Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 1. Anwendungsbereich

 

(2) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf

           1. Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe, die nachweislich für die Ausfuhr in ein Drittland bestimmt, als solche gekennzeichnet und abgesondert gelagert sind,

           2. Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes.

(2) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes.

§ 2. Begriffsbestimmungen

           7. „Bestimmte Erzeugnisse“: Futtermittel-Proteinerzeugnisse, die durch besondere technische Verfahren hergestellt werden, sowie andere gemäß Richtlinie 82/471/EWG (§ 23 Abs. 1 Z 4) zugelassene Erzeugnisse;

entfällt

§ 4.

§ 4. (2) neu:

(2) Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe, die für den Export in ein Drittland bestimmt sind, sind als solche gekennzeichnet und gesondert zu lagern.

§ 7. Zulassung von bestimmten Erzeugnissen

§ 7. (1) Der Antrag auf Zulassung von bestimmten Erzeugnissen ist bei der Behörde einzubringen. Der Antragsteller muss in einem Vertragsstaat einen Wohnsitz oder Sitz haben. Der Antrag hat den Anforderungen der Richtlinie 83/228/EWG (§ 23 Abs. 1 Z 11) zu entsprechen.

entfällt

(2) Die Prüfung des Antrags hat durch die Behörde zu erfolgen. Entspricht der Antrag den Anforderungen nach Abs. 1, hat der Antragsteller je eine Ausfertigung des Antrags der Kommission und allen Vertragsstaaten zu übermitteln. Der Antragsteller hat den Antrag im Falle schriftlicher Stellungnahmen der Kommission oder der Vertragsstaaten zu ergänzen oder abzuändern. Die Entscheidung über den Antrag erfolgt nach dem Verfahren des Art. 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.

 

§ 15. Amtliches Verzeichnis

§ 15. Die Behörde hat ein Verzeichnis der Betriebe zu führen, in das die Zulassungsnummer oder Registernummer sowie Art und Umfang der Tätigkeit der Betriebe einzutragen sind. Das Verzeichnis ist von der Behörde einmal jährlich zu veröffentlichen.

 

§ 15. Die Behörde hat ein Verzeichnis der Betriebe zu führen, in das die Zulassungsnummer oder Registernummer sowie Art und Umfang der Tätigkeit der Betriebe einzutragen sind. Das Verzeichnis ist von der Behörde zu veröffentlichen.

§ 17 Befugnisse und Pflichten der Aufsichtsorgane

(5) Liegt ein begründeter Verdacht vor, dass Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen nicht diesem Bundesgesetz oder den darauf beruhenden Verordnungen entsprechen, können die Aufsichtsorgane – unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist – die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung anordnen, wie insbesondere:

           1. das Verbot des Inverkehrbringens und des Verfütterns;

           2. eine geeignete Behandlung;

           3. die Verwendung zu anderen als zu Futterzwecken;

           4. die unschädliche Beseitigung;

           5. die Rückbeförderung an den Ursprungsort im Falle des grenzüberschreitenden Verbringens;

           6. die Rückholung vom Markt, einschließlich bis zum Letztabnehmer;

           7. Information der Abnehmer unter Hinweis auf die mögliche Gefahr;

           8. die unverzügliche Berichtspflicht über die Durchführung der behördlich angeordneten Maßnahmen;

           9. Anpassung der Kennzeichnung oder Verpackung;

         10. die Durchführung betrieblicher Maßnahmen, insbesondere bei der Futtermittelherstellung, Lagerung, Dokumentation und Eigenkontrolle, einschließlich der Vorlage von Untersuchungszeugnissen in begründeten Fällen.

 

(5) Liegt ein begründeter Verdacht vor, dass Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen oder die betrieblichen Anforderungen (§ 12ff; Verordnung (EG) Nr. 183/2005) nicht diesem Bundesgesetz oder den darauf beruhenden Verordnungen entsprechen, können die Aufsichtsorgane – unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist – die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung anordnen, wie insbesondere:

           1. das Verbot des Inverkehrbringens und des Verfütterns;

           2. eine geeignete Behandlung;

           3. die Verwendung zu anderen als zu Futterzwecken;

           4. die unschädliche Beseitigung;

           5. die Rückbeförderung an den Ursprungsort im Falle des grenzüberschreitenden Verbringens;

           6. die Rückholung vom Markt, einschließlich bis zum Letztabnehmer;

           7. Information der Abnehmer unter Hinweis auf die mögliche Gefahr;

           8. die unverzügliche Berichtspflicht über die Durchführung der behördlich angeordneten Maßnahmen;

           9. Anpassung der Kennzeichnung oder Verpackung;

         10. die Durchführung betrieblicher Maßnahmen, insbesondere bei der Futtermittelherstellung, Lagerung, Dokumentation, Personalschulung, Betriebsausstattung und Eigenkontrolle, einschließlich der Vorlage von Untersuchungszeugnissen in begründeten Fällen.

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 21. Verwaltungsstrafbestimmungen (neu)

         12. Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen den Anforderungen des Anhangs I oder II der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 herstellt oder in Verkehr bringt,

             . …………

(3) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat Parteistellung einschließlich Rechtsmittelbefugnis in Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vor den Bezirksverwaltungsbehörden oder unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern durchgeführt werden. Die Bescheide sind dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zuzustellen. Dem Bundesamt für Ernährungssicherheit steht das Recht auf Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu.

(4) Bescheide der unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern sind dem Landeshauptmann zuzustellen. Dem Landeshauptmann steht das Recht auf Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu.