Vorblatt

Problem und Ziel:

Kurz- und mittelfristige Entlastung des Bundeshaushalts.

Inhalt/Problemlösung:

Um die Konsolidierungsziele der Bundesregierung für die Jahre 2012 bis 2016 zu erreichen, sollen entsprechende budgetbegleitende Maßnahmen in den Sozialversicherungsgesetzen vorgenommen werden.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

– Finanzielle Auswirkungen:

Auf die finanziellen Erläuterungen wird hingewiesen.

– Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

– – Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

         Keine.

– – Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Bürger/innen und für Unternehmen:

         Keine.

– Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

– Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

– Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.   

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Im Einzelnen sind folgende Maßnahmen hervorzuheben:

-Entfall der beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eingerichteten Controllinggruppe sowie des Sozial- und Gesundheitsforums;

-Absenkung der sogenannten Hebesätze für Beiträge in der Krankenversicherung der PensionistInnen im Bereich der Versicherungsanstalt für Eisenbahn und Bergbau und der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft;

-Anhebung des Zuschlages zur Aufbringung der Mittel im Bereich der bäuerlichen Unfallversicherung;

-Möglichkeit zur wechselseitigen Übertragung von Mitteln der bäuerlichen Kranken- und Unfallversicherung;

-Absenkung des Dienstgeber-Beitrages im Bereich des B-KUVG;

-Weiterdotierung des Krankenkassen-Strukturfonds im Jahr 2015.

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG („Bundesfinanzen“) sowie auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B‑VG („Sozialversicherungswesen“).

II. Besonderer Teil

Zu Art. X1 Z 1 bis 4 (§§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. e, 32a bis 32g, Abschnitt IVb des Achten Teiles des ASVG sowie 593 Abs. 7 ASVG):

Nach dem politischen Willen sollen die beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eingerichtete Controllinggruppe (§§ 32a ff. ASVG) sowie das Sozial- und Gesundheitsforum (§§ 442 ff. ASVG) mit Ende des Jahres 2012 aufgelöst werden.

Die vorgeschlagene Abschaffung der Controllinggruppe soll zu einer Verschlankung der Verwaltungsabläufe unter Beibehaltung eines wirkungsvollen Controllings in der Sozialversicherung (vgl. dazu § 32h ASVG über die Vertragspartneranalyse und § 31 Abs. 3 Z 2 sowie Z 13 und 14 ASVG betreffend die Aufgaben des Hauptverbandes im Bereich versicherungsträgerübergreifendes Controlling und Kennzahlendefinition) führen. Darüber hinaus ist durch die Abstimmung der Finanzziele mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Gesundheit ein wirkungsvolles Instrument zur Steuerung des Verwaltungshandelns eingerichtet.

Hinsichtlich der Abschaffung des Sozial- und Gesundheitsforums ist zu bemerken, dass dieses Gremium ursprünglich als Verwaltungskörper des Hauptverbandes vorgesehen war und seit 2005 im Wesentlichen nur mehr ein Gremium zur Beratung des Hauptverbandes und der zuständigen Bundesministerien für Gesundheit bzw. für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz darstellt. Die Aufgaben können gleichermaßen im Rahmen der Zielsteuerungskompetenzen der Trägerkonferenz (des Hauptverbandes) wahrgenommen werden, sodass auch aus diesem Grund die Beibehaltung einer eigenen Organisationsform nicht mehr notwendig erscheint.

Zu Art. X1 Z 5 und Art. X2 (§ 658 Abs. 4 ASVG und § 339 Abs. 4 GSVG):

Die Träger der Pensionsversicherung haben von jeder auszuzahlenden Pension mit Ausnahme von Waisenpensionen einen Beitrag einzubehalten und einen bestimmten Prozentsatz dieses Betrages zur Finanzierung der Krankenversicherung der PensionistInnen abzuführen.

Durch das Budgetbegleitgesetz 2010, BGBl. I Nr. 111/2010, wurden unter anderem die in § 73 ASVG (Versicherungsanstalt für Eisenbahn und Bergbau) und in § 29 GSVG (Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft) geregelten Hundertsätze für die Finanzierung der Krankenversicherung der PensionistInnen für die Jahre 2010 bis 2014 herabgesetzt und somit eine entsprechende Entlastung des Bundes im Wege der Ausfallshaftung erreicht.

Hinsichtlich der Auswirkung der Absenkung der Hundertsätze in den Jahren 2012 und 2013 wird auf die finanziellen Erläuterungen hingewiesen.

Zu Art. X3 Z 1 und Z 2 (§ 30 Abs. 3 und 5 BSVG):

Zur Aufbringung der Mittel der Unfallversicherung hat der Grundeigentümer/die Grundeigentümerin für land(forst)wirtschaftliche Betriebe und land(forst)wirtschaftlich genutzte Grundstücke einen Zuschlag zur Grundsteuer zu entrichten.

Der Zuschlag ist in einem Hundertsatz der Beitragsgrundlage zu entrichten. Beitragsgrundlage ist für Betriebe der für die Grundsteuer ermittelte Messbetrag bzw. für Grundstücke ein besonderer Messbetrag.

Zur Erreichung eines höheren Deckungsbeitrages der Eigenfinanzierung der Versichertengemeinschaft soll der maßgebliche Hundertsatz von derzeit 200 % auf 300 % angehoben werden. Durch diese Maßnahme soll die Unterdotierung in der Unfallversicherung der Bauern, basierend auf einem Vorschlag der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, ausgeglichen werden.

Zu Art. X3 Z 3 (§ 204 Abs. 6 BSVG):

Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern wurde mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2004, BGBl. I Nr. 105/2004, mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2005 ermächtigt, aus der allgemeinen Rücklage der Unfallversicherung jährlich Mittel in die allgemeine Rücklage der Krankenversicherung zu übertragen.

Die aktuelle finanzielle Entwicklung aufgrund der Streichung des Bundesbeitrages zur Unfallversicherung im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2011 macht eine Erweiterung der Ermächtigungsbestimmung des § 204 Abs. 6 BSVG in dem Sinn erforderlich, dass auch Mittel vom Versicherungszweig der Krankenversicherung in den Versicherungszweig der Unfallversicherung fließen können. Auch diese Maßnahme soll dazu beitragen, dass das finanzielle Gleichgewicht der Unfall- und der Krankenversicherung in der Sozialversicherungsanstalt der Bauern gewährleistet ist.

Dadurch entsteht im Bereich der Selbstverwaltung eine gewisse Flexibilität dahingehend, abhängig vom Bedarf Mittel in den jeweils anderen Versicherungszweig zu verschieben.

Zu Art. X4 (§§ 20 Abs. 1, 22 Abs. 1 und 229 B-KUVG):

Der Dienstgeberbeitrag zur Krankenversicherung wird im Bereich des B‑KUVG in den Jahren 2012 und 2013 um einen Prozentpunkt sowie in den Jahren 2014, 2015 und 2016 um jeweils 0,30 Prozentpunkte abgesenkt. Durch das rückwirkende In-Kraft-Treten ist eine Aufrollung der Beitragsabrechnung seitens des Dienstgebers für die vor Kundmachung dieses Bundesgesetzes geleisteten Beiträge erforderlich.

Der allgemeine Krankenversicherungs-Beitragssatz beläuft sich somit ab Jänner 2012 auf 6,05 % (DG-Anteil 2,3 %, DN-Anteil 3,75 %), in den Jahren 2014, 2015 und 2016 auf 6,65 % (DG-Anteil 2,95 %, DN-Anteil 3,70 %).

Ab 1. Jänner 2017 gilt wieder der im BGBl. I Nr. 101/2007 für den Zeitraum ab 1. Jänner 2014 festgelegte, allgemeine Beitragssatz von 6,95 % (DG-Anteil 3,25 %, DN-Anteil 3,70 %).

Zu Art. X5 (§ 7 Krankenkassen-Strukturfondsgesetz):

Der Strukturfonds für die Gebietskrankenkassen hat sich zur Hebung von Kostendämpfungspotentialen im Ausgabenbereich der Gebietskrankenkassen bestens bewährt. Auch für das Jahr 2015 soll der Fonds basierend auf der Regierungsklausur von Loipersdorf (22./23. Oktober 2010) mit Offensivmitteln (40 Millionen Euro) zur Fortführung der verschiedenen Maßnahmen dotiert werden.

Finanzielle Erläuterungen:

Zu Art. X1 Z 1 bis 4 (§§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. e, 32a bis 32g, Abschnitt IVb des Achten Teiles des ASVG sowie 593 Abs. 7 ASVG):

Durch die Abschaffung der Controllinggruppe und des Sozial- und Gesundheitsforums entfallen rund 100 000 Euro an jährlichen Verwaltungskosten.

Zu Art. X1 Z 5 und Art. X2 (§ 658 Abs. 4 ASVG und § 339 Abs. 4 GSVG):

Durch die vorgeschlagenen Änderungen in den Schlussbestimmungen der § 658 Abs. 4 ASVG und § 339 Abs. 4 GSVG sollen die Hundertsätze in den Jahren 2012 und 2013 herabgesetzt werden, wodurch es zu Entlastungen des Bundes im folgenden Ausmaß (Tabelle 1: Hebesatz in % im jeweiligen Jahr, Tabelle 2: Angaben in Mio. Euro) kommt:

Tabelle 1

2012

2013

2014

2015

2016

VA für Eisenbahn und Bergbau

258

267

315

322

322

SVA der gewerblichen Wirtschaft

160

160

181

203

203

 

Tabelle 2

2012

2013

2014

2015

2016

VA für Eisenbahn und Bergbau

-14

-14

0

0

0

SVA der gewerblichen Wirtschaft

-26

-26

0

0

0

Diesen Einnahmenminderungen stehen bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau ein voraussichtliches Reinvermögen zum Stichtag 31. Dezember 2011 in der Höhe von rund 185 Millionen Euro, bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in der Höhe von rund 487 Millionen Euro gegenüber. Die Senkung der Hebesätze kann daher aus den in diesen Reinvermögen enthaltenen Rücklagen finanziert werden ohne die Liquidität dieser beiden Träger zu gefährden.

Zu Art. X3 Z 1 und Z 2 (§ 30 Abs. 3 und 5 BSVG):

Die vorgesehene Erhöhung des Zuschlages zur Grundsteuer führt im Bereich der bäuerlichen Unfallversicherung zu Mehreinnahmen im Ausmaß von rund 2,5 Millionen Euro im Jahr 2012 und im Ausmaß von jeweils rund fünf Millionen Euro ab dem Jahr 2013.

Zu Art. X3 Z 3 (§ 204 Abs. 6 BSVG):

Aufgrund des Rechnungsabschlusses der Sozialversicherungsanstalt der Bauern für das Jahr 2010 beträgt im Bereich der Unfallversicherung die allgemeine Rücklage für das Jahr 2010 etwa 46,8 Millionen Euro. In den Jahren 2011 und 2012 kann die Verringerung der Einnahmen aufgrund der Streichung des Bundesbeitrages für die Unfallversicherung durch Auflösung der allgemeinen bzw. ungedeckten allgemeinen Rücklage kompensiert werden, wobei für das Jahr 2011 eine allgemeine Rücklage von etwa 22,5 Millionen Euro prognostiziert wird und für das Jahr 2012 eine gänzliche Auflösung der allgemeinen Rücklage zu erwarten ist.

Die allgemeine Rücklage der Unfallversicherung würde ohne Schaffung einer Gegenmaßnahme bereits im Jahr 2013 in den negativen Bereich (auf rund –22,6 Millionen Euro) fallen. Um die Abgänge im Bereich der Unfallversicherung abzudecken, sollen aus der allgemeinen Rücklage der Krankenversicherung - laut Rechnungsabschluss für das Jahr 2010 beträgt im Bereich der bäuerlichen Krankenversicherung die allgemeine Rücklage im Jahr 2011 rund 106,3 Millionen Euro - Mittel in die allgemeine Rücklage der Unfallversicherung umgeschichtet werden können.

Zu Art. X4 (§§ 20 Abs. 1, 22 Abs. 1 und 229 B-KUVG):

Durch die Absenkung des Dienstgeber-Beitrages zur Krankenversicherung im B‑KUVG um einen Prozentpunkt in den Jahren 2012 und 2013 sollen in diesen Jahren jeweils 180 Millionen Euro, durch die Absenkung um 0,30 Prozentpunkte jeweils 60 Millionen Euro p.a. an Entlastung für den öffentlichen Bereich (Bund, Länder u.a.) erreicht werden. Von den Entlastungen profitieren der Bund in einem Ausmaß von rund 40 %, die Länder und die anderen öffentlichen Dienstgeber hingegen in einem Ausmaß von rund 60 %.

 

2012

2013

2014

2015

2016

VA öffentlich Bediensteter

-180

-180

-60

-60

-60

Dieser Einnahmenminderung steht ein voraussichtliches Reinvermögen zum Stichtag 31. Dezember 2011 in der Höhe von rund 632 Millionen Euro gegenüber. In den vergangenen Jahren erzielte die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter jährliche Gebarungsüberschüsse in Höhe von rund 60 Millionen Euro, ebenso ist im Jahr 2011 ein voraussichtlicher Überschuss von 69 Millionen Euro zu erwarten. Auf Grund der Versichertenstruktur ist spätestens nach Auslaufen der vorgesehenen Maßnahme wiederum mit einem Gebarungsüberschuss zu rechnen. In Anbetracht dieser außerordentlichen Finanzsituation ist die vorgesehene befristete Maßnahme, mit der lediglich Rücklagen teilweise abgeschmolzen werden, angemessen.

Zu Art. X5 (§ 7 Krankenkassen-Strukturfondsgesetz):

Die Offensivmaßnahme der Regierungsklausur Loipersdorf soll im Jahr 2015 mit der Dotierung des Krankenkassen-Strukturfonds weiterhin in der Höhe von 40 Millionen Euro fortgeführt werden.