Entwurf

Bundesgesetz, mit dem IKT- Lösungen und IT-Verfahren bundesweit konsolidiert werden (IKT- Konsolidierungsgesetz –IKTKonG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Bundesgesetz, mit dem IKT- Lösungen und IT-Verfahren bundesweit konsolidiert werden (IKT- Konsolidierungsgesetz –IKTKonG)

1.Abschnitt

Gegenstand und Ziele des Gesetzes

§ 1. Dieses Bundesgesetz dient der Vereinheitlichung bestehender und neu zu schaffender IKT-Lösungen und IT-Verfahren des Bundes. Einheitliche Systeme und gemeinsame Lösungen auf Basis vorgegebener IKT-Standards sind zu verwenden, um insbesondere die Rahmenbedingungen für einen effizienten gemeinsamen Betrieb zu schaffen und ein hohes Maß an Datensicherheit und -qualität zu gewährleisten.

§ 2. (1) IKT-Standards für einheitliche IKT-Lösungen und IT-Verfahren des Bundes betreffen insbesondere den standardisierten IT-Büroarbeitsplatz in der Bundesverwaltung („Bundesclient-Architektur“), eine gemeinsame Lösung zur Entwicklung und Wartung der Internetauftritte der Bundesdienststellen (Content Management System), das IT- Lizenzmanagement des Bundes, die duale Zustellung, elektronische Signaturen, das Identity- und Accessmanagement (Rechte- und Rollenverwaltung), den ELAK, Softwarebausteine bzw. Softwarebibliotheken sowie Basiskomponenten (z.B. Scanning) und die einheitliche Bibliotheksoftware.

(2) Dieses Bundesgesetz lässt bestehende standardisierte IKT-Lösungen und IT-Verfahren für den Bund, die in Materiengesetzen verankert sind, unberührt. Bei der Weiterentwicklung dieser IKT-Lösungen und IT-Verfahren sind die nach Abs. 1 definierten IKT-Standards zu berücksichtigen.

§ 3. (1) Die nähere Festlegung von IKT-Standards im Sinne von § 2 sowie die Festlegung neuer IKT-Standards erfolgt durch Verordnung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen. Sind spezifische IKT- Standards oder IT-Verfahren zur Umsetzung von rechtlichen Vorhaben im Rahmen der sachlichen Zuständigkeit einer Bundesministerin oder eines Bundesministers notwendig, ist das Einvernehmen mit dieser oder diesem herzustellen.

(2) Die oder der die Eigentümerrechte wahrnehmende Bundesministerin oder Bundesminister kann im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler und der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung Unternehmen gem. Art. 126b B-VG zur Anwendung nach Abs. 1 festgelegter Standards verpflichten.

(3) Bei der Festlegung der IKT-Standards sind die durch Beschluss der Bundesregierung eingerichteten IKT-Koordinationsgremien beratend beizuziehen. Sind Sicherheitsaspekte betroffen, ist zusätzlich das Zentrum für sichere Informationstechnologie - Austria (A-SIT) als Sachverständiger, sind Rechenzentrumsaspekte betroffen, ist die BRZ GmbH einzubeziehen.

§ 4. (1) Die Entwicklung, Weiterentwicklung und der Betrieb von IKT-Lösungen und IT-Verfahren gem. § 2 sind bei der Bundesrechenzentrum GmbH zu beauftragen, sofern das Angebot der BRZ GmbH nachvollziehbar marktkonform ist.

(2) Bei der Festlegung neuer IKT-Lösungen und IT-Verfahren gem. § 3 Abs. 1 ist jedenfalls der Betrieb bei der Bundesrechenzentrum GmbH zu beauftragen, sofern das Angebot der BRZ GmbH nachvollziehbar marktkonform ist.

(3) Die Beauftragung im Sinne von Abs.1 und 2 hat durch jene Bundesministerin oder jenen Bundesminister zu erfolgen, die oder der in der gemäß § 3 Abs. 1 erlassenen Verordnung dazu bestimmt ist.

(4) Die Weiterentwicklung und der Betrieb von IKT-Lösungen und IT-Verfahren gemäß §§ 2 und 3 ist den Nutzern kostendeckend und anteilig zu verrechnen. Das Verrechnungsmodell ist in der Verordnung gemäß § 3 Abs. 1 festzulegen. Der IKT-Dienstleister des Bundes, die Bundesrechenzentrum GmbH, kann als Zahlstelle eingerichtet werden.

(5) Bei Neuentwicklungen von IKT-Lösungen und IT-Verfahren gem. § 3 können die Tragung der Entwicklungskosten und dazu ergänzende Bestimmungen in der Verordnung gemäß § 3 Abs, 1 festgelegt werden.

2.Abschnitt

e-Rechnung

§ 5. (1) Eine elektronische Rechnung (e-Rechnung) ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt, gesendet, empfangen und verarbeitet wird. Die e-Rechnung wird nur dann als Rechnung anerkannt, wenn die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts sowie die Lesbarkeit gewährleistet sind. Die E-Rechnung hat zumindest die im § 11 Abs. 1 UStG 1994 genannten Rechnungsmerkmale zu enthalten. Die näheren Regelungen hinsichtlich der Voraussetzungen der zu verwendenden Datenstrukturen für e-Rechnungen, der Übertragungswege sowie weitere Voraussetzungen betreffend den Inhalt der e-Rechnung sind von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen durch Verordnung zu erlassen.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes sind unter Berücksichtigung der Übergangsbestimmungen gemäß § 7 im Waren- und Dienstleistungsverkehr mit Bundesdienststellen alle Vertragspartnerinnen oder Vertragspartner von Bundesdienststellen oder deren sonstige Berechtigte zur Ausstellung und Übermittlung von e-Rechnungen gem. Abs.1  verpflichtet. Die Verpflichtung zur Ausstellung und Übermittlung von e-Rechnungen kann durch Verordnung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesminister für Finanzen auf Vertragspartnerinnen oder Vertragspartner von Unternehmen gemäß Art. 126b B-VG nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ausgedehnt werden.

(3) Ausländische Vertragspartnerinnen oder Vertragspartner von Bundesdienststellen sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zur Ausstellung und Übermittlung von e-Rechnungen verpflichtet.

(4) Die Vertragspartnerinnen und Vertragspartner haben sich zur Übermittlung der e-Rechnung eines von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen zur Verfügung gestellten Portals zu bedienen.

(5) Erst nach einer bei der Einbringung durchgeführten Prüfung auf formale Fehlerfreiheit und der damit erfolgten Übernahme durch die Bundesdienststelle gilt die e-Rechnung als ordnungsgemäß eingebracht.

3.Abschnitt

Vollziehung

§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der §§ 1 bis 4 die Bundeskanzlerin  oder der Bundeskanzler, hinsichtlich des § 5 die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen betraut.

In-Kraft treten

§ 7. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(2) Die Verpflichtung gemäß § 5 Abs. 2 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.