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BKA-600.308/0002-V/1/2012 Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Volksgruppengesetz geändert wird; Versendung zur Begutachtung
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Abteilungsmail ● v@bka.gv.at bearbeiterin ● Frau Dr Elisabeth DUJMOVITS Pers. E-mail ● Elisabeth.DUJMOVITS@bka.gv.at Telefon ● 01/53115/2596
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An
die Österreichische Präsidentschaftskanzlei
die Parlamentsdirektion
die parlamentarischen Klubs
den Rechnungshof
die Volksanwaltschaft
den Verfassungsgerichtshof
den Verwaltungsgerichtshof
alle Bundesministerien
das Büro von Herrn Vizekanzler Dr. SPINDELEGGER
das Büro von Herrn Staatssekretär Dr. OSTERMAYER
das Büro von Herrn Staatssekretär Dr. WALDNER
das Büro von Herrn Staatssekretär Mag. SCHIEDER
das Büro von Herrn Staatssekretär KURZ
alle Sektionen des Bundeskanzleramtes
alle Abteilungen des Verfassungsdienstes
die Volksgruppenbeiräte beim Bundeskanzleramt
die Mitglieder der Arbeitsgruppe „Volksgruppenreform – Struktur- und Rechtsfragen“
das Österreichische Volksgruppenzentrum
die Geschäftsstelle Plattform Digitales Österreich beim Bundeskanzleramt
den Datenschutzrat
die Datenschutzkommission
die Bundes-Gleichbehandlungskommission beim Bundeskanzleramt
die Anwaltschaft für Gleichbehandlung
die Geschäftsführung des Bundesseniorenbeirates beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
den Rat für Forschung und Technologieentwicklung
den Familienpolitischen Beirat beim Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend
die Bundestheater-Holding GmbH
den Asylgerichtshof
den unabhängigen Umweltsenat
den österreichischen Statistikrat
die Bundesanstalt „Statistik Österreich“
das Präsidium der Finanzprokuratur
die Österreichische Bundesforste AG
die ÖBB-Holding AG
die Österreichische Post AG
die Telekom Austria AG
die Bundesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Österreich
die Bundes-Jugendvertretung
die Finanzmarktaufsicht
den Unabhängigen Finanzsenat
das Bundesvergabeamt
die Bundesbeschaffung GmbH
die Bundeswettbewerbsbehörde
die Kommunikationsbehörde Austria
die Telekom-Control-Kommission
die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH
den Österreichischen Rat für Freiwilligenarbeit
die Österreichische Bundes-Sportorganisation
[1] alle Ämter der Landesregierungen
die Verbindungsstelle der Bundesländer
alle unabhängigen Verwaltungssenate
den Verein der Mitglieder der Unabhängigen Verwaltungssenate (UVS-Verein)
* den Österreichischen Gemeindebund
* den Österreichischen Städtebund
die Wirtschaftskammer Österreich
die Bundesarbeitskammer
die Präsidentenkonferenz
der Landwirtschaftskammern Österreichs
(Landwirtschaftskammer Österreich – LKÖ)
den Österreichischen Landarbeiterkammertag
den Österreichischen Rechtsanwaltskammertag
die Österreichische Notariatskammer
die Österreichische Patentanwaltskammer
die Österreichische Ärztekammer
die Österreichische Zahnärztekammer
die Bundeskammer der Tierärzte Österreichs
die Österreichische Apothekerkammer
die Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten
die Kammer der Wirtschaftstreuhänder
die Bundeskonferenz der Kammern der freien Berufe
den Verband der Öffentlichen Wirtschaft und Gemeinwirtschaft Österreichs
die rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Wien
die rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Graz
die rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Innsbruck
die rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Linz
die rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Salzburg
das Institut für Rechtswissenschaften der Technischen Universität Wien
das Institut für Wirtschaft, Politik und Recht der Universität für Bodenkultur Wien
das Institut für Österreichisches und Europäisches Öffentliches Recht der Wirtschaftsuniversität Wien
das Institut für Rechtswissenschaften der Universität Klagenfurt
das Institut für Europarecht der Universität Wien
das Institut für Europarecht der Universität Graz
das Zentrum für Europäisches Recht der Universität Innsbruck
das Institut für Europarecht der Universität Salzburg
das Institut für Europarecht der Universität Linz
das Europainstitut der Wirtschaftsuniversität Wien
die Österreichische Universitätenkonferenz
die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft
den Verband der Professoren Österreichs
die Österreichische Juristenkommission
das Österreichische Normungsinstitut
die Österreichische Gesellschaft für Schule und Recht
das Österreichische Institut für Menschenrechte
die Österreichische Liga für Menschenrechte
die österreichische Sektion von amnesty international
das Ludwig Boltzmann Institut für Menschenrechte
den Hochkommissär der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge
den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
die Österreichische Bischofskonferenz
den Evangelischen Oberkirchenrat A und HB Wien
die Vereinigung der Österreichischen Industrie
den Österreichischen Gewerkschaftsbund
die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
* den Verhandlungsausschuss der Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes
die Bundessektion Richter und Staatsanwälte der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
die Vereinigung Österreichischer Richter
den Verein der österreichischen Verwaltungsrichter
den Verband Österreichischer Zeitungen
den Österreichischen Seniorenrat
den Auto-, Motor- und Radfahrerbund Österreichs
den Österreichischen Automobil-, Motorrad- und Touringclub
den Verkehrsclub Österreich
das Kuratorium für Verkehrssicherheit
den Österreichischen Bundesfeuerwehrverband
die ARGE Daten
das Austrian Chapter International Advertising Association
den Österreichischen Familienbund
den Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs
den Auslandsösterreicher-Weltbund
den Bund Österreichischer Frauenvereine
die Aktion21 – Pro Bürgerbeteiligung
Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst übermittelt den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Volksgruppengesetz geändert wird,
und ersucht um allfällige Stellungnahme bis spätestens
12. April 2012
an die e‑mail-Adresse v@bka.gv.at. Sollte bis zum oben angegebenen Zeitpunkt keine Stellungnahme einlangen, so wird das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst davon ausgehen, dass gegen den Entwurf keine Einwendungen erhoben werden. Die Aussendung dient gleichzeitig als Übermittlung im Sinne des Art. 1 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999; die Stellungnahmefrist im Sinne dieser Vereinbarung endet vier Wochen nach Zustellung.
Weiters wird ersucht,
· die Stellungnahme dem Präsidium des Nationalrates zu übermitteln, und zwar — bei Vorhandensein der technischen Möglichkeit hiezu — im Wege elektronischer Post an die Adresse
begutachtungsverfahren@parlament.gv.at,
· und davon in der Stellungnahme Mitteilung zu machen.
29. Februar 2012
Für den Bundeskanzler:
HESSE
Elektronisch gefertigt