Vorblatt

Inhalt:

Neugestaltung und Modernisierung der Bestimmungen des Volksgruppengesetzes zum Schutz und zur Förderung der Volksgruppen sowie der sprachlichen und kulturellen Vielfalt in Österreich.

Zu diesem Zweck sollen insbesondere die allgemeinen Bestimmungen, die Regelungen über die Volksgruppenbeiräte und die Förderbestimmungen des Volksgruppengesetzes geändert und adaptiert werden. Von einer (weiteren) Überarbeitung ausgenommen bleiben die Bereiche der Topographie und der Amtssprache; diese waren Regelungsgegenstand – in wesentlichen Punkten als Verfassungsbestimmungen – der letzten Novelle zum Volksgruppengesetz durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2011 („Ortstafellösung“).

Lösung:

Änderung und Ergänzung des Volksgruppengesetzes.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

Finanzielle Auswirkungen:

Das Regelungsvorhaben ist geringfügig ausgaben- bzw. kostenwirksam.

Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Es sind keine Informationsverpflichtungen für Bürger/innen und für Unternehmen vorgesehen.

Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insb. Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant. Mit anderen umweltbezogenen Auswirkungen ist ebenfalls nicht zu rechnen.

Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Eine Bemühungspflicht um eine geschlechtergerechte Zusammensetzung der Volksgruppenbeiräte soll normiert werden.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union oder sind mit diesem vereinbar.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Vorbemerkung:

Das Regierungsprogramm der Bundesregierung für die XXIV. GP sieht eine Überarbeitung des Volksgruppengesetzes – VoGrG, BGBl. Nr. 396/1976, in Zusammenarbeit mit den Volksgruppenbeiräten vor. Zu diesem Zweck fand am 3. Dezember 2009 in Wien eine Enquete zur Reform des VoGrG statt, an der neben Mitglieder der Volksgruppenbeiräte auch Wissenschafter und Politiker teilgenommen haben. In einer Auftaktkonferenz am 14. April 2010 wurden drei Arbeitsgruppen im Bundeskanzleramt eingerichtet. Diese sollten die Themen „Bildung und Sprache“, „Regional- und Wirtschaftspolitik“ und „Struktur- und Rechtsfragen“ behandeln, mit dem Ziel, moderne Elemente des Volksgruppenrechts unter Berücksichtigung der Verpflichtungen aus dem Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten, BGBl. III Nr. 120/1998, und der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen, BGBl. III Nr. 216/2001, auszuarbeiten. Die Ergebnisse dieser Arbeitsgruppen sollen bis Ende des Jahres 2012 vorliegen.

Die Arbeitsgruppe „Struktur- und Rechtsfragen“ tagte vom 30. September 2010 bis zum 21. November 2011 insgesamt zehn Mal. Der vorliegende Entwurf greift in wesentlichen Teilen den (vorläufigen) Bericht dieser Arbeitsgruppe auf.

Die Bereiche der Topographie und der Amtssprache waren – in wesentlichen Punkten als Verfassungsbestimmungen – Regelungsgegenstand der letzten Novelle zum VoGrG durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2011 („Ortstafellösung“) und sollen von einer (weiteren) Überarbeitung ausgenommen bleiben. Mit dem vorliegenden Entwurf sollen die übrigen Bestimmungen des VoGrG zum Schutz und zur Förderung der Volksgruppen sowie der sprachlichen und kulturellen Vielfalt in Österreich einer inhaltlichen und legistischen Neugestaltung und Modernisierung unterzogen werden.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

–      Der Entwurf enthält im Hinblick auf eine moderne und pluralistische Gesellschaft aktualisierte Zielbestimmungen und Begriffsdefinitionen.

–      Die Volksgruppenbeiräte sollen im Sinn eines zivilgesellschaftlichen Modells neu konstituiert werden. Zugleich sollen ihre Aufgaben neu definiert und ausgeweitet sowie ihre Autonomie erhöht werden. Als volksgruppenübergreifendes Koordinationsgremium soll ein Forum der Volksgruppenbeiräte installiert werden.

–      Die Förderbestimmungen sollen geändert und die Vergabe der Förderungen damit im Sinn einer Wirkungsorientierung zielgerichteter, effizienter und flexibler gestaltet werden. Die Volksgruppen sollen bei der Vergabe und Evaluierung der Förderungen verstärkt eingebunden werden.

–      Der Entwurf enthält zudem legistische Adaptierungen.

Finanzielle Auswirkungen:

Das Regelungsvorhaben ist im Vergleich zur geltenden Rechtslage samt bestehenden Verpflichtungen geringfügig ausgaben- bzw. kostenwirksam. Die zu erwartenden Mehrkosten durch das neue Forum der Volksgruppenbeiräte sind als gering zu bewerten, da das Forum aus den Vorsitzenden der ohnehin einzurichtenden Volksgruppenbeiräten konstituiert werden soll und an vorhandene Strukturen angeknüpft wird. Allfällige über bestehende gesetzliche Verpflichtungen hinausgehende Maßnahmen im Hinblick auf zweisprachige Topographie und Amtssprache beruhen, wenn überhaupt (geringfügig) kostenrelevant, auf Freiwilligkeit.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 1 B‑VG („Bundesverfassung“; vgl. VfSlg. 3314/1958 und die Regierungsvorlage der Stammfassung des VoGrG 217 d.B. XIV. GP).

Besonderer Teil

Zu Z 1 (1. und 2. Abschnitt):

Der Begriff „autochthone Volksgruppe“ hat durch die B-VG-Novelle BGBl. I Nr. 68/2000 in das B-VG Eingang gefunden und ist damit verfassungsgesetzlich prädeterminiert. Autochthone Volksgruppen sind danach die in Teilen des Bundesgebiets wohnhaften und beheimateten Gruppen österreichischer Staatsbürger mit eigener (nichtdeutscher) Sprache und Kultur. Der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft ist also eine unabdingbare Voraussetzung für die Zugehörigkeit zu einer autochthonen Volksgruppe.

Die autochthonen Volksgruppen werden in § 1 Abs. 1 des Entwurfs taxativ (abschließend) aufgezählt: Es sind dies die (burgenland)kroatische Volksgruppe (vgl. RV 217 d.B. XIV. GP, S. 10, wonach der Gesetzesbegriff und das konstitutive Element einer Volksgruppe „Sprache einer Volksgruppe“ als die „tatsächlich von den Volksgruppen in Österreich gesprochene Sprache“ zu verstehen ist: „Also etwa das burgenländische Kroatisch, nicht das Kroatische im allgemeinen [sic]“), die Volksgruppe der Roma, die slowakische Volksgruppe, die slowenische Volksgruppe, die tschechische Volksgruppe und die ungarische Volksgruppe. In weiterer Folge wird für die autochthonen Volksgruppen der Einfachheit halber der Begriff „Volksgruppe“ verwendet.

Durch § 1 Abs. 2 des Entwurfs soll die Staatszielbestimmung des Art. 8 Abs. 2 B-VG näher ausgeführt werden.

§ 1 Abs. 3 des Entwurfs enthält eine Zielbestimmung, die im Rahmen der Auslegung der übrigen Bestimmungen des Gesetzes von Bedeutung sein kann. Vorbildbestimmung ist Art. 6 Abs. 1 des Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten, wonach die Vertragsparteien „den Geist der Toleranz und des interkulturellen Dialogs“ fördern und „wirksame Maßnahmen zur Förderung der gegenseitigen Achtung und des gegenseitigen Verständnisses sowie der Zusammenarbeit zwischen allen in ihrem Hoheitsgebiet lebenden Menschen unabhängig von deren ethnischer, kultureller, sprachlicher oder religiöser Identität“ treffen.

Die zu diesem Übereinkommen abgegebene Erklärung Österreichs zum Begriff „nationale Minderheiten“ im Sinn des Übereinkommens ist vor dem Hintergrund der im Wesentlichen nach wie vor geltenden Rechtslage im Jahr 1976 und der zu diesem Zeitpunkt gebräuchlichen Gesetzesterminologie zu sehen und steht begrifflichen Anpassungen nicht entgegen. Die im Entwurf vorgeschlagene Zielbestimmung übernimmt die fortschrittlichere Terminologie des Rahmenübereinkommens. Dadurch soll das bestehende Schutzniveau keineswegs gesenkt werden.

§ 1 Abs. 5 des Entwurfs stellt klar, dass Diskriminierungen auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe vom Bundesgesetz über die Gleichbehandlung (Gleichbehandlungsgesetz – GlBG), BGBl. I Nr. 66/2004, erfasst sind und nach diesem geltend gemacht werden können. Repräsentativen Volksgruppenorganisationen soll das Recht auf Nebenintervention nach Maßgabe des § 62 GlBG zukommen.

In den §§ 2 ff des Entwurfs sollen die Volksgruppenbeiräte im Sinn eines zivilgesellschaftlichen Modells neu konstituiert und ihre Aufgaben neu definiert und festgelegt werden. Der Volksgruppenbeirat soll das kulturelle, soziale und wirtschaftliche Interesse der Volksgruppe wahren und fördern und daher Berichte und Stellungnahmen erstatten und Maßnahmen empfehlen können. So soll der Volksgruppenbeirat etwa Vorschläge zur Verbesserung der Lage der Volksgruppe und deren Angehörigen oder solche zur interkulturellen Zusammenarbeit erstatten können.

Gemäß § 2 Abs. 3 des Entwurfs wird den Volksgruppenbeiräten ein Stellungnahmerecht im Verfahren zur Begutachtung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen eingeräumt, insbesondere auch auf dem Gebiet des Minderheitenschulrechts.

Die Mitglieder der Volksgruppenbeiräte sollen von der Bundesregierung bestellt werden. Der Bestellvorgang ist der Vorbildbestimmung des § 28 Abs. 5, Abs. 8 erster Satz und Abs. 11 des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984 in der Fassung vor der Kundmachung BGBl. I Nr. 97/2011, nachgebildet.

Für die Bestellung von drei Viertel der Mitglieder kommt repräsentativen Volksgruppenorganisationen ein Vorschlagsrecht zu. Bisher vorschlagsberechtigte Organisationen werden jedenfalls als repräsentativ anzusehen sein.

Ein Viertel der Mitglieder soll aus Expertinnen und Experten mit spezifischen Kenntnissen auf sprach- oder bildungswissenschaftlichem, pädagogischem, kulturellem, konfessionellem, sozialem, wirtschaftlichem, rechtlichem oder regionalpolitischem Gebiet, die von Bedeutung für die jeweilige Volksgruppe sind, oder mit besonderen Kenntnissen und Erfahrungen auf dem Gebiet des Volksgruppenwesens gebildet werden. Als Experten auf konfessionellem Gebiet sind Angehörige von Kirchen oder Religionsgemeinschaften mit besonderem Sachverstand anzusehen.

Die in § 6 Abs. 2 geregelte Abberufung der Mitglieder des Volksgruppenbeirats durch die Bundesregierung stellt den actus contrarius zur Bestellung dar; die Abberufung hat in der gleichen Weise zu erfolgen wie die Bestellung.

Zu Z 2 (Abschnittsüberschrift und Abschnittsbezeichnung des 3. Abschnitts), Z 10 (Abschnittsüberschrift und Abschnittsbezeichnung des 4. Abschnitts), Z 12 (Abschnittsüberschrift und Abschnittsbezeichnung des 5. Abschnitts) und Z 22 (Abschnittsüberschrift und Abschnittsbezeichnung des 6. Abschnitts):

Vereinheitlichung der Abschnittsüberschriften und Abschnittsbezeichnungen.

Zu Z 3 (§ 8 Abs. 1):

Terminologische Anpassung (vgl. die Erläuterungen zu Z 1 [1. und 2. Abschnitt]).

Zu Z 4 (§ 8 Abs. 3 und 4), Z 5 (§§ 9 und 10), Z 6 (§ 11 Abs. 1), Z 7 (§ 11 Abs. 2), Z 8 (§ 11 Abs. 2 letzter Satz) und Z 9 (§ 11 Abs. 3 und 4):

Die Förderungsbestimmungen sollen geändert und damit die Vergabe der Förderungen im Sinn einer Wirkungsorientierung zielgerichteter, effizienter und flexibler gestaltet werden. Die Abwicklung der Fördervergabe soll vorhersehbarer, planbarer, transparenter und schneller erfolgen können. Die Volksgruppen sollen in ihrer Autonomie gestärkt werden, indem sie bei der Planung der Vergabe und Evaluierung der Förderungen verstärkt eingebunden werden.

Nicht widmungsgemäß verwendete, dem Bund zurückgezahlte Förderungen sollen bekanntgegeben und nach Tunlichkeit für dieselbe Volksgruppe verwendet werden.

Zu Z 11 (§ 12 Abs. 5):

Gebietskörperschaften oder sonstige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sollen dazu motiviert werden, über die gesetzlichen Verpflichtungen hinaus zweisprachige Bezeichnungen anzubringen. Dafür können gemäß § 8 Abs. 3 Förderungen gewährt werden.

Diese Bestimmung soll nicht die straßenpolizeilichen Ortstafeln erfassen; diese Frage wurde durch § 12 Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit der Anlage 1 zum VoGrG abschließend verfassungsgesetzlich geregelt.

Die Regelung ist als spezifische Minderheitenschutzbestimmung anzusehen, die von der Ausnahmeklausel des Art. 8 Abs. 2 B‑VG gedeckt ist (vgl. zum insoweit vergleichbaren, ebenfalls einfachgesetzlichen § 13 Abs. 3 VoGrG Kolonovits, Sprachenrecht [1999] 232 f).

Zu Z 13 (§ 13 Abs. 2 erster Satz):

Sprachliche Vereinheitlichung.

Zu Z 14 (§ 13 Abs. 4):

Gebietskörperschaften oder sonstige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sollen dazu motiviert werden, über die gesetzlichen Verpflichtungen hinaus die Sprache der Volksgruppen zusätzlich zu verwenden. Dafür können gemäß § 8 Abs. 3 Förderungen gewährt werden. Auch diese Regelung ist als spezifische Minderheitenschutzbestimmung anzusehen; siehe die Erläuterungen zu Z 11 (§ 12 Abs. 5).

Zu Z 15 (§ 13 Abs. 5) und Z 16 (§ 13 Abs. 6):

Gebietskörperschaften oder sonstige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sollen ausdrücklich dazu verpflichtet werden, auch die der Sprache der Volksgruppe eigenen diakritischen Zeichen richtig und vollständig zu verwenden.

Zu Z 17 (§ 14 Abs. 3 letzter Satz):

Mit der Einschränkung des § 14 Abs. 3 letzter Satz VoGrG im Hinblick auf „völkerrechtliche Verpflichtungen“ waren „beispielsweise die Abkommen mit den Europäischen Gemeinschaften“ mit entgegenstehenden Amtssprachenregelungen gemeint (vgl. RV 217 d.B. XIV. GP, S. 14). Diese Einschränkung erscheint wegen des unionsrechtlichen Anwendungsvorrangs sowie mangels eines verbleibenden Anwendungsbereichs überholt.

Zu Z 18 (§ 15 Abs. 2) und Z 19 (§ 15 Abs. 4):

Sprachliche Vereinheitlichung.

Zu Z 20 (§ 16):

Mit der vorgeschlagenen Bestimmung soll die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kodifiziert werden, wonach § 16 VoGrG im Lichte des Art. 7 Z 3 erster Satz des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955 (StV Wien), verfassungskonform dahingehend ausgelegt wurde, dass „das Recht auf Gebrauch der Volksgruppensprache allen Volksgruppenangehörigen gleich wirksam gesichert ist“ (vgl. VfSlg. 9744/1983, 9752/1983; Kolonovits, Sprachenrecht 317 f). Es sei zu unterscheiden, ob sich dabei dem Betroffenen erstmals die Gelegenheit zur Wahrnehmung und Ausübung seiner Amtssprachenrechte biete; dann könne er dies der Behörde gegenüber in jeder Lage des Verfahrens – auch erst bei Zustellung – tun; in dem Fall liege eine ordnungsgemäße Zustellung erst mit Zustellung in der Volksgruppensprache vor. Habe der Betroffene jedoch bereits zuvor Gelegenheit zur Wahrnehmung dieser Rechte gehabt, sei eine nur deutschsprachige Zustellung zulässig. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen (vgl. VwGH 21.9.1983, Zl. 83/03/0076, 21.11.1983, Zl. 83/10/0231). Vorbildbestimmung ist § 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz – ZustG), BGBl. Nr. 200/1982.

In Verfahren, die in periodisch wiederkehrenden Abständen durchzuführen sind, (zB betreffend die Vorschreibung von Gebühren und Abgaben), soll ein einmaliges Verlangen des Betroffenen ausreichen, damit bis auf Widerruf alle künftigen Verfahren (auch) in der Amtssprache geführt werden bzw. alle in diesen Verfahren künftig ergehenden Erledigungen (zB Bescheide oder Rückstandsausweise) (auch) in der Amtssprache ausgefertigt und zugestellt werden.

Zu Z 21 (§ 17 Abs. 3) und zu Z 25 (§ 26):

Schaffung einer generellen Verweisungsbestimmung (vgl. RL 62 der Legistischen Richtlinien 1990) und Zitierungsanpassung.

Zu Z 23 (§ 23):

Zitierungsanpassung.

Zu Z 24 (§ 24 Abs. 9):

Diese Bestimmung enthält Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen für die Volksgruppenbeiräte. Die Bestimmungen, die institutioneller Vorkehrungen bedürfen, sollen mit 1. Juli 2012, die übrigen gemäß Art. 49 Abs. 1 B-VG mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft gesetzt werden.