Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel X1

Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG)

 

Hausordnung

 

§ 16. (1) Die jeweilige Dienststellenleitung hat in Ausübung ihres Hausrechts für die dem Betrieb des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft gewidmeten Teile des Gebäudes eine Hausordnung zu erlassen.

 

(2) Die Hausordnung hat jedenfalls einen Hinweis auf das Waffenverbot gemäß § 1 und auf die Zulässigkeit von Sicherheitskontrollen nach den Bestimmungen der §§ 3 ff zu enthalten.

 

(3) Weiters ist in die Hausordnung aufzunehmen, dass aus besonderem Anlass weitergehende Sicherheitsmaßnahmen angeordnet werden können, wie insbesondere

 

           1. Personen- und Sachenkontrollen durch Organe der Sicherheitsbehörden oder durch andere Kontrollorgane (§ 3 Abs. 1) im gesamten Gebäude des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft, soweit dadurch nicht die der bzw. dem Vorsitzenden einer Verhandlung während und am Ort der Verhandlung zukommende Sitzungspolizei beschränkt wird,

 

           2. Verbote des Zugangs bestimmter Personen in das Gebäude des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft oder Verfügungen, dass bestimmte Personen dieses zu verlassen haben (Hausverbote),

 

           3. das Gestatten des Zugangs nur unter der Bedingung der Hinterlegung eines Ausweises oder eines sonstigen Nachweises der Identität oder der Ausstellung eines Besucherausweises.

 

(4) Ist der Zugang einer Person zum Gebäude des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unbedingt erforderlich und besteht ein Hausverbot (Abs. 3 Z 2) gegen diese Person, so ist diese Person während ihres Aufenthalts im Gebäude des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft von einem Kontrollorgan (§ 3 Abs. 1) oder einem Organ der Sicherheitsbehörden zu begleiten.

 

(5) Wer sich weigert, sich den in der Hausordnung vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen zu unterziehen, und deshalb eine zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erforderliche Verfahrenshandlung nicht vorgenommen hat oder einer Verpflichtung im Gericht nicht nachgekommen ist, ist als unentschuldigt säumig anzusehen.

§ 29. (1) Der Bundesminister für Justiz kann die Abhaltung regelmäßiger Gerichtstage zur Vornahme gerichtlicher Geschäfte außerhalb des Gerichtssitzes anordnen, wobei er den Gerichtstagsort, den Gerichtstagsbereich, die Anzahl der Gerichtstage und die Arbeitstage, an denen die Gerichtstage abzuhalten sind, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Bedarf festzusetzen hat. Diese Anordnung ist im „Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung“ kundzumachen.

§ 29. (1) bis (5) aufgehoben

(2) Die genaue Zeit, während der die regelmäßigen Gerichtstage abzuhalten sind, ist vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes zu bestimmen; sie ist vor Ablauf des Geschäftsverteilungsjahres für das nächstfolgende Geschäftsverteilungsjahr an der Gerichtstafel des Bezirksgerichtes zu verlautbaren und außerdem in allen Gemeinden des Gerichtstagsbereiches in ortsüblicher Weise kundzumachen.

 

(3) Der Gerichtstagsort gilt für die dort vorzunehmenden Geschäfte als Amtssitz des Bezirksgerichtes.

 

(4) Die Einteilung der Richter zu den Gerichtstagen hat der Personalsenat im Rahmen der Geschäftsverteilung nach § 26 Abs. 1 vorzunehmen.

 

(5) Bei der Organisation und Abwicklung der Gerichtstage können Voranmeldesysteme mit der Maßgabe eingesetzt werden, dass ohne entsprechende zeitgerechte Voranmeldung die Abhaltung des jeweiligen Gerichtstags zum betreffenden Termin unterbleibt.

 

§ 98. (1) bis (14) …

§ 98. (1) bis (14) unverändert

 

(16) § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 tritt mit 1. Juni 2012 in Kraft. Die Aufhebung des § 29 tritt mit Ablauf des 30. September 2012 mit der Maßgabe in Kraft, dass § 29 in der bis zum Ablauf des 30. September 2012 geltenden Fassung für die nach Anlage 2 der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die bezirksgerichtliche Organisation im Land Niederösterreich, BGBl. Nr. 585/1991, vorgesehenen Gerichtstage weiterhin auslaufend anzuwenden ist.

Artikel X2

Änderung der Jurisdiktionsnorm

§ 49. (1) Vor die Bezirksgerichte gehören Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche einschließlich der zum Mandatsverfahren gehörigen Streitigkeiten, wenn der Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert den Betrag von 10 000 Euro nicht übersteigt, und diese Streitigkeiten nicht ihrer Beschaffenheit nach ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes Gerichtshöfen erster Instanz zugewiesen sind.

§ 49. (1) Vor die Bezirksgerichte gehören Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche einschließlich der zum Mandatsverfahren gehörigen Streitigkeiten, wenn der Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigt, und diese Streitigkeiten nicht ihrer Beschaffenheit nach ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes Gerichtshöfen erster Instanz zugewiesen sind.

(2) bis (4) ...

(2) bis (4) unverändert

§ 51. (1) Vor die selbständigen Handelsgerichte gehören, falls der Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert den Betrag von 10 000 Euro übersteigt:

§ 51. (1) Vor die selbständigen Handelsgerichte gehören, falls der Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert den Betrag von 25 000 Euro übersteigt:

           1. bis 8b. ...

           1. bis 8b. unverändert

(2) bis (3) ...

(2) bis (3) unverändert

§ 52. (1) An Orten, an denen ein selbständiges Handelsgericht und Bezirksgerichte für Handelssachen bestehen, gehören die im § 51 Abs. 1 angeführten Streitigkeiten, bei denen der Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 10 000 Euro nicht übersteigt, vor die Bezirksgerichte für Handelssachen.

§ 52. (1) An Orten, an denen ein selbständiges Handelsgericht und Bezirksgerichte für Handelssachen bestehen, gehören die im § 51 Abs. 1 angeführten Streitigkeiten, bei denen der Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 25 000 Euro nicht übersteigt, vor die Bezirksgerichte für Handelssachen.

(2) ...

(2) unverändert

Artikel X3

Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes

Aktives Wahlrecht

Aktives Wahlrecht

§ 19. (1) Die gesetzlichen beruflichen Vertretungen (§§ 20 und 21 Abs. 1 bis 3) sowie die Zentralausschüsse nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, und die landesgesetzlich eingerichteten Personalvertretungen der Landesbediensteten in den Ländern und der Gemeinde(Magistrats)bediensteten in denjenigen Gemeinden, in denen ein Landesgericht seinen Sitz hat oder regelmäßig einen Gerichtstag abhält, haben die fachkundigen Laienrichter durch die vorgesehenen Wahlkörper zu wählen.

§ 19. (1) Die gesetzlichen beruflichen Vertretungen (§§ 20 und 21 Abs. 1 bis 3) sowie die Zentralausschüsse nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, und die landesgesetzlich eingerichteten Personalvertretungen der Landesbediensteten in den Ländern und der Gemeinde(Magistrats)bediensteten in denjenigen Gemeinden, in denen ein Landesgericht seinen Sitz hat, haben die fachkundigen Laienrichter durch die vorgesehenen Wahlkörper zu wählen.

(2) bis (4) ...

(2) bis (4) unverändert

(5) Die Zentralausschüsse nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz sind - mit Ausnahme der Zentralausschüsse der Landeslehrer - zur Wahl der fachkundigen Laienrichter für sämtliche Gerichtshöfe berufen, die Zentralausschüsse der Landeslehrer nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz sowie die landesgesetzlich eingerichteten Personalvertretungen der Landesbediensteten in den Ländern und der Gemeinde(Magistrats)bediensteten in denjenigen Gemeinden, in denen ein Landesgericht seinen Sitz hat oder regelmäßig einen Gerichtstag abhält, für den Obersten Gerichtshof und diejenigen Gerichtshöfe erster und zweiter Instanz, die für das betreffende Land zuständig sind.

(5) Die Zentralausschüsse nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz sind - mit Ausnahme der Zentralausschüsse der Landeslehrer - zur Wahl der fachkundigen Laienrichter für sämtliche Gerichtshöfe berufen, die Zentralausschüsse der Landeslehrer nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz sowie die landesgesetzlich eingerichteten Personalvertretungen der Landesbediensteten in den Ländern und der Gemeinde(Magistrats)bediensteten in denjenigen Gemeinden, in denen ein Landesgericht seinen Sitz hat, für den Obersten Gerichtshof und diejenigen Gerichtshöfe erster und zweiter Instanz, die für das betreffende Land zuständig sind.

§ 21. (1) bis (3) …

§ 21. (1) bis (3) unverändert

(4) Wahlkörper für die Arbeitnehmer der Berufsgruppe 9 sind für die im § 19 Abs. 5 genannten Bereiche die Zentralausschüsse nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz sowie die landesgesetzlich eingerichteten Personalvertretungen der Landesbediensteten in den Ländern und der Gemeinde(Magistrats)bediensteten in denjenigen Gemeinden, in denen ein Landesgericht seinen Sitz hat oder regelmäßig einen Gerichtstag abhält.

(4) Wahlkörper für die Arbeitnehmer der Berufsgruppe 9 sind für die im § 19 Abs. 5 genannten Bereiche die Zentralausschüsse nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz sowie die landesgesetzlich eingerichteten Personalvertretungen der Landesbediensteten in den Ländern und der Gemeinde(Magistrats)bediensteten in denjenigen Gemeinden, in denen ein Landesgericht seinen Sitz hat.

IV. Abschnitt - Gerichtstage, Orte der Berufungsverhandlungen

IV. Abschnitt

§ 35. (1) Der Bundesminister für Justiz hat die Abhaltung regelmäßiger Gerichtstage in Arbeits- und Sozialrechtssachen am Sitz eines Bezirksgerichts durch Verordnung anzuordnen, wenn

§ 35. (1) bis (10) aufgehoben

           1. für die Personen, die sich im Sprengel dieses oder eines benachbarten Bezirksgerichts aufhalten, das Erscheinen vor dem Landesgericht mit Schwierigkeiten verbunden wäre und

 

           2. der aus dem Bezirksgerichtssprengel sowie allenfalls aus seinen benachbarten Bezirksgerichtssprengeln zu erwartende Geschäftsanfall es für zweckmäßig erscheinen läßt.

 

(2) Die Bezirksgerichtssprengel, auf die sich die Gerichtstage erstrecken (Gerichtstagsbereich), die Anzahl der Gerichtstage und die Wochentage, an denen diese abzuhalten sind, sind unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Bedarf festzusetzen.

 

(3) Vor Erlassung der Verordnung ist den in den §§ 20, 21 Abs. 1 bis 3 genannten gesetzlichen beruflichen Vertretungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

(4) Die genaue Zeit, während der die regelmäßigen Gerichtstage abzuhalten sind, ist vom Präsidenten des Oberlandesgerichts zu bestimmen; sie ist vor Ablauf jeden Jahres für das nächstfolgende Jahr durch Anschläge an den Gerichtstafeln des Landesgerichts und derjenigen Bezirksgerichte, deren Sprengel im Gerichtstagsbereich liegen, zu verlautbaren und außerdem in allen Gemeinden dieser Bezirksgerichtssprengel in ortsüblicher Weise kundzumachen.

 

(5) Im Fall eines vorübergehenden zusätzlichen Bedarfs kann der Bundesminister für Justiz für diesen Zeitraum die Abhaltung außerordentlicher Gerichtstage am Sitz eines Bezirksgerichts durch Verordnung anordnen. Die Abs. 1, 2 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.

 

(6) Die angeordneten Gerichtstage sind von denjenigen Vorsitzenden oder Senaten durchzuführen, die mit Arbeits- und Sozialrechtssachen betraut sind.

 

(7) Liegt der für die örtliche Zuständigkeit maßgebende Ort in einem Gerichtstagsbereich, so ist die Rechtsstreitigkeit ausschließlich im Rahmen angeordneter Gerichtstage zu verhandeln. Kommen mehr Orte für die örtliche Zuständigkeit in Betracht und liegen diese in verschiedenen Gerichtstagsbereichen oder einzelne in Bezirksgerichtssprengeln, für die keine Gerichtstage angeordnet sind, so richtet sich der Verhandlungsort nach der vom Kläger in der Klage getroffenen Wahl; hat er eine solche nicht getroffen, so ist für den Verhandlungsort jener Ort maßgebend, der von den gegebenen in der Reihenfolge der §§ 4 bis 6 oder 7 an erster Stelle steht. Die Bestimmungen dieses Absatzes sind nicht anzuwenden, wenn die Parteien Gegenteiliges beantragen.

 

(8) Auch beim Bezirksgericht des maßgebenden Gerichtstagsorts können Schriftsätze angebracht oder Anträge zu Protokoll erklärt werden. Diese sind unverzüglich an das zuständige Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht weiterzuleiten.

 

(9) Befinden sich die Sitze des Gerichtshofs erster Instanz und des Berufungsgerichts nicht am selben Ort, so ist auf Antrag einer Partei die Berufungsverhandlung am Sitz des Gerichtshofs erster Instanz durchzuführen, wenn dadurch weder das Verfahren verzögert noch der Kostenaufwand erhöht wird.

 

(10) Eine Verletzung der Abs. 7 und 9 kann durch ein Rechtsmittel nicht geltend gemacht werden.

 

2. Unterabschnitt - Verfahren erster Instanz Verfahrensvereinfachungen

2. Unterabschnitt - Verfahren erster Instanz Verfahrensvereinfachungen

§ 59. (1) ...

§ 59. (1) unverändert

(2) Bezirksgerichte, in deren Sprengel ein Landesgericht seinen Sitz hat oder für deren Sprengel es als Arbeits- und Sozialgericht Gerichtstage abhält, haben nur nach Belehrung der Partei über diesen Umstand und auf Grund eines dennoch von ihr gestellten Antrags Ladungen zum Vergleichsversuch vorzunehmen.

(2) Bezirksgerichte, in deren Sprengel ein Landesgericht seinen Sitz hat, haben nur nach Belehrung der Partei über diesen Umstand und auf Grund eines dennoch von ihr gestellten Antrags Ladungen zum Vergleichsversuch vorzunehmen.

§ 98. (1) bis (26) ...

§ 98. (1) bis (26) unverändert

 

(27) § 19 Abs. 1 und 5, § 21 Abs. 4 und § 59 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 treten mit 1. Oktober 2012 in Kraft. Die Aufhebung des § 35 durch dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 30. September 2012 in Kraft.

Artikel X4

Änderung des Gerichtsgebührengesetzes

§ 29a. Die Tarifpost 15 ist auch auf die Strafverfahren anzuwenden, die von Amts wegen zu verfolgende Straftaten zum Gegenstand haben; § 52 Abs. 2 und 3 StPO bleibt unberührt.

§ 29a. Die Tarifpost 15 ist auch in Strafverfahren, die von Amts wegen zu verfolgende Straftaten zum Gegenstand haben, auf die bei Gericht, bei der Staatsanwaltschaft oder bei der Kriminalpolizei im Rahmen der Gewährung von Akteneinsicht hergestellten Abschriften, Ablichtungen, Kopien oder Ausdrucke anzuwenden; § 52 Abs. 2 und 3 StPO bleibt unberührt.

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

1

I. ...

 

1

I. unverändert

 

 

II. Pauschalgebühren im sozialgerichtlichen Verfahren für die Beiziehung eines vom Bundesministerium für Justiz (Justizbetreuungsagentur) zur Verfügung gestellten Dolmetschers

159 Euro je Sprache

 

II. Pauschalgebühren im sozialgerichtlichen Verfahren für die Beiziehung eines vom Bundesministerium für Justiz (Justizbetreuungsagentur) zur Verfügung gestellten Dolmetschers

167 Euro je Sprache

geltende Fassung der TP 9 (per 7. Mai 2012)

 

Tarifpost

Gegenstand

Maßstab für die Gebührenbemessung

Höhe der Gebühren

Tarifpost

Gegenstand

Maßstab für die Gebührenbemessung

Höhe der Gebühren

9

C. ...

 

 

9

C. unverändert

 

 

 

a) bis c) ...

 

 

 

a) bis c) unverändert

 

 

 

d) Auszüge aus dem Hauptbuch des Grundbuchs und aus dessen Hilfsverzeichnissen

 

12 Euro

 

d) Auszüge aus dem Hauptbuch des Grundbuchs und aus dessen Hilfsverzeichnissen

 

13 Euro

 

e) Abfragen nach §§ 6 und 7 GUG

 

 

 

e) Abfragen nach §§ 6 und 7 GUG

 

 

 

1. Vollabfrage einer Einlagezahl (GB‑Auszug aktuell)

je abgefragter EZ

3 Euro

 

1. Vollabfrage einer Einlagezahl (GB‑Auszug aktuell)

je abgefragter EZ

3,20 Euro

 

2. Abfrage des A-, B- oder C‑Blattes einer EZ (GB‑Teilauszug aktuell)

je abgefragtem Blatt einer EZ

1,60 Euro

 

2. Abfrage des A-, B- oder C‑Blattes einer EZ (GB‑Teilauszug aktuell)

je abgefragtem Blatt einer EZ

1,70 Euro

 

3. Abfrage der letzten Tagebuchzahl (Plombe)

je abgefragter TZ

1,50 Euro

 

3. Abfrage der letzten Tagebuchzahl (Plombe)

je abgefragter TZ

1,60 Euro

 

4. Abfrage der Urkundensammlung

je abgefragter Urkunde

0,90 Euro

 

4. Abfrage der Urkundensammlung

je abgefragter Urkunde

1 Euro

 

5. Abfrage des Personenverzeichnisses

je abgefragter Person

1,50 Euro

 

5. Abfrage des Personenverzeichnisses

je abgefragter Person

1,60 Euro

 

6. Abfrage der historischen Einlagezahl (Verzeichnis der gelöschten Eintragungen)

aa) für die letzten fünf Jahre

bb) ohne zeitliche Begrenzung

1,50 Euro

 

3,60 Euro

 

6. Abfrage der historischen Einlagezahl (Verzeichnis der gelöschten Eintragungen)

aa) für die letzten fünf Jahre

bb) ohne zeitliche Begrenzung

1,60 Euro

 

3,80 Euro

 

7. GB‑Auszug zu einem bestimmten Stichtag

je abgefragter EZ

3,60 Euro

 

7. GB‑Auszug zu einem bestimmten Stichtag

je abgefragter EZ

3,80 Euro

 

8. GB‑Teilauszug zu einem bestimmten Stichtag

je abgefragtem Blatt einer EZ

2 Euro

 

8. GB‑Teilauszug zu einem bestimmten Stichtag

je abgefragtem Blatt einer EZ

2,20 Euro

 

9. Abfrage der letzten TZ (Plombe) zu einem bestimmten Stichtag

je abgefragter TZ

1,80 Euro

 

9. Abfrage der letzten TZ (Plombe) zu einem bestimmten Stichtag

je abgefragter TZ

1,90 Euro

 

10. Abfrage der Informationen zu einer Tagebuchzahl (Zusatzinformation)

je abgefragter TZ

1,50 Euro

 

10. Abfrage der Informationen zu einer Tagebuchzahl (Zusatzinformation)

je abgefragter TZ

1,60 Euro

 

11. Suche nach Kaufverträgen je Katastralgemeinde (KG)

je abgefragter KG

1,50 Euro

 

11. Suche nach Kaufverträgen je Katastralgemeinde (KG)

je abgefragter KG

1,60 Euro

 

12. Informationen zu einer Liegenschaftsgruppe im Gruppenverzeichnis

je Liegenschaftsgruppe

1,50 Euro

 

12. Informationen zu einer Liegenschaftsgruppe im Gruppenverzeichnis

je Liegenschaftsgruppe

1,60 Euro

 

13. Abfrage aus der Digitalen Katastralmappe (DKM-Grafik) je in der Grafik dargestelltem Naturmaß

aa) bis zu 500m

bb) bis zu 1 000m

cc) bis zu 2 000m

3 Euro

10 Euro

40 Euro

 

13. Abfrage aus der Digitalen Katastralmappe (DKM-Grafik) je in der Grafik dargestelltem Naturmaß

aa) bis zu 500m

bb) bis zu 1 000m

cc) bis zu 2 000m

3,20 Euro

11 Euro

42 Euro

 

14. Auszug aus dem Grundstücksverzeichnis ohne Grundstücksadresse (GST‑Auszug)

aa) für 1 bis 10 Grundstücke

bb) für 11 bis 100 Grundstücke

3 Euro

 

10 Euro

 

14. Auszug aus dem Grundstücksverzeichnis ohne Grundstücksadresse (GST‑Auszug)

aa) für 1 bis 10 Grundstücke

bb) für 11 bis 100 Grundstücke

3,20 Euro

 

11 Euro

 

15. Auszug aus dem Grundstücksverzeichnis mit Grundstücksadresse

aa) für 1 bis 10 Grundstücke

bb) für 11 bis 100 Grundstücke

3,20 Euro

 

12 Euro

 

15. Auszug aus dem Grundstücksverzeichnis mit Grundstücksadresse

aa) für 1 bis 10 Grundstücke

bb) für 11 bis 100 Grundstücke

3,40 Euro

 

13 Euro

 

16. Suche nach Grundstücksadressen im Anschriftenverzeichnis (Adresssuche)

aa) bis zu 10 Treffern

bb) bis zu 100 Treffern

cc) bis zu 1 000 Treffern

0,90 Euro

3 Euro

 

30 Euro

 

16. Suche nach Grundstücksadressen im Anschriftenverzeichnis (Adresssuche)

aa) bis zu 10 Treffern

bb) bis zu 100 Treffern

cc) bis zu 1 000 Treffern

1 Euro

3,20 Euro

 

32 Euro

 

17. Abfragen nach Z 1 bis 3 sowie Z 5 bis 12 von Körperschaften öffentlichen Rechts

je abgefragter EZ, TZ, KG, Liegenschaftsgruppe, Person oder je abgefragtem Blatt

1,40 Euro

 

17. Abfragen nach Z 1 bis 3 sowie Z 5 bis 12 von Körperschaften öffentlichen Rechts

je abgefragter EZ, TZ, KG, Liegenschaftsgruppe, Person oder je abgefragtem Blatt

1,50 Euro

Tarifpost

Gegenstand

Maßstab für die Gebührenbemessung

Höhe der Gebühren

Tarifpost

Gegenstand

Maßstab für die Gebührenbemessung

Höhe der Gebühren

15

Pauschalgebühren

 

 

15

Pauschalgebühren

 

 

 

a)            für Abschriften (Kopien, Ablichtungen, Ausdrucke aus der Urkundensammlung), die einer Partei ausgestellt werden,

für jede angefangene Seite der Abschrift

1,10 Euro

 

a) für Abschriften (Kopien, Ablichtungen, Ausdrucke) aus der Urkundensammlung des Grund- oder Firmenbuchs, die einer Partei ausgestellt werden

für jede angefangene Seite der Abschrift

1,10 Euro

 

b) ...

 

 

 

b) unverändert

 

 

Anmerkungen

Anmerkungen

           1. bis 5. ...

           1. bis 5. unverändert

           6. Für unbeglaubigte Aktenabschriften oder -ablichtungen und sonstige Kopien sowie Ausdrucke ist eine Gebühr in Höhe von 60 Cent für jede Seite zu entrichten, werden sie von der Partei selbst hergestellt, eine Gebühr in Höhe von 30 Cent für jede Seite. Dies gilt für die einer Partei ausgestellte Kopie einer elektronischen Datei – unter der Voraussetzung, dass die Datei nicht auf Betreiben der Partei erstellt wurde – mit der Maßgabe, dass die Datei einer Seite gleichzuhalten ist.

           6. Für unbeglaubigte Aktenabschriften oder -ablichtungen und sonstige Kopien sowie Ausdrucke ist eine Gebühr in Höhe von 60 Cent für jede Seite zu entrichten, werden sie von der Partei unter Inanspruchnahme gerichtlicher Infrastruktur zur Herstellung solcher Abschriften, Ablichtungen, Kopien oder Ausdrucke selbst angefertigt, eine Gebühr in Höhe von 30 Cent für jede Seite. Dies gilt für die einer Partei ausgestellte Kopie einer elektronischen Datei – unter der Voraussetzung, dass die Datei nicht auf Betreiben der Partei erstellt wurde – mit der Maßgabe, dass die Datei einer Seite gleichzuhalten ist.

         6a. bis 7. ...

         6a. bis 7. unverändert

Artikel VI

Artikel VI

           1. bis 46. ...

           1. bis 46. unverändert

 

         47. § 29a und die Anmerkung 6 zur Tarifpost 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft und sind auf Aktenabschriften, -ablichtungen und sonstige Kopien sowie Ausdrucke anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2011 durch die Partei selbst ohne Inanspruchnahme gerichtlicher Infrastruktur angefertigt wurden. Die Tarifposten 1 Z II und 9 lit. d und e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 treten mit 1. Juli 2012 in Kraft. Die Tarifpost 1 Z II in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 ist auf Dolmetschleistungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2012 erfolgen. § 31a ist in Ansehung der mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2012 neu geschaffenen oder geänderten Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung jeweils die für März 2011 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 ist.

Artikel VII

Artikel VII

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut; in Ansehung des § 29a für die bei der Kriminalpolizei im Rahmen der Gewährung von Akteneinsicht hergestellten Abschriften, Ablichtungen, Kopien oder Ausdrucke jedoch die Bundesministerin für Inneres.

Artikel X5

Änderung der Strafprozessordnung

§ 70. (1) …

§ 70. (1) unverändert

 

(1a) Nach erfolgter Belehrung kann das Opfer in jeder Lage des Verfahrens erklären, auf weitere Verständigungen und Ladungen zu verzichten, in welchem Fall von einer weiteren Beteiligung des Opfers am Verfahren Abstand zu nehmen ist.

(2) …

(2) unverändert

§ 115d.

§ 115d. unverändert

 

§ 115e. (1) Unterliegen sichergestellte (§ 110 Abs. 1 Z 3) oder beschlagnahmte (§ 115 Abs. 1 Z 3) Gegenstände oder Vermögenswerte einem raschem Verderben oder einer erheblichen Wertminderung oder lassen sie sich nur mit unverhältnismäßigen Kosten aufbewahren, so hat das Gericht diese auf Antrag der Staatsanwaltschaft auf die im § 377 angeordnete Weise zu veräußern. Die Verwertung hat jedoch solange zu unterbleiben, als die Gegenstände für Beweiszwecke benötigt werden (§ 110 Abs. 4).

 

(2) Personen, die von der Veräußerung betroffen sind, sind tunlichst vor der Verwertung zu verständigen. Der Erlös tritt an die Stelle der veräußerten Gegenstände. Die Verwertung wegen unverhältnismäßiger Aufbewahrungskosten unterbleibt, wenn rechtzeitig ein zur Deckung dieser Kosten ausreichender Betrag erlegt wird.

 

(3) Über die Verwertung hat das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft, gegebenenfalls zugleich mit der Beschlagnahme zu entscheiden.

§ 116. (1) Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte ist zulässig, wenn sie zur Aufklärung einer vorsätzlich begangenen Straftat oder eines Vergehens, das in die Zuständigkeit des Landesgerichts fällt (§ 31 Abs. 2 bis 4), erforderlich erscheint.

§ 116. (1) Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte ist zulässig, wenn sie zur Aufklärung einer vorsätzlich begangenen Straftat oder eines Vergehens, das in die Zuständigkeit des Landesgerichts fällt (§ 31 Abs. 2 bis 4), oder zur Sicherung des Verfalls (§ 20 StGB), des erweiterten Verfalls (§ 20b StGB) oder einer anderen gesetzlich vorgesehenen vermögensrechtlichen Anordnung erforderlich erscheint.

(2) bis (6) …

(2) bis (6) unverändert

§ 175. (1) bis (3) …

§ 175. (1) bis (3) unverändert

(4) Haben bereits zwei Haftverhandlungen stattgefunden, so kann der Beschuldigte auf die Durchführung einer bevorstehenden weiteren Haftverhandlung verzichten. In diesem Fall kann der Beschluss über die Aufhebung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft (§ 176 Abs. 4) ohne vorangegangene mündliche Verhandlung schriftlich ergehen.

(4) Der Beschuldigte kann durch seinen Verteidiger auf die Durchführung von Haftverhandlungen verzichten.

(5) …

(5) unverändert

§ 192. (1) …

§ 192. (1) unverändert

           1. …

           1. unverändert

 

         1a. die Ermittlungen zur Aufklärung des Verdachts jener Straftaten, deren Nachweis im Fall gemeinsamer Führung keinen Einfluss auf den anzuwendenden Strafsatz hätte, mit einem beträchtlichen Aufwand verbunden wären und die Erledigung in der Hauptsache verzögern würden, oder

           2. …

           2. unverändert

§ 198. (1) und (2) …

§ 198. (1) und (2) unverändert

 

(3) Abweichend von Abs. 2 Z 1 kann nach diesem Hauptstück auch bei Straftaten des sechsten, dreizehnten und zweiundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils des StGB, die in die Zuständigkeit des Landesgerichts als Schöffengericht fallen, vorgegangen werden, wenn sich der Beschuldigte, selbst wenn der Sachverhalt noch nicht hinreichend geklärt ist, bereit erklärt, einen Geldbetrag zu entrichten, der einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zuzüglich des im Fall einer Verurteilung auszusprechenden Verfalls (erweiterten Verfalls) und der zu ersetzenden Kosten des Strafverfahrens (§ 200 Abs. 1) entspricht und er nachweist, dass er freiwillig den gesamten aus der Tat voraussichtlich entstandenen Schaden gutgemacht hat.

§ 409a.

§ 409a. unverändert

 

§ 409b. (1) Geldstrafen, verfallene Geldbeträge oder Veräußerungserlöse (§§ 115e, 377) fließen dem Bund zu.

 

(2) 20 vH der nach §§ 20, 20b StGB für verfallen erklärten Vermögenswerte fließen dem Bundesministerium für Inneres zur Abdeckung des Personal- und Sachaufwandes zu, der aus der Wahrnehmung der Aufgabe der Finanzermittlung der Kriminalpolizei entsteht.

§ 490.

§ 490. unverändert

§ 514. (1) bis (18) …

§ 514. (1) bis (18) unverändert

 

(19) §§ 70, 115e, 116 Abs. 1, 175 Abs. 4, 192 Abs. 1 und 3, 198 Abs. 3 und 409b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft.

Artikel X6

In-Kraft-Tretens- und Übergangsbestimmungen

 

(1) Artikel X2 Z 1 bis 3 (JN) tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft. Diese Bestimmungen sind auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 30. Juni 2012 bei Gericht angebracht wird.

 

(2) Die Gerichtstagsverordnung, BGBl. Nr. 174/1986, wird aufgehoben; sie tritt mit Ablauf des 30. September 2012 außer Kraft.