Änderung des Universitätsgesetzes 2002

Textgegenüberstellung

 

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

 

Rechnungswesen und Berichte

§ 16. (1) … bis (4) …

(5) Der Universitätsrat hat den vom Rektorat vorgelegten Rechnungsabschluss innerhalb von vier Wochen zu genehmigen und an die Bundesministerin oder den Bundesminister weiterzuleiten. Erfolgt bis zu diesem Zeitpunkt keine Genehmigung, sind der Leistungsbericht und der Rechnungsabschluss mit einer entsprechenden Stellungnahme dennoch weiterzuleiten.

(6) … .

Rechnungswesen und Berichte

§ 16. (1) … bis (4) …

(5) Der Universitätsrat hat den vom Rektorat vorgelegten Rechnungsabschluss innerhalb von vier Wochen zu genehmigen und an die Bundesministerin oder den Bundesminister weiterzuleiten. Erfolgt bis zu diesem Zeitpunkt keine Genehmigung, sind der Rechnungsabschluss mit einer entsprechenden Stellungnahme dennoch weiterzuleiten.

(6) … .

 

 

Veterinärmedizinische Lehrinstitute und Organisationseinheit für Wildtierkunde und Ökologie

§ 37. (1) … und (2) …

(3) Die im Abs. 2 genannte Organisationseinheit ist in der Leistungsvereinbarung und im Rechnungsabschluss sowie im Leistungsbericht gesondert auszuweisen.

Veterinärmedizinische Lehrinstitute und Organisationseinheit für Wildtierkunde und Ökologie

§ 37. (1) … und (2) …

(3) Die im Abs. 2 genannte Organisationseinheit ist in der Leistungsvereinbarung und im Rechnungsabschluss gesondert auszuweisen.

 

 

Gemäldegalerie und Kupferstichkabinett

§ 39. (1) … bis (4) …

(5) Die Gemäldegalerie und das Kupferstichkabinett sind in der Leistungsvereinbarung und im Rechnungsabschluss sowie im Leistungsbericht der Akademie der bildenden Künste Wien gesondert auszuweisen.

Gemäldegalerie und Kupferstichkabinett

§ 39. (1) … bis (4) …

(5) Die Gemäldegalerie und das Kupferstichkabinett sind in der Leistungsvereinbarung und im Rechnungsabschluss der Akademie der bildenden Künste Wien gesondert auszuweisen.

 

 

Sonderbestimmungen für den Universitätssport

§ 40. (1) …

(2) Die Universitäts-Sportinstitute sind in der Leistungsvereinbarung und im Rechnungsabschluss sowie im Leistungsbericht der betreffenden Universität gesondert auszuweisen.

Sonderbestimmungen für den Universitätssport

§ 40. (1) …

(2) Die Universitäts-Sportinstitute sind in der Leistungsvereinbarung und im Rechnungsabschluss sowie im Leistungsbericht der betreffenden Universität gesondert auszuweisen.

 

 

Verfahren der Zulassung zum Studium

§ 60. (1) … und (1a) …

(1b) Voraussetzung für die Zulassung zu einem Bachelor-, Master- oder Diplomstudium, zu dessen Zulassung keine besonderen gesetzlichen Regelungen bestehen, ist die Anmeldung zum Studium an der jeweiligen Universität innerhalb einer vor dem jeweiligen Semester liegenden mindestens zweiwöchigen Anmeldefrist, die für das Wintersemester am 31. August und für das Sommersemester am 31. Jänner endet. Die Anmeldefrist und nähere Bestimmungen zum Verfahren sind durch Verordnung des Rektorates festzulegen.

(2) … bis (6) …

Verfahren der Zulassung zum Studium

§ 60. (1) … und (1a) …

Abs. 1b entfällt.

 

 

 

 

 

 

 

(2) … bis (6) …

 

 

Zulassungsfristen

§ 61. (1) Das Rektorat hat nach Anhörung des Senats für jedes Semester die allgemeine Zulassungsfrist festzulegen. Dies ist der Zeitraum, in dem die in Abs. 3 bezeichneten Personen ihre Anträge auf Zulassung einzubringen und Studierende gemäß § 91 Abs. 2 weiters den Studienbeitrag zu entrichten haben. Die allgemeine Zulassungsfrist hat mindestens vier Wochen zu betragen und spätestens vier Wochen nach Beginn des Semesters zu enden.

 

 

 

 

 

(2) Mit Ablauf der allgemeinen Zulassungsfrist beginnt die Nachfrist, die im Wintersemester am 30. November, im Sommersemester am 30. April endet. Innerhalb der Nachfrist ist die Zulassung und die Meldung der Fortsetzung des Studiums zulässig, für Studierende gemäß § 91 Abs. 2 dann, wenn der erhöhte Studienbeitrag einbezahlt wird.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(3) Die allgemeine Zulassungsfrist gilt für:

           1. österreichische Staatsangehörige;

           2. Staatsangehörige einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages, BGBl. Nr. 45/1995, oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909/1993;

           3. andere ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die eine auf höchstens zwei Semester befristete Zulassung zum Studium in Österreich entweder auf Grund transnationaler EU-, staatlicher oder universitärer Mobilitätsprogramme, einschließlich gemeinsamer Studienprogramme, oder nach Absolvierung ausländischer Studien in einem der ersten Diplomprüfung des gewählten Diplomstudiums oder einem Bachelorstudium entsprechenden Umfang anstreben;

           4. Personengruppen, welche die Bundesministerin oder der Bundesminister auf Grund deren besonderer persönlicher Nahebeziehungen zu Österreich oder deren Tätigkeit im Auftrag der Republik Österreich durch Verordnung festlegt;

           5. alle Antragstellerinnen und Antragsteller auf Zulassung zu einem Studium an den Universitäten gemäß § 6 Z 16 bis 21.

(4) Für alle anderen ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen gilt die besondere Zulassungsfrist. Sie endet bei Antragstellung für das Wintersemester am 1. September, bei Antragstellung für das Sommersemester am 1. Februar jedes Kalenderjahres. Die Anträge müssen vor dem Ende dieser Frist vollständig in der gewählten Universität einlangen.

(5) Das Rektorat ist unter Berücksichtigung der Dauer und des Durchführungszeitraumes berechtigt, für die Zulassung zu Universitätslehrgängen und für die Zulassung zu ordentlichen Studien im Rahmen transnationaler EU-, staatlicher oder universitärer Mobilitätsprogramme, einschließlich gemeinsamer Studienprogramme, eine abweichende Regelung für die allgemeine Zulassungsfrist zu treffen.

Zulassungsfristen

§ 61. (1) Das Rektorat hat nach Anhörung des Senats für jedes Semester die allgemeine Zulassungsfrist festzulegen. Dies ist der Zeitraum, in dem die in Abs. 3 bezeichneten Personen ihre Anträge auf Zulassung einzubringen und Studierende gemäß § 91 Abs. 2 weiters den Studienbeitrag zu entrichten haben. Die allgemeine Zulassungsfrist hat mindestens acht Wochen zu betragen und endet für das Wintersemester am 5. September, für das Sommersemester am 5. Februar. Die Zulassung zu Doktoratsstudien kann auch außerhalb der allgemeinen und besonderen Zulassungsfrist erfolgen. Für Zulassungen zu Studien, für die besondere Zulassungs- oder Aufnahmeverfahren vorgesehen sind, können abweichende allgemeine Zulassungsfristen festgelegt werden.

(2) Mit Ablauf der allgemeinen Zulassungsfrist beginnt die Nachfrist, die im Wintersemester am 30. November, im Sommersemester am 30. April endet. Innerhalb der Nachfrist ist die Zulassung und die Meldung der Fortsetzung des Studiums zulässig, für Studierende gemäß § 91 Abs. 2 dann, wenn der erhöhte Studienbeitrag einbezahlt wird. Die Zulassung zu einem Diplom- oder Bachelorstudium darf innerhalb der der Nachfrist nur in Ausnahmefällen erfolgen. Gründe für Ausnahmefälle sind insbesondere:

           1. Nichtbestehen eines Aufnahme- oder Zulassungsverfahrens oder der Studieneingangs- und Orientierungsphase in einem anderen Studium, sofern das Ergebnis für das Wintersemester erst nach dem 31. August, für das Sommersemester erst nach dem 1. Februar vorliegt;

           2. Erlangung der Allgemeinen Universitätsreife für das Wintersemester erst nach dem 31. August, für das Sommersemester erst nach dem 1. Februar.

           3. bei Zivildienern, Präsenzdienern und bei Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres, sofern zum 31. August bzw. 1. Februar der Dienst geleistet wurde bzw. eine Einberufung bestand und der Dienst später nicht angetreten oder vor Ende der Nachfrist abgebrochen oder unterbrochen wurde;

           4. Personen, die glaubhaft machen, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, die Frist einzuhalten und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft;

           5. Personen, die nachweislich auf Grund von Berufstätigkeit oder Praktika daran gehindert waren, innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist einen Antrag zu stellen;

           6. Personen, die nachweislich auf Grund eines Auslandsaufenthaltes aus zwingenden Gründen daran gehindert waren, innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist einen Antrag zu stellen.

Weitere Gründe können in der Satzung festgelegt werden.

(3) Die allgemeine Zulassungsfrist gilt für:

           1. österreichische Staatsangehörige;

           2. Staatsangehörige einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages, BGBl. Nr. 45/1995, oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909/1993;

           3. andere ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die eine auf höchstens zwei Semester befristete Zulassung zum Studium in Österreich entweder auf Grund transnationaler EU-, staatlicher oder universitärer Mobilitätsprogramme, einschließlich gemeinsamer Studienprogramme, oder nach Absolvierung ausländischer Studien in einem der ersten Diplomprüfung des gewählten Diplomstudiums oder einem Bachelorstudium entsprechenden Umfang anstreben;

           4. Personengruppen, welche die Bundesministerin oder der Bundesminister auf Grund deren besonderer persönlicher Nahebeziehungen zu Österreich oder deren Tätigkeit im Auftrag der Republik Österreich durch Verordnung festlegt;

           5. alle Antragstellerinnen und Antragsteller auf Zulassung zu einem Studium an den Universitäten gemäß § 6 Z 16 bis 21.

(4) Für alle anderen ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen gilt die besondere Zulassungsfrist. Sie endet bei Antragstellung für das Wintersemester am 5. September, bei Antragstellung für das Sommersemester am 5. Februar jedes Kalenderjahres. Die Anträge müssen vor dem Ende dieser Frist vollständig in der gewählten Universität einlangen.

(5) Das Rektorat ist unter Berücksichtigung der Dauer und des Durchführungszeitraumes berechtigt, für die Zulassung zu Universitätslehrgängen und für die Zulassung zu ordentlichen Studien im Rahmen transnationaler EU-, staatlicher oder universitärer Mobilitätsprogramme, einschließlich gemeinsamer Studienprogramme, eine abweichende Regelung für die allgemeine Zulassungsfrist zu treffen.

 

 

§ 143. (1) bis (28) … .

§ 143. (1) bis (28) …

(29) § 61 Abs. 1, 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. XXX/2012 sind ab dem Wintersemester 2012/2013 anzuwenden.