Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Die Zulassung zu Diplom- und Bachelorstudien soll neu geregelt werden. Durch frühzeitigen Abschluss der Zulassungsverfahren vor dem Beginn des Semesters soll die Planungssicherheit für Universitäten erhöht werden, womit ein optimales Studienangebot für Studienanfängerinnen und -anfänger verbunden ist; durch die Anführung von Gründen, die eine Zulassung in Ausnahmefällen auch in der Nachfrist ermöglichen, werden Härtefälle erfasst.

Derzeit ist zwar in § 63 Abs. 1 Z 6 Universitätsgesetz 2002 (UG) vorgesehen, dass Studienwerberinnen und -werber sich verpflichtend bis zum 31. August bzw. 31. Jänner voranmelden müssen, die Bestimmung hat aber dazu geführt, dass viele Voranmeldungen vorgenommen wurden, ohne dass danach tatsächlich eine Zulassung erfolgte, somit Planungssicherheit nicht gegeben war. Daher soll die allgemeine Zulassungsfrist für eine Zulassung zu einem Diplom- oder Bachelorstudium am 5. September bzw. am 5. Februar enden. Für Studien, für die besondere Aufnahme- oder Zulassungsverfahren vorgesehen sind, können eigene Fristen festgelegt werden. Den Beginn der Zulassungsfrist legen die Rektorate nach Anhörung des Senats fest, das Ende ist österreichweit einheitlich.

Besonderer Teil

zu Z 1 (§ 16 Abs. 5, § 37 Abs. 3, § 39 Abs. 5 und § 40 Abs. 2):

Mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2009 wurde der Leistungsbericht in die Wissensbilanz integriert. An mehreren Stellen des UG wird aber der Terminus „Leistungsbericht“ noch verwendet. Im Hinblick auf die im Frühjahr 2012 zu erstellenden Wissensbilanzen soll diesbezüglich eine Klarstellung erfolgen.

zu Z 2 (§ 60 Abs. 1b) und Z 3 (§ 61 Abs. 1, 2 und 4):

Derzeit ist in § 60 Abs. 1b UG vorgesehen, dass Studienwerberinnen und -werber sich bis zum 31. August bzw. 31. Jänner voranmelden müssen, die Bestimmung hat aber dazu geführt, dass viele Voranmeldungen vorgenommen wurden, ohne dass danach tatsächlich eine Zulassung erfolgte, somit Planungssicherheit nicht gegeben war. Daher soll die allgemeine Zulassungsfrist für eine Zulassung zu einem Diplom- oder Bachelorstudium am 5. September bzw. am 5. Februar enden. Für Studien, für die besondere Aufnahme- oder Zulassungsverfahren vorgesehen sind, können eigene Fristen festgelegt werden.

Den Beginn der Zulassungsfrist legen die Rektorate nach Anhörung des Senats fest, das Ende ist österreichweit einheitlich.

Durch Wegfall des § 60 Abs. 1b entfällt die so genannte Voranmeldung zum Studium.

Auch die Zulassung zu Diplom- und Bachelorstudien soll neu geregelt werden. Durch frühzeitigen Abschluss der Zulassung vor dem Beginn des Semesters soll die Planungssicherheit für Universitäten erhöht werden, womit ein optimales Studienangebot für Studienanfängerinnen und -anfänger verbunden ist; durch die Anführung von Gründen, die eine Zulassung in Ausnahmefällen auch in der Nachfrist ermöglichen, werden Härtefälle erfasst.

Für alle übrigen Studien gilt, dass die Meldung der Fortsetzung des Studiums und die Zulassung sowohl in der allgemeinen Zulassungsfrist als auch in der Nachfrist erfolgen können. Die Zulassung zu Doktoratsstudien soll während des gesamten Studienjahres möglich sein, somit ist eine Zulassung zu Masterstudien auch in der Nachfrist möglich, eine Zulassung zu Doktoratsstudien kann auch außerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist und Nachfrist erfolgen.

Es wird klargestellt, dass eine Zulassung zu einem Diplom- oder Bachelorstudium nur während der allgemeinen Zulassungsfrist, die am 5. September bzw. am 5. Februar endet, zulässig ist. Nur in begründeten Ausnahmefällen kann auch eine Zulassung in der Nachfrist erfolgen.

Für Studien, für die besondere Aufnahme- oder Zulassungsverfahren vorgesehen sind, das sind Verfahren gemäß § 124b, § 64 Abs. 6, § 64 Abs. 4 letzter Satz, § 64 Abs. 5 4. Satz UG und Studien, die die künstlerische bzw. körperlich motorische Eignung gemäß § 63 Abs. 1 Z 4 und 5 UG voraussetzen, können eigene Fristen festgelegt werden.

Auch für die Studieneingangs- und Orientierungsphase (STEOP) gilt, dass sie, wenn das Nichtbestehen der STEOP erst nach dem 31. August bzw. 1. Februar bekannt wird, dies als Ausnahmegrund gilt und somit eine Neuzulassung zu einem Diplom- oder Bachelorstudium auch in der Nachfrist erfolgen kann.

Für Drittstaatsangehörige und Staatenlose wird die besondere Zulassungsfrist bis zum 5. September bzw. 5. Februar verlängert.

Ausnahmegründe, die eine Zulassung zu einem Diplom- oder Bachelorstudium auch nach Ende der allgemeinen Zulassungsfrist in der Nachfrist ermöglichen, sind insbesondere:

             - ein besonderes Aufnahme- oder Zulassungsverfahren wurde nicht erfolgreich absolviert und das Ergebnis liegt erst nach dem 31. August oder 31. Jänner vor.

             - Die allgemeinen Universitätsreife wurde nach dem 31. August oder 31. Jänner erworben, zB Ablegung der Reifeprüfung zum zweiten Termin, Absolvierung der Studienberechtigungsprüfung u. ä.).

             - bei Zivildienern, Präsenzdienern und bei Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres, sofern zum 31. August bzw. 31. Jänner der Dienst geleistet wurde bzw. eine Einberufung bestand und der Dienst später nicht angetreten wurde oder vor Ende der Nachfrist abgebrochen oder unterbrochen wurde;

             - Personen, die glaubhaft machen, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, die Frist einzuhalten und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft , zB Abbruch einer Prüfung im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens aus wichtigem Grund, wie z.B. Verletzung bei der Überprüfung der körperlich motorischen Eignung etc., das bloße Nichterscheinen bei der Prüfung gilt nicht als Grund.

             - Personen, die nachweislich auf Grund von Berufstätigkeit oder Praktika im Ausland daran gehindert waren, innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist einen Antrag zu stellen oder das Verfahren abzuschließen. Umfasst sind hier jene Personen, die an ihrem Dienstort nachweislich während der gesamten Zulassungsfrist unabkömmlich waren und denen es zeitlich nicht zumutbar war, das Verfahren abzuschließen; nachzuweisen ist diese Verhinderung durch eine Bestätigung des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin.

             - Personen, die nachweislich auf Grund eines Auslandsaufenthaltes aus zwingenden Gründen daran gehindert waren, innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist einen Antrag zu stellen.

Weitere Ausnahmen können in der Satzung der jeweiligen Universität festgelegt werden.

zu Z 4 (§ 143 Abs. 29):

Die Regelungen über die Zulassungsfristen sollen erstmals für das Wintersemester 2012/2013 gelten.