Landeshauptmann gemäß § 9a Abs. 6 Bäderhygienegesetz spätestens mit Beginn der Badesaison 2012 sicherzustellen, dass der Öffentlichkeit während der Badesaison bestimmte Informationen (§ 13 Abs. 1 BGewV) an leicht zugänglicher Stelle in nächster Nähe jedes Badegewässers zur Verfügung stehen. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, dass die vom Landeshauptmann herangezogenen Organe und/oder Sachverständigen die den Badegewässern anliegenden Grundstücke betreten und die erforderlichen Maßnahmen (wie das Aufstellen von Informationstafeln, deren Wartung, die Aktualisierung von Informationen) vornehmen. Dazu bedarf es auch einer entsprechenden Duldungspflicht der über diese Grundstücke Verfügungsberechtigten, die im derzeit geltenden BHygG noch nicht verankert ist.

Weiters erfolgen mit der Novelle Konkretisierungen, die eine Beschleunigung der Beurteilung eines Antrags gemäß § 15 Abs. 3 ff auf Zulassung eines Überprüfungsbetriebs ermöglichen sollen.

Ziel:

Schaffung einer rechtlichen Grundlage zur Lösung des angeführten Problems.

Inhalt/Problemlösung:

Die bestehende Bestimmung (§ 9a Abs. 6) ist um die Vornahme der erforderlichen Maßnahmen durch die vom Landeshauptmann herangezogenen Organe und/oder Sachverständigen für das Aufstellen von Informationstafeln, deren Wartung und Aktualisierung an leicht zugänglicher Stelle in nächster Nähe jedes Badegewässers zu erweitern. Darüber hinaus soll eine diesbezügliche Duldungspflicht der über diese Grundstücke Verfügungsberechtigten normiert werden, wobei jedoch klargestellt wird, dass hierbei nach Möglichkeit im Einvernehmen mit dem Verfügungsberechtigten vorzugehen ist.

Alternativen:

Keine, da andernfalls unionsrechtswidrig.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

- Finanzielle Auswirkungen:

Die grundsätzliche Verpflichtung zur Bereitstellung bestimmter Informationen in nächster Nähe jedes Badegewässers durch den Landeshauptmann ergibt sich bereits aus dem geltenden Bäderhygienegesetz (§ 9a Abs. 6). Mit der Ergänzung der Duldungspflicht für den über ein betroffenes Grundstück Verfügungsberechtigten sind keine zusätzlichen Kosten verbunden.

Die Kosten für die Herstellung und Aufstellung der Informationstafeln trägt das Bundesministerium für Gesundheit als Zweckaufwand im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung. Den eingeholten Angeboten zufolge betragen die Herstellungskosten ca. € 72.000,--. Die Kosten für den Transport in die Länder sind derzeit nicht abschätzbar, da das Gewicht einer Informationstafel noch nicht fest steht. In Summe wurden im Bundesministerium für Gesundheit € 100.000,-- veranschlagt. Für die Bedeckung ist im BVA 2012 bei Ansatz 1/24408 vorgesorgt.

- Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

-- Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Bürgernahe Informationen wirken sich positiv für den Tourismus aus.

-- Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Es sind keine Informationsverpflichtungen für Bürger/innen vorgesehen.

Auch für Unternehmen sind im Zusammenhang mit dem Aufstellen von Informationstafeln keine Informationsverpflichtungen vorgesehen. Die Informationsverpflichtung zur Vorlage zweckentsprechender Unterlagen, die eine Beurteilung eines Antrags auf Zulassung eines Überprüfungsbetriebs (§ 15 Abs. 3 ff) ermöglichen, ist bereits im derzeit geltenden BHygG enthalten.

- Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Keine.

- Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

- Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Verpflichtung zur Bereitstellung von Informationen in nächster Nähe jedes Badegewässers ergibt sich aus der RL 2006/7/EG.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Erläuterungen

 

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 3):

Damit wird klargestellt, dass im Anwendungsbereich der bäderhygienerechtlichen Bestimmungen jede Warmsprudelwanne (Whirlwanne) - unabhängig von ihrer Größe - erfasst ist.

Zu Z 2 (§ 3 Abs. 3),  Z 7 (§ 15 Abs. 3 und 4),  Z 8 (§ 15 Abs. 8 und 9) und Z 11 (§ 17 Abs. 4 und 5):

Anpassungen an bereits erfolgte bzw. nunmehr in Aussicht genommene Änderungen sowie Präzisierungen in Richtung besserer Lesbarkeit durch die Normadressaten.

Zu Z 3 (§ 9a Abs. 6):

Mit der Richtlinie (RL) 2006/7/EG werden die zuständigen Behörden unter anderem verpflichtet, neue Verfahren zur Information der Öffentlichkeit über die Badegewässerqualität anzuwenden. Bestimmte Informationen über ein Badegewässer müssen demnach u.a. in nächster Nähe des Badegewässers verfügbar sein. Die RL 2006/7/EG wurde mit der Novelle BGBl. I Nr. 64/2009 zum Bäderhygienegesetz (BHygG) und der Badegewässerverordnung (BGewV), BGBl. II Nr. 349/2009, in nationales Recht umgesetzt. In Entsprechung der Umsetzung hat der Landeshauptmann gemäß § 9a Abs. 6 BHygG spätestens mit Beginn der Badesaison 2012 sicherzustellen, dass der Öffentlichkeit während der Badesaison bestimmte Informationen (§ 13 Abs. 1 BGewV) an leicht zugänglicher Stelle in nächster Nähe jedes Badegewässers zur Verfügung stehen. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, dass die vom Landeshauptmann herangezogenen Organe und/oder Sachverständigen die den Badegewässern anliegenden Grundstücke betreten und die erforderlichen Maßnahmen (wie Aufstellen von Informationstafeln, deren Wartung, Anbringen und Aktualisierung von Informationen) vornehmen. Dazu bedarf es allerdings auch einer entsprechenden Duldungspflicht der über diese Grundstücke Verfügungsberechtigten, die im derzeit geltenden BHygG noch nicht verankert ist. Der Verfügungsberechtigte darf die Maßnahmen zur Information der Öffentlichkeit in keiner Weise behindern. Nach Möglichkeit soll im Einvernehmen mit dem Verfügungsberechtigten vorgegangen werden.

Nach Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2006/7/EG ist die Bereitstellung der dort näher angeführten Informationen „unverzüglich an leicht zugänglicher Stelle in nächster Nähe jedes Badegewässers“ sicher zu stellen. Der Richtlinie 2006/7/EG wird daher auch Rechnung getragen, wenn die geforderten Informationen in einem Schaukasten an einer in nächster Nähe eines Badegewässers bereits vorhandenen baulichen Einrichtung bereit gestellt werden; diesfalls kann das Aufstellen einer gesonderten Informationstafel entfallen.

Das Bundesministerium für Gesundheit sorgt für die Herstellung und Auslieferung der Informationstafeln. Im Sinne der Zuständigkeit des Landeshauptmanns, die Bereitstellung der Informationen sicher zu stellen, soll in Bezug auf die Aufstellung ein gemeinsames Vorgehen mit den Ländern (zB unter Heranziehung  örtlicher Bauhöfe oder sonstiger geeigneter Ressourcen der Länder) erfolgen. Die Ämter der Landesregierungen haben dem Bundesministerium für Gesundheit die benötigte Anzahl der Informationstafeln bereits bekannt gegeben.

Zu Z 4 bis 6 (§ 14 Abs. 3) :

Ein Sachverständiger der Hygiene im Sinne des BHygG muss nicht sämtliche technischen Einrichtungen, sondern nur die hygienerelevanten technischen Einrichtungen beurteilen können.

Z 1 lit. a: Anpassung in Folge einer Umstrukturierung innerhalb der AGES.

Z 1 lit. b: Für eine Beurteilung als Sachverständiger der Hygiene gemäß § 15  Abs. 3 sind Kenntnisse sowohl in chemischer als auch in mikrobiologischer Hinsicht erforderlich. Das Wort „Institutionen“ entfällt, da diese bereits unter lit. a erfasst werden; eine Berechtigung gemäß § 73 LMSVG stellt lediglich auf Personen ab.

Z 2 lit b: Anpassung in Folge einer Umstrukturierung innerhalb der AGES.

Zu Z 9 (§ 16 Abs. 5):

Die Umsetzung der RL 2006/7/EG soll auch verwaltungsstrafrechtlich abgesichert sein.

Zu Z 10 (§ 16 a):

Zur Umsetzung der RL 2006/7/EG in Bezug auf das Aufstellen der Informationstafeln sollen erforderlichenfalls - als ultima ratio - auch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Hilfeleistung herangezogen werden können.