Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 1. (1) bis (2) …

§ 1. (1) bis (2) …

(3) Warmsprudelwannen (Whirlwannen) sind Wannen, die in Betrieb ein Wasservolumen von mehr als 30 Liter aufweisen und für die Benutzung nur durch eine einzelne Person zur Teil- und/oder Ganzkörperanwendung bestimmt sind.

(3) Warmsprudelwannen (Whirlwannen) sind Wannen mit einer Wasser und/oder Luft umwälzenden Einrichtung, die in Betrieb ein Wasservolumen von mehr als 30 Liter aufweisen und zur Teil- und/oder Ganzkörperanwendung bestimmt sind.

§ 3. (1) bis (2) …

§ 3. (1) bis (2) …

(3) Dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 sind die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen, wie eine genaue Beschreibung der Anlage unter besonderer Berücksichtigung der Beschaffenheit des dem Becken zuzuführenden Frischwassers, der Einrichtungen zur Badewasseraufbereitung und Angaben über die vorgesehene Besucherkapazität, samt Plänen und Auflistung der berücksichtigten ÖNORMEN und Regelwerke in dreifacher Ausfertigung anzuschließen.

(3) Dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 sind die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen, wie eine genaue Beschreibung der Anlage unter besonderer Berücksichtigung der Beschaffenheit des dem Becken zuzuführenden Füllwassers, der Einrichtungen zur Wasseraufbereitung und Angaben über die vorgesehene Besucherkapazität, samt Plänen und Auflistung der berücksichtigten ÖNORMEN und Regelwerke in dreifacher Ausfertigung anzuschließen.

§ 9a. (1) bis (5) ...

§ 9a. (1) bis (5) ...

(6) Der Landeshauptmann hat spätestens mit Beginn der Badesaison 2012 sicherzustellen, dass während der Badesaison für die Öffentlichkeit bestimmte und relevante Informationen entsprechend einer Verordnung nach § 15a an leicht zugänglicher Stelle in nächster Nähe jedes Badegewässers bereit gestellt werden. Weiters hat er ebenso spätestens mit Beginn der Badesaison 2012 sicherzustellen, dass für die Öffentlichkeit bestimmte weitergehende Informationen entsprechend einer Verordnung gemäß § 15a unverzüglich mittels geeigneter Medien und Technologien einschließlich des Internets veröffentlicht werden.

(6) Der Landeshauptmann hat spätestens mit Beginn der Badesaison 2012 sicherzustellen, dass während der Badesaison für die Öffentlichkeit bestimmte und relevante Informationen entsprechend einer Verordnung nach § 15a an leicht zugänglicher Stelle in nächster Nähe jedes Badegewässers bereit gestellt werden. Dabei sind die vom Landeshauptmann herangezogenen Organe und/oder Sachverständigen berechtigt, die den Badegewässern anliegenden Grundstücke zu betreten und die zur Information für die Öffentlichkeit erforderlichen Maßnahmen, wie das Aufstellen und Warten von Informationstafeln einschließlich des Aushangs und der Aktualisierung von Informationen vorzunehmen. Die über diese Grundstücke Verfügungsberechtigten haben das Aufstellen der Informationstafeln, deren Wartung sowie den Aushang und die Aktualisierung von Informationen zu dulden und dürfen diese weder entfernen, verändern noch in anderer Weise die Information der Öffentlichkeit behindern. Dabei ist nach Möglichkeit im Einvernehmen mit dem Verfügungsberechtigten vorzugehen. Weiters hat der Landeshauptmann ebenso spätestens mit Beginn der Badesaison 2012 sicherzustellen, dass für die Öffentlichkeit bestimmte weitergehende Informationen entsprechend einer Verordnung gemäß § 15a unverzüglich mittels geeigneter Medien und Technologien einschließlich des Internet veröffentlicht werden.

§ 14. (1) bis (2) …

§ 14. (1) bis (2) …

(3) Als Sachverständige der Hygiene, die über besondere fachliche Kenntnisse und Fertigkeiten auf den Gebieten der Badewasseraufbereitung, Badewasserchemie, Hygiene und Mikrobiologie, zur Beurteilung der technischen Einrichtungen eines Badebetriebs und auf dem Gebiet des Bäderhygienerechts zu verfügen haben, sind heranzuziehen:

           1. zur Erstellung eines wasserhygienischen Gutachtens:

                a) die Institute für medizinische Mikrobiologie und Hygiene, die Institute für Lebensmitteluntersuchung, das Kompetenzzentrum für Hydroanalytik der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) und Untersuchungsanstalten gemäß § 72 LMSVG, oder

               b) Institutionen und Personen, die gemäß § 73 LMSVG zur Untersuchung und Begutachtung von Trinkwasser berechtigt sind und über eine für die erforderlichen Untersuchungsparameter akkreditierte Prüf- und Inspektionsstelle verfügen, oder

                c) Fachärzte für Hygiene und Mikrobiologie unter der Voraussetzung, dass sie im Zuge der Erstellung des wasserhygienischen Gutachtens zumindest auch den Ortsaugenschein und die Messungen vor Ort selbst durchführen, den Ortsbefund erstellen und sich einer für die erforderlichen Untersuchungsparameter akkreditierten Prüfstelle bedienen oder

               d) Einrichtungen oder Personen anderer Vertragsparteien des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum, die gleichwertige Qualifikationen und Anforderungen erfüllen;

           2. zur Überwachung eines Überprüfungsbetriebs gemäß § 15 Abs. 3:

                a) Hygiene-Institute von österreichischen Medizinischen Universitäten oder

               b) Institute für medizinische Mikrobiologie und Hygiene der AGES oder

                c) gleichqualifizierte Einrichtungen anderer Vertragsparteien des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum;

           3. in behördlichen Bewilligungs- und Überprüfungsverfahren (behördliche Kontrolle) Amtsärzte in Zusammenarbeit mit geeigneten technischen Amtssachverständigen und

           4. zur Überwachung der Badegewässer die in einer Verordnung gemäß § 15a angeführten Sachverständigen.

(3) Als Sachverständige der Hygiene, die über besondere fachliche Kenntnisse und Fertigkeiten auf den Gebieten der Badewasseraufbereitung, Badewasserchemie, Hygiene und Mikrobiologie, zur Beurteilung der hygienerelevanten technischen Einrichtungen eines Badebetriebs und auf dem Gebiet des Bäderhygienerechts zu verfügen haben, sind heranzuziehen:

           1. zur Erstellung eines wasserhygienischen Gutachtens:

                a) Institute der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) aus dem Bereich öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und Untersuchungsanstalten gemäß § 72 LMSVG, oder

               b) Personen, die gemäß § 73 LMSVG zur Untersuchung und Begutachtung von Trinkwasser in chemischer und mikrobiologischer Hinsicht berechtigt sind und über eine für die erforderlichen Untersuchungsparameter akkreditierte Prüf- und Inspektionsstelle verfügen, oder

                c) Fachärzte für Hygiene und Mikrobiologie unter der Voraussetzung, dass sie im Zuge der Erstellung des wasserhygienischen Gutachtens zumindest auch den Ortsaugenschein und die Messungen vor Ort selbst durchführen, den Ortsbefund erstellen und sich einer für die erforderlichen Untersuchungsparameter akkreditierten Prüfstelle bedienen oder

               d) Einrichtungen oder Personen anderer Vertragsparteien des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum, die gleichwertige Qualifikationen und Anforderungen erfüllen;

           2. zur Überwachung eines Überprüfungsbetriebs gemäß § 15 Abs. 3:

                a) Hygiene-Institute von österreichischen Medizinischen Universitäten oder

               b) Institute der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) aus dem Bereich öffentliche Gesundheit oder

                c) gleichqualifizierte Einrichtungen anderer Vertragsparteien des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum;

           3. in behördlichen Bewilligungs- und Überprüfungsverfahren (behördliche Kontrolle) Amtsärzte in Zusammenarbeit mit geeigneten technischen Amtssachverständigen und

           4. zur Überwachung der Badegewässer die in einer Verordnung gemäß § 15a angeführten Sachverständigen.

§ 15. (1) bis (2) …

(3) Der Bundesminister für Gesundheit hat, wenn das mit dem Schutz der Gesundheit der Badegäste vereinbar ist, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Technik, auf Antrag in der Verordnung nach Abs. 1 nicht enthaltene Komponenten eines Aufbereitungsverfahrens, Verfahren, Verfahrenskombinationen und Mittel wie  Flockungsmittel, Desinfektionsmittel oder Mittel zur pH-Wert-Einstellung mit Bescheid für einen Überprüfungsbetrieb zuzulassen, bestimmte geeignete Auflagen vorzuschreiben, Bedingungen für die Verwendung anzugeben, gegebenenfalls die erlaubten Höchstmengen oder Restmengen im Badewasser festzulegen und die Mindestdauer des Überprüfungsbetriebs zu bestimmen.

§ 15. (1) bis (2) …

(3) Der Bundesminister für Gesundheit hat, wenn das mit dem Schutz der Gesundheit der Badegäste vereinbar ist, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Technik, auf Antrag in der Verordnung nach Abs. 1 nicht enthaltene Mittel (wie Flockungsmittel, Desinfektionsmittel, Oxidationsmittel oder Mittel zur pH-Wert-Einstellung), Komponenten eines Aufbereitungsverfahrens, Verfahrenskombinationen und Verfahren mit Bescheid für einen Überprüfungsbetrieb zuzulassen, bestimmte geeignete Auflagen vorzuschreiben, Bedingungen für die Verwendung anzugeben, gegebenenfalls die erlaubten Höchstmengen oder Restmengen festzulegen und die Mindestdauer des Überprüfungsbetriebs zu bestimmen.

(4) Mit dem Antrag auf Zulassung eines Überprüfungsbetriebs hat der Antragsteller alle Unterlagen vorzulegen, die eine Beurteilung im Sinne des Abs. 3 ermöglichen, insbesondere Unterlagen betreffend

           1. das Bad, in welchem ein Überprüfungsbetrieb durchgeführt werden soll (wie Genehmigungsbescheid samt allfälligen Änderungsbescheiden, Untersuchungsbefunde der letzten drei Jahre, Öffnungs- und Betriebszeiten, Gesamtbesucherzahl im Jahresschnitt, Angaben zur bestehenden Badewasseraufbereitung, zu Beckenkreislauf, Filteranlage, messtechnischer Ausrüstung, eingesetzten Chemikalien und Dosierverfahren, Frischwasserzugabe, Wasserführung, Wasserprobenahmestellen, bestehende Verfahrenskombination, Installationsschema, Füllwasserherkunft und -beschaffenheit),

           2. die technische Beschreibung und Spezifizierung einer im Überprüfungsbetrieb zum Einsatz gelangenden Komponente, des Ablaufs des Überprüfungsbetriebs, der für den Überprüfungsbetrieb relevanten Parameter, Messwerte, Messwertintervalle, Betriebsparameter, Datenerfassung, Betriebskontrolle,

           3. die chemisch physikalische Beschreibung eines neuen zum Einsatz kommenden Mittels,

           4. die Unbedenklichkeit von Komponenten eines Aufbereitungsverfahrens, Verfahrens oder einer Verfahrenskombination oder eines Mittels in gesundheitlicher Hinsicht,

           5. die Wirksamkeit von Komponenten eines Aufbereitungsverfahrens, Verfahrens oder einer Verfahrenskombination oder eines Mittels zur Erreichung der durch Verordnung bestimmten Wasserqualität (zB. Inaktivierungsgeschwindigkeit bei Desinfektionsmitteln),

           6. die einwandfreie Messbarkeit der Konzentration des im Beckenwasser eingesetzten Mittels oder dessen Reaktionsprodukte vor Ort sowie

           7. ein Verfahren zur Beurteilung und Kontrolle anhand der durch Verordnung bestimmten Parameter oder anhand neu erarbeiteter Eckdaten.

(4) Mit dem Antrag auf Zulassung eines Überprüfungsbetriebes hat der Antragsteller alle Unterlagen vorzulegen, die eine Beurteilung im Sinne des Abs. 3 ermöglichen, insbesondere Unterlagen betreffend

           1. das Bad, in welchem der Überprüfungsbetrieb durchgeführt werden soll (wie Genehmigungsbescheid samt allfälligen Änderungsbescheiden, Untersuchungsbefunde der letzten drei Jahre, Öffnungs- und Betriebszeiten, Gesamtbesucherzahl im Jahresschnitt, Angaben zur bestehenden Badewasseraufbereitung, zu Beckenkreislauf, Filteranlage, messtechnischer Ausrüstung, eingesetzten Chemikalien und Dosierverfahren, Füllwasserzugabe, Wasserführung, Wasserprobenahmestellen, bestehende Verfahrenskombination, Installationsschema, Füllwasserherkunft und -beschaffenheit),

           2. die technische Beschreibung und Spezifikation einer im Überprüfungsbetrieb zum Einsatz gelangenden Komponente, Verfahrenskombination oder eines Verfahrens, des Ablaufs des Überprüfungsbetriebs, die für den Überprüfungsbetrieb relevanten Parameter, Messwerte, Messwertintervalle, Betriebsparameter, Datenerfassung, Betriebskontrolle,

           3. die chemisch physikalische Beschreibung eines neuen zum Einsatz kommenden Mittels,

           4. die Unbedenklichkeit eines Mittels, von Komponenten eines Aufbereitungsverfahrens, einer Verfahrenskombination oder eines Verfahrens in gesundheitlicher Hinsicht ,

           5. die Wirkung eines Mittels und/oder die Wirksamkeit von Komponenten eines Aufbereitungsverfahrens, einer Verfahrenskombination oder eines Verfahrens im Sinne des Antrags und zur Erreichung der durch Verordnung bestimmten Wasserqualität (zB Inaktivierungsgeschwindigkeit bei Desinfektionsmitteln) ,

           6. die einwandfreie Messbarkeit der Konzentration des eingesetzten Mittels  oder dessen Reaktionsprodukte vor Ort sowie

           7. ein Verfahren zur Beurteilung und Kontrolle anhand der durch Verordnung bestimmten Parameter oder anhand neu erarbeiteter Eckdaten.

(5) bis (7) …

(5) bis (7) …

(8) Der Testbetrieb darf erst aufgenommen werden, wenn in den Bädern, in denen er durchgeführt wird, die Badegäste durch den Bewilligungsinhaber in geeigneter Weise auf den Testbetrieb hingewiesen werden. Der Hinweis muß für die Dauer des Testbetriebs angebracht werden. Wird der Hinweis entfernt, muß der Testbetrieb eingestellt werden.

(8) Der Überprüfungsbetrieb darf erst aufgenommen werden, wenn in den Bädern, in denen er durchgeführt wird, die Badegäste durch den Bewilligungsinhaber in geeigneter Weise auf den Überprüfungsbetrieb hingewiesen werden. Der Hinweis muss für die Dauer des Überprüfungsbetriebs angebracht werden. Wird der Hinweis entfernt, muss der Überprüfungsbetrieb eingestellt werden.

(9) Hat der Überprüfungsbetrieb gemäß Abs. 3 bis 7 die Unbedenklichkeit in gesundheitlicher Hinsicht sowie die Wirksamkeit zur Erreichung der durch Verordnung bestimmten Wasserqualität erwiesen und sind sowohl die einwandfreie Messbarkeit und Beurteilung der Konzentration des im Beckenwasser eingesetzten Mittels oder dessen Reaktionsprodukte vor Ort, die einwandfreie Beurteilung einer bisher nicht zugelassenen Technologie als auch ein Verfahren zur Beurteilung und Kontrolle anhand der durch Verordnung bestimmten Parameter oder anhand neu erarbeiteter Eckdaten gegeben, ist die Komponente eines Aufbereitungsverfahrens, das Verfahren oder die Verfahrenskombination oder das Mittel in die Verordnung gemäß Abs. 1 aufzunehmen, bestimmte geeignete Bedingungen für die Verwendung anzugeben und gegebenenfalls die erlaubten Höchstmengen und Restmengen im Badewasser festzulegen.

(9) Hat der Überprüfungsbetrieb gemäß Abs. 3 bis 7 die Unbedenklichkeit in gesundheitlicher Hinsicht, die Sicherstellung der durch Verordnung bestimmten Wasserqualität sowie die im Antrag angegebene Wirkung und/oder Wirksamkeit erwiesen und sind erforderlichenfalls

           1. die einwandfreie Messbarkeit und Beurteilbarkeit der Konzentration des eingesetzten Mittels und/oder dessen Auswirkungen im Rahmen der innerbetrieblichen Kontrolle,

           2. die einwandfreie Messbarkeit und Beurteilbarkeit von Reaktionsprodukten,

           3. die einwandfreie Beurteilbarkeit einer bisher nicht zugelassenen Technologie anhand allgemeingültiger Spezifikationen als auch

           4. ein Verfahren zur Beurteilung und Kontrolle anhand der durch Verordnung bestimmten Parameter oder anhand neu erarbeiteter Eckdaten gegeben,

ist das Mittel, die Komponente eines Aufbereitungsverfahrens, die Verfahrenskombination oder das Verfahren in die Verordnung gemäß Abs. 1 aufzunehmen, bestimmte geeignete Bedingungen für die Verwendung anzugeben und gegebenenfalls die erlaubten Höchstmengen und Restmengen festzulegen.

§ 16. (1) bis (4) …

§ 16. (1) bis (4) …

(5) Wer durch Handlungen oder Unterlassungen den Bestimmungen des § 9c Abs. 1 zuwiderhandelt, macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.

(5) Wer als über ein einem Badegewässer anliegendes Grundstück Verfügungsberechtigter durch Handlungen oder Unterlassungen den Bestimmungen des § 9a Abs. 6 oder § 9c Abs. 1 zuwiderhandelt, macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.

Derzeit nicht vorhanden.

§ 16a. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den vom Landeshauptmann herangezogenen Organen und/oder Sachverständigen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse gemäß § 9a Abs. 6 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

§ 17. (1) bis (3) …

(4) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 658/1996 ein Warmluft- oder Dampfbad, ein Warmsprudelbeckenbad oder einen Kleinbadeteich betreibt, das bzw. der der Bewilligungspflicht nach diesem Bundesgesetz in der Fassung BGBl. Nr. 658/1996 unterliegt, hat innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 658/1996 bei der Bezirksverwaltungsbehörde eine Betriebsbewilligung zu beantragen, sofern hiefür nicht bereits eine Bewilligung als Nebeneinrichtung gegeben ist. Auf die Erteilung der Betriebsbewilligung sind die Bestimmungen des § 4 bzw. § 5 sinngemäß anzuwenden.

(5) Bis zur Entscheidung über den nach Abs. 4 gestellten Antrag darf das Warmluft- oder Dampfbad, das Warmsprudelbeckenbad oder der Kleinbadeteich wie bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 658/1996 weiterbetrieben werden.

§ 17. (1) bis (3) …

(4) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 658/1996 ein Warmluft- oder Dampfbad, ein Warmsprudelbad oder einen Kleinbadeteich betreibt, das bzw. der der Bewilligungspflicht nach diesem Bundesgesetz in der Fassung BGBl. Nr. 658/1996 unterliegt, hat innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 658/1996 bei der Bezirksverwaltungsbehörde eine Betriebsbewilligung zu beantragen, sofern hiefür nicht bereits eine Bewilligung als Nebeneinrichtung gegeben ist. Auf die Erteilung der Betriebsbewilligung sind die Bestimmungen des § 4 bzw. § 5 sinngemäß anzuwenden.

(5) Bis zur Entscheidung über den nach Abs. 4 gestellten Antrag darf das Warmluft- oder Dampfbad, das Warmsprudelbad oder der Kleinbadeteich wie bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 658/1996 weiterbetrieben werden.