Entwurf

Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über ein koordiniertes Förderwesen

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder, jeweils vertreten durch die Landeshauptfrau bzw. den Landeshauptmann – im Folgenden Parteien genannt –, sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:

 

Inhaltsverzeichnis

Präambel

1. Hauptstück

Koordiniertes Förderwesen

Artikel 1

Förderungskonzept

Artikel 2

Förderungsabwicklung

Artikel 3

Mindeststandards

Artikel 4

Evaluierung und Datenlieferung

Artikel 5

Befristung und Einstellung

Artikel 6

Anwendungsbereich

Artikel 7

Umsetzung

2. Hauptstück

Schlussbestimmungen

Artikel 8

Inkrafttreten

Artikel 9

Abänderung

Artikel 10

Kündigung

Artikel 11

Erklärungen

Artikel 12

Urkunden

Anlage

 

Präambel

Die Parteien bekennen sich dazu,

           1. die koordinierten Grundsätze des Förderwesens anzuwenden und weiter zu entwickeln

           2. bei der Zuerkennung und Abwicklung von Förderungen insbesondere auf die Einhaltung von Unvereinbarkeitsregeln zu achten.

1. Hauptstück

Koordiniertes Förderwesen

Artikel 1

Förderungskonzept

(1) Die Parteien entwickeln ein mehrere Jahre umfassendes koordiniertes Förderungskonzept, aus dem die Förderungsschwerpunkte, das Förderungsvolumen und die Förderungsziele ableitbar sind. Das Förderungskonzept ist zu evaluieren und gegebenenfalls anzupassen. Auf Basis der koordinierten Förderungsschwerpunkte ist für jede Fördersparte eine mehrjährige Förderungsstrategie zu entwickeln. In die jeweilige Förderungsstrategie müssen die Förderungsprogramme eingebettet sein, wobei inhaltliche Überschneidungen und Parallelitäten zwischen Förderungsprogrammen zur Vermeidung unerwünschter Mehrfachförderungen zu verhindern sind. Förderungsprogramme müssen definierte Zielsetzungen und Wirkungen aufweisen, volkswirtschaftlich sinnvoll, sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig sein.

(2) Eine Fördersparte entspricht einem Tätigkeitsbereich laut Anlage zu § 3 Abs. 1 der E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung, BGBl. II Nr. 289/2004, in dessen Rahmen ein Leistungsangebot erbracht wird. Davon abweichend kann der Transparenzdatenbankbeirat einvernehmlich eine andere Festlegung von Fördersparten vornehmen.

Artikel 2

Förderungsabwicklung

(1) Nach Möglichkeit betrauen die Parteien für jede Fördersparte eine einheitliche Förderungsabwicklungsstelle im Sinne eines „One-stop-shop Prinzips“, wenn dies wirtschaftlich sinnvoll erscheint. Einer Förderungsabwicklungsstelle obliegen insbesondere

           1. die Entgegennahme von Förderungsanträgen,

           2. die Abwicklung von Förderungen nach Genehmigung durch den Fördergeber,

           3. die Auszahlung von Förderungen und

           4. das Controlling

sämtlicher aus öffentlichen Mitteln im Sinne des § 3 TDBG 2012 finanzierten Förderungen einer bestimmten Fördersparte.

(2) Die Parteien tragen dafür Sorge, dass jede mit der Abwicklung von Förderungen betraute Stelle

           1. über ein den Erfordernissen entsprechendes internes Kontrollsystem verfügt;

           2. eine Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel durch den Förderungsnehmer durchführt;

           3. die Funktionen der Kontrolle und Evaluierung von Förderungen von jener der Förderungsgewährung trennt;

           4. die Funktionen der Auszahlung von Förderungen von jener der Bewilligung der Zahlungsanträge trennt;

           5. über geeignete Datenerfassungssysteme zur Evidenz, zum Förderungscontrolling, zur Berichterstattung und Analyse verfügt.

(3) Die Parteien tragen dafür Sorge, dass im Falle der Auslagerung der Förderungsabwicklung auf einen Dienstleister

           1. die Auswahl des Dienstleisters nach Möglichkeit auf Basis eines Wettbewerbs erfolgt;

           2. die zu erbringenden Leistungen und das Entgelt des Dienstleisters nachvollziehbar und transparent schriftlich geregelt sind.

Artikel 3

Mindeststandards

Die Parteien berücksichtigen die „Mindeststandards für die Gestaltung von Förderungen“ (Anlage) innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches bei der Erlassung von Förderungsgesetzen und bei der Erlassung von Förderungsrichtlinien. Förderungsrichtlinien müssen für die Verwaltung verbindlich sein und kundgemacht werden.

Artikel 4

Evaluierung und Datenlieferung

Die Parteien legen zur Messung und Beurteilung der Zielerreichung für jedes Förderungsprogramm qualitative und quantitative Indikatoren fest. Sie verpflichten sich, Förderungsprogramme nach deren Abschluss einer Evaluierung dahingehend zu unterziehen, ob das angestrebte Ziel erreicht wurde, wobei bei mehrjährigen Förderungsprogrammen grundsätzlich Zwischenevaluierungen durchzuführen sind. Förderungsnehmer sind zu verpflichten, jene Informationen bekannt zu geben, die zur Evaluierung notwendig sind. Die Parteien passen Förderungsrichtlinien entsprechend den Ergebnissen der Evaluierung an.

Artikel 5

Befristung und Einstellung

Die Parteien stellen sicher, dass bei sämtlichen aus öffentlichen Mitteln im Sinne des § 3 TDBG 2012 finanzierten Förderungsprogrammen

           1. der Förderungseffekt und der damit zusammenhängende Verwaltungsaufwand in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen;

           2. eine zeitliche Befristung vorgesehen wird und

           3. eine Einstellung erfolgt, sofern sie Art. 1 Abs. 1 letzter Satz nicht entsprechen.

Artikel 6

Anwendungsbereich

Die Parteien stellen sicher, dass Art. 1 bis 5 auf alle Leistungsangebote, die aus öffentlichen Mitteln im Sinne des § 3 TDBG 2012 finanziert werden, anzuwenden ist und dass die Anwendung dieser Bestimmungen nachvollziehbar überprüft wird.

Artikel 7

Umsetzung

(1) Die Parteien stellen sicher, dass die Maßnahmen im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Satz eins bis drei bis zum 31. Dezember 2013 gesetzt werden.

(2) Die Parteien stellen sicher, dass die Maßnahmen im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Satz vier und fünf, Art. 3 bis Art. 5 ab Inkrafttreten dieser Vereinbarung umgesetzt werden. Davon abweichend sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung bestehende Förderungsgesetze und Förderungsrichtlinien bis spätestens 31. Dezember 2013 anzupassen, soweit sie in Widerspruch zu den Maßnahmen im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Satz vier und fünf, Art. 3 bis Art. 5 stehen.

(3) Die Parteien stellen sicher, dass die Maßnahmen im Sinne des Art. 2 bis zum 31. Dezember 2015 umgesetzt werden.

2. Hauptstück

Schlussbestimmungen

Artikel 8

Inkrafttreten

(1) Diese Vereinbarung tritt am 30. Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem

           1. die nach den jeweiligen Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen aller Länder darüber vorliegen, sowie

           2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

(2) Das Bundeskanzleramt hat den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Tag des Inkrafttretens unverzüglich mitzuteilen.

Artikel 9

Abänderung

Eine Abänderung dieser Vereinbarung ist nur schriftlich im Einvernehmen aller Parteien möglich.

Artikel 10

Kündigung

Diese Vereinbarung kann von jeder Partei zum 31. Dezember eines jeden Jahres unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist schriftlich gekündigt werden. Die Vereinbarung bleibt für die übrigen Parteien in Kraft.

Artikel 11

Erklärungen

Alle die Vereinbarung betreffenden Erklärungen sind an das Bundeskanzleramt zu richten, das die übrigen Parteien davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen hat.

Artikel 12

Urkunden

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Parteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

 


 

Anlage

Mindeststandards für die Gestaltung von Förderungen

1. Reduktion der Vielfalt der Förderinstitutionen

         1.1 Bei mehreren Fördergebern soll eine führende Förderungsstelle bestimmt werden.

         1.2 Wenn der Verwaltungsaufwand einen bestimmten Prozentsatz der Förderungssumme übersteigt, soll der Fördergeber prüfen, ob es kostengünstigere Abwicklungsmöglichkeiten durch Synergien gibt, insbesondere durch gemeinsame Abwicklung.

         1.3 Das Vier-Augenprinzip bei der Förderungsgenehmigung und Abrechnung muss gewährleistet sein.

2. Förderungskonzept

         2.1 Für die Messung und Beurteilung der Zielerreichung sind neben qualitativen auch quantitative Indikatoren festzulegen.

         2.2 Projektförderungen ist grundsätzlich der Vorrang gegenüber Basisförderungen einzuräumen.

         2.3 Durch gezielte Streuung der Höhe des Förderungssatzes soll – im Vergleich zu fixen Förderungssätzen – eine sachgerechte Differenzierung erfolgen.

3. Förderungsrichtlinien

         3.1 Alle Förderungsprogramme müssen auf einer allgemeinen schriftlichen Grundlage basieren. Im Regelfall sind diese auf Allgemeine Rahmenrichtlinien oder auf Sonderrichtlinien zu stützen.

         3.2 Mindesterfordernisse für Regelungsinhalte der Förderungsrichtlinien sind:

           3.2.1 Definition des Anwendungsbereichs der Richtlinie und der Förderungsvoraussetzungen

           3.2.2 Definition der Förderungsziele und angestrebten Wirkungen und deren Evaluierung

           3.2.3 Definition des Förderungsgegenstands und der förderbaren (bzw. nicht förderbaren) Kosten

           3.2.4 Definition der Art (z.B. Annuitäten-, Zinsen-, Kreditkostenzuschuss) der Förderung

           3.2.5 Höhe der Förderung (allfällige Maximal- bzw. Minimalbeträge)

           3.2.6 Definition der formellen Förderungsvoraussetzungen und -bedingungen:

                         - Antragstellung (Formular)

                         - erforderliche Unterlagen, wie insbesondere: Beschreibung der förderbaren Leistung, Sicherstellung der Gesamtfinanzierung, Kosten-, Zeit- und Finanzierungsplan, Nachweis der zumutbaren Eigenleistung

                         - Mitteilungspflicht über sonstige Förderungen, die für dieselbe Leistung (wenn auch mit anderer Zweckwidmung) aus öffentlichen Mitteln gewährt oder beantragt wurden

                         - Auflagen und Bedingungen der Förderung

           3.2.7 Ablauf der Förderungsgewährung:

                         - Prüfung und Entscheidung des Förderungsantrags

                         - Form und Inhalt der Förderungszusage

                         - Auszahlung der Förderung

           3.2.8 Berichtslegung und Verwendungsnachweis:

                         - Festlegung der notwendigen Unterlagen zum Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung (zB Projekt- oder Jahresabrechnungen, Originalbelege, Berichte, Rechnungsabschlüsse)

                         - Prüfung und Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung

                         - Rückforderungs- und Einstellungsgründe und -bedingungen

           3.2.9 Information über die Datenverwendung durch den Förderungsgeber (Zustimmungserklärung nach dem Datenschutzgesetz)

         3.2.10 Geltungsdauer der Richtlinie

4. Förderungsverfahren

         4.1 Die maßgeblichen Rahmenbedingungen und Förderungskriterien sollen den Förderungswerbern einfach zugänglich gemacht werden.

         4.2 Förderungen sollen nur aufgrund eines formellen Förderungsantrags mit obligatorischer Verwendung von Antragsformularen gewährt werden. Eine elektronische Abwicklungsmöglichkeit ist anzustreben.

         4.3 Förderungsanträge müssen eine ausreichende Projektbeschreibung enthalten und die Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen nachweisen.

         4.4 Der Fördergeber ist über alle für ein Projekt beantragten und gewährten Förderungen zu informieren. Durch entsprechende Abstimmungs- und Kontrollmaßnahmen sind unerwünschte Mehrfachförderungen oder Überförderungen auszuschließen.

         4.5 Soweit dies angezeigt erscheint, sollen die Daten über die Förderungsgewährung mit anderen in Betracht kommenden Förderungsstellen abgestimmt werden.

         4.6 Bei größeren Förderungsprojekten ist eine erweiterte Abstimmung mit den anderen Förderungsstellen durchzuführen hinsichtlich

                         - einheitlicher Kostenaufstellung und Projektunterlagen

                         - abgestimmter Finanzierungsplan

                         - koordinierter Auszahlungszeitpunkte

                         - abgestimmter und gemeinsam zugänglicher Begutachtung

                         - akkordierter und einheitlicher Projektabrechnung

                         - Nachweis der Projektgesamtkosten

                         - der Finanzierung sowie der einheitlichen Abrechnung und Prüfung

                         - des Zeitpunkts der Endabrechnung.

         4.7 Die wesentlichen Verfahrensschritte sind nachvollziehbar zu dokumentieren.

         4.8 Die Notwendigkeit der vom Förderwerber in den Kostenaufstellungen angeführten Vorhaben und die Angemessenheit der Kosten laut Finanzierungsplan sind im Zuge der Antragsprüfung zu prüfen. Weiters ist die Bedeckbarkeit der für das betreffende Förderungsprojekt erforderlichen öffentlichen Mittel zu prüfen.

5. Förderungsentscheidung

         5.1 Für die Förderungsentscheidungen sind klare und eindeutige Rahmenbedingungen und Entscheidungskriterien heranzuziehen. Die Prozessabläufe der Förderungsentscheidung sind schriftlich festzulegen. Sowohl die Rahmenbedingungen, als auch die Entscheidungskriterien und die Prozessabläufe sind den Förderwerbern bekannt zu machen.

         5.2 Die Förderungsentscheidungen sind dem Grunde und der Höhe nach ausreichend und transparent darzulegen und zu dokumentieren. Sie sind sämtlichen beteiligten Fördergebern zu übermitteln.

         5.3 Förderungen sind nur im unumgänglich notwendigen Ausmaß und nur bei Vorliegen aller sachlichen Voraussetzungen zu gewähren. Auf eine ausreichende Eigenleistung des Förderwerbers ist Bedacht zu nehmen.

         5.4 Im Rahmen der Gesamtbeurteilung des Projekts sind andere Förderungen aus öffentlichen Mitteln zu berücksichtigen und die EU-Förderungsobergrenzen zu beachten. Der Förderwerber ist zu veranlassen, sämtliche Förderungen durch andere Rechtsträger für ein Projekt und andere am Projekt Mitbeteiligte und deren Förderungen aus öffentlichen Mitteln anzugeben.

         5.5 Für die Dokumentation der Förderauszahlung ist die Perioden- bzw. Jahresabgrenzung vorzusehen.

         5.6 Förderungen sind nur zu gewähren, wenn der Förderwerber über die erforderliche Sachkenntnis, wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die technisch-administrativen Ressourcen zur Projektdurchführung verfügt.

         5.7 Förderungen sind grundsätzlich nur zu gewähren, wenn vor der Gewährung mit der Leistung noch nicht begonnen worden ist. Wenn es durch besondere Umstände, insbesondere aufgrund der Eigenart der Leistung, gerechtfertigt ist, können Förderungen auch im Nachhinein gewährt werden.

6. Förderungsvertrag

         6.1 Es sollten grundsätzlich Musterförderungsverträge erarbeitet bzw. verwendet werden.

         6.2 Im Förderungsvertrag sind die geförderten Leistungen und ihre Qualität möglichst genau und eindeutig zu spezifizieren, um den erforderlichen Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel sicher zu stellen.

         6.3 Den Förderungszweck sichernde Bedingungen sind präzise festzulegen.

         6.4 Der Förderwerber ist zu verpflichten, ungerechtfertigt empfangene oder widmungswidrig verwendete Förderungsmittel zurückzuzahlen.

         6.5 Der Förderwerber ist zu verpflichten, die für die Beurteilung der Wirksamkeit der Förderung (des Förderungsprogramms) festgelegten Indikatoren bekanntzugeben.

         6.6 In Zielvereinbarungen mit dem Förderwerber ist das Erreichen bestimmter Ziele vorzugeben.

         6.7 Bei Förderungen sollten verbindlich Fristen für die Abrechnungen der geförderten Projekte mit den Endbegünstigten vereinbart werden.

         6.8 Im Förderungsvertrag sind Mindestintervalle, Methoden und Zielsetzungen der Kontrolle festzulegen.

         6.9 Förderungsmittel sind nur an die im Förderungsvertrag ausdrücklich genannten Personen auszuzahlen.

       6.10 Dem Förderwerber solle eine erhöhte Kostendisziplin abverlangt werden.

       6.11 Der Förderungsnehmer ist im Förderungsvertrag eindeutig zu identifizieren (zB mittels Sozialversicherungs- oder Firmenbuchnummer).

       6.12 Für Verstöße gegen im Förderungsvertrag vorgesehene Auflagen und Bedingungen (zB Auskunftspflichten) sind entsprechende Förderungseinstellungs- und -rückzahlungsverpflichtungen vorzusehen.

       6.13 Im Förderungsvertrag sind Mindeststandards zur Aufgliederung von Overheadkosten festzulegen; die Angemessenheit der beantragten Overheadkostensätze ist zu prüfen.

       6.14 Auf Verpflichtungen des Förderwerbers zur Einhaltung der gesetzlichen Vergabenormen sollte im Förderungsvertrag hingewiesen werden.

7. Förderungskontrolle und -abrechnung

         7.1 Die widmungsgemäße Verwendung der Förderung und die Einhaltung der vertraglichen Förderungsbestimmungen sowie der Verpflichtungen des Förderwerbers zur Einhaltung der gesetzlichen Vergabenormen sind zu überprüfen.

         7.2 Der Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung und Verrechnung der Förderungsmittel ist entsprechend den jeweiligen Haushaltsvorschriften zu gestalten.

         7.3 Grundsätzlich sind Originalbelege für die gesamte Förderungssumme vorzulegen. Die Originalbelege sind zu kennzeichnen, um Mehrfachförderungen zu vermeiden. Ein System einer stichprobenweisen Kontrolle ist nur zulässig, wenn dadurch eine hinreichende Gebarungssicherheit gewährleistet ist und die Haushaltsvorschriften dies zulassen.

         7.4 Bei einer Vorsteuerabzugsberechtigung des Förderwerbers ist nur der Nettorechnungsbetrag als Verwendungsnachweis anzuerkennen.

         7.5 Die Abrechnungstermine bei Förderungen sind laufend zu überwachen. Die Abrechnungen sind zeitnahe zu überprüfen.

         7.6 Die Auszahlung der Förderung sollte vom endgültigen Abschluss des Projekts, dem Vorliegen aller Förderungszusagen und dem konkreten Mittelbedarf abhängig gemacht werden.

8. Förderungscontrolling, Berichtswesen und Evaluierung

         8.1 Die Einhaltung der im Förderungsvertrag vorgesehenen Fristen (zB Projektmeilensteine) ist laufend zu überwachen.

         8.2 Eine aussagekräftige Berichterstattung nach Förderungsschwerpunkten ist einzurichten. Diese soll auch Aussagen über die Wirkung der Förderungen ermöglichen.

         8.3 Im Rahmen des Förderungscontrollings sollten den einzelnen Förderungsprojekten sowohl die projektspezifischen Kosten als auch der entsprechende Nutzen zugeordnet werden.

         8.4 Bei Großprojekten ist eine Einzelfallevaluierung der Wirkungen vorzusehen.