Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundesbahngesetz und das Bezügegesetz geändert werden (Stabilitätsgesetz Bundesdienst 2012)

Der Nationalrat hat beschlossen:

INHALTSVERZEICHNIS

Art.         Gegenstand

1              Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

2              Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

3              Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

4              Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes

5              Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

6              Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

7              Änderung des Pensionsgesetzes 1965

8              Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

9              Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

10            Änderung des Bundesbahngesetzes

11            Änderung des Bezügegesetzes

12            Aufhebung von Rechtsvorschriften

Artikel 1

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXXX, wird wie folgt geändert:

1. In § 15c Abs. 1 wird die Zahl „450“ durch die Zahl „480“ ersetzt.

2. § 38 Abs. 3 lautet:

„(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor

           1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,

           2. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,

           3. bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind,

           4. wenn die Beamtin oder der Beamte nach § 81 Abs. 1 Z 3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder

           5. wenn über die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung der Beamtin oder des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.“

3. In § 38 Abs. 4 wird das Zitat „Abs. 3 Z 3 und 4“ durch das Zitat „Abs. 3 Z 4 und 5“ sowie das Zitat „Abs. 3 Z 4“ durch das Zitat „Abs. 3 Z 5“ ersetzt.

4. In § 38 Abs. 4 letzter Satz wird die Wortfolge „und ein anderer geeigneter Beamter, bei dem dies nicht der Fall ist,“ durch die Wortfolge „und eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle, die oder der zur Versetzung heransteht und bei der oder dem dies nicht der Fall ist,“ ersetzt.

5. § 38 Abs. 5 lautet:

„(5) Eine Versetzung der Beamtin oder des Beamten durch das Ressort, dem die Beamtin oder der Beamte angehört, in ein anderes Ressort bedarf bei sonstiger Nichtigkeit des Bescheids der Zustimmung der Leiterin oder des Leiters dieses Ressorts.“

6. § 48 Abs. 6 entfällt.

7. In § 49 Abs. 5 erster und letzter Satz entfällt jeweils die Wortfolge „oder 6“.

8. In § 76 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „oder 6“.

9. In § 82 Abs. 3 wird das Zitat „§ 38 Abs. 3 Z 3“ durch das Zitat „§ 38 Abs. 3 Z 4“ ersetzt.

10. In § 169 Abs. 1 Z 6, § 173 Abs. 1 Z 5, § 187 Abs. 1 Z 4 und § 187 Abs. 2 Z 4 wird jeweils die Wortfolge „Abs. 4 bis 6“ durch die Wortfolge „Abs. 4 und 5“ ersetzt.

11. In § 169 Abs. 3 und § 173 Abs. 3 wird jeweils das Zitat „§ 38 Abs. 3 Z 4“ durch das Zitat „§ 38 Abs. 3 Z 5“ ersetzt.

12. Nach § 236e wird folgender § 236f samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. XXX/XXXX

§ 236f. Die Zahl „480“ in § 15c Abs. 1 wird bei Ruhestandsversetzungen, die in den in der linken Spalte angeführten Zeiträumen wirksam werden, durch die in der rechten Spalte angeführte Zahl ersetzt:

 

31. Dezember 2012 bis 30. November 2013

456

31. Dezember 2013 bis 30. November 2014

462

31. Dezember 2014 bis 30. November 2015

468

31. Dezember 2015 bis 30. November 2016

474“

 

13. Nach § 280a wird folgender § 280b samt Überschrift eingefügt:

„Führung der IT-Unterstützung des Personalmanagements des Bundes

§ 280b. Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat im Rahmen ihrer oder seiner Koordinationskompetenz

           1. die Grundsätze für und den Einsatz von standardisierten IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes und deren Betrieb festzulegen und

           2. verbindliche Richtlinien für die Nutzung der das Personalmanagement unterstützenden IT-Infrastruktur und der dafür vorgesehenen Verfahren zu erlassen.“

14. Dem § 284 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten in Kraft:

           1. § 15c Abs. 1, § 38 Abs. 3 bis 5, § 49 Abs. 5, § 76 Abs. 3, § 82 Abs. 3, § 169 Abs. 1 Z 6, § 169 Abs. 3, § 173 Abs. 1 Z 5, § 173 Abs. 3, § 187 Abs. 1 Z 4, § 187 Abs. 2 Z 4, § 236f samt Überschrift und § 280b samt Überschrift sowie der Entfall des § 48 Abs. 6 mit 1. Juli 2012.“

Artikel 2

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXXX, wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Abs. 1 Z 1 wird das Zitat „§ 38 Abs. 3 Z 3“ durch das Zitat „§ 38 Abs. 3 Z 4“ ersetzt.

2. An die Stelle von § 12a Abs. 1 treten folgende Bestimmungen:

§ 12a. (1) Die Beamtin oder der Beamte kann auf Antrag oder aus wichtigem dienstlichen Interesse von Amts wegen in eine andere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt werden. Eine Überstellung von Amts wegen kann nur in eine gleichwertige oder höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe erfolgen. § 38 BDG 1979 ist sinngemäß anzuwenden.

(1a) Für die Ermittlung, ob eine Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gleichwertig oder höher ist, werden die nachstehenden Besoldungs- und Verwendungsgruppen wie folgt zusammengefasst:

           1. Verwendungsgruppen A 1, A, L PH, L 1, M BO 1, M ZO 1, H 1, FI 1, SI 1, S 1, PF 1, Universitätslehrpersonen, Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter, Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte;

           2. Verwendungsgruppen L2a2, SI 2, FI 2, S 2, E 1, K 1;

           3. Verwendungsgruppen A 2, B, L2b1, L2a1, W 1, M BO 2, M ZO 2, H 2, K 2, PF 2;

           4. Verwendungsgruppen A 3, C, P 1, L 3, E2a, W 2, M BUO 1, M ZUO 1, K 3, PF 3 bis PF 5;

           5. Verwendungsgruppen A 4 bis A 7, E2b, E2c, D, E, P2  bis P 5, M BUO 2, ZUO 2, M ZCh, K 4 bis K 6, PF 6.

Eine Besoldungs- oder Verwendungsgruppe ist gleichwertig wenn sie in der gleichen Ziffer genannt ist. Sie ist höher wenn sie in einer der Bezeichnung nach niedrigeren Ziffer genannt ist.“

3. Dem § 12b wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Nach einer Überstellung von Amts wegen ist die Beamtin oder der Beamte zumindest so zu stellen, als wäre eine von ihr oder ihm nicht selbst zu vertretende Verwendungsänderung innerhalb ihrer oder seiner Verwendungsgruppe erfolgt.“

4. § 15 Abs. 1 Z 2 entfällt.

5. In § 15 Abs. 3 Z 3 wird das Zitat „Abs. 1 Z 2, 4 bis 6, 8 und 9“ durch das Zitat „Abs. 1 Z  4 bis 6, 8 und 9“ ersetzt.

6. In § 16 Abs. 8 entfällt die Wortfolge „oder 6“.

7. § 16a samt Überschrift entfällt.

8. In § 20c Abs. 2a entfällt das Wort „anderen“ und die Wortfolge „als dem Bund“.

9. In § 22 Abs. 1a entfallen in der Tabelle die die Geburtsjahrgänge von „ab 1986“ bis einschließlich „1976“ betreffenden Zeilen.

10. Dem § 175 wird  folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten in Kraft:

           1. § 10 Abs. 1 Z 1, § 12a Abs. 1 und 1a, § 12b Abs. 5, § 15 Abs. 3 Z 3, § 16 Abs. 8 sowie der Entfall des § 15 Abs. 1 Z 2 und des § 16a samt Überschrift mit 1. Juli 2012,

           2. § 22 Abs. 1a mit 1. Jänner 2014,

           3. § 20c Abs. 2a mit dem der Kundmachung folgenden Tag dieses Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. XXX/XXXX.“

Artikel 3

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXXX, wird wie folgt geändert:

1. § 27a Abs. 8 entfällt.

2. In § 29f Abs. 3 entfällt die Wortfolge „oder 6“.

3. In § 49h Abs. 5 wird die Wortfolge „Abs. 3 bis 6“ durch die Wortfolge „Abs. 3 bis 5“ ersetzt.

4. In § 49o Abs. 2 wird die Wortfolge „Abs. 4 bis 6“ durch die Wortfolge „Abs. 4 und 5“ ersetzt.

5. Dem § 100 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) § 29f Abs. 3, § 49h Abs. 5, § 49o Abs. 2 sowie der Entfall des § 27a Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten mit 1. Juli 2012 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes

Das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXXX, wird wie folgt geändert:

1. In § 87a Abs. 1 wird die Zahl „450“ durch die Zahl „480“ ersetzt.

2. Nach § 166i wird folgender § 166j samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. XXX/XXXX

§ 166j. Die Zahl „480“ in § 87a Abs. 1 wird bei Ruhestandsversetzungen, die in den in der linken Spalte angeführten Zeiträumen wirksam werden, durch die in der rechten Spalte angeführte Zahl ersetzt:

 

31. Dezember 2012 bis 30. November 2013

456

31. Dezember 2013 bis 30. November 2014

462

31. Dezember 2014 bis 30. November 2015

468

31. Dezember 2015 bis 30. November 2016

474“

 

3. Dem § 212 wird folgender Abs. 59 angefügt:

„(59) § 87a Abs. 1 und § 166j samt Überschrift in der Fassung des BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten mit 1. Juli 2012 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXXX, wird wie folgt geändert:

1. In § 13c Abs. 1 wird die Zahl „450“ durch die Zahl „480“ ersetzt.

2. Nach § 115g wird folgender § 115h samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. XXX/XXXX

§ 115h. Die Zahl „480“ in § 13c Abs. 1 wird bei Ruhestandsversetzungen, die in den in der linken Spalte angeführten Zeiträumen wirksam werden, durch die in der rechten Spalte angeführte Zahl ersetzt:

 

31. Dezember 2012 bis 30. November 2013

456

31. Dezember 2013 bis 30. November 2014

462

31. Dezember 2014 bis 30. November 2015

468

31. Dezember 2015 bis 30. November 2016

474“

 

3. Dem § 123 wird folgender Abs. 67 angefügt:

„(67) § 13c Abs. 1 und § 115h samt Überschrift in der Fassung des BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten mit 1. Juli 2012 in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXXX, wird wie folgt geändert:

1. In § 13c Abs. 1 wird die Zahl „450“ durch die Zahl „480“ ersetzt.

2. Nach § 124h wird folgender § 124i samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. XXX/XXXX

§ 124i. Die Zahl „480“ in § 13c Abs. 1 wird bei Ruhestandsversetzungen, die in den in der linken Spalte angeführten Zeiträumen wirksam werden, durch die in der rechten Spalte angeführte Zahl ersetzt:

 

31. Dezember 2012 bis 30. November 2013

456

31. Dezember 2013 bis 30. November 2014

462

31. Dezember 2014 bis 30. November 2015

468

31. Dezember 2015 bis 30. November 2016

474“

 

3. Dem § 127 wird folgender Abs. 50 angefügt:

„(50) § 13c Abs. 1 und § 124i samt Überschrift in der Fassung des BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten mit 1. Juli 2012 in Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXXX, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 14 erster Satz lautet:

„Auf Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. Dezember 2004 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sind, sowie auf Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. Dezember 1975 geboren sind, sind anstelle der für die vor dem 1. Jänner 2005 aufgenommenen Beamtinnen und Beamten geltenden pensionsrechtlichen Vorschriften über das Beitrags- und Leistungsrecht die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften insbesondere des ASVG und des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, anzuwenden.“

2. Nach § 105 wird folgender § 105a samt Überschrift eingefügt:

„Kontoerstgutschrift für nach dem 31. Dezember 1975 geborene Beamtinnen und Beamte

§ 105a. (1) Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. Dezember 1975 geboren sind, wird durch Berechnung eines Ausgangsbetrags und eines Vergleichsbetrags eine Kontoerstgutschrift zum 1. Jänner 2014 ermittelt.

(2) Zur Ermittlung der Kontoerstgutschrift ist der Ruhebezug nach Abschnitt II und IX dieses Bundesgesetzes, der der Beamtin oder dem Beamten im Fall der Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 31. Dezember 2013 gebührte, zu berechnen. Die Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage. Kindererziehungszeiten sind dabei in sinngemäßer Anwendung von § 15 Abs. 2 Z 3 APG zu berücksichtigen. Die Beitragsgrundlagen sind mit den ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktoren nach Anlage 7 zum APG, die mit dem um 30 % erhöhten Anpassungsfaktor gemäß § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG für das Jahr 2013 zu vervielfachen sind, aufzuwerten.

(3) Die nach Abs. 2 ermittelte Pensionshöhe bildet den Ausgangsbetrag für die Berechnung der Kontoerstgutschrift.

(4) Zur Ermittlung der Kontoerstgutschrift ist weiters der Ruhebezug nach diesem Bundesgesetz bei Anwendung der Parallelrechnung nach der am 31. Dezember 2013 geltenden Rechtslage, der der Beamtin oder dem Beamten gebühren würde, wenn sie oder er mit Ablauf des 31. Dezember 2013 in den Ruhestand versetzt worden wäre, zu berechnen. Die Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage.

(5) Die nach Abs. 4 ermittelte Pensionshöhe auf Grund der Parallelrechnung bildet den Vergleichsbetrag für die Berechnung der Kontoerstgutschrift.

(6) Das 14-fache des Ausgangsbetrages bildet die Kontoerstgutschrift. Ist jedoch der Ausgangsbetrag mehr als 3,5% niedriger oder höher als der Vergleichsbetrag, bildet das 14-fache des um 3,5% verminderten oder erhöhten Vergleichsbetrages die Kontoerstgutschrift.

(7) Die Kontoerstgutschrift ist als Gesamtgutschrift für das Jahr 2013 bis 30. Juni 2014 in das Pensionskonto aufzunehmen. Frühere Teil- und Gesamtgutschriften verlieren damit ihre Gültigkeit und werden durch die Gesamtgutschrift 2013 ersetzt.

(8) Die Kontoerstgutschrift bzw. die Gesamtgutschrift für das Jahr 2013 ist bei nachträglichen Änderungen der für die Bemessung maßgebenden Werte neu zu berechnen.

(9) Die für den Beamten zuständige Dienstbehörde 1. Instanz hat bis 30. April 2014 die für die Ermittlung der Kontoerstgutschrift erforderlichen Daten der pensionskontoführenden Stelle zur Verfügung zu stellen. Die Verantwortung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und rechtzeitige Übermittlung der Daten nach den von der Bundesministerin für Finanzen im Einvernehmen mit der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter erstellten technischen Vorgaben liegt bei den Dienstbehörden.“

3. Dem § 109 wird folgender Abs. 71 angefügt:

„(71) § 1 Abs. 14 und § 105a samt Überschrift in der Fassung des BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 8

Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

Das Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXXX, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird nach dem Wort „stehenden“ die Wortfolge „und vor dem 1. Jänner 1976 geborenen“ eingefügt und folgender Satz angefügt:

„Auf Bundestheaterbedienstete, die nach dem 31. Dezember 1975 geboren sind, sind die pensionsrechtlichen Vorschriften des Sozialversicherungsrechts über das Beitrags- und Leistungsrecht, insbesondere das Allgemeine Sozialversicherungsrecht (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, und das Allgemeine Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, anzuwenden.“

2. In § 2f Abs. 1 wird die Zahl „450“ durch die Zahl „480“ ersetzt.

3. In § 10 Abs. 2a entfallen in der Tabelle die die Geburtsjahrgänge von „ab 1986“ bis einschließlich „1976“ betreffenden Zeilen.

4. Nach § 18o wird folgender § 18p samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. XXX/XXXX

§ 18p. Die Zahl „480“ in § 2f Abs. 1 wird bei Ruhestandsversetzungen, die in den in der linken Spalte angeführten Zeiträumen wirksam werden, durch die in der rechten Spalte angeführte Zahl ersetzt:

 

31. Dezember 2012 bis 30. November 2013

456

31. Dezember 2013 bis 30. November 2014

462

31. Dezember 2014 bis 30. November 2015

468

31. Dezember 2015 bis 30. November 2016

474“

 

5. Nach § 21c wird folgender Abschnitt IIIa mit § 21d samt Überschrift eingefügt:

„Kontoerstgutschrift für nach dem 31. Dezember 1975 geborene Bundestheaterbedienstete

§ 21d. (1) Für Bundestheaterbedienstete, die nach dem 31. Dezember 1975 geboren sind, wird durch Berechnung eines Ausgangsbetrags und eines Vergleichsbetrags eine Kontoerstgutschrift zum 1. Jänner 2014 ermittelt.

(2) Zur Ermittlung der Kontoerstgutschrift ist der Ruhebezug nach Abschnitt I dieses Bundesgesetzes, der der oder dem Bundestheaterbediensteten gebühren würde, wenn sie oder er mit Ablauf des 31. Dezember 2013 in den Ruhestand versetzt worden wäre, zu berechnen. Die Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage. Kindererziehungszeiten sind dabei in sinngemäßer Anwendung von § 15 Abs. 2 Z 3 APG zu berücksichtigen. Die Beitragsgrundlagen sind mit den ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktoren nach Anlage 7 zum APG, die mit dem um 30 % erhöhten Anpassungsfaktor gemäß § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG für das Jahr 2013 zu vervielfachen sind, aufzuwerten.

(3) Die nach Abs. 2 ermittelte Pensionshöhe bildet den Ausgangsbetrag für die Berechnung der Kontoerstgutschrift.

(4) Zur Ermittlung der Kontoerstgutschrift ist weiters der Ruhebezug nach diesem Bundesgesetz bei Anwendung der Parallelrechnung nach der am 31. Dezember 2013 geltenden Rechtslage, der der oder dem Bundestheaterbedienstete gebühren würde, wenn sie oder er mit Ablauf des 31. Dezember 2013 in den Ruhestand versetzt worden wäre, zu berechnen. Die Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage.

(5) Die nach Abs. 4 ermittelte Pensionshöhe auf Grund der Parallelrechnung bildet den Vergleichsbetrag für die Berechnung der Kontoerstgutschrift.

(6) Das 14-fache des Ausgangsbetrages bildet die Kontoerstgutschrift. Ist jedoch der Ausgangsbetrag mehr als 3,5% niedriger oder höher als der Vergleichsbetrag, bildet das 14-fache des um 3,5% verminderten oder erhöhten Vergleichsbetrages die Kontoerstgutschrift.

(7) Die Kontoerstgutschrift ist als Gesamtgutschrift für das Jahr 2013 bis 30. Juni 2014 in das Pensionskonto aufzunehmen. Frühere Teil- und Gesamtgutschriften verlieren damit ihre Gültigkeit und werden durch die Gesamtgutschrift 2013 ersetzt.

(8) Die Kontoerstgutschrift bzw. die Gesamtgutschrift für das Jahr 2013 ist bei nachträglichen Änderungen der für die Bemessung maßgebenden Werte neu zu berechnen.“

6. Dem § 22 wird folgender Abs. 38 angefügt:

„(38) In der Fassung des BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten in Kraft:

           1. § 2f Abs. 1 und § 18p samt Überschrift mit 1. Juli 2012,

           2. § 1 Abs. 1, § 10 Abs. 2a und Abschnitt IIIa mit § 21d samt Überschrift mit 1. Jänner 2014.“

Artikel 9

Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

Das Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXXX, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) Auf Bedienstete, die nach dem 31. Dezember 1975 geboren sind, sind die pensionsrechtlichen Vorschriften des Sozialversicherungsrechts über das Beitrags- und Leistungsrecht, insbesondere das Allgemeine Sozialversicherungsrecht (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, und das Allgemeine Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, anzuwenden.“

2. In § 2b Abs. 1 wird die Zahl „450“ durch die Zahl „480“ ersetzt.

3. In § 5 Abs. 2 letzter Satz wird nach dem Zitat „§ 2 Abs. 1 Z 4“ das Zitat „oder § 2 Abs. 2 Z 6“ eingefügt.

4. In § 5 Abs. 3 wird der Prozentsatz „0,175“ durch den Prozentsatz „0,525%“ ersetzt.

5. Dem § 62 wird folgender Abs. 27 angefügt:

„(27) In der Fassung des BGBl. I Nr. xx/2012 treten in Kraft:

           1. § § 2b Abs. 1 und § 65c samt Überschrift mit 1. Juli 2012,

           2. § 5 Abs. 2 mit 1. Jänner 2013,

           3. § 1 Abs. 12 und Abschnitt XIIa mit § 72 samt Überschrift mit 1. Jänner 2014.“

6. Nach § 65b wird folgender § 65c samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. XXX/XXXX

§ 65c. Die Zahl „480“ in § 2b Abs. 1 wird bei Ruhestandsversetzungen, die in den in der linken Spalte angeführten Zeiträumen wirksam werden, durch die in der rechten Spalte angeführte Zahl ersetzt:

 

31. Dezember 2012 bis 30. Dezember 2013

456

31. Dezember 2013 bis 30. Dezember 2014

462

31. Dezember 2014 bis 30. Dezember 2015

468

31. Dezember 2015 bis 30. Dezember 2016

474“

 

7. Nach § 71 wird folgender Abschnitt XIIa mit § 72 samt Überschrift eingefügt:

„Kontoerstgutschrift für nach dem 31. Dezember 1975 geborene Beamtinnen und Beamte

§ 72. (1) Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. Dezember 1975 geboren sind, wird durch Berechnung eines Ausgangsbetrags und eines Vergleichsbetrags eine Kontoerstgutschrift zum 1. Jänner 2014 ermittelt.

(2) Zur Ermittlung der Kontoerstgutschrift ist der Ruhebezug nach Abschnitt II und § 25 dieses Bundesgesetzes, der der Beamtin oder dem Beamten gebühren würde, wenn sie oder er mit Ablauf des 31. Dezember 2013 in den Ruhestand versetzt worden wäre, zu berechnen. Die Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage. Kindererziehungszeiten sind dabei in sinngemäßer Anwendung von § 15 Abs. 2 Z 3 APG zu berücksichtigen. Die Beitragsgrundlagen sind mit den ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktoren nach Anlage 7 zum APG, die mit dem um 30 % erhöhten Anpassungsfaktor gemäß § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG für das Jahr 2013 zu vervielfachen sind, aufzuwerten.

(3) Die nach Abs. 2 ermittelte Pensionshöhe bildet den Ausgangsbetrag für die Berechnung der Kontoerstgutschrift.

(4) Zur Ermittlung der Kontoerstgutschrift ist weiters der Ruhebezug nach diesem Bundesgesetz bei Anwendung der Parallelrechnung nach der am 31. Dezember 2013 geltenden Rechtslage, der der Beamtin oder dem Beamten gebühren würde, wenn sie oder er mit Ablauf des 31. Dezember 2013 in den Ruhestand versetzt worden wäre, zu berechnen. Die Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage.

(5) Die nach Abs. 4 ermittelte Pensionshöhe auf Grund der Parallelrechnung bildet den Vergleichsbetrag für die Berechnung der Kontoerstgutschrift.

(6) Das 14-fache des Ausgangsbetrages bildet die Kontoerstgutschrift. Ist jedoch der Ausgangsbetrag mehr als 3,5% niedriger oder höher als der Vergleichsbetrag, bildet das 14-fache des um 3,5% verminderten oder erhöhten Vergleichsbetrages die Kontoerstgutschrift.

(7) Die Kontoerstgutschrift ist als Gesamtgutschrift für das Jahr 2013 bis 30. Juni 2014 in das Pensionskonto aufzunehmen. Frühere Teil- und Gesamtgutschriften verlieren damit ihre Gültigkeit und werden durch die Gesamtgutschrift 2013 ersetzt.

(8) Die Kontoerstgutschrift bzw. die Gesamtgutschrift für das Jahr 2013 ist bei nachträglichen Änderungen der für die Bemessung maßgebenden Werte neu zu berechnen.

(9) Die für den Beamten zuständige Gesellschaft oder Einrichtung hat bis 30. April 2014 der pensionskontoführenden Stelle die für die Ermittlung der Kontoerstgutschrift erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.“

Artikel 10

Änderung des Bundesbahngesetzes

Das Bundesbahngesetz, BGBl. I Nr. 825/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2011, wird wie folgt geändert:

1. In § 52 Abs. 5 Z 5 entfallen in der Tabelle die die Geburtsjahrgänge „1977“ und „1976“ betreffenden Zeilen.

2. Dem § 56 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) § 52 Abs. 5 Z 5 in der Fassung des BGBl. I Nr. XXX/XXXX tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 11

Änderung des Bezügegesetzes

Das Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2011, wird wie folgt geändert:

1. § 44n Z 2 lit. a und b lautet:

              „a) für die unter dem Betrag von 4 230 Euro liegenden Teile der wiederkehrenden Leistung sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen um jeweils 4,7 Prozentpunkte und

               b) für die ab dem Betrag von 4 230 Euro liegenden Teile der wiederkehrenden Leistung sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen um jeweils 11,7 Prozentpunkte.“

2. Dem § 45 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) § 44n Z 2 lit. a und b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.“

Artikel 12

Aufhebung von Rechtsvorschriften

(1) Die Verordnung der Bundesregierung vom 10. Dezember 1974, mit der die Wochendienstzeit bestimmter Bedienstetengruppen im Bundesdienst verlängert wird, BGBl. Nr. 799/1974, wird mit Ablauf des 30. Juni 2012 aufgehoben.

(2) Die Verordnung der Bundesregierung vom 22. Dezember 1981, mit der die Wochendienstzeit bestimmter Bedienstetengruppen im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung verlängert wird, BGBl. Nr. 17/1982, wird mit Ablauf des 30. Juni 2012 aufgehoben.

(3) Die Verordnung der Bundesregierung, mit der die Dienstzeit bestimmter Bedienstetengruppen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung verlängert wird, BGBl. Nr. 584/1995, wird mit Ablauf des 30. Juni 2012 aufgehoben.