Vorblatt zu einem Agrar- und Umweltorganisationsgesetz 2012

Vorblatt zu Artikel 1:

Problem:

Derzeit umfasst der Wirkungsbereich der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft das Gebiet Agrarwirtschaft unter mikro- und makroökonomischen Gesichtspunkten; zum Wirkungsbereich gehören insbesondere Forschung auf dem Gebiet der Agrarwirtschaft Österreichs sowie Analysen agrarpolitischer Maßnahmen. Der Wirkungsbereich der Bundesanstalt für Bergbauernfragen umfasst das Gebiet Probleme des Bergraumes und anderer Gebiete mit ungünstiger Struktur und der in diesen Räumen lebenden Bevölkerung; zum Wirkungsbereich gehören insbesondere Forschung in Angelegenheiten des Bergraumes sowie Analysen der natürlichen, gesellschaftlichen, ökonomischen und politischen Ursachen der Probleme des Bergraumes. Daraus ist ersichtlich, dass es bei den beiden Bundesanstalten zu Überschneidungen in den Aufgaben- und Fragestellungen kommen kann. Darüber hinaus sind beide Bundesanstalten schon derzeit an einem Standort untergebracht. Die Zusammenführung der beiden Bundesanstalten erscheint sinnvoll, da sich die Aufgabenstellungen inhaltlich ergänzen und Synergieeffekte im Ressourcenmanagement zu erwarten sind.

Ziel:

Zusammenführung der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und der Bundesanstalt für Bergbauernfragen.

Inhalt/Problemlösung:

Durch den vorliegenden Entwurf soll die gesetzliche Grundlage zur Zusammenführung der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und der Bundesanstalt für Bergbauernfragen geschaffen werden. Infolge der Zusammenführung zu einer Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und Bergbauernfragen wird eine größere Organisationseinheit mit einer breiteren fachlichen Basis geschaffen, in der von Synergieeffekten ausgegangen werden kann, da sich die beiden Bundesanstalten inhaltlich naturgemäß hervorragend ergänzen.

Alternativen:

Beibehaltung von möglichen Überschneidungen bzw. parallelen Aufgabenstellungen.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

-- Finanzielle Auswirkungen:

Die Zusammenführung der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und der Bundesanstalt für Bergbauernfragen zeitigt Mehreinnahmen durch Verbesserung der Eigenleistung und Verminderung der Ausgaben durch Nicht-Ersetzen des natürlichen Personalabganges.

-- Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

-- Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die vorgesehene Schaffung der gesetzlichen Grundlage zur Zusammenführung der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und der Bundesanstalt für Bergbauernfragen hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich.

-- Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Bürger/innen und Unternehmen:

Durch die beabsichtigte Änderung des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten fallen weder für Bürger/innen noch für Unternehmen Verwaltungslasten an.

-- Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

-- Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine Auswirkungen.

-- Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine Auswirkungen.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine Auswirkungen.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Durch den Entwurf wird das Recht der Europäischen Union nicht berührt.

Vorblatt zu Artikel 2:

Problem:

Derzeit bestehen in der UBA- GmbH 6 Standorte und eine relativ große Zahl an Organisationseinheiten.

Ziel:

Senkung der Kosten durch Straffung der Organisationsstruktur in der UBA- GmbH.

Inhalt/Problemlösung:

Durch den vorliegenden Entwurf soll durch eine Straffung der Organisationsstruktur der UBA- GmbH in der Weise, dass einerseits die Anzahl der bestehenden Organisationseinheiten und Führungskräfte um 15 Prozent verringert werden soll und andererseits die Zahl der Standorte von 6 auf 4 verringert werden soll, eine Kostensenkung erzielt werden.

Alternativen:

Beibehaltung der bisherigen Strukturen.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

-- Finanzielle Auswirkungen:

Durch die Straffung der Organisationsstruktur der UBA- GmbH sind Einsparungen in der Höhe von 400.000 Euro zu erwarten.

-- Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

-- Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die vorgesehene Senkung des vom Bund an die UBA- GmbH als Basiszuwendung geleisteten Betrages hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich.

-- Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Bürger/innen und Unternehmen:

Durch die beabsichtigte Änderung des Umweltkontrollgesetzes fallen weder für Bürger/innen noch für Unternehmen Verwaltungslasten an.

-- Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

-- Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine Auswirkungen.

-- Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine Auswirkungen.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine Auswirkungen.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Durch den Entwurf wird das Recht der Europäischen Union nicht berührt.

Vorblatt zu Artikel 3:

Problem:

Die Republik Österreich unterliegt völkerrechtlichen und unionsrechtlichen Verpflichtungen zur Reduktion von Treibhausgasemissionen. Gemäß dem Ratifikationsbeschluss der EU zum Kyoto-Protokoll hat sich Österreich verpflichtet, in der 1. Verpflichtungsperiode des Kyoto-Protokolls 2008 bis 2012 seine Emissionen im Durchschnitt auf 87% der Emissionen der sechs vom Kyoto-Protokoll erfassten Treibhausgase (CO2, N2O, NH4, SF6, H-FKW und FKW) des Jahres 1990 zu reduzieren. Zur Erreichung dieses Ziels kann sich Österreich auch der flexiblen Mechanismen des Kyoto-Protokolls (Joint Implementation, Clean Development Mechanism und internationaler Emissionshandel) bedienen.

Wie sich in den letzten Jahren gezeigt hat, reichen die heimischen Reduktionsmaßnahmen gemäß Klimastrategie 2007 sowie die im Umweltförderungsgesetz vorgesehenen Ankäufe von 45 Millionen Emissionsreduktionseinheiten nicht aus, um dieses Ziel einzuhalten. Es ist mit einer verbleibenden Lücke von bis zu 35 Millionen Tonnen CO2-Äquivalent in der Kyoto-Zielperiode zu rechnen.

Ein Zukauf von Emissionsreduktionseinheiten über das im UFG festgelegte Ausmaß hinaus ist daher nötig, um das Kyoto-Ziel einzuhalten.

Ziel:

Ziel dieses Gesetzesvorhabens ist die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für den Ankauf von weiteren Emissionsreduktionseinheiten zur Abdeckung der Lücke zwischen den Emissionen Österreichs in der 1. Verpflichtungsperiode des Kyoto-Protokolls 2008 bis 2012 und dem Kyoto-Ziel Österreichs gemäß Ratifikationsbeschluss der EU zum Kyoto-Protokoll.

Inhalt/Problemlösung:

Das vorliegende Bundesgesetz enthält folgende wesentliche Elemente:

-       Über die bisherige Mittelausstattung des JI/CDM-Programms hinaus werden im Jahr 2012 zusätzliche Mittel in Höhe von 20 Millionen Euro zur Verfügung gestellt, um sie für den Ankauf unter Abschnitt 4 des UFG zu verwenden.

-       Anhebung der mengenmäßigen Beschränkung des Ankaufsziels für Emissionsreduktionseinheiten auf höchstens 80 Millionen Emissionsreduktionseinheiten.

Alternativen:

Ankauf der benötigten Emissionsreduktionseinheiten auf einer anderen, noch zu schaffenden gesetzlichen Grundlage.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

– Finanzielle Auswirkungen:

Auswirkungen auf den Bundeshaushalt:

Der Preis der Emissionsreduktionseinheiten kann nicht mit Sicherheit angegeben werden, da er sowohl vom Markt als auch von der Qualität der Zertifikate abhängt. Unter der Annahme, dass 32 Millionen Emissionsreduktionseinheiten (= Tonnen CO2-Äquivalent) nachgekauft werden, ergeben sich bei einem angenommenen Preis von 5 Euro pro Tonne Kosten in Höhe von 160 Millionen Euro. Die Finanzierung erfolgt aus den um 20 Millionen Euro erhöhten Mitteln des JI/CDM-Programms und einer Umschichtung von nicht benötigten Mitteln der Flexiblen Reserve in Höhe von 60 Millionen Euro.

Auswirkungen auf andere Gebietskörperschaften:

Keine.

- Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

-       Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Positiv, da sich für österreichische Unternehmen Marktchancen für den Export von Umwelttechnologie ergeben können. Durch den Ankauf werden höhere Belastungen für den Standort vermieden, die sich in Folge einer Nicht-Erreichung des Kyoto-Ziels auf Grund von EU-rechtlichen und völkerrechtlichen Konsequenzen ergeben würden.

-       Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Keine.

- Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Durch den Ankauf kann das österreichische Kyoto-Ziel erreicht und der verpflichtende Beitrag Österreichs zur Zielerreichung der EU als Ganzes gemäß Artikel 4 des Kyoto-Protokolls geleistet werden.

- Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

- Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehene Regelung dient der Einhaltung der Entscheidung 2002/358/EG des Rates über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Die vorgesehenen Regelungen unterliegen nicht dem Konsultationsmechanismus, da keine finanzielle Belastung der Bundesländer damit verbunden ist.


Erläuterungen zu Artikel 1:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten geändert wird

Allgemeiner Teil

Bisher geltende Regelungen:

Die Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und die Bundesanstalt für Bergbauernfragen sind im Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. I Nr. 83/2004, geregelt.

Wesentlicher Inhalt und Neuerungen des Entwurfes:

Die Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und die Bundesanstalt für Bergbauernfragen sollen zu einer Bundesanstalt mit der Bezeichnung „Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und Bergbauernfragen“ zusammengeführt werden. Dafür soll durch eine Novellierung des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. I Nr. 83/2004, die gesetzliche Grundlage geschaffen werden.

Derzeit umfasst der Wirkungsbereich der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft das Gebiet Agrarwirtschaft unter mikro- und makroökonomischen Gesichtspunkten; zum Wirkungsbereich gehören insbesondere Forschung auf dem Gebiet der Agrarwirtschaft Österreichs sowie Analysen agrarpolitischer Maßnahmen. Der Wirkungsbereich der Bundesanstalt für Bergbauernfragen umfasst das Gebiet Probleme des Bergraumes und anderer Gebiete mit ungünstiger Struktur und der in diesen Räumen lebenden Bevölkerung; zum Wirkungsbereich gehören insbesondere Forschung in Angelegenheiten des Bergraumes sowie Analysen der natürlichen, gesellschaftlichen, ökonomischen und politischen Ursachen der Probleme des Bergraumes. Durch die Zusammenführung der beiden Bundesanstalten, die bereits an einem Standort untergebracht sind, sollen allfällige Überschneidungen in den Aufgaben- und Fragestellungen ausgeschlossen werden.

Infolge der Zusammenführung zu einer Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und Bergbauernfragen wird eine größere Organisationseinheit mit einer breiteren fachlichen Basis geschaffen, in der von Synergieeffekten ausgegangen werden kann, da sich die beiden Bundesanstalten inhaltlich naturgemäß hervorragend ergänzen. Sowohl die Bundesanstalt für Agrarwirtschaft als auch die Bundesanstalt für Bergbauernfragen unterliegen der Flexibilisierungsklausel, weswegen die Zusammenführung auch durch die finanzielle Strukturierung der beiden Bundesanstalten unterstützt wird.

Aus Gründen der Rechtsklarheit wird festgehalten, dass das Bundesamt für Wein- und Obstbau für die amtliche Anerkennung der Sortenbeschreibung alter Obstsorten zuständig ist.

Finanzielle Auswirkungen:

Gemäß Bundesvoranschlag 2012 stehen bei der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft für das Jahr 2012 den voraussichtlichen Ausgaben in der Höhe von 1.550.000 Euro voraussichtliche Einnahmen von 30.000 Euro gegenüber (Saldo: 1.520.000 Euro). Nach der Anlage beträgt die Anzahl der Planstellen für das Jahr 2012 22 Planstellen (13 Beamte und 9 Vertragsbedienstete).

Gemäß Bundesvoranschlag 2012 stehen bei der Bundesanstalt für Bergbauernfragen für das Jahr 2012 den voraussichtlichen Ausgaben in der Höhe von 884.000 Euro voraussichtliche Einnahmen von 81.000 Euro gegenüber (Saldo: 803.000 Euro). Nach der Anlage beträgt die Anzahl der Planstellen für das Jahr 2012 13 Planstellen (7 Beamte und 6 Vertragsbedienstete).

Die Zusammenführung der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und der Bundesanstalt für Bergbauernfragen zeitigt Mehreinnahmen durch Verbesserung der Eigenleistung und Verminderung der Ausgaben durch Nicht-Ersetzen des natürlichen Personalabganges (rund 400.000 €/Jahr).

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Gesetzes auf Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG („Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter“).

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 1 Z 1):

In § 2 (Landwirtschaftliche Bundesanstalten) wird in Abs. 1 Z 1 statt der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft die neue Bundesanstalt mit der Bezeichnung „Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und Bergbauernfragen“ genannt.

Zu Z 2:

Aufgrund der Zusammenführung der beiden Bundesanstalten kann der bisherige § 2 Abs. 1 Z 4 entfallen.

Zu Z 3 (§ 13 Abs. 3 Z 3):

Im Zuge der Umsetzung der Richtlinie 2008/90/EG über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung hat sich herauskristallisiert, dass eine rechtliche Klarstellung darüber angemessen erscheint, dass, insbesondere im Hinblick auf die Erhaltung der Artenvielfalt, für die amtliche Beschreibung wertvoller alter Obstsorten (Landsorten, Streuobstsorten etc.) eine Zuständigkeit des Bundesamtes für Wein- und Obstbau Klosterneuburg gegeben ist.

Zu Z 4 (§ 16):

Im neuen § 16 werden Sitz (Abs. 1) und Wirkungsbereich der neuen Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und Bergbauernfragen (Abs. 2 und 3) geregelt. Inhaltlich entspricht § 16 Abs. 2 dem bisherigen § 16 Abs. 2 ergänzt durch den nun aufzuhebenden § 19 Abs. 2. Weiters entspricht § 16 Abs. 3 Z 1 bis 4 dem bisherigen § 16 Abs. 3 Z 1 bis 4 (Bundesanstalt für Agrarwirtschaft). § 16 Abs. 3 Z 5 bis 7 entspricht dem nun aufzuhebenden § 19 Abs. 3 Z 1 bis 3 (Bundesanstalt für Bergbauernfragen).

Zu Z 5:

Aufgrund der Zusammenführung der beiden Bundesanstalten kann der bisherige § 19 (Bundesanstalt für Bergbauernfragen) entfallen.

Zu Z 6 (§ 22 Abs. 2a):

Die Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und die Bundesanstalt für Bergbauernfragen sollen mit 1. April 2012 zur neuen Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und Bergbauernfragen zusammengeführt werden.

Zu Z 7 (§ 22 Abs. 3a):

Es handelt sich um eine notwendige Übergangsbestimmung. Bis zur Neuerlassung sollen die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Geschäfts- und Personaleinteilungen, Geschäftsordnungen und Tarife der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft sowie der Bundesanstalt für Bergbauernfragen in Geltung bleiben.

Erläuterungen zu Artikel 2:

Bundesgesetz, mit dem das Umweltkontrollgesetz geändert wird

Allgemeiner Teil

Bisher geltende Regelungen:

Das Umweltkontrollgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2002, sieht bisher eine Basiszuwendung des Bundes in der Höhe von 15,3557 Millionen Euro vor.

Wesentlicher Inhalt und Neuerungen des Entwurfes:

Die Aufwendungen des Bundes im Wege der Basiszuwendung sollen im Zuge des Strukturreformpaketes gesenkt werden.

Dies soll durch eine Straffung der Organisationsstruktur in der UBA- GmbH aufgefangen werden, sodass die Leistungen der UBA-GmbH auf gleichem Niveau aufrechterhalten werden können.

Zu  diesem Zwecke soll die Anzahl der bestehenden Organisationseinheiten und Führungskräfte um 15 Prozent verringert und gleichzeitig die Zahl der Standorte von 6 auf 4 vermindert werden.

Finanzielle Auswirkungen:

Gemäß Umweltkontrollgesetz erhält die UBA- GmbH für die Erfüllung der in § 6 Abs. 1 lit. a bis c leg.cit. angeführten Aufgaben derzeit eine Basiszuwendung von 15,3557 Millionen Euro jährlich. Diese Summe soll im Zuge des Strukturreformpaketes um 400.000 Euro auf 14,9557 Millionen Euro gesenkt werden.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Gesetzes auf Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG („Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter“).

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 11 Abs. 2 erster Satz):

Mit dieser Bestimmung soll die Höhe der durch den Bund zu leistenden Basiszuwendung von bisher 15,3557 Millionen Euro um 400.000 Euro auf nunmehr 14,9557 Millionen Euro gesenkt werden.

Zu Z 2 (§ 21 Abs. 5):

Es wäre eine entsprechende Inkrafttretensbestimmung vorzusehen, da das Inkrafttreten für den 1. Jänner 2013 vorgesehen ist.

Erläuterungen zu Artikel 3:

Bundesgesetz, mit dem das Umweltförderungsgesetz geändert wird

Allgemeiner Teil:

Die Republik Österreich unterliegt völkerrechtlichen und unionsrechtlichen Verpflichtungen zur Reduktion von Treibhausgasemissionen. Diese ergeben sich aus dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, BGBl. III Nr. 414/1994, und dem Protokoll von Kyoto, BGBl. III Nr. 89/2005, einerseits und aus der Entscheidung 2002/358/EG des Rates über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen und der Entscheidung 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020 andererseits.

Mit dem Ratifikationsbeschluss der EU zum Kyoto-Protokoll hat sich Österreich verpflichtet, in der 1. Verpflichtungsperiode des Kyoto-Protokolls 2008 bis 2012 seine Emissionen im Durchschnitt auf 87% der Emissionen der sechs vom Kyoto-Protokoll erfassten Treibhausgase (CO2, N2O, NH4, SF6, H-FKW und FKW) des Jahres 1990 zu reduzieren. Zur Erreichung dieses Ziels kann sich Österreich auch der flexiblen Mechanismen des Kyoto-Protokolls (Artikel 6 - Joint Implementation, Artikel 12 - Clean Development Mechanism und Artikel 17 - internationaler Emissionshandel) bedienen.

Österreich hat mit dem JI/CDM Programm im Rahmen des Umweltförderungsgesetzes bereits 2003 die Voraussetzungen geschaffen, sich als Beitrag für die Erreichung des Kyoto-Ziels der flexiblen Mechanismen zu bedienen. Dabei wurde auf Grund der Klimastrategie ein Ankaufsziel von 45 Millionen Emissionsreduktionseinheiten festgelegt.

Wie sich in den letzten Jahren gezeigt hat, reichen die heimischen Reduktionsmaßnahmen gemäß Klimastrategie 2007 sowie die im Umweltförderungsgesetz vorgesehenen Ankäufe nicht aus, um das Kyoto-Ziel einzuhalten. Es ist mit einer verbleibenden Lücke von bis zu 35 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent in der Kyoto-Zielperiode, d.h. in den Jahren 2008 bis 2012, zu rechnen. Ein Zukauf von Emissionsreduktionseinheiten über das im UFG festgelegte Ausmaß hinaus ist daher nötig, um das Kyoto-Ziel einzuhalten. Da das JI/CDM Programm bewährte Strukturen für einen solchen Zukauf bietet, sollen diese genützt und der weitere Ankauf im Rahmen des Programms abgewickelt werden.

Dabei stehen grundsätzlich alle drei Mechanismen unter den Rahmenbedingungen des UFG zur Verfügung. Auf Grund des Zeithorizonts für den Zukauf und angesichts der Angebots- und Preisentwicklungen am Zertifikatemarkt soll vorwiegend die Möglichkeit des Ankaufs aus sogenannten Green Investment Schemes genützt werden. Green Investment Schemes werden von jenen Staaten, die ein Reduktions- oder Begrenzungsziel gemäß Kyoto-Protokoll haben, deren Emissionen aber teils erheblich unter dem Ziel liegen, genützt, um die Überschüsse an Zertifikaten zu verkaufen und die Erlöse für Klimaschutzprojekte zu verwenden. Damit entsprechen GIS der Vorgabe des UFG, dass Transaktionen unter Artikel 17 des Kyoto-Protokolls nur zulässig sind, wenn sie projektgestützt sind. Österreich hat bereits mehrere GIS-Transaktionen abgeschlossen, die Erfahrungen sind durchwegs positiv.

Unter der Annahme, dass 32 Millionen Emissionsreduktionseinheiten (= Tonnen CO2-Äquivalent) nachgekauft werden, ergeben sich bei einem angenommenen Preis von 5 Euro pro Tonne Kosten von 160 Millionen Euro. Die Finanzierung  des Ankaufs erfolgt  aus den um 20 Millionen Euro erhöhten Mitteln des JI/CDM-Programms und einer Umschichtung von nicht benötigten Mitteln der Flexiblen Reserve in Höhe von 60 Millionen Euro.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 6 Abs. 2d):

Die Ergänzung des Abs. 2d stellt klar, dass über die bisher im Rahmen des JI/CDM-Programms zur Verfügung stehenden Mittel im Jahr 2012 zusätzlich 20 Millionen Euro bereitgestellt werden.

Zu Z 2 (§ 35):

Im geltenden Text von § 35 wird das Ankaufziel des JI/CDM Programms mit 45 Millionen Emissionsreduktionseinheiten definiert. Durch die Erhöhung dieses Ankaufsziels auf höchstens 80 Millionen Emissionsreduktionseinheiten soll ausreichend Flexibilität für das Programm geschaffen werden, um so viele Zertifikate ankaufen zu können, dass damit die Lücke zwischen den durch heimische Maßnahmen erzielbaren Emissionsreduktionen und dem Kyoto-Ziel geschlossen werden kann.