Bundesgesetz, mit dem das Futtermittelgesetz 1999 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Futtermittelgesetz 1999, BGBl. I Nr. 139, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2005, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 lautet:

„(2) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes.“

2. § 2 Z 7 entfällt; die Z 8 bis 20 erhalten die Ziffernbezeichnungen 7 bis 19.

3. In den §§ 2 lit. 14, 3 Abs. 1, 4, 5 Abs. 2, 6 Abs. 2, 12 Abs. 2 und 4, 13 Abs. 2, 16 Abs. 2, 7 und 8, 17 Abs. 2 und 6, 20 Abs. 3 sowie § 23 Abs. 1 wird das Wort „Gemeinschaft“ jeweils durch „Union“ ersetzt.

4. § 4 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; § 4 Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe, die für den Export in ein Drittland bestimmt sind, sind entsprechend zu kennzeichnen.“

5. In den §§ 4 Abs. 1, 7 Abs. 2 und 3, 11 Abs. 2, 12 Abs. 2 und 3, 20 Abs. 4 sowie § 25 lit.1 entfällt die Wortfolge „und Frauen“.

6. § 7 entfällt.

7. In § 15 entfällt die Wortfolge „einmal jährlich“.

8. § 16 Abs. 8 werden folgende Abs. 9 und 10 angefügt:

„(9) Die für die Überwachung und Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörden stellen durch Überprüfungen (Audits) sicher, dass die in der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 festgelegten Grundsätze bei der Durchführung der amtlichen Kontrollen angewendet werden. Zu diesem Zweck können Sachverständige die Kontrollorgane bei der Durchführung von Kontrolltätigkeiten begleiten.

(10) Zur Gewährleistung der in der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 genannten Ziele und Grundsätze kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit durch Verordnung nähere Vorschriften zur Durchführung der amtlichen Kontrollen erlassen.“

9. § 17 Abs. 5 lautet:

„(5) Liegt ein begründeter Verdacht vor, dass Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen oder die betrieblichen Anforderungen (§ 12ff; Verordnung (EG) Nr. 183/2005) nicht diesem Bundesgesetz oder den darauf beruhenden Verordnungen entsprechen, können die Aufsichtsorgane - unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist - die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung anordnen, wie insbesondere:

           1. das Verbot des Inverkehrbringens und des Verfütterns;

           2. eine geeignete Behandlung;

           3. die Verwendung zu anderen als zu Futterzwecken;

           4. die unschädliche Beseitigung;

           5. die Rückbeförderung an den Ursprungsort im Falle des grenzüberschreitenden Verbringens;

           6. die Rückholung vom Markt, einschließlich bis zum Letztabnehmer;

           7. Information der Abnehmer unter Hinweis auf die mögliche Gefahr;

           8. die unverzügliche Berichtspflicht über die Durchführung der behördlich angeordneten Maßnahmen;

           9. Anpassung der Kennzeichnung oder Verpackung;

         10. die Durchführung betrieblicher Maßnahmen, insbesondere bei der Futtermittelherstellung, Lagerung, Dokumentation, Personalschulung, Betriebsausstattung und Eigenkontrolle, einschließlich der Vorlage von Untersuchungszeugnissen in begründeten Fällen.“

10. § 21 Abs. 1 Z 11 wird folgende Z 12 angefügt:

       „12. Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen den Anforderungen des Anhangs I oder II der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 herstellt oder in Verkehr bringt,“

11. § 21 Abs. 2 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat Parteistellung einschließlich Rechtsmittelbefugnis in Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vor den Bezirksverwaltungsbehörden oder unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern durchgeführt werden. Die Bescheide sind dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zuzustellen. Dem Bundesamt für Ernährungssicherheit steht das Recht auf Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu.

(4) Bescheide der unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern sind dem Landeshauptmann zuzustellen. Dem Landeshauptmann steht das Recht auf Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu.“

12. § 23 Abs. 1 Z 1 und § 23 Abs. 1 Z 3 bis 12 entfallen.