Entwurf

Bundesgesetz, mit dem ein Agrar- und Umweltorganisationsgesetz 2012 erlassen wird

Der Nationalrat möge beschließen:

Artikel 1

Änderung des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten

Das Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. I Nr. 83/2004, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. die Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und Bergbauernfragen (§ 16);“

2. § 2 Abs. 1 Z 4 entfällt.

3. In § 13 Abs. 3 Z 3 wird folgender Halbsatz angefügt:

„Amtliche Anerkennung der Sortenbeschreibung wertvoller alter Obstsorten;“

4. § 16 samt Überschrift lautet:

„Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und Bergbauernfragen

§ 16. (1) Der Sitz der Bundesanstalt ist Wien.

(2) Ihr Wirkungsbereich umfasst das Gebiet Agrarwirtschaft unter mikro- und makroökonomischen Gesichtspunkten sowie das Gebiet Probleme des Bergraumes und anderer Gebiete mit ungünstiger Struktur und der in diesen Räumen lebenden Bevölkerung.

(3) Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere:

           1. Forschung auf dem Gebiet der Agrarwirtschaft Österreichs hinsichtlich Betriebswirtschaft, Markt- und Ernährungswirtschaft, Agrarpolitik, Agrarsoziologie, Regionalforschung und Regionalpolitik, Natur- und Umweltschutz, Agrarstatistik sowie internationaler Wirtschaftsintegration und Weltagrarwirtschaft;

           2. Analysen (Quantifizierungen und Bewertungen) agrarpolitischer Maßnahmen sowie der volkswirtschaftlichen Stellung des Agrarsektors; Beobachtung des nationalen und internationalen Agrarmarktes und Erstellung von Prognosen über dessen Entwicklung; Analyse der regionalen Agrarstrukturentwicklung sowie der Effizienz der Agrar- und Regionalförderung;

           3. Führung eines betriebswirtschaftlichen Kompetenzzentrums Österreichs einschließlich Erstellung von Unterlagen für die betriebswirtschaftliche Beratung und Planung; Erstellung von agrar- und regionalökonomischen Modellen;

           4. Mitwirkung bei der Erstellung des Grünen Berichtes;

           5. Forschung in Angelegenheiten des Bergraumes und anderer Gebiete mit ungünstiger Struktur;

           6. Analysen der natürlichen, gesellschaftlichen, ökonomischen und politischen Ursachen der Probleme des Bergraumes und anderer Gebiete mit ungünstiger Struktur;

           7. Analyse und Bewertung von Maßnahmen und Instrumenten zur Lösung der Probleme des Bergraumes und anderer Gebiete mit ungünstiger Struktur; Erarbeitung von produktionstechnischen, sozialen, betrieblichen und agrarpolitischen Alternativen; wissenschaftliche Begleitung in der Durchführung modellhafter Alternativen.“

5. § 19 samt Überschrift entfällt.

6. In § 22 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) § 2 Abs. 1 Z 1, § 13 Abs. 3 Z 3, § 16 samt Überschrift und § 22 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. x/2012 treten mit 1. April 2012 in Kraft; gleichzeitig treten § 2 Abs. 1 Z 4 sowie § 19 samt Überschrift außer Kraft.“

7. In § 22 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Die mit 1. April 2012 bestehenden Geschäfts- und Personaleinteilungen, Geschäftsordnungen und Tarife der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft sowie der Bundesanstalt für Bergbauernfragen bleiben bis zur Neuerlassung infolge der Zusammenführung dieser Bundesanstalten weiter in Geltung. Die Bestimmung der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt, BGBl. II Nr. 287/2007, sowie der Bundesanstalt für Bergbauern als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt, BGBl. II Nr. 286/2007, bleibt unbeschadet der Zusammenführung der beiden Bundesanstalten jeweils bis zum 31. Dezember 2012 aufrecht.“

Artikel 2

Bundesgesetz, mit dem das Umweltkontrollgesetz geändert wird

Das Bundesgesetz über die Umweltkontrolle und die Einrichtung einer Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Umweltkontrollgesetz), BGBl. I Nr. 152/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2002, wird wie folgt geändert:

1. In § 11 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „in der Höhe von 15,3557 Millionen Euro“ durch die Wortfolge „in der Höhe von 14,9557 Millionen Euro“ ersetzt.

2. In § 21 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 11 Abs. 2 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBL. I Nr. X /2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“

Artikel 3

Bundesgesetz, mit dem das Umweltförderungsgesetz geändert wird

Das Umweltförderungsgesetz (UFG), BGBl. Nr. 185/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 2d wird nach dem dritten Satz folgender Satz eingefügt:

„Im Jahr 2012 werden darüber hinaus zusätzlich 20 Millionen Euro zur Verfügung gestellt.“

2. In § 35 erster Satz wird die Wortfolge „in Höhe von insgesamt 45 Millionen Emissionsreduktionseinheiten“ durch die Wortfolge „in Höhe von insgesamt höchstens 80 Millionen Emissionsreduktionseinheiten“ ersetzt.

3. In § 35 wird der zweite Satz durch folgenden Satz  ersetzt: „Voraussetzung für den Ankauf von Emissionsreduktionseinheiten gemäß Art. 17 des Protokolls von Kyoto ist, dass das Gastland glaubhaft darlegt, dass die dafür von Österreich aufgewendeten Mittel ausschließlich für die Finanzierung von Projekten und projektgestützten Klimaschutzprogrammen verwendet werden, die eine Verringerung des Ausstoßes von Treibhausgasen bewirken.“