Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002 geändert wird

Das Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2011, wird wie folgt geändert:

1. In § 16 Abs. 5 entfällt die Wortfolge „der Leistungsbericht und“ und in § 37 Abs. 3, § 39 Abs. 5 und § 40 Abs. 2 entfällt jeweils die Wortfolge „sowie im Leistungsbericht“.

2. § 60 Abs. 1b entfällt.

3. In § 61 Abs. 1 wird der letzte Satz durch die Wortfolge „Die allgemeine Zulassungsfrist hat mindestens acht Wochen zu betragen und endet für das Wintersemester am 5. September, für das Sommersemester am 5. Februar. Die Zulassung zu Doktoratsstudien kann auch außerhalb der allgemeinen und besonderen Zulassungsfrist erfolgen. Für Zulassungen zu Studien, für die besondere Zulassungs- oder Aufnahmeverfahren vorgesehen sind, können abweichende allgemeine Zulassungsfristen festgelegt werden.“ ersetzt.

4. In § 61 Abs. 2 wird nach dem letzten Satz nachfolgende Wortfolge angefügt:

„Die Zulassung zu einem Diplom- oder Bachelorstudium darf innerhalb der der Nachfrist nur in Ausnahmefällen erfolgen. Gründe für Ausnahmefälle sind insbesondere:

           1. Nichtbestehen eines Aufnahme- oder Zulassungsverfahrens oder der Studieneingangs- und Orientierungsphase in einem anderen Studium, sofern das Ergebnis für das Wintersemester erst nach dem 31. August, für das Sommersemester erst nach dem 1. Februar vorliegt;

           2. Erlangung der Allgemeinen Universitätsreife für das Wintersemester erst nach dem 31. August, für das Sommersemester erst nach dem 1. Februar.

           3. bei Zivildienern, Präsenzdienern und bei Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres, sofern zum 31. August bzw. 1. Februar der Dienst geleistet wurde bzw. eine Einberufung bestand und der Dienst später nicht angetreten oder vor Ende der Nachfrist abgebrochen oder unterbrochen wurde;

           4. Personen, die glaubhaft machen, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, die Frist einzuhalten und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft;

           5. Personen, die nachweislich auf Grund von Berufstätigkeit oder Praktika daran gehindert waren, innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist einen Antrag zu stellen;

           6. Personen, die nachweislich auf Grund eines Auslandsaufenthaltes aus zwingenden Gründen daran gehindert waren, innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist einen Antrag zu stellen.

Weitere Gründe können in der Satzung festgelegt werden.“

5. In § 61 Abs. 4 wird die Wortfolge „1. September“ durch die Wortfolge „5. September“ und die Wortfolge „1. Februar“ durch die Wortfolge „5. Februar“ ersetzt.

6. Dem § 143 Abs. 28 ist folgender Abs. 29 anzufügen:

„(29) § 61 Abs. 1, 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. XXX/2012 sind ab dem Wintersemester 2012/2013 anzuwenden.“