Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Der Entwurf enthält insbesondere Maßnahmen und Regelungen

- zur Flexibilisierung des Versetzungsrechts,

- zur Abschaffung des verlängerten Dienstplans und

- zur rascheren Harmonisierung des Beamten-Pensionssystem mit dem Allgemeinen Pensionssystem.

Finanzielle Auswirkungen

Es entstehen durch vorliegenden Entwurf folgende Aufwandsveränderungen:

 




 

Mehrausgaben/Mindereinnahmen (+) und Minderausgaben/Mehreinnahmen (-)
in Mio. Euro

Maßnahme

2012

2013

2014

2015

2016

 

Abschaffung verlängerter Dienstplan

-8

-16

-16

-16

-16

Klarstellung § 20c Abs. 2a GehG

-0,2

-0,2

-0,2

-0,2

-0,2

Einführung amtswegige Überstellung

 

-0,8

-0,8

-0,8

-0,8

Änderungen bei Korridorpension

 

-2

-2

-4

-7

Kontogutschriftmodell ab 2014

 

 

+1

+1

+1

 

 

 

 

 

 

 

-8,2

-19,8

-19,8

-21,8

-24,8

Geschlechtsspezifische Auswirkungen

Regelungen im vorliegenden Entwurf, die eine Verschiebung zwischen den Geschlechtern bewirken können bzw. ein Geschlecht stärker betreffen, sind vor allem:

-       Die Abschaffung verlängerter Dienstplan betrifft vor allem Männer.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich

1.      hinsichtlich der Art. 1 bis 4 und 12 (BDG 1979, GehG, VBG, RStDG, Aufhebung von Rechtsvorschriften), 7 (PG 1965) aus Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG (Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten),

2.      hinsichtlich des Art. 5 (LDG 1984) aus Art. 14 Abs. 2 B-VG,

3.      hinsichtlich des Art. 6 (LLDG 1985) aus Art. 14a Abs. 3 B-VG,

4.      hinsichtlich der Art. 8 bis 10 (BThPG, BB-PG und BBG) aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG,

5.      hinsichtlich des Art. 11 (Bezügegesetz) aus Art. 10 Abs. 1 Z 1 B-VG.


II. Besonderer Teil

Zu § 15c Abs. 1 und § 236f BDG 1979, § 87a Abs. 1 und § 166j RStDG, § 13c Abs. 1 und § 115h LDG, § 13c Abs. 1 und § 124i LLDG, § 2f Abs. 1 und § 18p BThPG sowie § 2b Abs. 1 und § 65c BB-PG:

Durch die vorgeschlagene Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension (Vorliegen von mindestens 480 statt 450 ruhegenussfähiger Gesamtdienstzeit in fünf Sechs-Monats-Schritten) soll schrittweise ein späterer Pensionsantritt erreicht werden. Bei einem Pensionsantritt nach der Korridorpensionsregelung ab 1. Jänner 2013 sind bereits 38 Jahre ruhegenussfähiger Gesamtdienstzeit erforderlich, ab 1. Jänner 2014 38,5 Jahre etc. Bei Pensionsantritten ab 1. Jänner 2017 müssen 40 Jahre ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit zur Inanspruchnahme der Korridorpension vorliegen.

Zu § 38 Abs. 3 BDG 1979:

Die Aufzählung der Tatbestände zum „wichtigen dienstlichen Interesse“ im § 38 Abs. 3 soll präzisiert und entschlackt werden. So erscheint es zweckmäßig, eine Aufteilung der Z 1 auf zwei Tatbestände (und zwei „Ziffern“) vorzunehmen. Ebenso soll der Bezug auf die „erforderliche Ausbildung und Eignung“ in Z 2 entfallen, um insbesondere bei ressortübergreifenden Versetzungen „Versetzungsbarrieren“ abzubauen.

Es ist davon auszugehen, dass die Eignung für den Zielarbeitsplatz eine vom Dienstgeber zu berücksichtigende Voraussetzung der Versetzung ist.

Zu § 38 Abs. 4 letzter Satz BDG 1979:

Die derzeitig erforderliche verpflichtende Prüfung, ob bei einer in Aussicht genommenen überörtlichen Versetzung nicht jemand anderer „geringer betroffen“ ist („weniger nachteilige Alternativversetzung“ gemäß § 38 Abs. 4 2. Satz BDG) ist im Einzelfall überaus aufwändig und letztlich nicht praktikabel. Der Prüfungsaufwand wird daher in Zukunft insofern eingeschränkt, als nur mehr „die zur Versetzung heranstehenden“ Beamtinnen und Beamten derselben Dienststelle – das sind grundsätzlich die vom selben Versetzungsanlass betroffenen Beamtinnen und Beamten - in die Prüfung einbezogen werden.

Zu § 38 Abs. 5 BDG 1979:

Derzeit ist lediglich die „amtswegige“ Versetzung in ein anderes Ressort im Hinblick auf die Zustimmung des aufnehmenden Ressorts ausdrücklich geregelt (§ 38 Abs. 5). Schon um klarzustellen, dass auch „freiwillige“ Versetzungen in andere Ressorts möglich sind, soll die Einschränkung der „Amtswegigkeit“ entfallen.

Zu § 48 Abs. 6, § 49 Abs. 5, § 76 Abs. 3, § 169 Abs. 1 Z 6, § 173 Abs. 1 Z 5, § 187 Abs. 1 Z 4 und § 187 Abs. 2 Z 4 BDG 1979, § 15 Abs. 1 Z 2, § 15 Abs. 3 Z 3, § 16 Abs. 8, § 16a GehG, § 27a Abs. 8, § 29f Abs. 3, § 49h Abs. 5, § 49o Abs. 2 VBG, § 59 Abs. 1 Z 2 PG 1965 und Artikel 8 (Aufhebung von Rechtsvorschriften):

Durch den Entfall des § 48 Abs. 6 BDG 1979 wird der so genannte „verlängerte Dienstplan“, der derzeit noch für bestimmtem Bedienstetengruppen im Ressortbereich des BMI, des BMLVS, des BMJ sowie für bestimmte Bedienstete der Post und Telekom gilt, abgeschafft. Die entsprechenden gehalts- und pensionsrechtlichen Bestimmungen sind daher ebenfalls aufzuheben bzw. anzupassen. Zur Erhöhung der Rechtssicherheit werden die entsprechenden, auf Grundlage des § 48 Abs. 6 BDG 1979 erlassenen Verordnungen der Bundesregierung aufgehoben.

Durch diese Änderungen wird die Möglichkeit zur Erlassung genereller (z.B. Dienstpläne) oder individueller Weisungen (z.B. zur Erbringung von Mehrdienstleistungen) nicht eingeschränkt. Dienstpläne wären in den jeweiligen Bundesministerien anzupassen.

Allenfalls auf Grundlage des § 16a GehG erlassene Bescheide werden damit gegenstandlos. Gleiches gilt freilich auch für die folgenden Verordnungen über Pauschalvergütungen für den verlängerten Dienstplan:

         - Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 11. Dezember 1974 über die Festsetzung der Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan und einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für die Beamten des rechtskundigen Dienstes bei den Bundespolizeibehörden, BGBl. Nr. 46/1975 in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 392/2001,

         - Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Festsetzung der Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan und einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für bestimmte Angehörige des Bundesheeres, BGBl. Nr. 628/1995 in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 739/1996 und BGBl. II Nr. 437/2001 iVm VBl. I Nr. 115/2001,

         - Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 13. Dezember 1974 über die Festsetzung einer Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan für Beamte des Dienstzweiges "Höherer Dienst in Justizanstalten und in der Bewährungshilfe", BGBl. Nr. 23/1975,

         - Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Festsetzung von Pauschalvergütungen für verlängerte Dienstpläne im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung, BGBl. Nr. 471/1991.

Zu § 280b BDG 1979:

Die im Rahmen des StabG 2012 geplante Aufgabendefinition für das IT-unterstützte Personalmanagement des Bundes (s. dazu den entsprechenden Entwurf des BMF) soll durch eine Definition der im geplanten § 44a Abs. 1 BHG und in der Anlage 2 Abschnitt D Z 9 BMG angesprochenen, aber inhaltlich nicht näher ausgeführten „führenden Zuständigkeit der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers (des Bundeskanzleramts)“ ergänzt werden. Bei dieser vom BKA bereits derzeit wahrgenommenen „führenden Zuständigkeit“ handelt es sich um die Koordinationskompetenz bzgl. der Art und des Einsatzes von standardisierten IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes sowie um die Vorgaben für die einheitliche, effiziente, rechtskonforme und richtige Nutzung dieser Instrumente.

Zu § 12a GehG:

Zur Gewährleistung der ressortübergreifenden Mobilität sollen in Zukunft die Regeln der „Versetzung“ auch über die Grenzen von Besoldungsgruppen hinweg angewendet werden. Damit ist eine Adaptierung des „Überstellungs-Regimes“ im Hinblick auf die Einführung „amtswegiger Überstellungen“ erforderlich. Naturgemäß ist gesetzlich zu gewährleisten, dass lediglich in zumindest gleichwertige Verwendungsgruppen überstellt werden kann.

Einsparungen entstehen dadurch, dass keine zusätzlichen Aufnahmen erfolgen müssen, da vorhandenes Personal, dessen Arbeitsplätze obsolet werden, eingesetzt wird. Den Kosteberechnungen liegt die Annahme von 20 Fälle à 40.000 pro Jahr zugrunde.

Zu § 12b Abs. 5 GehG:

Durch Abs. 5 wird im Falle einer Überstellung von Amts wegen sichergestellt, dass Bedienstete nicht schlechter gestellt sind als würden sie innerhalb ihrer Verwendungsgruppe verändert. Dies bewirkt z.B., dass für die Gruppen der Besoldungsreform der Fallschirm und die Wahrungsfunktion greifen. Sollte jedoch die Ergänzungszulage gemäß Abs. 1 bis 4 für die Bediensteten ein besseres Ergebnis bringen, so sind diese anzuwenden. Die Abwägung hat nicht nur im Zeitpunkt der Überstellung zu erfolgen, sondern auch zu jedem Monat danach.

Zu § 20c Abs. 2a GehG:

Anpassung an die bisherige Auslegungspraxis. Mit dieser Änderung soll die bisherige Auslegungspraxis formal dargestellt und sichergestellt werden, dass für ein und dieselbe Zeit keine zwei Jubiläumszuwendungen gebühren. Das finanzielle Volumen ist mit bis zu 0,2 Mio. € jährlich (7 Fälle á 25.000 € pro Jubiläumszuwendung) anzusetzen.

Zu § 22 Abs. 1a GehG, § 10 Abs. 2a BThPG und § 52 Abs. 5 Z 5 BBG:

Da die ab 1. Jänner 1976 geborenen Beamtinnen und Beamten aus dem PG etc. ausgenommen werden und auf sie dann das Beitragsrecht des ASVG anzuwenden ist, haben sie auch keine Pensionsbeiträge nach dem Gehaltsgesetz etc. mehr zu leisten.

Zu § 1 Abs. 14 PG, § 1 Abs.1 BThPG und § 1 Abs. 12 BB-PG:

Die ab 1. Jänner 1976 geborenen Beamtinnen und Beamten sollen – wie bereits die ab 1. Jänner 2005 ernannten Beamtinnen und Beamten – aus dem Anwendungsbereich des PG 1965 etc. ausgenommen werden. Dadurch wird eine raschere Harmonisierung des Beamten-Pensionssystem mit dem Allgemeinen Pensionssystem erreicht. Im Jahr 2040 ist bei der Bemessung der Pensionen der Bundesbeamtinnen und –beamten nur noch das APG anzuwenden.

Zu § 105a PG, § 21d BThPG und § 72 BB-PG:

Für Beamtinnen und Beamte ab dem Geburtsjahrgang 1976 entfällt ab 1. Jänner 2014 die Parallelrechnung bei der Pensionsbemessung. Auf sie ist künftig das APG anzuwenden.

Zu diesem Zweck ist es erforderlich die im bisherigen Pensionssystem erworbenen Ansprüche zu berechnen und mit einer sog. „Kontoerstgutschrift“ in das Pensionskonto des APG zu übertragen.

Zum Zweck der Ermittlung der Kontoerstgutschrift wird zum Stichtag 1. Jänner 2014 eine fiktive abschlagsfreie „Altpension“ nach dem PG unter Heranziehung aller bis zum Ende des Jahres 2013 erworbenen Zeiten berechnet (Ausgangsbetrag). Kindererziehungszeiten werden dabei genauso berücksichtigt wie im APG. Übergangsbestimmungen sind außer Acht zu lassen. Die „Durchrechnungsverluste“ werden dabei durch die zusätzliche 30-prozentige Aufwertung der Beitragsgrundlagen kompensiert.

Daneben wird durch Berechnung einer nach den geltenden Bestimmungen der Parallelrechnung ermittelten Vergleichspension zum 1. Jänner 2014 (Vergleichsbetrag) sichergestellt, dass die Abweichungen der Kontoerstgutschrift von einer nach der bisherigen Parallelrechnung zu erzielenden Pensionshöhe zum 1. Jänner 2014 nicht größer als maximal 3,5 % nach unten oder oben sind.

Grundsätzlich bildet der Ausgangsbetrag die Kontoerstgutschrift. Bei der Übertragung in das Pensionskonto wird der Ausgangsbetrag bei einer Abweichung von mehr als 3,5% vom Vergleichsbetrag bei dieser 3,5%-Grenze abgeschnitten. In diesem Fall bildet de facto der um 3,5% erhöhte oder verminderte Vergleichsbetrag die Kontogutschrift.

Die Kontoerstgutschrift ist als Gesamtgutschrift für das Jahr 2013 bis längstens 30. Juni 2014 in das Pensionskonto aufzunehmen. Frühere Teil- und Gesamtgutschriften verlieren damit ihre Gültigkeit und werden durch die Gesamtgutschrift 2013 ersetzt.

Adaptierungen der Kontoerstgutschrift, etwa bei nachträglicher Beitragsentrichtung für Schul- und Studienzeiten, sind bis zum Pensionsantritt vorzunehmen.

Die zuständigen Dienstbehörden haben bis 30. April 2014 die für die Ermittlung der Kontoerstgutschrift erforderlichen Daten der pensionskontoführenden Stelle (BVA, Post AG etc.) zur Verfügung zu stellen. Dazu zählen insbesondere die Ruhegenussberechnungsgrundlage nach § 4 PG, die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit nach § 6 PG und die gesamten Nebengebührenwerte bis 31. Dezember 1999 und ab 1. Jänner 2000.

Die technischen Vorgaben für die Datenübermittlung sind von der Bundesministerin für Finanzen im Einvernehmen mit der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter zu erstellen und den Dienstbehörden bekannt zu geben.

Zu § 5 Abs. 3 BB-PG:

Der Abschlag bei Inanspruchnahme der Korridorpension wird an den im Pensionsgesetz der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten geltenden Prozentsatz angepasst.

Zu § 44n Z 2 lit. a und b BezG:

Durch die Einführung eines Grenzbetrages in Höhe von 4.230 € statt der Anknüpfung an die Höchstbeitragsgrundlage, die in der Regel einer Erhöhung unterliegt, soll eine Reduzierung des Pensionssicherungsbeitrages vermieden werden.