Vorblatt

Inhalt:

Begleitend zur Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für 2012 sollen – hier: im Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes – einige Bundesgesetzen in budgetwirksamer Weise geändert, in einzelnen Fällen neu geschaffen werden. Ein Überblick über die einzelnen Maßnahmen findet sich, nach Gesetzesartikeln gegliedert, im Allgemeinen Teil der Erläuterungen.

Alternativen:

Zu den einzelnen Maßnahmen bestehen keine näher in Betracht zu ziehenden Alternativen.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

– Finanzielle Auswirkungen:

Im Bereich der Publizistikförderung (Art. ´X1) werden Einsparungen von jährlich 550 000 Euro erzielt werden.

Die vorgeschlagenen Regelungen haben keine finanziellen Auswirkungen für die Länder und Gemeinden.

– Auswirkungen auf die Beschäftigungslage und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

– Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen und Bürger/innen:

Keine.

– Auswirkungen in umweltpolitischer, konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

– Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes

Mit den vorgeschlagenen Regelungen soll im Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes ein Beitrag zur Konsolidierung des Bundeshaushalts geleistet werden.

Zu Art. X1 (Änderung des Publizistikförderungsgesetzes 1984):

Die Parteiakademien-Förderung soll um jährlich 550 000 Euro vermindert werden.

Zu Art. X2 (Änderung des Stellenbesetzungsgesetzes):

Die Gehaltsfindung für Geschäftsführer der Unternehmen, an denen der Bund mit mindestens 50% beteiligt ist oder die vom Bund beherrscht werden, wird umfassender geregelt.

Finanzielle Auswirkungen

Zu Art. X1 (Änderung des Publizistikförderungsgesetzes 1984):

Im Bundesbudget ergeben sich Einsparungen von jährlich 550 000 Euro.

Zu Art. X2 (Änderung des Stellenbesetzungsgesetzes):

Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine finanziellen Auswirkungen für Länder und Gemeinden. Beim Bund sind allenfalls geringfügige Einsparungen zu erwarten.

Besonderer Teil

 

Zu Art. X1 (Änderung des Publizistikförderungsgesetzes 1984)

Die Änderung bewirkt eine Reduktion der Mittel aus der Parteiakademien-Förderung im Ausmaß von jährlich 550 000 Euro. Die Reduktion der einem Rechtsträger zustehenden Mittel wird (analog dem an der Anzahl von Abgeordneten einer politischen Partei orientierten System in § 2 Abs. 2) nach der „Stärke“ einer Partei bemessen.

Kompetenzgrundlage ist für die in diesem Artikel enthaltenen Regelungen Art. 17 B‑VG (Stellung des Bundes als Träger von Privatrechten).

Zu Art. X2 (Änderung des Stellenbesetzungsgesetzes)

Allgemeines:

Der Rechnungshof hat bei Unternehmen des Bundes die Verträge der geschäftsführenden Leitungsorgane in öffentlichen Unternehmen („Manager-Verträge“) überprüft und im Bericht, Reihe Bund 2011/7, umfangreiche Empfehlungen ausgesprochen. Dabei hat der Rechnungshof gefordert, dass die Findung der Gehälter der Manager transparent geregelt wird.

Der Rechnungshof empfahl daher u.a.,

–      die Transparenz der Managerbezüge für verbindlich zu erklären;

–      die Höhe der Managerbezüge und die Grundlagen ihrer Zuerkennung klar zu regeln.

Durch den vorgesehenen neuen § 7 des Stellenbesetzungsgesetzes wird – der Kritik des Rechnungshofes folgend – die Gehaltsfindung für Geschäftsführer der Unternehmen, an denen der Bund mit mindestens 50% beteiligt ist oder die vom Bund beherrscht werden, umfassender geregelt.

Kompetenzgrundlage sind für die in diesem Artikel enthaltenen Regelungen Art. 10 Abs. 1 Z 6 B‑VG („Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesens“) und Art. 10 Abs. 1 Z 16 B‑VG („Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter“).

Zu Z 1 (§ 6 Abs. 2):

Die Änderung ist durch die Neufassung des § 7 bedingt.

Zu Z 2 (§ 7):

In Abs. 1 werden die Bemessungskriterien für den Gesamtjahresbezug der Mitglieder des Leitungsorgans von am Markt im Wettbewerb befindlichen Unternehmen und von nicht solchen Unternehmen entsprechend den unterschiedlichen Anforderungen unterschiedlich geregelt. Abs. 2 normiert die leistungs- und erfolgsorientierten Komponenten, die zum Gesamtjahresbezug vereinbart werden dürfen. Die näheren Kriterien und Ausgestaltung dieser Komponenten sollen in der Vertragsschablonenverordnung der Bundesregierung erfolgen. So sollten etwa die leistungs- und erfolgsorientierten Komponenten aus einer Kombination aus kurzfristigen Kriterien und langfristig bzw. nachhaltig wirksamen Kriterien für den jeweiligen Unternehmenserfolg und die nachhaltige Wertsteigerung des Unternehmens bestehen.

Weiteres sollten in der Verordnung Regelungen über eine Höchstgrenze der leistungs- und erfolgsorientierten Komponenten - durch einen Betrag oder einen Prozentsatz des Gesamtjahresbezuges – und eine allfällige Rückzahlungsverpflichtung getroffen werden.

Zu Z 4 (§ 9 Abs. 2):

Durch die Regelungen wird klargestellt, dass die Vertragsbestimmungen über die Anstellungsverträge nur bei Neubestellungen oder Wiederbestellungen von Geschäftsführern der Unternehmungen des Bundes zur Anwendung kommen.