Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 2

Änderung des Ärztegesetzes 1998

§ 117c. (1) …

(2) Im übertragenen Wirkungsbereich obliegt der Österreichischen Ärztekammer die Erlassung nachfolgender Verordnungen:

           1. Verordnung über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr (§ 13b) für die Angelegenheiten gemäß §§ 9 bis 11, 13, 32, 33, 35 und 37 und darüber hinaus für die Angelegenheiten gemäß § 27 Abs. 11 und § 30 Abs. 2, jeweils hinsichtlich Personen mit Bewilligungen gemäß §§ 32, 33 oder 35,

           2. Verordnung über die für die Ausbildungsfächer in der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin, für die Hauptfächer der Sonderfächer und für die Additivfächer erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten und über die nähere Ausgestaltung der Nebenfächer der Sonderfächer (§ 24 Abs. 2),

           3. Verordnung über den Lehr- und Lernzielkatalog (§ 25),

           4. Verordnung über die Ausgestaltung und Form einschließlich der Einführung von Ausbildungsbüchern als integrative Bestandteile der Rasterzeugnisse und über die Ausgestaltung der Prüfungszertifikate (§ 26),

           5. Ärzteliste-Verordnung (§ 29 Abs. 3) hinsichtlich Personen mit Bewilligungen gemäß §§ 32, 33 oder 35 und Dienstleistungserbringer gemäß § 37,

           6. Verordnung über die Eignungsprüfung gemäß § 37 Abs. 11,

           7. Verordnung über die Ausgestaltung der ärztlichen Berufspflichten, insbesondere der Aufklärungs- und Dokumentationspflicht,

           8. Verordnung über die ärztliche Qualitätssicherung (§ 118c); zur Erarbeitung von Empfehlungen für die Gestaltung und regelmäßige Anpassung der Verordnung kann sich die Österreichische Ärztekammer hilfsweise der ÖQMed bedienen; sowie

           9. Verordnung über die Visitationen (§ 128a Abs. 5 Z 3).

§ 117c. (1) …

(2) Im übertragenen Wirkungsbereich obliegt der Österreichischen Ärztekammer die Erlassung nachfolgender Verordnungen:

           1. Verordnung über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr (§ 13b) für die Angelegenheiten gemäß §§ 9 bis 11, 13, 32, 33, 35 und 37 und darüber hinaus für die Angelegenheiten gemäß § 27 Abs. 11 und § 30 Abs. 2, jeweils hinsichtlich Personen mit Bewilligungen gemäß §§ 32, 33 oder 35,

           2. Verordnung über die für die Ausbildungsfächer in der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin, für die Hauptfächer der Sonderfächer und für die Additivfächer erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten und über die nähere Ausgestaltung der Nebenfächer der Sonderfächer (§ 24 Abs. 2),

           3. Verordnung über den Lehr- und Lernzielkatalog (§ 25),

           4. Verordnung über die Ausgestaltung und Form einschließlich der Einführung von Ausbildungsbüchern als integrative Bestandteile der Rasterzeugnisse und über die Ausgestaltung der Prüfungszertifikate (§ 26),

           5. Ärzteliste-Verordnung (§ 29 Abs. 3) hinsichtlich Personen mit Bewilligungen gemäß §§ 32, 33 oder 35 und Dienstleistungserbringer gemäß § 37,

           6. Verordnung über die Eignungsprüfung gemäß § 37 Abs. 11,

           7. Verordnung über die Ausgestaltung der ärztlichen Berufspflichten, insbesondere der Aufklärungs- und Dokumentationspflicht,

           8. Verordnung über die ärztliche Qualitätssicherung (§ 118c); zur Erarbeitung von Empfehlungen für die Gestaltung und regelmäßige Anpassung der Verordnung kann sich die Österreichische Ärztekammer hilfsweise der ÖQMed bedienen,

           9. Verordnung über die Visitationen (§ 128a Abs. 5 Z 3) sowie

         10. Verordnung über Methoden und Qualifikationen ästhetischer Behandlungen und Operationen (§ 4 Abs. 5 ÄsthOpG).