Vorblatt

Probleme:

–      Derzeit werden Förderungen von diversen Fördergebern gewährt, und zwar teilweise ohne dass sich die Fördergeber untereinander koordinieren um gemeinsam Schwerpunkte zu setzen und Doppelgleisigkeiten zu vermeiden.

–      Derzeit werden Förderungen – auch für einen einzelnen Lebenssachverhalt – von unterschiedlichen Fördergebern gewährt. Für den Förderwerber besteht oft kein umfassender Überblick über alle Förderangebote. Mehrere Förderungen zu beantragen ist oft umständlich und zeitaufwendig.

–      Derzeit erfüllen die Fördergeber oft ein Mindestmaß an Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit der Entscheidungen nicht; notwendige Überprüfungs- und Controllingmaßnahmen werden oft nicht gesetzt.

Ziele:

–      Die Parteien vereinbaren, sich bei der Gewährung von Förderungen zu koordinieren.

–      Wo es möglich und sinnvoll ist, soll pro Lebensbereich eine einheitliche Förderungsabwicklungsstelle eingerichtet werden.

–      Jede Förderungsabwicklungsstelle soll zu gewissen Mindeststandards hinsichtlich der Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit sowie der Überprüfungs- und Controllingmaßnahmen verpflichtet werden.

Alternativen:

Keine

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

– Finanzielle Auswirkungen:

Die Umsetzung dieser Vereinbarung durch die Parteien und die Selbstverwaltungskörper lässt bei einer Effizienzsteigerung von bis zu 5 Prozentpunkten des Fördervolumens Einsparungen im Bereich der Verwaltung von Förderungen von bis zu 600 Mio. Euro erwarten. Das Potential für die Effizienzsteigerung ergibt sich vor allem daraus, dass derzeit laut Expertenschätzungen der Personalaufwand für die Abwicklung von Förderungen durchschnittlich rund 18,7% und die Sachkosten durchschnittlich rund 26,7% der Förderhöhe betragen. Bei einer Senkung des Verwaltungsaufwandes um 3 bis 5 Prozentpunkte könnten 400 bis 600 Mio. Euro eingespart werden.

– Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

–– Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Durch die Einführung eines One-Stop-Shops soll – soweit möglich und sinnvoll – eine einheitliche Ansprechstelle für die Antragstellung und für die Auszahlung von Förderungen eingerichtet werden. Dadurch sollen Förderungswerber einen einfacheren und billigeren Zugang zu Förderungen bekommen, was die Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Österreich erhöhen wird.

–– Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Bürger/innen und Unternehmen:

Der Abschluss einer Art. 15a B-VG Vereinbarung hat keine unmittelbaren Auswirkungen und führt daher zu keinen Informationsverpflichtungen für Bürger/innen und Unternehmen. Eine endgültige Beurteilung hinsichtlich der Verwaltungslasten für Bürger/innen und Unternehmen ist erst aufgrund einer später erfolgenden Umsetzung der Vereinbarung durch die Parteien möglich.

– Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Der Abschluss einer Art. 15a B-VG Vereinbarung hat keine unmittelbaren Auswirkungen. Eine endgültige Beurteilung hinsichtlich der Auswertungen in umweltpolitischer Hinsicht ist erst aufgrund einer später erfolgenden Umsetzung der Vereinbarung durch die Parteien möglich.

– Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Der Abschluss einer Art. 15a B-VG Vereinbarung hat keine unmittelbaren Auswirkungen. Eine endgültige Beurteilung hinsichtlich der Auswertungen in konsumentenschutzpolitischer sowie in sozialer Hinsicht ist erst aufgrund einer später erfolgenden Umsetzung der Vereinbarung durch die Parteien möglich.

– Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Der Abschluss einer Art. 15a B-VG Vereinbarung hat keine unmittelbaren Auswirkungen. Eine endgültige Beurteilung hinsichtlich der Auswertungen in geschlechtsspezifischer Hinsicht ist erst aufgrund einer später erfolgenden Umsetzung der Vereinbarung durch die Parteien möglich.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Änderungen stehen zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union nicht in Widerspruch.

Kompetenzgrundlage:

Gegenständliche Vereinbarung gründet sich auf Art. 15a B-VG.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Derzeit wird in Österreich von der öffentlichen Hand eine Vielzahl von Leistungen erbracht. Die Leistungserbringung geschieht durch unterschiedlichste Rechtsträger und in vielen verschiedenartig gestalteten Prozessen. Bei der Prüfung unterschiedlichster Förderungen durch verschiedenste Rechtsträger hat der Rechnungshof viele Defizite im derzeitigen Förderwesen festgestellt. Viele dieser Defizite wurden wiederholt publiziert (zB Tätigkeitsbericht 1997, Reihe Bund 1998/5, Tätigkeitsbericht 2004, Reihe Bund 2005/13) ohne bisher zu nennenswerten Verbesserungen beigetragen zu haben.

Aus diesem Grund sollen sich die öffentlichen Fördergeber Bund und Länder mittels einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG selbst dazu verpflichten, die vom Rechnungshof vorgeschlagenen Maßnahmen in ihrem jeweiligen Kompetenzbereich umzusetzen. Die Selbstverpflichtung soll folgende Maßnahmen umfassen:

-       die Koordinierung des gesamten Förderwesens um ungewollte Überschneidungen und Parallelitäten zu verhindern

-       die Reduktion der Förderungsabwicklungsstellen mit dem Ziel eines „One-stop-shops“

-       die Berücksichtigung von einheitlichen Mindeststandards bei der Erlassung von Ausführungsgesetzen und Förderungsrichtlinien

-       die ständige Evaluierung von Förderungsprogrammen

-       die ausschließlich befristete Gewährung von Förderungen.

Besonderer Teil

Zu Art. 1 (Förderungskonzept):

Zu Abs. 1:

Kernpunkt des koordinierten Förderwesens soll ein „Förderungskonzept“ sein. Das Förderungskonzept soll zwischen Bund und Ländern – unter Einbindung von Gemeinden und anderen Selbstverwaltungskörpern – akkordiert werden und mehrere Jahre umfassen. Es soll nach ausführlicher Diskussion in schriftlicher Form vorgelegt werden. Das Förderungskonzept soll alle aus öffentlichen Mitteln finanzierten Förderleistungen umfassen. Bei der Erstellung des Förderungskonzepts ist besonders auf die Nachhaltigkeit zu achten. Daher sollen im Förderungskonzept die geeigneten Nachhaltigkeitsindikatoren angegeben werden (zB langfristig geschaffene Arbeitsplätze, Selbstfinanzierungsfähigkeit, Umweltindikatoren, Forschungsanteil, Wettbewerbsfähigkeit).

Dem Förderungskonzept liegt folgender hierarchischer Aufbauplan zugrunde:

Im Förderungskonzept werden die Förderungsschwerpunkte, das Förderungsvolumen und die Förderungsziele einheitlich für alle Beteiligten festgelegt. ZB könnte als ein Förderungsschwerpunkt die Reduktion des Kohlendioxydausstoßes vorgesehen werden, das dafür vorhandene gesamte Förderungsbudget und das Ziel, den Kohlendioxydausstoß binnen 5 Jahren um 5% zu senken. Die einzelnen Förderungsschwerpunkte müssen alle regionalen, und nationalen Politikstrategien sowie die Politikstrategien der Europäischen Union umfassend berücksichtigen. Die Erreichung der Förderungsziele soll durch Angabe geeigneter Indikatoren messbar gemacht werden. Das Förderungskonzept muss einen bestimmten Förderungsschwerpunkt einer bestimmten Förderungssparte zuweisen (zB Umwelt und nicht Verkehr oder Industrie), sodass die Reduktion des Kohlendioxydausstoßes nicht in mehreren Fördersparten parallel gefördert wird. Das Förderungskonzept soll evaluiert werden und je nach Ergebnis der Evaluierung sollen die Förderungsschwerpunkte, das Förderungsvolumen und die Förderungsziele angepasst werden.

Die sich aus dem Förderungskonzept ergebenden Förderungsschwerpunkte sollen die Grundlage für die mehrjährige Förderungsstrategie darstellen. Pro Fördersparte soll eine Förderungsstrategie erstellt werden. Beispielsweise könnte aufgrund des Förderungsschwerpunktes „Reduktion des Kohlendioxydausstoßes“ in der Fördersparte „Umwelt“ eine Förderungsstrategie erstellt werden, die die Bereiche Verkehr, Industrie, Privathaushalte und ähnliches umfasst. Jede einzelne Förderungsstrategie soll mit Förderungszielen und Förderungsvolumina versehen sein. Die Förderungsstrategien sollen laufend evaluiert werden und je nach Ergebnis der Evaluierung sollen die Förderungsvolumina und die Förderungsziele angepasst werden.

Die mehrjährigen Förderungsstrategien sollen Grundlage für die einzelnen Förderungsprogramme sein. ZB könnte im Bereich „Privathaushalte“ der Förderungsstrategie zur Reduktion des Kohlendioxydausstoßes ein Programm zur Förderung der thermischen Sanierung privater Gebäude vorgesehen sein. Zwischen den einzelnen Förderungsprogrammen sollen Überschneidungen und Parallelitäten ausgeschlossen sein – und zwar nicht nur im Rahmen ein- und derselben Förderungsstrategie, sondern im gesamten Förderungskonzept. Jedes Förderungsprogramm soll ausformulierte Zielsetzungen und gewünschte Wirkungen aufweisen; die volkswirtschaftliche Sinnhaftigkeit soll dargelegt werden und die sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Mittelverwendung soll sichergestellt werden. Soweit dies einschlägig ist (zB für Förderungen im Sozialbereich), sollen auch die Leistungsgerechtigkeit und die soziale Treffsicherheit bei der Erstellung des Förderungsprogrammes ex ante geprüft werden.

Zu Abs. 2:

Eine Fördersparte soll grundsätzlich einem Tätigkeitsbereich laut Anlage zu § 3 Abs. 1 der E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung entsprechen. Einschlägige Tätigkeitsbereiche sind zB Bildung und Forschung, Bauen und Wohnen, Gesundheit, Gesellschaft und Soziales, Land- und Forstwirtschaft, usw.

Da sich die Einteilung der Tätigkeitsbereiche in Zukunft als nicht zielführend herausstellen kann, sollen die Fördersparten flexibel angepasst (zB in kleinere Einheiten unterteilt) werden können. Die Anpassung der Fördersparten soll durch den Transparenzdatenbankbeirat erfolgen, in welchem die betroffenen Körperschaften vertreten sind.

Zu Art. 2 (Förderungsabwicklung):

Zu Abs. 1:

Das gesamte Förderwesen soll auf ein „One-stop-shop“-Prinzip umgestellt werden. Das bedeutet, dass jeder Förderwerber nur mit einer einzigen Stelle pro Fördersparte in Verbindung tritt. Beispielsweise sollen alle Umweltförderungen bundesweit einheitlich bei einer einzigen Stelle beantragt werden können und von dieser Stelle auch abgewickelt und ausgezahlt werden. Sollte es – aus welchen Gründen auch immer – nicht wirtschaftlich sinnvoll erscheinen, für eine bestimmte Fördersparte eine einzige Förderungsabwicklungsstelle einzuführen, sollte die Zahl der Förderungsabwicklungsstellen nichtsdestotrotz auf die geringstmögliche Anzahl eingeschränkt werden. Die Beschränkung der Förderungsabwicklungsstellen auf möglichst eine pro Fördersparte soll alle aus öffentlichen Mitteln finanzierten Förderungen betreffen.

Der Förderungsgewährungsprozess soll mit der Antragstellung bei der Förderungsabwicklungsstelle beginnen. Die Förderungsabwicklungsstelle soll den gestellten Antrag auf formale Zulässigkeit überprüfen und danach an den Fördergeber zur Genehmigung übermitteln, sofern die Abwicklungsstelle hierzu nicht ermächtigt ist. Nachdem der Fördergeber über den Antrag entschieden hat, soll er die Entscheidung samt der dazugehörigen Entscheidungsgrundlagen an die Förderungsabwicklungsstelle zurückübermitteln, die den weiteren Abwicklungsprozess vornehmen soll. Insbesondere soll die Förderungsabwicklungsstelle die Auszahlung von Förderungen und das Förderungscontrolling vornehmen.

In der Begrifflichkeit der Transparenzdatenbankgesetzes 2012 wäre die Förderungsabwicklungsstelle als „leistende Stelle“ im Sinne des § 15 anzusehen.

Zu Abs. 2:

Für alle mit der Abwicklung von Förderungen betrauten Stellen sollen gewisse Mindeststandards gelten. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um eine „einheitlich Förderungsabwicklungsstelle“ oder eine von mehreren Förderungsabwicklungsstellen innerhalb derselben Fördersparte handelt, ob die Förderung durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einen vertraglich betrauten Dienstleister erfolgt.

Es soll gewährleistet sein, dass jede Förderungsabwicklungsstelle über ein den Erfordernissen der effizienten und rechtlich einwandfreien Leistungserbringung entsprechendes internes Kontrollsystem verfügt.

Es soll gewährleistet sein, dass in jedem Fall eine Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel durch den Förderungsnehmer erfolgt. Dabei muss die Nachvollziehbarkeit der einzelnen Bearbeitungsschritte gewährleistet sein.

Im Förderungsabwicklungsprozess soll die Kontrollfunktion von der Förderungsgewährung (Entscheidung über die Zuerkennung einer Förderung) getrennt sein. Die Abrechnungskontrolle über die widmungsgemäße Verwendung der Projektmittel sollte von der Projektbearbeitung organisatorisch getrennt sein.

Die Auszahlung der Förderung sollte von Personen oder Abteilungen durchgeführt werden, die in ihrer Funktion von jenen, die Zahlungsanträge bewilligen, unabhängig sind.

Zur Evidenz, zum Förderungscontrolling, zur Berichterstattung und zur Analyse sollen geeignete Datenerfassungssysteme eingerichtet werden. Dadurch soll jederzeit ein aktueller Status des Projektbudgets und seiner Ausnutzung (zB soll/ist-Vergleich für Bindungs- und Zahlungsphase) verfügbar sein.

Zu Abs. 3:

Für die Betrauung einer Stelle mit der Abwicklung von Förderungen sollen gewisse Mindeststandards gelten. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um eine „einheitliche Förderungsabwicklungsstelle“ oder eine von mehreren Förderungsabwicklungsstellen innerhalb derselben Fördersparte handelt. Die schriftliche Festlegung der zu erbringenden Leistungen und des Entgelts soll immer verpflichtend sein (Abs. 3 Z 2), unabhängig davon, ob die Betrauung des Dienstleisters durch einen Akt des öffentlichen Rechts (zB in einem Fördergesetz) oder durch einen Vertrag erfolgt.

Grundsätzlich soll die Auswahl der Stelle, die mit der Abwicklung von Förderungen betraut werden soll, auf Grundlage eines Wettbewerbes erfolgen. Dadurch soll der geeignetste Dienstleister gefunden werden. Sollte die Durchführung eines Wettbewerbes in einem bestimmten Fall nicht sinnvoll erscheinen, soll die Auswahl des geeignetsten Dienstleisters auch auf andere Weise durchgeführt werden können, solange dies in einer zweckmäßigen, nachvollziehbaren und transparenten Art und Weise passiert.

Jede Betrauung eines Dienstleisters soll mit einer nachvollziehbaren und transparenten Regelung der zu erbringenden Leistungen und des gebührenden Entgelts verbunden sein. Bei einer vertraglichen Betrauung des Dienstleisters sollen diese Punkte im schriftlichen Vertrag enthalten sein. Beispielsweise könnten in den Vertrag Kalkulationsschemata und Abrechnungsnormen aufgenommen werden, um daraus Leistungs- und Betriebskennzahlen ableiten zu können.

Zu Art. 3 (Mindeststandards):

Die Förderungsgewährung soll sich nach einheitlichen Grundsätzen (Mindeststandards) richten. Die in der Anlage angeführten Mindeststandards für die Gestaltung von Förderungen stammen inhaltlich aus dem Endbericht des Vorbereitungsgremiums „effizientes Förderwesen“ und aus dem Leitsatzverzeichnis „Öffentliche Förderungen“ des Rechnungshofes.

Jede Partei soll daher in den förderspezifischen Gesetzen, die in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich erlassen werden, diese Mindestanforderungen bereits berücksichtigen. Die genaue Umsetzung der Vorgaben soll in Förderungsrichtlinien erfolgen, die kundgemacht werden und für die Verwaltung verbindlich sind. Diese Förderungsrichtlinien stellen einen Akt der Selbstbindung der Verwaltung dar und sollen keinen Rechtsanspruch auf die Gewährung von Förderungen begründen.

Zu Art. 4 (Evaluierung und Datenlieferung):

Jedes Förderungsprogramm muss verpflichtend einer Evaluierung unterzogen werden. Dabei soll festgestellt werden, ob die mit der Einführung des Förderungsprogrammes angestrebten Ziele erreicht werden konnten. Zum Zwecke dieser Evaluierung sollen von den Parteien im Vorhinein qualitative und quantitative Indikatoren festgelegt werden. Die für eine sinnvolle Evaluierung notwendigen Daten müssen von den Förderungsnehmern bekannt gegeben werden, soweit sie über relevante Daten verfügen. Diese Mitwirkungsverpflichtung der Förderungsnehmer ist bereits bei der Gewährung der Förderung sicherzustellen – zB durch einen geeigneten Passus im Förderungsvertrag (vgl. Pkt. 6.5 der Anlage). Die auf Grundlage der Förderungsprogramme erlassenen Förderungsrichtlinien sind entsprechend den Ergebnissen der Evaluierung anzupassen.

Zu Art. 5 (Befristung und Einstellung):

Die Verwendung öffentlicher Gelder für Förderungen soll so sparsam und effektiv wie möglich erfolgen. Um dieses Ziel zu erreichen, sind folgende Maßnahmen vorzusehen:

Der mit der Förderungsabwicklung verbundene Verwaltungsaufwand (Personal- und Sachaufwand) muss in einem angemessenen Verhältnis zum Förderungseffekt stehen. Das erfordert die Berechnung des Verwaltungsaufwandes und dessen Einordnung anhand von Vergleichsfällen. Als Vergleichsmaßstab könnten zB herangezogen werden:

-       der prozentuelle Anteil des Verwaltungsaufwandes am Gesamtförderungsvolumen

-       der prozentuelle Anteil des Honorars des Dienstleisters am Gesamtförderungsvolumen

-       der prozentuelle Anteil von Honorar und internem Verwaltungsaufwand am Gesamtförderungsvolumen.

Um ein angemessenes Verhältnis sicherzustellen könnte zB eine Bagatellgrenze für die Förderungsgewährung festgelegt werden.

Jedes Förderungsprogramm ist zeitlich zu befristen. Dadurch sollen Dauerförderungen ohne Evaluierungen in angemessenen Zeitabständen vermieden werden.

Förderungsprogramme sollen nach Ablauf der Befristung nicht verlängert werden, wenn sie keine definierten Zielsetzungen aufweisen, die beabsichtigen Wirkungen nicht erzielen, volkswirtschaftlich nicht sinnvoll sind und ihre Gewährung nicht sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig erfolgt.

Zu Art. 6 (Anwendungsbereich):

Der Bund und die Länder sind Parteien der Vereinbarung und verpflichten sich, die in den Artikeln 1 bis 5 festgelegten Bestimmungen zu befolgen. Darüber hinaus verpflichten sie sich, im Rahmen ihrer Kompetenz zur Gesetzgebung und/oder Vollziehung alle anderen Gewährer von Förderungen, die aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, zu denselben Bestimmungen zu verpflichten. Das betrifft vor allem ausgelagerte Rechtsträger und Selbstverwaltungskörper.

Die Befolgung dieser Bestimmungen muss nachvollziehbar überprüft werden.

Zu Art. 7 (Umsetzung):

Zu Abs. 1:

Die Parteien sollen ab dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung beginnen, ein Förderungskonzept im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Satz eins bis drei zu erstellen. Dieser Prozess soll bis zum 31. Dezember 2013 abgeschlossen sein.

Zu Abs. 2:

Werden ab dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung Vorschriften über die Gewährung von Förderungen (zB Förderungsgesetze oder Sonderrichtlinien) neu erlassen oder geändert, dann sollen bei der Neuerlassung oder Änderung die Bestimmungen dieser Vereinbarung umgesetzt werden. Wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung Vorschriften über die Gewährung von Förderungen bereits gelten, dann sollen diese bis 31. Dezember 2013 an die Bestimmungen dieser Vereinbarung angepasst werden müssen, soweit sie dazu in Widerspruch stehen.

Zu Abs. 3:

Die Umsetzung der Bestimmung über die Förderungsabwicklungsstellen bedarf längerer Vorlaufzeiten, zB um organisatorische Abläufe entsprechend umzugestalten, und ist daher bis zum 31. Dezember 2015 umzusetzen.

Zu Art. 8 (Inkrafttreten):

Im Rahmen der Schlussbestimmungen dieser Vereinbarung regelt Art. 8 Abs. 1 deren Inkrafttreten. Dies setzt die entsprechenden Beschlüsse in den jeweiligen gesetzgebenden Körperschaften voraus. Sobald diese vorliegen, sind entsprechende Mitteilungen an das Bundeskanzleramt zu richten, das dann nach Abs. 2 alle Vertragsparteien in Kenntnis zu setzen hat.

Zu Art. 9 (Abänderung):

Um zu verhindern, dass zwischen verschiedenen Parteien der Vereinbarung unterschiedliche Änderungen der Vereinbarung vorgenommen werden, soll eine Abänderung der Vereinbarung nur im Einvernehmen aller Parteien möglich sein.

Zu Art. 10 (Kündigung):

Die Geltungsdauer dieser Vereinbarung ist unbefristet. Den Parteien der Vereinbarung steht jedoch die Möglichkeit der Kündigung der Vereinbarung zum Jahresende unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist offen. Die Kündigung der Vereinbarung durch eine der Parteien berührt die Gültigkeit für die übrigen Parteien nicht.

Zu Art. 11 und 12 (Erklärungen und Urkunden):

Die formellen Schlussbestimmungen in Art. 11 und 12 entsprechen den verfassungs- und völkerrechtlichen Vorgaben.