Vorblatt

Inhalt:

Der vorliegende Gesetzentwurf dient der Anpassung des Futtermittelgesetzes an die neueren Entwicklungen des EU-Futtermittelrechts und sieht insbesondere Durchführungsvorschriften hiezu vor.

Alternativen:

Keine

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

–      Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

–      Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

         – – Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

                Der vorliegende Entwurf dient der Stärkung des Wirtschaftsstandorts Österreich.

         – – Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:

                Es sind keine Informationsverpflichtungen für Unternehmen oder Bürger/innen vorgesehen.

–      Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Keine.

–      Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

–      Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union bzw. sehen flankierende Maßnahmen zur Durchführung des Unionsrechts vor.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Der Entwurf enthält im Wesentlichen Anpassungen an Vorgaben des EU-Rechts, insbesondere im Bereich der Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrolle.

Finanzielle Auswirkungen:

Durch den Entwurf entstehen dem Bund keine zusätzlichen Kosten.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 12 („Regelung des geschäftlichen Verkehrs mit Futtermitteln“; „Ernährungswesen“).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 2):

Grundsätzlich unterliegt der Export von Futtermitteln dem EU-Lebens- und Futtermittelrecht; dem Mitgliedstaat trifft u.a. gemäß Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 die Verpflichtung, Exporte nur dann zuzulassen, wenn die Futtermittel den Anforderungen des EU-Rechts oder dem Recht des exportierenden Staates entsprechen. Die bisher bestehende Ausnahme vom Geltungsbereich des Futtermittelgesetzes ist daher ersatzlos zu streichen.

Zu Z 2 (§ 2 Z 7) und Z 6 (§ 7):

Mit der Aufhebung der Richtlinie 82/471/EWG über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung (ABl. Nr. L 213 vom 21.7.1982 S 8) durch die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 per 1. September 2010 wurde die Futtermittelkategorie „bestimmte Erzeugnisse“ aufgehoben.

Zu Z 3:

Mit den Novellenanweisungen in Z 3 erfolgt eine allgemeine Anpassung aufgrund des Vertrags von Lissabon.

Zu Z 4 (§ 4):

Da für den Export in ein Drittland bestimmte Futtermittel spezielle für dieses Drittland notwendige Anforderungen aufweisen können, ist im Rahmen der Kennzeichnung deutlich zu machen, dass diese Futtermittel nicht für ein Inverkehrbringen in der EU bestimmt sind.

Zu Z 5:

Mit Z 5 erfolgt die Anpassung an das Bundesministeriengesetz 1986 in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2009 betreffend die Anlage E – Bundesministerium für Gesundheit.

Zu Z 7 (§ 15):

Das Register der zugelassenen und registrierten Betriebe wird bereits seit einiger Zeit online auf der Webseite des Bundesamts geführt (www.baes.gv.at); die erforderlichen Änderungen werden je nach Bedarf laufend durchgeführt.

Zu Z 8 (§ 16 Abs. 9 und 10 neu):

Abs. 9:

Entsprechend Art. 4 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 werden in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Gesundheit regelmäßig Audits im Bereich Futtermittel sowie anderen Veterinärangelegenheiten durchgeführt. Ziel der Audits ist die Überprüfung der Arbeitsweise der amtlichen Kontrolle auf Landes- und Bezirksebene sowie bei Kontrolltätigkeiten in den einzelnen Betrieben.

Während die strategische Ausrichtung und Planung federführend vom Bund koordiniert wird, erfolgt die operative Durchführung der Audits von Auditteams, die überwiegend aus Fachexperten der Länder bestehen. Da im Rahmen der Audits auch Betriebsbesichtigungen stattfinden, ist festzulegen, dass die Mitglieder des Auditteams die Kontrollorgane der Länder bei der amtlichen Kontrolle begleiten dürfen.

Abs. 10 enthält eine Verordnungsermächtigung zum Erlass näherer Vorschriften über die Ausübung der Kontrolltätigkeit der zuständigen Behörden, wie sie in der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und den darauf beruhenden Rechtsakten festgelegt ist. Ziel ist ein in Österreich einheitlicher zwischen den Kontrollbehörden koordinierter Vollzug des Futtermittelgesetzes sowie eine einheitliche Dokumentation der amtlichen Kontrolle, wie dies bereits seit mehreren Jahren in dem vom BMLFUW herausgegebenen „Aktionsplan Futtermittel“ vorgesehen ist.

Durch die nunmehr weitgehend abgeschlossene Harmonisierung des EU-Futtermittelrechts in Bezug auf das Inverkehrbringen von Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen kommt der amtlichen Futtermittelkontrolle (Organisation, einheitliche Vorgehensweise und Zusammenarbeit, Kontrollplanung) nunmehr eine besondere Bedeutung zu; die Ausgestaltung der Durchführung der amtlichen Kontrolle ist noch überwiegend im nationalen Handlungsspielraum des Mitgliedstaats verblieben. Dies sollte auch durch eine entsprechende Verordnungsermächtigung zum Ausdruck gebracht werden.

Zu Z 9 (§ 17 Abs. 5):

Der bisher geltende Abs. 5 wird dahingehend präzisiert, dass betriebliche Anordnungen (z. B. Anordnung zur ausreichenden Mitarbeiterschulung) von der amtlichen Kontrolle auch dann gesetzt werden können, wenn es zweckdienlich bzw. aufgrund der Verordnung (EG) 183/2005 vorgeschrieben ist, unabhängig davon, ob die betrieblichen Mängel zu Produktmängel führen können. Die Nichtbefolgung von behördlichen Anordnungen ist nach § 21 Futtermittelgesetz strafbar; konkrete Auswirkungen auf die Futtermittelsicherheit sind grundsätzlich hiefür nicht relevant.

Zu Z 10 (§ 21 Abs. 1):

Mit der Verordnung (EG) 183/2005 über Futtermittelhygiene werden nicht nur Anforderungen an die Produktqualität, sondern auch (betriebliche) Anforderungen an die Futtermittelunternehmen festgelegt. Dazu zählen insbesondere eine ausreichende Schulung des Personals und betriebliche Ausstattung, um eine den EU-Anforderungen entsprechende Produktqualität dauerhaft zu gewährleisten. Da die Anhänge I und II unmittelbar wirksam sind und an den Futtermittelunternehmer gerichtet sind, sind entsprechende Strafbestimmungen vorzusehen.

Zu Z 11 (§ 21 Abs. 3 und 4 - neu):

Die Verankerung der Parteistellung in Abs. 3 dient der Stärkung des Bundesamts für Ernährungssicherheit in den Strafverfahren vor den Bezirksverwaltungsbehörden und den UVS. Damit ist auch gewährleistet, dass das hohe Fachwissen, dass meist bei Übertretungen nach dem Futtermittelgesetz erforderlich ist, in den Verfahren entsprechend einfließen kann.

Zu Z 12 (§ 23):

Die Bezugnahme auf diverse Richtlinien kann nunmehr entfallen, da sie durch die einschlägigen EG-Verordnungen mittlerweile aufgehoben wurden.